{"status":"available","doknr":"OLD302793","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0215.20A3635.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-15","aktenzeichen":"20 A 3635/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin verlegt seit 1991 den Roman \"American Psycho\" des \namerikanischen Autors Bret Easton Ellis in deutscher \nÜbersetzung. Das Buch schildert etwa ein Jahr aus dem Leben \ndes fiktiven 26-jährigen New Yorker Börsenmaklers und \nSerienmörders Patrick Bateman, der tagsüber als angepasstes \nMitglied der wohlhabenden und extrem auf Äußerlichkeiten \nbedachten Gesellschaft vorwiegend im Börsen- und Bankwesen \ntätiger Personen lebt, nachts aber von einer Obsession des \nmaximal grausamen Folterns und Mordens zufällig ausgesuchter \nPersonen getrieben wird. Auf 537 Textseiten finden sich in 60 \nKapiteln ausführliche Darstellungen des gesellschaftlichen \nLebens der handelnden Personen, aber auch eingehende \nSchilderungen der sexuellen Aktivitäten der Hauptfigur sowie \nseiner bestialischen Misshandlungen und Morde an Freunden und \nBekannten, Bettlern, Kindern und vor allem Frauen. Die Morde \nwerden teils erwähnt oder detailarm berichtet, häufiger aber \nauch bis in die grausigste Einzelheit des Einsatzes von \nTränengas, Stromstößen, Elektrobohrern, Nagelpistolen und \nanderen Werkzeugen beschrieben. Die Hardcover-Ausgabe des \nRomans kostete 48,-- DM, die Taschenbuch-Ausgabe, die \nGegenstand des Verfahrens OVG NRW 20 A 3636/98 ist, kostete \n24,80 DM.\nAuf mehrere Anträge von Jugendämtern und des baden-\nwürttembergischen Familienministeriums, den Roman in die Liste \nder jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen, gab die \nBundesprüfstelle Gutachten zum Kunstgehalt und zur \njugendgefährdenden Wirkung des Romans in Auftrag. In einem \nliteraturwissenschaftlichen Gutachten gelangte Professor \nM. zu dem Ergebnis, das Buch stehe unter dem \nKunstvorbehalt des Grundgesetzes. Professor K. erstattete \nein erziehungswissenschaftlich-jugendkundliches Gutachten, in \ndem er empfahl, dem Antrag auf Indizierung nicht zu folgen.\nDie Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften setzte \neinen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5. Januar 1995 \nan und benachrichtigte die Klägerin hiervon mit Schreiben vom \n15. November 1994. Der Mitteilung fügte sie Kopien der \nIndizierungsanträge, des Gutachtens von Professor M. \nund die Besetzungsliste für Januar 1995 bei. Der zu dem Termin \ngeladene Beisitzer W. sagte mit Schreiben vom \n23. November 1994 seine Teilnahme an der Sitzung ab und bat \ndarum, die Sitzung mit seinem Vertreter durchzuführen. \nDaraufhin lud die Bundesprüfstelle Frau G. als \nVertreterin, die demgemäß an der Verhandlung über das \nstreitgegenständliche Buch, bei der die Klägerin nicht \nvertreten war, mitwirkte.\nMit Entscheidung Nr. 4454 vom 5. Januar 1995 nahm die \nBundesprüfstelle die Hardcover-Ausgabe des Buches in die Liste \nder jugendgefährdenden Schriften auf; die Entscheidung wurde \nim Bundesanzeiger vom 31. Januar 1995 bekannt gemacht. Wegen \nder Gründe wird auf die begründete Fassung dieser Entscheidung \nBezug genommen.\nDie Klägerin hat am 28. Februar 1995 Klage erhoben und \ngleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung gestellt (VG Köln 17 L 776/95). Dieser Antrag wurde im \nBeschwerdeverfahren vor dem erkennenden Senat 20 B 2250/95 mit \nBeschluss vom 12. Juni 1996 unter Änderung der \nerstinstanzlichen Stattgabe abgelehnt.\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, \ndie Indizierung sei formell und materiell rechtswidrig. Die \nBundesprüfstelle habe das rechtliche Gehör verletzt, weil \nihrer Ladung zur mündlichen Verhandlung das Gutachten K. \nnicht beigefügt gewesen sei. Das Zwölfergremium sei nicht \nordnungsgemäß besetzt gewesen, denn der eigentlich zur \nMitwirkung berufene Beisitzer habe seine Teilnahme an der \nSitzung ohne zureichenden Grund abgesagt. Die \nIndizierungsentscheidung sei auch inhaltlich nicht haltbar. Es \nsei nicht zulässig, den Kunstwert des Buches allein über \ndiejenigen Stellen zu definieren, in denen die perversen \nNeigungen des Protagonisten geschildert würden, hingegen \ndiejenigenKapitel zu vernachlässigen, in denen dessen Verlust \nvon Individualität und Identität dargestellt werde. Die \neingeholten Gutachten seien fehlerhaft ausgewertet worden. Das \nvon der Bundesprüfstelle unternommene \"Weiterdenken\" einzelner \nGedankengänge sei in den Gutachten nicht angelegt. Auch fehle \neine Auseinandersetzung damit, dass beide Gutachter zu dem \nErgebnis gekommen seien, das Werk sei eher nicht zu \nindizieren.\nDie Klägerin hat beantragt,\ndie Indizierungsentscheidung der \nBundesprüfstelle für jugendgefährdende \nSchriften Nr. 4454 vom 5. Januar 1995 \naufzuheben.\nDie Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie hat geltend gemacht, die Tatsachenfeststellung der \nBundesprüfstelle sei zutreffend. Deshalb sei es für die \nRechtmäßigkeit der Entscheidung ohne Bedeutung gewesen, dass \ndas Gutachten K. irrtümlich nicht mit der Ladung übersandt \nworden sei. Im Übrigen habe die Bundesprüfstelle die \nJugendgefährdung eines Werkes aus eigener Sachkunde \nfestzustellen, und es sei ihr unbenommen, dabei aufgrund \neigenen Sachverstandes von wissenschaftlichen Gutachten \nabzuweichen. Außerdem habe das Gutachten K. ausschließlich \nder Klägerin günstige Ausführungen enthalten und somit die \nfehlende Einlassung der Klägerin gewissermaßen ersetzt; es sei \nim Übrigen nicht dargetan, was die Klägerin in Kenntnis des \nGutachtens anders oder zusätzlich vorgetragen hätte. Das \nZwölfergremium der Bundesprüfstelle sei ordnungsgemäß besetzt \ngewesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass dem Wunsch des \nBeisitzers W. , seine Vertreterin zu laden, entsprochen \nworden sei. Der Bundesprüfstelle fehlten Befugnisse oder gar \nZwangsmittel, einen Beisitzer zur Angabe von \nVerhinderungsgründen oder zur Vorlage von Nachweisen \nanzuhalten oder gegebenenfalls ein Erscheinen zu erzwingen. In \nder Sache habe das Zwölfergremium vorrangig auf die in der \nEntscheidung hervorgehobenen, als extrem jugendgefährdend \neingeschätzten Stellen abstellen dürfen, weil die gänzlich \nuninteressanten Passagen des Buches dazu verleiteten, diese zu \nüberspringen, um die \"interessanteren\" Stellen aufzufinden. \nDies werde auch in den von der Klägerin selbst vorgelegten \nRezensionen deutlich.\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht der Klage wegen formeller und \nmaterieller Fehler der Indizierungsentscheidung stattgegeben.\nGegen diese Entscheidung richtet sich die vom Senat \nzugelassene Berufung, mit der die Beklagte geltend macht: Das \nVerwaltungsgericht habe die Indizierungsentscheidung zu \nUnrecht aus formellen Gründen für rechtswidrig gehalten, wie \nsich aus den zutreffenden Gründen des Senatsbeschlusses vom \n12. Juni 1996 ergebe. Soweit das Verwaltungsgericht eine \nAbwägung zwischen den jugendgefährdenden Stellen und dem \nGesamteindruck des Buches vermisst habe, sei zwar richtig, \ndass jugendgefährdende Darstellungen in einem Buch im \nEinzelfall durch den künstlerischen Wert des Gesamtwerkes \nüberlagert sein könnten. Solche Fälle seien aber selten; in \nder Regel seien die zu beanstandenden Partien Mittelpunkt des \njeweiligen Buches, die verbindenden Texte würden beim Lesen \nübersprungen. Die Bundesprüfstelle habe das Buch daraufhin \ndurchgesehen und festgestellt, dass das Buch in den Passagen \nzwischen den jugendgefährdenden Ausführungen seitenweise \nLangeweile verbreite und zur Stellenlektüre geradezu verführe. \nDamit sei klargestellt, dass diese Stellen oder Abschnitte im \nMittelpunkt stünden und nicht überlagert würden. Bei den \n\"Stellen\" handele es sich auch nicht um nur wenige Zeilen, \nsondern um breite, mehrseitige Darstellungen. Angesichts der \nbis ins abscheulichste Detail reichenden Schilderungen einer \nVielzahl häufig pornographisch eingekleideter Mordtaten seien \nzusätzliche Ausführungen unter dem Gesichtspunkt der \nSachangemessenheit nicht notwendig gewesen. Gerade das \nindizierte Buch sei typisch für Schriften, vor denen die \nJugend geschützt werden müsse. Der These des \nVerwaltungsgerichts, es komme darauf an, ob die beanstandeten \nTeile integrative, notwendige Bestandteile der Erzählung seien \noder aufgesetztes, für den Roman verzichtbares Beiwerk, sei \nnicht zu folgen. Diese Unterscheidung ändere an der \nJugendgefährdung nichts; sie beziehe sich auf die Lektüre \ndurch Literaturkritiker und nicht auf die bei der Beurteilung \nder Jugendgefährdung zugrunde zu legende Lektüre durch Kinder \nund Jugendliche.\nDie Beklagte beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \ndie Klage abzuweisen.\nDie Klägerin beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr \nerstinstanzliches Vorbringen: Es sei daran festzuhalten, dass \ndie angefochtene Entscheidung der Bundesprüfstelle aus den vom \nVerwaltungsgericht genannten Gründen formell rechtswidrig sei. \nWenn sich eine Behörde entschließe, vor der mündlichen \nVerhandlung Materialien zu übersenden, so müssten diese \njedenfalls vollständig sein, weil die Zusendung den Anschein \nder Vollständigkeit erwecke. Die Entscheidung des Beisitzers \nW. , nicht an der Sitzung teilzunehmen, sei erkennbar \nwillkürlich gewesen und habe nicht akzeptiert werden dürfen. \nSchließlich sei nach wie vor fraglich, ob die ersatzweise \ngeladene Beisitzerin G. das indizierte Buch und die \nbeiden Gutachten vor der Entscheidung gekannt habe. In \nmateriell-rechtlicher Hinsicht erscheine problematisch, ob die \nIndizierung eines Romans aufgrund möglicherweise \njugendgefährdender Abschnitte erfolgen könne. Die \nIndizierungsentscheidung lasse die dort selbst verlangte \nGesamtwürdigung vermissen, in der die fraglichen Stellen in \nBeziehung zum gesamten übrigen Werk gesetzt, insbesondere ihr \nVerhältnis und ihre Notwendigkeit in Bezug auf Konzeption, \nKomposition und Aussage des Werkes erörtert würden. Die These, \ndass das Buch in den Zwischenstücken seitenweise Langeweile \nverbreite und so zur Stellenlektüre verführe, sei apodiktisch \nund in keiner Weise nachvollziehbar. Ebenso gut lasse sich die \nThese vertreten, dass die - zugegebenermaßen bewusst - \nLangeweile verbreitenden Passagen des Werkes dazu führten, \ndass das Werk überhaupt aus der Hand gelegt werde. Ein \nSpringen von Stelle zu Stelle sei in dem Werk nicht angelegt, \nnach seiner Anlage vielmehr nicht zu erwarten. Die von der \nBundesprüfstelle getroffene Abwägung sei mangelhaft. Die \nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der so genannten \nMutzenbacher-Entscheidung seien nicht beachtet worden. Die \nGutachten seien nicht oder fehlerhaft ausgewertet worden. So \nsetze sich die Entscheidung nicht damit auseinander, dass im \nGutachten M. dargelegt werde, welche literarisch-\nkünstlerische Komposition des Romans erkennbar sei und wie die \nSex- und Gewaltszenen in das Gesamtkonzept des Romans \neingebettet seien. Zwar sei die Bundesprüfstelle aufgrund \nihrer Zusammensetzung sachverständig; jedoch setze sich die \nBundesprüfstelle in Widerspruch zu den nicht minder \nsachverständigen Aussagen der Gutachter M. und K. . \nEinander widersprechende sachverständige Einschätzungen \nerforderten aber eine intensive Auseinandersetzung, die jedoch \nfehle. Soweit die Bundesprüfstelle die Feststellungen des \nGutachters M. \"weiterdenke\", unterstelle sie dem Roman \neinen didaktisch-appellativen Charakter und komme somit zu \neinem Ergebnis, das in Widerspruch zu den Erkenntnissen des \nGutachtens stehe. Grundlagen oder Anlass des Weiterdenkens \nblieben dunkel. Ähnlich verfahre die Bundesprüfstelle mit dem \nGutachten K. . Die Aspekte, die der Gutachter anführe und \ndie gegen die Indizierung sprächen, würden von der Beklagten \nnicht aufgegriffen. Die Aspekte des Gutachters würden vielmehr \nin logisch nicht nachvollziehbarer Weise zur Begründung der \nIndizierung herangezogen. So stelle die Bundesprüfstelle etwa \ndas Gedankenspiel an, dass hinsichtlich der Jugendgefährdung \ndann Bedenken angemeldet werden müssten, wenn das Werk \npreiswerter und von geringerem Umfang wäre. Dies treffe auf \ndie indizierte Ausgabe aber gerade nicht zu.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden \nVerfahrens und des Verfahrens VG Köln 17 L 776/95 (OVG NRW \n20 B 2250/95), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des \nvon der Klägerin zu den Akten gereichten Buches Bezug \ngenommen.\nEntscheidungsgründe\nDie Berufung der Beklagten ist nicht begründet.\nDie angefochtene Indizierungsentscheidung ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie ist daher vom \nVerwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\nAllerdings liegen die vom Verwaltungsgericht gesehenen Mängel \ndes Indizierungsverfahrens nicht vor. Zur Begründung nimmt der \nSenat Bezug auf seinen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nergangenen Beschluss vom 12. Juni 1996. Anlass zu weiterer \nVertiefung der dort getroffenen Würdigung bietet weder das \nangefochtene Urteil noch das Vorbringen der Klägerin im \nBerufungsverfahren. Da die Klage aus anderen Gründen Erfolg \nhat, bedarf auch keiner Erörterung, welche Anforderungen an \ndie Vorbereitung der an einer Indizierungsentscheidung \nmitwirkenden Beisitzer der Bundesprüfstelle zu stellen sind \nund ob diese Anforderungen hier hinsichtlich der Beisitzerin \nG. erfüllt sind.\nDie angefochtene Entscheidung der Bundesprüfstelle ist \nmateriell rechtswidrig. Die Bundesprüfstelle hat es bei ihrer \nEntscheidung unterlassen, die durch die vorliegend indizierte \nSchrift konkret beförderten Belange der Kunstfreiheit \nhinreichend zu würdigen und mit dem ihnen zukommenden Rang in \ndie ihr aufgegebene Abwägung zwischen Kunstfreiheit und \nJugendschutz einzubringen, wie dies eine Listenaufnahme nach \n§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verbreitung \njugendgefährdender Schriften (GjS) voraussetzt.\nNach gefestigter Rechtsprechung darf eine Schrift, die - wie \nder indizierte Roman - als Kunstwerk dem Schutz des Art. 5 \nAbs. 3 Satz 1 GG unterfällt, stets nur auf der Grundlage einer \neinzelfallbezogenen Abwägung der Belange des Jugendschutzes \nmit den Belangen der Kunstfreiheit indiziert werden, und zwar \ngleichgültig, ob es sich um eine Schrift handelt, die \noffensichtlich geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich \nschwer zu gefährden, oder ob sie als \"schlicht\" \njugendgefährdend i.S. des § 1 Abs. 1 GjS einzustufen ist, was \ndie Bundesprüfstelle für den in Rede stehenden Roman \nangenommen hat. Gerät die Kunstfreiheit mit einem anderen \nVerfassungsrechtsgut in Widerstreit, so müssen beide im \nEinzelfall mit dem Ziel der Optimierung zu einem angemessenen \nAusgleich gebracht werden. Darüber, was bei der Herstellung \neiner solchen praktischen Konkordanz auf Seiten der \nKunstfreiheit und auf Seiten des Jugendschutzes jeweils in die \nWaagschale fällt, muss sich die Bundesprüfstelle - und müssen \nsich im Streitfall die Fachgerichte - im Rahmen des \nverfahrensmäßig Möglichen Gewissheit verschaffen. Dabei \nstellen die Bewertung der Bundesprüfstelle, ob und mit welchem \nGewicht die Kunstfreiheit betroffen ist, sowie ihre \nEinschätzung und Gewichtung des schädigenden Einflusses der \nkonkreten Schrift auf Kinder und Jugendliche - der vollen \ngerichtlichen Kontrolle unterliegende - sachverständige \nAussagen dar. Hingegen verbleibt der Bundesprüfstelle bei der \neigentlichen Abwägungsentscheidung, durch die die \nwiderstreitenden Belange in einen verhältnismäßigen Ausgleich \ngebracht werden, ein gerichtlich nur eingeschränkt \nüberprüfbarer Entscheidungsvorrang. Das Gericht hat insoweit \nlediglich zu kontrollieren, ob die rechtlichen Vorgaben, \nwelche die Bundesprüfstelle dabei zu beachten hat, eingehalten \nsind; es darf seine Auffassung nicht an die Stelle der \nEinschätzung des Gremiums der Bundesprüfstelle setzen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November \n1992 - 7 C 20.92 -, Buchholz 436.52 § 1 \nGjS Nr. 18 (S. 42-44) in Umsetzung von \nBVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 \n- 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 (143 \nff.); ferner BVerwG, Urteil vom \n28. August 1996 - 6 C 15.94 -, Buchholz \n436.52 § 1 GjS Nr. 20 (S. 2 f.).\nIm vorliegenden Fall ist die in der Indizierungsentscheidung \nausdrücklich getroffene Feststellung, der Roman \"American \nPsycho\" sei ein Kunstwerk, nicht zweifelhaft und auch zwischen \nden Parteien nicht streitig. Der Roman weist nach allen in der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten \nAnsätzen,\nvgl. dazu Senatsurteil vom 23. Mai 1996 \n- 20 A 298/94 -, UA S. 13 m.w.N.,\nMerkmale auf, die ihn eindeutig dem Schutzbereich des Art. 5 \nAbs. 3 Satz 1 GG zuordnen: Formal entspricht er den \nGattungsanforderungen eines Werktyps, in dessen Form \nanerkanntermaßen in der Vergangenheit Kunstwerke geschaffen \nworden sind. Er ist insoweit das Ergebnis freier \nschöpferischer Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen bzw. \nRecherchen und Phantasien des Autors in der literarischen Form \ndes Romans zum Ausdruck kommen. Das Werk weist aber auch - was \nunten näher darzulegen ist - die der Kunst eigenen \nStrukturmerkmale auf und lässt Interpretationen zu, die auf \neine genau kalkulierte künstlerische Absicht der Aussagen \nschließen lassen. Davon ist die Bundesprüfstelle in ihrer \nIndizierungsentscheidung unter Hinweis auf Erläuterungen der \nKlägerin im Indizierungsverfahren, verschiedene \nLiteraturkritiken und das Gutachten M. jedenfalls im \nErgebnis zutreffend ausgegangen.\nFehlerhaft war es hingegen, dass die Bundesprüfstelle es bei \neiner bloßen Zuordnung des Romans zum Schutzbereich der \nKunstfreiheit hat bewenden lassen und damit eine werkgerechte \nInterpretation unterlassen hat. Denn für die Herstellung \npraktischer Konkordanz im Verhältnis widerstreitender \nverfassungsgeschützter Rechtsgüter, bei der Schutzauftrag und \nFreiheitsrecht gegeneinander wirken und sich gegenseitig \nbeeinflussen, ist es unabdingbar, auf beiden Seiten die für \ndie Abwägung wesentlichen Gesichtspunkte konkret zu ermitteln, \nnamhaft zu machen und auf dieser Grundlage gewichtend \ngegenüberzustellen. Dementsprechend hat die Bundesprüfstelle \nnicht nur festzustellen, ob der Schutzbereich der \nKunstfreiheit betroffen ist, sondern sie hat weiter \naufzuklären, wie dieser Belang im Einzelnen zu gewichten ist. \nDas Unterlassen einer hinreichend differenzierten Betrachtung \nder durch eine indizierte Schrift beförderten Belange der \nKunstfreiheit hat zwangsläufig ein Abwägungsdefizit und damit \ndie Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge. Denn die in \nihrem Durchsetzungsanspruch betroffenen und bedrohten \nRechtsgüter werden zu Lasten der Kunstfreiheit nicht \noptimiert, wenn - wie geschehen - allein der widerstreitende \nBelang (der Jugendschutz) betrachtet und die Lösung des \nKonflikts ausschließlich von der Schwere abhängig gemacht \nwird, mit der dieser durch das Kunstwerk beeinträchtigt werden \nkann.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November \n1990, a.a.O. S. 146 f.; Kammerbeschluss \nvom 3. November 2000 - 1 BvR 581/00 -, \nNJW 2001, 596; BVerwG, Urteil vom \n28. August 1996, a.a.O. (Ls. 2).\nSelbst wenn es als zulässig angesehen werden könnte, eine \nindizierte Schrift mit einem ihr lediglich unterstellten hohen \noder höchsten Rang in die Abwägung einzustellen, wie es die \nBeklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat \ngetan hat, um zu verdeutlichen, dass wegen der Schwere der \nJugendgefährdung die Kunstfreiheit vorliegend auch dann \nzurücktreten müsse, wenn der Roman als \"ebenso gut wie ein \nWerk von Goethe\" zu beurteilen sei, vermöchte das die \nvorliegend angegriffene Entscheidung nicht zu tragen, da sich \ndem Bescheid als Basis der Abwägung weder ein Anhaltspunkt für \neine solche Einschätzung des Romans entnehmen lässt noch dort \neine extreme Jugendgefährdung angenommen worden ist. \nUngeachtet dessen dürfte eine nur fiktive Bewertung des \nKunstwerkes aber ohnehin den weiteren Abwägungsvorgang nicht \nim erforderlichen Maße steuern und daher als Abwägungselement \nungeeignet sein.\nVgl. dazu im Einzelnen schon BVerwG, \nUrteil vom 28. August 1996, a.a.O. \nsowie Urteil vom 18. Februar 1998 - 6 C \n9.97 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 21 \n(S. 13).\nDenn die Abwägung ist kein Vorgang, in dem die \nwiderstreitenden Verfassungsgüter nach Zuweisung eines quasi-\nnummerischen Rangplatzes auf einer Kunst- und einer \nJugendgefährdungsskala unmittelbar verglichen oder \ngegeneinander \"verrechnet\" werden könnten. Bei richtiger \nBetrachtung setzt die Abwägung voraus, dass die Elemente, die \nim konkreten Fall den künstlerischen Wert ausmachen, \naufgeschlüsselt und auf diejenigen Elemente bezogen werden, \ndie die Jugendgefährdung begründen.\nFreilich trifft es zu, dass der Umfang der Ermittlungen und \ndas Maß der erforderlichen Differenzierungsgenauigkeit \nentsprechend den Bedingungen des Einzelfalles unterschiedlich \nausfallen dürfen. Im Allgemeinen reicht es aus, wenn die \nGewichtung so weit eingegrenzt wird, dass das im Einzelfall \ngebotene Mindestmaß an Differenzierung erreicht wird, das \nausreichend und erforderlich ist, um eine dem Ergebnis \nangemessene Abwägung der beiderseits in die Waagschale zu \nlegenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Der Senat hat diesen \nZusammenhang mit dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten \nBegriff der Sachangemessenheit der Prüfung gekennzeichnet. \nDanach ist es unnötig, die Gewichtung der beiderseitigen \nBelange weiter zu betreiben, als es zur Feststellung eines \neindeutigen Übergewichts einer Seite geboten ist. Die \nBegrenzung der Konkretisierung tritt allerdings erst und nur \ndann ein, wenn ein Belang in dem Sinne stark ausgeprägt ist, \ndass eine Diskrepanz zu den auf der anderen Seite betroffenen \nBelangen von vornherein offenkundig ist und weitere \nErmittlungen hieran voraussehbar nichts zu ändern vermöchten. \nEin solcher Fall liegt bei dem Roman \"American Psycho\" aber \ngerade nicht vor. Im Gegenteil handelt es sich um einen Fall, \nbei dem auf Seiten der Kunstfreiheit wie auf Seiten der \nJugendgefährdung viel in die Waagschale fällt. Nähern sich die \nWaagschalen aber dem Gleichgewicht, so müssen, um die \nbeiderseitigen Wertungen abzusichern, auch Einzelheiten \nerfasst werden, die möglicherweise den Ausschlag geben können. \nDaran mangelt es, und dies betrifft keineswegs nur die \nBegründung der Entscheidung, sondern die in die Abwägung auf \nSeiten der Kunstfreiheit eingebrachte Substanz.\nWas die Eignung des Romans zur Jugendgefährdung anlangt, so \nteilt der Senat, der sich auch insofern selbstständig \nGewissheit zu verschaffen hat, im Ergebnis die Einschätzung \nder Bundesprüfstelle, es sei ein hohes Gefährdungspotential \ngegeben (Bescheid S. 9). Allerdings erscheint es dem Senat \ndurchaus zweifelhaft, ob bei Lektüre der von der \nBundesprüfstelle hervorgehobenen \"Stellen\" allein wegen der \nnüchternen Schilderung von Einzelheiten die Mitleidsfähigkeit \ndes Lesers nicht nur herabgesetzt, sondern ganz ausgeschaltet \nwird (S. 4) und ob der Leser wegen der Schilderung der Folter- \nund Mordsequenzen nach Art einer emotionsfreien, nüchternen \nBerichterstattung die Gefühlskälte der Hauptfigur teilt (S. \n8). Vor allem aber ist die für den Bescheid zentrale These \neiner \"Stellenlektüre\" und das den Intentionen der Gutachten \nwidersprechende \"Weiterdenken\" einiger ihrer Aussagen Bedenken \nausgesetzt.\nInsbesondere die Erwägung der Bundesprüfstelle, der Roman \nverführe zu einer Stellenlektüre und sei deshalb \njugendgefährdend, überzeugt nicht. Es versteht sich von \nselbst, dass sich die Jugendgefährdung - hier wie in \nzahlreichen Fällen - nur aus der Lektüre bestimmter \"Stellen\" \nergeben kann, die das Buch in die Schlagzeilen gebracht und \nderentwegen es auch kontrovers diskutiert worden ist. Es \nhandelt sich im Wesentlichen um zwei rein pornographische \nSzenen (S. 239-248; S. 298) und, von detailarmen Bruchstücken \nabgesehen, fünfzehn reine bzw. pornographisch angelegte Mord-\nSchilderungen. Insgesamt machen diese Passagen, die über die \nSeiten 187 bis 485 verteilt sind, nur etwa 49 von 537 \nTextseiten, also etwa 10 % des Romans aus. Welche \nBesonderheiten sich aus einer \"stellenfixierten Lektüre\" für \ndie Jugendgefährdung über den genannten, selbstverständlichen \nUmstand hinaus ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Eine \nRelativierung der jugendgefährdenden Wirkung bei fortlaufender \nLektüre des Romans ist nicht anzunehmen. Zwar setzt die \nErkenntnis, wie die fraglichen Stellen in die künstlerische \nAnlage des Romans eingebunden sind, eine solche Lektüre \nvoraus; Kinder und Jugendliche dürften die künstlerischen \nAussagen des Romans aber auch dann in der Regel nicht erfassen \nkönnen. Deshalb hat keine ausschlaggebende Bedeutung, dass die \nfraglichen Stellen nicht ohne weiteres, nämlich in der Regel \nnur dann aufzufinden sind, wenn ein größerer Teil der \nZwischentexte mitgelesen wird. Denn es ist kaum zweifelhaft, \ndass sich die Wirkungen der Passagen auf Kinder und \nJugendliche bei fortlaufender oder bei Stellenlektüre nicht \nerheblich unterscheiden werden. Dass die zu schützende \nPersonengruppe das Buch möglicherweise allein wegen der \nfraglichen Stellen zur Hand nehmen wird, deckt sich mit der \nFrage, wie die Stellen an sich zu beurteilen sind. Ein \nschädigender Einfluss - soweit er zu bejahen ist - ergibt sich \ndeshalb unabhängig von der Art der Lektüre. \nUngeachtet dieser Bedenken teilt der Senat im Ergebnis die \n- von der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogene - \nEinschätzung einer hohen Jugendgefährdung. Es entspricht der \ngutachtlich abgesicherten Indizierungspraxis der \nBundesprüfstelle wie auch der Rechtsprechung des Senats, dass \nDarstellungen, in denen pornographische Aspekte mit der Lust \nam Töten verknüpft sind, wie sie im Roman extensiv vorgestellt \nwerden, eine besondere Eignung zukommt, Kinder und Jugendliche \nin ihrer charakterlich-sittlichen Entwicklung zu \nbeeinträchtigen. Dies gilt in hohem Maße für die im Roman \nenthaltenen monströsen Folterungen und Mordtaten, die in \nliterarisch kaum zu überbietender Weise teilweise bis ins \nletzte Detail geschildert und, sofern sie an Frauen begangen \nwerden, in den Handlungsrahmen sexueller Szenarien gestellt \nsind (insbesondere S. 341-343; 397-403; 419-423; 450-455). \nDabei wirken - wie auch im Bescheid (S. 8) zutreffend \ngesehen - die Beschreibungen von Folter und Ermordung \naußerordentlich direkt und realitätsnah, wozu maßgeblich \nbeiträgt, dass das Vorgehen durchgängig berichtsmäßig-neutral \nund aus der Täterperspektive mitgeteilt wird. Eine die \ncharakterlich-sittliche Entwicklung gefährdende Wirkung auf \nKinder und Jugendliche entfällt nicht deshalb, weil der Akteur \naufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung und \nPersönlichkeitsdeformation vom jugendlichen Leser weit \nentfernt ist und zur Identifikationsfigur nicht taugt. Denn \nzumindest ist das Buch geeignet, das Bedürfnis schon des \njugendlichen Lesers nach \"Sex and Crime\" zu befriedigen und \nein voyeuristisches Interesse an besonders grausamer und \nblutrünstiger Gewalt an Menschen anzuregen. In einer \nGesellschaft, in der latente wie ausgeübte Gewalt ein \nzunehmendes Problem darstellt, ist deshalb der Beitrag, den \nder Roman zur Gewöhnung an das Phänomen Gewalt und - wenn auch \nentgegen der künstlerischen Intention - zur Abstumpfung \nleisten kann, besonders kritisch zu sehen. Es ist nicht aus \nder Luft geholt, wenn in Rezensionen hervorgehoben wird, dass \ndas Buch - obwohl es keinen didaktisch-appellativen Charakter \nhat - zumindest einigen Zeitgenossen die letzten Hemmungen \nnehmen werde (vgl. Gutachten M. S. 21 f.).\nFür die gebotene Gesamtabwägung ist zum Kunstschutz zunächst \nin Rechnung zu stellen, dass der Roman experimentellen \nCharakter hat, wie im Gutachten M. (S. 5) ausdrücklich \nhervorgehoben ist. Dies spricht dafür, seine Rezeption der \ndurch staatliche Maßnahmen unbeeinflussten gesellschaftlichen \nAuseinandersetzung zu überlassen. Als äußeres Indiz für das \nGewicht, das der Kunstfreiheit in diesem Zusammenhang \nzuzumessen ist, ist die erhebliche Beachtung zu werten, die \nder Roman in der öffentlichen Diskussion erfahren und die \nzahlreiche nationale und ausländische Zeitungen zu eingehenden \nRezensionen bewogen hat (vgl. die Auswertung im Gutachten \nM. S. 19-27). Gerade den Reaktionen von Publikum, \nKritik und Wissenschaft hat auch das Bundesverfassungsgericht \n(vgl. Beschluss vom 27. November 1990, a.a.O., S. 148) eine \n\"indizielle Bedeutung\" zuerkannt. Selbst wenn die \nkünstlerische Bedeutung nicht einhellig und sogar vielfach \nnegativ beurteilt worden ist, sprechen die Reaktionen doch für \nein erhebliches Interpretationspotential.\nBei der inhaltlichen Beurteilung ist vor allem zu sehen, dass \ndie jugendgefährdenden Passagen nicht nur Beiwerk, also nicht \nnur lose in das künstlerische Konzept eingebunden und unter \ndiesem Blickwinkel überhaupt verzichtbar sind, sondern dass \nsie als dessen unabdingbare, \"integrative\" Bestandteile zu \nverstehen sind. Diese Betrachtung entspricht entgegen der \nAuffassung der Beklagten insbesondere der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts,\nvgl. Beschluss vom 27. November 1990, \na.a.O. S. 147 f.; Beschluss vom 24. \nFebruar 1971 - 1 BvR 435/68 -, BVerfG \n30, 173 (195).\nDas vorliegende Material bietet dem Gericht in dieser Hinsicht \neine ausreichende Grundlage, um näherungsweise eine Einstufung \nder betroffenen Belange der Kunst vornehmen und an eine \nGewichtung heranführen zu können. Neben dem überzeugenden \nKunstgutachten von M. stehen hierfür insbesondere die \nErläuterungen des Autors selbst und des klagenden Verlages \n(z.B. auf dem Einband der Harcover-Ausgabe und im Klappentext) \nsowie zahlreiche Rezensionen namhafter Medien zur Verfügung. \nDaraus erschließt sich, dass die tragende Idee des Romans ohne \ndie Sex- und Mordszenen nicht zu verwirklichen gewesen wäre. \nIm rückseitigen Umschlagtext erklärt der Autor seine \nkünstlerische Intention damit, die so genannte Yuppie-Kultur \nder späten 80er-Jahre mit der extremen individuellen \nGewaltausübung der Hauptfigur konfrontieren und beide \nLebenszusammenhänge aufeinander beziehen zu wollen, nämlich \nals zwei Seiten ein und derselben pervertierten Welt \naufzuzeigen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn \nM. (S. 6) ausführt, der Autor scheine besessen von der \nIdee, dass diese beiden Welten, die auf den ersten Blick nicht \nviel miteinander zu tun haben, zusammengehören, ja dass die \neine die andere hervorbringt: Die Hauptfigur lebt unter einer \n\"Maske geistiger Gesundheit\", die zunehmend bröckelt (S. 387); \ndie Entmenschlichung im Innern, die die extremen Taten \nüberhaupt ermöglicht, ist so gravierend, reicht so tief, \"daß \ndie Fähigkeit zur Anteilnahme abgetötet, einem schleichenden, \nzielstrebigen Verfall zum Opfer gefallen war\"; das Leben \nbleibt für die Hauptfigur \"eine nackte Leinwand, ein Klischee, \neine Soap Opera\" (S. 391; 452; 518 f.). Die Entmenschlichung \nerscheint damit einerseits als Folge des gesellschaftlichen \nLebens, das als extrem oberflächlich, trivial, unproduktiv und \nletztlich abgrundtief langweilig dargestellt wird, \nandererseits als Ursache der persönlichen Exzesse; jene \nwiederum beleuchten das alltägliche Leben und machen es als \nauf seine Weise nicht minder monströs kenntlich. \nBeide Welten stimmen daher bei genauerem Hinsehen in \nwesentlichen Grundzügen überein: Die alltägliche, scheinbar \nganz \"normale\" Welt mit ihren Kriegen, Katastrophen, \nMassakern, Gräueln und Untaten (vgl. z.B. S. 29 ff.; 528), die \ntäglich in den Nachrichten über uns hereinbrechen, hat im \nGroßen dasselbe Format wie die Untaten des Patrick Bateman \n(M. S. 8); die Gräuel sind auswechselbar. Deshalb ist \nes künstlerisch und stilistisch konsequent, auch über die \nMorde reportagehaft bzw. im distanzierten Nachrichtenton zu \nberichten. Beide Welten sind aber auch gleichermaßen sinnlos: \noberflächlich - zu wirklichen Gesprächen sind die Akteure \nnicht in der Lage; Ansätze dazu scheitern immer wieder (vgl. \netwa S. 28 ff.) -, dabei doch trivial-reglementiert \n(Markenfetischismus unter Ablehnung alles Andersartigen) und \ngefühlskalt (Schlimmes rührt niemanden, vgl. etwa das AIDS-\nGespräch S. 41; unreflektierte Drogen- und \nMedikamentenabhängigkeit). Selbst in den alltäglichen \nGesprächen tritt ein immer schon existentes, aber durch die \nGewöhnung kaum wahrnehmbares Grausamkeitspotential hervor \n(M. S. 15). Das Grauen der Morde lauert unter einer \nhauchdünnen Oberfläche nicht minder grauenhafter Sinnlosigkeit \nund Langeweile einer Gesellschaft, die ihre Mitglieder \ninnerlich vernichtet. Die Hauptfigur, für die dies besonders \nverdeutlicht wird (S. 391; 518 ff.), ist in dieser Welt keine \nAusnahmeerscheinung (vgl. S. 383). Wer diese Welt betritt, \nmuss alle Hoffnung fahren lassen (S. 13 Einleitungssatz); \neinen Ausweg gibt es nicht (S. 549 Schlusssatz: \"KEIN \nAUSGANG\"). \nSelbst die Beschreibung der Morde bis in ihre bestialischsten \nEinzelheiten, die kaum auszuhalten und literarisch schwerlich \nzu überbieten sind, macht in diesem Zusammenhang künstlerisch \nSinn. Sie provoziert den Leser aufs Äußerste und trifft ihn \ndort, wo er durch Gewöhnung noch nicht abgestumpft, also zur \nWahrnehmung noch in der Lage ist. Das Grauen der Taten wirft \naber sein Licht zurück auf die beschriebene alltägliche Welt, \nderen Grauenhaftigkeit aufgrund langer Gewöhnung - auch vom \nLeser - kaum noch wahrgenommen werden kann. Mit Hilfe der \nGewaltdarstellungen versucht der Autor, seine Einsichten aus \nder Theoriesituation zu erlösen und sie beklemmend glaubhaft \nzu machen (M. S. 9).\nInsgesamt rechtfertigt dies die Einschätzung, dass es in dem \nRoman, der sorgfältig durchkonstruiert ist, gelungen ist, in \nbeunruhigender Weise die innere Nähe des zur Fassade \nerstarrten modernen Lebens zum totalen und unüberbietbaren \nAmoralismus aufzuzeigen (M. S. 18 f.). Diesem Rang des \nBuches wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Sie \nverfehlt mangels genauer Einstellung der Bedeutung des Werkes \nfür die Kunstfreiheit in die Abwägung den verfassungsrechtlich \ngeschuldeten Ausgleich zwischen der Kunstfreiheit und dem \nJugendschutz, der der Bundesprüfstelle zum Zwecke der \nGrundrechtsoptimierung aufgegeben ist. Dem Senat ist aufgrund \ndes Entscheidungsvorrangs der Bundesprüfstelle verwehrt, die \numfassende Abwägung nachzuholen.\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. \nNovember 1992 - 7 C 20.92 -, a.a.O. \nS. 44 f.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-15/20-a-3635-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-15/20-a-3635-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302793","retrieved":"2026-07-09 03:28:51.462952+00:00"}}