{"status":"available","doknr":"OLD302775","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0216.3A2843.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-16","aktenzeichen":"3 A 2843/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.290,21 DM festge-\nsetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag des Klägers ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 1 \nVwGO angeführten Gründen ergeben sich die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht.\n\n4\n\n1. Soweit der Zulassungsantrag unter dem Gesichtspunkt \nernstlicher Zweifel darauf gestützt wird, das Verwaltungsge-\nricht habe den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt \nnicht in dem notwendigen Umfang ermittelt, kann offenbleiben, \nob der Einwand unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 86 \nAbs. 1 VwGO) zur Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO führen kann.\n\n5\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom \n30. März 2000 - 3 A 311/99 -, Bl. 3 des \nEntscheidungsabdrucks unter Hinweis auf \nVGH Mannheim, Beschluss vom 8. März \n1999 - 1 S 2726/98 -, NVwZ 1999, 1357 \nm.w.N. zum Meinungsstand.\n\n6\n\nEine Verletzung der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden \nAnforderungen an die gerichtliche Sachverhaltsermittlung ist \nnämlich nicht dargetan.\n\n7\n\nEin Gericht verletzt seine Pflicht zur \nSachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von \neiner Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt \nvertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, es sei \ndenn, dem Gericht mußte sich auch ohne ausdrücklichen \nBeweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen. \nDas Zulassungsgesuch trägt nichts dazu vor, dass der \nanwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht (erfolglos) Beweisanträge gestellt hat \n(was ausweislich der Niederschrift auch nicht geschehen ist). \nEs zeigt auch nicht ausreichend auf, weshalb eine weitere \namtswegige Aufklärung geboten gewesen wäre.\n\n8\n\nDie vom Verwaltungsgericht verneinte Zugehörigkeit der \nverfahrensbetroffenen Teilstrecke zu einer \"vorhandenen \nStraße\" rechtfertigt sich allein aufgrund ihrer \nAußenbereichslage und ist unabhängig davon, ob im Zeitraum bis \nzum 1. Februar 1930 der Ausbauzustand dieser Teilstrecke und \nder anschließenden, schon innerhalb einer geschlossenen \nOrtslage verlaufenden Teilstrecke gleichermaßen \nfortgeschritten war. Die vom Kläger in der Antragsschrift \nerhobenen Einwände ergeben keine überwiegende \nWahrscheinlichkeit dafür, dass diese Beurteilung falsch sein \nkönnte. Die bloße Behauptung, die Straße sei \nzwischen 1860 und 1910 endgültig - in der besten Ausbaukatego-\nrie - fertiggestellt worden, zum Anbau geeignet gewesen und es \nsei \"in erheblichem Umfang angebaut\" worden, wobei auch Stra-\nßenteile \"in unmittelbarer Nähe der Ansiedlung vollständig und \nmit einem erheblichen Kostenaufwand (mit) ausgebaut worden\" \nseien, reicht hierzu nicht aus. Mangels näherer Lokalisierung \ndieses \"erheblichen Anbaus\" sind keine Anhaltspunkte dafür \ndargelegt, dass auch der hier betroffene Bereich entweder \nselbst eine \"erhebliche Ansiedlung\" im Sinne einer \ngeschlossenen Ortslage bildete oder aber einer solchen \njedenfalls zugehörte. Nähere Ausführungen hierzu wären umso \nmehr geboten gewesen, als das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil auf der Grundlage der von ihm \nausgewerteten historischen Quellen das Vorhandensein nur \nweniger - deutlich voneinander abgesetzter und zum Teil \ninnerhalb größerer Flurstücke im rückwärtigen Gelände weitab \nder Straße gelegener - Gebäude in dem hier maßgeblichen \nBereich festgestellt hat. Das als nachträglich aufgefunden \nbezeichnete und dem Zulassungsantrag in Kopie beigefügte \nDokument, wonach sich die Gemeinde im Jahre 1908 \nbereit erklärt habe, der Gemeinde für den \nStraßenausbau eine Beihilfe von 2.000 Mark zu gewähren, ergibt \nzur Frage der Innerortslage nichts. Was aus den weiteren mit \ndem Zulassungsantrag vorgelegten Dokumenten in Bezug auf die \nInnerortslage der hier in Rede stehenden Teilstrecke folgen \nsoll, wird nicht erläutert. Wenn der Kläger anführt, \"es muß \nals unzulässig angesehen werden, daß die Abschnittsbildung bei \ndem abgerechneten Teil der heutigen Straße \ngenau dort endet, wo sich der Siedlungsschwerpunkt gebildet \nhatte mit der Folge, daß auf der einen Seite des \nSiedlungsschwerpunktes die fertig ausgebaute Straße nur \ndeshalb nicht als historische Straße berücksichtigt wird, weil \nes dort nur wenige Häuser gab, während auf der anderen Seite \ndes Siedlungsschwerpunktes durch erheblichen Anbau an \nderselben fertiggestellten Straße dieser Teil als historisch \nanzuerkennen ist\", ist dies ebenfalls zur Darlegung \nernstlicher Zweifel unzureichend. Das Verwaltungsgericht hat \nhierzu auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats,\n\n9\n\nvgl. Urteile vom 9. September 1974 - \n3 A 684/73 - und vom 19. Juli 1990 - 3 \nA 2934/86 -, NVwZ-RR 1991, 265; s. auch \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubei-\nträge, 5. Auflage, § 2 Rdn. 28 \nm.w.N.,\n\n10\n\nverwiesen, wonach im Geltungsbereich des Preußischen \nFluchtliniengesetzes durchaus die Qualifizierung lediglich \neiner Straßenteilstrecke als \"vorhandene Straße\" in Betracht \nkommen kann. Dass die Anwendung der danach geltenden Kriterien \nim konkreten Fall ernstlichen Zweifel unterläge, zeigt die \nAntragsschrift nicht auf.\n\n11\n\nMit den Ausführungen im Schriftsatz vom 31. August 2000 und \nden beigefügten - womöglich ebenfalls nachträglich \naufgefundenen - Unterlagen kann der Kläger die \nBerufungszulassung schon deshalb nicht erreichen, weil es sich \nhierbei um neuen Vortrag handelt, der ausserhalb der \nBegründungsfrist nach § 124a Abs. 1 VwGO angebracht worden \nist. Als bloße Erläuterungen und Klarstellungen können nämlich \nnur Ausführungen zu Zulassungsgründen angesehen werden, die \njedenfalls im wesentlichen schon bis zum Ablauf der \nAntragsfrist dargetan worden sind.\n\n12\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 20. Januar \n2000 - 3 A 2170/97 - S. 5 der Be-\nschlussabschrift; vgl. ferner etwa Sei-\nbert in DVBl. 1997, 932 (940), derselbe \nin NVwZ 1999, 113 (114); Happ in : Ey-\nermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124a \nRdn. 19, jeweils m.w.N.\n\n13\n\nDafür reichen diese Ausführungen mit den dort beigefügten \nUnterlagen nicht aus.\n\n14\n\n2. Soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund \nbesonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) beruft, ist dieser Zulassungsgrund \nebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Eine hinreichende \nDarlegung solcher Schwierigkeiten ist in der Behauptung, das \nVerwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend \nermittelt, schon deshalb nicht zu sehen, weil diese Rüge, wie \nunter 1. ausgeführt, nicht durchgreift. Der pauschale Hinweis, \ndas angefochtene Urteil lasse selbst erkennen, dass \n\"erhebliche divergierende Auffassungen hinsichtlich des der \nBeurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts bestehen\", macht \nnicht deutlich, worin konkret die Schwierigkeiten der \nRechtssache gesehen werden und weswegen sie dem Grade nach als \n\"besondere\" zu beurteilen sind. Das Vorbringen, dass zur \nBeurteilung einer \"vorhandenen Straße\" im Streit um \nErschließungsbeiträge umfangreiches historisches Material zu \nsichten und auszuwerten sei und weitere Unterlagen \nbeigezogenen werden müssten, zeigt als solches noch keine \nbesonderen Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. \n2 VwGO auf. Ob und in welchem Grade die Erfassung und \nWürdigung des historischen Materials schwierig ist, hängt \nnämlich von der Qualität und Vollständigkeit der \nVerwaltungsvorgänge und ihrer - auf das rechtlich Erhebliche \nbeschränkten - Auswertung durch das Verwaltungsgericht und die \nBeteiligten ab. Damit setzt sich die Zulassungsschrift aber \nnicht hinreichend auseinander. \n\n15\n\nAuf besondere rechtliche Schwierigkeiten weist auch nicht \nder Vortrag des Klägers hin, es sei \"rechtswidrig, dass zum \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über eine \nvorläufige Abrechnung entschieden wird, wenn zugleich als \nunstreitig festgestellt werden mußte, dass der fehlende \nGrunderwerb für eine endgültige Abrechnung zwischenzeitlich \ndurchgeführt worden war\". Aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt \nsich, dass ein Vorausleistungsbescheid rechtswidrig ist, wenn \nbei seinem Erlass - bzw. bei Abschluss des \nWiderspruchsverfahrens - endgültige \nErschließungsbeitragspflichten bereits entstanden sind. Es ist \nferner geklärt, dass es keine Auswirkungen auf die Rechtmäßig-\nkeit des Vorausleistungsbescheides hat, wenn die Gemeinde wäh-\nrend eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens mit der Her-\nstellung der Erschließungsanlage fortfährt, den technischen \nAusbau ggf. abschließt und hierdurch endgültige Erschließungs-\nbeitragspflichten entstehen, sofern die Gemeinde nicht den Er-\nlass eines endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides verwei-\ngert oder einen Erschließungsbeitragsbescheid erlässt, der den \nVorausleistungsbescheid voll umfänglich erledigt. \n\n16\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni \n2000 - 3 A 2845/98 -; Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, \n5. Auflage 1999, § 21 Rdn. 37, 38, \nm.w.N.\n\n17\n\nAnhaltspunkte für die Annahme, die Gemeinde sei zu dem zuletzt genannten \nVorgehen verpflichtet, legt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht dar.\n\n18\n\n3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat \ngrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nRechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Tatfrage oder Frage \ndes formellen oder materiellen Rechts aufwirft, die über die \nBedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung \nfür die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung \ndieses Zulassungsgrundes die betreffende Frage \nauszuformulieren und darzulegen, warum sie klärungsbedürftig \nund entscheidungserheblich ist und warum der um Zulassung \nNachsuchende sie für grundsätzlich hält. Diesen Anforderungen \ngenügt das Zulassungsvorbringen mit seinen Ausführungen zur \nFestlegung einer Abschnittsgrenze im Kern der Ansiedlung (in \nHöhe der Schule) unter Zerstörung des Einheitsbildes der \neinheitlich und vollständig fertiggestellten historischen \nStraße nicht.\n\n19\n\n4. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen Verletzung \nrechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Vor-\naussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen \nGehörs ist u.a. die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung \nsämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der \nDinge tauglicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu \nverschaffen. Der Kläger legt nicht dar, dass ihm unter dieser \nMaßgabe das rechtliche Gehör versagt worden ist.\n\n20\n\nSoweit der Kläger ausführt, sein Prozessbevollmächtigter \nhabe schon gegenüber dem Verwaltungsgericht auf eine nicht \nrechtzeitig gewährte Akteneinsicht hingewiesen und zur Wahrung \nrechtlichen Gehörs die Aufhebung des Verhandlungstermins \nbeantragt, ist über diesen Antrag anscheinend nicht \nentschieden worden; jedenfalls ist eine solche Entscheidung im \nSitzungsprotokoll nicht festgehalten worden. Dort ist nur \nvermerkt, dass die Beteiligten erklärt haben, sie seien \" mit \neiner gemeinsamen Verhandlung aller die Straße \nin betreffenden Beitragsklagen einverstanden, es \nsollen allerdings getrennte Protokolle gefertigt werden\", \nworaus zu schließen ist, dass der zunächst angebrachte \nAufhebungsantrag nicht aufrechterhalten wurde. Das gilt umso \nmehr, als die mündliche Verhandlung ausweislich des Protokolls \nmehrere Stunden dauerte und den Beteiligten durch \nUnterbrechung der Sitzung Gelegenheit gegeben wurde, sich zu \nberaten.\n\n21\n\nEine rügefähige Verletzung rechtlichen Gehörs folgt \nschließlich auch nicht aus dem Vorbringen, das Gericht habe \nbei seiner Entscheidung Akten, Pläne und Abrechnungsunterlagen \nzugrunde gelegt, die erstmals in der mündlichen Verhandlung \naufgetaucht, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jedoch \nnicht vorher in der notwendigen Weise überlassen worden seien, \num diese einzusehen und zu erfassen. Der Kläger räumt ein, \ndass auch diese Unterlagen Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gewesen sind. Sah sich sein \nProzessbevollmächtigter , wie jetzt vorgetragen, nicht in der \nLage, diese Unterlagen im ausreichenden Maß zu sichten, hätte \ner von den prozessual eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen \nmüssen, um seine Belange zur Geltung zu bringen. Mit dem \nZulassungsantrag wird nicht vorgetragen, dass dies geschehen \nsei. Unterbleiben entsprechende Anträge, geht das Recht zu \neiner nachträglichen Gehörsrüge verloren (§ 173 VwGO i.V.m. § \n295 Abs. 1 ZPO).\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-16/3-a-2843-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-16/3-a-2843-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302775","retrieved":"2026-07-09 03:28:49.451065+00:00"}}