{"status":"available","doknr":"OLD302833","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0214.9A881.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"9 A 881/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kreis betreibt als entsorgungspflichtige Körperschaft \ndie Abfallentsorgung in seinem Gebiet und schreibt den 10 \nkreisangehörigen Gemeinden vor, dass sie bestimmte, zur \nVerwertung geeignete Hausmüllabfälle getrennt von sonstigen \nAbfällen bei den Abfallentsorgungseinrichtungen des Kreises \nanliefern müssen, u.a. zur Kompostierung geeignete pflanzliche \nAbfälle (Grünabfall), nicht jedoch Bioabfälle. Die so genannte \nBiotonne ist von den kreisangehörigen Gemeinden in \nunterschiedlichem Umfang, jedenfalls nicht überall \nflächendeckend eingeführt. Bioabfälle werden jedoch, falls sie \nvon einer Gemeinde getrennt angeliefert werden, vom Kreis als \nverwertbarer Abfall gesondert entsorgt. \n\n3\n\nMit Abgabenbescheiden vom 13. Februar 1996 zog der Beklagte \ndie Klägerin gemäß § 3 a der Satzung über die Erhebung von \nGebühren für die Abfallentsorgung nach der Satzung über die \nAbfallentsorgung im E. i.d.F. der 7. Änderungssatzung \nvom 18. Dezember 1995 (AbfGS 1996) für Januar 1996 i.H.v. \n57.447,42 DM, vom 12. März 1996 für Februar 1996 i.H.v. \n46.125,61 DM, vom 16. April 1996 für März 1996 i.H.v. \n74.395,41 DM, vom 8. Mai 1996 für April 1996 i.H.v. \n70.364,11 DM und vom 19. Juni 1996 für Mai 1996 i.H.v. \n66.877,45 DM heran. \n\n4\n\nDie Klägerin legte gegen sämtliche Bescheide Widerspruch \nein. Zur Begründung führte sie in dem Verfahren VG Köln 14 L \n1037/96 betreffend Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen den Bescheid vom 13. Februar 1996 aus, die \nHeranziehung sei rechtswidrig, weil die Kosten für die \nBehandlung und Vermarktung des Biomülls auf die übrigen \nkommunalen Abfallarten umgelegt würden. Diese Form der \nQuersubventionierung sei rechtswidrig. Das Äquivalenzprinzip \nsei verletzt. Eine Belastung der Fraktionen Straßenkehricht, \nKanalisationsrückstände oder Klärschlamm mit den Kosten für \ndie Entsorgung von Biomüll sei sachfremd; kommunale \nUnterschiede, etwa eine höhere Eigenkompostiererquote, blieben \nunberücksichtigt. Stattdessen erhielten Kommunen mit hohen \nBioabfallmengen gegenüber anderen kreisangehörigen Gemeinden \neinen finanziellen Vorteil zu Lasten der Allgemeinheit. Die \nRechtsprechung zur Entsorgung von Sperrmüll und \nschadstoffhaltigen Abfällen, die es erlaube, diese \nEntsorgungsteilleistungen in einem Gesamtpaket der \nAbfallentsorgung zusammenzufassen, lasse sich nicht \nübertragen. Bei Sperrmüll sei davon auszugehen, dass mangels \nanderweitiger Verwertungsmöglichkeit irgendwann eine \nInanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung erfolge, was bei \nBiomüll nicht der Fall sei. Insbesondere bei Befreiung vom \nAnschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne liege niemals \neine Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung vor. In \ndiesen Fällen dürfe die Kommune den Bürger auch nicht mit \nGebühren belasten. Sie müsse folglich die Möglichkeit haben, \ndie Kosten der Biotonne entweder über eine Sondergebühr zu \nerheben oder die Eigenkompostierer von den Kosten der Biotonne \nfreizustellen. Beide Möglichkeiten seien ihr versperrt, weil \nauf Grund der Quersubventionierung die Kosten der \nBioabfallverwertung nicht in Ansatz gebracht werden \nkönnten.\n\n5\n\nDer Beklagte wies die Widerspruch betreffend die \nHeranziehung zu Vorausleistungen für die Monate Januar bis Mai \n1996 durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1996 zurück. Zur \nBegründung führte er aus: Es stehe grundsätzlich im \norganisatorischen Ermessen des E. als Träger der \nAbfallentsorgungseinrichtung, wie die gebührenpflichtigen \nAbfallentsorgungsleistungen abgegrenzt würden, insbesondere \nbedürfe es keiner Kostentrennung für spezielle Teilleistungen. \nIm Rahmen dieses Ermessens sei die vorgenommene \nQuersubventionierung von Bioabfall zulässig, durch § 9 Abs. 2 \nSatz 3 Landesabfallgesetz NRW geboten und könne weitere \nAnreize zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung, \ninsbesondere hinsichtlich Bioabfall, schaffen. Das \nOrganisationsermessen der Klägerin werde dadurch nicht \nbeeinträchtigt. Die Kalkulation des E. und damit \nauch die Kosten der Bioabfallverwertung und deren Anteile bei \nder Quersubventionierung lägen seit Ende 1995 allen \nkreisangehörigen Gemeinden vor, so dass es ihnen auch möglich \nsei, gesonderte Gebühren für die Biomüllentsorgung zu \nerheben.\n\n6\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin \nergänzend zu ihrem Vorbringen im Vorverfahren vorgetragen, sie \nhabe ein bedarfsorientiertes Behälterentleerungs- und \nAbrechnungsverfahren. Den Abholrhythmus bestimme der Nutzer \nselbst; es werde bei Bedarf abgefahren. Ein Behälterchip werde \nje nach der Anzahl der Abfuhren entwertet. Liege die \nAbfuhrhäufigkeit unter 18-mal im Jahr, dann erhalte der Nutzer \neine Erstattung. Nach Einführung des Abholsystems liege die \nKlägerin mit 263 kg Haus- und Sperrmüll am Ende der Skale \naller kreisangehörigen Kommunen. Im Gemeindegebiet gebe es \nbesonders viele Eigenkompostierer. Bei einer Gemeindegröße von \n65 qkm habe die Gemeinde eine überwiegend ländliche Struktur, \nin der Ein- und Mehrfamilienhäuser mit Gartenland dominierten, \nso dass genügend Möglichkeiten zur Kompostierung bestünden. Da \nsie keine Biotonnen bereitstelle, sei davon auszugehen, dass \nviele Grundstückseigentümer die kompostierbaren Abfälle auf \ndem eigenen Grundstück verwerteten. Dadurch trage sie in \nwesentlich geringerem Umfang zu den Kosten der Müllentsorgung \nbei. Geschätzt kompostierten ca. 15 % aller Haushaltungen im \nGemeindegebiet selbst, so dass der Restmüll kaum \nBiomüllanteile habe. Trotzdem müsse sie die vollen auf die \nBiomüllentsorgung und -verwertung entfallenden Anteile bei den \neinzelnen Abfallgebühren tragen, die nach der 7. \nÄnderungssatzung zur Abfallgebührensatzung verlangt würden. \nDie Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Gemeinden werde \nauch nicht dadurch ausgeglichen, dass sie vermehrt die \nGrünschnittabfuhr in Anspruch genommen habe. Denn \nGrünschnittabfuhr und Bioabfuhr müssten getrennt bewertet \nwerden. Eigenkompostierer nähmen im Übrigen auch die \nGrünschnittabfuhr nicht vermehrt in Anspruch. \n\n7\n\nDer Beklagte setzte durch Festsetzungssatzung vom 26. Juni \n1997 zur 7. Satzung des E. zur Änderung der Satzung \nüber die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung für \ndas Kalenderjahr 1996 die Tonnagegebühr auf die Beträge der \n7. Änderungssatzung endgültig fest. Laut Beschlussvorlage sind \nNachberechnungen an die kreisangehörigen Kommunen nicht mehr \nerforderlich. Der Beklagte beabsichtigt derzeit nicht, \nendgültige Gebührenbescheide zu erlassen. Er wartet den \nAusgang des vorliegenden Verfahrens ab. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Bescheide des Beklagten vom \n13. Februar 1996, 12. März 1996, \n16. April 1996, 8. Mai 1996 und \n19. Juni 1996 i.d.F. des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Juli \n1996 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und \nergänzend ausgeführt: Da feststehe, dass die Klägerin sowohl \ndie Grünschnittabfuhr in Anspruch nehme als auch unsortierten \nBiomüll anliefere, sei es gerechtfertigt, auch von ihr die mit \nBiokosten belasteten Gebühren für andere Abfallarten zu \nerheben. So habe die Klägerin 1996 ca. 45 kg/E Grünabfälle \nangeliefert im Vergleich zu 51 kg/E bei anderen \nkreisangehörigen Gemeinden. Die Klägerin könne nicht \nspezifizieren, welche Bio- und Grünschnittmengen sie im \nVergleich zu anderen Gemeinden nicht anliefere. Insofern werde \nsie nicht ungleich behandelt.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die 5 Gebührenbescheide aufgehoben, soweit \nsie sich nicht auf die Gebühren für (vorsortierten) Garten- \nund Parkabfall (= 37.612,00 DM) beziehen. Die Teilaufhebung \nder Gebührenbescheide hat das Verwaltungsgericht damit \nbegründet, dass die Einrechnung der Kosten der \nBioabfallentsorgung in die Gebührenberechnung für die \nFraktionen Haus- und Sperrmüll, Klärschlamm/Rechengut/Sandfang \nsowie Straßenkehricht, Kanalisationsrückstände, nicht \nvorsortierte Garten-, Park- und Friedhofsabfälle, Marktabfälle \ngegen das Äquivalenzprinzip verstoße und den Gleichheitssatz \nverletze. \n\n14\n\nMit der zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, \ndas ab 1996 auf der Grundlage des Abfallwirtschaftskonzepts \ndes E. i.d.F. der 1. Fortschreibung von September \n1995 eingeführte neue Gebührensystem diene dazu, die seit 1996 \nanlaufende getrennte Erfassung und Verwertung des Bioabfalls \nzu fördern und die angebotenen Kompostierungskapazitäten auf \nDauer auszulasten. Je mehr Bio- und Grünabfall von Restabfall \ngetrennt werde, desto länger könne Restabfall innerhalb der \nÜbergangsfristen ohne (teure) thermische Vorbehandlung auf der \nkreiseigenen Deponie in Haus Forst abgelagert werden. Dadurch \nwürden Kosten vermieden, die sonst im Rahmen der \nRestmüllentsorgung anfielen. Diese Vorteile kämen allen 10 \nangeschlossenen Gemeinden zu Gute, auch der Klägerin, die im \nÜbrigen wie alle anderen Gemeinden sämtliche \nAbfallentsorgungssysteme des Kreises nutze. Nur der \nNutzungsumfang sei - je nach den Verhältnissen in der Gemeinde \n- verschieden.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Klage in vollem Umfang \nabzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie vertritt die Auffassung, die Quersubventionierung des \nBioabfalls sei nicht gerechtfertigt. Sie bezweifelt, dass \ndurch die getrennte Entsorgung der Abfallfraktion Bioabfall \nbesondere Kostenvorteile für die Entsorgung des Restabfalls \nentstünden. Es sei nicht einsehbar, warum für die \nGrünschnittentsorgung 100,00 DM/t an Gebühren erhoben würden, \nfür die Bioabfallentsorgung nichts.\n\n20\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie der Akten der Verfahren 14 L 851/96 VG Köln \nund 14 L 1037/96 VG Köln ergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n23\n\nDie Klage ist in vollem Umfang abzuweisen. Die \nangefochtenen fünf Gebührenbescheide sind - soweit noch im \nStreit (nämlich hinsichtlich eines Betrages von 277.598,00 DM) \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. \n\n24\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu \nVorausleistungen auf Gebühren für die Inanspruchnahme der \nseitens des Kreises gemäß § 1 der Satzung über die \nAbfallbehandlung und -entsorgung im E. vom \n18. Dezember 1992 (Abfall-satzung) i.V.m. der Satzung über die \nnach dem Abfallwirtschaftskonzept des E. vom \n15. Juli 1992 erforderlichen Festlegungen für die Maßnahmen \nder kreisangehörigen Städte und Gemeinden vom 18. Dezember \n1992 (Abfallwirt-schaftskonzeptsatzung) als öffentliche \nEinrichtung betriebene Abfallentsorgung sind die §§ 1, 2, 3a, \n5 der Abfallgebührensatzung 1996. Die genannten Bestimmungen \nsind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materieller \nHinsicht nicht zu beanstanden.\n\n25\n\nDies gilt zunächst für die in § 3a Abs. 1 AbfGS 1996 \nvorgesehene Erhebung von Vorausleistungen auf die \nAbfallgebühren für 1996. § 6 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969, \nGV NRW S. 712, in der 1996 geltenden Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 16. Dezember 1992, GV NRW S. 561, sieht \ndie Möglichkeit der Erhebung angemessener Vorausleistungen \nvor. Zwar setzt die Erhebung von Vorausleistungen auf Gebühren \nvoraus, dass auch die Gebühren als solche durch Satzung i.S.v. \n§ 2 KAG geregelt sind. Dies ist hier indessen der Fall. Die \nAbfallgebührensatzung 1996 legt in § 2 den Kreis der \nGebührenpflichtigen, in § 1 den die Abgabe begründenden \nTatbestand (= Inanspruchnahme der vom Kreis zur Verfügung \ngestellten Abfallentsorgungsanlagen), in § 3a den \nGebührenmaßstab (= verwogene Tonnen angelieferter \nAbfallfraktionen), in § 5 Abs. 1 den Erhebungszeitraum \n(= Kalenderjahr) und in § 5 Abs. 2 den Zeitpunkt der \nFälligkeit (= 31. Juli des Folgejahres) fest. Der Satz der \nAbgabe wird allerdings konkret nicht festgelegt. Vielmehr \nergibt sich aus § 5 Abs. 2 AbfGS 1996, dass die endgültige \nHöhe der zu zahlenden Gebühren erst durch eine nachträglich zu \nerlassende Festsetzungssatzung zum 31. Juli des Folgejahres \nfestgelegt werden soll. Immerhin kann der Gebührenpflichtige \naber aus § 3a AbfGS 1996 entnehmen, dass er mit Gebührensätzen \nin Höhe der Vorausleistungsgebührensätze rechnen muss, sofern \ndie vorbehaltene Abrechnung nach Ablauf des Erhebungszeitraums \nnichts anderes ergibt. Dies mag bedenklich erscheinen, falls \nsich der Kreis damit vorbehalten will, höhere Gebührensätze \nfestzulegen, als sie für die Vorausleistungen festgelegt sind. \nBezüglich der möglichen Erhöhung ergibt sich nämlich nicht \nmehr für den Benutzer - wie dies § 2 Abs. 1 KAG verlangt - aus \nder Abfallgebührensatzung 1996 im Zeitpunkt der Aufnahme der \nBenutzung, mit welcher Abgabenbelastung er für die \nMaßstabseinheit rechnen muss. Bei gesetzeskonformer Auslegung \nkann jedoch § 3a AbfGS 1996 dahin verstanden werden, dass die \ndort festgelegten Vorausleistungssätze zugleich die \nHöchstsätze für den endgültigen Abgabesatz sein sollen. Bei \ndieser Auslegung ist dann bereits durch die \nAbfallgebührensatzung 1996 geregelt, dass für die \nInanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung des Kreises \nnicht mehr an Gebühren erhoben werden als - wie hier - \n122,20 DM pro Tonne für die drei Fraktionen a) Haus- und \nSperrmüll, b) Klärschlamm/Rechengut/Sandfang sowie c) \nStraßenkehricht, Kanalisationsrückstände, nicht vorsortierte \nGarten-, Park- und Friedhofsabfälle, Marktabfälle. Die später \nerlassene Festsetzungssatzung vom 26. Juni 1997 geht über \ndiesen zulässigen Inhalt nicht hinaus und legt die \nGebührensätze in derselben Höhe fest, wie sie als \nVorausleistungen in der Abfallgebührensatzung 1996 festgelegt \nworden sind.\n\n26\n\nAuch die Maßstabsbildung, wie sie sich aus §§ 3a und 3b \nAbfGS 1996 i.V.m. der Abfallsatzung erschließt, ist nicht zu \nbeanstanden. Der Kreis betreibt die Abfallentsorgung als \nrechtliche und wirtschaftliche Einheit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 \nAbfallsatzung). Obwohl der Kreis den Kommunen in §§ 3 und 4 \nder Abfallwirtschaftskonzeptsatzung die getrennte Sammlung \nverschiedener Abfallfraktionen vorschreibt, erhebt er nur für \ndie Schadstoffentsorgung unter § 3b AbfGS 1996 und für die \nvorsortierten Garten- und Parkabfälle in § 3a Abs. 2 Nr. 2 \nAbfGS 1996 gesonderte Gebühren. Für die übrigen unter § 3a \nAbs. 2 Nr. 1, 3 und 4 AbfGS 1996 aufgeführten drei \nAbfallfraktionen erhebt er einheitlich eine Gebühr von \n122,20 DM/t. Dies i.V.m. der Tatsache, dass er für die \ngesondert entsorgten Altkühlgeräte, weiße Ware, für \nGrünschnittanfuhr durch Privatpersonen, für den gesondert \nangenommenen Bioabfall sowie für von Privatpersonen \nangelieferten Sperrmüll keine Gebühren erhebt und die Kosten \nder Grünschnittentsorgung durch die Gebühr von 100,00 DM/t nur \nteilweise abgegolten werden (tatsächlich muss der Kreis für \ndie Behandlung und Kompostierung des Grünschnitts an die Firma \nT. 228,28 DM/t zahlen), zeigt, dass der Kreis mit der \nBenennung der drei Abfallfraktionen mit einem Satz von \n122,20 DM/t einen Einheitsgebührenmaßstab festgelegt hat. \nDieser erfasst sämtliche Kosten der Gesamteinrichtung \nAbfallentsorgung des Kreises, soweit sie nicht in Form einer \nAnerkennungsgebühr von 100,00 DM/t für vorsortierten Garten- \nund Parkabfall und den besonderen Gebühren nach § 3b AbfGS \n1996 für Sonderabfälle aus Haushaltungen festgelegt sind. \n\n27\n\nDieser Einheitsmaßstab, gemessen in angelieferten Tonnen \nder 3 benannten Abfallfraktionen, ist ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Er \nberuht auf der Prämisse, dass alle angeschlossenen Kommunen \ndie Abfallentsorgungseinrichtungen des Kreises in Anspruch \nnehmen und auch die Inanspruchnahme der nicht gesondert \nerfassten besonderen Entsorgungszweige und Dienstleistungen in \neinem gewissen Verhältnis zur angelieferten Menge der 3 \nbenannten Abfallfraktionen steht, die ihrerseits nach \nverwogener Menge der angelieferten Abfallfraktionen gemessen \nwird. \n\n28\n\nDie Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nach § 6 Abs. 3 \nSatz 2 KAG anstelle eines Wirklichkeitsmaßgstabes im Sinne von \n§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG ist zulässig, wenn die Bemessung der \nGebühren nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab besonders \nschwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Dabei ist \nder Satzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden \nMaßstäbe weitgehend frei. Allerdings darf der Maßstab nicht in \neinem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme \nstehen. Der Satzungsgeber hat zu prüfen, ob der von der \nMaßstabsregelung voraussetzte Zusammenhang zwischen \nGebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme \ndenkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. \n\n29\n\nDer vom Kreis gewählte Einheitsmaßstab genügt diesen \nAnforderungen. Bei allen kreisangehörigen zehn Kommunen fallen \nAbfallfraktionen der in § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AbfGS 1996 \naufgeführten Art an. Bei allen Kommunen bzw. aus allen \nKommunen fallen auch die Abfallarten an, die über den \nEinheitsmaßstab mit abgegolten sind, wie Altkühlgeräte, weiße \nWare, Grünschnitt von Privatpersonen, Sperrmüllanfuhr von \nPrivatpersonen. Alle Kommunen und deren Einwohner nehmen die \nDienstleistungen des Kreises in Gestalt der Abfallberatung und \nÖffentlichkeitsarbeit des Kreises entgegen. Es erscheint \nbesonders schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, insbesondere \ndas tatsächliche Maß der Inanspruchnahme des \nDienstleistungspakets des Kreises seitens jeder einzelnen \nKommune zu bemessen. Wenn es der Kreis vor diesem Hintergrund \nfür wirtschaftlich nicht vertretbar hält, für die nach § 3 \nAbfallkonzeptsatzung von den Kommunen getrennt anzuliefernden \nAbfallsorten jeweils einen gesonderten Maßstab zu bilden, \nvielmehr diese Abfallsorten über den gewählten Einheitsmaßstab \nmiterfasst, so lässt diese Entscheidung einen Ermessensfehler \nnicht erkennen. Es ist zumindest denkbar und jedenfalls nicht \noffensichtlich unmöglich, dass die Menge der in § 3 \nAbfallkonzeptsatzung aufgeführten, getrennt anzuliefernden \nAbfallsorten ebenso wie die von Privaten angelieferten \nGrünschnittabfälle bzw. Sperrmüllabfälle in einem gewissen \nVerhältnis zu der Menge der unter § 3a Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 \nAbfGS 1996 erfassten drei Abfallfraktionen steht. \nEntsprechendes gilt für das Mengenverhältnis zwischen der \nunter § 3a Abs. 2 Nr. 2 AbfGS 1996 erfassten, mit einer nicht \nkostendeckenden Anerkennungsgebühr belegten Abfallart \"vorsor-\ntierte Garten- und Parkabfälle\" einerseits und den im \nEinheitsmaßstab unter §§ 3a Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 AbfGS 1996 \nerwähnten drei Abfallfraktionen andererseits. \n\n30\n\nEine solche Wahrscheinlichkeitsbeziehung besteht auch, \njedenfalls bei den Gemeinden, die freiwillig Bioabfälle beim \nKreis abliefern, zwischen der Menge der unter § 3a Abs. 2 \nNr. 1, 3 und 4 AbfGS 1996 erfassten drei Abfallfraktionen und \nder Menge des angelieferten Bioabfalls, dessen \nEntsorgungskosten über den Einheitsmaßstab mit abgerechnet \nwerden. \n\n31\n\nFür die Klägerin gilt eine solche \nWahrscheinlichkeitsannahme allerdings nicht, weil - wie \nunstreitig ist - sie Bioabfälle nicht getrennt sammelt, diese \nAbfallart vielmehr in ihrem Gemeindegebiet über die \nRestmülltonne eingesammelt und beim Kreis mit der \nRestmüllfraktion (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AbfGS 1996) entsorgt wird. \n\n32\n\nDie Nichtberücksichtigung dieses Umstandes bei der \nMaßstabsbildung seitens des Kreises stellt sich jedoch nicht \nals eine Verletzung des Art. 3 Grundgesetz (GG) dar. Danach \ndarf wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und \nwesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt \nwerden. Die Grenze zur Willkür ist jedoch erst überschritten, \nwenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache \neinleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung \nfinden lässt. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1994 - 8 C 21.92 -, KStZ 1995, 54.\n\n34\n\nSolche sachlichen Gründe können sich namentlich aus dem \nGesichtspunkt der Praktikabilität oder der Typengerechtigkeit \nergeben. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April \n1994 - 8 NB 4.93 -, KStZ 1994, 231; \nBeschluss vom 28. März 1995 \n- 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826. \n\n36\n\nDer so genannte Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem \nAbgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende \nAnknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs, wenn die Zahl \nder dem Typ widersprechenden Ausnahmen geringfügig ist, die \nAuswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und \nSchwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktische Art - \nbestehen, die Härten zu vermeiden. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Bechluss vom 28. März \n1995 a.a.O.\n\n38\n\nHier war der Kreis berechtigt, die unterschiedliche Situation \nder getrennten Erfassung des Bioabfalls in den zehn \nangeschlossenen Gemeinden des Kreisgebietes zu \nvernachlässigen, weil die getrennte Erfassung und Entsorgung \ndes Bioabfalls im Kreisgebiet erst im Aufbau begriffen war, \ndas für 1996 in Betracht zu ziehende Mengenaufkommen an \nBioabfall im Verhältnis zur Gesamtmenge der drei \nAbfallfraktionen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 AbfGS 1996 \nverschwindend gering und die finanzielle Zusatzbelastung der \ndrei Abfallfraktionen ebenfalls gering war. Wie sich aus dem \nAbfallwirtschaftskonzept des E. in der Fassung der \nersten Fortschreibung ergibt, hatte die für den Kreis tätige \nFirma T. erst im Verlaufe der Jahres 1995 (Herbst) \neine Anlage zur Aufbereitung und Kompostierung von Bioabfällen \nerrichtet (Abfallwirtschaftskonzept Seite 23), die die \ngesonderte Entsorgung des Bioabfalls ermöglichte. Die dem \nKreis angeschlossenen Kommunen - bis auf die Klägerin - \nbegannen im Jahre 1996 mit der schrittweisen Einführung der \nBiotonne (Abfallwirtschaftskonzept, Seiten 24, 25). Die \nAkzeptanz der Einführung der Biotonne in den Gemeinden musste \nerst abgewartet werden. Laut Gebührenkalkulation des Kreises \nfür 1996 ging der Kreis von einem Mengengerüst von 5.000 \nTonnen zu erwartenden Bioabfall gegenüber 164.000 Tonnen \nAbfall der drei Fraktionen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 \nAbfGS 1996 aus, d.h. das veranschlagte Bioabfallaufkommen \nmachte lediglich 3,05 % des veranschlagten, im Einheitsmaßstab \nerfassten Anfalls der drei Abfallfraktionen aus. Auch die \npreisliche Mehrbelastung der drei Abfallfraktionen durch die \nDeckung der Kosten der Bioabfallentsorgung ist verhältnismäßig \ngering. Laut Gebührenkalkulation sind in den veranschlagten \nGesamtkosten von 20.040.674,00 DM (= 100 %) veranschlagte \nKosten für die Bioabfallentsorgung in Höhe von 1.141.400,00 DM \nenthalten. Das sind 5,695 % der Gesamtkosten, also 6,96 DM/t. \nDies ist auch unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz \nhinnehmbar. Um in der Bevölkerung des gesamten Kreisgebietes \ndie Akzeptanz für die getrennte Erfassung und Verwertung des \nBioabfalls zu erhöhen und dadurch den Prozess der \nflächendeckenden Einführung der Biotonne zu beschleunigen, war \nder Kreis berechtigt, jedenfalls in der Einführungsphase und \nsolange noch keine abschließenden Erfahrungen vorlagen, das \ngesamte Kreisgebiet als einheitliches Experimentiergebiet zu \nbehandeln. Er war nicht gehalten, im Hinblick auf mögliche \noder absehbare unterschiedliche Geschwindigkeitsstufen bei der \nEinführung der Biotonne diesem Umstand Rechnung zu tragen und \nfür solche Fälle durch Einführung gesonderter Gebührenmaßstäbe \nVorsorge zu treffen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des \nUmstandes, dass sich die Klägerin in der Einführungsphase \n- aus welchen Gründen auch immer - entschlossen hatte, sich \nnicht der getrennten Erfassung des Bioabfalls \nanzuschließen.\n\n39\n\nDieser Maßstab wird auch den Anforderungen des § 9 Abs. 2 \nSatz 3 Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988, GV NRW S. 250, \ni.d.F. des Änderungesetzes vom 7. Februar 1995, GV NRW S. 134, \ngerecht. Danach sollen mit dem Gebührenmaßstab wirksame \nAnreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen \nwerden. Der gewählte Einheitsmaßstab ist geeignet, auf \nKreisebene - nämlich bei den angeschlossenen Kommunen - \nAnreize zur Verwertung von Abfällen, d.h. zur getrennten \nErfassung, Einsammlung und Beförderung verwertbarer \nAbfallsorten, zu schaffen. Je mehr Grünabfall, Bioabfall, \nweiße Ware oder Altkühlgeräte eine Kommune in ihrem Bereich \ngetrennt einsammelt und getrennt bei den Abfallbehandlungs- \nund Verwertungseinrichtungen des Kreises abliefert, desto \ngeringer wird die angelieferte Restmüllmenge, für die der \nhöhere Gebührensatz von 122,20 DM/t gezahlt werden muss. \nInsbesondere die vollständige Freistellung der angelieferten \nBioabfallmenge von jeglicher Gebührenzahlungspflicht ist \ngeeignet, die Kommunen zu veranlassen, möglichst schnell \ngeeignete Strukturen zur Erfassung, Einsammlung und \nBeförderung dieser Abfallart aufzubauen.\n\n40\n\nDer Einwand der Klägerin, auf Grund des vom Kreis gewählten \nMaßstabs der Quersubventionierung des Bioabfalls sei es ihr \nnicht möglich, die Kosten der Biotonne entweder über eine \nSondergebühr zu erheben oder die Eigenkompostierer von den \nKosten der Biotonne freizustellen, greift nicht durch. Die \nAbfallgebührensatzung des Kreises und der dort gewählte \nMaßstab betreffen nur das Verhältnis zwischen Kreis und \nangeschlossenen Kommunen. Der Klägerin bleibt es unbenommen, \nim Rahmen ihrer Satzungsautonomie für die Benutzung der von \nihr betriebenen Abfallentsorgungseinrichtung (Einsammeln und \nBefördern von Abfällen, Abfallberatung) gegenüber den \nangeschlossenen Einwohnern und Gewerbetreibenden andere \nMaßstäbe festzulegen. Da ihr die Gebührenkalkulation des \nKreises bekannt ist, kann sie die dort für bestimmte \nAbfallarten ausgewiesenen Sonderbehandlungskosten den von ihr \nnach anderen Maßstäben gebildeten Teilleistungsbereichen ohne \nWeiteres zuordnen. Nicht aufgeschlüsselte Gemeinkosten aus der \nKalkulation des Kreises muss sie nach sachgerechten, d.h. \nplausibel erscheinenden Kriterien auf die Kostenmassen der von \nihr gebildeten Teilleistungsbereiche aufteilen.\n\n41\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der in § 3a Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 \nAbfGS 1996 festgelegte Einheitsvorausleistungssatz von \n122,20 DM/t fehlerhaft gebildet sein könnte, hat der Senat \nnicht. Die vom Senat überprüfte Gebührenkalkulation des \nKreises rechtfertigt diesen Satz. Die Klägerin erhebt insoweit \nauch keine Einwände. \n\n42\n\nDass die Mengenberechnungen und Vorausleistungsberechnungen \nin den fünf angefochtenen Bescheiden fehlerhaft seien, wird \nvon der Klägerin ebenfalls nicht geltend gemacht. \n\n43\n\nNach alledem war der Berufung des Beklagten stattzugeben \nund die Klage in vollem Umfang abzuweisen. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n45\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-14/9-a-881-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-14/9-a-881-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302833","retrieved":"2026-07-09 03:28:55.118982+00:00"}}