{"status":"available","doknr":"OLD302768","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0219.11A5502.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-19","aktenzeichen":"11 A 5502/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie den Feststellungsantrag \nbetrifft.\n\nDer Kläger und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Ihre \neigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger und der Beigeladene \nselbst.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Befugnis der Beklagten, \ndie Beseitigung von zwei Windkraftanlagen zu fordern, die im \nSchutzbereich einer militärischen Radaranlage errichtet \nwurden.\n\n3\n\nDer Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Warburg \nvom 3. November 1999 zum Konkursverwalter über das Vermögen \nder Firma W. W. GmbH in B. (künftig: \nFirma W. ) ernannt. Er hat in dieser Eigenschaft durch \nSchriftsatz vom 26. Januar 2000 das vorliegende Verfahren \naufgenommen.\n\n4\n\nDurch Anordnung vom 28. Dezember 1959 betreffend die \n\"Erklä-rung eines Gebietes zum Schutzbereich\" erklärte das \nBundesministerium für Verteidigung die \"Gebiete in den \nGemeinden A. , N. , F. , G. , \nH. , N. , N. und S. Krs. \nW. , R. und E. Krs. H. in Nordrhein-\nWestfalen, die in anliegendem Plan des Schutzbereiches für die \nHaupt-, Sende- und Empfangsanlage der Radarstation A. \n(bestehend aus den Messtischblättern 4320 W. und \n4321 B. ) durch Einzeichnung in gelb und violett \nbezeichnet sind\", zum Schutzbereich. Der Anordnung war ein \nPlan mit farblichen Darstellungen und der Bezeichnung \"Plan \ndes Schutzbereichs für die Radarstation A. \" \nbeigefügt. Der Bundesminister für Verteidigung wies die \nWehrbereichsverwaltung III durch Erlass vom 30. Januar 1960 \nan, die Schutzbereichbehörde - damals die Standortverwaltung \nH. - davon zu unterrichten, dass im Schutzbereich \nBeschränkungen wirksam würden, wonach u.a. im Umkreis von \n550 m bis 1.820 m größere bauliche Entwicklungen wie \nFernsehmasten und Hochspannungsleitungen der Genehmigung der \nSchutzbereichbehörde bedürften. Die Standortverwaltung H. \nsolle angewiesen werden, die Anordnung den Eigentümern und \nsonstigen Berechtigten bekannt zu geben oder in ortsüblicher \nWeise öffentlich bekannt zu machen.\n\n5\n\nDie Standortverwaltung H. veranlasste in den Zeitungen \n\"Westfalen-Zeitung\" und \"Freie Presse\" die Veröffentlichung \ndes folgenden Textes:\n\n6\n\n\"Öffentliche Bekanntmachung\n\n7\n\nDer Herr Bundesminister für Verteidigung hat \nfür ein Gebiet \na) nördlich der Gemeinde N. , \n F. und A. und\nb) ostwärts der Straße S. - N. \n (bis zur Mitte des Waldes L. ) \n einen Schutzbereich angeordnet.\n\n8\n\nDie Schutzbereichsunterlagen sowie der Plan \nüber den Umfang des Schutzbereichs können von \nden betreffenden Eigentümern, Pächtern, \nJagdpächtern, Nießbrauchern, Grund-, \nRentenschuld- und Hypothekengläubigern bei den \nAmtsverwaltungen B. , P. , D.ring-\nG. und B. eingesehen \nwerden.\n\n9\n\nAuf die öffentliche Bekanntmachung an den \nAnschlagtafeln in den Gemeinden A. , \nF. , G. , N. , \nH. , N. , N. und \nS. , Krs. W. , und R. und \nE. , Krs. H. , weise ich besonders \nhin.\n\n10\n\nH. , den 1. Juli 1960\n\n11\n\n Standortverwaltung \nH. /W. \n -Schutzbereichsbehörde -\n Der Leiter\n gez. F. \".\n\n12\n\nDie Schutzbereichbehörde veranlasste ferner bei den vom \nSchutzbereich betroffenen zehn Gemeinden den Aushang des \nfolgenden Textes an der jeweiligen Anschlagtafel:\n\n13\n\n\"Öffentliche Bekanntmachung\n\n14\n\n1.) Der Herr Bundesminister für \nVerteidigung hat für ein Gebiet \n a) nördlich der Gemeinden N. , \n F. und A. und \n b) für ein Gebiet ostwärts der Stra-\n ße S. - N. (bis zur \n Mitte des Waldes L. ) einen\n Schutzbereich angeordnet.\n\n15\n\n2.) Ein Schutzbereich ist ein Gebiet, \nin dem die Benutzung von Grundstücken \nfür Zwecke der Verteidigung beschränkt \nist. Er dient zum Schutz und zur \nErhaltung der Wirksamkeit von \nVerteidigungsanlagen.\n\n16\n\n3.) Zur Unterrichtung der von der \nSchutzbereichsanordnung betroffenen \nEigentümer, Pächter, Jagdpächter, \nNießbraucher, Inhaber von \nGrunddienstbarkeiten, Grund- und \nRentenschuld- und Hypothekengläubiger \nwurden folgende Schutzbereichunterlagen \nzur Einsichtnahme bei den \nAmtsverwaltungen B. , P. , \nD.ring-G. und B. \nhinterlegt:\n a) Der Erlaß des Herrn Bundesmini-\n sters für Verteidigung über die \n Anordnung des Schutzbereichs,\n b) der Gesamtplan des Schutzbereichs,\n c) ein Auszug aus dem Schutzbereichs-\n gesetz,\n d) die Öffentliche Bekanntmachung der \n Anordnung des Schutzbereichs,\n e) die Anschrift der für Entschädi-\n gungen zuständigen Festsetzungsbe-\n hörde,\n f) die Anschrift der zuständigen \n Schutzbereichbehörde.\n\n17\n\nH. , den 1. Juli 1960\n\n18\n\n Standortverwaltung \nH. /W. \n - Schutzbereichsbehörde -\n Der Leiter\n gez. F. \".\n\n19\n\nBei den Amtsverwaltungen waren die genannten Unterlagen \nausgelegt. Bei der \"Öffentlichen Bekanntmachung der Anordnung \ndes Schutzbereichs\" handelt es sich um allgemeine und \nbesondere Beschränkungen im Schutzbereich.\n\n20\n\nDurch Anordnung vom 11. November 1965 entschied der \nBundesminister für Verteidigung, dass die Anordnung vom \n28. De-zember 1959 aufrecht erhalten werde. Diese Anordnung \nwurde in den Tageszeitungen \"Freie Presse\" und \"Westfalen-\nBlatt\" veröffentlicht sowie in den betroffenen Gemeinden \nausgehängt.\n\n21\n\nDurch Anordnung vom 3. Februar 1988 hob der Bundesminister \nfür Verteidigung die Anordnung vom 28. Dezember 1959 in der \nFassung der Anordnung vom 11. November 1965 mit sofortiger \nWirkung auf. Durch weitere Anordnung vom 4. Februar 1988 \nerklärte er \"das Gebiet in der Stadt B. (Ortsteile \nA. , E. , F. , G. , H. , \nR. , S. ), der Stadt B. (Ortsteile \nB. , N. , N. ), der Stadt B. \n(Ortsteil T. ), der Stadt W. (Ortsteil \nN. ), Kreis H. , Land Nordrhein-Westfalen, das in dem \nPlan vom 4. Februar 1988 des Schutzbereiches für die \nVerteidigungsanlagen A. durch eine schwarze Linie \nabgegrenzt ist, zum Schutzbereich\". Die betroffenen \nGrundstücke wurden in der Anordnung im Einzelnen \naufgeführt.\n\n22\n\nDie Standortverwaltung H. als damalige \nSchutzbereichbehörde veranlasste die Veröffentlichung der \nbeiden Anordnungen im \"Westfalen-Blatt\" vom 4. Juni 1988. \nBeide Anordnungen waren außerdem an den Anschlagtafeln der \nStädte B. , W. , B. und B. \nausgehängt.\n\n23\n\nIm Juni 1992 richtete die Firma W. an den Beigeladenen \neine Bauvoranfrage betreffend die Errichtung von vier \nWindkraftanlagen - Gittermasten mit einer Nabenhöhe von \n41,50 m und einem Rotordurchmesser von 27 m - auf dem \nGrundstück Gemarkung N. Flur 2 Flurstück 9, das ihrem \nGeschäftsführer Josef W. gehört. Die geplanten Standorte \nlagen etwa 1.500 m von der Hauptanlage der militärisch \ngenutzten Radaranlage A. entfernt.\n\n24\n\nDie Wehrbereichsverwaltung III nahm mit einem an den \nBeigeladenen gerichteten Schreiben vom 9. November 1992 zur \nBauvoranfrage Stellung: Aus militärischer Sicht bestünden \ngegen den Bau der vier Windkraftanlagen keine Bedenken. Der \nAntragsteller sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Funktion \nvon Elektronikkomponenten der Windkraftanlagen durch die vom \nmilitärischen Radargerät ausgehende elektromagnetische \nStrahlung möglicherweise gestört werde. Der Beigeladene teilte \nder Firma W. mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 mit, die \nWehrbereichsverwaltung habe darauf hingewiesen, dass \"aus \nmilitärischer Sicht gegen die im Schutzbereich der \nVerteidigungsanlage A. geplanten 4 Windkraftanlagen \nkeine Bedenken bestehen\". Es werde aber eine Überprüfung der \nelektromagnetischen Verträglichkeit für die \nElektronikkomponenten der Windkraftanlage empfohlen. \n\n25\n\nDie Firma W. verfolgte das Vorhaben nicht weiter und \nbeantragte mit Schreiben vom 22. November 1993 die Erteilung \neiner Baugenehmigung für zwei Windkraftanlagen (Stahlmasten \nmit einer Nabenhöhe von 60 m und einem Rotordurchmesser von \n52 m). Die Standorte der beiden Windkraftanlagen weichen von \ndem ursprünglichen Vorhaben ab. Von der Radaranlage sind sie \netwa 1.600 m entfernt. Durch Bescheid vom 7. Dezember 1993 \nerteilte der Beigeladene die beantragte Baugenehmigung, ohne \ndie Beklagte erneut zu beteiligen. Die Genehmigung enthält den \nZusatz, nach anderen Vorschriften bestehende Verpflichtungen \nzur Einholung von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen \nund Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen blieben \nunberührt.\n\n26\n\nNachdem die Wehrbereichsverwaltung III erfahren hatte, dass \ndie Firma W. mit den Bauarbeiten begonnen hatte, wies sie \nmit Schreiben vom 18. Oktober 1995 auf das \nGenehmigungserfordernis nach § 3 des Schutzbereichgesetzes \n(SchBG) hin. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1995 beantragte die \nFirma W. die Erteilung der Genehmigung nach dem \nSchutzbereichgesetz und stellte die Anlagen Anfang November \n1995 fertig. Die Wehrbereichsverwaltung III lehnte durch \nBescheid vom 18. De-zember 1996 den Antrag ab und forderte die \nFirma W. auf, den ursprünglichen Zustand umgehend \nwiederherzustellen. Zur Begründung verwies sie auf § 8 SchBG \nund führte aus, die Wirksamkeit der Verteidigungsanlage \nA. sei nachweislich erheblich beeinträchtigt. Den \nWiderspruch der Firma W. wies die Wehrbereichsverwaltung III \ndurch Bescheid vom 6. Juni 1997 zurück. Sie ordnete \nhinsichtlich der Beseitigungsanordnung die sofortige \nVollziehung an, setzte eine Frist (30. September 1997) und \ndrohte die Ersatzvornahme an.\n\n27\n\nDie Firma W. hat am 13. Juni 1997 Klage erhoben mit dem \nZiel, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide zur Erteilung \neiner Genehmigung nach § 3 SchBG zu verpflichten. Nachdem die \nFirma W. in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne \nErfolg geblieben war (2 L 921/97 VG Minden/23 B 1865/97 OVG \nNRW, 2 L 813/98 VG Minden und 2 L 1412/98 VG Minden), sind die \nWindkraftanlagen im August 1998 abgebaut worden. Der \nKlageantrag ist sodann umgestellt worden.\n\n28\n\nDie Firma W. hat zur Begründung der Klage vorgetragen, \ndie Schutzbereichsanordnung sei nicht mehr wirksam, weil das \nErgebnis der nach § 2 Abs. 4 SchBG erforderlichen Prüfung \nnicht bekannt gegeben worden sei. Soweit es die \nWiederherstellung des ursprünglichen Zustandes betreffe, sei \nder Bescheid unbestimmt, jedenfalls aber unverhältnismäßig, \nweil die beiden Masten reduziert werden könnten. Dem \nBeseitigungsverlangen stehe die bestandskräftige \nBaugenehmigung entgegen. Die Beklagte habe verkannt, dass § 8 \nSchBG Ermessen einräume, und deshalb auch kein Ermessen \nbetätigt. Zu Ermessenserwägungen habe Anlass bestanden, weil \nsie, die Klägerin, darauf vertraut habe, dass mit der \nBaugenehmigung alles seine Ordnung habe, insbesondere die \nBeklagte beteiligt worden sei. Dabei spiele eine Rolle, dass \nauch von dem ursprünglichen Vorhaben, mit dem die Beklagte \neinverstanden gewesen sei, Auswirkungen auf die militärische \nAnlage ausgegangen wären. Die Auswirkungen seien insgesamt \ngeringer, als dies die Beklagte annehme. Außerdem hätten \nAlternativen - z.B. eine technisch machbare Reduzierung der \nHöhe um 10 m - in Betracht gezogen werden müssen. Einem \nGutachten der D. zufolge verursachten die beiden Anlagen \nzwar deutlich nachweisbare Reichweitenreduktionen. Bei einer \nHöhenminderung von mind. 26 m liege aber keine messtechnisch \nfeststellbare Störung mehr vor. Es handele sich um ein \nöffentlich gefördertes Pilotprojekt.\n\n29\n\nDie Firma W. hat beantragt,\n\n30\n\n1. festzustellen, dass Ziff. 2 des \nBescheides der Beklagten vom \n18. Dezember 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Juni 1997 \n(Wiederherstellung des ursprünglichen \nZustandes) rechtswidrig gewesen ist, \nund\n\n31\n\n2. die Beklagte zu verpflichten, ihr \nantragsgemäß eine Genehmigung nach § 3 \nSchBG zu erteilen.\n\n32\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nSie hat auf die Begründung der Bescheide Bezug genommen und \nergänzend vorgetragen, der Abbruch der Anlagen sei, was auch \ndas Gutachten der D. bestätige, unvermeidbar. Die Anlagen \nverminderten die Erfassungswahrscheinlichkeit der \nRadarüberwachung, so dass der Luftverkehr gefährdet sei. Dies \ngelte auch für kleinere Anlagen, wie sie ursprünglich geplant \nworden seien, so dass nach heutiger Erkenntnis den kleineren \nAnlagen nicht mehr zugestimmt werden könne.\n\n35\n\nDer Beigeladene hat sich dem Antrag der Firma W. \nangeschlossen.\n\n36\n\nEr hat geltend gemacht, die Schutzbereichsanordnungen seien \nnicht wirksam bekannt gemacht worden, jedenfalls aber im \nrechtlich maßgebenden Zeitpunkt wegen § 2 Abs. 4 SchBG nicht \nmehr wirksam gewesen. Die Beklagte habe nicht hinreichend \ndargelegt, warum eine reduzierte Anlage nicht genehmigt werden \nkönne.\n\n37\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsbegehren \nentsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen mit der \nBegründung, die öffentliche Bekanntmachung der \nSchutzbereichsanordnungen entspreche nicht den jeweils \neinschlägigen ortsrechtlichen Vorschriften. Weil ein \nSchutzbereich nicht begründet worden sei, habe die Beklagte \nnicht die Beseitigung der beiden Windkraftanlagen verfügen \ndürfen. Für die beantragte Genehmigung fehle damit \ngleichzeitig die Grundlage.\n\n38\n\nDer Beklagten ist das Urteil am 15. November 1999 \nzugestellt worden. Auf den am 14. Dezember 1999 gestellten \nAntrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom \n29. September 2000 die Berufung zugelassen.\n\n39\n\nDie Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, der \nSchutzbereich entstehe mit der Anordnung des \nVerteidigungsministeriums. Die Durchführung der Bekanntgabe \nder Schutzbereichsanordnung sei eine Maßnahme des Vollzugs. \nEntscheidend sei, dass die Schutzbereichsanordnung als ein den \nZustand einer Sache regelnder Verwaltungsakt der Firma W. \nbekannt gewesen sei, als sie die Bautätigkeit aufgenommen \nhabe. Neben der öffentlichen Bekanntgabe komme eine \nBekanntgabe im Einzelfall in Betracht, die hier spätestens mit \ndem Zugang des Schreibens vom 18. Oktober 1995 eingetreten \nsei. Die Firma W. könne sich nach dem Grundsatz von Treu und \nGlauben nicht auf Bekanntgabemängel berufen. Sie habe den \nEindruck erweckt, dass sie vom Erlass der \nSchutzbereichsanordnung Kenntnis erlangt habe, und habe nichts \ngegen diese Anordnung unternommen. Die Schutzbereichsanordnung \nvom 28. Dezember 1959 sei mit der Bezeichnung von Lage und \nUmfang des Schutzbereichs wirksam öffentlich bekannt gemacht \nworden. Soweit der Kreis der einsichtsberechtigten Personen zu \neng gefasst worden sei, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der \nöffentlichen Bekanntmachung, sondern allenfalls zu einer \nWirksamkeitslücke gegenüber einem hier nicht einschlägigen \nPersonenkreis. Die Anordnung über die Aufrechterhaltung eines \nmilitärischen Schutzbereichs vom 11. November 1965 könne in \neine Ersatzverfügung umgedeutet werden, wenn die Anordnung vom \n28. Dezember 1959 nicht wirksam geworden sein sollte. Außerdem \nsei zu prüfen, ob Allgemeinverfügungen des Bundes \nlandesrechtlichen Vorschriften über die Bekanntgabe unterlägen \nund insbesondere das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen auf zurückliegende Sachverhalte übertragen \nwerden könne.\n\n40\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n41\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n42\n\nDer Kläger beantragt,\n\n43\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n44\n\nEr bezieht sich auf das erstinstanzliche Vorbringen und \nverteidigt das angefochtene Urteil. Falls ein Schutzbereich \nwirksam geworden sei, werde auf das frühere Vorbringen zu § 2 \nAbs. 4 SchBG Bezug genommen. Die Beklagte habe nicht \nnachgewiesen, dass die Radaranlage beeinträchtigt worden sei \nund einen Teilabbau der Windkraftanlagen zu Unrecht nicht in \nBetracht gezogen.\n\n45\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n46\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n47\n\nEr ist der Ansicht, die Anordnung vom 4. Februar 1988 sei \nnicht im Wege der Einzelbekanntmachung bekannt gemacht worden, \nweil der erforderliche Bekanntgabewille gefehlt habe. Dies \ngelte sowohl für sein an die Firma W. gerichtetes Schreiben \nvom 1. Dezember 1992 als auch für das Schreiben der Beklagten \nvom 18. Oktober 1995. Die Anordnung sei nicht wirksam \ngeworden, so dass auch kein Ausnahmefall vorliege, bei dem \neine Verwirkung in Betracht komme. Weil nur ein Hinweis auf \ndie Schutzbereichsanordnung vom 28. Dezember 1959 \nveröffentlicht worden sei, nicht aber die Anordnung selbst, \nsei auch diese Anordnung nicht wirksam geworden. Ein \nBekanntgabewille der Beklagten habe gefehlt. Sie habe die \nBekanntgabe der Amtsverwaltung überlassen. Die Verfügung vom \n11. November 1965 sei unbestimmt und nicht wirksam öffentlich \nbekannt gemacht worden. Mit ihr habe auch kein Schutzbereich \nerstmalig angeordnet werden sollen. Ein Nichtakt habe durch \ndie Verfügung nicht aufrecht erhalten werden können.\n\n48\n\nDer Beteiligte hält das angefochtene Urteil für \nzutreffend.\n\n49\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakten im vorliegenden \nVerfahren und in den Verfahren 2 L 921/97, 2 L 813/98 und 2 L \n1412/98, jeweils VG Minden, sowie auf die von der Beklagten \nund dem Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsakten und das vom \nKläger vorgelegte Gutachten der Firma D. -B. \nA. AG vom 30. September 1998.\n\n50\n\nEntscheidungsgründe:\n\n51\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n52\n\nDer Bescheid der Wehrbereichsverwaltung III (künftig: \nWBV III) vom 18. Dezember 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Juni 1997 war rechtmäßig, so \ndass die vom Kläger erstrebte Feststellung nicht getroffen \nwerden kann (§ 113 Abs. 1 Satz 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n53\n\nDer Bescheid stand im Einklang mit § 8 SchBG. Danach muss, \nwer ohne die Genehmigung nach § 3 SchBG handelt, auf Verlangen \nder zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wieder \nherstellen. Der Tatbestand dieser Vorschrift war erfüllt, weil \ndie Firma W. im wirksam angeordneten Schutzbereich der \nMilitäranlage A. eine bauliche Anlage über der \nErdoberfläche errichtet hat. Die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SchBG \nerforderliche Genehmigung ist mit dem angefochtenen Bescheid \nvom 18. Dezember 1996 versagt worden. \n\n54\n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, ein militärischer Schutzbereich sei im \nZeitpunkt des Erlasses der Bescheide nicht wirksam angeordnet \ngewesen. Auszugehen ist zunächst davon, dass ein Gebiet durch \neine Anordnung des dafür zuständigen Bundesministeriums für \nVerteidigung zum Schutzbereich erklärt wird (§§ 2 Abs. 1 \nSatz 1, 9 Abs. 1 SchBG). Diese Anordnung ist eine \nAllgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 zweite Alternative \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die den Eigentümern \nvon Grundstücken im Schutzbereich und den anderen zum Gebrauch \noder zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (andere \nBerechtigte) sowie den dinglich Berechtigten, soweit sie der \nzuständigen Behörde bekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich \nsind, bekannt zu geben oder in ortsüblicher Weise bekannt zu \nmachen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SchBG).\n\n55\n\nZur Rechtsnatur der Schutzbereichs-\nanordnung vgl. BVerwG, Urteil vom \n7. September 1984 - 4 C 16.81 -, \nBVerwGE 70, 77 (78 ff.).\n\n56\n\nWelche Anforderungen an den Inhalt der Schutzbereichsanordnung \nzu stellen sind, folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBG, im Übrigen \naber auch aus der Natur der Sache. Der die Anordnung \nausmachende Entscheidungssatz muss sich vergleichbar der \nstraßenrechtlichen Widmung auf ein Gebiet, einen begrenzten \nTeil der Erdoberfläche beziehen, das den Regelungen des \nSchutzbereichgesetzes unterworfen werden soll. Dieses Gebiet \nmuss anhand von Merkmalen, die es von anderen Teilen der \nErdoberfläche unterscheidet, beschrieben werden. Ergänzend \nbestimmt § 2 Abs. 1 Satz 2 SchBG, dass die \nSchutzbereichsanordnung einen Plan über den Umfang des \nSchutzbereichs enthalten muss. Weil das Schutzbereichgesetz \nmit einer noch zu erörternden Ausnahme die Art der Bekanntgabe \nnicht näher festlegt, richtet sie sich seit dem 1. Januar 1977 \nnach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 \nVwVfG wird die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen \nVerwaltungsaktes dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil \nortsüblich bekannt gemacht wird. Insoweit kann zunächst auf \ndie Gepflogenheiten der Behörde abgestellt werden, die den \nVerwaltungsakt erlassen will.\n\n57\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., \n§ 41 Rdnr. 62.\n\n58\n\nNach der Praxis des Bundesministeriums für Verteidigung \nwurden Schutzbereichsanordnungen nicht in einem Amtsblatt des \nMinisteriums oder in einem Amtsblatt der jeweiligen \nWehrbereichsverwaltung veröffentlicht. Die mit dem Vollzug des \nSchutzbereichgesetzes befassten Bundesbehörden bedienten sich \nvielmehr der Unterstützung der Gebietskörperschaften, in denen \nder angeordnete Schutzbereich liegt. Dies ist rechtlich \nunbedenklich, hat allerdings zur Folge, dass es für die \nWirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf die jeweils \neinschlägigen landes- und ortsrechtlichen Bestimmungen \nankommt.\n\n59\n\nDem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die \nbeabsichtigte öffentliche Bekanntgabe der \nSchutzbereichsanordnung vom 4. Februar 1988 fehlgeschlagen \nist. Nach § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt \nB. , in deren Gebiet das Bauvorhaben verwirklicht \nworden ist, werden öffentliche Bekanntmachungen im amtlichen \nTeil des \"Mitteilungsblattes für das Stadtgebiet \nB. , zugleich Amtsblatt der Stadt B. \" \nvollzogen. § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises H. , \nin dessen Gebiet die Stadt B. liegt, schreibt für \nöffentliche Bekanntmachungen des Kreises eine Veröffentlichung \nin zwei Tageszeitungen (\"Westfalen-Blatt [Lokalausgaben \nH. und W. ]\" und \"Neue Westfälische Zeitung \n[Lokalausgaben H. und W. ]\") vor. Beiden \nAnforderungen genügt das im vorliegenden Fall eingeschlagene \nVerfahren nicht, so dass es vorerst dahin gestellt bleiben \nkann, auf welche Ebene abzustellen ist, wenn sich eine \nBundesbehörde für eine öffentliche Bekanntgabe der Hilfe von \nGemeinden bedient. Wenn eine Veröffentlichung in mehreren \nTageszeitungen vorgeschrieben ist, ist sie erst mit dem \nErscheinen aller dieser Tageszeitungen bewirkt.\n\n60\n\nDer aufgezeigte Mangel beschränkt sich nicht auf die \nerneute Anordnung eines Schutzbereichs. Er haftet auch der \nAnordnung vom 3. Februar 1988 an, mit der das \nBundesministerium für Verteidigung die Schutzbereichsanordnung \nvom 28. Dezember 1959 aufheben wollte. Dem stehen § 2 Abs. 4 \nSatz 2 und Abs. 5 Satz 2 SchBG nicht entgegen. Diese \nBestimmungen besagen nicht, dass nur in den dort behandelten \nFällen vom Verteidigungsministerium getroffene Anordnungen \nbekannt zu geben wären. Selbst wenn im Falle der Aufhebung \neiner Schutzbereichsanordnung die bislang belasteten \nEigentümer von Grundstücken und sonstigen Berechtigten nur \nbegünstigt werden sollten, änderte dies nichts daran, dass ein \nVerwaltungsakt erst mit seiner Bekanntgabe wirksam wird (§ 43 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG). Damit ist die Anordnung vom 28. Dezember \n1959 nicht aufgrund der Anordnung vom 3. Februar 1988 \nunwirksam geworden und eine Auseinandersetzung mit der Frage \nerforderlich, ob die Anordnung vom 28. Dezember 1959 wirksam \ngeworden und im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen \nBescheide noch wirksam gewesen ist.\n\n61\n\nDie Anordnung vom 28. Dezember 1959 genügt sowohl \nhinsichtlich ihres Inhalts als auch der hinsichtlich der \nmaßgebenden Veröffentlichungsform den damals einschlägigen \nVorschriften.\n\n62\n\nDas Bundesministerium für Verteidigung hat dahin \nentschieden, dass Gebiete der im Einzelnen bezeichneten \nGemeinden, die in einem anliegenden Plan des Schutzbereiches \nfür die Haupt-, Sende- und Empfangsanlage der Radarstation \nA. durch Einzeichnung in gelb und violett bezeichnet \nsind, zum Schutzbereich erklärt werden. Dieser \nEntscheidungssatz steht im Einklang mit § 2 Abs. 1 Satz 1 \nSchBG. Er beschreibt das Gebiet, in dem der Schutzbereich \nliegt und entfaltet damit eine zureichende Anstoßwirkung. \nInhaltliche Bestimmtheit erlangt die Anordnung durch den Plan, \nauf den ausdrücklich Bezug genommen worden ist und der Teil \ndes Verwaltungsakts ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SchBG). In diesem \nPlan sind die äußeren Grenzen des Schutzbereichs so genau \ndargestellt, dass die Eigentümer der in den Grenzen des \nSchutzbereichs gelegenen Grundstücke und die anderen \nBerechtigten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SchBG) ungeachtet der \nunvermeidbaren Messtoleranz einer solchen zeichnerischen \nDarstellung nicht im Zweifel darüber sein können, für welches \nGrundstück oder welchen Grundstücksteil der \nGenehmigungsvorbehalt des § 3 Abs. 1 Satz 1 SchBG gilt. Sofern \nangesichts des dem Plan zugrunde liegenden Maßstabs im \nEinzelfall Zweifel bestehen sollten, ob im Randbereich \ngelegene Grundstücke noch Teil des Schutzbereichs sind, \nänderte eine etwaige Unbestimmtheit der Anordnung im \nRandbereich nichts daran, dass die hier betroffenen Flächen in \ndem Teil des Schutzbereichs liegen, der derartigen Zweifeln \nentzogen ist.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1998 \n- 4 B 49.98 -, Buchholz 406.34 § 2 SchBG \nNr. 3.\n\n64\n\nDer Entscheidungssatz der Anordnung vom 28. Dezember 1959 \nist in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht worden. Der \nin der Presse und an den gemeindlichen Anschlagtafeln \nveröffentlichte Text gibt den Inhalt der vom \nVerteidigungsministerium getroffenen Anordnung zwar nicht \nwörtlich wieder. Mit dem Hinweis, dass eine ministerielle \nAnordnung erlassen worden sei, und der Darstellung ihres \nwesentlichen Inhalts ist die Anordnung jedoch selbst \nveröffentlicht worden. Dem steht nicht der Rechtsgedanke \nentgegen, wie er seit dem 1. Januar 1977 in § 41 Abs. 4 Satz 1 \nVwVfG Ausdruck gefunden hat. Danach ist allerdings der \nverfügende Teil eines schriftlichen Verwaltungsakts ortsüblich \nbekannt zu machen, wenn eine öffentliche Bekanntgabe bewirkt \nwerden soll. Dies besagt nach herrschender Meinung, dass der \nEntscheidungssatz im vollen Wortlaut eröffnet werden muss.\n\n65\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. \n61; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., \n§ 41 Rdnrn. 86 f.\n\n66\n\nDieser Grundsatz trifft jedoch selbst seit Geltung des \nVerwaltungsverfahrensgesetz nicht ausnahmslos zu.\n\n67\n\nVgl. für die Bekanntgabe des \nverfügenden Teils eines \nPlanfeststellungsbeschlusses, BVerwG, \nUrteil \nvom 27. Mai 1983 - 4 C 40, 44, und \n45.81 -, BVerwGE 67, 206 (213 f.).\n\n68\n\nEr kann auch nicht ohne weiteres auf den Zeitpunkt des \nErlasses der Schutzbereichsanordnung vom 28. Dezember 1959 \nübertragen werden, zumal Gesichtspunkte der militärischen \nGeheimhaltung eine Rolle spielen, die im Schutzbereichgesetz - \nwie noch darzulegen ist - ihren Niederschlag gefunden \nhaben.\n\n69\n\nDass der Plan, auf den sich die Anordnung bezieht, nicht \nebenfalls veröffentlicht worden ist, ist unschädlich. Nach § 2 \nAbs. 1 Satz 4 SchBG ist der Plan über den Umfang des \nSchutzbereichs den Beteiligten nur insoweit bekannt zu geben, \nals sie davon betroffen sind. Es handelt sich um eine \nEinschränkung im Interesse der militärischen Geheimhaltung, \ndie rechtlich unbedenklich ist.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September \n1984 - 4 C 19.83 -, DVBl. 1985, 118 \n(120).\n\n71\n\nVon dem bekannt gegebenen Entscheidungssatz, dass in einem \numschriebenen Gebiet ein Schutzbereich angeordnet werde, geht \neine ausreichende Anstoßwirkung aus. Dem möglicherweise \nBetroffenen kann zugemutet werden, sich wegen einer \nBetroffenheit seines Grundbesitzes bei der \nSchutzbereichbehörde (§ 9 Abs. 2 und 3 SchBG) zu erkundigen, \nwo in dem beschränkten Umfang die Einsicht in den Plan \nermöglicht wird. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil \ndie geschützte militärische Anlage in der Öffentlichkeit \nbekannt ist. Das Schutzbereichgesetz unterscheidet sich in \ndieser Hinsicht z.B. vom Flurbereinigungsgesetz, dem zufolge \nein die Flurbereinigung anordnender Beschluss mit der \nGebietskarte bekannt gemacht werden muss.\n\n72\n\nDazu z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Ok-\ntober 1982 - 5 C 46.81 -, Buchholz \n424.01 § 110 FlurbG Nr. 4.\n\n73\n\nSoweit es die Bekanntmachungsart betrifft, kann auf die \nHauptsatzung der Gemeinde N. vom 29. Juni 1953 \nabgestellt werden. Das Schutzbereichgesetz trifft keine \nRegelung für den Fall, dass sich ein Schutzbereich auf mehrere \nGemeinden bezieht. Dann kann unter den in Betracht kommenden \nEbenen - Gemeinde, Amtsverwaltung oder Kreis - gewählt \nwerden.\n\n74\n\nVgl. Liebetanz, in: Obermayer, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., \n§ 41 Rdnr. 57.\n\n75\n\nNach § 13 Abs. 1 dieser Hauptsatzung werden Satzungen, Steuer- \nund Gebührenordnungen, die vom Rat beschlossen sind, in \nortsüblicher Weise veröffentlicht. Zeit, Ort und Tagesordnung \nder Ratssitzungen werden durch Aushang im Gitterkasten bekannt \ngegeben (Abs. 2). Alle übrigen Bekanntmachungen der Gemeinde \nkönnen auch durch Ausrufen oder Lautsprecher bekannt gegeben \nwerden (Abs. 3). Damit gehört der Aushang an der Anschlagtafel \n(\"Gitterkasten\") der Gemeinde zu den damals ortsüblichen \nVerfahren einer gemeindlichen öffentlichen Bekanntmachung.\n\n76\n\nDie Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung leidet \nnicht daran, dass in ihr der Kreis der zur Einsichtnahme in \ndie Schutzbereichunterlagen Berechtigten zu eng gefasst worden \nist und z.B. Erbbauberechtigte nicht erwähnt sind. Soweit der \nKreis der Berechtigten in der öffentlichen Bekanntmachung zu \neng gefasst worden sein sollte, könnte dies allenfalls dazu \nführen, dass diesen gegenüber die Bekanntmachung noch nicht \nwirksam geworden ist. Bei Berechtigten, die - wie die Firma \nW. - erst nach der öffentlichen Bekanntgabe ein sonstiges \nNutzungsrecht erlangt haben, kommt es ohnehin darauf an, dass \ndie Anordnung gegenüber dem damaligen Eigentümer wirksam \ngeworden ist.\n\n77\n\nDer verfügende Teil der Anordnung vom 28. Dezember 1959 ist \nschließlich, soweit es die Umschreibung des Gebiets betrifft, \nim Zusammenhang mit der Anordnung vom 11. November 1965 über \ndie Aufrechterhaltung des Schutzbereichs öffentlich bekannt \ngemacht worden. Sofern die Kennzeichnung des Schutzbereichs im \nText der öffentlichen Bekanntmachung der Anordnung vom \n28. Dezember 1959 unzulänglich wäre - was nach Auffassung des \nSenats nicht der Fall ist -, wäre der Mangel durch die \nöffentliche Bekanntmachung in der Anordnung vom 11. November \n1965 ausgeräumt worden. Dem Bericht der Wehrbereichsverwaltung \nD. vom 5. Mai 1966 ist zu entnehmen, dass die \nFörmlichkeiten einer öffentlichen Bekanntmachung gewahrt \nworden sind.\n\n78\n\nOb die Anordnung eines Schutzbereichs auch deshalb im \nVerhältnis zur Firma W. wirksam geworden ist, weil diese \nFirma auf andere Weise sichere Kenntnis vom Ergehen einer \nSchutzbereichsanordnung und ihrem Betroffensein erlangt hat, \nbraucht nicht abschließend geklärt zu werden. Insoweit mag nur \nauf Folgendes hingewiesen werden:\n\n79\n\nWährend eine Rechtsnorm erst in Kraft treten kann, nachdem \nsie vollständig und ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht \nworden ist, ist die vollständige ordnungsgemäße öffentliche \nBekanntgabe eines Verwaltungsakts nicht schlechthin \nWirksamkeitsvoraussetzung, weil eine Einzelbekanntgabe möglich \nist. Die Schutzbereichsanordnung kann ungeachtet der von der \nanordnenden Behörde beabsichtigten öffentlichen Bekanntgabe \ndurch konkret-individuelle Bekanntgabe einzelnen Personen \ngegenüber wirksam werden, denen gegenüber die Entscheidung im \nEinzelfall eröffnet wird mit dem Hinweis, ihr Grundstück werde \nvon dem Schutzbereich erfasst.\n\n80\n\nBVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982, \na.a.O., S. 5. Vgl. auch die \nFallgestaltungen in den Urteilen vom \n7. September 1984 - 4 C 16.81 -, NVwZ \n1985, 39 (40), und vom 7. Sep-tember \n1984 - 4 C 19.83 -, DVBl. 1985, 118 \n(119), sowie Urteil vom 24. Januar 1992 \n- 7 C 38.90 -, NVwZ 1992, 565 \n(566).\n\n81\n\nIm vorliegenden Fall ist die WBV III im Jahre 1992 an dem \nursprünglichen Baugenehmigungsverfahren der Firma W. \nbeteiligt worden. Sie hat gegenüber dem Beigeladenen zu dem \nBauvorhaben Stellung bezogen und erwartet, dass ihre \nStellungnahme der Firma W. eröffnet werde. Die Bauherrin \nsollte veranlasst werden, Auswirkungen nachzugehen, die von \nder Radaranlage auf die damals geplanten Windkraftanlagen \nausgehen konnten. Vor diesem Hintergrund hat der Beigeladene \nals Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 der \nFirma W. unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie \nein Bauvorhaben \"im Schutzbereich der Verteidigungsanlage \nA. \" zu verwirklichen suchte. Die Firma W. hatte \ndamit seit 1992 sichere Kenntnis vom Ergehen der Anordnung und \nihrem Betroffensein. Ob eine wirksame Einzelbekanntgabe darin \ngesehen werden könnte, dass die WBV III im Bescheid vom \n18. Dezember 1996 auf die Anordnung vom 4. Februar 1988 Bezug \ngenommen hat und die Bevollmächtigten der Firma W. im \nVorverfahren Akteneinsicht genommen haben, braucht nicht \nweiter erörtert zu werden. Immerhin handelt es sich um \nZeitpunkte, die erst nach der Vollendung des Bauvorhabens \nliegen, das dann in seinem Bestand möglicherweise nicht mehr \nden §§ 3 und 8 SchBG unterläge.\n\n82\n\nFalls die öffentliche Bekanntgabe der \nSchutzbereichsanordnung vom 28. Dezember 1959 entgegen der vom \nSenat vertretenen Auffassung fehlgeschlagen sein sollte, \nkönnte sich die Firma W. darauf nicht berufen, weil ihr dies \nnach den Grundsätzen der Verwirkung von Rechten verwehrt ist. \nSie muss sich wegen der 1992 erlangten Kenntnis so behandeln \nlassen, als sei die Schutzbereichsanordnung wirksam öffentlich \nbekannt gemacht worden.\n\n83\n\nBVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982, \na.a.O., S. 6. Vgl. auch BVerwG, Urteil \nvom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 -, \nBVerwGE 44, 294; OVG NRW, Urteil vom \n15. September 1980 - 11 A 2306/78 -, \nNJW 1981, 598, jeweils zu Verwirkung \nnachbarlicher Abwehrrechte.\n\n84\n\nDer erforderliche Bekanntgabewille liegt darin, dass das \nBundesministerium für Verteidigung die WBV III veranlasst hat, \ndie Schutzbereichsanordnung bekannt zu machen. Die Firma W. \nhat deshalb von der Anordnung eines Schutzbereichs nicht etwa \naufgrund eines eigenmächtigen Verhaltens einer für die \nBekanntgabe nicht zuständigen Behörde, sondern mit dem Willen \ndes Urhebers der Anordnung erfahren.\n\n85\n\nVgl. zum Bekanntgabewillen Henneke, \nin: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, \n6. Aufl., § 41 Rdnr. 3; Kopp/ Ramsauer, \na.a.O., § 41 Rdnr. 7.\n\n86\n\nWenn es auf eine Einzelbekanntgabe im Jahr 1992 ankäme, hätte \ndies allerdings zur Folge, dass sich der Bekanntgabewille auf \ndie Anordnung vom 4. Februar 1988 bezöge, mit deren Eröffnung \ngegenüber der Firma W. konkludent die Anordnung vom \n28. Dezember 1959 ersetzt worden wäre. Für den Ausgang des \nVerfahrens wäre dies jedoch ohne Belang, weil das Grundstück \nder Firma W. von beiden Anordnungen und mit denselben \nRechtsfolgen erfasst wird.\n\n87\n\nDie Schutzbereichsanordnung war im hier maßgebenden \nZeitpunkt weiterhin wirksam. Dem steht § 2 Abs. 4 SchBG nicht \nentgegen. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde \nmindestens alle fünf Jahre von Amts wegen zu prüfen, ob die \nVoraussetzungen der Anordnung noch vorliegen. Wird die \nAnordnung nicht aufgehoben, so ist die Entscheidung darüber zu \nbegründen und den Beteiligten bekannt zu geben. Es ist zwar \nnicht feststellbar, dass das Bundesministerium für \nVerteidigung lückenlos geprüft hätte, ob die Voraussetzungen \ndes § 1 SchBG noch vorlagen und vorliegen. Etwaige Mängel in \ndieser Hinsicht führten jedoch nicht zur Erledigung der \nSchutzbereichsanordnung. § 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 SchBG \nzeigt, dass die Geltungsdauer der Schutzbereichsanordnung \nunbefristet ist und grundsätzlich erst mit der förmlichen \nAufhebung durch das Bundesministerium für Verteidigung endet. \nDas Verwaltungsgericht hat in seinem ausführlich begründeten \nBeschluss vom 23. Juli 1997 - 2 L 921/97 - der \nEntstehungsgeschichte des Schutzbereichgesetzes zu Recht keine \nAnhaltspunkte dafür entnommen, dass der Gesetzgeber die \nSchutzbereichsanordnung habe befristen wollen.\n\n88\n\nEbenso: von Spreckelsen, \nLandbeschaffungsgesetz, \nSchutzbereichgesetz, 1958, S. 6\n\n89\n\nDamit betraf das Bauvorhaben der Firma W. einen wirksam \nangeordneten Schutzbereich. Die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nSchBG erforderliche Genehmigung der Schutzbereichbehörde ist \nnicht eingeholt und mit dem angefochtenen Bescheid versagt \nworden.\n\n90\n\nDie erforderliche Genehmigung der Schutzbereichbehörde (§ 9 \nAbs. 3 SchBG) ist nicht durch die der Firma W. erteilte \nBaugenehmigung vom 7. Dezember 1993 ersetzt worden. Die \nLandesbauordnung (BauO NRW) verleiht der Baugenehmigung keine \nKonzentrationswirkung. Sie lässt vielmehr aufgrund anderer \nVorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von \nGenehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen \noder zum Erstatten von Anzeigen unberührt (§ 75 Abs. 3 Satz 2 \nBauO NRW). Die Baugenehmigung vom 7. Dezember 1993 weist \nausdrücklich auf diesen gesetzlichen Vorbehalt hin, der sich \nim Zeitpunkt ihrer Erteilung gleichlautend in § 70 Abs. 3 \nSatz 2 BauO NW vom 26. Juni 1984 (GV. NRW. 1984 S. 419) \nbefand. Somit kann keine Rede davon sein, der Beigeladene habe \neine nach dem Schutzbereichgesetz erforderliche Genehmigung \noder mindestens eine Art Negativattest erteilen wollen. Es \ntrifft zwar zu, dass die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn \ndem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht \nentgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, dem entsprechend \n§ 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NW in der Fassung vom 26. Juni 1984), \nso dass die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem \nSchutzbereichgesetz zum Prüfungsrahmen gehörte, den der \nBeigeladene zu beachten hatte. Mit dem zitierten gesetzlichen \nVorbehalt wollte der Gesetzgeber aber gerade den Fall regeln, \ndass eine Bauaufsichtsbehörde ein nach anderen Vorschriften \nbestehendes Genehmigungserfordernis übersieht.\n\n91\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO \nNRW, Loseblattkommentar, Stand Juli \n2000, C § 75 Rdnr. 89.\n\n92\n\nDas Vorhaben ist nicht mit dem Schreiben der WBV III vom \n9. November 1992 genehmigt worden. Das Schreiben erschöpft \nsich darin, dass keine Bedenken geäußert worden sind. Es \nbezieht sich darüber hinaus auf ein Bauvorhaben, das die Firma \nW. nicht verwirklicht hat. Die beiden errichteten \nWindkraftanlagen wichen schon wegen der Höhe und des \nDurchmessers der Rotoren so von den ursprünglich geplanten \nvier kleineren Windkraftanlagen ab, dass die beiden \nerrichteten Windkraftanlagen einen anderen \nVerfahrensgegenstand betrafen.\n\n93\n\nDie nachträglich beantragte Genehmigung ist durch den \nangefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 1996 versagt worden. \nIn diesem Umfang ist der Bescheid bestandskräftig geworden, \nnachdem bereits das Verwaltungsgericht das auf die Erteilung \neiner Genehmigung gerichtete Verpflichtungsbegehren abgewiesen \nhat und dagegen kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Davon \nunabhängig konnte die Firma W. aber auch keine Genehmigung \nnach § 3 SchBG beanspruchen. Nach dem Gutachten der Firma \nD. -B. A. AG vom 30. September 1998 führte die \nWindkraftanlage 1 zu einer Reichweitenreduktion auf ca. 90 % \ngegenüber dem ungestörten Fall. Dieser Wert kann nach \nAuffassung des Gutachters auch auf die Windkraftanlage 2 \nübertragen werden. Damit war die Funktionsfähigkeit der \nmilitärischen Radaranlage mit Folgen für die Flugsicherheit \nspürbar beeinträchtigt.\n\n94\n\nWeil die Firma W. ohne die Genehmigung nach § 3 gehandelt \nhat, musste sie auf Verlangen der zuständigen Behörde den \nursprünglichen Zustand wieder herstellen (§ 8 SchBG). Mit dem \nan die Firma W. in dem Bescheid vom 18. Dezember 1996 \ngerichteten \"Verlangen\", den ursprünglichen Zustand umgehend \nwieder herzustellen, hat die dafür zuständige WBV III \nrechtlich einwandfrei von der in § 8 SchBG enthaltenen \nErmächtigung Gebrauch gemacht.\n\n95\n\nDie Forderung, die im Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1997 \ndahingehend präzisiert worden ist, dass der ursprüngliche \nZustand umgehend wieder herzustellen sei, ist hinreichend \nbestimmt. Es wird deutlich, dass die beiden baulichen Anlagen \nzu beseitigen seien.\n\n96\n\nDer Bescheid der WBV III vom 18. Dezember 1996 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1997 leidet \nnicht daran, dass die WBV III keine Ermessenserwägungen \nangestellt hat. Die Auffassung der WBV III, § 8 SchBG \nermächtige zum Erlass einer gebundenen Entscheidung, dürfte \nzwar nicht im Einklang mit § 8 SchBG stehen, der eine \nVerpflichtung begründet, einem behördlichen \"Verlangen\" Folge \nzu leisten, sich aber nicht dazu verhält, dass die \nSchutzbereichbehörde (jedenfalls) immer dann die \nWiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen muss, \nwenn für ein im Schutzbereich verwirklichtes Bauvorhaben eine \nnach § 3 SchBG erforderliche Genehmigung nicht eingeholt \nworden ist und auch nicht nachträglich erteilt werden kann. \nSelbst wenn man aber zugunsten des Klägers unterstellt, dass \nes sich bei § 8 SchBG um eine Ermessensermächtigung handelt, \nführt dies nicht zu der erstrebten Feststellung. Dies gilt \nunabhängig davon, dass nach § 8 SchBG, wie der (vormals 23.) \nSenat im Beschluss vom 30. September 1997 - 23 B 1865/97 - in \nAnlehnung an die Praxis zum Bauordnungsrecht ausgeführt hat, \nschon bei bloßer formeller Illegalität eines verwirklichten \nBauvorhabens eine Abrissverfügung gerechtfertigt sein kann, \nwenn das Bauvorhaben - wie hier - nicht offensichtlich \ngenehmigungsfähig ist.\n\n97\n\nVgl. etwa Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \na.a.O., C § 61 Rdnr. 84.\n\n98\n\nWeil nach dem Gutachten der Firma D. -B. A. \nAG vom 30. September 1998 die Funktionsfähigkeit der \nmilitärischen Radaranlage spürbar beeinträchtigt war, kam eine \nDuldung des Zustands im Ermessenswege nicht in Betracht und \nkonnte das Beseitigungsverlangen ohne eine weitere Darlegung \nvon Ermessenserwägungen mit der fehlenden \nGenehmigungsfähigkeit begründet werden.\n\n99\n\nEine der Firma W. günstige Ermessensentscheidung war \nnicht im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nveranlasst. Die WBV III hatte keinen Grund, von Amts wegen der \nFrage nachzugehen, ob mit einem Teilabbau der beiden \nWindkraftanlagen dem vom Schutzbereichgesetz verfolgten \nAnliegen Rechnung getragen werden konnte. Es war Sache der \nFirma W. , den vollständigen Abriss der Masten dadurch zu \nvermeiden, dass sie einen tauglichen Alternativvorschlag \nunterbreitet hätte. Der Vorschlag, die Höhe um 10 m zu \nreduzieren, war unzureichend, weil nach dem Gutachten der \nFirma D. -B. A. AG vom 30. September 1998 erst \nbei einer Bauhöhe von 34 m keine messbaren \nReichweitenreduktionen mehr vorgelegen hätten. Der Gutachter \nhat verschiedene Bauhöhen untersucht und z.B. für den Fall \neiner Reduzierung der Bauhöhe um 15 m eine \nReichweitenreduktion auf ca. 95,1 % gegenüber dem ungestörten \nFall ermittelt. Mit einer demnach unvermeidbaren weiteren \nReduzierung der Windkraftanlagen war die Firma W. aber nicht \neinverstanden.\n\n100\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 \nVwGO.\n\n101\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 \nSatz 1, 713 ZPO.\n\n102\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n103","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-19/11-a-5502-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-19/11-a-5502-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302768","retrieved":"2026-07-09 03:28:48.841408+00:00"}}