{"status":"available","doknr":"OLD302812","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0214.7A.D93.97NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"7A D 93/97.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. tragen als Gesamtschuldner \nzwei Drittel der Kosten des Verfahrens; das weitere Drittel tragen die Antragstellerin \nzu 1. und der Antragsteller zu 3. als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 60.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan \nInW 210 - U. - der Antragsgegnerin.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan erfasst im Wesentlichen den Kern des \nStadtteils D. , der westlich der City von D. \nliegt. Der Stadtteil D. mit rund 4.000 Einwohnern wird \nim Osten von der von Süden nach Norden fließenden E. \nbegrenzt. Östlich der E. befindet sich ausgedehntes \nIndustriegelände, an das sich nach Norden der Rangierbahnhof \nD. sowie weiter in Richtung Nordosten der D. \nHafen anschließt. Das Industriegelände wird im Süden von der \nR. Straße begrenzt, die von Osten aus dem Zentrum \nD. kommend in Richtung Westen in den D. \nH. weg einschwenkt, der nach Durchquerung von D. in \ndie auf den Stadtteil M. zuführende H. -R. -Straße \nübergeht. Dieser Ost-West-Straßenzug, der als Landesstraße \n(L 663) klassifiziert war, folgt im Wesentlichen dem Verlauf \ndes früheren H. weg. In Nord-Süd-Richtung wird D. von \nder L 609 durchquert, die von Norden (Stadtteil H. ) \nkommend im vorhandenen Straßenzug der A. straße auf den \nD. H. weg zuführt, diesen im Bereich des \nW. platz im Zentrum von D. kreuzt und als \nW. Straße auf die B 1 und das südlich hiervon gelegene \nGelände der Universität D. zuführt. Der Stadtteil \nD. wird im Süden von der in West-Ost-Richtung in einem \nleichten Bogen verlaufenden Bahnstrecke B. /D. -\nHauptbahnhof und im Westen durch eine weitere Bahnstrecke \nbegrenzt. Der nördliche Bereich von D. beiderseits der \nA. straße wird weitgehend von gewerblich genutzten \nFlächen eingenommen; nördlich hiervon - zum Stadtteil H. \nhin - befinden sich Freiflächen. Diese werden in West-Ost-\nRichtung von der mit getrennten Richtungsfahrbahnen angelegten \nOW III a gekreuzt, die als West-Ost-Achse von der \nBundesautobahn A 45 kommend die E. im Bereich des \nRangierbahnhofs kreuzt und am Südrand des Hafens in den \nStraßenzug M. straße/B. straße/B. Straße \nübergeht, der die nördlich der City gelegenen Bereiche der \nKernstadt von D. durchquert. \n\n5\n\nZiel des strittigen Bebauungsplans ist es insbesondere, die \nTrasse für eine neue Führung der in Nord-Süd-Richtung \nverlaufenden L 609 (NS IX = L 609n) planungsrechtlich \nabzusichern. Die L 609n ist nach der Netzkonzeption der \nAntragsgegnerin als westlich der D. City verlaufende \nNord-Süd-Achse gedacht, die von der Bundesautobahn A 2 \n(O. -H. ) im Norden kommend über die B 1 bis zur \nUniversität führen soll. Der von der A 2 bis H. führende \nAbschnitt der L 609n ist fertig gestellt und unter Verkehr. \nFertig gestellt und unter Verkehr ist ferner die Verknüpfung \nder L 609n mit der OW III a westlich der E. in Höhe des \nRangierbahnhofs. Nach den Festsetzungen des strittigen \nBebauungsplans soll die Trasse der L 609n in Fortsetzung des \nvon der OW III a nach Süden führenden Teilstücks, das in dem \n1982 in Kraft getretenen Bebauungsplan InW 202 festgesetzt ist, \nentlang der Westseite der E. nach Süden führen, \nplangleich mit dem D. H. weg verknüpft werden und \nim weiteren Verlauf das Bahngelände im Bereich des S-Bahnhofs \nD. -D. in Tunnellage unterqueren. Der weitere \nVerlauf der L 609n nach Süden über die B 1 hinaus wird von \nweiteren Bebauungsplänen erfasst.\n\n6\n\nNeben den Verkehrsflächen der L 609n enthält der strittige \nBebauungsplan auch die Festsetzungen für die Trasse der \nSüdumgehung D. (L 663n), die 1987 fertig gestellt und \nunter Verkehr genommen wurde. Diese Südumgehung schwenkt \nöstlich der E. in dem Bereich, in dem die R. \nStraße ursprünglich in den D. H. weg überging, aus \ndem Straßenzug der früheren L 663 nach Südwesten ab, überquert \ndie E. und die vorgesehene Trasse der L 609n und führt \nsodann entlang der Bahnstrecke zwischen dieser und der Bebauung \nvon D. nach Westen zunächst zur W. Straße, mit \nder sie plangleich verknüpft ist, und sodann weiter entlang der \nBahn nach Westen bis zum D. H. weg. \n\n7\n\nZur Anlage der Südumgehung kam es wie folgt: \nDas westliche Teilstück der Südumgehung (L 663n) vom \nD. H. weg bis zur W. Straße ist Gegenstand \ndes Bebauungsplans InW 202. Das östliche Teilstück war \nGegenstand des Bebauungsplans InW 201, der als Vorläufer des im \nvorliegenden Verfahren strittigen Bebauungsplans auch weite \nTeile von D. sowie die Trassenführung der L 609n \nentlang der E. umfasste. Dieser im Jahre 1981 bekannt \ngemachte Bebauungsplan InW 201 wurde durch Urteil des Senats \nvom 24. November 1986 - 7a NE 33/84 - für nichtig erklärt. In \ndiesem Zeitpunkt war die Südumgehung, mit deren Bau im \nSeptember 1985 begonnen worden war, bereits weitgehend fertig \ngestellt. Nach Abschluss der Bauarbeiten im Juli 1987 wurde der \nStraßenzug der Südumgehung dem Verkehr übergeben.\n\n8\n\nDer strittige Bebauungsplan InW 210 erfasst die tatsächlich \nbereits vorhandene Trasse der Südumgehung, soweit sie nicht im \nBebauungsplan InW 202 festgelegt ist. Ferner sieht er vor, dass \nvon der R. Straße im bisherigen Verlauf des \nD. H. weg eine die E. überquerende \nVerbindung zur L 609n geschaffen wird, mit der der auf der L \n663/L 663n (R. Straße/Südumgehung) fließende Verkehr \nan die neue Nord-Süd-Achse angebunden wird.\n\n9\n\nDie Antragsteller sind Miteigentümer von Grundstücken, die \nan der R. Straße liegen. Das mit einem Wohn- und \nGeschäftshaus bebaute Grundstück R. Straße 231a, das \nim Miteigentum der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers \nzu 2. steht, liegt unmittelbar nördlich der R. Straße \nin dem Bereich, in dem der neue Knotenpunkt R. \nStraße/Südumgehung/D. H. weg entstehen soll. Das \nHaus steht isoliert an der Straße. Die westlich gelegenen \nGrundstücke bis zur rund 60 m entfernten E. sind \nunbebaut. Auch ein unmittelbar östlich an der R. \nStraße gelegener Bereich ist unbebaut. Nördlich des Grundstücks \nbeginnt das Industriegelände, das rund 30 m östlich des \nGrundstücks der Antragsteller bis an die R. Straße \nheranrückt. Nach der schalltechnischen Untersuchung zum \nstrittigen Bebauungsplan ist bei Verwirklichung des geplanten \nVerkehrsnetzes am Haus R. Straße 231a mit \nImmissionspegeln (Mittelungspegel) von maximal 76 dB(A) am Tag \nbzw. 69 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Der strittige \nBebauungsplan überplant das Grundstück wie die westlich und \nöstlich anschließenden unbebauten Bereiche als öffentliche \nGrünfläche mit dem Zusatz \"gärtnerische Anlage\". \n\n10\n\nDie Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 3. sind \nferner Miteigentümer des Grundstücks R. Straße 238, \ndas dem Haus Nr. 231a schräg gegenüber südlich der R. \nStraße liegt. Dieses Grundstück wird vom Geltungsbereich des \nstrittigen Bebauungsplans nicht erfasst, da dessen \nPlangebietsgrenze mit der Straßenbegrenzungslinie vor dem \nGrundstück R. Straße 238 endet. Neben und hinter dem \nGrundstück R. Straße 238 befindet sich weitere \nBebauung, die gleichfalls nicht vom strittigen Bebauungsplan \nerfasst wird. Nach der bereits erwähnten schalltechnischen \nBerechnung ist am Haus R. Straße 238 mit \nImmissionspegeln von maximal 66 dB(A) am Tag bzw. 58 dB(A) in \nder Nacht zu rechnen. \n\n11\n\nÜber die bereits angesprochenen Trassen der L 609n und der \nSüdumgehung (L 663n) hinaus trifft der strittige Bebauungsplan \ninsbesondere folgende Festsetzungen: \n\n12\n\nEntlang der Westseite der L 609n ist für weite Bereiche \nnördlich des D. H. weg aktiver Lärmschutz in Form \neiner Lärmschutzwand mit Höhen bis zu 5 m über der \nStraßengradiente vorgesehen. Aktiver Lärmschutz in Form einer \nLärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m über der Straßengradiente \nist auch entlang der Nordseite der Südumgehung im gesamten \nAbschnitt von der Überführung über die geplante L 609n bis zur \nW. Straße festgesetzt. Die im Plangebiet vorhandenen \nweiteren Straßen sind als Straßenverkehrsflächen festgesetzt, \nwobei der im Zentrum von D. gelegene W. platz \neinschließlich der dem Platz zugehörigen Abschnitte der \nW. Straße bzw. des D. H. weg als \nVerkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen ist. Nach \nder Begründung zum Bebauungsplan soll der W. platz für den \nKfz-Verkehr mit Ausnahme des Anlieger- und Anlieferverkehrs \ngesperrt und als Ortsmittelpunkt zu einem Ort der \nIdentifikation und Kommunikation umgestaltet werden. \nVerschiedene Straßen nördlich des D. H. weg sind \nferner als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit den \nZusätzen \"Historische Straßen\" bzw. \"Mischverkehrsfläche\" \nausgewiesen.\n\n13\n\nDie vom Bebauungsplan erfassten bebauten Bereiche von \nD. östlich des Straßenzugs W. \nStraße/A. straße sind weit überwiegend als allgemeine \nWohngebiete ausgewiesen, wobei sich die Festsetzungen zum Maß \nder baulichen Nutzung und zur Bauweise sowie die nahezu \nausschließlich durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren \nGrundstücksflächen weitgehend am vorhandenen Bestand \norientieren. Um den W. platz herum sind besondere \nWohngebiete, teilweise mit höheren Ausnutzungszahlen als in \n§ 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehen, festgesetzt. Hier befinden sich \nauch zahlreiche unter Denkmalschutz stehende Gebäude. Im \näußersten Norden des Plangebiets ist ein Gewerbegebiet \nfestgesetzt, an das sich nach Osten eine private Grünfläche \n(Dauerkleingartenanlage) mit einer kleineren öffentlichen \nGrünfläche anschließt. Weitere öffentliche Grünflächen sind als \nStreifen entlang des neben der Lärmschutzwand der L 609n \nverlaufenden Fuß- und Radwegs festgesetzt sowie westlich des \nStraßenzugs W. Straße/A. straße (Erweiterung des \nbis zum W. platz reichenden S. -W. -Parks) und \nsüdlich der R. Straße unmittelbar östlich der \nE. (Ausgleichsfläche für die Südumgehung). Schließlich \nsetzt der Bebauungsplan mehrere Gemeinbedarfsflächen (Schule, \nKindergarten, Evangelisches Gemeindezentrum mit Kindergarten) \nsowie westlich des Straßenzugs W. Straße/A. straße \neinzelne allgemeine Wohngebiete fest. \n\n14\n\nDie textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan verhalten \nsich über Nutzungsregelungen bezüglich des Gewerbegebiets und \nder besonderen Wohngebiete, über den Ausschluss von \nNebenanlagen sowie von Stellplätzen und Garagen verbunden mit \nAnpflanzungs- und Gestaltungsregelungen für näher \ngekennzeichnete Bereiche, über das Anpflanzen von Bäumen, \nSträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Bindungen für \nBepflanzungen in bestimmten Bereichen, über Vorkehrungen zum \nSchutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (passiver \nSchallschutz in gekennzeichneten Baugebieten), über die \nunterirdische Unterschreitung von Baugrenzen durch Tiefgaragen \nsowie über Geh-, Fahr- und Leitungsrechte.\n\n15\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf:\nNachdem der Bebauungsplan InW 201 für nichtig erklärt worden \nwar, fasste der Rat der Antragsgegnerin am 2. April 1987 den am \n30. April 1987 bekannt gemachten Beschluss, den Bebauungsplan \nInW 210 aufzustellen. In der Folgezeit wurde - auch unter \nBerücksichtigung von Anregungen auf Grund der frühzeitigen \nBürgerbeteiligung im April 1989 - ein Planentwurf erstellt, der \nim Juni 1993 den Trägern öffentlicher Belange zugeleitet wurde. \nAm 6. Juli 1995 änderte der Rat der Antragsgegnerin den \nAufstellungsbeschluss hinsichtlich des räumlichen \nGeltungsbereichs, stimmte dem nunmehr vorliegenden Entwurf zu \nund beschloss dessen Offenlegung, die vom 4. September bis \n4. Oktober 1995 stattfand. Es gingen zahlreiche Bedenken und \nAnregungen ein, wobei von privater Seite insbesondere die \ngeplante L 609n wegen der mit ihr verbundenen nachteiligen \nFolgen für Natur und Landschaft und wegen der nachteiligen \nImmissionen abgelehnt wurde. Die Bedenken und Anregungen \nveranlassten die Antragsgegnerin, hinsichtlich einzelner \nPlanänderungen eingeschränkte Beteiligungsverfahren nach § 3 \nAbs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen.\n\n16\n\nIm Verlauf des Aufstellungsverfahrens wurden Gutachten zu \nden Immissionsauswirkungen insbesondere der geplanten neuen \nLandesstraßen eingeholt. Das Gutachten \"Ermittlung der Kfz-\nbedingten Immissionen für das Projekt NS IX\" der \nUnternehmungsgruppe TÜV Umwelt vom 15. April 1996 kam zu dem \nErgebnis, dass die Schwellenwerte der seinerzeit bereits im \nEntwurf vorliegenden 23. BImSchV nicht überschritten würden; \ndabei wurden die höchsten Werte für die R. Straße im \nBereich der künftigen Verknüpfung mit dem D. \nH. weg (d.h. vor den Häusern der Antragsteller) ermittelt. In \nder schalltechnischen Untersuchung der R. -R. -Ingenieur-\nGesellschaft mbH vom August 1995 wurden die voraussichtlichen \nVerkehrslärmimmissionen des geplanten Straßennetzes - unter \nEinbeziehung der im Straßenkörper verlaufenden Straßenbahn - \nermittelt.\n\n17\n\nIm April 1995 wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag \nzum Bebauungsplan InW 210 erstellt, der die Auswirkungen des \nProjekts der L 609n auf die Funktionen des von der künftigen \nStraße eingenommenen Freiraums erfasste. Dieser Fachbeitrag \nkommt zu den Ergebnissen, dass - unter Berücksichtigung der nur \nin geringem Umfang vorhandenen Möglichkeiten zur Minderung der \nzu erwartenden Beeinträchtigungen - im Geltungsbereich des \nBebauungsplans keine geeigneten Flächen zu finden seien, die \nden Mindestanforderungen an einen angemessenen Ausgleich \ngerecht werden könnten. Auch ein der Erheblichkeit des \nEingriffs gerecht werdendes Ersatzmaßnahmenkonzept lasse sich \nnicht entwickeln, sodass ein Ersatzgeld zu leisten sei, das für \ndie Umsetzung von landschaftspflegerischen Maßnahmen durch die \nzuständige Untere Landschaftsbehörde im Stadtgebiet von \nD. zu verwenden sei. Zur Bemessung des Ersatzgelds \nwurden die (fiktiven) Kosten von drei \"Maßnahmenpaketen\" mit \neinem Gesamtbetrag von rund 4,4 Mio. DM ermittelt. \n\n18\n\nVom Umweltamt und Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wurde \nschließlich 1996 eine Umweltverträglichkeitsstudie zum Bau der \nL 609n erstellt, die sich auf einen Untersuchungsraum von der \nVerknüpfung mit der OW III a im Norden bis zum Bereich südlich \nder B 1 erstreckt.\n\n19\n\nIn seiner Sitzung vom 19. September 1996 befasste sich der \nRat der Antragsgegnerin mit den im Offenlegungsverfahren und \nden weiteren vereinfachten Beteiligungsverfahren eingegangenen \nBedenken und Anregungen. Er beschloss verschiedene \nModifikationen des Plans, für die eingeschränkte \nBeteiligungsverfahren durchgeführt worden waren, und den \nsolchermaßen modifizierten Plan als Satzung. Ferner beschloss \ner, dem Plan die aktualisierte Begründung nebst Anlagen \nbeizufügen.\n\n20\n\nUnter dem 27. September 1996 wurde der Bebauungsplan \nerstmals der Bezirksregierung angezeigt. Diese wandte \nein, bei der Entscheidung über die Bewältigung der durch das \nVorhaben L 609n bedingten Eingriffsfolgen sei zu \nberücksichtigen, dass der Bebauungsplan insoweit eine \nPlanfeststellung ersetze und deshalb die Vorschriften der \nnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unmittelbar anzuwenden \nseien. Insoweit seien Klarstellungen in der Begründung zum \nBebauungsplan angezeigt. Dies gelte auch hinsichtlich der \nFrage, dass im vorliegenden Planverfahren keine Rechtspflicht \nzur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden \nhabe. Die Antragsgegnerin zog daraufhin ihre Anzeige \nzurück.\n\n21\n\nNachdem der Rat der Antragsgegnerin am 20. März 1997 unter \nBestätigung des Satzungsbeschlusses vom 19. September 1996 \nbeschlossen hatte, ergänzende und klarstellende Ausführungen in \ndie Begründung zum Bebauungsplan einzufügen, wurde der \nBebauungsplan unter dem 24. März 1997 erneut der \nBezirksregierung angezeigt. Diese machte eine \nVerletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend. Die \nDurchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 25. April 1997 \nöffentlich bekannt gemacht.\n\n22\n\nDie Antragsteller haben am 20. Mai 1997 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Gleichzeitig haben sie einen \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 \nAbs. 6 VwGO gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 3. \nDezember 1997 (7a B 1110/97.NE) abgelehnt hat. Der Senat hat \ndarin u.a. ausgeführt, es spreche viel dafür, dass bei der \nplanerischen Festlegung des hier in Rede stehenden Abschnitts \nder Südumgehung durch den vorliegenden - auch insoweit \nplanfeststellungsersetzenden - Bebauungsplan den Erfordernissen \nder naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach Maßgabe der \n§§ 4 ff LG NW nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. \nDie Antragsgegnerin könne jedoch noch vor dem voraussichtlichen \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens nach dem ab 1. Januar 1998 \ngeltenden Recht ein ergänzendes Verfahren iSv § 215a BauGB n.F. \nzur Behebung des Mangels durchführen, sodass kein Anlass \nbestehe, eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat daraufhin am 14. Mai 1998 seinen \nSatzungsbeschluss vom 19. September 1996 dahin ergänzt, dass zu \ndem Ersatzgeld für den durch den Bau der L 609n hervorgerufenen \nEingriff in Natur und Landschaft auf der Grundlage eines \nzusätzlichen landschaftspflegerischen Fachbeitrags eine weitere \nErsatzgeldzahlung für den durch den Bau der L 663n \n(Südumgehung) hervorgerufenen Eingriff in Höhe von 40.000,-- DM \nfestgelegt wurde. Der im ergänzenden Verfahren geänderte \nBebauungsplan wurde daraufhin am 31. Juli 1998 bekannt \ngemacht.\n\n23\n\nZur Begründung ihres aufrechterhaltenen Begehrens im \nvorliegenden Normenkontrollverfahren tragen die Antragsteller \ninsbesondere vor:\n\n24\n\nAls Miteigentümer des bebauten Grundstücks R. \nStraße 231a seien sie schon deshalb antragsbefugt, weil dieses \nals öffentliche Grünfläche überplant worden sei. Im übrigen \nwürden die auf ihre Grundstücke einwirkenden Lärmimmissionen \nunzumutbar verstärkt. \n\n25\n\nIn materieller Hinsicht leide der angegriffene Plan an \nmehreren zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln. \n\n26\n\nBei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei \ndie L 663n (Südumgehung) als vorhandene Straße berücksichtigt \nworden, obwohl durch den strittigen Bebauungsplan - wenn er \nwirksam wäre - erstmals eine rechtliche Grundlage für den Bau \ndieser Straße geschaffen würde. Bereits im \nAufstellungsverfahren hätten sie darauf hingewiesen, dass nicht \nnur für die L 609n, sondern auch für die L 663n eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen \nund dass die durch die L 663n hervorgerufenen zusätzlichen \nLärmeinwirkungen nicht hätten unberücksichtigt bleiben dürfen. \nIhnen stehe wegen der rechtswidrigen Einwirkungen durch den Bau \nder L 663n ein Folgenbeseitigungsanspruch zu, der in die \nAbwägung hätte einbezogen werden müssen. Die im \nPlanaufstellungsverfahren angegebenen Gründe für den Verzicht \nauf eine Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der L 663n \nseien nicht tragfähig. Die Nichtberücksichtigung der \nAuswirkungen der L 663n auf ihre Grundstücke habe nicht mit der \nErwägung begründet werden können, die Nichtigerklärung des \nBebauungsplans In W 201 sei erst nach Baubeginn der Straße \nerfolgt. Die rechtswidrige Inbetriebnahme der Südumgehung habe \nauch zu zusätzlichen Belastungen ihrer Grundstücke geführt, \nweil sie zusätzlichen Verkehr angezogen habe. Bei der \nEntscheidung über die von ihnen vorgetragenen Bedenken und \nAnregungen seien Aussagen der schalltechnischen Untersuchung \nfehlerhaft berücksichtigt worden. Die \nVerkehrszählungsunterlagen gäben keinen Aufschluss über die \nVerkehrsbelastung der R. Straße im Bereich ihrer \n- der Antragsteller - Häuser vor dem Bau der L 663n. Die \nPrognose der künftigen Verkehrsbelastungen berücksichtige zudem \nverschiedene Aspekte nicht, die zu einer höheren Belastung der \nL 609n und der an sie angebundenen Straßen führten. Der \nWestgiebel des Hauses R. Straße 238 stehe ferner dicht \nan der Ampel des künftigen Knotenpunkts R. \nStraße/D. H. weg; dies führe zu höheren \nLärmimmissionen. Die ohne rechtliche Grundlage gebaute \nSüdumgehung habe nicht als Vorbelastung in die Beurteilung der \nZumutbarkeit der zusätzlichen Lärmimmissionen einbezogen werden \nkönnen; ihnen - den Antragstellern - stehe daher ein Anspruch \nauf passiven Lärmschutz zu.\n\n27\n\nDie Überplanung des Grundstücks R. Straße 231a als \nöffentliche Grünfläche sei nicht hinreichend begründet. Die für \ndiese Planung herangezogenen Emissionen der Firma Hoesch seien \nnicht ermittelt worden. Wenn schon keine bauliche Nutzung ihres \nGrundstücks vorgesehen sei, dann seien jedenfalls keine \nausreichenden Gründe für die Festsetzung einer öffentlichen \nGrünfläche an Stelle einer privaten Grünfläche verlautbart \nworden. \n\n28\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 4 mit Immissionsgrenzwerten \nfür Innengeräusche sei nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB \ngedeckt, weil Immissionsgrenzwerte keine Festsetzungen \nbaulicher oder technischer Maßnahmen darstellten.\n\n29\n\nUnzureichend sei auch die auf die L 609n bezogene \nnachgeschobene Abwägung nach § 8 Abs. 3 BNatSchG. Warum die \nverkehrlichen Belange gegenüber den Belangen des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege überwögen, sei nicht verlautbart. Im \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag sei die unwiderrufliche \nZerstörung eines wichtigen Elements des übergeordneten \nstädtischen Freiraumsystems ausdrücklich betont worden; die \nverkehrliche Bedeutung der geplanten Straßen sei nicht in \nBeziehung gesetzt zu dieser ökologischen Bedeutung der \nvorhandenen Freiflächen. Eine abwägende Bewertung der im \nFachbeitrag \"Landschaft\" erörterten, gegen die Planung \nsprechenden Belange mit den dafür sprechenden Belangen fehle. \nBei den im ergänzenden Verfahren angestellten Erwägungen zur \nBewältigung der durch die Südumgehung bewirkten Eingriffsfolgen \nsei schließlich zu Unrecht darauf abgestellt worden, dass eine \nBeseitigung des seit Jahren genutzten Straßenzugs \nunverhältnismäßig sei; einem \"Schwarzbau\" der öffentlichen Hand \nkomme keine abwägungsrelevante Bedeutung zu.\n\n30\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n31\n\nden Bebauungsplan InW 210 \n- U. - der Antragsgegnerin \nfür nichtig zu erklären.\n\n32\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n33\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n34\n\nSie trägt im Wesentlichen vor, mit den Festsetzungen des \nangegriffenen Bebauungsplans sei sie innerhalb des ihr \neingeräumten Planungsermessens geblieben. Die Festsetzungen des \nBebauungsplans seien das Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung \nder verschiedenen Belange. Die Grundstücke der Antragsteller \nseien bereits jetzt von einer nicht unerheblichen Vorbelastung \ngeprägt. Die Südumgehung sei auf Grund der früheren Planungen \nerfolgt, auch wenn diese Planungen keine Rechtsverbindlichkeit \nbehalten hätten. Insoweit seien durch den Bau der Südumgehung \nkeine Veränderungen der Verkehrsbelastung erfolgt, da der \nD. H. weg bereits 1985 eine Belastung von \n19.900 Kfz/24 h aufgewiesen habe; die Verkehrszählung 1988 habe \nauf der Südumgehung einen durchschnittlichen Tagesverkehr von \n19.700 Kfz/24 h und westlich des abgesperrten Teils des \nD. H. weg von 1.980 Kfz/24 h (durch \nAnliegerverkehr) ergeben. Der Bau der Südumgehung habe damit \nnicht zu einer Verkehrszunahme, sondern lediglich zu einer \nVerlagerung der Verkehre geführt. Im Rahmen der Fertigstellung \nund Inbetriebnahme der Südumgehung seien ferner bezüglich des \nHauses R. Straße 238 Kostenerstattungen für passive \nSchallschutzmaßnahmen an den lärmzugewandten Seiten des \nGebäudes (insges. rd. 17.600,-- DM für 9 Fenster) vorgenommen \nworden. \n\n35\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 9. März 1999 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt; auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\n36\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte 7a B 1110/97.NE sowie der von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen \nUnterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n37\n\nII.\n\n38\n\nDer Senat kann über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. \n5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die \nBeteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben.\n\n39\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. \nDezember 1999 - 4 CN 9.98 - BRS 62 Nr. \n43.\n\n40\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n41\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag \ngegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder \ndessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 \nAbs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass \ner durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht \nverletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung ist regelmäßig zu \nbejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen \nGrundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die \nunmittelbar sein Grundeigentum betreffen.\n\n42\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli \n1997 - 4 BN 11.97 - BRS 59 Nr. 36 und \nBeschluss vom 10. März 1998 - 4 CN \n6.97 - BRS 60 Nr. 44.\n\n43\n\nFerner liegt eine Rechtsverletzung auch dann vor, wenn der \nAntragsteller geltend macht, dass das Recht auf Abwägung seiner \neigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB \nverletzt sei, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf \ngibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht \nentsprechend \"abgearbeitet\" wird. \n\n44\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 \nNr. 46.\n\n45\n\nNach diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt.\n\n46\n\nSoweit die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. \nMiteigentümer des Grundstücks R. Straße 231 a sind, \nfolgt ihre Antragsbefugnis bereits daraus, dass der \nangegriffene Bebauungsplan dieses Grundstück als öffentliche \nGrünfläche überplant und ihm damit für die Zukunft - soweit die \nAntragsteller es nicht im Rahmen des Bestandsschutzes weiter \nwie bisher nutzen - die Privatnützigkeit nimmt. Gegenüber \ndieser Planfestsetzung machen die Antragsteller hinreichend \nsubstantiiert geltend, dass in ihr Eigentum fehlerhaft \neingegriffen werde, weil die Bebauungsplanung rechtlich \nfehlerhaft erfolgt sei.\n\n47\n\nSoweit die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 3. \nferner Miteigentümer des Grundstücks R. Straße 238 \nsind, ergibt sich ihre Antragsbefugnis jedenfalls daraus, dass \nsie hinreichend substantiiert geltend machen, dass ihr Recht \nauf Abwägung ihrer Belange - nämlich vor nachteiligen \nAuswirkungen der bei Realisierung des Plans zu erwartenden \nVerkehrsimmissionen geschützt zu werden - verletzt worden \nist.\n\n48\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n49\n\nGegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist der \nBebauungsplan InW 210 in der Fassung, die er durch die im \nergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB getroffene - ergänzende \n- Abwägungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin vom 14. \nMai 1998 erhalten hat. Insoweit hat der Rat der Antragsgegnerin \nseine ursprüngliche Abwägungsentscheidung vom 19. September \n1996 (bestätigt durch den Beschluss vom 20. März 1997) durch \nBerücksichtigung einer zusätzlichen Ersatzgeldzahlung wegen der \nnicht ausgeglichenen nachteiligen Folgen für Natur und \nLandschaft durch die planerische Absicherung der Südumgehung (L \n663n) gleichsam \"nachgebessert\". Zu einer solchen Nachbesserung \nder Abwägung im Wege des ergänzenden Verfahrens war er nach dem \nab 1. Januar 1998 geltenden § 215a BauGB befugt, weil der \nMangel einer nicht vollständigen Kompensation der \nEingriffsfolgen nicht die Grundzüge der Planung berührt.\n\n50\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober \n1998 - 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52 und \nBeschluss vom 25. Mai 2000 - 4 BN \n17.00 - BauR 2000, 1302 = NVwZ 2000, \n1053.\n\n51\n\nDurch die dem Ratsbeschluss vom 14. Mai 1998 nachfolgende \nBekanntmachung vom 31. Juli 1998 ist der Bebauungsplan in der \ngeänderten Fassung wirksam geworden; einer rechtsaufsichtlichen \nPrüfung bedurfte es nach dem ab 1. Januar 1998 geltenden Recht \nnicht mehr (vgl. § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dass die \n\"Nachbesserung\" während des noch anhängigen \nNormenkontrollverfahrens erfolgte, ist unerheblich. Ein \nergänzendes Verfahren nach § 215a BauGB kann auch während eines \nanhängigen Gerichtsverfahrens mit der Folge durchgeführt \nwerden, dass in dem Gerichtsverfahren nach Abschluss des \nergänzenden Verfahrens der Bebauungsplan in der Fassung zur \nPrüfung steht, die er durch dieses ergänzende Verfahren \nerhalten hat.\n\n52\n\nVgl. hierzu auch den Sachverhalt, \nder dem Urteil des BVerwG vom 10. \nAugust 2000 - 4 CN 2.99 - BauR 2001, 71 \nzu Grunde lag.\n\n53\n\nDie Antragsgegnerin war befugt, den Bebauungsplan InW 210 für \nsämtliche von ihm erfassten Regelungsbereiche aufzustellen.\n\n54\n\nSoweit der Bebauungsplan weite Bereiche des Stadtteils \nD. überplant und für Gemeindestraßen, Baugebiete, \nGemeinbedarfsflächen und Grünflächen mit Festsetzungen nach § 9 \nAbs. 1 BauGB die zulässigen Bodennutzungen festlegt, steht die \naus § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgende Planungskompetenz der \nAntragsgegnerin außer Frage. Sie durfte auch die \nVerkehrsflächen für die L 609n (NS IX) und die L 663n \n(Südumgehung D. ) durch den strittigen Bebauungsplan \nfestlegen.\n\n55\n\nNach § 38 Abs. 1 StrWG NW dürfen zwar Landesstraßen nur \ngebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt \nist. Gemäß Absatz 4 Satz 1 der genannten Vorschrift ersetzen \njedoch Bebauungspläne nach § 9 BauGB die Planfeststellung. Ein \nsolcher planfeststellungsersetzender Bebauungsplan liegt hier \nbezüglich der Ausweisung der Verkehrsflächen der L 609n wie \nauch der L 663n vor.\n\n56\n\nDass im vorliegenden Fall die Ausweisung der neuen Verkehrsflächen für den \nvom strittigen Bebauungsplan erfassten Teilabschnitt der L 609n als eines neuen \nLandesstraßenzugs von (auch) regionaler Bedeutung (vgl. S. 12 der \nPlanbegründung) eine planfeststellungsersetzende Funktion hat, bedarf keiner \nweiteren Vertiefung. Nichts anderes gilt auch für die im angegriffenen Bebaungsplan \nfestgelegte, bei Erlass des Bebauungsplans tatsächlich bereits vorhandene \nTrassenführung der Südumgehung (L 663n). Diese Südumgehung übernimmt im \nStraßennetz von D. die Funktion der früheren L 663, die von der R. Straße \nüber den D. H. weg durch das Zentrum von D. zur H. -R. -Straße \nführte. Für die seit 1987 fertig gestellte und unter Verkehr genommene \nTrassenführung der Südumgehung als L 663n, deren Errichtung nach § 38 Abs. 1 \nStrWG NW einer landesstraßenrechtlichen Planfeststellung bedurfte, ist kein \nPlanfeststellungsverfahren durchgeführt worden. Für den östlichen Abschnitt, der \nnicht im Bebauungsplan InW 202 geregelt ist, lag bis zum Inkrafttreten des strittigen \nBebauungsplans InW 210 auch kein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan \nvor. Dieser Abschnitt wurde zwar vom Bebauungsplan InW 201 erfasst; dieser \nBebauungsplan entfaltet auf Grund seiner Nichtigerklärung durch das Urteil des \nSenats vom 24. November 1986 jedoch keine Rechtswirkungen. Die Errichtung des \nöstlichen Abschnitts der Südumgehung von einem Bereich rd. 150 m westlich der \nKreuzung mit der W. Straße bis zur Einmündung des D. H. weg in die \nR. Straße ist ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Der Umstand, dass im Zeitpunkt \ndes Beginns der Bauarbeiten für die Südumgehung der Bebauungsplan InW 201 \nnoch nicht für nichtig erklärt worden war, ändert nichts daran, dass mit der \nHerstellung des nicht vom Bebauungsplan InW 202 gedeckten - östlichen - \nAbschnitts der Südumgehung wegen der Nichtigkeit des Bebauungsplans InW 201 \nein jedenfalls formell rechtswidriges Vorhaben entstanden ist.\n\n57\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 26. August \n1993 - 4 C 24.91 - NVwZ 1994, 275 \n(277).\n\n58\n\nDer strittige Bebauungsplan InW 210 schafft bei dieser Sachlage \nerstmals eine Rechtsgrundlage für den von ihm erfassten \nöstlichen Abschnitt der Südumgehung (L 663n) und hat damit auch \ninsoweit - nicht nur bezüglich der Festlegung der Trasse der L \n609n - planfeststellungsersetzende Funktion.\n\n59\n\nDer Umstand, dass der hier in Rede stehende Abschnitt der L 663n bei Erlass \ndes angegriffenen Bebauungsplans bereits fertig gestellt und unter Verkehr \ngenommen worden war, hinderte den Rat der Antragsgegnerin nicht, die Zulässigkeit \ndieses Straßenneubaus nachträglich zu regeln und insoweit erstmals eine \nRechtsgrundlage für die gesamte Südumgehung im Wege eines \nplanfeststellungsersetzenden Bebauungsplans zu schaffen. Wird ein \nBebauungsplan, der eine bestimmte Straßenbaumaßnahme regelt, nach deren \nRealisierung für nichtig erklärt, so kann der Plangeber dem (nunmehr) formell \nrechtswidrigen Vorhaben durch eine erneute, ihrerseits rechtmäßige Bauleitplanung \neine wirksame Rechtsgrundlage verschaffen, wenn er seine ursprünglichen Ziele \nnicht aufgeben will.\n\n60\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 26. August \n1993 a.a.O. (S. 279).\n\n61\n\nNichts anderes ist hier geschehen. Aus den - wenn auch nur \nknappen - Ausführungen auf S. 18 der Begründung zum strittigen \nBebauungsplan folgt eindeutig, dass die Antragsgegnerin mit den \nFestsetzungen dieses Bebauungsplans an der bereits ins Werk \ngesetzten planerischen Absicht festhalten wollte, mit der \nSüdumgehung (L 663n) den West-Ost-Durchgangsverkehr aus dem \nZentrum von D. herauszunehmen und an den weniger \nempfindlichen Südrand des Stadtteils zu verlagern.\n\n62\n\nForm- oder Verfahrensfehler des strittigen Bebauungsplans, \ndie nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne \nRüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Verfahrensfehler, die \nnur auf Rüge beachtlich sind (§§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und \n2, 215 Abs. 1 BauGB), sind nicht gerügt.\n\n63\n\nDie im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden auch \nden an sie zu stellenden materiellen Anforderungen gerecht.\n\n64\n\nDie Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB \nstädtebaulich gerechtfertigt.\n\n65\n\nDie erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der \nBebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen \nKonzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel \nhierfür erforderlich ist.\n\n66\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. \n4.\n\n67\n\nDer erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und \nOrdnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und \nunabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen \nAllgemeinbelange zugrundeliegen.\n\n68\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - \nBRS 22 Nr. 4.\n\n69\n\nNicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst \nbei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner \nnachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen \nMissgriffen. \n\n70\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n3. Juni 1971 - IV C 64.70 - BRS 24 Nr. \n1.\n\n71\n\nVon letzterem kann hier keine Rede sein.\n\n72\n\nDie städtebauliche Neuordnung der vom Plan erfassten \nBereiche des Stadtteils D. steht im Zusammenhang mit \nden vom Plangeber geregelten Trassenführungen der L 609n und \nL 663n. Insoweit handelt es sich nach der planerischen \nKonzeption der Antragsgegnerin um ein \"Gesamtpaket\" von \nMaßnahmen, das einerseits die gesamte Herausnahme des \nDurchgangsverkehrs aus dem Zentrum von D. und dessen \nVerlagerung auf die neuen Landesstraßenzüge und andererseits \ndie Festlegung stadtgestalterischer Maßnahmen erfasst, die erst \ndurch die Verlagerung der Verkehrsströme, die sich zuvor im \nzentralen Bereich des W. platz kreuzten, ermöglicht \nwerden. Bezogen auf die städtebaulichen Festsetzungen in den \nvom Plan betroffenen Baugebieten und sonstigen Nutzungsflächen \ngeht es ferner darum, die Rechtsgrundlagen für die weitere \nSanierung von D. zu schaffen und die bestehenden \nStrukturen zu sichern (vgl. S. 5/6 der Planbegründung).\n\n73\n\nHinzu kommt - bezogen auf die L 609n - die planerische \nAbsicherung des hier betroffenen Teilabschnitts der neuen \nLandesstraße, die nach der Netzkonzeption der Antragsgegnerin \neine sowohl regionale und überörtliche als auch eine örtliche \nBedeutung hat. Die insoweit auf S. 10 bis 12 der Planbegründung \nnäher dargelegten Einzelaspekte der Verkehrsbedeutung der \nL 609n unterstreichen deren Bedeutung, die nicht nur auf eine \nNeuverteilung bestehender Verkehrsströme insbesondere durch \nBündelung des Durchgangs- und des Schwerlastverkehrs, sondern \nauch darauf abzielt, durch die Verknüpfung gewerblich genutzter \nBereiche Standortvorteile der angesiedelten Unternehmen bzw. \nAnreize für Neuansiedlungen zu schaffen.\n\n74\n\nAuch die planerische Absicherung der Südumgehung (L 663n) \nstellt vor dem Hintergrund, dass erst die durch diesen \nStraßenzug ermöglichte Verlagerung des West-Ost-\nDurchgangsverkehrs an den Südrand des Stadtteils die \nvorgesehenen städtebaulichen Umgestaltungen insbesondere im \nBereich des Wilhelmplatzes mit Erweiterung des S. -\nW. -Parks ermöglicht, keinen planerischen Missgriff im \ndargelegten Sinne dar.\n\n75\n\nDie hiernach insgesamt städtebaulich gerechtfertigten \nFestsetzungen des Bebauungsplans InW 210 sind hinreichend \nbestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des \nBauGB iVm der BauNVO getragen.\n\n76\n\nLetzteres gilt - entgegen der Auffassung der Antragsteller - \nauch für die Regelungen in § 4 der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans. Mit diesen Festsetzungen hat der Plangeber die \nAnforderungen an bauliche und sonstige Vorkehrungen zur \nLärmminderung in den Baugebieten, in denen nach den im \nPlanaufstellungsverfahren eingeholten Abschätzungen passiver \nSchallschutz erforderlich ist, zulässigerweise gemäß § 9 Abs. 1 \nNr. 24 BauGB näher festgelegt.\n\n77\n\nAllerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des \nBVerwG, dass bloße Emissions- und Immissionsgrenzwerte keine \nVorkehrungen im Sinne der genannten Vorschrift sind.\n\n78\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. \nDezember 1990 - 4 NB 6.88 - BRS 50 Nr. \n25 und Beschluss vom 2. März 1994 - 4 \nNB 3.94 - NVwZ 1994, 1009.\n\n79\n\nUm eine Festsetzung bloßer Immissionsgrenzwerte, die im \nInneren der betroffenen Gebäude sicherzustellen sind, handelt \nes sich bei der hier getroffenen Regelung jedoch nicht. Sie \ngibt den Planbetroffenen zugleich vor, dass zur Einhaltung \ndieser Werte \"bauliche und sonstige Vorkehrungen\" zu treffen \nsind. Diese werden im weiteren dahin konkretisiert, dass die \nInnenpegel, sofern sie \"nicht schon durch Grundrissgestaltung \nund Baukörperanordnung eingehalten werden\", dadurch \nsicherzustellen sind, dass \"schallschützende Außenbauteile\" zu \nverwenden sind. Damit werden nicht nur Grenzwerte als solche \nvorgegeben, sondern zugleich auch die technischen Vorkehrungen \nnäher umschrieben, mit deren Einsatz die Einhaltung der \nGrenzwerte zu gewährleisten ist. Dass der Plangeber dabei im \nWege zulässiger planerischer Zurückhaltung die konkrete Auswahl \naus den geeigneten Vorkehrungen den jeweiligen Bauwilligen \nüberlassen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n80\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 2. März \n1994 a.a.O. (S. 1010).\n\n81\n\nDie im Plan getroffenen Festsetzungen werden auch den \nAnforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB \ngerecht.\n\n82\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur \nPlanung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für \ndie Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. \n\n83\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - \nBRS 22 Nr. 4; Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4; Urteil vom \n1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 \nNr. 6.\n\n84\n\nInsoweit kann bereits der Planbegründung in Verbindung mit den \nihr beigefügten Anlagen ohne weiteres entnommen werden, dass \nder Plangeber hinsichtlich der städtebaulichen Festsetzungen \nfür die Baugebiete und sonstigen Nutzungsausweisungen \neinschließlich der Ausweisung der Trasse der L 609n eine \nAbwägung als solche vorgenommen hat. Dies gilt auch \nhinsichtlich der Festsetzung der Trasse der L 663n \n(Südumgehung). Die diesbezüglichen Ausführungen in der \nPlanbegründung sind zwar nur knapp, lassen bei verständiger \nWürdigung unter Berücksichtigung der insgesamt im Plan \ngetroffenen Festsetzungen gleichwohl erkennen, dass auch \ninsoweit eine Abwägung stattgefunden hat.\n\n85\n\nDie Darlegung auf S. 18 der Planbegründung, dass der West-\nOst-Durchgangsverkehr \"an den weniger empfindlichen südlichen \nOrtsrand verlagert\" wurde, macht deutlich, dass sich der Rat \nder Antragsgegnerin des Für und Wider der bereits realisierten \nTrasse der Südumgehung, die er durch seinen Plan rechtlich \nabsicherte, bewusst war. Dass er auch die nachteiligen Folgen \nder - faktisch bereits umgesetzten - Neutrassierung mit in den \nBlick genommen und im Rahmen seiner Entscheidung über den \nGesamtplan in seinen abwägenden Regelungswillen aufgenommen \nhat, wird durch die weiteren Ausführungen auf S. 24 der \nPlanbegründung bestätigt. Dort heißt es bezüglich der \nöffentlichen Grünfläche, die im Südosten des Plangebiets \nzwischen dem Bahndamm, der E. , der Südumgehung und dem \nGrundstück R. Straße 246 (Flurstück 254) festgesetzt \nwurde:\n\n86\n\n\"Bei dem... Bereich handelt es sich um eine ca. \n5.000 qm große Fläche (zum Teil früherer Sportplatz), \nauf der grünordnerische Maßnahmen in Form von Baum- und \nStrauchanpflanzungen zur ökologischen Aufwertung des \nBestandes als Ausgleichsmaßnahmen für die Südumgehung \nrealisiert wurden. Durch die Festsetzung 'gärtnerische \nAnlage' erfolgt eine planerische Sicherung.\"\n\n87\n\nIm Plan selbst wurde ferner die zum Schutz der südlichen \nWohngebiete von D. erforderliche 3 m hohe \nLärmschutzwand entlang der Nordseite der Südumgehung \nplanungsrechtlich gesichert. Dies wie auch die an den \nSchwellenwerten der 23. BImSchV ausgerichtete Abschätzung der \nKfz-bedingten Schadstoffbelastungen des geplanten Gesamtnetzes \neinschließlich der Südumgehung im TÜV-Gutachten vom 15. April \n1996 macht deutlich, dass der Rat auch die nachteiligen \nverkehrsbedingten Immissionen der Südumgehung mit in seine \nAbwägung einbezogen hat.\n\n88\n\nDas Fehlen dezidierter Erwägungen zu den für und gegen die Festschreibung \nder Trasse der Südumgehung sprechenden Gesichtspunkten ist nach alledem - \nentgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht etwa als vollständiger \nAbwägungsausfall und Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip zu werten. Der Rat \nder Antragsgegnerin hat vielmehr insbesondere angesichts der offensichtlichen \nUnvereinbarkeit einer Beseitigung der bereits realisierten Trasse der Südumgehung \nmit seinen auf eine städtebauliche Neugestaltung des Kernbereichs von D. \nabzielenden planerischen Zielvorstellungen keinen Anlass gesehen hat, die insoweit \nabwägungsrelevanten, sich der Sache nach aufdrängenden Aspekte (erneut) im \nEinzelnen näher zu verlautbaren.\n\n89\n\nDie hiernach bezüglich der gesamten Planinhalte vorgenommene \nAbwägung ist auch in ihren Details nicht zu beanstanden.\n\n90\n\nHinsichtlich der Neutrassierung und konkreten Ausgestaltung \nder L 609n einschließlich der im Plangebiet als notwendige \nFolgemaßnahme mitzuregelnden Verknüpfung mit dem D. \nH. weg bis zu dessen Anbindung an die R. \nStraße/Südumgehung (L 663 bzw. L 663n) ergibt sich die \nEinhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots aus \nfolgendem:\n\n91\n\nDie Frage, ob und in welcher Linienführung die neue Trasse \nder L 609n durch den hier strittigen Bebauungsplan verbindlich \nfestgelegt werden sollte, spielte bei den planerischen \nErwägungen im Vorfeld der abschließenden Beschlussfassung eine \nherausragende Rolle. Zur Entscheidungsfindung führte die \nAntragsgegnerin eine umfangreiche und vollständige Sammlung des \nAbwägungsmaterials durch. Dabei hatte sich die Frage, ob und in \nwelcher Linienführung der neue Landesstraßenzug im \nBebauungsplan geregelt werden konnte, nach den generellen \nKriterien der planerischen Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) zu \nrichten, und zwar auch bezüglich der Belange von Natur und \nLndschaft. Insoweit erfordert das Integritätsinteresse von \nNatur und Landschaft eine abwägende Prüfung, ob sich das \nplanerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere \nWeise erreichen lässt.\n\n92\n\nZur Berücksichtigung des \nIntegritätsinteresses von Natur und \nLandschaft in der Abwägung nach § 1 \nAbs. 6 BauGB vgl.: BVerwG, Beschluss \nvom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS \n59 Nr. 8; zur abwägenden Prüfung der \nTrassenführung in der fachplanerischen \nPlanfeststellung vgl. ferner: BVerwG, \nUrteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 - \nNVwZ 1997, 914.\n\n93\n\nZwar darf das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft \n- wie alle der Abwägung unterliegenden Belange - zu Gunsten \nentsprechend gewichtiger anderer Belange zurückgestellt werden. \nDiese sind dann allerdings präzise zu benennen. Das ist hier \nhinsichtlich der Trassierung der L 609n in nicht zu \nbeanstandener Weise geschehen.\n\n94\n\nVor der Satzungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin \nwurden die vorgefundenen Gegebenheiten des Planungsraums \neingehenden Prüfungen und Bewertungen unterzogen, die \ninsbesondere in den beiden Fachbeiträgen der der Planbegründung \nals Anlage beigefügten \"Umweltverträglichkeitsstudie\" ihren \nNiederschlag gefunden haben. Die dort gewonnenen und \nwiedergegebenen Erkenntnisse führten dem Plangeber die \nnachteiligen Auswirkungen einer Überplanung des von der L 609n \neingenommenen Bereichs eindringlich und in aller Deutlichkeit \nvor Augen. So ist als Ergebnis des Fachbeitrags \"Landschaft\" \n(S. 110 der Anlage 3 zur Planbegründung) unmissverständlich die \nim weiteren Text näher belegte Schlussfolgerung dargelegt, dass \neine Realisierung der hier vorgesehenen Trassierung nach den \nVarianten 5 und 6 - diese unterscheiden sich bezüglich der \nGesamtkonzeption der L 609n nur durch zusätzliche \nNetzwiderstände und städtebauliche Maßnahmen in den bestehenden \nStraßenzügen der W. Straße und A. straße (vgl. S. \n30 der Anlage 3) - aus der Sicht von Natur und Landschaft \neindeutig negativ und insgesamt betrachtet als \"nicht \numweltverträglich\" zu bezeichnen sind. Gleichermaßen geht der \nlandschaftspflegerische Fachbeitrag zum strittigen \nBebauungsplan (Anlage 1 zur Planbegründung) davon aus, dass die \nRealisierung der geplanten L 609n im hier betroffenen Raum \nzwischen der Bebauung von D. und der E. nicht nur \nzu einem Verlust von Freiflächen durch Versiegelung, sondern \nletztlich auch zur Zerstörung von übergeordneten \nFreiraumfunktionen führt.\n\n95\n\nDiese Erkenntnisse, die bei einem Blick auf den \nvorgefundenen Zustand von Natur und Landschaft im hier \nbetroffenen Raum ohne weiteres einleuchten, hinderten den Rat \nder Antragsgegnerin nach den bereits angesprochenen Grundsätzen \nnicht, das durch die Planung der L 609n gravierend nachteilig \nberührte Integritätsinteresse von Natur und Landschaft \nzurückzusetzen. Sie gaben ihm jedoch vor, die Möglichkeiten \neiner Erreichbarkeit der planerischen Ziele mit geringerer \nEingriffsintensität zu prüfen und die für vorzugswürdig \ngehaltenen Belange, die nach seiner Einschätzung ein \nZurücksetzen des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft \nrechtfertigten, präzise zu benennen. Das ist mit den insoweit \nmaßgeblichen weiteren Ausführungen in der Planbegründung in \nrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen.\n\n96\n\nEine eingehende Auseinandersetzung mit den - theoretisch - \nin Betracht kommenden Varianten der hier gewählten \nNeutrassierung ist insbesondere auf den S. 13 ff. der \nPlanbegründung näher dargelegt. Die dort angesprochenen Aspekte \ndecken das Spektrum potienzieller Planvarianten umfassend und \nzutreffend ab. Im Einzelnen ist insoweit hervorzuheben:\n\n97\n\nDie sog. Nullvariante - vollständiger Verzicht auf eine \nNeutrassierung unter Beibehaltung der Nord-Süd-Verbindung im \nbestehenden Straßenzug A. straße/W. Straße - würde \nes bei der unbefriedigenden städtebaulichen Situation vor Ort \nbelassen und auch die überörtlichen Belange nicht aufgreifen. \nDie insoweit relevanten Nachteile sind in dem in der \nPlanbegründung in Bezug genommenen Fachbeitrag \"Bebaute Umwelt\" \nder Umweltverträglichkeitsstudie u.a. wie folgt näher \numschrieben:\n\n98\n\n- Erhaltung des Status Quo insbesondere durch \nVerkehrsbelastungen in der Ortslage durch Durchgangs- und \nSchwerverkehr (S. 41);\n\n99\n\n- Zerschneidung des Ortsmittelpunkts am W. platz und \nVerhinderung einer Verknüpfung von W. platz und \nS. -W. -Park sowie stadtgestalterischer Maßnahmen \n(S. 45);\n\n100\n\nAndere im hier betroffenen Raum denkbare Planvarianten \nschieden bei realistischer Betrachtung aus folgenden \nzutreffenden Erwägungen ersichtlich aus:\n\n101\n\n- Einer Verschiebung der Trasse nach Osten unter Abdeckelung \nder E. standen die Erforderlichkeit von Wartungswegen \nund die Verbauung einer - langfristig angestrebten - \nRenaturierung der E. entgegen;\n\n102\n\n- einer noch weiteren Verschiebung nach Osten standen die \ndann erforderlichen Inanspruchnahmen von Betriebsteilen der \nK. /H. GmbH sowie die topografischen Gegebenheiten \nund Probleme einer Verknüpfung mit der OW III a entgegen;\n\n103\n\n- eine Verschiebung nach Westen hätte der Zielsetzung \nentgegengestanden, die Beeinträchtigung von Wohngebieten \nmöglichst gering zu halten, und erhebliche Eingriffe in \nWohnbausubstanz erfordert;\n\n104\n\n- eine Absenkung der Gradiente mit Führung in Troglage \nschied schließlich wegen der erforderlichen Verknüpfungen mit \nden innerstädtischen Straßen und der Lage der E. \naus.\n\n105\n\nAusgehend von dieser Erkenntnis, dass abgesehen von der \n\"Nullvariante\" sachgerechte alternative Trassenführungen nicht \nin Betracht kamen, hat sich der Rat der Antragsgegnerin \nschließlich aus den auf den S. 17/18 der Planbegründung \ndargelegten Erwägungen für die Festlegung der hier gewählten \nTrasse entschieden. Diese Entscheidung bewegt sich im Rahmen \neines verhältnismäßigen Ausgleichs der betroffenen Belange und \ndamit innerhalb des zulässigen Spektrums einer sachgerechten \nAbwägung.\n\n106\n\nAuch die gesetzlich vorgegebenen Bindungen für die \nBewältigung der nachteiligen Folgen der hier vorgesehenen \nPlanung der L 609n sind in nicht zu beanstandender Weise \nplanerisch bewältigt worden. Dies gilt sowohl für die - auf den \nSchutz von Natur und Landschaft bezogene - Abarbeitung des \nFolgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung als auch \nhinsichtlich der - bezogen auf die Belange des Schutzes der \nbetroffenen Wohnbevölkerung vor Verkehrslärm - gebotenen \nAusrichtung der Planung an dem Schutzmodell des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (BImSchG).\n\n107\n\nZum Folgenbewältigungsprogramm der Eingriffsregelung ist \nanzumerken:\n\n108\n\nDer Plangeber hat - wenn auch erst veranlasst durch die Bedenken der \nBezirksregierung im Rahmen des ersten Anzeigeverfahrens - zutreffend \nerkannt, dass die Einhaltung der durch die auf den rahmenrechtlichen Vorgaben des \n§ 8 BNatSchG beruhenden §§ 4 ff LG NW festgelegten Gebote der Vermeidung, des \nAusgleichs und der ersatzweisen Kompensation eingriffsbedingter \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch eine Planfeststellung nicht der \nAbwägung unterliegt\n\n109\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C \n10.96 - NVwZ 1997, 914 -,\n\n110\n\nund dass dies gemäß § 8a Abs. 8 BNatSchG in der seinerzeit - bis zum 1. Januar \n1998 - maßgeblichen Fassung auch bei der hier gewählten Festsetzung der \nVerkehrsflächen der L 609n durch einen planfeststellungsersetzenden \nBebauungsplan gilt. Die insoweit getroffenen Einschätzungen sind nicht zu \nbeanstanden.\n\n111\n\nFür eine über die getroffenen Regelungen hinausgehende Vermeidung \neingriffsbedingter Beeinträchtigungen war ersichtlich kein Raum mehr. Insoweit \nunterliegt die Trassenführung als solche - wie bereits ausgeführt - nicht dem \nVermeidungsgebot, sondern der allgemeinen Abwägung bei der konzeptionellen \nAusgestaltung der Planung. Eine unter dem Aspekt der Vermeidung allenfalls zu \nerwägende Reduzierung des Ausbauquerschnitts der L 609n schied angesichts der \nkonkreten Verkehrsbedeutung dieser Straße ohne weiteres aus. Die insoweit auf S. \n14 der Planbegründung wiedergegebenen Elemente des Ausbauquerschnitts \nbewegen sich ersichtlich im Rahmen der straßenbautechnischen Erfordernisse. Auch \ndie Aufweitungen der Fahrbahn im Bereich der Verknüpfung mit dem D. \nH. weg tragen ersichtlich den straßenbautechnischen Erfordernissen einer \nverkehrsgerechten Ausgestaltung dieses künftig hochbelasteten Knotenpunkts, der \nleistungsfähige Abbiegespuren erfordert, Rechnung. Eine Weiterführung in Richtung \nSüden mit vierstreifigem Querschnitt erscheint schon deshalb sachgerecht, weil in \ndiesem Bereich nach den prognostischen Ermittlungen mit einer deutlichen Zunahme \ndes Verkehrsaufkommens zu rechnen ist (Prognose 24.200 Kfz/24 h gegenüber \n20.200 Kfz/24 h für den nördlich der Verknüpfung mit dem D. H. weg \ngelegenen Abschnitt der L 609n).\n\n112\n\nDass ein sachgerechter Ausgleich in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit \ndem Ort des Eingriffs ausschied, ist im landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Anlage \n1 zur Planbegründung) zutreffend näher dargelegt. Das dort auf S. 8 \nwiedergegebene Ergebnis der Prüfung, innerhalb des Geltungsbereichs des \nBebauungsplans seien grundsätzlich keine geeigneten Flächen zu finden, die den \nformulierten Mindestanforderungen bezüglich der Eignung für einen angemessenen \nAusgleich gerecht werden könnten, ist näher belegt und einleuchtend. Soweit die in \nden §§ 4 ff LG NW gesetzlich vorgesehene Stufenfolge der Eingriffsregelung im \nAnschluss an die Prüfung des Vermeidungsgebots und der Ausgleichspflicht (§ 4 \nAbs. 4 Satz 1 LG NW) die abwägende Prüfung einer eventuellen \nnaturschutzrechtlichen Untersagung des Vorhabens vorsieht (§ 4 Abs. 5 LG NW), ist \nim ergänzenden Teil der Planbegründung gemäß Ratsbeschluss vom 20. März 1997 \nfehlerfrei dargelegt, dass insoweit auf die bereits abwägend berücksichtigte \nAblehnung der \"Nullvariante\" verwiesen werden könne. Schließlich wurde im \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag auch einleuchtend belegt, dass die Umsetzung \neines Ersatzmaßnahmenkonzepts, das der Erheblichkeit des Eingriffs und den \ndefinierten Ansprüchen im Hinblick auf die notwendige Art der Kompensation gerecht \nwerden könne, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nicht möglich \nsei (S. 11 der Anlage 1 zur Planbegründung).\n\n113\n\nBei dieser Sachlage kam nach dem Regelungskonzept der §§ 4 ff LG NW nur die \n- hier auch gewählte - Festlegung eines Ersatzgelds nach § 5 Abs. 3 LG NW in \nBetracht. Das Ersatzgeld ist in nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden, \nindem gemäß § 5 Abs.3 Satz 2 LG NW die - fiktiven - Kosten für geeignete \nErsatzmaßnahmen einschließlich Grunderwerb ermittelt wurden.\n\n114\n\nZur Koppelung des Ersatzgelds an konkrete \nErsatzmaßnahmen nach der hier maßgeblichen \nRegelung des § 5 Abs. 3 LG NW vgl. auch: OVG \nNW, Urteil vom 29. März 1995 - 7 A 340/93 - NVwZ-\nRR 1996, 648 (650).\n\n115\n\nDie diesbezüglichen Darlegungen auf den S. 14 ff des landschaftspflegerischen \nFachbeitrags (Anlage 1 zur Planbegründung) gehen dabei von nachvollziehbaren \nErwägungen aus, gegen deren sachliche Angemessenheit Bedenken weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich sind.\n\n116\n\nZur abwägungsgerechten Bewältigung der von der L 609n \nausgehenden Lärmimmissionen ist anzumerken:\n\n117\n\nDie diesbezüglichen Erwägungen und getroffenen planerischen \nFestsetzungen gingen von einer sachgerechten Prognose des \nkünftigen Verkehrsaufkommens aus, das bei einer Verwirklichung \ndes Gesamtnetzes - unter Berücksichtigung der insgesamt \nvorgesehenen Realisierung der L 609n über die B 1 hinaus - zu \nerwarten war. Dieser Prognose lag nach den Ausführungen auf S. \n30 des Fachbeitrags \"Bebaute Umwelt\" der \nUmweltverträglichkeitsstudie (Anlage 3 zur Planbegründung) eine \nVerkehrsmodellrechnung zu Grunde, die die aus der Gewerbe- und \nWohnbauflächenentwicklung, aus demographischen Trends und aus \ndem Mobilitätsverhalten zu erwartenden Veränderungen in der \nVerkehrsnachfrage berücksichtigte und das bis zum Jahr 2000 \nwahrscheinlich realisierte Straßennetz der Antragsgegnerin \nunterstellte. Zusätzlich wurden spezielle absehbare \nVeränderungen im Umfeld des Umtersuchungsraums berücksichtigt \n(vgl. auch S. 14 f der Planbegründung). Mit diesen Ansätzen hat \nsich die Antragsgegnerin im Rahmen der generellen Anforderungen \nan Prognosen gehalten, wonach bei der prognostischen \nEinschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen \nvorauszusetzen, aber auch ausreichend ist, dass sie in einer \nder Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise \nerarbeitet worden ist.\n\n118\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 7. Juli \n1978 - 4 C 79.96 - BVerwGE 56, 110 \n(121).\n\n119\n\nDer Einwand der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 12. \nNovember 1997 (Bl. 40 f. der Gerichtsakte), ihrer Ansicht nach \nhätten weitere relevante Veränderungen im Stadtgebiet von \nD. berücksichtigt werden müssen, verkennt die insoweit \neiner sachgerechten prognostischen Abschätzung zuzugestehenden \nSpielräume bei der Abschätzung künftiger Entwicklungen. \nErgänzend ist anzumerken, dass bei den hier in Rede stehenden \nprognostizierten Verkehrsströmen, die sich bei den insbesondere \nrelevanten Straßenzügen L 609n und R. Straße in \nGrößenordnungen um 20.000 Kfz/24h bewegen, selbst Veränderungen \ndes Verkehrsaufkommens um mehrere 1.000 Kfz/24h allenfalls \nmarginale Pegeländerungen in Bereichen von deutlich unter 1 \ndB (A) bewirken.\n\n120\n\nVgl.: Kühne in \"Lärmschutz in der \nPraxis\" 1986, Tabellen 4.7.1 und 4.7.2 \nauf S. 321/322.\n\n121\n\nAuf der Grundlage der solchermaßen sachgerechten Prognose \nergibt die nach dem einschlägigen lärmtechnischen Regelwerk \nerstellte \"Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan \nInW 210\" (Anlage 2 zur Planbegründung) hinsichtlich der \nAuswirkungen der hier geplanten Trasse der L 609 n \neinschließlich ihrer Anbindung an die R. Straße, dass \ndurch die im Plan festgesetzten Maßnahmen aktiven Lärmschutzes \ndie Grenzwerte der 16. BImSchV bei schützenswerter Wohnbebauung \nweitgehend eingehalten werden. Soweit diese Werte überschritten \nwerden und der Plangeber die Betroffenen auf passiven \nLärmschutz verwiesen hat, sind die diesbezüglichen Erwägungen, \ndie im Einzelnen auf S. 10 f. der Schalltechnischen \nUntersuchung (Anlage 2 zur Planbegründung) näher erläutert \nsind, im Hinblick auf die nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotene \nVerhältnismäßigkeitsprüfung\n\n122\n\n- vgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteile \nvom 15. März 2000 - 11 A 42.97 - NVwZ \n2001, 71 und - 11 A 46.97 - NVwZ 2001, \n81 m.w.N. -\n\n123\n\nnicht zu beanstanden.\n\n124\n\nDies gilt insbesondere auch für die Gebäude, die unmittelbar \nam Kreuzungsbereich D. H. weg/R. Straße \nliegen und zu denen auch die Häuser der Antragsteller gehören. \nFür diese Objekte schied aktiver Lärmschutz ersichtlich schon \ndeshalb aus, weil die betroffenen Gebäude von der R. \nStraße aus unmittelbar erschlossen werden.\n\n125\n\nDemgemäß kann entgegen der Auffassung der Antragsteller eine \nFehlerhaftigkeit der Planung auch nicht daraus hergeleitet \nwerden, dass bei der Planungsentscheidung möglicherweise zu \nUnrecht davon ausgegangen wurde, bei ihrem Gebäude R. \nStraße 238 lägen die Voraussetzungen für die Erstattung der \nKosten passiven Lärmschutzes nicht (mehr) vor, weil bereits im \nZuge der Anlegung der Südumgehung hinreichender passiver \nLärmschutz (nach Angabe der Antragsgegnerin im vorliegenden \nNormenkontrollverfahren unter Erstattung von insges. rd. \n17.600,-- DM für 9 Fenster) durchgeführt wurde. Entscheidend \nist allein, dass die künftigen Lärmimmissionen - hier mit \nWerten von max. 66 dB (A) am Tag bzw. 58 dB (A) in der Nacht - \nsachgerecht prognostiziert wurden und über die \nabwägungsgerechte Entscheidung für die gewählte Ausgestaltung \ndes Vorhabens hinaus der nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotenen \nVerhältnismäßigkeitsprüfung zwischen primär gebotenem aktiven \nLärmschutz und nur sekundär (bei Unverhältnismäßigkeit) \ngebotenem passiven Lärmschutz Rechnung getragen wurde.\n\n126\n\nDes Weiteren hat der Rat der Antragsgegnerin nicht verkannt, \ndass die L 609n einschließlich der Anbindung an die R. \nStraße/Südumgehung auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens zu \nbeachtlichen Schadstoffimmissionen führen wird. Er hat diese zu \nerwartenden nachteiligen Auswirkungen zum Anlass genommen, die \nvoraussichtlichen Schadstoffimmissionen gutachterlich \nabschätzen zu lassen. Das diesbezügliche Gutachten vom 15. \nApril 1996, gegen dessen Sachgerechtheit Bedenken weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich sind, kam zu dem Ergebnis, \ndass die Schwellenwerte der seinerzeit bereits im - der \nEndfassung entsprechenden - Entwurf vorliegenden 23. BImSchV \njedenfalls bei schützenswerter Wohnbebauung nicht überschritten \nwerden. Dass der Rat der Antragsgegnerin auf Grund dieser \nsachgerecht prognostizierten Einhaltung der Werte der 23. \nBImSchV im Rahmen seiner Abwägung keinen Anlass gesehen hat, \nseine Planungsentscheidung zu ändern und an dem vorgesehenen \nKonzept festzuhalten, ist nicht zu beanstanden.\n\n127\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar \n1999 - 4 A 47.96 - NVwZ 2000, 560.\n\n128\n\nSchließlich liegt eine Verletzung des Abwägungsgebots auch \nnicht etwa darin, dass sich der Rat der Antragsgegnerin hier \ndazu entschlossen hat, die planerische Grundlage nur für einen \nbestimmten Abschnitt der L 609n festzulegen. Zweck der \nAnforderungen an die Abschnittsbildung ist es, Fehlplanungen \nvorzubeugen.\n\n129\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Januar \n1999 - 4 CN 5.98 - BRS 62 Nr. 4\n\n130\n\nDem wird die hier vorgenommene Abschnittsbildung gerecht. Sie \nknüpft nach den Ausführungen auf S. 16 der Planbegründung an \ndie im Norden bereits realisierte Anbindung an die OW III a mit \nWeiterführung bis zur H. straße an und regelt bis zur \nVerknüpfung mit dem D. H. weg einen Folgeabschnitt \nvon eigenem Verkehrswert. Soweit der strittige Bebauungsplan \ndarüber hinaus die Fortsetzung der L 609n nach Süden bis zur \nUnterquerung der Bahnstrecke B. /D. -Hauptbahnhof \nfestlegt, konnte der Plangeber fehlerfrei berücksichtigen, dass \ndie weiteren Folgeabschnitte bis zur B 1 durch die \nBebauungspläne InW 204 und InW 207 geregelt waren; denn eine \nabschnittsweise Straßenplanung kann den Anforderungen des \nAbwägungsgebots auch genügen, wenn die Gefahr eines \nPlanungstorsos ausgeschlossen werden kann, weil ein \nLückenschluss - wie hier - sichergestellt ist.\n\n131\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 7. März \n1997 - 4 C 10.96 - NVwZ 1997, 914.\n\n132\n\nNach alledem erweisen sich die im Wege des \nplanfeststellungsersetzenden Bebauungsplans getroffenen \nFestsetzungen zur L 609n als mit den Anforderungen des \nAbwägungsgebots vereinbar.\n\n133\n\nNichts anderes gilt auch hinsichtlich der für die L 663n \n(Südumgehung) getroffenen Festsetzungen, deren fehlerfreie \nAbwägung sich aus folgendem ergibt:\n\n134\n\nSoweit es um die Trassierung der Südumgehung als solche \nging, stand der Rat der Antragsgegnerin lediglich vor der \nAlternative, das bereits vorhandene Trassenband - wie geschehen \n- nachträglich planungsrechtlich abzusichern oder unter \nBeseitigung der ohne Rechtsgrundlage neu geschaffenen West-Ost-\nVerbindung den Durchgangsverkehr einschließlich des auf \nD. bezogenen Quell- und Zielverkehrs wieder auf den \nD. H. weg zurückzuverlagern. Jede andere \nAlternative einer Neutrassierung der L 663 als West-Ost-Achse \nwäre schon deshalb offensichtlich abwegig und auch nicht \nansatzweise näher zu erwägen gewesen, weil hierfür geeignete \nFlächen von vornherein nicht zur Verfügung standen. Wie das dem \nSenat vorliegende Kartenmaterial, das die baulichen \nGegebenheiten von D. vor Realisierung der Südumgehung \nwiedergibt, eindeutig erkennen lässt, ließ sich eine neue \nFührung des West-Ost-Verkehrs nur auf der hier gewählten Trasse \nverwirklichen. Die vorhandene Bebauung einerseits, die nur \nunter unverhältnismäßigen Opfern hätte beseitigt werden können, \nund die südliche Begrenzung von D. durch die \nBahnanlagen andererseits ließen schon bei Realisierung der \nSüdumgehung keine andere Trassenführung zu. Hieran hat sich bis \nzum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Satzungsbeschlusses nichts \ngeändert. Darüberhinaus bot sich die tatsächlich realisierte \nTrasse der Südumgehung - wenn denn überhaupt eine \nNeutrassierung realisiert werden sollte - der Sache nach auch \ndeshalb an, weil hier die immissionsträchtigen Verkehrswege der \nSüdumgehung und der Bahnstrecke in weitgehender Parallelführung \ngebündelt werden konnten. Zudem war - bezogen auf den \nImmissionsschutz der Wohnbebauung von D. - eine \nLärmschutzwand entlang der Nordseite der Südumgehung zwischen \nder Überführung über die L 609n und der Kreuzung mit der \nW. Straße als aktiver Lärmschutz zur Gewährleistung \nzumutbarer Wohnverhältnisse möglich, wie sie beim Bau der \nSüdumgehung auch tatsächlich angelegt und durch den strittigen \nBebauungsplan (nachträglich) planungsrechtlich abgesichert \nwurde.\n\n135\n\nDie für die bereits vorhandene Führung der Südumgehung \nsprechenden Gesichtspunkte hatten hiernach ersichtlich ein \nsolches Gewicht, dass der Rat der Antragsgegnerin zu Recht \ndavon ausgehen konnte, dass ihm für eine Neutrassierung \nrealistischerweise nur die Absicherung des bereits vorhandenen \nTrassenbandes verblieb. Dies kommt dementsprechend auch in dem \nSatz auf S. 18 der Planbegründung zum Ausdruck, das vom \nBebauungsplan InW 202 nicht erfasste Teilstück der L 663n sei \n\"in seinem vorhandenen Ausbauzustand in den Bebauungsplan \nInW 210 übernommen worden\". Näherer Verlautbarungen der \nabwägungsgerechten Bewertung eines Verzichts auf die \nSüdumgehung, die eine Rückverlagerung des gesamten Verkehrs auf \nden D. H. weg zur Folge hätte, bedurfte es an \ndieser Stelle nicht. Eine Beseitigung der Südumgehung wäre so \noffensichtlich mit den an anderen Stellen der Planbegründung \n(vgl. etwa S. 6, 7, 12, 19 und 23) dargelegten weiteren \nstädtebaulichen Zielsetzungen des strittigen Bebauungsplans - \ninsbesondere der vorgesehenen Umgestaltung des W. platz \nmit Erweiterung des S. -W. -Parks - unvereinbar, dass \ndiese Selbstverständlichkeit nicht weiter betont werden \nmusste.\n\n136\n\nDie Absicherung der bereits realisierten Trasse der L 663n \nerweist sich auch im Übrigen als mit den Anforderungen des \nAbwägungsgebots vereinbar.\n\n137\n\nDen Belangen des Immissionsschutzes ist für den westlich der \nE. gelegenen Bereich durch die Festsetzung der \nLärmschutzwand entlang der Nordseite der Trasse Rechnung \ngetragen worden. Einer gesonderten Prüfung der allein von der \nSüdumgehung ausgehenden immissionsmäßigen Auswirkungen im \nBereich der neuen Verknüpfung des D. H. weg mit der \nR. Straße, wie seitens der Antragsteller im \nPlanaufstellungsverfahren gefordert, bedurfte es nicht. \nInsoweit war der Plangeber lediglich gehalten, die \nGesamtauswirkungen der Planung näher zu betrachten und im \nRahmen seiner Abwägung zu berücksichtigen, was hier, wie \nbereits im Zusammenhang mit der Planung der L 609n dargelegt \nwurde, fehlerfrei geschehen ist. Auch im Hinblick auf die von \nder Südumgehung ausgehenden Kfz-bedingten Schadstoffbelastungen \nhatte der Plangeber auf Grund der Ergebnisse des bereits \nerwähnten TÜV-Gutachtens vom 15. April 1996 keinen Anlass, \nweitere Konsequenzen für seine Planungsentscheidung zu \nziehen.\n\n138\n\nAuch im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft \nist die Planung der Südumgehung nicht zu beanstanden.\n\n139\n\nDas Integritätsinteresse von Natur und Landschaft konnte im \nRahmen der - wie dargelegt - tatsächlich vorgenommenen \nAbwägungsentscheidung fehlerfrei zurückgesetzt werden. Außer \ndem Verzicht auf die hier planungsrechtlich abgesicherte \nVerlagerung des West-Ost-Verkehrs an den weniger empfindlichen \nSüdrand des Stadteils D. parallel zur Bahnstrecke bot \nsich aus den bereits angesprochenen Gründen keine ernsthaft \nnäher zu erwägende Alternative an. Dass die Antragsgegnerin \nhiervon ausgehend den weiteren planerischen Zielsetzungen für \ndie beabsichtigte Umgestaltung des Zentrums von D. \nVorrang vor den Belangen von Natur und Landschaft einräumte, \nlag damit im zulässigen Spektrum ihrer planerischen \nGestaltungsfreiheit.\n\n140\n\nAuch dem aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung \nfolgenden Vermeidungsgebot und dem Kompensationsinteresse von \nNatur und Landschaft wurde jedenfalls unter Berücksichtigung \nder im ergänzenden Verfahren angestellten Erwägungen \nhinreichend Rechnung getragen. Dabei waren die Vorgaben der \nEingriffsregelung hinsichtlich der Südumgehung - wie bei der \nPlanungsentscheidung zur L 609n - wegen des insoweit \nplanfeststellungsersetzenden Charakters des strittigen \nBebauungsplans nach den bereits angesprochenen Grundsätzen \nstrikten Rechts zu beachten.\n\n141\n\nDafür, dass über die getroffenen Regelungen hinausgehende \nVermeidungen eingriffsbedingter Beeinträchtigungen zu erwägen \nwaren, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst \nerkennbar. Insbesondere ist auch nicht ansatzweise erkennbar, \ndass der hier gewählte zweistreifige Querschnitt der \nSüdumgehung mit zusätzlichen Fahrspuren im Bereich der \nhochbelasteten Knotenpunkte angesichts der prognostizierten \nBelastung von über 18.000 Kfz/24 h sachwidrig wäre. Dem \nKompensationsinteresse war bereits im Rahmen des ersten \nSatzungsbeschlusses durch die planerische Absicherung der \nGrünfläche zwischen E. , Südumgehung und Bahnstrecke \nRechnung getragen worden. Den im Beschluss des Senats vom 3. \nDezember 1997 (7a B 1110/97.NE) angesprochenen Bedenken \nhinsichtlich einer ggf. nicht vollständigen Kompensation nach \ndem Schutzmodell der §§ 4 ff LG NW wurde jedenfalls durch die \nim ergänzenden Verfahren abgestellten Erwägungen hinreichend \nRechnung getragen. Diesen liegt eine sachgerechte Ermittlung \ndes gesamten Kompensationsbedarfs im ergänzenden \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag, der Grundlage des \nRatsbeschlusses vom 14. Mai 1998 war, zu Grunde. Auch die \nweiter gehenden Erwägungen, dass über die im Plan für die \nSüdumgehung getroffenen Ausgleichsregelungen hinaus - wie bei \nder bereits angesprochenen Kompensation des Eingriffs durch die \nL 609n - nur eine an den fiktiven Kosten für eine geeignete \nErsatzmaßnahme orientierte Ersatzgeldzahlung in Betracht kam, \nunterliegen keinen durchgreifenden Bedenken.\n\n142\n\nFehlerhaft sind die für die L 609n und die L 663n \ngetroffenen Festsetzungen schließlich auch nicht deshalb, weil \ninsoweit keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung \ndurchgeführt worden ist. Die Planung dieser Verkehrswege \nbedurfte im vorliegenden Fall keiner förmlichen \nUmweltverträglichkeitsprüfung, sodass dahinstehen kann, ob die \njedenfalls für die L 609n durchgeführte eingehende \nUmweltverträglichkeitsstudie der Sache nach den Anforderungen \nan eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung genügt.\n\n143\n\nNach § 38 Abs. 4 Satz 2 StrWG NW, der sich - wie aus der \nStellung in Absatz 4 der genannten Vorschrift folgt - auf \nplanfeststellungsersetzende Bebauungspläne nach § 9 BauGB \nbezieht, ist für den Bau und für die wesentliche Änderung \nvorhandener Straßen die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Ob \ndiese Vorschrift auch anzuwenden ist, wenn - wie im \nvorliegenden Fall - die Straße, deren Zulässigkeit durch den \nplanfeststellungsersetzenden Bebauungsplan festgelegt wird, \nbereits errichtet und unter Verkehr genommen ist, es mithin \nlediglich um die nachträgliche Absicherung einer bereits \nvorhandenen Straße geht, bedarf aus Anlass des vorliegenden \nVerfahrens keiner abschließenden Entscheidung, da diese \nVorschrift hier jedenfalls auf Grund der einschlägigen \nÜbergangsregelung auf die Aufstellung des strittigen \nBebauungsplans nicht anzuwenden war. Die genannte Regelung ist \ndurch Art. 5 Nr. 2 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie \ndes Rates vom 27. Juni 1985 über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und \nprivaten Projekten (85/337/EWG) im Lande Nordrhein-Westfalen \nvom 29. April 1992 - GV. NW. S. 175 - mit Wirkung vom 4. Juni \n1992 in das StrWG NW eingefügt worden (Art. 8 des Gesetzes vom \n29. April 1992). Gemäß Art. 9 Satz 1 des Gesetzes vom 29. April \n1992 sind bereits begonnene Verfahren, für die auf Grund des \nLandesrechts eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen \nist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, \nwenn das Vorhaben bei Inkraftreten dieses Gesetzes noch nicht \nöffentlich bekannt gemacht worden ist. Eine solche \nBekanntmachung des Bebauungsplans InW 210 war im Zeitpunkt des \nInkrafttretens des Gesetzes vom 29. April 1992 jedoch bereits \nerfolgt. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans war \nbereits am 30. April 1987 bekannt gemacht worden. Er bezog auch \nseinerzeit bereits die hier interessierenden Trassenführungen \nder L 609n und der L 663n mit ein. Die späteren Modifikationen \ndes Auf-stellungsbeschlusses im Hinblick auf den räumlichen \nGeltungs-bereich des Bebauungsplans hatten lediglich solche \nVerschiebun-gen der Plangebietsgrenzen zum Gegenstand, die die \nTrasse der L 663n nicht berühren.\n\n144\n\nAuch hinsichtlich der weiteren Festsetzungen des strittigen \nBebauungsplans sind zur Fehlerhaftigkeit des Plans führende \nAbwägungsmängel nicht ersichtlich.\n\n145\n\nDie Rüge der Antragsteller, ihr Grundstück R. \nStraße 231a sei fehlerhaft als öffentliche Grünfläche überplant \nworden, geht fehl. Der Plangeber war insoweit nicht etwa \ngehalten gewesen, die planerische Ausweisung einer \nprivatnützigen Festsetzung zur weiteren Absicherung des \nBestands des vorhandenen Gebäudes näher zu erwägen. Eine solche \nAusweisung wäre in der hier gegebenen Situation von vornherein \nstädtebaulich unvertretbar gewesen. Dies hat der Senat auf den \nS. 14/15 seines im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \n(7a B 1110/97.NE) ergangenen Beschlusses vom 3. Dezember 1997, \nauf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden \nkann, näher ausgeführt. \n\n146\n\nDie weiteren im Plan festgesetzten Grünflächen sind aus den \ninsoweit in der Planbegründung näher verlautbarten, ersichtlich \nsachgerechten Erwägungen frei von Abwägungsmängeln ausgewiesen \nworden.\n\n147\n\nDie Baugebietsausweisungen tragen - sowohl bezüglich der Art \nals auch des Maßes der baulichen Nutzung - den vorhandenen \nStrukturen Rechnung. Besonderer Verlautbarungen der \nmaßgeblichen städtebaulichen Erwägungen bedurfte es insoweit \nhinsichtlich der Ausweisung der um den W. platz herum \nfestgesetzten besonderen Wohngebiete wie auch der in bestimmten \nBaugebieten festgesetzten Überschreitungen der maximalen \nObergrenzen für die Ausnutzungszahlen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO. \nDies ist in der Planbegründung im Einzelnen in einer \nsachgerechten, an den einschlägigen gesetzlichen \nVoraussetzungen ausgerichteten Weise geschehen. Gleiches gilt \nauch für den bezüglich der besonderen Wohngebiete vorgenommenen \nAusschluss der in der hier gegebenen Situation städtebaulich \nunerwünschten Vergnügungsstätten.\n\n148\n\nHinsichtlich des im Norden des Plangebiets festgesetzten \nGewerbegebiets wurden sachgerecht abgewogene Ausschlüsse \nfestgelegt. Angesichts der zusätzlichen Einschränkung der \nNutzbarkeit des Gewerbegebiets nur für \"nicht wesentlich \nstörende\" Betriebe, die auch für künftige Entwicklungen des \nbislang konfliktfrei genutzten gewerblichen Bereichs \nsachgerechte, nachbarverträgliche Nutzungen vorgibt, ist die \nhier vorgenommene Überplanung des unmittelbaren Nebeneinander \nvon Wohnen und Gewerbe ebenfalls nicht zu beanstanden. \n\n149\n\nSchließlich sind auch die festgesetzten örtlichen \nVerkehrsflächen und Flächen für den Gemeinbedarf ersichtlich \nsachgerecht abgewogen, wobei insbesondere auch die speziellen \nZielsetzungen der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung \neingehend erläutert wurden.\n\n150\n\nDer Antrag war nach alledem abzulehnen.\n\n151\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 \nSätze 1 und 2 VwGO iVm § 100 ZPO und trägt dem Umstand \nRechnung, dass hinsichtlich des fremdnützig überplanten im \nMiteigentum der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu \n2. stehenden Grundstücks R. Straße 231a ein Streitwert \nvon 40.000,-- DM und hinsichtlich des außerhalb des Plangebiets \ngelegenen, im Miteigentum der Antragstellerin zu 1. und des \nAntragstellers zu 3. stehenden Grundstücks R. Straße \n238 ein Streitwert von 20.000,-- DM angesetzt wurde.\n\n152\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n153\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n154\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n155","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-14/7a-d-93-97-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-14/7a-d-93-97-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302812","retrieved":"2026-07-09 03:28:53.221974+00:00"}}