{"status":"available","doknr":"OLD302766","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0219.10A.D65.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-19","aktenzeichen":"10A D 65/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 5579/50 der Stadt D. (Satzungsbeschluss \nvom 14. November 1996) ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan \nNr. 5579/50 der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDie Antragstellerinnen sind Miteigentümerinnen der von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans in einem Teilbereich erfassten \nGrundstücke L. straße 43 bis 49 in D. . Diese sind \nentlang der hier von Ost nach West verlaufenden L. straße mit \ndreigeschossigen Wohngebäuden und im Hintergelände mit \ngewerblich genutzten Gebäuden bebaut. Auf der Rückseite der \nHäuser L. straße 43 bis 47 befindet sich auf dem Flurstück \n181 eine ca. 35 m breite, 30 m tiefe und bis zu 10 m hohe \nHalle, die in dem straßennäheren, größeren Bereich von einem \nFabrikationsbetrieb und in dem hinteren Bereich von einem \nSchreinereibetrieb genutzt wird. Die Halle wird durch eine \nTordurchfahrt im Hause L. straße 43 erschlossen. Auf dem \nrückwärtigen Gelände des Hauses L. straße 49 befinden sich - \nauf dem Flurstück 281 - eine weitere gewerblich genutzte Halle \nund ein zweigeschossiges Bürogebäude (L. straße 49a) sowie - \nauf dem Flurstück 282 - 12 Garagen, die im Wesentlichen von den \nBewohnern der Häuser L. straße 43 bis 49 genutzt werden. Die \nauf den zuletzt genannten Flurstücken befindlichen Gebäude \nwerden durch den von Süd nach Nord verlaufenden Strang der \nL. straße erschlossen. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan erfasst einen Bereich, der im Norden durch \ndie teilweise überplante G. straße, im Osten im \nWesentlichen durch die größtenteils mit überplante \nM. straße und im Westen durch die Trasse der Deutschen \nBahn begrenzt wird. Im Süden verläuft die Plangrenze zunächst \nam südlichen Rand der L. straße. Sie verschwenkt sodann - auf \nder westlichen Höhe des Grundstücks L. straße 49 - nach \nNorden, auf Höhe der rückwärtigen Grundstücke der \nAntragstellerinnen nach Osten, um nach weiteren, insbesondere \nsüdlichen Verschwenkungen die M. straße zu erreichen.\n\n5\n\nDer Flächennutzungsplan stellte das Plangebiet ursprünglich \nals Gewerbegebiet dar. Anlässlich der Aufstellung des \nvorliegenden Bebauungsplans wurde der Flächennutzungsplan im \nParallelverfahren geändert. Das Bebauungsplangebiet wurde in \nseinem westlichen, nördlichen und nordöstlichen Teil als \nGewerbegebiet, in seinem südöstlichen Teil als Kerngebiet und \nin dem - südlichen - Teil, der die Grundstücke der \nAntragstellerinnen und die nördlich anschließenden Flächen \nerfasst, als Wohnbaufläche dargestellt. \n\n6\n\nNach der dem Bebauungsplan beigefügten Begründung dient der \nBebauungsplan dem Ziel, weitgehend brach gefallene Flächen \neiner gewerblichen Nutzung, insbesondere des tertiären Sektors, \nund zugleich einer verdichteten Wohnbebauung zuzuführen. \n\n7\n\nDer Bebauungsplan setzt in seinem nordwestlichen, nördlichen \nund nordöstlichen Teil insgesamt sechs Gewerbegebiete fest \n(GE 1 bis GE 6), die nach der Art und teilweise nach dem Maß \nder baulichen Nutzung gegliedert sind. Südlich des \nGewerbegebietes GE 2 ist ein Bereich als Kerngebiet (MK 1) \nfestgesetzt. Weitere Kerngebiete sind im südwestlichen Bereich \n(MK 2) und im südöstlichen Bereich des Plangebiets (MK 3 bis 5) \nausgewiesen. Auch die Kerngebiete sind nach der Art und \nteilweise nach dem Maß der baulichen Nutzung gegliedert. Die \nGliederung erfolgt durch Festsetzung von Gebäudehöhen sowie von \nGeschoss-, Geschossflächen- und Grundflächenzahlen. Durch \ntextliche Festsetzung Nr. I.1.2.1, die sich auf die Kerngebiete \nMK 1, MK 3, MK 4 und MK 5 bezieht, ist geregelt, dass Wohnungen \nallgemein zulässig sind. Unzulässig sind Tankstellen, \nVergnügungsstätten, Einkaufszentren, großflächiger Einzelhandel \nund sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 \nAbs. 3 BauNVO. Für das Kerngebiet MK 1 ist durch textliche \nFestsetzung Nr. I.1.2.3 des Weiteren bestimmt, dass mindestens \n50 % der zu errichtenden Geschossfläche für Wohnungen zu nutzen \nist. Die für die Kerngebiete MK 3 und MK 4 geltende textliche \nFestsetzung Nr. I.1.2.4 setzt den Mindestanteil der für \nWohnungen zu errichtenden Geschossfläche auf 20 % fest. Die \ntextliche Festsetzung Nr. I.1.2.5, die das Kerngebiet MK 5 \nbetrifft, regelt, dass mindestens 25 % der zu errichtenden \nGeschossfläche für Wohnungen zu nutzen ist, wobei diese \nFestsetzung nur für die Bebauung entlang der M. straße \ngilt. Weiter findet sich südlich des MK 1-Gebiets die \nFestsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (WA 1). Der \nBebauungsplan setzt zur Binnenerschließung ferner eine \nöffentliche Verkehrsfläche, die Planstraße 3775, fest. Diese \numfasst insgesamt vier Abschnitte und führt aus dem \nnordwestlichen Planbereich, ausgehend von der G. straße, \nunter mehrfachen Richtungswechseln zum südöstlichen \nPlanbereich, wo sie auf die M. straße trifft. Der \nBebauungsplan weist des Weiteren eine \"Verkehrs-\nfläche mit besonderer Zweckbestimmung (Straßenbahn)\" auf. Die \nvorgesehene Trasse verläuft bogenförmig von Ost nach West, \nwobei sie die Grundstücke der Antragstellerinnen in ihrem \nnördlichen Bereich - ebenso wie die Grundstücke L. straße 39 \nund 41 - anschneidet. Der Bebauungsplan setzt darüber hinaus \nfür sämtliche Baugebiete - mit Ausnahme des Kerngebietes MK 3 - \npassive Schallschutzmaßnahmen fest.\n\n8\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im \nWesentlichen folgenden Verlauf: Nach Durchführung einer \nfrühzeitigen, den \"Rahmenplan M. straße\" betreffenden \nBürgerbeteiligung beschloss der Rat der Antragsgegnerin am \n30. März 1995 die Aufstellung des streitgegenständlichen \nBebauungsplans. Anschließend wurden die Träger öffentlicher \nBelange beteiligt. Unter teilweiser Berücksichtigung der \ninsoweit eingegangenen Bedenken und Anregungen änderte der Rat \nder Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans. Dieser \nwurde in der Zeit vom 27. Februar bis 27. März 1996 öffentlich \nausgelegt. Nach dem Planentwurf waren die Grundstücke der \nAntragstellerinnen vollständig von den Planfestsetzungen \nerfasst. Sie waren Bestandteil eines ausgewiesenen allgemeinen \nWohngebiets (WA 2). Auch von den Antragstellerinnen wurden \nBedenken und Anregungen vorgebracht. Die Antragstellerinnen \nwandten sich insbesondere gegen den Verlauf der geplanten \nStraßenbahntrasse. Sie regten an, diese so weit nach Norden zu \nverlegen, dass ihre Grundstücke nicht mehr angeschnitten würden \nund damit keine Gebäude beseitigt werden müssten. Dies sei ohne \nweiteres möglich, da der Bereich nördlich ihrer Grundstücke \nunbebaut sei. Bei der Planung müsse des Weiteren berücksichtigt \nwerden, dass eine freie Zufahrt zu den Flurstücken 281 und 282 \nvon der L. straße aus erhalten bleibe, da dort u.a. \n12 Garagen für die Wohnhäuser stünden. In seiner Sitzung vom \n14. November 1996 beschloss der Rat der Antragsgegnerin \nzahlreiche Änderungen des Planentwurfs (Roteintragungen in die \nPlanurkunde, sog. \"rote\" Änderungen). Unter anderem beschloss \ner, den Bereich nördlich der L. straße, darunter den größten \nTeil der Grundstücke der Antragstellerinnen, wegen einer \nnachträglich bekannt gewordenen Altlastenproblematik aus dem \nPlangebiet auszuklammern. Die Grundstücke L. straße 39 - 49 \nwurden daher nur noch in ihrem äußersten nördlichen Bereich von \nden Planfestsetzungen erfasst. In derselben Sitzung beschloss \nder Rat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Anregungen. \nDie Anregungen der Antragstellerinnen wies er mit der \nBegründung zurück, hinsichtlich des Verlaufs der \nStraßenbahntrasse seien Fixpunkte zu beachten. Die Einmündung \nin die M. straße werde durch den Ausbau des \nUmsteigehaltepunktes in der M. straße vorgegeben. Die \nQuerung der Trasse der Deutsche Bahn AG werde räumlich durch \ndas nördliche Ende der Bahnsteige des S-Bahnhofes D. \nbestimmt, mit denen der unterirdische Haltepunkt der \nStraßenbahn vertikal verbunden werden solle. Zwischen den \nbeiden Fixpunkten werde unter Berücksichtigung der möglichen \nRadien ein Bogen vorgesehen, der die Trasse weitgehend Richtung \nNorden lege, um die Inanspruchnahme der Grundstücke entlang der \nL. straße auf ein Minimum zu reduzieren. Die verbleibende \nBeeinträchtigung einzelner Grundstücke müsse hingenommen \nwerden, um eine funktionsfähige Trasse zu ermöglichen, die den \nstädtebaulichen Anforderungen gerecht werde. Bis zum Bau der \nStraßenbahn werde die L. straße im südlichen Abschnitt \nweiterhin in Funktion sein, so dass die angesprochenen Garagen \nder Antragstellerinnen erreichbar blieben. Die Stadt \nverpflichte sich, zum Zeitpunkt der Umsetzung der Planung einen \nSozialplan aufzustellen, um den Betroffenen Hilfestellung bei \nder Suche nach Ersatzgrundstücken und Räumlichkeiten zu geben. \nIn der Sitzung vom 14. November 1996 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin sodann den Bebauungsplan als Satzung sowie \nseine Begründung. Die Bezirksregierung D. , der der \nBebauungsplan angezeigt wurde, machte eine Verletzung von \nRechtsvorschriften nicht geltend (Bescheid vom 11. März 1997). \nDie Antragsgegnerin machte den Satzungsbeschluss und die \nDurchführung des Anzeigeverfahrens in ihrem Amtsblatt vom 12. \nApril 1997 öffentlich bekannt. \n\n9\n\nEbenfalls am 14. November 1996 wurde vom Rat der \nAntragsgegnerin die 33. Änderung des Flächennutzungsplans mit \ndem bereits eingangs erwähnten Inhalt beschlossen. Die \nBezirksregierung D. genehmigte die Änderung durch \nBescheid vom 11. März 1997. Der Beschluss und die Durchführung \ndes Genehmigungsverfahrens wurden im Amtsblatt der \nAntragsgegnerin vom 12. April 1997 öffentlich bekannt gemacht. \n\n10\n\nDie Antragstellerinnen haben am 20. Mai 1998 den \nvorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen \nBegründung sie vortragen: Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil \ndie nördlichen Teile der Grundstücke L. straße 39 bis 49 als \nVerkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (Straßenbahn) \nausgewiesen worden seien. Diese Festsetzung sei \nabwägungsfehlerhaft, weil die von der Antragsgegnerin \nbehaupteten Fixpunkte für die Trassenführung nicht vorlägen. \nIhre bebauten Grundstücke würden ohne zwingenden Grund \nangeschnitten, wodurch erheblich in ihr Eigentum und die \neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe der Mieter \neingegriffen werde. Da es sich bei dem Gelände nördlich ihrer \nGrundstücke um unbebaute Freifläche handele, wäre es ohne \nSchwierigkeiten möglich gewesen, die Verkehrsfläche um maximal \n10 m nach Norden zu verschieben. Die Antragsgegnerin habe im \nÜbrigen verkannt, dass nicht nur die Gebäude- und Hallenteile, \ndie unmittelbar in die ausgewiesene Verkehrsfläche fielen, \nbeseitigt werden müssten. Da die restlichen Hallen nicht mehr \neigenständig nutzbar seien, habe dies einen Gesamtabbruch zur \nFolge. Dies wiederum führe dazu, dass sie einen Mietzinsverlust \nvon rund 200.000,- DM jährlich erleiden würden. Die \nAntragsgegnerin habe ferner verkannt, dass sie mit dem Wegfall \neines Teils der L. straße einen Erschließungskonflikt für den \nrückwärtigen Teil des Grundstücks L. straße 49 \nheraufbeschwöre. Die dort befindlichen, von den Wohnungsmietern \ngenutzten 12 Garageneinstellplätze wären nicht mehr \nerschlossen. Durch die Herausnahme des überwiegenden Teils der \nGrundstücke L. straße 39 bis 49 aus dem Planverfahren bleibe \nschließlich der Konflikt, der mit der Festsetzung der \nVerkehrsfläche für die Straßenbahn verbunden sei, unbewältigt. \nDies gelte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass bei \nBeseitigung der rückwärtigen Hallen die Wohnbebauung an der \nL. straße den Lärmimmissionen des Straßenbahnverkehrs \nausgesetzt wäre, ohne dass der Bebauungsplan irgendwelche \nFestsetzungen zur Lärmabwehr vorsehe. Dieser Konflikt könne \nnicht in das Planfeststellungsverfahren für die \nStraßenbahntrasse verschoben werden.\n\n11\n\nDie Antragstellerinnen beantragen,\n\n12\n\nden Bebauungsplan Nr. 5579/50 der \nAntragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom \n14. November 1996) für nichtig zu \nerklären.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n14\n\nden Normenkontrollantrag \nabzulehnen.\n\n15\n\nSie führt aus: Die gerügten Abwägungsmängel seien nicht \ngegeben. Die Ausweisung einer Verkehrsfläche mit besonderer \nZweckbestimmung (Straßenbahn), die zur Flächensicherung erfolgt \nsei, beruhe, was die Trassenführung angehe, auf der \nBerücksichtigung der maßgeblichen Fixpunkte, ferner der \nvorhandenen Erschließungssysteme und Grundstückssituationen. \nZiel sei es gewesen, eine optimale Anbindung der vorgesehenen \nBebauung, bei Integration der Bahnlinien in die geplanten \nFreiräume, zu ermöglichen und zugleich die Inanspruchnahme der \nan der L. straße gelegenen Grundstücke auf ein Minimum zu \nreduzieren. Der Umfang des Eingriffs in die Rechtsposition der \nAntragstellerinnen sei nicht verkannt worden. In die Abwägung \nsei eingestellt worden, dass bei Realisierung des \nBebauungsplans die gewerbliche Nutzung im rückwärtigen \nGrundstücksbereich sowie die oberirdischen Stellplätze für die \nvorhandenen Wohnungen entfallen würden. Dies entspreche der \nplanerischen Zielsetzung, die für den rückwärtigen Bereich der \nvorgesehenen Wohnbebauung Grünflächen vorsehe und nur \nunterirdische Stellplätze zulasse. Bis zur Realisierung der \nStraßenbahntrasse, die erst mittel- bzw. langfristig vorgesehen \nsei, verbleibe es bei der vorhandenen Erschließung. Danach sei \neine Umsiedlung der vorhandenen Gewerbebetriebe im Rahmen eines \nSozialplans vorgesehen, dessen Ziel es sei, Ersatzstandorte zu \nfinden. Der von den Antragstellerinnen angesprochene Konflikt \ndurch lärmbedingte Immissionen der Straßenbahn ergebe sich erst \nim Rahmen des Planfeststellungsverfahrens. In diesem seien auch \ndie Entschädigungsansprüche der betroffenen \nGrundstückseigentümer zu regeln. Spätestens parallel zu diesem \nVerfahren sei ein neuer Bebauungsplan für den im vorliegenden \nPlanverfahren ausgeklammerten Planbereich zu erstellen.\n\n16\n\nDer Berichterstatter hat am 26. Januar 2001 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf \ndie gefertigte Niederschrift verwiesen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nBebauungsplanurkunde Nr. 5579/50, der Aufstellungsvorgänge zu \ndiesem Bebauungsplan und der Verwaltungsvorgänge zur \n33. Flächennutzungsplanänderung. Diese Unterlagen waren \nGegenstand der mündlichen Verhandlung. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg.\n\n20\n\nA. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. \n\n21\n\nInsbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im \nSinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Wendet sich der Eigentümer \neines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine \nbauplanerische Festsetzung, die unmittelbar sein Grundstück \nbetrifft, ist die Antragsbefugnis im Sinne der genannten \nVorschrift regelmäßig zu bejahen. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli \n1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36; \nBeschluss vom 10. März 1998 \n- 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = \nBauR 1998, 740 = NVwZ 1998, 732.\n\n23\n\nDer Bebauungsplan bestimmt die Art der Nutzung für die \nnördlich gelegenen Teile der im Eigentum der Antragstellerinnen \nbefindlichen Grundstücke L. straße 43 bis 49. Er setzt dort \neine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (Straßenbahn) \nfest. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen diese die \nPrivatnützigkeit der betroffenen Flächen ausschließende \nFestsetzung. Sie machen damit substantiiert geltend, dass in \ngesetzwidriger Weise in ihr Eigentum eingegriffen werde. \n\n24\n\nB. Der Normenkontrollantrag ist begründet.\n\n25\n\nI. Durchgreifende Verfahrensmängel sind allerdings nicht \ngegeben. Insoweit kann dahinstehen, ob der Satzungsbeschluss des \nRates der Antragsgegnerin vom 14. November 1996, soweit er die \n\"roten\" Änderungen betrifft (u.a. die Verkleinerung des \nPlangebiets), auf einem Verfahrensmangel, nämlich auf einem \nVerstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Erfordernis der erneuten \nAuslegung eines geänderten Planentwurfs), beruht. Denn ein \netwaiger Verfahrensfehler wäre gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \nunbeachtlich geworden, weil er nicht innerhalb der in der \nVorschrift genannten Jahresfrist seit Bekanntmachung des \nBebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt \nworden ist. Diese hat durch Schriftsatz vom 8. Februar 2001 \nunwidersprochen vorgetragen, dass eine Verfahrensrüge betreffend \ndie \"roten\" Änderungen von keiner Seite erhoben worden sei.\n\n26\n\nVgl. dazu, dass die Rüge eines am \nNormenkontrollverfahren nicht \nbeteiligten Dritten ausreicht, BVerwG, \nUrteil vom 28. April 1999 \n- 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 (zu § 215 \nAbs. 1 Nr. 2 BauGB). \n\n27\n\nGegen Verfahrens- oder Formvorschriften, deren Verletzung \nunabhängig von einer (fristgemäßen) Rüge von Amts wegen \nbeachtlich wäre, ist nicht verstoßen worden.\n\n28\n\nII. Der Bebauungsplan leidet jedoch an materiellen Mängeln, \ndie zu seiner Nichtigkeit führen.\n\n29\n\n1. Im Ergebnis unerheblich ist allerdings, dass der \nBebauungsplan, soweit er die Gebietsfestsetzungen \"MK 1\" und \n\"MK 2\" trifft, möglicherweise entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB \nnicht aus dem Flächennutzungsplan, der die Flächen als \nGewerbegebiet bzw. als Wohnbaufläche dargestellt, entwickelt \nworden ist. Ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot \nwäre nämlich gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Nach \ndieser Vorschrift ist für die Rechtswirksamkeit eines \nBebauungsplans eine Verletzung der Vorschriften über das \nVerhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan \nunbeachtlich, wenn die sich aus dem Flächennutzungsplan \nergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht \nbeeinträchtigt ist. Für die Antwort auf die Frage, ob dies der \nFall ist, ist die planerische Konzeption des \nFlächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das \ngesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bauplangebiet \nhinausreichenden Ortsteil in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist \nalso, ob die über den Bereich des Bebauungsplans \nhinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des \nFlächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem \nZusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen \nAbweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der \nGesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich \nist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales \nSteuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im Großen \nund Ganzen behalten oder verloren hat.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar \n1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48 = \nBauR 1999, 1128.\n\n31\n\nNach diesen Kriterien liegt kein beachtlicher Verstoß gegen \n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauGB vor, denn die durch den \nFlächennutzungsplan vorgegebene Zuordnung von Bauflächen wird \ndurch den angegriffenen Bebauungsplan nicht wesentlich berührt. \nDafür spricht bereits die geringe Fläche der festgesetzten MK 1- \nund MK 2-Gebiete ( ca. 200 m x 35 m bzw. 50 m x 50 m). Die \nAntragsgegnerin meint sogar, derart kleine Flächen seien im \nFlächennutzungsplan nicht darstellbar. Obwohl dies nicht zu \nüberzeugen vermag - der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin \nweist durchaus die zeichnerische Darstellung von Flächen \nähnlicher Größenordnung auf -, ist die städtebauliche Bedeutung \nder Flächen, gemessen daran, dass es sich bei der Antragsgegnerin \num eine Großstadt handelt und der Flächennutzungsplan sowohl für \ndas Gemeindezentrum als auch für eine Reihe von Vororten \nzahlreiche und entsprechend dimensionierte Kerngebietsflächen \ndarstellt, von vornherein gering. Hinzu kommt, dass der \nFlächennutzungsplan der Antragsgegnerin unweit der im \nBebauungsplan als Kerngebiet festgesetzten Flächen, nämlich für \nden südöstlichen Teil des Bebauungsplangebiets, \nKerngebietsflächen darstellt. \n\n32\n\n2. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Festsetzung \neiner Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (Straßen-\nbahn) als solche. Die Festsetzung beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 \nBauGB. Wie die von dem Rat der Antragsgegnerin beschlossene \nBegründung zum Bebauungsplan, die zur Auslegung der Festsetzung \nherangezogen werden kann, erkennen lässt, war Zweck der \nvorgenommenen Festsetzung ausschließlich die Sicherung der \nFlächen für eine in Betracht kommende Trasse (vgl. 3.2 und 3.3.1 \nder Planbegründung). Der Rat ist sich bewusst gewesen, dass es \nfür die Verwirklichung der Planung eines nachfolgenden \nPlanfeststellungsverfahrens nach dem Personenbeförderungsgesetz \nbedarf (vgl. 3.2 der Planbegründung). Eine auf Flächensicherung \nbeschränkte Planfestsetzung ist aber rechtlich nicht zu \nbeanstanden, solange die Prognose über die Realisierbarkeit der \nPlanung nicht erschüttert ist.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober \n1985 - 4 C 21.80 -, BRS 44 Nr. 96 = \nNJW 1986, 1826 (Fahrbahntrasse); OVG \nNRW, Urteil vom 6. Juni 1997 \n- 7a D 7/94.NE - (Straßenbahn-trasse); \nVGH BW, Urteil vom 15. April 1991 - 3 S \n498/90 -, VBlBW 1992, 23 \n(Regenüberlaufbecken).\n\n34\n\nDafür, dass die Straßenbahnplanung nicht umsetzbar wäre, gibt \nes keinen Anhalt. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die \nTrassensicherung in Abstimmung mit dem Träger der Fachplanung \nerfolgt ist, für eine mögliche Verwirklichung der Planung. \n\n35\n\n3. Rechtlich fehlerhaft ist indessen die textliche Festsetzung \nNr. I.1.2.1. Die für die Kerngebiete MK 1, MK 3, MK 4 und MK 5 \ngeltende Festsetzung bestimmt, dass Wohnungen allgemein zulässig \nsind. Für eine derartige Festsetzung gibt es keine \nRechtsgrundlage. Die Voraussetzungen der in dem Bebauungsplan \ngenannten Ermächtigungsgrundlage des § 7 in Verbindung mit § 1 \nBauNVO liegen nicht vor. \n\n36\n\na) Nach § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der \nUnterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen \nEinrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. \nGemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sind u.a. Wohnungen für Aufsichts- \nund Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und \nBetriebsleiter im Kerngebiet zulässig. Um derartige Wohnungen \ngeht es hier aber nicht. Denn nach dem Inhalt der Festsetzung \nsollen Wohnungen gerade ohne Beschränkung auf einen bestimmten \nNutzerkreis zulässig sein. \n\n37\n\nb) Die getroffene Festsetzung findet auch in § 7 Abs. 2 Nr. 7 \nBauNVO keine Rechtfertigung. Hiernach sind im Kerngebiet sonstige \nWohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans \nzulässig. Mit \"sonstigen\" Wohnungen sind solche ohne die \nZweckbindung des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO gemeint. Die Vorschrift \ngestattet indessen keine unbeschränkte Festsetzung von Wohnungen \nfür einzelne oder sämtliche Kerngebiete. Erlaubt sind vielmehr \nnur solche Festsetzungen, bei denen die allgemeine \nZweckbestimmung gewahrt bleibt. Andernfalls würde die in § 1 Abs. \n3 Satz 1 BauNVO normierte Pflicht des Plangebers verletzt, im \nBebauungsplan nur ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes und nach \nMaßgabe der § 2 ff. BauNVO näher ausgestaltetes Baugebiet \nfestzusetzen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. \nDezember 1989 - 4 NB 32.89 -, BRS 49 \nNr. 74; OVG NRW, Urteil vom \n13. Dezember 1993 - 11a D 24/92.NE -, \nBBauBl 1994, 807; Fickert/Fieseler, \nKomm. zur Baunutzungsverordnung, 9. \nAufl., 1998, § 7 Rn. 12.2.\n\n39\n\nBei der hier zu beurteilenden Festsetzung wäre die allgemeine \nZweckbestimmung des Kerngebietes nicht mehr gewahrt. Kerngebiete \ndienen \"vorwiegend\" der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie \nder zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und \nder Kultur. Sie haben zentrale Funktionen mit vielfältigen \nNutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und \nDienstleistungen für die Besucher der Stadt und für die \nWohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs.\n\n40\n\nBVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 \n- 4 B 119.88 -, BRS 48 Nr. 40, und \nBeschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 B \n4.00 -.\n\n41\n\nDie textliche Festsetzung Nr. I.1.2.1 eröffnet die \nMöglichkeit, dass das festgesetzte Kerngebiet stattdessen \nvorwiegend der Wohnnutzung dient. Gebiete, in denen allgemein und \nüberall Wohnungen zulässig sind, sind daher keine Kerngebiete im \nSinne des § 7 BauNVO.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom \n20. November 1992 - 11a NE 47/89 -, vom \n13. Dezember 1993 - 11a D 24/92.NE -, \naaO, und vom 21. August 1997 - 11a \nD 156/93.NE -, BRS 59 Nr. 40 = \nBauR 1998, 294; Fickert/Fieseler, aaO, \n§ 7 Rn. 12.1; König/Roeser/Stock, Komm. \nzur Baunutzungsverordnung, § 7 Rn. 25; \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum \nBaugesetzbuch, Band V, Stand: 1. April \n2000, § 7 BauNVO Rn. 39. \n\n43\n\nc) Die textliche Festsetzung Nr. I.1.2.1 kann auch nicht auf \n§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gestützt werden. Hiernach können \nWohnungen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 BauNVO fallen, \n\"ausnahmsweise\" zugelassen werden. Dabei handelt es sich um \nWohnungen, die weder im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO nur dem \ndort genannten Personenkreis vorbehalten sind, noch durch im \nBebauungsplan getroffene Festsetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 \nBauNVO ermöglicht werden sollen.\n\n44\n\nVgl. König/Roeser/Stock, aaO, § 7 \nRn. 31. \n\n45\n\nDie Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO liegen bereits \ndeshalb nicht vor, weil Wohnungen nach der textlichen Festsetzung \nnicht nur \"ausnahmsweise\", sondern allgemein zulässig sein \nsollen.\n\n46\n\nd) Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BauNVO sind nicht \ngegeben. Hiernach kann für Teile eines Kerngebiets bei Vorliegen \nbesonderer städtebaulicher Gründe festgesetzt werden, dass \noberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur \nWohnungen zulässig sind oder in Gebäuden ein im Bebauungsplan \nbestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine \nbestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden \nist. Die textliche Festsetzung Nr. I.1.2.1 beschränkt die \nZulässigkeit von Wohnungen aber weder auf Teile der ausgewiesenen \nKerngebiete noch auf bestimmte Geschosse oder Gebäude. Sie geht \ndamit über den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 BauNVO hinaus. \nZugleich setzt sie sich über die als zwingend ausgestalteten \nTatbestandsmerkmale der Vorschrift hinweg, dass Wohnungen in \nbestimmten Bereichen ausschließlich zulässig sein und dort jede \nandere Kerngebietsnutzung dauerhaft verdrängen sollen. Denn im \ngesamten Kerngebiet, in sämtlichen Gebäuden und Geschossen steht \ndie textliche Festsetzung Nr. I.1.2.1 einer normalen \nKerngebietsnutzung nicht entgegen. Diese ist lediglich - wie \nausgeführt - nicht gesichert.\n\n47\n\ne) Die mit der textlichen Festsetzung Nr. I.1.2.1 verfolgte \nZielsetzung, Wohnungen in den näher bezeichneten Kerngebieten \nallgemein zu ermögichen, lässt sich auch nicht durch Rückgriff \nauf § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO erreichen. Hiernach kann im \nBebauungsplan festgesetzt werden, dass alle oder einzelne \nAusnahmen, die in den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 vorgesehen \nsind, in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die \nallgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Es \nkann dahinstehen, ob die Vorschrift vorliegend überhaupt \nanwendbar ist oder ob sie durch § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO als \nspeziellere Regelung verdrängt wird.\n\n48\n\nIm ersteren Sinne Brügelmann, \nLoseblattkommentar zum Baugesetzbuch, \nStand: Juli 2000, § 7 BauNVO Rn. 23; im \nletzteren Sinne OVG NRW, Urteil vom 13. \nDezember 1993, aaO, und \nFickert/Fieseler, aaO, § 7 Rn. 14.\n\n49\n\nSelbst wenn man die Möglichkeit des Rückgriffs auf § 1 Abs. 6 \nNr. 2 BauNVO grundsätzlich bejahte, wäre die in der Vorschrift \nausdrücklich angeführte Voraussetzung, dass die allgemeine \nZweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben muss, bei einer \ntextlichen Festsetzung wie der vorliegenden nicht erfüllt. Hierzu \nkann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.\n\n50\n\n4. Auch die textlichen Festsetzungen Nrn. I.1.2.3, I.1.2.4 und I.1.2.5 entbehren \neiner gesetzlichen Grundlage. Nach der erstgenannten textlichen Festsetzung sind \n50% der zu errichtenden Geschossfläche im MK 1-Gebiet für Wohnungen zu nutzen. \nDie textliche Festsetzung Nr. I.1.2.4 schreibt für die MK 3- und MK 4-Gebiete einen \nMindestanteil für Wohnungen an der Geschossfläche von je 20% vor. Die textliche \nFestsetzung Nr. I.1.2.5 bestimmt für das MK 5-Gebiet, dass mindestens 25 % der \nGeschossfläche für Wohnungen zu nutzen sind, wobei diese Festsetzung nur für die \nBebauung entlang der M. straße gelten soll. \n\n51\n\na) Die textlichen Festsetzungen können nicht auf § 7 Abs. 4 BauNVO gestützt \nwerden. Wie bereits oben ausgeführt, gestattet die Vorschrift nur für Teile eines \nKerngebiets die zwingende Festsetzung von Wohnungen. Die textlichen \nFestsetzungen Nrn. I.1.2.3 und I.1.2.4 erfassen aber jeweils das gesamte \nKerngebiet. Die textliche Festsetzung Nr. I.1.2.5 beachtet zwar insoweit die \nnormativen Vorgaben, da Wohnungen zwingend nur für den Bereich entlang der \nM. straße vorgesehen sind und die Bestimmung demnach für die durch den \nBebauungsplan ermöglichte Bebauung an der Planstraße 3775 (Abschnitt 4) keine \nAnwendung findet. Sie verstößt aber - ebenso wie die vorgenannten textlichen \nFestsetzungen - gegen eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 4 \nBauNVO. Hiernach ist die Möglichkeit, im Kerngebiet zwingend Wohnungen \nauszuweisen, des Weiteren dadurch eingeschränkt, dass die Festsetzungen sich nur \nauf Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses \nbeziehen dürfen oder aber auf bestimmte Gebäude, in denen die Wohnungen dann \neinen im Bebauungsplan bestimmten Anteil der zulässigen Geschossfläche oder \neine bestimmte Größe der Geschossfläche einnehmen müssen. Nach den textlichen \nFestsetzungen Nrn. I.1.2.3, I.1.2.4 und I.1.2.5. sind Wohnungen entgegen der \nRegelung des § 7 Abs. 4 BauNVO in sämtlichen Geschossen, insbesondere auch im \nErdgeschoss, zulässig. Soweit sie nur in bestimmten Gebäuden zu errichten sind (im \nMK 5-Gebiet entlang der M. straße), sollen sie vorschriftswidrig die gesamten \nGeschossflächen einnehmen dürfen.\n\n52\n\nb) § 7 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 Nr. 2 BauNVO kommen als Rechtsgrundlage für \ndie hier maßgeblichen textlichen Festsetzungen von vornherein nicht in Betracht. Sie \nermöglichen lediglich die \"Zulassung\" von Wohnungen im Kerngebiet, nicht aber die \nBestimmung, dass und in welchem Umfang sie zwingend auszuführen sind. \n\n53\n\n5. Der Bebauungsplan genügt ferner nicht den Anforderungen des \nAbwägungsgebots. \n\n54\n\na) Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung eines \nBebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange \ngegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses \nAbwägungsgebot verlangt, dass eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen einzustellen, was \nnach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die Bedeutung \nder betroffenen Belange darf nicht verkannt werden. Der Ausgleich \nzwischen ihnen muss in einer Weise vorgenommen werden, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis \nsteht. Diese Erfordernisse beziehen sich sowohl auf den \nAbwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Lediglich \ndie Notwendigkeit, überhaupt abzuwägen, betrifft wegen ihres \nInhalts nur den Abwägungsvorgang.\n\n55\n\nb) Ausgehend von diesen Abwägungsgrundsätzen ist es entgegen \nder Auffassung der Antragstellerinnen allerdings nicht zu \nbeanstanden, dass der Rat der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit \nder Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer \nZweckbestimmung (Straßenbahn) keine Überlegungen zum Lärmschutz \nfür die aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans weitgehend \nausgenommenen Grundstücke der Antragstellerinnen und die \nbenachbarten Grundstücke (L. straße 39 und 41) angestellt hat. \n\n56\n\nAuszugehen ist davon, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm \ngeschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Die Planung darf \nnicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten \nBetroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von \nProblemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes \nVerwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung \nim Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der \nals notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des \nPlanungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. \nDie Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn \nbereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene \nInteressenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen \nlassen wird.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli \n1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 \n(Freihaltung einer Fläche für die \nErweiterung einer Straße durch \nFestsetzung im Bebauungsplan bei \nnachfolgendem straßenrechtlichen \nPlanfeststellungsverfahren).\n\n58\n\nDer Rat der Antragsgegnerin brauchte im vorliegenden Fall \nkeine abschließende Konfliktlösung zu treffen. Er durfte davon \nausgehen, dass allein auf der Grundlage des Bebauungsplans eine \nEntstehung von Lärmimmissionen für die Grundstücke der \nAntragstellerinnen nicht zu besorgen ist. Da die im Bebauungsplan \ngetroffene Festsetzung sich in einer Sicherung (Freihaltung) der \nin Betracht kommenden Trasse erschöpft, können die erforderlichen \nAnlagen für den Straßenbahnverkehr auf dieser rechtlichen \nGrundlage noch nicht hergestellt und kann der Straßenbahnverkehr \nnoch nicht aufgenommen werden. Es bedarf vielmehr der ergänzenden \nDurchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem \nPersonenbeförderungsgesetz. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens \nkönnen sich Lärmimmissionen durch den Straßenbahnbetrieb ergeben. \nIn dem Planfeststellungsverfahren können die Antragstellerinen \nals Planbetroffene ihre Rechte geltend machen. Der Träger dieser \nPlanung hat im Wege der Abwägung - unter Berücksichtigung u.a. \nder Lärmschutzbelange der Antragstellerinnen - darüber zu \nentscheiden, ob die im Bauleitverfahren freigehaltene Trasse nach \nFachplanungsrecht überhaupt festgesetzt werden soll und welche \nLärmschutzvorkehrungen gegebenenfalls erforderlich sind.\n\n59\n\nDer Plangeber des vorliegenden Verfahrens musste sich im \nRahmen seiner Abwägung lediglich Gewissheit darüber verschaffen, \ndass mit der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und \nentsprechender Trassenfestsetzung bei prognostischer Betrachtung \nzu rechnen war und dass die Bewältigung der durch den \nStraßenbahnverkehr zu erwartenden Lärmproblematik - sei es in dem \nPlanfeststellungsverfahren, sei es in einem von der \nAntragsgegnerin beabsichtigten weiteren Bebauungsplanverfahren \nfür den im vorliegenden Bebauungsplan ausgenommenen Bereich \nnördlich der L. straße - voraussichtlich möglich sein würde. \nDer Rat der Antragsgegnerin hat die aufgeworfenen Fragen indessen \nbeanstandungsfrei bejaht. Es spricht einiges dafür, dass die \ndurch den Betrieb der Straßenbahn zu erwartenden Lärmimmissionen \ndurch Festsetzungen betreffend Maßnahmen des aktiven und/oder \npassiven Lärmschutzes in nachfolgenden Planfeststellungs- bzw. \nBauleitplanverfahren bewältigt werden können. \n\n60\n\nc) Die Festsetzung der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung \n(Straßenbahn) dürfte aber insoweit abwägungsfehlerhaft sein, als sie einen Teil der \nGrundstücke der Antragstellerinnen und der Nachbargrundstücke L. straße 39 und \n41 überplant. \n\n61\n\naa) Für die Abwägung ist davon auszugehen, dass das von Art. 14 GG \ngeschützte Eigentum nach ständiger Rechtsprechung \"selbstverständlich\" und \"in \nhervorragender Weise\" zu den abwägungserheblichen Belangen im Rahmen einer \nöffentlich-rechtlichen Planungsentscheidung gehört. Dabei ist insbesondere auch zu \nberücksichtigen, dass Planung nur gerechtfertigt ist, wenn sie die Belange des \nEigentümers nicht unverhältnismäßig hinter sonstige Belange zurückstellt.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April \n1971 - IV C 66.67 -, BRS 24 Nr. 166, \nund Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 \nNB 4.87 -, BRS 47 Nr. 34; OVG NRW, \nUrteil vom 26. Januar 1998 - 10a D \n18/97.NE -.\n\n63\n\nJe stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers \neinschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen, \ndesto gewichtiger müssen die hierfür maßgeblichen städtebaulichen Gründe \nsein.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. \nDezember 1987, a.a.O.; OVG NRW, Urteil \nvom 26. Januar 1998 - 10a D 18/97.NE -\n.\n\n65\n\nbb) Im vorliegenden Fall hat der Rat der Antragsgegnerin allerdings erkannt, \ndass bei der gewählten Trassenführung die Grundstücke der Antragstellerinnen \nsowie die Grundstücke L. straße 39 und 41 in ihrem hinteren Teil angeschnitten \nwerden. Der Rat war sich ferner bewusst, dass diese Planung trotz der relativ \ngeringfügigen Flächeninanspruchnahme einen erheblichen Eingriff in das \nGrundeigentum bedeutete. In der Planbegründung (Nr. 3.2) heißt es, der \nTrassenverlauf bringe ein Anschneiden von Grundstücken mit sich und erfordere den \nTeilabriss von Gebäuden. Im Zusammenhang mit der Zurückweisung der von der \nAntragstellerin zu 1. (Einwenderin zu 10.) vorgebrachten Bedenken und Anregungen \nhat der Rat darüber hinaus klargestellt, dass er im Gefolge der Planverwirklichung \nvon einer Beseitigung der aufstehenden gewerblichen Gebäude insgesamt und von \neiner Aufgabe der dort ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten ausgeht. In der \nBescheidung der Einwendungen wird insoweit ausgeführt, die rückwärtigen Flächen \nder Grundstücke L. straße Nr. 39 bis 49 sollten zukünftig als Grünflächen genutzt \nwerden und es sei beabsichtigt, über einen Sozialplan Ersatzstandorte für die \nvorhandenen Gewerbebetriebe zu finden. Die Bedenken der M. AG \n(Einwenderin Nr. 7), die sich ebenfalls gegen den geplanten Trassenverlauf richteten, \nsind vom Rat mit der Begründung zurückgewiesen worden, die Inanspruchnahme der \nGrundstücke entlang der L. straße sei angesichts vorgegebener Fixpunkte und \nmöglicher Trassenradien auf ein Minimum reduziert worden. Die verbleibende \nBeeinträchtigung einzelner Grundstücke müsse hingenommen werden, um eine \nfunktionsfähige, den städtebaulichen Anforderungen gerecht werdende Trasse zu \nermöglichen. Entstehende Entschädigungsansprüche seien entsprechend der \ngesetzlichen Vorschrift zu regeln. Auch diese Ausführungen belegen, dass der Rat \ndie Folgen seiner Planung richtig eingeschätzt hat. \n\n66\n\ncc) Abwägungsfehlerhaft sein dürfte die teilweise Inanspruchnahme der \nGrundstücke entlang der L. straße aber deshalb, weil der Rat der Antragsgegnerin \ndas städtebauliche Interesse an dem konkret festgesetzten Trassenverlauf, der die \nÜberplanung privaten Eigentums vermeintlich erforderlich machte, unzutreffend \ngewichtet haben dürfte. Er ist davon ausgegangen, dass der Trassenverlauf infolge \nzweier bestehender Fixpunkte und daraus sich ergebender bahntechnischer \nAnforderungen in der Weise vorgegeben sei, dass die Grundstücke nördlich der \nL. straße angeschnitten werden müssten. In der bereits erwähnten Zurückweisung \nder Einwendungen der M. AG wird der westliche Zwangspunkt in der Weise \nbeschrieben, dass die Querung der festgesetzten Straßenbahntrasse mit der S-\nBahn-Trasse der Deutschen Bahn AG räumlich durch das nördliche Ende der \nBahnsteige des S-Bahnhofes D. bestimmt werde, mit denen der unterirdische \nHaltepunkt der Straßenbahn \"vertikal\" verbunden werden solle. Die nördliche \nBegrenzung der Bahnsteige endet aber bereits ca. 30 - 40 m südlich der geplanten \nStraßenbahntrasse. Eine \"vertikale\" Verbindung zwischen dem Bahnsteig der S-\nBahn und dem unterirdischen Haltepunkt der Straßenbahn ist demnach nicht \nmöglich. Dies wird durch den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2001 \nbestätigt, in dem es heißt, die unterirdische Haltestelle der Straßenbahn solle durch \neinen Tunnel mit der S-Bahn-Haltestelle verbunden werden. Damit dürfte der \nAbwägung des Rates der Antragsgegnerin eine unzutreffende tatsächliche Annahme \nbezüglich der Umstände, die den angenommenen westlichen Zwangspunkt \nbegründen sollen, zugrunde liegen.\n\n67\n\nDer von dem Rat der Antragsgegnerin angenommene westliche Zwangspunkt \ndürfte sich auch nicht damit begründen lassen, dass die geplante Straßenbahntrasse \nim weiteren Verlauf, d.h. im Anschluss an das Plangebiet, die etwa 300 m entfernte \nTrasse der S. straße erreichen und deren Verlauf aufnehmen soll. Es ist nicht \nersichtlich, dass eine Verlegung der festgesetzten Straßenbahntrasse um 10 m bis \n20 m nach Norden, die einen Anschnitt der Grundstücke der Antragstellerinnen \nentbehrlich gemacht hätte, einen Anschluss an die S. straße erschwert hätte. Das \nGelände westlich der S-Bahn-Trasse ist in dem maßgeblichen Bereich unbebaut, so \ndass eine etwas versetzte Trassenquerung aus dieser Sicht unproblematisch \ngewesen sein dürfte. Der sich aus der geänderten Trassenführung ergebende \nBogenradius wäre erheblich größer als der der vorgesehenen Trasse im Plangebiet, \nso dass auch keine bahntechnischen Schwierigkeiten zu erwarten gewesen wären. \n\n68\n\nDer von dem Rat der Antragsgegnerin angenommene östliche Zwangspunkt \ndürfte sich ebenfalls kaum begründen lassen. In der Zurückweisung der Bedenken \nund Anregungen der M. AG wird ausgeführt, dass die Einmündung der \nStraßenbahntrasse in die M. straße - die Straßenbahntrasse soll im weiteren \nVerlauf über die Planstraße 3775 (Abschnitt 4) bis zur Einmündung in die \nM. straße geführt werden - durch den dortigen Ausbau des Umsteigehaltepunktes \nfixiert werde. Es ist aber aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht \nerkennbar, dass die Lage dieses Umsteigehaltepunktes ihrerseits durch zwingende \nGegebenheiten festgelegt wäre. Wie sich aus den Aufstellungsvorgängen ergibt, war \nseinerzeit eine Verlegung der sogenannten Rheinbahnschleife, d.h. einer \nWendeanlage für Straßenbahnen der Rheinbahn AG, östlich der M. straße \ngeplant. In dem \"Rahmenplan M. straße\" war eine Verlegung der Wendeanlage in \nden Bereich westlich der M. straße, nördlich der Grundstücke der \nAntragstellerinnen, vorgesehen. Nach den jetzigen planerischen Vorstellungen soll \ndie Wendemöglichkeit westlich des Plangebietes entstehen. Diese Umstände \nbelegen, dass die Lage der Wendeschleife seinerzeit nicht zwingend vorgegeben \ngewesen sein dürfte und demzufolge auch die Lage des geplanten \nUmsteigehaltepunkts an der M. straße nicht vorbestimmt war. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass dieser aus verkehrstechnischen oder sonstigen Gründen nur an dem \nvorgesehenen Standort verwirklicht werden könnte. \n\n69\n\nAuch der Hinweis darauf, dass die Trasse rechtwinklig zur M. straße geführt \nworden sei, um städtebaulich sinnvolle Grundstückszuschnitte zu schaffen, dürfte \nkeine hinreichende Erklärung für die Annahme des östlichen Zwangspunktes bieten. \nDa das Gelände nördlich der vorgesehenen Trasse in einer Ausdehnung von ca. \n150 m freigeräumt war, hätten sich sinnvolle Grundstückszuschnitte auch bei einer \nVerlegung der Trasse nach Norden schaffen lassen. Die Hinweise der \nAntragsgegnerin darauf, dass nur ein ausreichend großer Radius des \nTrassenbogens einen dynamischen Fahrbetrieb mit geringen Fahrgeräuschen \ngewährleiste, rechtfertigt schon deshalb keine Annahme eines Zwangspunktes, weil \nsich bei einer Verlegung der Trasseneinmündung nach Norden ein größerer und \ndamit fahrtechnisch günstigerer Radius ergäbe. \n\n70\n\nEine Anregung des Liegenschaftsamtes, durch Verschiebung der Trasse um 8 m \nnach Norden auf einen Teilanschnitt der Grundstücke an der L. straße zu \nverzichten, weil sich dadurch die Entschädigungsleistungen um 3 Mio. DM \nverringerten, wurde von Seiten des Planungsamtes mit der lapidaren \nhandschriftlichen Randbemerkung abgetan \"geht nicht lt. H.E. \". Eine inhaltliche \nBegründung folgt hieraus nicht.\n\n71\n\nAuch wenn der Senat aus den ihm vorliegenden Unterlagen und den \nErläuterungen der Antragsgegnerin das Bestehen von planerischen Zwangspunkten \nderzeit nicht zu erkennen vermag, würde eine abschließende Entscheidung dieser \nFrage weitere Aufklärungsmaßnahmen voraussetzen. Davon sieht der Senat \nangesichts dessen ab, dass die vom Rat der Antragsgegnerin getroffene Abwägung \njedenfalls in anderer Hinsicht fehlerhaft ist.\n\n72\n\nd) Die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans genügen den \nAnforderungen des Abwägungsgebots insoweit nicht, als der Rat der \nAntragsgegnerin offenbar übersehen hat, dass durch die Planfestsetzungen den auf \ndem Grundstück L. straße 49 (Flurstück 282) befindlichen 12 Garagen sowie dem \nauf dem Grundstück L. straße 49a (Flurstück 281) befindlichen zweigeschossigen \nBürogebäude und der gewerblich genutzten Halle die verkehrsmäßige Erschließung \ngenommen wird. Die genannten Gebäude waren bisher durch den von Süd nach \nNord verlaufenden Strang der L. straße erschlossen. Nach den Planfestsetzungen \nsoll die L. straße in dem betreffenden Teil aufgegeben werden. Der Bebauungsplan \nsetzt - quer über die bisherige öffentliche Wegefläche - eine überbaubare Fläche für \nein fünfgeschossiges Gebäude bei geschlossener Bauweise fest. Im Erdgeschoss \ndes Gebäudes ist zwar eine Durchfahrt vorgesehen; diese ist jedoch lediglich mit \neinem \"Gehrecht und einem Fahrrecht (Fahrradfahrer) zugunsten der Allgemeinheit \nzu belegen\". Hiernach sind die 12 Garagen und die gewerblich genutzten Gebäude \nauf diesem Wege nicht mehr erreichbar. Der Wegfall dieser Erschließung ist von der \nVerwirklichung der Straßenbahnplanung unabhängig. \n\n73\n\nVon Norden her besteht nach den Bebauungsplanfestsetzungen ebenfalls keine \nErschließungsmöglichkeit mehr. Nordwestlich des Flurstücks 281 ist - über die \nfestgesetzte Straßenbahntrasse hinweg - lediglich eine \"Brücke für Radfahrer und \nFußgänger\" festgesetzt. Durch Kraftwagen können die Flurstücke 281 und 282 mithin \nnicht mehr angefahren werden.\n\n74\n\nSoweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. Februar 2001 vorträgt, die mit \neinem Baufenster überplante L. straße stehe in ihrem Eigentum, und es sei \nvorgesehen, sie im Falle der Entwidmung den Eigentümern (gemeint sind offenbar \ndie Antragstellerinnen) zum Erwerb anzubieten, findet dies in den Planfestsetzungen \nund der Planbegründung keine Grundlage. Entsprechende Überlegungen hätten \nBestandteil der Abwägung des Rates der Antragsgegnerin sein müssen. Sie können \ndurch nachträgliches Vorbringen der Verwaltung der Antragsgegnerin nicht ersetzt \nwerden.\n\n75\n\nAuch der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass sich an der \nGrundstücksgrenze des Hauses L. straße 49 ein ca. 5 m breiter (derzeit mit \nBuschwerk bestandener) Streifen befinde, der zur Erschließung der auf den \nFlurstücken 281 und 282 befindlichen Gebäude dienen könne, greift im Ergebnis \nnicht durch. Es kann dahinstehen, ob bei einer Zufahrt dieser Breite eine Einfahrt in \ndie Garagen, die im rechten Winkel zu dieser Anfahrt stünden, und eine Zufahrt zu \nder - in zweiter Reihe hinter den Garagen liegenden gewerblichen Halle - möglich \nwäre. Denn jedenfalls hätte sich der Rat der Antragsgegnerin mit dieser durch die \nPlanung geschaffenen Konfliktlage im Rahmen der Abwägung auseinandersetzen \nmüssen. Seine Absichtserklärung, bei Verwirklichung der Straßenbahnplanung einen \nSozialplan erstellen zu wollen, ist zur Bewältigung der Konfliktlage nicht \nausreichend, weil - wie bereits erwähnt - die Erschließungsprobleme von der \nUmsetzung der Straßenbahnplanung unabhängig sind.\n\n76\n\ne) Als fehlerhaft erweist sich die Abwägung des Rates der Antragsgegnerin auch \nhinsichtlich der Bewältigung der Lärmproblematik. \n\n77\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat ein im Ausgangspunkt nachvollziehbares \nLärmschutzkonzept verfolgt, wonach die zu erwartenden Lärmimmissionen durch \nGliederung der Baugebiete, durch Festsetzungen zur Art der Nutzung, zur Lage der \nüberbaubaren Grundflächen, zur Bauweise und zur Höhe bzw. Geschossigkeit der \nGebäude, ferner durch Festsetzungen zum passiven Lärmschutz für die Mehrzahl \nder im Planbereich ermöglichten Gebäude, vermindert werden sollten.\n\n78\n\nDie Antragsgegnerin hat des Weiteren ein Schallschutzgutachten zu dem auf das \nPlangebiet einwirkenden Verkehrslärm eingeholt. In ihrem Gutachten vom \n4. Oktober 1995 (S. 29) kommt die Akustikberatung P. GmbH zusammenfassend \nzu folgender Beurteilung: Trotz der guten Abschirmwirkung der \nGeräuschimmissionen aus den umliegenden Verkehrswegen, bezogen auf das \nInnere des Plangebietes und das hier vorgesehene allgemeine Wohngebiet, würden \ninsbesondere an der WA 1-Bebauung südlich der Planstraße 3775 \nSchallimmissionen mit Beurteilungspegeln bis zu 73/66 dB(A) Tag/Nacht erreicht. \nHier würden an den vorgesehenen Wohnbereichen durch den Lärmpegelbereich VI \nbewertete Bauschalldämmmaße von R`w,erf=50 dB erforderlich. Die hohen \nGeräuschbelastungen würden hier aus dem geplanten Verkehrsaufkommen auf der \nPlanstraße hervorgerufen. Da eine solch hohe Geräuschbelastung jedoch kaum für \neine Wohnnutzung verträglich sei, sollten hier durch verkehrslenkende Maßnahmen \ndas Verkehrsaufkommen verringert und/oder durch eine schalltechnisch optimierte \nGrundrissgestaltung der Wohnungen an der relevanten nördlichen Fassade des \nWA 1-Gebietes vorwiegend Räume untergeordneter Nutzung vorgesehen \nwerden.\n\n79\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat sich in seiner Abwägung bezüglich der zu \nschaffenden Wohnbebauung darauf beschränkt, passiven Lärmschutz durch \nFestsetzung der empfohlenen Bauschalldämmmaße vorzusehen (textliche \nFestsetzung Nr. I.10.2 a). Den weiteren Anregungen des Gutachters, eine \nschalltechnisch optimierte Grundrissgestaltung der Wohnungen vorzusehen, ist er \ndemgegenüber nicht gefolgt. Er hat in seine Abwägung auch keine Überlegungen \neingestellt, durch verkehrslenkende Maßnahmen das Verkehrsaufkommen auf der \nPlanstraße zu verringern.\n\n80\n\nDie Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 kann \nim vorliegenden Fall nicht als ausreichende planerische Bewältigung des \nLärmschutzproblems für die Wohnbebauung angesehen werden. Dem Plangeber \nhätte sich die Überlegung aufdrängen müssen, ob bei Schallimmissionen mit \nBeurteilungspegeln bis zu 73/66 dB(A) Tag/Nacht Wohnbereiche überhaupt \nverantwortbar geplant werden können. Der Schallschutzgutachter geht, offenbar auf \nder Grundlage der DIN 18005, von einer Überschreitung der schalltechnischen \nOrientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet von 18/22 (richtig: 21) dB(A) \nTag/Nacht aus. Legt man die höheren, aber zwingenden Immissionsgrenzwerte der \n16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom \n12. Juni 1990 - BGBl. I S. 1036 - zugrunde, wären die zulässigen Grenzwerte um \n14/17 dB(A) Tag/Nacht überschritten. Bei Immissionswerten, die selbst die \nOrientierungs- bzw. Grenzwerte für Gewerbegebiete deutlich überschreiten und \nhinsichtlich ihrer absoluten Höhe in einem Bereich liegen, in dem mit dem Auftreten \nvon Gesundheitsgefahren zu rechnen ist, hätte es einer besonderen planerischen \nRechtfertigung bedurft, wenn der Rat gleichwohl an der Ausweisung von \nWohnbebauung festhalten wollte. Der 11a-Senat des erkennenden Gerichts hat in \neinem ähnlich gelagerten Fall, in dem für ein im Bebauungsplan festgesetztes \nKerngebiet Beurteilungspegel von 74,8 dB(A)/65,1 dB(A) Tag/Nacht prognostiziert \nworden waren - dies entsprach einer Überschreitung der Orientierungswerte nach \nDIN 18005 (nur) um 7 bis 9 dB(A) -, angenommen, dass eine Neuplanung (u.a.) \nimmissionsempfindlicher Wohnnutzung in dem Baugebiet einer besonderen \nplanerischen Rechtfertigung im Rahmen der Abwägung bedarf. \n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober \n1999 - 11a D 173/96.NE -, NWVBl 2000, \n187.\n\n82\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hätte abwägen müssen, ob die für die Schaffung \nneuer Wohnnutzung sprechenden städtebaulichen Gründe von so erheblichem \nGewicht sind, dass hierfür eine verminderte Wohnqualität, die aus Lärm- und \nAbgasgründen weder die Nutzung von Außenbereichen (Balkonen, Terrassen, \nGärten) noch auch nur eine Lüftung durch Öffnen von Fenstern zulässt, in Kauf \ngenommen werden soll. Dabei hätte sich der Rat vor Augen halten müssen, dass \nnicht nur die nördliche, der Planstraße 3775 zugewandte, sondern auch die südliche \nSeite des allgemeinen Wohngebietes, zu der hin nach Auffassung des \nLärmgutachters die immissionsempfindlichen Räume der Wohnungen hätten geplant \nwerden sollen, nach den Festsetzungen des streitbefangenen Bebauungsplans \nerheblichen Immissionsbelastungen ausgesetzt ist. Die Wohnbebauung ist von \nSüden her durch Straßenbahnlärm, von Südwesten her durch S-Bahn-Lärm der \nDeutschen Bahn AG und von Südosten her durch Lärm der Planstraße (Abschnitt 4) \nbelastet. Angesichts der immissionsträchtigen Lage des festgesetzten allgemeinen \nWohngebietes (WA 1) und der Höhe der prognostizierten Lärmwerte hat der Senat \nerhebliche Zweifel, ob der Nutzungskonflikt zwischen vorgesehener Wohn- und \nVerkehrsnutzung überhaupt planerisch zu bewältigen ist oder ob ein entsprechendes \nAbwägungsergebnis von vornherein unvertretbar genannt werden müsste. Zur \nEntscheidung des vorliegenden Falls kann sich der Senat indes auf die Feststellung \nbeschränken, dass der Rat der Antragsgegnerin den durch seine Planung \ngeschaffenen Nutzungskonflikt offenbar nicht einmal in seiner vollen Ausprägung \nerkannt, geschweige denn zureichend gelöst hätte. \n\n83\n\nDie vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für die durch die MK 1- und \nMK 5-Gebiete ermöglichte Wohnbebauung entlang der Planstraße 3775. \n\n84\n\nf) Abwägungsfehlerhaft ist schließlich die Bewältigung der Abgasproblematik im \nHinblick auf die geplante Wohnbebauung. Ausweislich der Planbegründung \n(Nr. 3.4.2) gehört der Verkehrsknoten \"M. E. \" zu den lufthygienischen \nBelastungsschwerpunkten der Stadt. Weiter heißt es: Durch den Zusammenfluss \nmehrerer Hauptverkehrsstraßen sei ein Verkehrsaufkommen von ca. 120.000 \nKraftfahrzeugen pro Tag zu verzeichnen. Nach den durchgeführten \nLangzeitmessungen seien die maßgeblichen NO2-Vorsorgewerte deutlich \nüberschritten. Die im Hinblick auf die Schadstoffbelastung der Luft besonders \nsensible Wohnnutzung werde nur im Innenbereich des Plangebiets festgesetzt. Nach \nErrichtung der Riegelbebauung entlang der Verkehrsstraßen liege keine direkte \nBelastung aus dem Individualverkehr vor, so dass die Schadstoffe nur stark \nverwirbelt diese Planbereiche erreichten. \n\n85\n\nDer von dem Rat der Antragsgegnerin verfolgte planerische Ansatz ist zwar \nnachvollziehbar, berücksichtigt aber nicht die Problematik, die sich ergeben kann, \nwenn die Wohnbebauung zeitlich vor einer sie abschirmenden Riegelbebauung \nerrichtet wird. Die Wohnbebauung wäre dann schutzlos den als \ngesundheitsgefährlich erkannten Abgasbelastungen ausgesetzt. Insoweit ist der \nPlangeber seiner Pflicht zur Konfliktbewältigung nicht gerecht geworden. Während \nder Plangeber bezüglich der Lärmproblematik die Situation, dass die \nWohnbebauung früher als die sie umgebende gewerbliche Bebauung entstehen \nkönnte, durch eine textliche Festsetzung geregelt hat (nach der textlichen \nFestsetzung Nr. IV.5 ist, soweit die abschirmende Wirkung durch die im \nBebauungsplan ausgewiesene vorgelagerte Bebauung zum Zeitpunkt der \nRealisierung der rückwärtigen Bebauung (WA 1) nicht gegeben ist, der notwendige \npassive Schallschutz durch Einzelgutachten nachzuweisen), fehlt eine \nentsprechende Regelung zur Bewältigung der Abgasproblematik. \n\n86\n\n6. Die aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang sind im Sinne des § 214 Abs. \n3 Satz 2 BauGB offensichtlich, denn sie ergeben sich aus den \nAufstellungsvorgängen. Sie sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen. Es liegt auf der Hand, dass der Rat der Antragsgegnerin den \nBebauungsplan nicht in der vorliegenden Form beschlossen hätte, wenn er sich der \nFehlerhaftigkeit seiner Abwägung bewusst gewesen wäre.\n\n87\n\n7. Die festgestellten Fehler führen zur Nichtigkeit des angegriffenen \nBebauungsplans. \n\n88\n\na) Ein Bebauungsplan ist für nichtig und nicht nur gemäß § 215a BauGB für \nunwirksam zu erklären, wenn durch die Behebung des Mangels die \"Grundzüge der \nPlanung\" berührt würden,\n\n89\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni \n1998 - 7a D 170/95.NE - und vom \n17. Dezember 1998 \n- 10a D 152/96.NE -,\n\n90\n\nbzw. wenn der festgestellte Fehler so schwer wiegt, dass er den \"Kern der \nAbwägungsentscheidung\" betrifft.\n\n91\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, BRS \n60 Nr. 53.\n\n92\n\nb) Die ohne gesetzliche Ermächtigung getroffenen textlichen Festsetzungen Nrn. \nI.1.2.1, I.1.2.3, I.1.2.4 und I.1.2.5, die mehr als die Hälfte des Plangebietes betreffen, \nwirken sich auf die Grundzüge der Planung aus. Der festgesetzte Anteil zulässiger \nbzw. zwingend zu errichtender \"freier\" Wohnungen stellt das gesamte Plankonzept in \nFrage, wonach die Schaffung verdichteter Wohnbebauung eines der Hauptziele des \nBebauungsplans ist. Das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Wohnbebauung \neinerseits und gewerblicher bzw. kerngebietsspezifischer Nutzung andererseits hat \nferner Auswirkungen auf die Ausgestaltung der verkehrsmäßigen (Binnen-)Er-\nschließung und die Zahl der erforderlichen Stellplätze. Auch die nicht bewältigte \nLärm- und Abgasproblematik und der \ndarin liegende Abwägungsfehler berühren die Grundzüge der Planung.\n\n93\n\n8. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin war im gesamten Umfang für nichtig \nzu erklären. Ob ein fehlerhafter Bebauungsplan vollständig oder nur teilweise für \nnichtig zu erklären ist, hängt wesentlich davon ab, ob er rechtlich in dem Sinne teilbar \nist, dass er auch ohne den mit dem Rechtsmangel behafteten Teil eine \nselbstständige und rechtmäßige Planung zum Inhalt hat und damit der verbleibende \nTeil selbstständig lebensfähig ist.\n\n94\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar \n1994 - 4 NB 30.93 -, BRS 56 Nr. 33 = \nNVwZ 1994, 684.\n\n95\n\nWie oben ausgeführt, betreffen die festgestellten Mängel die Planung nahezu in \nihrem gesamten räumlichen Bereich und in ihren planerischen Schwerpunkten. Die \nwenigen verbleibenden Teile des Bebauungsplans, die von den Mängeln nicht \nbetroffen sind, sind von der Gesamtregelung nicht abtrennbar und damit nicht \neigenständig lebensfähig. \n\n96\n\n9. In Anbetracht der oben dargelegten Mängel des Bebauungsplans, die bereits \nfür sich betrachtet dessen Nichtigkeit nach sich ziehen, kann offenbleiben, ob die \ntextliche Festsetzung Nr. I.1.3.2., wonach im GE 1-Gebiet als Unterarten von \nVergnügungsstätten \"Kinos und Lichtspieltheater mit üblichem Filmprogramm (ohne \npornographische und gewaltverherrlichende Darstellungen) ausnahmsweise zulässig \nsind, ...\", im Hinblick auf den Klammerzusatz mit dem Gebot der Bestimmtheit \nplanerischer Festsetzungen im Einklang steht. \n\n97\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, \n§ 710 ZPO.\n\n98\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-19/10a-d-65-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":17},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302766","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302766","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-19/10a-d-65-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302766","retrieved":"2026-07-09 03:28:48.628089+00:00"}}