{"status":"available","doknr":"OLD302765","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0219.10A.D3.01NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-19","aktenzeichen":"10A D 3/01.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 56 \"Zeltplatz\" der Antragsgegnerin (Satzungsbe-\nschluss vom 11. Dezember 1998) ist\nnichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 56 \n\"Zeltplatz\" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer eines \nSchweinemastbetriebes, der ca. 100 m östlich des Plangebiets \ngelegen ist.\n\n4\n\nDas Plangebiet wird umschlossen im Osten von der L 504 \nI. Straße, im Westen und Süden von der H. Aa, zu \nder das Plangebiet in einem Abstand von 50 bis 80 m verläuft, \nund im Norden vom P. weg, von dem aus es durch eine \nknapp 200 m lange mit überplante Zufahrt erschlossen wird. Die \nZufahrt reicht sodann weitere ca. 140 m als Binnenerschließung \nin das sich aufweitende Plangebiet hinein. Abgesehen vom \nBereich der Zufahrt gleicht das Plangebiet einem auf die Spitze \ngestellten in etwa gleichschenkligen Dreieck. Etwa in der Mitte \ndieser Dreiecksfläche befindet sich eine ehemalige Hofstelle. \nDer Bebauungsplan setzt das Plangebiet zum überwiegenden Teil \nals private Grünfläche fest. Im südlichen Bereich und auch \nsüdlich der Hofstelle ist - in der Spitze des Dreiecks - als \nbesondere Zweckbestimmung der Grünfläche \"Streichelzoo\" \nfestgesetzt. Westlich der Hofstelle findet sich als besondere \nZweckbestimmung der Grünfläche \"Spiel- und Bolzplatz\". Im \nnordwestlichen sowie nordöstlichen Bereich sind - getrennt \ndurch die Binnenerschließungsanlage - zwei zusammen ca. 1 ha \ngroße Grünflächen mit der besonderen Zweckbestimmung \n\"Zeltplatz\" festgesetzt. Des Weiteren finden sich auf einem \nGeländestreifen an der östlichen, nördlichen und teilweise \nwestlichen Plangebietsgrenze sowie beiderseits der \nBinnenerschließungsanlage Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und \nSträuchern. Ausgenommen ist davon eine östlich der Hofstelle \ngelegene und bereits mit Bäumen und Sträuchern bestandene \nFläche, für die ein Erhaltungsgebot festgesetzt ist. Für den \nBereich der vorhandenen Hofstelle sind eingeschossige Bauweise \nsowie ein Satteldach festgesetzt. Ferner sind Flächen \nsüdwestlich des Plangebiets mit Pflanz- und Erhaltungsgeboten \nals Ausgleichsflächen ausgewiesen. Nach der textlichen \nFestsetzung A.1. des Bebauungsplans ist auf dem im \nBebauungsplan ausgewiesenen \"Zeltplatz\" das Aufstellen von \nmobilen Unterkünften im Sinne der Camping- und \nWochenplatzverordnung zulässig. Nach A.2. ist die Errichtung \nvon Kleinwochenendhäusern im Sinne der Camping- und \nWochenplatzverordnung nicht zulässig. Gemäß A.3. sind auf den \nim Plan festgesetzten überbaubaren Flächen zweckgebundene \nAnlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Gebietes \nsowie maximal zwei Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. Verwalter \noder Aufsichts- oder Bereitschaftspersonal zulässig.\n\n5\n\nIm Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster \n- Teilabschnitt Münsterland - ist der Planbereich als \nAgrarbereich und als Bereich für die Wasserwirtschaft \ndargestellt.\n\n6\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im \nWesentlichen folgenden Verlauf: Am 15. Dezember 1995 beschloss \nder Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans \nNr. 56 unter der damaligen Bezeichnung \"Campingplatz\". Parallel \ndazu beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 15. Februar 1996, \nden Flächennutzungsplan, der den Bereich des Bebauungsplans als \nFläche für die Landwirtschaft darstellte, zu ändern. Am \n21. März 1996 fasste der Rat der Antragsgegnerin erneut einen \nAufstellungsbeschluss hinsichtlich des Bebauungsplans mit einem \nnunmehr verkleinerten - und mit dem des angegriffenen Plans \nidentischen - Plangebiet. Die Festsetzungen des Planentwurfs \nunterschieden sich von denen des angegriffenen Bebauungsplans \nim Wesentlichen u.a. dadurch, dass der Bereich nordöstlich der \nBinnenerschließungsanlage als Fläche für die Land- und \nForstwirtschaft ausgewiesen war. Ferner war der Bereich \nnordwestlich der Binnenerschließungsanlage unterteilt in - im \nnördlichen Bereich - Liegefläche und - im südlichen Bereich - \nGrünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung \"Zeltplatz\". Die \nGröße der für den Zeltplatz vorgesehenen Grünfläche betrug \nca. 1.150 m². Am 20. Juni 1996 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin die Änderung des Flächennutzungsplans. Diese \nwurde von der Bezirksregierung Münster am 30. September 1996 \ngenehmigt und am 11. Oktober 1996 ortsüblich bekannt gemacht. \nDer Flächennutzungsplan weist den räumlichen Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans nunmehr als Grünfläche \"Zeltplatz\" aus. Am \n27. Juni 1996 wurde der Aufstellungsbeschluss des \nBebauungsplans ortsüblich bekannt gemacht, und der Planentwurf \nwurde entsprechend der Bekanntmachung vom 4. Juli 1996 bis zum \n5. August 1996 ausgelegt. Auf die vorgetragenen Bedenken und \nAnregungen wurde der Entwurf teilweise geändert. Am 7. November \n1996 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen geänderten \nAufstellungsbeschluss. Dieser wurde am 29. November 1996 \nbekannt gemacht. Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom \n9. Dezember 1996 bis 10. Januar 1997. Die Träger öffentlicher \nBelange wurden erneut beteiligt. Die Einwendungen des \nAntragstellers, der einen Nutzungskonflikt mit seinem \nlandwirtschaftlichen Betrieb befürchtete, wurden \nzurückgewiesen. Am 13. Februar 1997 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung nebst der \nbeigefügten Begründung. Auf die Anzeige des Bebauungsplans \nmachte die höhere Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 1. Juli \n1997 die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. Sie rügte \nu.a., die Festsetzung der Flächen für die Landwirtschaft im \nnordöstlichen Planbereich genüge nicht dem Entwicklungsgebot \ndes § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Ferner riet die höhere \nVerwaltungsbehörde, die Bezeichnung \"Campingplatz\" durch \n\"Zeltplatz\" zu ersetzen, um Missverständnissen vorzubeugen. \nCampingplätze seien nur in einem Sondergebiet gemäß § 10 BauNVO \nzulässig. Daraufhin beschloss der Rat der Antragsgegnerin am \n12. Dezember 1997 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 \n\"Zeltplatz\". Der Beschluss wurde am 26. Juni 1998 ortsüblich \nbekannt gemacht und entsprechend der Bekanntmachung vom 6. Juli \n1998 bis zum 6. August 1998 ortsüblich ausgelegt. Auf die \nAuslegung des Bebauungsplans trugen einige Einwohner, darunter \nder Antragsteller Anregungen und Bedenken vor. In seiner \nSitzung vom 11. Dezember 1998 entschied der Rat der \nAntragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken. \nIn derselben Sitzung beschloss der Rat der Antragsgegnerin den \nBebauungsplan als Satzung sowie die zugehörige Begründung. Die \nPlanurkunde trägt folgenden Ausfertigungsvermerk: \"Dieser \nBebauungsplan wurde gemäß § 10 BauGB vom Rat der Gemeinde \nH. am 11.12.1998 als Satzung beschlossen. H. , den \n06.11.1998\". Darunter befinden sich die Unterschriften des \nBürgermeisters, eines Ratsmitgliedes sowie des Schriftführers. \nAm 1. Februar 1999 wurde der Bebauungsplan ortsüblich bekannt \ngemacht. \n\n7\n\nAm 28. September 2000 hat der Antragsteller gemäß § 47 \nAbs. 6 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den \nvorliegenden Bebauungsplan beantragt. Daraufhin hat der Senat \nden Bebauungsplan durch Beschluss vom 4. Januar 2001 (10a B \n1449/00.NE) vorerst bis zur Entscheidung des Senats im \nVerfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug \ngesetzt. \n\n8\n\nAm 9. Januar 2001 hat der Antragsteller den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung trägt er im \nWesentlichen vor: Weil die textliche Festsetzung A.1. des \nBebauungsplans das Aufstellen von mobilen Unterkünften im Sinne \nder Camping- und Wochenplatzverordnung ermögliche, handele es \nsich in Wirklichkeit nicht um einen Zelt-, sondern um einen \nCampingplatz. Ein Campingplatz dürfe indes nicht - wie \ngeschehen - nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als private Grünfläche \nmit der Zweckbestimmung \"Zeltplatz\" festgesetzt werden, sondern \nnur als Sondergebiet \"Campingplatz\" nach § 10 BauNVO. Dies \nberuhe darauf, dass Campingplätze sowohl bauplanungsrechtlich \nals auch bauordnungsrechtlich bauliche Anlagen seien. Ferner \nwiderspreche der Bebauungsplan den Festsetzungen des \nGebietsentwicklungsplanes, der die fragliche Fläche als Fläche \nfür die Landwirtschaft ausweise. Auch sei § 8 Abs. 2 BauGB \nnicht beachtet worden. Schließlich leide der Bebauungsplan auch \nan Abwägungsmängeln. Der Rat der Antragsgegnerin habe seinen \n- des Antragstellers - Betrieb und die davon ausgehenden \nGeruchs- und Schallimmissionen nicht in seine Abwägung \neinbezogen und insbesondere kein Lärm- oder Geruchsgutachten \nerstellen lassen. Die mangelnde Berücksichtigung seiner Belange \nsei für das Abwägungsergebnis auch wesentlich, da von dem \nBetrieb mit über 500 Sauen und Ferkeln sowie 350 Mastschweinen \nerhebliche Immissionen ausgingen.\n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n10\n\nden Bebauungsplan Nr. 56 \"Zeltplatz\" \nder Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss \nvom 11. Dezember 1998) für nichtig zu \nerklären.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen des Antragstellers \nentgegen und trägt im Wesentlichen vor: Die Festsetzung der \nprivaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung \"Zeltplatz\" stütze \nsich auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Diese Vorschrift lasse keine \nUnterscheidung erkennen zwischen vorübergehender und dauernder \nNutzung. Die Ausweisung eines Sondergebietes gemäß § 10 BauNVO \nsei deshalb nicht erforderlich. Die Einwendungen des \nAntragstellers seien in die Abwägung ausdrücklich einbezogen \nworden. Ein Lärm- oder Geruchsgutachten sei nicht für \nerforderlich gehalten worden, da der nach dem einschlägigen \nAbstandserlass ermittelte Abstand von 200 m eingehalten \nsei.\n\n14\n\nDer Berichterstatter des Senats hat in dem zugehörigen \neinstweiligen Anordnungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO - 10a B \n1449/00.NE - aufgrund des Senatsbeschlusses vom 1. Dezember \n2000 eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Auf die hierüber \nangefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligte wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, \nder Akte 10a B 1449/00.NE, die Planurkunde des Bebauungsplans, \nden Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, sowie die \nAufstellungsvorgänge betreffend den Bebauungsplan Nr. 56 \n\"Campingplatz\" sowie den Bebauungsplan Nr. 56 \"Zeltplatz\" der \nAntragsgegnerin (2 Hefte Verwaltungsvorgänge) ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg. \n\n18\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist \nantragsbefugt.\n\n19\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag \ngegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder \ndessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 \nAbs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass \ner durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht \nverletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf \nAbwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 \nAbs. 6 BauGB in Betracht. Dieses gibt dem Privaten ein \nsubjektives Recht darauf, dass sein Belang in der Abwägung \nseinem Gewicht entsprechend \"abgearbeitet\" wird.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, \nBRS 60 Nr. 46.\n\n21\n\nNach diesen Kriterien hat der Antragsteller eine \nRechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Er \nhat substantiiert vorgetragen, der Rat der Antragsgegnerin habe \nsein abwägungsrelevantes Interesse, als nur durch die \nLandesstraße vom Plangebiet getrennter Nachbar nicht von \nplanbedingten Betriebseinschränkungen betroffen zu werden, \nnicht in hinreichendem Maße berücksichtigt. \n\n22\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n23\n\nDer Bebauungsplan leidet bereits insoweit an einem formellen \nMangel, als das Datum der Ausfertigung vor dem Datum des \nSatzungsbeschlusses liegt und der Bebauungsplan damit nicht \nordnungsgemäß ausgefertigt ist.\n\n24\n\nDurch die Ausfertigung des als Satzung und damit als \nRechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt \nwerden, dass der Inhalt des Plans mit dem Willen des \ngemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.\n\n25\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai \n1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 und \nOVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2000 - 10a \nD 197/98.NE.\n\n26\n\nDabei reicht es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben \nfür die Ausfertigung von Bebauungsplänen im maßgeblichen \nLandesrecht für das Land Nordrhein-Westfalen aus, wenn eine \nOriginalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister \nals Vorsitzender des Rates, mithin das zuständige \nBeschlussorgan der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss \nund vor Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der \nRat an einem näher bezeichneten Tag \"diesen Bebauungsplan als \nSatzung beschlossen\" hat.\n\n27\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom \n17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, \nBRS 58 Nr. 30 m.w.N.\n\n28\n\nDer Bebauungsplan muss mithin nach der Beschlussfassung \nausgefertigt werden. Diesen Anforderungen wird der dem Senat \nvorgelegte Originalplan nicht gerecht, denn das darauf \nangegebene Datum der Ausfertigung \"06.11.1998\" liegt zeitlich \nvor dem Datum des Satzungsbeschlusses (11. Dezember 1998).\n\n29\n\nIm Übrigen liegen beachtliche Mängel des angegriffenen Plans \nim Hinblick auf Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB \nnicht vor. Gemäß §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \nrügepflichtige Verletzungen von Verfahrens- und \nFormvorschriften sind nicht fristgerecht gerügt. Auch ohne Rüge \nbeachtliche Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften \nsind nicht erkennbar.\n\n30\n\nDer Mangel fehlerhafter Ausfertigung ist jedenfalls im \nergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behebbar und führt \nlediglich zur Unwirksamkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des \nangegriffenen Plans. Der Plan weist aber daneben auch \nmaterielle Fehler auf, die seine Nichtigkeit zur Folge haben. \n\n31\n\nDie Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans lassen \nsich nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB stützen. Die Festsetzung \neiner Grünfläche \"Zeltplatz\" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB \nbestimmt lediglich den planerischen Zweck einer Grünfläche \ndamit, zum Aufstellen von Zelten zu dienen, und lässt bauliche \nAnlagen nur in untergeordnetem Umfang zu. Dieser Rahmen wird \nnicht mehr gewahrt, wenn ein für den Dauerbetrieb geeigneter \nCampingplatz festgesetzt wird mit einer Stellfläche von ca. \n1 ha für Campingwagen und Zelte und den dafür erforderlichen \nVersorgungseinrichtungen. Ein derartiger Campingplatz ist \naufgrund der ermöglichten baulichen Verdichtung nur in einem \nBaugebiet zulässig. Er bedarf der Festsetzung eines \nSondergebiets \"Campingplatzgebiet\" nach § 10 Abs. 5 BauNVO. Der \ndurch die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans inhaltlich näher bestimmte \"Zeltplatz\" ist keine \nGrünfläche im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, sondern \naufgrund der planermöglichten baulichen Verdichtung ein \n\"Campingplatz\", der nur in einem Sondergebiet \n\"Campingplatzgebiet\" nach § 10 Abs. 5 BauNVO zulässig ist. Ein \ndementsprechendes Campingplatzgebiet weist der angegriffene \nBaubauungsplan indes nicht aus.\n\n32\n\nNach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können im Bebauungsplan aus \nstädtebaulichen Gründen festgesetzt werden die privaten \nGrünflächen wie u.a. Zeltplätze. Nicht jede mit Zelten \nbestandene Fläche erfüllt bereits die Anforderungen an einen \n\"Zeltplatz\" im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Handelt es \nsich nur um das - vorübergehende - Aufstellen von Zelten ohne \nHerrichtung eines Platzes, so ist der Vorgang planungsrechtlich \nüberhaupt unerheblich,\n\n33\n\nvgl. Ziegler in: Brügelmann, BauGB, \n§ 10 BauNVO, Rdnr. 79.\n\n34\n\nAbgesehen davon ergibt sich der Begriff des \"Zeltplatzes\" im \nSinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB in Abgrenzung zu dem des \nCampingplatzes im Sinne von § 10 Abs. 5 BauNVO. Danach sind \nCampingplätze Plätze, die ständig und wiederkehrend während \nbestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum \nvorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei \nWohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Demgegenüber sind \nZeltplätze im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB Plätze, die \nweder ständig noch wiederkehrend während bestimmter Zeiten des \nJahres, sondern nur vorübergehend betrieben werden. \n\n35\n\nHessischer VGH, Urteil vom \n16. Januar 1991 - 4 UE 681/87 -, BRS 52 \nNr. 7 = NVwZ-RR 1992, 230, 231; \nFickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage \n1998, § 10, Rdnrn. 3.1, 41.1 und 42; \nSöfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBauGB, § 10 BauNVO, Rdnr. 32; ähnlich: \nZiegler, in: Brügelmann, BauGB, § 10 \nBauNVO, Rdnrn. 4 und 85; Gierke, in: \nBrügelmann, BauGB, § 9 BauGB, \nRdnr. 273; Gaentzsch, in: Berliner \nKommentar zum BauGB, 2. Auflage 1995, \n§ 9, Rdnr. 38; vgl. auch die Definition \nder Campingplatzverord-nungen der \nLänder, z.B. § 1 Abs. 1 CWVO NRW. Siehe \nferner die Begründung zum Entwurf der \nZweiten Verordnung zur Änderung der \nBaunutzungsverordnung, BR-Drs. 261/77, \nS. 35.\n\n36\n\nDiese Differenzierung anhand der Dauerhaftigkeit des \nPlatzbetriebes folgt allerdings noch nicht aus dem \nGesetzeswortlaut. Sie ergibt sich vielmehr aus der Systematik \nder BauNVO und des BauGB sowie der Entstehungsgeschichte des \n§ 10 Abs. 5 BauNVO.\n\n37\n\nNach der Gesetzessystematik ist zwischen einem Zeltplatz im \nSinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und einem Campingplatz oder \nZeltplatz im Sinne von § 10 Abs. 5 BauNVO zu differenzieren. \n§ 10 Abs. 5 BauNVO stellt für den typischen Campingplatz \nmoderner Prägung die speziellere Vorschrift dar und verdrängt \ninsoweit die Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 \nBauGB,\n\n38\n\nZiegler, in: Brügelmann, BauGB, § 10 \nBauNVO, Rdnr. 4.\n\n39\n\nDie Bestimmung des § 10 Abs. 5 BauNVO über die Festsetzung \nvon Campingplatzgebieten als Sondergebieten beruht auf der \nVerordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom \n15. September 1977 (BGBl. I Seite 1763). Sie geht auf den \nVorschlag des Bundesrates zurück, der insoweit einen - durch \n§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht gedeckten - Regelungsbedarf \nsah,\n\n40\n\nvgl. Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 10 \nBauNVO, Rdnr. 2; vgl. auch Runderlass \ndes Innenministers des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 20. Februar \n1975 - V C 2-901.11/V A 2-121.5 -, \nMBl. NW 1975 S. 472.\n\n41\n\nDas Campingwesen hat sich - ausgehend von der ursprünglichen \nForm des Zeltens - im Laufe der Zeit zu einer häufig sehr \nkomfortablen Freizeitwohnform mit gewandelter \nbauplanungsrechtlicher Relevanz entwickelt. Das Bau- und \nPlanungsrecht hinkte dieser Entwicklung längere Zeit dadurch \nhinterher, dass die Festsetzung von Zeltplätzen allein durch \n§ 9 Abs. 1 Nr. 15 (bzw. inhaltsgleich zuvor durch § 9 Abs. 1 \nNr. 8 BauGB 1960) geregelt war. Erst durch die BauNVO 1977 hat \nder Verordnungsgeber sich dem Bemühen angepasst, den \nBedürfnissen der Erholungssuchenden sowie der - gleichzeitig \nnotwendigen - städtebaulichen Ordnung gerecht zu werden. Denn \ndurch die - auch der heutigen Rechtslage entsprechenden - \nRegelungen des § 10 BauNVO 1977 hat der Gesetzgeber dem Umstand \nRechnung getragen, dass Camping- und Zeltplätze parallel zu den \ngestiegenen Komfortansprüchen und der damit verbundenen \nbaurechtlichen Verfestigung zunehmend den Charakter von \nkomplexen baulichen Anlagen erhalten haben. Dementsprechend \nwird der Begriff des Campingplatzes und der des Zeltplatzes im \nSinne von § 10 Abs. 5 BauNVO dadurch bestimmt, dass \nCampingplatzgebiete als Sondergebiete, in denen Campingplätze \nund Zeltplätze nach § 10 Abs. 5 BauNVO allein zulässig sind, \nBaugebiete (§ 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO) sind. Campingplatzgebiete \nwerden deshalb - ebenso wie die übrigen in § 1 Abs. 2 BauNVO \naufgezählten Baugebiete - durch die in ihnen ermöglichten \nbaulichen Anlagen geprägt,\n\n42\n\nBielenberg, in: \nErnst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5, \nRdnr. 42; ähnlich Boeddinghaus, BauNVO, \n4. Aufl. 2000, § 10, Rdnr. 22.\n\n43\n\nDen modernen Komfortansprüchen genügenden Campingplatz und \nZeltplatz im Sinne von § 10 Abs. 5 BauNVO zeichnet die Vielzahl \nder für seinen Betrieb erforderlichen baulichen Anlagen aus. \nZum Mindeststandard zählen insoweit die speziell hergerichteten \nund im Allgemeinen mit Stromanschlüssen ausgestatteten \nStandplätze zum Aufstellen von Wohnwagen und Zelten und der \ndazugehörigen Kraftfahrzeuge, die Zufahrtswege im Inneren, die \nan die Erschließungsanlage angrenzen müssen, Stellplätze für \ndie Besucher, Wasch-, Geschirrspül- und \nWäschespüleinrichtungen, Toiletten, Anlagen für Abwässer und \nfeste Abfallstoffe, \n\n44\n\nZiegler, in: Brügelmann, BauGB, § 10 \nBauNVO, Rdnr. 82.\n\n45\n\nFür diese vielfältigen Versorgungseinrichtungen besteht ein \nBedürfnis grundsätzlich nur bei Plätzen, die für den \nDauerbetrieb eingerichtet sind. Dementsprechend sind die \ngenannten Versorgungseinrichtungen auch nur für solche Plätze \ndurch die etwa bestehenden landesrechtlichen Vorschriften über \nCamping- und Wochenplätze regelmäßig gesetzlich vorgeschrieben. \n\n46\n\nVgl. etwa: § 1 Abs. 1 Satz 1 CWVO \nNRW, § 1 Abs. 1 Satz 1 CPl-Woch-VO Nds. \n\n47\n\nDie ein Baugebiet kennzeichnende Prägung durch bauliche \nAnlagen ist deshalb nur bei dauerhaft betriebenen Camping- und \nZeltplätzen gegeben. Ob neben den sich auf einem Campingplatz \nbefindenden baulichen Anlagen auch der Platz selbst als \nbauliche Anlage angesehen werden kann,\n\n48\n\nstr., vgl. (auch zu § 29 BauGB, \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \nLoseblatt-Kommentar, § 2, Rdnr. 26; \ndies., BauO NRW, Handkommentar, § 2 \nRdnr. 20, Knaup/Stange, BauNVO, \n8. Aufl. 1997, § 10, Rdnr. 50 \nm.w.N.,\n\n49\n\nist nicht entscheidungserheblich. Denn auch insoweit gelten \nnur die für den Dauerbetrieb bestimmten Plätze nach \nlandesrechtlichen Vorschriften als bauliche Anlagen (im \nbauordnungsrechtlichen Sinne),\n\n50\n\nZiegler, in: Brügelmann, BauGB § 10 \nBauNVO, Rdnr. 85.\n\n51\n\nIst daher der Dauerbetrieb entscheidend sowohl für das \nVorliegen eines Campingplatzes als auch eines Zeltplatzes im \nSinne von § 10 Abs. 5 BauNVO, so kann für das vorliegende \nVerfahren offen bleiben, ob zwischen diesen Plätzen überhaupt \nein sachlicher Unterschied besteht.\n\n52\n\nNach König/Roeser/Stock, BauNVO \n1999, § 10, Rdnr. 51, soll zur \nAbgrenzung auf die Art des Unterkommens \nabzustellen sein.\n\n53\n\nDenn die - subsidiäre - Festsetzungsermächtigung in § 9 \nAbs. 1 Nr. 15 BauGB bezieht sich lediglich auf vorübergehend \nbetriebene Zeltplätze. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB regelt - wie der \nGesetzeswortlaut verdeutlicht - die Ausweisung einer \nGrünfläche, die bei natürlicher Betrachtungsweise gegenüber den \nauf ihr etwa zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen \nbesonderes Gewicht besitzen muss. Diese gesetzlich vorgebene \nDominanz der Grünfläche ist mit einem dauerhaften Betrieb eines \nCampingplatzes und den damit notwendigerweise einhergehenden \nvielfältigen baulichen Anlagen nicht vereinbar,\n\n54\n\nvgl. zu entsprechenden Überlegungen \nim Hinblick auf Sportplätze: Gierke, \nin: Brügelmann, BauGB, § 9, Rdnr. 272; \nvgl. auch BVerwG, Beschluss vom \n10. Juli 2000 - 4 B 439/00 -, NVwZ \n2001, 70.\n\n55\n\nUnter Zugrundelegung dieser Abgrenzungskriterien handelt es \nsich bei dem festgesetzten Zeltplatz um einen ausschließlich in \neinem Sondergebiet Campingplatzgebiet zulässigen Campingplatz. \nDer Platz ist nach Teil II A.1. der textlichen Festsetzungen \nzum Aufstellen von mobilen Unterkünften im Sinne der Camping- \nund Wochenplatzordnung, also (vgl. § 1 Abs. 1 CWVO NRW) zum \nAufstellen von Zelten und Wohnwagen bestimmt. Dass dort mehr \nals drei Zelte oder Wohnwagen Platz finden, steht angesichts \nder Größe der ausgewiesenen Grünfläche Zeltplatz von ca. 1 ha \naußer Frage. Dies verdeutlicht der Bauantrag für das \nBauvorhaben Campingplatz mit Aufenthalts-, Sanitärräumen und \nKiosk vom 14. August 1999, der 37 Stellplätze für Zelte und 64 \nStellplätze für Wohnwagen vorsieht. Schließlich kann der \nplanermöglichte Platz auch ständig oder jedenfalls \nwiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben \nwerden. Denn der Bebauungsplan ermöglicht die \nVersorgungseinrichtungen, die ein Ganzjahresbetrieb erfordert. \nSo sind nach Teil II A.3 der textlichen Festsetzungen auf den \nim Plan festgesetzten überbaubaren Flächen zweckgebundene \nAnlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Gebiets \nsowie maximal zwei Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. Verwalter \noder Aufsichts- oder Bereitschaftspersonal zulässig. Angesichts \nder Größe der überbaubaren Grundstücksfläche lassen sich dort \nohne weiteres die für einen dauerhaft betriebenen Campingplatz \nerforderlichen Versorgungseinrichtungen errichten. Auch dies \nbestätigt der Bauantrag vom 14. August 1999, der die \ndementsprechenden Einrichtungen vorsieht. Ein Dauerbetrieb des \nPlatzes entspricht auch der Zielsetzung des Bebauungsplans, \ndenn danach soll der Zeltplatz der Stärkung des Fremdenverkehrs \nund der Erweiterung des Erholungsangebots für das Gebiet der \nGemeinde H. dienen. \n\n56\n\nDer angegriffene Bebauungsplan verstößt auch gegen § 8 \nAbs. 2 Satz 1 BauGB, denn er ist nicht im Verständnis von § 8 \nAbs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, der \nden räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans als \nGrünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Zeltplatz \ndarstellt.\n\n57\n\nBebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus den \nFlächennutzungsplänen in der Weise \"zu entwickeln\", dass durch \nihre Festsetzungen die zugrunde liegenden Darstellungen des \nFlächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich \nverdeutlicht werden. Dieser Vorgang der Konkretisierung \nschließt nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu \ntreffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des \nFlächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen sind \njedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine \nkonkretere Planstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des \nFlächennutzungsplans unberührt lassen. In der Regel gehört zu \nder vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption des \nFlächennutzungsplans die Zuordnung der einzelnen Bauflächen \nzueinander und zu den von Bebauung frei zu haltenden \nFlächen,\n\n58\n\ngrundlegend: BVerwG, Urteil vom \n28. Februar 1975 - IV C 74.72 -, \nBVerwGE 48, 70 = BRS 29 Nr. 8; \nferner Urteil vom 26. Februar 1999 \n- 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48 \n= BauR 1999, 1128.\n\n59\n\nOb das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB \neingehalten ist, beurteilt sich nach der planerischen \nKonzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des \nBebauungsplans. Die planerische Konzeption des \nFlächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das \ngesamte Gemeindegebiet, ist hingegen erst für die weitere Frage \nmaßgeblich, ob durch einen Bebauungsplan, der nicht aus dem \nFlächennutzungsplan entwickelt ist, im Sinne des § 214 Abs. 2 \nNr. 2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende \ngeordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, mit \nder Folge, dass die Verletzung des Entwicklungsgebotes zu einem \nbeachtlichen Mangel des Bebauungsplans führt,\n\n60\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 \n- 4 CN 6.98 -, a.a.O.\n\n61\n\nGemessen hieran widerspricht der Bebauungsplan dem \nEntwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die durch den \nBebauungsplan materiell getroffene Festsetzung eines \nSondergebiets \"Campingplatzgebiet\" weicht erkennbar von der \ndurch den Flächennutzungsplan vorgegebenen Darstellung \nGrünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Zeltplatz ab. \nDiese Abweichung rechtfertigt sich nicht aus dem Übergang in \ndie konkretere Planungsstufe. Der Rat der Antragsgegnerin hat \nnämlich die in Rede stehende Fläche im Flächennutzungsplan im \nWege der Planänderung gerade im Hinblick auf den parallel \nbeschlossenen Bebauungsplan und damit mit Rücksicht auf die \nkonkretere Planungsstufe als Grünfläche und nicht als \nSonderbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) oder gar Sondergebiet \n(vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO) dargestellt.\n\n62\n\nDie Abweichung berührt auch die Grundkonzeption des \nFlächennutzungsplans. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, \nunterscheidet sich die Festsetzung einer Grünfläche Zeltplatz \ngemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB im Hinblick auf die \nplanermöglichten baulichen Anlagen wesentlich von der eines \nBaugebiets Campingplatzgebiet. Die damit verbundenen jeweils \nandersartigen städtebaulichen Auswirkungen der jeweiligen \nFestsetzungen auch auf die umliegenden Flächen sind vom \nPlangeber besonders zu berücksichtigen. Dementsprechend hat der \nPlangeber den in Rede stehenden Bereich in die sich westlich \nund östlich anschließenden Flächen für die Landwirtschaft \neingefügt und damit den im Gebietsentwicklungsplan für den \nRegierungsbezirk Münster - Teilabschnitt Münsterland - durch \ndie Ausweisung eines Agrarbereichs und eines Bereichs zum \nSchutz der Gewässer definierten Zielen der Raumordnung Rechnung \ngetragen. Diese im Wesentlichen von Bebauung freizuhaltenden \nFlächen sind Teil des zusammenhängenden Freiraums, der sich \nkranzförmig um den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde H. \nund die damit verbundenen Bauflächen legt. Im \nRaumnutzungsgefüge kommen diesem Freiraum zahlreiche Funktionen \nzu. Er ist u.a. für die Landwirtschaft zu nutzen, er soll \ndifferenzierte Lebensräume für Flora und Fauna bereitstellen, \neinen Biotopverbund ermöglichen, die klimatische und \nlufthygienische Entlastung der Siedlungsräume sichern und der \nGrundwasserneubildung möglichst optimal dienen. Die mit \nRücksicht darauf durch den Flächennutzungsplan getroffene \ngrundlegende Zuordnung von Bauflächen und von Bebauung \nfreizuhaltenden Flächen wird durch den angegriffenen \nBebauungsplan und das damit festgesetzte ca. 6 ha große \nBaugebiet anstelle der vorgegebenen Grünfläche in erheblichem \nUmfang aufgehoben. Denn der in Rede stehenden ca. 500 m langen \nGrünfläche kommt nach der Konzeption des Flächennutzungsplans \ninnerhalb des beschriebenen Freiraums eine wesentliche \nBrückenfunktion zu. Entfällt die Grünfläche, so wird wegen der \nBauflächen, die sich südlich entlang der L 504 anschließen, der \nden Siedlungsraum der Gemeinde H. umschließende \ndurchgängige Freiraum durch nahezu zusammenhängende Bauflächen \nauf einer Länge von gut 1,5 km unterbrochen.\n\n63\n\nDer damit gegebene Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des \n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist auch nicht nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 \nBauGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist für die \nRechtswirksamkeit eines Bebauungsplans eine Verletzung der \nVorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum \nFlächennutzungsplan unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB \nhinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem \nFlächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die \nsich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete \nstädtebauliche Entwicklung beeinträchtigt ist. Für die Antwort \nauf die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan \nergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt \nworden ist, ist die planerische Konzeption des \nFlächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das \ngesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet \nhinausreichenden Ortsteil in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist \nalso, ob die über den Bereich des Bebauungsplans \nhinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des \nFlächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem \nZusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen \nAbweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der \nGesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich \nist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales \nSteurerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im Großen \nund Ganzen behalten oder verloren hat,\n\n64\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 \n- 4 CN 6.98 -, a.a.O.\n\n65\n\nNach diesen Kriterien liegt ein beachtlicher Verstoß gegen \n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauGB vor, denn die durch den \nFlächennutzungsplan vorgegebene Zuordnung von Bauflächen und \nvon Bebauung frei zu haltenden Flächen wird durch den \nangegriffenen Bebauungsplan in erheblichem Umfang aufgehoben. \nDiese Wirkungen des Bebauungsplans beschränken sich nicht \nallein auf seinen räumlichen Geltungsbereich. Aufgrund der \ndargestellten funktionalen Bedeutung des Bereichs für den im \nFlächennutzungsplan dargestellten Freiraum insgesamt beziehen \nsich die Folgen vielmehr auch auf darüber hinausgehende Teile \ndes Gemeindegebiets und die dafür im Flächennutzungsplan \nenthaltenen Darstellungen. Dieser planerischen Abweichung kommt \nim Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans \nbesonderes Gewicht zu, denn der Flächennutzungsplan als \nkommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung \nverliert damit in erheblichem Umfang an Bedeutung.\n\n66\n\nIst der Bebauungsplan danach schon aus anderen Gründen \nnichtig, so bedarf es keiner abschließenden Entscheidung des \nSenats, ob er auch gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. Im Hinblick \nauf eine etwa beabsichtigte Neuplanung wird aber darauf \nhingewiesen, dass die Einhaltung der Vorgaben des § 1 Abs. 4 \nBauGB durch den angegriffenen Bebauungsplan zweifelhaft ist. \nNach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der \nRaumordnung anzupassen. Die Ziele der Raumordnung werden nach \n§ 3 Nr. 2 ROG i.V.m. § 11 LPLG NRW u.a. in den \nGebietsentwicklungsplänen dargestellt. In dem einschlägigen \nGebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster \n- Teilabschnitt Münsterland - ist der räumliche Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans als Agrarbereich und Bereich zum Schutz von \nGewässern ausgewiesen. Die textlichen Festsetzungen des \nGebietsentwicklungsplans enthalten insoweit folgende Aussagen: \nAgrarbereiche müssen für die landwirtschaftliche Nutzung und \nals ökologische Ausgleichsräume erhalten und funktionsgerecht \nentwickelt werden (vgl. Teil 1 II.2., S. 67). Innerhalb der \ndargestellten Agrarbereiche können u.a. nicht \nlandwirtschaftliche Nutzungen liegen, die aufgrund ihres \nrelativ geringen Flächenverbrauchs im Gebietsentwicklungsplan \nnicht dargestellt werden (vgl. Teil 1 II.2. S. 68 f.). \nFreizeit- und Erholungsschwerpunkte von lediglich örtlicher \nBedeutung können durch die gemeindliche Bauleitplanung \nfestgelegt werden, wobei das räumliche und funktionale \nZusammenwirken mit den vorhandenen örtlichen \nFreizeitinfrastrukturen zu beachten ist (Teil 1 II.2., \nS. 87).\n\n67\n\nSchließlich bestehen auch erhebliche Bedenken gegen die \nplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n68\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander \nund gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann \nverletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht \nstattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung \nan Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in \nsie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung \nauch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange \nverkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung \nberührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die \nZurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n69\n\nVgl.: BVerwG, Urteile vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, \nBRS 22 Nr. 4, vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom \n1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 \nNr. 6.\n\n70\n\nDiesen Anforderungen wird der strittige Plan nicht gerecht, \nweil der Plangeber bei der Abwägung von falschen \nVoraussetzungen ausgegangen ist.\n\n71\n\nEr hat zunächst fehlerhaft - mutmaßlich unter Übernahme der \nDistanzen, die dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 56 \n\"Campingplatz\" entsprachen - angenommen, der geplante Zeltplatz \nweise zur Mitte der emittierenden Hofstelle des Antragstellers \neinen Abstand von ca. 250 m auf, denn der Abstand beträgt nur \nca. 150 m. Weiterhin hat der Rat der Antragsgegnerin den \nSchutzanspruch des festgesetzten \"Zeltplatzes\" fehlerhaft \neingeschätzt. Einem - der Sache nach gegebenen - Sondergebiet \n\"Campingplatzgebiet\" kommt wegen der längeren Betriebsdauer des \nCampingplatzes in Bezug auf Geruchs- und Lärmbelästigungen ein \nhöherer Schutz zu als einer privaten Grünfläche mit der \nbesonderen Zweckbestimmung \"Zeltplatz\". \n\n72\n\nVgl. zur Störanfälligkeit von \nCampingplätzen: Fickert/Fieseler, \na.a.O. § 10 Rdnr. 5; \nKönig/Roeser/Stock, a.a.O. § 10 \nRdnr. 33; Knaup/Stange, a.a.O. § 10 \nRdnr. 8.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n74\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n75\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-19/10a-d-3-01-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":22},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":17},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-19/10a-d-3-01-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302765","retrieved":"2026-07-09 03:28:48.523145+00:00"}}