{"status":"available","doknr":"OLD302810","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0214.21A2268.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"21 A 2268/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer in der Antragsschrift vom 20. April 2000 geltend gemachte Zulassungsgrund \nder grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) hinsichtlich der \nFrage,\n\n4\n\n\"ob aus dem Ausland nach Sri Lanka \nzurückkehrende tamilische Volkszugehörige, die Sri \nLanka ohne gültige Ausweispapiere verlassen haben \nbzw. ohne Nationalpässe nach Sri Lanka \nzurückkehren, wegen eines Verstoßes gegen die \nAus- und Einreisebestimmungen Sri Lankas verhaftet \nwerden und die Inhaftierung über die zu tolerierende \nstaatliche Selbstverteidigung - hier \nTerrorismusabwehr - hinaus zu werten ist\",\n\n5\n\nist nicht gegeben. Abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag dem \nDarlegungserfordernis (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) nicht genügt, weil er weder \nerkennen lässt, auf welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der \nRückkehrgefährdung die Ausführungen bezogen sein sollen, noch hinreichende \nAusführungen zu den qualitativen und quantitativen Kriterien macht, aus denen eine \nGefahr dieses Grades von Misshandlungen mit asylerheblichem Gewicht hergeleitet \nwerden kann, ist die Grundsatzrüge jedenfalls unbegründet.\n\n6\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch aus jüngster Zeit fehlt es \nSanktionen auf der Grundlage der srilankischen Ein- und Ausreisebestimmungen \nauch nach deren zwischenzeitlicher Verschärfung an einer asylerheblichen \nGerichtetheit (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2000 - 21 A 3962/96.A -, UA S. 18 ff.). In \ndieser Rechtsprechung, in der unter anderem auch die vom Kläger zitierten \nAuskünfte von amnesty international vom 1. März 1999 an das VG Hannover, von \nWingler von Mai 1999 und von Keller-Kirchhoff in Südasien 2/99 sowie Südasien \n1/00 ausgewertet und die Ereignisse bis Dezember 2000 berücksichtigt worden sind, \nist ferner geklärt, dass - vorbehaltlich besonderer Umstände des jeweiligen \nEinzelfalles - weder Angehörigen der Gruppe der tamilischen Volkszugehörigen noch \neiner relevanten Untergruppe hiervon im Zusammenhang mit ihrer Einreise im \nRahmen der Identitätsfeststellung oder in Anwendung der srilankischen \nStrafvorschriften des \"Immigrants and Emigrants Act\" mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit asylerhebliche Rechtsgutbeeinträchtigungen oder Gefahren \ndrohen, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen könnten (vgl. \nUrteil vom 8. Dezember 2000 - 21 A 3962/96.A -, UA S. 16 ff., insb. S. 22 ff., \nS. 79 ff.).\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-14/21-a-2268-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-14/21-a-2268-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302810","retrieved":"2026-07-09 03:28:53.036542+00:00"}}