{"status":"available","doknr":"OLD302811","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0214.2A742.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"2 A 742/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 24. August 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Februar 1995 verpflichtet, den Klägern einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 12. Oktober 1941 in N. im \nGebiet Krasnojarsk in der Russischen Föderation geboren. Ihre \nEltern sind der am 2. Februar 1910 im Dorf T. im Kreis \nPalasowski im Gebiet Saratow geborene deutsche Volkszugehörige \nS. C. und die am 10. Juni 1910 ebenfalls im Dorf \nT. geborene deutsche Volkszugehörige F. C. , \ngeborene H. .\n\n3\n\nDer am 2. November 1940 geborene Kläger zu 2) ist \nrussischer Volkszugehöriger. Die am 13. Februar 1963 in der \nSiedlung Q. im Gebiet Krasnojarsk geborene Klägerin zu 3) \nstammt aus der am 25. Dezember 1960 geschlossenen Ehe der \nKläger zu 1) und 2). Der am 13. Dezember 1988 in O. im \nGebiet Koktschetaw in Kasachstan geborene Kläger zu 4) ist der \nSohn der Klägerin zu 3).\n\n4\n\nAm 25. September 1991 stellten die Kläger beim \nBundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. \nDarin gab die Klägerin zu 1) u.a. an: Ihre Volkszugehörigkeit \nund ihre Muttersprache seien \"Deutsch\". Ihre jetzige \nUmgangssprache in der Familie sei \"Deutsch-Russisch\". Sie \nverstehe, spreche und schreibe die deutsche Sprache, die in \nder Familie von den Großeltern/Großelternteil, von den \nEltern/Elternteil sowie vom Antragsteller und dessen Kindern \ngesprochen werde. Zur Pflege des deutschen Volkstums ist \nangegeben: \"Bis 1941 Deutsches Theater (Wolgarepublik)\". Mit \ndem Aufnahmeantrag überreichten die Kläger u.a. die Ablichtung \ndes am 7. August 1990 ausgestellten Inlandspasses der Klägerin \nzu 1), in dem als ihre Nationalität \"Deutsche\" eingetragen \nist. Darüber hinaus wurde dem Antrag eine Geburtsurkunde der \nKlägerin zu 1) im Original beigefügt, in der die Nationalität \nihrer Eltern nicht eingetragen ist. In einer weiteren, dem \nAufnahmeantrag beigefügten Abschrift der Geburtsurkunde der \nKlägerin zu 1) vom 29. April 1990 werden die Eltern der \nKlägerin zu 1) jeweils mit deutscher Nationalität geführt. Aus \neiner mit dem Aufnahmeantrag eingereichten Auskunft des \nDorfrates des Dorfes O. vom 10. August 1992 geht \nhervor, dass die Klägerin zu 1) am 29. April 1990 eine neue \nGeburtsurkunde bekommen und aufgrund derer ihren \nNationalitätseintrag in ihrem Inlandspass in \"Deutsche\" \ngeändert habe.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 24. August 1994 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur \nBegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu \n1) sei keine deutsche Volkszugehörige, da aus den \neingereichten Unterlagen ersichtlich sei, dass sie den \nNationalitätseintrag in ihrem Inlandspass geändert habe. Da \nsie bis zu dieser Änderung in der ehemaligen Sowjetunion \noffiziell als russische Volkszugehörige geführt worden sei, \nsei sie nicht von einem für deutsche Volkszugehörige typischen \nKriegsfolgenschicksal betroffen gewesen. Die Voraussetzung des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG werde von der Klägerin zu 1) \nnicht erfüllt.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 16. September \n1994 Widerspruch ein und machten geltend: Die Klägerin zu 1) \nhabe 1964 ohne eigenes Dazutun einen Pass mit russischer \nNationalität erhalten, weil sie mit einem Russen verheiratet \ngewesen sei. Eine Wahl der Nationalität habe sie nicht \nvornehmen können, da beide Eltern die deutsche \nVolkszugehörigkeit besäßen.\n\n7\n\nMit am 9. Februar 1995 zugestelltem Widerspruchsbescheid \nvom 6. Februar 1995 wies das Bundesverwaltungsamt den \nWiderspruch der Kläger als unbegründet zurück.\n\n8\n\nAm 9. März 1995 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ihr \nbisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie weisen \ndarauf hin, dass die willkürliche Eintragung der russischen \nNationalität in Inlandspässen auch von Antragstellern, die \nbeiderseits von deutschen Volkszugehörigen abstammten, in der \nVerwaltungspraxis der sowjetischen Passbehörden insbesondere \nvor dem Hintergrund der Bemühungen der ehemaligen Sowjetunion \num eine Russifizierung ihrer Bevölkerung nicht ausgeschlossen \nwerden könne.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 24. August 1994 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n6. Februar 1995 zu verpflichten, der \nKlägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid \nzu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) \nals Ehegatten bzw. Abkömmlinge in \ndiesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte ist der Auffassung: Die Klägerin zu 1) habe \nentsprechend der damaligen Verwaltungspraxis der Passbehörden \nbei dem Antrag auf Ausstellung ihres ersten Inlandspasses eine \nForma Nr. 1 ausgefüllt und, da die russische Nationalität in \nihren ersten Inlandspass eingetragen wurde, diese Eintragung \nauch beantragt. Dieses Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) sei \ndurch die Änderung des Nationalitätseintrags im Jahre 1990 \nnicht beseitigt worden, da es sich dabei um ein \nLippenbekenntnis handele.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Bruder der Klägerin zu 1), \nHerrn B. C. , in der mündlichen Verhandlung \ninformatorisch gehört. Wegen seiner Angaben im Einzelnen wird \nauf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche \nVerhandlung vom 11. Dezember 1998 (Bl. 125 bis 127 der \nGerichtsakte) verwiesen.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n16\n\nMit der dagegen vom Senat durch Beschluss vom 11. September \n2000 zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren \nweiter.\n\n17\n\nBereits mit Schriftsatz vom 23. August 1999 hat die \nBeklagte ein Anhörungsprotokoll über einen Sprachtest der \nKlägerin zu 1) vom 9. August 1999 durch die Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Almaty in Karaganda zu den \nGerichtsakten gereicht. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung \nim Einzelnen wird auf den Inhalt des Protokolls (Blatt 194 bis \n199 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n18\n\nZur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger im \nWesentlichen vor: Die Klägerin zu 1) habe bei ihrer Anhörung \nam 9. August 1999 schlüssig und nachvollziehbar erklärt, dass \nsie in einer dörflichen Umgebung gelebt habe. Es sei deshalb \nglaubhaft, dass ihr erst 1961 ein Inlandspass ausgestellt \nworden sei. Nach der mit anderen Fällen übereinstimmenden \nSchilderung der Klägerin zu 1) habe sie bei der Passbehörde \nlediglich die Geburts- und Heiratsurkunde abgegeben. Es sei \nnicht immer und überall die Forma Nr. 1 der Passausstellung \nzugrunde gelegt worden. Der von der Klägerin zu 1) \ngeschilderte Hinweis an den Passbeamten anlässlich der \nAbholung des Inlandspasses, dass sie doch Deutsche sei, sei \nein klares Bekenntnis zur deutschen Abstammung. Der \nPasseintrag der Klägerin zu 1) sei danach ohne bzw. gegen \nihren erklärten Willen erfolgt. Spätestens in der Erklärung \nder Klägerin zu 1) bei der Passänderung sei ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum zu sehen.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils nach dem in erster Instanz \ngestellten Klageantrag zu erkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass die \nKlägerin zu 1) bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses \neine Erklärung zur russischen Nationalität abgegeben habe. \nSelbst wenn tatsächlich keine Forma Nr. 1 ausgefüllt worden \nsein sollte, habe es einer Aussage der Klägerin zu 1) zur \nFrage der Nationalität bedurft, da andernfalls die Zuordnung \nautomatisch zur deutschen Nationalität hin erfolgt wäre. Es \nbestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin \nzu 1) im Jahre 1961 nicht zuzumuten gewesen wäre, sich zum \ndeutschen Volkstum zu bekennen. Von dem danach wirksamen \nGegenbekenntnis sei die Klägerin zu 1) auch nicht ernsthaft \nabgerückt. Die Klägerin zu 1) habe bei ihrer Anhörung \nausdrücklich eingeräumt, dass die Änderung der Personalpapiere \ndie Aussiedlung vorbereiten und die deutschen Behörden von \nihrer deutschen Volkszugehörigkeit überzeugen sollten.\n\n24\n\nMit Schriftsatz vom 10. Januar 2001 hat die Beklagte ein \nProtokoll über die Anhörung der Klägerin zu 3) vom 11. Oktober \n1999 durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty \nin Karaganda zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des \nErgebnisses dieser Anhörung im Einzelnen wird auf den Inhalt \nder Beiakte Heft 5 verwiesen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben \neinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n28\n\nA. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist \n§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der \nVertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 BGBl. I \n829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des \nBundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom \n22. Dezember 1999, BGBl. I 2534. Denn die Kläger haben das \nAussiedlungsgebiet noch nicht verlassen.\n\n29\n\nNach dieser Bestimmung wird der Aufnahmebescheid auf Antrag \nPersonen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die \nnach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen erfüllt die \nKlägerin zu 1).\n\n30\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG zunächst nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger \nist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren \nist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche \nVolkszugehörige, wenn sie von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \n(§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil \noder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, \nErziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes \nzur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere \nWeise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht \ndes Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n31\n\nDass die Klägerin zu 1) die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 und 2 BVFG erfüllt, ist von der Beklagten und vom \nBeigeladenen weder im Aufnahmeverfahren noch im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten worden. Der \nSenat sieht daher auch unter Berücksichtigung der Angaben im \nVerwaltungsverfahren keinen Anlass, am Vorliegen dieser \nVoraussetzungen zu zweifeln.\n\n32\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Die Klägerin zu 1) hat 1990 eine \nErklärung zur deutschen Nationalität abgegeben, als sie die \nNationalität in ihrem Inlandspass von \"Russin\" in \"Deutsche\" \nändern ließ. Diese Erklärung genügt den Anforderungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Dagegen sprechen insbesondere nicht \nEintragungen zur Nationalität in früheren Inlandspässen.\n\n33\n\nDa die Klägerin zu 1) beiderseits unstreitig von deutschen \nVolkszugehörigen abstammt, gehörte sie nach dem Passrecht der \nehemaligen Sowjetunion zur deutschen Nationalität. Nach den \neinschlägigen Vorschriften der für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses der Klägerin zu 1) bei Vollendung ihres 16. \nLebensjahres im Jahre 1957 und auch 1961 maßgeblichen \nVerordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom \n21. Oktober 1953 hätte sie daher schon in ihrem ersten \nInlandspass aufgrund der Übereinstimmung der Nationalitäten \nihrer Eltern mit deutscher Nationalität eingetragen werden \nmüssen. So ist aber offensichtlich nicht verfahren worden. \nVielmehr ist nach den Angaben der Klägerin zu 1) entgegen den \npassrechtlichen Vorschriften die russische Nationalität in \nihren ersten Inlandspass eingetragen worden.\n\n34\n\nDies kann der Klägerin zu 1) im vorliegenden Fall jedoch \nnicht entgegengehalten werden. Allerdings liegt in der Angabe \neiner anderen als der deutschen Nationalität gegenüber \namtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche \nVolkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem \nanderen Volkstum.\n\n35\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. \nAugust 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, \n133 = DVBl. 1996, 198.\n\n36\n\nEin Gegenbekenntnis liegt aber nicht vor, wenn die \nEintragung der nichtdeutschen Nationalität gegen den \nausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung \ndes Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen \nwurde.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 \n= DVBl. 1997, 897.\n\n38\n\nDies ist hier der Fall. Nach den Angaben der Klägerin zu 1) \nist die russische Nationalität ohne eine Erklärung ihrerseits \nin ihren ersten Inlandspass eingetragen worden. Der Senat hält \ndiese Angaben für glaubhaft. Die Klägerin zu 1) hat diesen \nAblauf während des gesamten Verfahrens widerspruchsfrei \nbehauptet und ihre Darstellung in der Anhörung in Karaganda \nschlüssig präzisiert. Sie hat dort noch einmal ausdrücklich \nerklärt, eine Forma Nr. 1 im Zusammenhang mit der Ausstellung \nihres ersten Inlandspasses nicht unterschrieben zu haben. \nDaraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Klägerin \nzu 1) bei der Ausstellung des Passes ein Antragsformular für \ndie Erteilung eines Inlandspasses, eine sogenannte Forma Nr. \n1, nicht vorgelegt worden ist.\n\n39\n\nDer Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass bei der \nAusstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) das \nVerfahren nicht regelgerecht durchgeführt worden ist und sie \neinen Inlandspass mit der Eintragung \"Russin\" erhalten hat, \nohne einen entsprechenden Antrag zu unterschreiben, in dem als \nihre Nationalität \"Russin\" angegeben war. Dafür spricht \nzunächst, dass - entgegen den Vorgaben der Passverordnung - \ndie Klägerin zu 1) mit der Nationalität \"Russin\" eingetragen \nworden ist, obwohl beide Elternteile deutscher Nationalität \nwaren und demnach ein Wahlrecht für eine andere Nationalität \nnicht bestand. Darüber hinaus ergibt sich dies aus dem Vortrag \nder Klägerin zu 1) zu den Umständen, unter denen sie ihren \nersten Inlandspass erhalten hat. Dieser Vortrag ist in sich \nschlüssig und glaubhaft. Es ist stets vorgetragen worden, dass \ndie Klägerin zu 1) ihren ersten Inlandspass nicht bereits mit \n16 Jahren, sondern erst später, etwa im Jahre 1961, erhalten \nhabe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt erstmalig ihre \nSchwiegermutter, die sie bis dahin nicht gekannt habe, \nbesuchen wollen und dazu einen Inlandspass benötigt. Für die \nRichtigkeit dieser Angabe spricht, dass die Klägerin zu 1) im \nDezember 1960 geheiratet hat. Außerdem ergibt sich aus den \nVorschriften der Verordnung über die Pässe aus dem Jahre 1940 \nund der Verordnung des Ministerrates über die Einführung der \nVerordnung des Passsystems vom August 1974, dass Sowjetbürger, \ndie wie die Klägerin zu 1) in einer Sowchose oder Kolchose auf \ndem Lande lebten, nicht allgemein der Passpflicht mit \n16 Jahren unterlagen und in der Regel keine Pässe erhielten. \nDiese benötigten einen Pass lediglich bei bestimmten Anlässen, \nvor allem bei längeren Reisen in größere Städte oder bestimmte \nLandesteile, um sich dort erlaubt aufzuhalten und sich ab und \nan zu melden, und mussten sich dann einen Pass oder eine \nentsprechende Bescheinigung ausstellen lassen.\n\n40\n\nVgl. Beschluss des Rates der \nVolkskommissare der UdSSR vom \n10. September 1940 über die Bestätigung \nder Verordnung über das Passwesen, I. \n1. und 4., zitiert nach Geilke, Das \nStaatsangehörigkeitsrecht der \nSowjetunion, Sammlung geltender \nStaatsangehörigkeitsgesetze, Frankfurt \n1964; Verordnung des Ministerrats der \nUdSSR vom August 1974 zitiert nach \nOsteuropaarchiv in: Osteuropa, \nZeitschrift für Gegenwartsfragen des \nOstens, Heft 27, 1977, S. A 249 \n(251).\n\n41\n\nAuch der Vortrag der Klägerin zu 1), wie sie ihren ersten \nInlandspass erhalten habe, ist nachvollziehbar. Sie hat dazu \nbei ihrer Anhörung durch die Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Almaty erklärt, dass sie mit ihrer \nGeburtsurkunde und der Heiratsurkunde morgens zum Passamt \ngegangen sei und die Urkunden dort abgegeben habe, mit der \nBitte, ihr einen Pass auszustellen. Abends habe sie dann den \nPass erhalten, in den die russische Nationalität eingetragen \ngewesen sei. Da die Klägerin zu 1) ihren Pass in einem kleinen \nOrt erhalten hat, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sie \ndiesen nach Vorlage allein der ihre Person betreffenden \nDokumente bekommen hat und das an sich erforderliche Formular \nvon der Behörde erstellt worden ist.\n\n42\n\nEs ist ebenfalls nachvollziehbar, dass die Klägerin zu 1) \nsich daran erinnert, dass sie kein Formular ausgefüllt hat, da \nsie auch über den Anlass der Ausstellung des Passes und \nsonstige Einzelheiten des Ablaufs der Erteilung berichten \nkonnte. Im Übrigen sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch \nvon der Beklagten und der Beigeladenen hinreichend \nsubstantiiert vorgetragen, die Anlass geben könnten, an der \nGlaubhaftigkeit dieser Darstellung zu zweifeln.\n\n43\n\nDie Klägerin hat somit erstmals im Jahr 1990 ein ihr \nzuzurechnendes Bekenntnis zu einem Volkstum, und zwar zum \ndeutschen Volkstum abgegeben. Dieses ist in ihrem Antrag auf \nÄnderung der Nationalität in ihrem Inlandspass von \"Russin\" in \n\"Deutsche\" zu sehen.\n\n44\n\nDiese Erklärung ist rechtzeitig. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 BVFG setzt nicht voraus, dass sich der Aufnahmebewerber \nvom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an \nununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte \"bis zum Verlassen \nder Aussiedlungsgebiete\" sind vielmehr dahin auszulegen, dass \ndie Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten \nAlternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im \nZeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen \nhaben muss.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = \nDVBl. 1996, 198, vom 12. November 1996 \n- 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = \nNVwZ-RR 1997, 381 = DVBl. 1997, 897 = \nDÖV 1997, 686, und vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-\nRR 1998, 266.\n\n46\n\nBesondere Anforderungen sind an die im Jahr 1990 abgegebene \nErklärung nicht zu stellen, da es sich um die erste der \nKlägerin zu 1) zuzurechnende Erklärung zu einem Volkstum \nhandelt. Die Grundsätze, die vom Bundesverwaltungsgericht für \ndie Fälle der Änderung der Nationalität im Inlandspass \nentwickelt worden sind, in denen zuvor bei Beantragung des \nersten Inlandspasses eine nichtdeutsche Nationalität angegeben \nwurde,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = \nDVBl. 1996, 198, und vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-\nRR 1998, 266 ff.,\n\n48\n\nsind hier nicht anwendbar. Da keine durch eine zurechenbare \nErklärung gegenüber den staatlichen Behörden belegte \nHinwendung der Klägerin zu 1) zum russischen Volkstum erfolgt \nist, können an ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum keine \nhöheren Anforderungen gestellt werden als die, die an das \nerstmalige Bekenntnis zum deutschen Volkstum gestellt werden. \nDie Klägerin zu 1) ist ebenso zu behandeln wie ein \nAufnahmebewerber, der bei der erstmaligen Ausstellung des \nInlandspasses seine Nationalität mit \"Deutscher\" angibt und an \ndessen Bekenntnis keine besonderen Voraussetzungen geknüpft \nwerden. Nach der oben angeführten Rechtsprechung kann der \nKlägerin zu 1) hier entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts auch nicht vorgehalten werden, dass sie \ndie Änderung der Nationalität nicht früher hat vornehmen \nlassen.\n\n49\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt auch die sonstigen (Stichtags-) \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG. Sie hat seit ihrer \nGeburt im Jahre 1941 ständigen Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten.\n\n50\n\nB. Die Kläger zu 2) bis 4) haben als Ehegatte bzw. \nAbkömmling gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einen Anspruch auf \nEinbeziehung in den der Klägerin zu 1) zu erteilenden \nAufnahmebescheid.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht \ngestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-14/2-a-742-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-14/2-a-742-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302811","retrieved":"2026-07-09 03:28:53.125308+00:00"}}