{"status":"available","doknr":"OLD302767","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0219.11A3153.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-19","aktenzeichen":"11 A 3153/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin und der Beklagte (früher: L. W.-\nL. bzw. dessen Direktor; nunmehr: L. S.) streiten um die \nAnwendbarkeit des fernstraßenrechtlichen Anbauverbotes auf ein \nBauvorhaben der Klägerin an der Bundesstraße (B) 234 - \nW. Straße - in D. -B. .\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung \nB. Flur 3 Flurstücke 1848 und 1850. Das Grundstück \nist aus einer Teilung der früheren Flurstücke 607 und 834 \nhervorgegangen, die im Eigentum der Erbengemeinschaft H. \nund E. V. standen. Nach zuvor erteilter \nTeilungsgenehmigung mit Bescheid vom 18. September 1990 hat die \nKlägerin von dieser Erbengemeinschaft die Flurstücke 1848 und \n1850 im November 1990 gekauft. \n\n4\n\nDas Grundstück der Klägerin liegt nordwestlich der \nW. Straße (B 234) außerhalb der festgesetzten \nOrtsdurchfahrt. Das benachbarte, aus der Teilung ebenfalls \nentstandene und weiterhin im Eigentum der Erbengemeinschaft \nV. stehende Flurstück 1849 ist mit dem bereits vor der \nTeilung bestehenden Haus W. Straße 327 bebaut; \ndieses Grundstück besitzt eine Zufahrt zur B 234.\n\n5\n\nDas Grundstück der Klägerin und das benachbarte Anwesen \nW. Straße 327 liegen im Geltungsbereich des \nBebauungsplanes der Stadt D. H. 204 - D. -L. - \nan dessen südöstlicher Plangrenze. Der Bebauungsplan setzt für \ndie Flurstücke 607 und 834 (alt) neben Art und Maß der \nbaulichen Nutzung auch Baugrenzen und eine Traufhöhe fest. \nFerner ist in dem fraglichen Bereich parallel zur Grenze des \nräumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes die östliche \nStraßenbegrenzungslinie der B 234 ebenso festgesetzt wie hieran \nanschließend vor dem Flurstück 834 (alt) eine Verkehrsfläche \nbesonderer Zweckbestimmung als Fuß- und Radweg (\"F + R\").\n\n6\n\nDie Entstehungsgeschichte des vorgenannten Bebauungsplanes \nnahm folgenden Verlauf: Anläßlich der Entwurfsplanung erfolgte \nAnfang 1983 unter anderem die Beteiligung des Landesstraßen- \nund Autobahnamtes B. , das sich mit Schreiben vom 15. März \n1983 geäußert und neben einigen Anregungen keine \ngrundsätzlichen Bedenken geltend gemacht hat. Die Aufstellung \ndes Bebauungsplanes wurde im November 1983 beschlossen. Es \nerfolgte sodann die Beteiligung der Träger öffentlicher \nBelange, unter anderem auch des Landesstraßen- und \nAutobahnamtes B. . Dieses Amt verwies unter dem 27. Februar \n1984 auf seine frühere Stellungnahme und stimmte dem \nBebauungsplanentwurf zu. Nach Beschlussfassung durch den Rat \nals Satzung ist der Bebauungsplan H. 204 - D. -L. - am \n27. Mai 1988 in Kraft getreten.\n\n7\n\nHinsichtlich des ehemaligen Flurstücks 834 hatte der frühere \nMiteigentümer H. V. im April 1988 beim \nBauordnungsamt der Beigeladenen die Erteilung eines \nVorbescheides für die \"Errichtung eines Neubaus ... gem. \nBebauungsplan\" beantragt und insbesondere um die Beantwortung \nder Frage gebeten, ob die Erschließung des Grundstücks von der \nW. Straße aus möglich sei. Geplant war die \nErrichtung eines Wohngebäudes mit Garage(n) für PKW. Das um \nStellungnahme gebetene Landesstraßen- und Autobahnamt B. \nlehnte mit Bescheid vom 27. Mai 1988 die Erteilung einer \nfernstraßenrechtlichen Genehmigung ab. Zur Begründung ist \nausgeführt: Das Vorhaben solle über eine Zufahrt an die B 234 \nangeschlossen werden, liege aber außerhalb der zur Erschließung \nder anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der \nOrtsdurchfahrt; die für eine Ausnahme erforderliche nicht \nbeabsichtigte Härte sei nicht gegeben. Eine \nSondernutzungserlaubnis für die Anlegung einer Zufahrt könne \nebenfalls nicht in Aussicht gestellt werden. Auf den \nWiderspruch des Herrn H. V. hin nahm die vorgenannte \nBehörde mit Bescheid vom 13. September 1988 aufgrund des \nrechtsverbindlichen Bebauungsplanes H. 204 ihren \nursprünglichen Bescheid zurück und erklärte, der Bebauungsplan \nschließe eine Erschließung der anliegenden Grundstücke nicht \naus. Straßenrechtlich bestünden keine Bedenken gegen eine \nErschließung des Flurstücks 834 über die vorhandene Zufahrt auf \ndem Flurstück 607; eine eigene Zufahrt dürfe nicht angelegt \nwerden. Unter dem 4. Oktober 1988 erteilte das Bauordnungsamt \nder Beigeladenen dem Voreigentümer H. V. einen \npositiven \"Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses auf \ndem Grundstück W. Straße 327\" unter anderem mit den \nMaßgaben, die Errichtung eines Wohnhauses im Rahmen der \nFestsetzungen des Bebauungsplanes H. 204 sei planungsrechtlich \nunter der Bedingung zulässig, dass keine neue Zufahrt zur \nW. Straße angelegt werde. Die Zufahrt müsse \nausschließlich über das Flurstück 607 erfolgen und sei durch \nBaulast zu sichern. \n\n8\n\nUnter dem 2. Juli 1991 beantragte die Klägerin beim \nBauordnungsamt der Beigeladenen die Erteilung einer \nBaugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit \ngewerblichem Bürotrakt und Doppelgarage auf den Flurstücken \n1848 und 1850.\n\n9\n\nDas von der Bauaufsichtsbehörde um eine Stellungnahme \ngebetene Landesstraßen- und Autobahnamt B. lehnte mit \nBescheid vom 19. November 1991 die Erteilung einer \nfernstraßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung im wesentlichen mit \nder Begründung ab, das Vorhaben solle in einem Mindestabstand \nvon 14 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand der B 234, am \nfreien Streckenabschnitt der Bundesstraße errichtet werden. Die \nfür eine Ausnahme erforderliche nicht beabsichtigte Härte sei \nnicht gegeben. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange \nentgegen, da es zur freien Strecke der B 234 erschlossen werden \nsolle.\n\n10\n\nHiergegen hat die Klägerin Widerspruch erhoben und geltend \ngemacht, eine fernstraßenrechtliche Ausnahmegenehmigung sei \nentbehrlich. Das Vorhaben liege im Bereich eines rechtsgültigen \nBebauungsplanes. Es entspreche dessen Festsetzungen. An der \nErstellung des Bebauungsplanes sei der Beklagte beteiligt \ngewesen. Die Schaffung einer Zufahrt zur W. Straße \nsei erforderlich, da andere Zufahrtsmöglichkeiten nicht gegeben \nseien und ansonsten keine Nutzung des Grundstücks möglich sei. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 27. März 1992 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin zurück. Das Vorhaben unterliege dem \nfernstraßenrechtlichen Anbauverbot, da es außerhalb der \nOrtsdurchfahrt der B 234 liege und über eine Zufahrt hieran \nangeschlossen werden solle. Nach den Festsetzungen des \nBebauungsplanes H. 204 sei das Plangebiet rückwärtig an das \nöffentliche Wegenetz verkehrlich anzubinden. Lediglich die \nbestehende Altbebauung werde weiterhin zur Bundesstraße \nerschlossen. Neubauten seien nicht zulässig. Der Bebauungsplan \nsetze lediglich einen Fußweg am Böschungsfuß parallel zur \nBundesstraße fest, der durch wirksame Maßnahmen als fußläufige \nVerbindung von der Bundesstraße abzuriegeln sei. Durch das \nVorhaben würde ein bereits bestehender Gefahrenpunkt verstärkt. \nDies sei im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs nicht hinzunehmen. Die hierin liegende Härte sei \ngesetzlich beabsichtigt.\n\n12\n\nAm 4. Mai 1992 hat die Klägerin Klage erhoben, und zwar \nzunächst gerichtet auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung \nvom fernstraßenrechtlichen Anbauverbot, später mit einem \nnegativen Feststellungsbegehren als Hauptantrag. Sie hat im \nwesentlichen geltend gemacht: Die Versagung der Genehmigung \nstehe im Widerspruch zu dem Herrn H. V. unter dem \n13. September 1988 erteilten Bescheid, wonach straßenrechtlich \nkeine Bedenken gegen die Erschließung des Baugrundstücks über \ndie Zufahrt auf dem Nachbargrundstück bestünden. Nach dem \neingereichten Bauantrag sei eine solche Zufahrt geplant. Sie \nhabe ihr Grundstück in einer Erstreckung bis unmittelbar an das \nHausgrundstück W. Straße 327 erworben. Der \nBebauungsplan spare letzteres so aus, dass ihm eine \nErschließung zugestanden sei. Dies müsse auch ihrem Grundstück \nzu Gute kommen. Der Bebauungsplan sei so auszulegen, dass alle \nüber diese Zufahrt anzufahrenden Grundstücke vom Anbauverbot \nausgenommen seien. Auch im Übrigen bestehe keine Möglichkeit \neiner fernstraßenrechtlichen Untersagung, da ihr Bauvorhaben \ndem Bebauungsplan entspreche, der mindestens die Begrenzung der \nVerkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare \nGrundstücksflächen enthalte und unter Mitwirkung des Trägers \nder Straßenbaulast zustande gekommen sei. Nicht erforderlich \nsei, dass die Verkehrsfläche insgesamt im Bebauungsplan \nfestgesetzt sei. Die vorhandene Begrenzung der Verkehrsflächen \nreiche aus.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\n1. festzustellen, dass für die \ngeplante Errichtung eines \nEinfamilienhauses mit gewerblichem \nBürotrakt auf dem Grundstück Gemarkung \nB. , Flur 3, Flurstück 1848 \nund 1850 in D. , mit Anlegung \neiner Zufahrt von dem Grundstück zur \nBundesstraße 234 eine \nAusnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 \nFStrG nicht erforderlich ist,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\n2. den Beklagten unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 19. November \n1991 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 27. März \n1992 zu verpflichten, der Klägerin für \ndas zu 1. bezeichnete Bauvorhaben eine \nAusnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 \nFStrG zu erteilen.\n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr hat auf seine angegriffenen Bescheide verwiesen und \nergänzend insbesondere geltend gemacht: Der Bescheid des \nLandesstraßen- und Autobahnamtes B. an Herrn H. \nV. vom 13. September 1988 sei aufgrund einer \nunzutreffenden Rechtsansicht erteilt worden. Zudem sei die \nGeltungsdauer des Vorbescheides von zwei Jahren bei \nAntragstellung durch die Klägerin abgelaufen gewesen. An der \nAufstellung des Bebauungsplanes H. 204 sei die \nStraßenbauverwaltung zwar beteiligt gewesen. Die \nVerkehrsflächen für die Erschließung des Antragsgrundstücks \nseien jedoch nicht festgesetzt worden. Die B 234 liege \naußerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Im Falle \ndes Fehlens entsprechender Festsetzungen für die Erschließung \nwürden die anbaurechtlichen Vorschriften gelten. Die \nMöglichkeit einer rückwärtigen Erschließung sei zu prüfen.\n\n20\n\nDie beigeladene Stadt hat keinen Antrag gestellt und darauf \nhingewiesen, einer Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin \nstünden ausschließlich die straßenrechtlichen Probleme \nentgegen.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. April 1996, auf \ndessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage \nabgewiesen.\n\n22\n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie \nverweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht erneut \ninsbesondere geltend: Das Anbauverbot gelte für ihr Vorhaben \nnicht, weil der Bebauungsplan eine Begrenzung der \nVerkehrsflächen enthalte, die eine Regelung des Verhältnisses \nzwischen Straße und anliegenden Grundstücke erkennen lasse. Die \nPlanzeichnung enthalte vor der ehemaligen Parzelle 607 eine \nAusbuchtung, die größer sei als die heute vorhandene Zufahrt \nzum Haus W. Straße 327. Die Ausbuchtung erstrecke \nsich bis zur Ecke des damaligen Flurstücks 834, für das die \nfestgesetzten Baugrenzen eine Bebauung ermöglichten. Schon vor \nErwerb einer Teilfläche durch sie - die Klägerin - hätte eine \nBebauung durch die früheren Eigentümer erfolgen können. Dies \nzeige auch der Bescheid vom 13. September 1988. Im Vertrauen \nhierauf sei das Grundstück erworben worden. Straßenrechtlich \nkönne der Eigentumswechsel nicht von Bedeutung sein, auch seien \ndie Vorhaben weitgehend deckungsgleich. Eine anderweitige \nErschließung sei nicht festgesetzt. Der vorhandene Fußweg zur \nStraße Im P. stelle keine Erschließung dar. Es sei \ndavon auszugehen, dass der Normgeber ebenso wie beim Grundstück \nW. Straße 329 eine Anbindung an die B 234 habe \nzulassen wollen. Im Übrigen liege das Antragsgrundstück nicht \naußerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke \nbestimmten Teile der Ortsdurchfahrt. Der gesamte Bereich \nnordwestlich der B 234 sei im Zusammenhang bebaut und reiche \nbis an die Bundesstraße heran, auch wenn die Mehrzahl der \nGrundstücke nicht hierüber erschlossen sei. Die Grundstücke \nsüdöstlich seien trotz einzelner landwirtschaftlich genutzter \nFlächen ebenfalls überwiegend bebaut und würden durch die \nW. Straße erschlossen. Die wegen der Hanglage \nnordwestlich vorhandene Leitplanke sei mehrfach unterbrochen. \nAuf der gegenüberliegenden Seite verfügten mehrere Grundstücke \nüber eine Zufahrt zur B 234. \n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach den Anträgen erster Instanz zu \nerkennen.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend \nvor: Der Bescheid vom 13. September 1988 sei lediglich \ndeklaratorisch und treffe keine positive Regelung. Andernfalls \nbetreffe dieser Bescheid jedenfalls nur das konkrete Vorhaben \ndes Herrn H. V. und beziehe sich nur auf das \nFlurstück 834; auch sei ausdrücklich geregelt, dass eine eigene \nZufahrt von diesem Flurstück zur B 234 nicht angelegt werden \ndürfe. Das Vorhaben der Klägerin sei im übrigen qualitativ ein \nanderes. Die von der Klägerin angeführten Fälle einer \nErschließung über die B 234 unterlägen teilweise einer anderen \nBeurteilung, da sie innerhalb der Ortsdurchfahrt Höchsten lägen \noder Bestandsschutz hätten. \n\n28\n\nDie Beigeladene hat sich in der Sache nicht geäußert und \nkeinen Antrag gestellt.\n\n29\n\nDer Senat hat durch den früheren Berichterstatter am 20. \nJuni 1997 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle sowie durch \nden jetzigen Berichterstatter am 19. Oktober 2000 einen \nweiteren Erörterungstermin mit anschließender Ortsbesichtigung \ndurchführen lassen. Wegen der Einzelheiten dieser Termine wird \nauf die hierüber jeweils gefertigten Niederschriften \nverwiesen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemachten Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge und \nUnterlagen des Beklagten, der Aufstellungsvorgänge des \nBebauungsplanes H. 204 und auf die von der Beigeladenen \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n32\n\nDer Senat hat das Rubrum von Amts wegen umgestellt, weil sich \ndie Zuständigkeiten auf der Beklagtenseite infolge \nFunktionsnachfolge geändert haben. \n\n33\n\nSowohl die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage \n\n34\n\n- vgl. etwa Redeker/von Oertzen, \nVwGO, Kommentar, 13. Aufl. (2000), §§ \n43 Rn. 28, 61 Rn. 6 -,\n\n35\n\nals auch die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage richten \nsich nunmehr gegen den Landesbetrieb Straßenbau. Die bisher von \nden Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der \nStraßenbauverwaltung sind ab den 1. Januar 2001 nach Art. 3 § 1 \nAbs. 1 Satz 1, Art. 37 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur \nModernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-\nWestfalen (Zweites Modernisierungsgesetz - 2. ModernG) vom 9. \nMai 2000 (GV. NRW. S. 462) in die Trägerschaft des Landes \nübergeleitet worden. Die bislang den Landschaftsverbänden als \nStraßenbaubehörden übertragenen fernstraßenrechtlichen Aufgaben \nwerden nunmehr gemäß Art. 5 des 2. ModernG i. V. m. den \nBestimmungen der hierdurch geänderten Verordnung zur \nDurchführung des Bundesfernstraßengesetzes von dem ebenfalls \nzum 1. Januar 2001 neu errichteten (Art. 3 § 1 Abs. 3 des 2. \nModernG) Landesbetrieb Straßenbau wahrgenommen. Zwar ist der \nLandesbetrieb Straßenbau nach § 14a Abs. 1 LOG NRW i. d. F. des \nArt. 10 Nr. 8 des 2. ModernG nur ein rechtlich unselbständiger, \norganisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung. Er \nkann aber gemäß § 14a Abs. 2 LOG NRW n. F. hoheitliche Aufgaben \nwahrnehmen. Somit ist der Landesbetrieb Straßenbau eine Behörde \ni. S. d. § 1 Abs. 2 VwVfG NRW, die im Verwaltungsprozeß \nbeteiligungsfähig und prozessführungsbefugt ist (§§ 61 Nr. 3, \n78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 5 AG VwGO NRW).\n\n36\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nablehnenden Bescheide des vormals zuständigen \nLandschaftsverbandes W.-L. sind rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).\n\n37\n\n1. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage ist \nnicht begründet. Die Klägerin benötigt für das geplante \nVorhaben eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG zur \nBefreiung vom Anbauverbot des Absatzes 1 dieser Vorschrift.\n\n38\n\nNach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG dürfen Hochbauten jeder \nArt in einer Entfernung bis zu 20 m längs der Bundesstraßen \naußerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke \nbestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, gemessen vom äußeren \nRand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Gleiches \ngilt gemäß Nr. 2 der vorgenannten Bestimmung für bauliche \nAnlagen, die außerhalb der genannten Teile der Ortsdurchfahrten \nüber Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder \nmittelbar angeschlossen werden sollen. \n\n39\n\nDie geplante Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses \nsowie einer Doppelgarage mit Zufahrt zur B 234 erfüllt beide \nVerbotstatbestände des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Die Gebäude \nsollen ausweislich des Amtlichen Lageplanes (1:500) in dem \nBaugenehmigungsvorgang (Beiakte Heft 3) deutlich geringer als \n20 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der B 234 \nerrichtet werden. Die Zufahrt zu der Doppelgarage und der \nZugang zu dem Wohnhausgrundstück sollen ebenfalls über die \nW. Straße erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob \neine neue Zufahrt angelegt würde oder die bereits bestehende \nZufahrt genutzt wird. \n\n40\n\nDes Weiteren würde das Vorhaben der Klägerin außerhalb der \nfür die Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten \nTeile der Ortsdurchfahrt der B 234 verwirklicht werden (im \nFolgenden a) ). Die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 FStrG ist auch \nnicht durch dessen Absatz 7 ausgeschlossen (im Folgenden b) \n).\n\n41\n\na) Das Vorhaben der Klägerin soll außerhalb der für die \nErschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der \nOrtsdurchfahrt der B 234 verwirklicht werden. Für diese \nBeurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nvorliegenden Berufungsentscheidung maßgeblich.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. April \n1975 - IV C 55.74 -, NJW 1975, 2083 \n(insoweit nicht in BVerwGE 48, 123 ff. \nabgedruckt).\n\n43\n\nDas Grundstück der Klägerin liegt außerhalb der \nOrtsdurchfahrt B. der W. Straße. Es \ngrenzt nicht an den Teil dieser Bundesstraße, der innerhalb der \ngeschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der \nanliegenden Grundstücke bestimmt ist (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 \nFStrG). Dies hat bereits das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil zutreffend unter Hinweis auf die \neinschlägige Rechtsprechung dargelegt. Diese Beurteilung, gegen \ndie von der Klägerin keine substantiierten Einwände vorgebracht \nworden sind, findet ihre Bestätigung in dem vorliegenden \nKartenmaterial (Deutsche Grundkarten und Deutsche Grundkarte \nals Luftbildkarte - jeweils 1:5.000 -) und im Ergebnis der \nOrtsbesichtigung, das der Berichterstatter dem Senat vermittelt \nhat. Lediglich ergänzend sei nochmals hervorgehoben: Bei einer \nauf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellenden \nBetrachtungsweise ist feststellen, dass ab dem Knick der B 234 \nin nordöstliche Richtung etwa in Höhe des Grundstücks \nW. Straße 327 die Anwesen am nordwestlichen Rand der \nB 234 aufgrund der Topographie erheblich tiefer liegen als die \nStraße, von dieser durch eine Leitplanke deutlich abgetrennt \nwerden und eine Erschließung über die Straße Im P. \nerfolgt (vgl. auch die Fotos Bl. 211 Rückseite oben, 241 und \n245 der Gerichtsakte). Die ohnehin nur vereinzelt bebauten \nGrundstücke am südöstlichen Straßenrand des gleichen \nStreckenabschnitts haben keine unmittelbare Zufahrt zur B 234. \nDies gilt für das Haus W. Straße 320, das zur Straße \nObere Egge erschlossen ist, oder das Haus Nr. 316, das \nüberhaupt keine Zufahrt besitzt. Die faktisch vorhandene \nZufahrt zum Grundstück W. Straße 314 ist nach den \nAngaben des Beklagten im Ortstermin Gegenstand eines streitigen \nVerwaltungsverfahrens und kann damit nicht als rechtlich \ngesichert bewertet werden.\n\n44\n\nSoweit ab dem Straßenkilometer 25,530 nicht ohnehin eine \nförmliche Festsetzung der Ortsdurchfahrt gegeben ist, stellt \nsich bis dahin die mangelnde Erschließungsfunktion des \nsüdlichen Streckenabschnitts der B 234 ab der Kurve in Höhe des \nGrundstücks W. Straße 327 nicht anders dar. Westlich \nder B 234 hat das Haus W. Straße 329 keine Zufahrt \nzur Straße, sondern nur einen Zugang. Der N. \nK. weg ist zur Durchfahrt in südwestlicher Richtung \ngesperrt. Im Übrigen werden die weiteren Gebäude westlich der \nW. Straße durch eine parallel zur B 234 verlaufenden \nErschließungsstraße angedient. Östlich der W. Straße \nsind bis zur festgesetzten Ortsdurchfahrt nur zwei bebaute \nGrundstücke mit Zufahrten vorhanden. Es handelt sich hierbei \nentweder um Altbestand, wie der Vergleich des vorliegenden \nKartenmaterials mit einem Lageplan aus dem Jahr 1928 zeigt, \noder aber um einen nicht prägenden Einzelfall. Jedenfalls wird \ndie B 234 hierdurch nicht zur verkehrlichen Erschließung der \nanliegenden Grundstücke bestimmt, weil diese Zufahrten der B \n234 keine Erschließungsfunktion \"aufdrängen\". \n\n45\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom \n30. November 1984 - 4 C 2.82 -, \nBuchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 21.\n\n46\n\nb) Die Geltung des Anbauverbotes nach § 9 Abs. 1 FStrG ist \nim vorliegenden Fall nicht durch die Regelung des § 9 Abs. 7 \nFStrG ausgeschlossen. Hiernach gelten die Absätze 1 bis 5 \nnicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines \nBebauungsplanes entspricht (§ 9 des Baugesetzbuches), der \nmindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen \ngelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter \nMitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen \nist.\n\n47\n\nDer Bebauungsplan H. 204, gegen dessen Rechtsgültigkeit \nnach Überprüfung durch den zuständigen Senat im \nNormenkontrollverfahren keine Bedenken bestehen\n\n48\n\n- vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. \nMärz 1996 - 7a D 62/95.NE - und 7a D \n79/95.NE -, jeweils S. 3 ff. des \nBeschlussabdrucks - ,\n\n49\n\nerfüllt zwar die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 FStrG. \nIndessen scheitert die Anwendbarkeit dieser Vorschrift am \nkonkreten Vorhaben der Klägerin.\n\n50\n\naa) Der Bebauungsplan H. 204 der Beigeladenen entspricht \nzunächst insoweit § 9 Abs. 7 FStrG, als er eine Begrenzung der \nVerkehrsflächen enthält. In der Planurkunde ist noch innerhalb \ndes Geltungsbereiches des Bebauungsplanes die westliche \nStraßenbegrenzungslinie der B 234 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 \nBBauG/BauGB festgesetzt. Die Begründung zum Entwurf des \nBebauungsplanes beschreibt die Begrenzung des Planbereiches \nebenfalls mit \"Westseite der W. Straße\". Diese \nFestsetzung der äußeren Grenze der tatsächlich vorhandenen \nbefestigten Fahrbahn reicht aus. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober \n1968 - IV C 42.66 -, Buchholz 407.4 § 9 \nFStrG Nr. 8, S. 50 (zu § 9 Abs. 7 \nFStrG a. F.); Fickert, Straßenrecht in \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. \nAufl. (1989), § 25 StrWG NRW Rn. \n68.\n\n52\n\nFür eine weitergehende Überplanung der W. Straße \nwäre die Beigeladene auch gar nicht zuständig gewesen, da der \nBebauungsplan andernfalls die außerhalb der Ortsdurchfahrt \ngelegene Strecke der B 234 erfaßt hätte, die Stadt hier aber \nnicht Träger der Straßenbaulast ist; insoweit wäre allenfalls \neine nachrichtliche Übernahme der weiteren Straßenfläche in den \nBebauungsplan möglich gewesen.\n\n53\n\nDie besondere Festsetzung einzelner Zufahrten durch den \nPlangeber war nicht erforderlich. Deshalb kann offen bleiben, \nob der vor dem Grundstück W. Straße 327 vorhandene \nRücksprung in der durch eine Balkenkette gekennzeichneten \nPlangrenze eine solche Zufahrt darstellen soll. Den \nAufstellungsvorgängen des Bebauungsplanes ist hierfür nichts zu \nentnehmen. Die fragliche Einbuchtung dient aber wohl weniger \nder Markierung einer Zufahrt zu diesem Grundstück, dürfte \nvielmehr dadurch zu erklären sein, dass diese Fläche im Jahr \n1928 durch eine Ausparzellierung des Flurstücks 1363/84 (alt) \ninfolge Teilung des Flurstücks 1364/84 (alt) entstanden ist. \nWegen der ortsrechtlichen Fluchtlinienfestsetzung hatte der \ndamalige Eigentümer die Teilfläche an die frühere Gemeinde \nW. übertragen (Beurkundung vom 29. Juni 1928).\n\n54\n\nFerner sind neben Art (Allgemeines Wohngebiet) und Maß der \nbaulichen Nutzung (Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl \n0,6, Traufhöhenfestsetzung \"TH 6,00 m\") westlich der \nStraßenbegrenzungslinie durch den in Rede stehende Bauleitplan \nauch die für eine Anwendung des § 9 Abs. 7 FStrG erforderlichen \nüberbaubaren Grundstücksflächen durch die Festlegung von \nBaugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG/BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) \nfestgesetzt. Insbesondere beim Vorhandensein einer vorderen \nBaugrenze ist die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 7 FStrG ohne \nweiteres gesichert.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober \n1968 - IV C 42.66 -, a. a. O.\n\n56\n\nSchließlich ist der Bebauungsplan unter Mitwirkung des \nTrägers der Straßenbaulast zustande gekommen. Diese Tatsache \nist zwischen den Beteiligten unstreitig. Sie erschließt sich \nauch ohne weiteres aus den Aufstellungsvorgängen zu dem \nBebauungsplan H. 204. Träger der Straßenbaulast ist der Bund \n(§ 5 Abs. 1 FStrG). Gemäß Art. 90 Abs. 2 GG verwalten die \nLänder unter anderem die Bundesstraßen im Auftrag des Bundes \n(Art. 85, 90 Abs. 2, 104a Abs. 2 GG). Das zum früher \nzuständigen L. W.-L. gehörende Landesstraßen- \nund Autobahnamt B. hat nach vorausgegangener Beteiligung \nunter dem 27. Februar 1984 dem Bebauungsplanentwurf zugestimmt. \nDer Einwand des Beklagten im Erörterungstermin mit \nnachfolgender Ortsbesichtigung am 19. Oktober 2000, bei einer \nBeteiligung werde der Festsetzung von Baugrenzen keine \nBedeutung beigemessen, weil hierdurch die Frage der \nErschließung nicht präjudiziert werde, verfängt nicht. Es macht \nkeinen Sinn und wäre abwägungsfehlerhaft, überbaubare \nGrundstücksflächen entlang einer Bundesstraße ohne \ngleichzeitige rückwärtige Erschließung festzusetzen, wenn nicht \noffensichtlich die Möglichkeit auch einer Erschließung über die \nBundesstraße hätte eröffnet werden sollen.\n\n57\n\nVgl. auch Fickert, a. a. O., § 25 \nStrWG NRW Rn. 70.\n\n58\n\nHinzu kommt, dass die im Zeitpunkt der Beteiligung des \nL. für diesen geltenden Richtlinien für die \nrechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an \nBundesstraßen vom 8. April 1976 (ARS 6/1976, VkBl. S. 337) \nunter Nr. 20 Abs. 1 ausdrücklich vorsahen, dass in Fällen des § \n9 Abs. 7 FStrG die Straßenbauverwaltung den Plänen in der Regel \nnur dann werde zustimmen können, wenn sie neben der Festlegung \nvon Mindestabständen eine rückwärtige Erschließung (z. B. über \neine Gemeindestraße) vorsähen.\n\n59\n\nbb) Obwohl der Bebauungsplan H. 204 mithin den \nAnforderungen des § 9 Abs. 7 FStrG entspricht, scheitert die \nAnwendbarkeit dieser Bestimmung vorliegend daran, dass das \nVorhaben der Klägerin nicht den Festsetzungen dieses Planes \nentspricht.\n\n60\n\nDie Ausschaltung der Anbauverbote durch § 9 Abs. 7 FStrG \nsetzt die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den \nFestsetzungen des Bebauungsplanes schlechthin voraus und lässt \ndaher eine Differenzierung nach einzelnen seiner Festsetzungen \nnicht zu. Nach dem Zweck des § 9 Abs. 7 FStrG müssen bei \nmangelnder Übereinstimmung zwischen dem Bauvorhaben einerseits \nund dem Bebauungsplan andererseits die Anbauverbote des § 9 \nAbs. 1 bis 5 FStrG uneingeschränkt jedenfalls überall dort \nberücksichtigt werden, wo die Abweichungen gerade solche \nFestsetzungen des Bebauungsplanes betreffen, die das Verhältnis \nzwischen der Bundesstraße und der Bebauung anliegender \nGrundstücke beeinflussen. Die innere Rechtfertigung für die \nAusschaltung der Anbauverbote des § 9 FStrG ergibt sich allein \naus der der Regelung des Absatzes 7 zugrunde liegenden \nVoraussetzung, dass die gesetzgeberische Zielsetzung der \nAnbauverbote in dem unter Mitwirkung des Trägers der \nStraßenbaulast zustande gekommenen Bebauungsplan schon generell \nberücksichtigt worden sind. Diese Voraussetzung entfällt, wenn \nim Einzelfall Befreiungen von solchen Festsetzungen des \nBebauungsplanes erteilt werden, durch die das Verhältnis von \nBebauung und Bundesstraße rechtssatzmäßig bestimmt wird. Zu \ndiesen Festsetzungen gehören, wie sich von selbst versteht, \nvornehmlich auch diejenigen Vorschriften des Bebauungsplanes, \ndie durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen die \nüberbaubaren Grundstücksflächen festlegen und dadurch zu den \nVerkehrsflächen in Beziehung setzen.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1974 \n- IV C 42.72 -, Buchholz 407.4 § 9 \nFStrG Nr. 13, S. 15 f.\n\n62\n\nDas Vorhaben der Klägerin entspricht jedenfalls insoweit \nnicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes H. 204, als die \nFestsetzung der Höchstgrenze der Traufhöhe nicht eingehalten \nwird.\n\n63\n\nVgl. zum Begriff der Traufhöhe \nallgemein etwa Fickert/Fieseler, \nBauNVO, Kommentar, 9. Aufl. (1998), § \n16 Rn. 31 m. w. N.\n\n64\n\nDer Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Klägerin eine \nTraufhöhe von TH = 6,00 m fest. In der auf der Planurkunde \nabgedruckten Nr. 2 der \"Ergänzung der Zeichenerklärung\" ist \nferner unter anderem vermerkt: \"Die festgesetzte Traufhöhe darf \nnicht überschritten werden. Die Traufe ist die Schnittlinie der \näußeren Gebäudewände mit den Dachflächen. Bezugsebene ist die \nfestgelegte Geländeoberfläche. Sie ergibt sich aus dem \nBebauungsplan oder wird im bauaufsichtlichen Verfahren bestimmt \n(§§ 2 und 12 BauO NW)\".\n\n65\n\nDiese festgesetzte Traufhöhe wird teilweise überschritten. \nDas Bauordnungsamt der Beigeladenen hat anläßlich der \nÜberprüfung des Bauantrages der Klägerin die Feststellung \ngetroffen, die Traufhöhe sei um \"max. 70 cm\" überschritten. \nNach den Maßen, die sich aus den zum Bauantrag vorgelegten \nBauzeichnungen - Schnitt- und Ansichtszeichnungen - abgreifen \nlassen, liegt die Abweichung von der festgesetzten Traufhöhe in \nmehreren Bereichen sogar deutlich über einem Meter. Denn nach \nden planerischen Festsetzungen ist unterer Bezugspunkt nicht \ndie Geländeoberfläche wie sie sich aufgrund beabsichtigter \nAnschüttungen erst nach Realisierung des Vorhabens darstellt. \n\n66\n\nDa der Bebauungsplan H. 204 keine Ausnahmen nach § 31 Abs. \n1 BBauG/BauGB vorsieht, bedarf die Klägerin mithin aus \nbauplanungsrechtlicher Sicht einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 \nBBauG/BauGB. Dies hat zur Folge, dass sie auch eine \nAusnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG benötigt, weil eine \nBefreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG/BauGB nicht zu den \nvorweggenommenen bauplanungsrechtlichen Ausnahmen im Sinne \ndessen Absatzes 1 gehört, in die die Straßenbaubehörde im Zuge \nihrer Mitwirkung vorweg eingewilligt hat.\n\n67\n\nVgl. Grupp, in: \nMarschall/Schroeter/Kastner, \nBundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. \nAufl. (1998), § 9 Rn. 14; Aust, in: \nKodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. \n(1999), S. 860 Rn. 44; Fickert, a. a. \nO., § 25 StrWG NRW Rn. 71.\n\n68\n\nDie Festsetzung der Traufhöhe gehört auch zu denjenigen \nRegelungen eines Bebauungsplanes, die das Verhältnis zwischen \nder Bundesstraße und der Bebauung anliegender Grundstücke \nbeeinflussen können. Zwar unterfällt die Festsetzung einer \nTraufhöhe begrifflich nicht unter die \"überbaubaren \nGrundstücksflächen\" i. S. d. § 9 Abs. 7 FStrG. Diese Bestimmung \nlegt allerdings nur die Mindestanforderungen fest, unter denen \ndie Anbauverbote ausgeschlossen sein können. Ansonsten spricht \n§ 9 Abs. 7 FStrG von \"den Festsetzungen eines Bebauungsplanes \n... (§ 9 des Baugesetzbuchs)\" allgemein, so dass auch weitere \nbauplanerische Festsetzungen i. S. d. § 9 BBauG/BauGB im \nGrundsatz von Bedeutung sein können. Gerade bei Festsetzungen, \ndie sich auf die Höhe von Gebäuden beziehen - wie etwa \nFestsetzungen betreffend die Geschosszahl oder die Trauf- oder \nFirsthöhe - ist der erforderliche innere Zusammenhang mit den \nAnbauverboten des § 9 FStrG gegeben. Zwischen der Höhe eines \nGebäudes an einer Bundesfernstraße und der Straße selbst sind \nwechselseitige Beziehungen vorhanden. Dies zeigt deutlich § 9 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG, der unter den dort normierten \nVoraussetzungen \"Hochbauten jeder Art\" dem Anbauverbot \nunterwirft. Der Sinn und Zweck dieses Verbotes liegt maßgeblich \ndarin, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch zu \ngewährleisten, dass innerhalb der Anbauverbotszone Hochbauten \nwegen ihres Erscheinungsbildes und ihrer Nutzung verhindert \nwerden, um etwa den Sichtschutz zu gewährleisten und sonstige \nStörungen zu verhindern.\n\n69\n\nWenn aber sogar die erforderliche Befreiung von einer \nbauplanerisch festgesetzten rückwärtigen Baugrenze die \nAnwendbarkeit des § 9 Abs. 7 FStrG entfallen läßt\n\n70\n\n- so in dem vom BVerwG mit Urteil \nvom 3. Mai 1974 - IV C 42.72, a. a. O., \nentschiedenen Fall -,\n\n71\n\nso muss dies erst recht für einen Dispens von der Traufhöhe \ngelten. Denn eine rückwärtige Bebauungstiefe tritt in aller \nRegel im Verhältnis zur benachbarten Bundesstraße weit weniger \noptisch in Erscheinung als die durch die Traufhöhe entscheidend \nmitbedingte Gesamthöhe eines Gebäudes. \n\n72\n\n2. Mithin bedarf die Klägerin für ihr Vorhaben einer \nAusnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG. Ihr dahingehend \nhilfsweise erhobener Verpflichtungsantrag hat jedoch keinen \nErfolg. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Ausnahme vom \nAnbauverbot ergibt sich zunächst nicht aus dem ihrem \nRechtsvorgänger im Eigentum erteilten Bescheid vom 13. \nSeptember 1988 (nachfolgend a) ). Im Übrigen liegen die \nmateriellen Voraussetzungen für einen Dispens nach § 9 Abs. 8 \nFStrG nicht vor (nachfolgend b) ).\n\n73\n\na) Die Klägerin kann aus dem Bescheid des Landesstraßen- und \nAutobahnbauamtes B. vom 13. September 1988 bzw. aus dem \nVorbescheid des Bauordnungsamtes der Beigeladenen vom 4. \nOktober 1988, die Herrn H. V. erteilt worden sind, \nkeine Rechte herleiten. \n\n74\n\nZwar sind derartige Bescheide - ebenso wie etwa eine \nBaugenehmigung - nicht an die Person des Antragstellers \ngebunden, sondern auf das Grundstück und das Bauvorhaben \nbezogen. Sie werden daher objektbezogen und nicht lediglich \npersonenbezogen erteilt, gelten somit auch für den \nRechtsnachfolger (vgl. §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 2 BauO NRW).\n\n75\n\nUnbeschadet der Frage der Geltungsdauer der ihrem \nRechtsvorgänger erteilten Bescheide, vermag sich die Klägerin \naber deshalb nicht darauf zu berufen, weil es an der \nnotwendigen Übereinstimmung der Vorhaben fehlt. Gegenstand des \nVorbescheidsverfahrens war die Errichtung eines Wohnhauses, \nwährend es nunmehr um den Bau eines Wohn- und Geschäftshauses \ngeht. Das ursprünglich ins Auge gefaßte Vorhaben sollte \"gem. \nBebauungsplan\" erfolgen, das Vorhaben der Klägerin bedarf \ndemgegenüber einer Befreiung von bauplanerischen Festsetzungen. \n\n76\n\nb) Die Klägerin kann die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung \nnach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG nicht mit Erfolg verlangen. Dies \nhat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil \nzu Recht und unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung \nentschieden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen \ngemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug genommen. Substantiierte \nBedenken der Klägerin sind hiergegen nicht vorgetragen worden. \nLediglich ergänzend ist nur auf Folgendes hinzuweisen: Der \nUmstand, dass ein mit dem Bebauungsplan H. 204 in jeder \nHinsicht übereinstimmendes Vorhaben zur Ausschaltung der \nAnbauverbotsvorschriften führen würde, rechtfertigt nicht schon \njetzt einen Dispens wegen einer offenbar nicht beabsichtigten \nHärte i. S. d. § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG. Bauplanungsrechtlich \nhält zwar das Bauordnungsamt der Beigeladenen ausweislich der \nBaugenehmigungsvorgänge die Erteilung einer Befreiung von der \nfestgesetzten Traufhöhe gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für möglich. \nStraßenrechtlich ist die Härte, die vorliegend gerade durch ein \n\"Wiederaufleben\" der Anbauverbotsbestimmungen bedingt wird, \naber beabsichtigt. Gebäude mit einer höheren Traufhöhe als \nbauplanerisch festgesetzt werden auf der Tatbestandsseite von § \n9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 FStrG erfaßt. Der normative \nGehalt der Verbotsnorm wird im vorliegenden Einzelfall nicht in \nFrage gestellt; eine atypische Situation ist nicht gegeben. Es \nliegt im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs, alle den Verkehrsablauf nachteilig beeinflussenden \nUmstände auf ein Mindestmaß herabzusetzen. Hierzu zählt \nselbstverständlich auch die Verhinderung einer \nStraßenrandbebauung mit Gebäuden, deren Höhe größer ist, als \nunbedingt notwendig.\n\n77\n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwandes der \nKlägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, \ndie Traufhöhenüberschreitung habe nicht das Entstehen eines \nweiteren Vollgeschosses zur Folge. Planerische Festsetzungen \nzur Anzahl der Vollgeschosse und solche betreffend die \nTraufhöhe haben zwar beide einen Bezug zum Maß der baulichen \nNutzung (vgl. § 16 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BauNVO). Beide \nFestsetzungen haben indes keine identische Zielsetzung und \nkönnen - so auch hier - rechtlich von einander unabhängig \ngetroffen werden. Sie können daher auch aus straßenrechtlicher \nSicht unterschiedlich beurteilt werden.\n\n78\n\nSchließlich rechtfertigt die von der Klägerin noch ins Feld \ngeführte lange Verfahrensdauer keine abweichende Beurteilung. \nDies ist bedauerlich, jedoch ohne rechtliche Relevanz \nhinsichtlich des Geltungsanspruchs der straßenrechtlichen \nAnbauvorschriften.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, \n711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n80\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302767","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-19/11-a-3153-96","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":31},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302767","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302767","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-19/11-a-3153-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302767","retrieved":"2026-07-09 03:28:48.738961+00:00"}}