{"status":"available","doknr":"OLD302795","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0215.9A213.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-15","aktenzeichen":"9 A 213/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Beteiligte die Berufung zurückgenommen hat, wird das \nBerufungsverfahren eingestellt. \n\nIm Übrigen wird der angefochtene Gerichtsbescheid teilweise geändert:\n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtet ist.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 15. Januar 1976 in Sulaimaniya, Irak, geborene \nKlägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Sie reiste am 14. März 1997 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 21. März 1997 \nihre Anerkennung als Asylberechtigte. Wegen ihrer Angaben zu \nihrem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das \nAnhörungsprotokoll vom 24. März 1997.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. April 1997 lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt) den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nFerner forderte es die Klägerin zur Ausreise innerhalb eines \nMonats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf \nund drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung \nin den Irak an. \n\n5\n\nHiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, mit \nder sie ihr Asylvorbringen ergänzt und vertieft hat.\n\n6\n\nDie Klägerin hat ursprünglich - sinngemäß - beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 23. April 1997 zu \nverpflichten,\n\n8\n\n1. sie - die Klägerin - als \nAsylberechtigte anzuerkennen,\n\n9\n\n2. festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n10\n\n3. hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen. \n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beteiligte hat keinen Antrag gestellt. \n\n14\n\nMit dem (teilweise) angefochtenen Gerichtsbescheid hat das \nVerwaltungsgericht der Klage - unter Abweisung im Übrigen - \ninsoweit stattgegeben, als mit ihr die Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG und die Aufhebung der \nAbschiebungsandrohung begehrt wurde. Zur Begründung hat es \ninsoweit im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin bei \neiner Rückkehr in den Irak wegen ihrer kurdischen \nVolkszugehörigkeit und ihrer Herkunft aus Sulaimaniya \npolitische Verfolgung drohe. Wegen der Begründung im Einzelnen \nwird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen \nGerichtsbescheides Bezug genommen.\n\n15\n\nDen ursprünglichen Klageantrag zu 1. hat die Klägerin nach \nErgehen des Gerichtsbescheides, aber noch vor dessen \nRechtskraft, zurückgenommen; das Verwaltungsgericht hat \ndaraufhin festgestellt, dass der Gerichtsbescheid insoweit \nunwirksam ist, und das Verfahren teilweise eingestellt.\n\n16\n\nIn der Annahme, der Gerichtsbescheid sei rechtskräftig \ngeworden, stellte das Bundesamt durch Bescheid vom 15. \nDezember 1999 zu Gunsten der Klägerin fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Hiergegen \nerhob der Beteiligte rechtzeitig Klage, die bei dem \nVerwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 18 K 110/00.A \nanhängig ist.\n\n17\n\nGegen die mit dem Gerichtsbescheid erfolgte teilweise \nStattgabe wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen \nBerufung, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf das \nUrteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - \nbezieht.\n\n18\n\nDer Beteiligte hat ursprünglich - sinngemäss - \nbeantragt,\n\n19\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Klage, soweit sie \nnicht zurückgenommen worden ist, \ninsgesamt abzuweisen.\n\n20\n\nNach Zulassung der Berufung hat der Beteiligte diese \nhinsichtlich der Abschiebungsandrohung zurückgenommen. Er \nbeantragt nunmehr - sinngemäss -,\n\n21\n\ndie Klage unter Abänderung des \nangefochtenen Gerichtsbescheides auch \ninsoweit abzuweisen, als sie auf die \nVerpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, \nhilfsweise von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG, gerichtet ist.\n\n22\n\nKlägerin und Beklagte stellen im Berufungsverfahren keine \nAnträge und nehmen nicht zur Sache Stellung.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und des Bürgermeisters der Stadt G. sowie \nder Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten \nAnhörungsschreiben des Gerichts vom 8. Juni 2000 näher \nbezeichnet sind.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nSoweit der Beteiligte die Berufung zurückgenommen hat, ist \ndas Berufungsverfahren zur Klarstellung einzustellen.\n\n26\n\nIm Übrigen der Senat gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die \nBerufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig \nfür begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.\n\n27\n\nDie Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des \nGerichts vom 8. Juni 2000 auf die Rechtsprechung des Senats \nzur Verfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten im \nNordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen \nErkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren ist die Klägerin \naufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen \nNachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der inländischen \nFluchtalternative vorzutragen und gegebenenfalls Beweismittel \nzu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist innerhalb der \nhierfür gesetzten Frist von einem Monat nicht erfolgt. Etwaige \nHinderungsgründe, die Anlass geboten hätten, die \nStellungnahmefrist zu verlängern, sind ebenfalls nicht geltend \ngemacht worden.\n\n28\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet.\n\n29\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 AuslG hinsichtlich des Iraks, weil dort ihr Leben oder ihre \nFreiheit nicht wegen ihrer Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung \nbedroht ist. \n\n30\n\nVgl. zu den im Rahmen des § 51 \nAbs. 1 AuslG zur Anwendung gelangenden \nMaßstäben einschließlich der \nAnwendbarkeit der Grundsätze der \ninländischen Fluchtalternative: OVG \nNRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A \n4671/98.A -.\n\n31\n\nDenn sie kann jedenfalls auf das autonome Gebiet in der \nProvinz Sulaimaniya verwiesen werden. Dieses genügt - selbst \nbei Zugrundelegung des herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes - den Anforderungen, die an eine \nden Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschliessende \ninländische Fluchtalternative zu stellen sind. \n\n32\n\nVgl. zur Anwendbarkeit der \nGrundsätze der inländischen \nFluchtalternative auf die autonomen \nKurdengebiete im Nord-irak: BVerwG, \nUrteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C \n17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, \nUrteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.\n\n33\n\nNach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist \ndie Schutzgewährung wegen politischer Verfolgung \nausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines \nHeimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wo ihm auch \nkeine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer \nIntensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese \nexistenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht \nbestünde.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - \nBVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, \nUrteil vom 15. Mai 1990, 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. \n1996, 1259.\n\n35\n\nNach der Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April \n1996 - 9 C 171/95 -, DVBl. 1996 1260, \n\n37\n\nkeine ernsthaften Zweifel, dass die Klägerin im autonomen \nKurdengebiet im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung \nhinreichend sicher ist. Denn sowohl den zentralirakischen \nBehörden als auch den in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet \ntonangebenden kurdischen Organisationen KDP und PUK fehlt es \nan der für eine politische Verfolgung erforderlichen \nGebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung \ndieser Situation in absehbarer Zeit und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben. \n\n38\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O., sowie ergänzend \ndie in der übersandten Erkenntnisliste \nbezeichnete Stellungnahme des Deutschen \nOrient-Instituts vom 30. März 1999 an \ndas VG Oldenburg, wonach nicht \nabgeschätzt werden könne, wie lange der \n\"status quo\" noch andauere, und \nVoraussagen, wann der irakische Staat \nin die kurdischen Autonomiegebiete \nzurückkehren werde, nicht getroffen \nwerden könnten. Vgl. weiter: Die \nStellungnahme des Deutschen Orient-\nInstituts vom 30. Juni 1999 an das \nVG Bayreuth, wonach nicht \nprognostiziert werden könne, wann die \nIraker sich des autonomen Kurdengebiets \nwieder bemächtigen würden, und die \nStellungnahme des Deutschen Orient-\nInstituts vom 6. Dezember 1999 an das \nVG Trier, wonach der militärische \nZugriff der Iraker ebenso wie die \nSchutzgewährung durch die Alliierten in \nder Schwebe seien, das eine ebenso \nwahrscheinlich wie das andere sei, so \ndass die Zukunft schlecht zu \nprognostizieren sei.\n\n39\n\nInsbesondere lassen sich der Stellungnahme des Deutschen \nOrient-Instituts vom 30. März 1999 an das VG Oldenburg keine \nkonkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das \nzentralirakische Regime in absehbarer Zeit die Herrschaft über \ndie kurdischen Autonomiegebiete zurück erlangen wird. Denn, \nwie das Orient-Institut in der genannten Stellungnahme selbst \nfeststellt, kann nicht eingeschätzt werden, wie lange diese \n\"Hängepartie\" (so bezeichnet, \"weil das irakische Regime \neinerseits zu schwach ist und andererseits die Kurden den \nSchutz eines [noch] bestehenden politischen Willens genießen, \nden Irakern nicht zu erlauben, das Erwartungsgemäße zu tun\") \nnoch andauern wird; \"sie kann plötzlich beendet sein, sie kann \nnoch Jahre anhalten\".\n\n40\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 30. März 1999 an VG \nOldenburg, S. 29, und des Weiteren auf \nS. 30: \"Fraglich ist allein - und hier \nkann man keine seriösen Voraussagen \nmachen, ohne in ein bodenloses Orakeln \nabzusinken - wann es dazu kommen wird, \ndass der irakische Staat in die heute \nvon den Kurden beherrschten Gebiete \nzurückkehrt\".\n\n41\n\nEs besteht ferner kein Zweifel daran, dass die Klägerin vor \neinem Anschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend \nsicher ist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die \n- nach außen hin erkennbar - herausgehobene politisch-\noppositionelle Funktionen oder militärische Führungsfunktionen \nwahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher \nHilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen \nAutonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages \ndes irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehört \ndie Klägerin - sie war lediglich Mitglied einer relativ \nkleinen Frauenorganisation einer \"kommunistischen Partei\" und \nfür diese aktiv - offenkundig nicht. \n\n42\n\nDer Klägerin drohen auch keine anderen Gefahren als sie ihr \nin den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten \ngedroht hätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums.\n\n43\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O.\n\n44\n\nSoweit im Hinblick auf die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht \nwird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche \nÜberlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den \nkurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über \nfamiliäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort \nherrschenden Clanwesens oder eines Familienverbandes die Hilfe \nin Notlagen Gewähr leisteten,\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.,\n\n46\n\nlässt sich hieraus mit Blick auf den begehrten \nAbschiebungsschutz Günstiges für die Klägerin nicht ableiten. \nDabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass \nsich von ihren engeren Familienangehörigen (Eltern und \nGeschwister) niemand mehr in ihrer Heimat aufhält. Auch wenn \ndadurch möglicherweise eine Unterstützung durch die nähere \nFamilie entfällt, so ist gleichwohl davon auszugehen, dass die \nKlägerin dort ihren Lebensunterhalt wird sicherstellen \nkönnen.\n\n47\n\nDie Klägerin hat schon nicht plausibel gemacht, dass nicht \nnoch entferntere Verwandte in den kurdischen Autonomiegebieten \ndes Nordirak leben, die sie bei Versorgungsproblemen oder \nStartschwierigkeiten mit Rat und Tat unterstützen können (und \nwürden). So hat sie etwa nichts über den Verbleib ihres noch \nim Verwaltungsverfahren erwähnten Cousins berichtet. Im \nÜbrigen ist sie in der Provinz Sulaimaniya geboren und dort \nzunächst aufgewachsen. Sie ist nach ihren eigenen Angaben auch \nspäter - die Klägerin will die Schule \"an verschiedenen Orten\" \nbesucht haben - immer wieder (u.a. häufiger im Zusammenhang \nmit ihrer politischen Betätigung) nach Sulaimaniya \nzurückgekehrt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass \ndie Klägerin dort über genügend Bindungen bzw. Kontaktpersonen \nverfügt, die zu ihrer Unterstützung in einer Notlage willens \nund in der Lage sind. Als solche kommen zum einen die in \nSulaimanyia ansässigen Mitglieder der politischen \nOrganisation, der die Klägerin angehört hat, in Betracht, zum \nanderen möglicherweise Verwandte ihres - ebenfalls aus \nSulaimanyia stammenden - Ehemannes. Die Richtigkeit der \nAnnahme, dass die Klägerin Unterstützung finden wird, wird \ndadurch bestätigt, dass sie, nachdem sie Bagdad verlassen \nhatte (wo sie sich seit Ablegung ihres Abiturs im Jahr 1994 \naufgehalten hatte), von Anfang August 1996 bis zu ihrer ersten \nAusreise in die Türkei Anfang Oktober 1996 erneut in \nSulaimaniya bzw. Zacho gelebt hat. Dabei war sie, obwohl sie \nkeiner Erwerbstätigkeit nachging und längere Zeit nicht im \nNordirak gelebt hatte, offensichtlich in der Lage, ihren \nLebensunterhalt sicherzustellen. Entsprechendes gilt für ihren \nspäteren Aufenthalt (nach der Rückschiebung aus der Türkei) \nvom 12. November 1996 bis zum 1. März 1997 in den kurdischen \nAutonomiegebieten des Nordirak. Dass die Klägerin zur \nSicherstellung des wirtschaftlichen Existenzminimums im \nNordirak in der Lage war, wird nachdrücklich auch durch den \nUmstand belegt, dass sie gemeinsam mit ihrer Schwester die \n(nicht nur für irakische Verhältnisse) hohe Summe von \ninsgesamt 8.000 US-Dollar für ihre gemeinsame Reise von \nIstanbul nach Hannover aufbringen konnte. Ferner hat die \nKlägerin eine gute Ausbildung genossen, so dass nicht \nersichtlich ist - auch sie selbst behauptet nichts \nDerartiges -, warum sie nach einer Rückkehr in den Nordirak \ndort keine Beschäftigung finden können sollte. Schließlich \nwären eventuell auftretende Probleme dieser Art rechtlich \nunerheblich, weil daraus folgende Gefahren und Nachteile nicht \nals verfolgungsbedingt anzusehen wären. Denn Herkunftsort und \nOrt der inländischen Fluchtalternative bei Rückkehr wären \nidentisch. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober \n1999\n- 9 C 15.99 - in: BVerwGE 109, 353.\n\n49\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass \ndie Klägerin über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von \netwaigen iranischen Truppeneinmärschen in die Provinz \nSulaimaniya berührt zu werden, konkret im Sinne einer \"realen\" \nMöglichkeit betroffen sein wird, lassen sich nicht erkennen. \nEntsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die \nautonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung \ndurch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen \nkriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen \nLandgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung \nist ebenfalls nicht zu befürchten. \n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n51\n\nIm Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein \nirakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von \nAsyl in der Bundesrepublik Deutschland. \n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n53\n\nDie danach für die Klägerin verfolgungsfreien und auch im \nÜbrigen unzumutbare existenzielle Gefahren und Nachteile nicht \naufweisenden Landesteile im Norden des Iraks sind für sie ohne \nWeiteres zu erreichen.\n\n54\n\nVgl. zum Erfordernis der \nErreichbarkeit des Ortes der \ninländischen Fluchtalternative \ninnerhalb des Verfolgungsstaates: \nBVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C \n59.92 -, NVwZ 1993, 1210.\n\n55\n\nUm das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu \nerreichen und in die Provinz Sulaimaniya zu gelangen, muss sie \nzentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; sie \nkann vielmehr unmittelbar über die türkische Grenze in den \nNordirak einreisen und in die Provinz Sulaimaniya weiterreisen \noder sie kann unmittelbar über die iranische Grenze in den \nNordirak und das kurdische Autonomiegebiet in die genannte \nProvinz einreisen.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n57\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls \nnicht. Hierüber hat der Senat zu befinden, da ein Hilfsantrag, \nüber den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil \nsie dem vorrangig gestellten (Haupt- oder Hilfs-)Antrag \nentsprochen hat, unabhängig von einer Zulassungsentscheidung \ndurch das Rechtsmittel des Beteiligten gegen die Verpflichtung \nder Beklagten in der Rechtsmittelinstanz anfällt.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai \n2000 - 9 B 144/00 -, vom 5. Juni 1998 \n- 9 B 469/98 -, NVwZ 1999, 642, vom \n31. Oktober 1997 - 9 B 698/97 - und\nvom 3. Februar 1997 - 9 B 657.96 -.\n\n59\n\nHinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 \nAbs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG fehlt es an dem Erfordernis \nder Staatlichkeit der dem Asylbewerber jeweils - im Zielstaat \nIrak - konkret-individuell drohenden Maßnahme.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n \nSowohl der irakische Staat als auch die zurzeit innerhalb der \nkurdischen Autonomiegebiete herrschenden Kurdengruppen \nverfügen, wie bereits dargelegt, nicht über eine effektive \nGebietsgewalt und werden diese nach jetzigem Kenntnisstand \nauch auf absehbare Zeit nicht (wieder) erlangen. \n\n61\n\nDer Klägerin drohen auch bei einer Rückkehr in die \nkurdischen Autonomiegebiete keine Gefahren, die ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. \nHiernach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nbesteht. Im Unterschied zum Asylrecht, zu § 51 Abs. 1 AuslG \nund zu § 53 Abs. 4 AuslG kommt es im Rahmen des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder \nwodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr \nlediglich auf das Bestehen einer \"konkreten\" Gefahr ab, ohne \nRücksicht darauf, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm \nzumindest zuzurechnen ist. Für die Annahme einer \"konkreten\" \nGefahr genügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von \nEingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muss \neine \"beachtliche\" Wahrscheinlichkeit sein, wobei allerdings \ndas Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für den Ausländer das \nzusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell \nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. In \ndiesem Rahmen kommt es auch nicht auf das Element der \nZumutbarkeit der Rückkehr an, das bei bereits erlittener \nVerfolgung den herabgesetzten Maßstab rechtfertigt. \nSchließlich muss die Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG auch landesweit drohen. Eine Aussetzung der Abschiebung \nkommt danach nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten \nGefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen \ndurch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes \nentziehen kann. \n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n63\n\nDies ist hier der Fall. Die Klägerin kann sich einem ihr \nmöglicherweise drohenden Zugriff durch den irakischen Staat \ndadurch entziehen, dass sie in die autonomen Kurdengebiete \nausweicht. Denn der irakische Staat besitzt dort, wie oben \ndargestellt, keine polizeilichen und administrativen \nZugriffsmöglichkeiten. Anschläge irakischer \nGeheimdienstangehöriger hat sie aus den oben dargelegten \nGründen ebenfalls nicht zu befürchten.\n\n64\n\nVon einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass die \nKlägerin innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete konkret-\nindividuellen Leibes- oder Lebensgefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG ausgesetzt sein wird, kann - wie im Rahmen der \ninländischen Fluchtalternative zu § 51 Abs. 1 AuslG \ndargelegt - nicht ausgegangen werden.\n\n65\n\nGefährdungen durch innerkurdische Streitigkeiten, wie etwa \nauf Grund des Aufflammens kriegerischer Auseinandersetzungen \nmit erheblichen Landgewinnen oder aber infolge kurdischer \nterroristischer Anschläge, oder Gefährdungen durch türkische \nund/oder iranische Truppenbewegungen im Nordirak, die als \nallgemeine Gefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG unterfallen, vermögen dann, wenn durch die \nAbschiebung der jeweilige Asylsuchende extremen bzw. \nhochgradigen Gefahren ausgesetzt, dieser quasi sehenden Auges \ndem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert \nwird, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ein Abschiebungshindernis zu begründen. \n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n67\n\nDerartige gerade der Klägerin drohende extreme Leibes- oder \nLebensgefahren sind jedoch, wie ebenfalls oben dargelegt, \ninnerhalb der kurdischen Autonomiegebiete nicht zu besorgen \nbzw. lassen sich im Hinblick auf etwaige kurdische \nTerroranschläge angesichts deren sowohl in zeitlicher als auch \nräumlicher Hinsicht punktuellen Charakters über die rein \nabstrakte Möglichkeit hinaus nicht in Bezug auf die Klägerin \nkonkretisieren.\n\n68\n\nSchließlich hat die Klägerin auch keine Gefahr auf dem \nReiseweg zu den kurdischen Autonomiegebieten zu befürchten. \nFür sie besteht die Möglichkeit, mit einem Pass und einem \ngültigen (Transit)Visum für die Türkei über den offenen, auf \nder irakischen Seite nicht von irakischen Sicherheitskräften, \nsondern von der KDP kontrollierten Grenzübergang Habur\n\n69\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O. -\n\n70\n\nin den Nordirak einzureisen. Abgesehen davon ist die \nEinreise in den Nordirak auch im Übrigen - mit oder ohne Pass \n- völlig problemlos, wie die oft monatelangen Aufenthalte \nirakischer Asylbewerber im Nordirak und insbesondere die \nbesuchsweisen Aufenthalte von in der Bundesrepublik \nDeutschland oder etwa den Niederlanden als asylberechtigt \nanerkannten Irakern nachdrücklich belegen.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n72\n\nUnabhängig davon steht es der Klägerin frei, mit einem - \nggf. unter Einschaltung des PUK-Büros in Teheran\n\n73\n\n(vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme \nvom 15. April 1994 an VG Ansbach)\n\n74\n\nzu erwirkendem - (Transit)Visum über den Iran und die \noffiziellen, von der PUK kontrollierten Grenzübergänge Penjwin \nund Halabja in die Provinz Sulaimaniya einzureisen, wie dies \noffenbar der übliche Weg für in der PUK-Region ansässige \nIraker ist.\n\n75\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme \nvom 25. Juni 1998 an VG Augsburg; \nDeutsches Orient-Institut \nStellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG \nBraunschweig, vom 31. März 1998 an VG \nAugsburg.\n\n76\n\nSoweit die Klägerin zur Erlangung der notwendigen \nEinreisepapiere mit Stellen im Nordirak Kontakt aufnehmen \nmüsste, ist auch dies kein Hindernis. Man kann in die \nkurdischen Siedlungsgebiete telefonieren und zwar über ein \nselbständiges Satellitentelefonnetz, dessen Vorwahl eine \nandere ist als die des Irak. Auf diese Leitungen haben die \nirakischen Sicherheitsdienste keinen Zugriff. Notwendige \nDokumente können dann über die Türkei oder ggf. auch über \nJordanien nach Deutschland verbracht werden.\n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n78\n\nDarüber hinaus gibt es auch eigenständige \nTelefaxverbindungen, auf die die zentralirakischen \nSicherheitsbehörden ebenfalls keinen Zugriff haben.\n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n80\n\nDie fehlende Abschiebungsmöglichkeit über die Türkei - und \nwohl auch über den Iran - in den Norden Iraks hindert die \nVersagung des Abschiebungsschutzes aus § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG nicht. Denn der Klägerin kann eine derart legale und \nfreiwillige Rückkehr über die Türkei und den Iran angesonnen \nwerden, da hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen offenkundig \nnicht zu besorgen sind, wie die zahlreichen Rückkehrerfälle \nbelegen. Wer aber durch die freiwillige Ausreise und Rückkehr \nin den Norden seines Heimatstaates (hier: Irak) etwaige \nGefahren abwenden kann, bedarf des Schutzes durch die \nBundesrepublik Deutschland nicht. \n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n82\n\nSoweit die Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren \nursprünglich vorgetragen hat, sie befürchte bei einer Rückkehr \nin den Irak Repressalien seitens ihres Vaters, vermag dies \nebenfalls nicht zur Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses zu führen. Dies gilt bereits deshalb, \nweil sie im späteren Verlauf des Klageverfahrens angegeben \nhat, ihre Eltern lebten seit März 1997 nicht mehr im Nordirak. \nDass sich hieran etwas geändert haben könnte, ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nSatz 3 und Abs. 2, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Da die \nBerufungsrücknahme des Beteiligten im Hinblick auf die \nAbschiebungsandrohung nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht ins \nGewicht fällt, ist es gerechtfertigt, der Klägerin auch \ninsoweit in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO die Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. \n10, 711 ZPO.\n\n84\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-15/9-a-213-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-15/9-a-213-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302795","retrieved":"2026-07-09 03:28:51.651271+00:00"}}