{"status":"available","doknr":"OLD302820","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0214.15A1571.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"15 A 1571/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anschlussberufung ist unwirksam. \n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDas angefochtene Urteil ist mit Ausnahme der Teileinstellung des Verfahrens \nwegen der Klageteilrücknahme wirkungslos. \n\nVon den bis zur Klageteilrücknahme entstandenen Kosten des erstinstanzlichen \nVerfahrens tragen der Kläger 1/4, der Beklagte 3/4, die weiteren erstinstanzlichen \nKosten und die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens trägt der \nBeklagte.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur Erhebung der \nAnschlussberufung auf 5.471,70 DM und für die Zeit danach auf 7.848,75 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nSoweit der Kläger im Wege der Anschlussberufung die Aufhebung \ndes über 2.377,05 DM hinausgehenden Teils des angefochtenen \nBeitragsbescheids erstrebt hat, ist die Anschlussberufung \nentsprechend § 127 Satz 2 VwGO unwirksam geworden, weil die \nHauptbeteiligten die mit der Hauptberufung verfolgte \nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und \nsomit eine Sachentscheidung über die Hauptberufung nicht mehr \nerfolgt. \n\n3\n\nVgl. zum Streitstand, ob die \nübereinstimmende \nHauptsacheerledigungserklärung im \nHauptrechtsmittel zur Unwirksamkeit des \nAnschlussrechtsmittel führt, \nKopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 127 \nRdnr. 8.\n\n4\n\nWegen der übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärung ist \ndas Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil \nfür wirkungslos zu erklären sowie gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach \nbilligem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- \nund Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es \nentspricht billigem Ermessen, die Kosten beider Rechtszüge dem \nBeklagten aufzulegen, weil er im Berufungsverfahren durch die \nSchaffung einer neuen satzungsrechtlichen Grundlage für den \nangefochtenen Bescheid die zu den Erledigungserklärungen \nführende wesentliche Änderung des Verwaltungsstreitverfahrens \nherbeigeführt hat. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar \n1993\n- 8 C 40.91 -, NVwZ 1993, 979.\n\n6\n\nAuch die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens hat der \nBeklagte entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil er die \nUnzulässigkeit der Anschlussberufung durch das kostenrechtlich \nihm zuzurechnende Erledigungsereignis herbeigeführt hat. \nSoweit der Kläger die Klage vor dem Verwaltungsgericht \nteilweise zurückgenommen hat, verbleibt es bei seiner \nKostentragung gemäß § 155 Abs. 2 VwGO. \n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 19 \nAbs. 2, 13 Abs. 2 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-14/15-a-1571-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-14/15-a-1571-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302820","retrieved":"2026-07-09 03:28:53.921718+00:00"}}