{"status":"available","doknr":"OLD302774","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0216.2A1614.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-16","aktenzeichen":"2 A 1614/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird hinsichtlich der Kläger zu 1) und \n3) geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist.\n\nAuch insoweit wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger zu 1) und 3) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der \nBeklagten im ersten Rechtszug auferlegten Kosten jeweils zur Hälfte. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen in der Berufungsinstanz sind nicht \nerstattungsfähig. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß \n§ 130 a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch \nBeschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n3\n\nDie Berufung der Beklagten mit dem (sinngemäßen) \nAntrag,\n\n4\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, \nsoweit die Beklagte dazu verpflichtet \nworden ist, die Kläger zu 1) und 3) in \nden Aufnahmebescheid des Vaters der \nKlägerin zu 1) vom 3. August 1994 \neinzubeziehen und die Klage insgesamt \nabzuweisen,\n\n5\n\nist begründet. Denn die Klage ist auch insoweit \nunbegründet.\n\n6\n\nDie Kläger zu 1) und 3) haben keinen Anspruch auf \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters der Klägerin \nzu 1) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar \n1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, \nBGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur \nSanierung des Bundeshaushaltes (Haushaltssanierungsgesetz \n- HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534. Nach dieser \nVorschrift ist ein Abkömmling einer Person im Sinne des § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in deren Aufnahmebescheid \neinzubeziehen. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nliegen jedoch nicht vor, weil der Vater der Klägerin zu 1) das \nAussiedlungsgebiet Ende 1994 bereits endgültig verlassen hat. \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist nur auf Ehegatten und Abkömmlinge \n\"von Personen im Sinne des Satzes 1\", also von Personen \nanwendbar, \"die nach Verlassen dieser Gebiete die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.\" Das bedeutet, \ndass eine Einbeziehung nur dann möglich ist, wenn die \nBezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen \nhat.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n27. April 1999 - 5 B 42.99 - und vom \n25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; OVG NW, \nUrteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A \n5680/98 -. \n\n8\n\nEs kommt hier auch keine Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid der bereits ausgereisten Bezugsperson \nnachträglich im Wege der Anerkennung als Härtefall in \nBetracht. Die Voraussetzungen eines Härtefalles liegen in \nFällen, in denen - wie hier - die Bezugsperson vor der \nAntragstellung der Abkömmlinge ausgereist ist, in der Regel \nnicht vor. Eine nachträgliche Einbeziehung als Härtefall kommt \nallenfalls dann in Betracht, wenn die einzubeziehende Person \nzum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson ihre Einbeziehung \nbereits beantragt hatte. Denn nur dann steht die Bezugsperson \nvor der Frage, ob sie die Erteilung des \nEinbeziehungsbescheides im Aussiedlungsgebiet abwartet und \ndadurch möglicherweise ihre Rechte aus Art. 116 Abs. 1 GG \nnicht mehr geltend machen kann.\n\n9\n\nVgl. Urteil des Senats vom 8. \nDezember 1999 - 2 A 5680/98 -, \nbestätigt durch Beschluss des BVerwG \nvom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -.\n\n10\n\nEs ist auch nichts dafür vorgetragen, dass die Kläger ihren \nAufnahmeantrag nicht vor der Ausreise des Vaters der Klägerin \nzu 1) hätten stellen können. Rechtsunkenntnis begründet für \nsich genommen keine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 \nBVFG. Sonstige Gesichtspunkte, die eine besondere Härte \nbegründen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Die Kläger \nhaben sich insoweit allein darauf berufen, dass die Klägerin \nzu 3) 1993/1994 erheblich erkrankt gewesen sei. Inwieweit dies \ndie Kläger zu 1) und 3) daran hätte hindern können, vor der \nAusreise des Vaters der Klägerin zu 1) einen Aufnahmeantrag zu \nstellen, ist nicht ersichtlich.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. \n\n12\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n13\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n14\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-16/2-a-1614-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-16/2-a-1614-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302774","retrieved":"2026-07-09 03:28:49.358434+00:00"}}