{"status":"available","doknr":"OLD302840","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0213.6A3438.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"6 A 3438/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte \nunter Aufhebung des Widerspruchs-bescheides der Bezirksregierung vom \n1. Juli 19 verurteilt wird, die dienstliche Beurteilung vom 7. April 19 \naufzuheben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des Vollstre-ckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 19 geborene Kläger steht als Polizeivollzugs-\nbeamter im Dienst des beklagten Landes und ist beim Polizei-\npräsidium beschäftigt. Am 24. April 19 wurde er zum \nPolizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9 der \nBundesbesoldungsordnung - BBesO -), I. Säule, ernannt.\n\n3\n\nUnter dem 7. April 19 erteilte die Polizeipräsidentin \ndem Kläger eine die Zeit vom 29. April 19 bis zum \n31. Dezember 19 umfassende dienstliche Regelbeurteilung nach \nden Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom \n25. Januar 19 , MBl NRW Seite 278 (BRL). Die Beurtei-lung \nschloss mit dem Gesamturteil \"Die Leistung und Befä-higung des \nBeamten entsprechen voll den Anforder-ungen\" (3 Punkte \ngemäß Nr. 6.3 BRL). \n\n4\n\nDie Beurteilung war im Wesentlichen wie folgt zu Stande \ngekommen:\n\n5\n\nDer unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Polizeihauptkom-\nmissar , hatte einen Beurteilungsvorschlag erstellt, in \ndem er den Kläger in den Hauptmerkmalen nach Nr. 6 BRL \n(Leistungsverhalten, -ergebnis und Sozialverhalten) und in der \nGesamtnote jeweils mit 4 Punkten beurteilt hatte. Dieser \nVorschlag wurde zusammen mit den anderen Beurteilungsvor-\nschlägen für insgesamt 67 beim Polizeipräsidium zu \nbeurteilende Polizeikommissare, die ohne Laufbahnprüfung aus \ndem Amt des Polizeihauptmeisters in den gehobenen Dienst \nübergeleiteten worden waren, am 18. und 19. Februar 19 in \neiner Beurteilerbesprechung nach Nr. 9.2 BRL erörtert. An \ndieser Besprechung nahmen nach den Angaben des Beklagten die \nPolizeipräsidentin, die Abteilungsleiter, die Unterabtei-\nlungsleiter und der Personaldezernent des Polizeipräsidiums, \nnicht aber die Gleichstellungsbeauftragte, teil. \n\n6\n\nNach dieser Besprechung vermerkte die Polizeipräsidentin in \ndem über den Kläger erstellten Beurteilungsvorschlag zu dem \nHauptmerkmal Leistungsverhalten handschriftlich: \"Bei der \nEndbeurteilung ist die Anwendung gleicher Beurteilungs-maßstäbe \nfür alle Beamten der Vergleichsgruppe sicher zu stellen. Nach \ndem in der Beurteilerbesprechung durch-geführten behördenweiten \nQuervergleich entspricht das Leistungsverhalten des Beamten \nvoll den Anforderungen\". Ebenso verfuhr sie bei dem \nHauptmerkmal Leistungsergebnis. Im Hinblick auf das \nHauptmerkmal Sozialverhalten übernahm die Polizeipräsidentin \ndie Beurteilung des Erstbeurteilers. Zur Begründung ihrer \nAbweichung von dem vorgeschlagenen Gesamturteil führte sie aus: \n\n7\n\n\"Leistung und Befähigung des Beamten \nsind in der Beurteilerbesprechung vom \n18.02.19 eingehend dargelegt und \nanerkannt worden. Eigenschaften oder \nEinzelleistungen, die es rechtfertigen, \nPK der großen Mehrzahl von \nKollegen, deren Leistung ebenfalls \nAnerkennung verdient, vorzuziehen, \nwurden jedoch nicht in dem dafür \nerforderlichen Umfang genannt. Im \nbehördenweiten Quervergleich mit \nBeamtinnen und Beamten derselben \nBesoldungsgruppe war die Gesamtnote auf \n3 Punkte festzusetzen.\"\n\n8\n\nIm Anschluss daran wurde die Beurteilung einschließlich des \nBeurteilungsvorschlages und der Ergänzungen maschinen-\nschriftlich ausgedruckt und am 23. März 19 vom Erstbeur-\nteiler sowie am 7. April 19 von der Endbeurteilerin \nunterzeichnet. Das zunächst erstellte, mit den hand-\nschriftlichen Zusätzen versehene Schriftstück wurde ver-\nnichtet. \n\n9\n\nDer Kläger erhob gegen die ihm eröffnete Beurteilung Wider-\nspruch und trug vor: Seit seiner letzten Beurteilung im Jahre \n19 , in der er das Spitzenprädikat \"erheblich über dem \nDurchschnitt\" erhalten habe, sei seine Arbeit als \nEinsatzsachbearbeiter in der Leitstelle nicht minderwertiger \ngeworden. Vielmehr habe er sie unter erschwerten Bedingungen \nund trotz eines deutlich gestiegenen Arbeitsaufkommens auf dem \ngleichen Niveau gehalten. Der Erstbeurteiler, mit dem er \ntäglich zusammenarbeite, habe eine Gesamtnote von 4 Punkten mit \neiner Tendenz zu 5 Punkten vorgeschlagen. Die Abqualifi-zierung \nin der Endbeurteilung sei ihm nicht verständlich.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 1. Juli 19 wies die Bezirksregierung \nden Widerspruch unter Verwertung einer Stellungnahme der \nPolizeipräsidentin mit im Wesentlichen folgender Begründung \nzurück: Die Beurteilungen nach den neuen Richtlinien seien in \nkeiner Weise mit den nach altem Recht erstellten früheren \nBeurteilungen zu vergleichen, die zu einer unverhältnismäßig \nhohen Zahl von überdurchschnittlichen Noten geführt hätten. Die \nnach den neuen Beurteilungsrichtlinien unabhängig und \nweisungsfrei wertenden Erstbeurteiler neigten vielfach dazu, \nden zu Beurteilenden positiver zu sehen als es objektiv im \nVergleich mit den anderen Beamten gerechtfertigt sei. Bei \nderartigen Bewertungen erhalte die Verpflichtung der End-\nbeurteilerin besonderes Gewicht, gleiche Beurteilungs-maßstäbe \nfestzulegen und die Einhaltung der Richtsätze für die Vergabe \nüberdurchschnittlicher Gesamtnoten anzustreben. Die \nEndbeurteilerin habe sich in den Beurteilungsgesprächen \nvortragen lassen, welche Beamten innerhalb der Vergleichs-\ngruppe die Leistungen ihrer Kollegen so weit überträfen, dass \nsie der zahlenmäßig begrenzten Spitzengruppe mit einer \nGesamtnote von 4 oder 5 Punkten zugeordnet werden könnten. Die \nVoraussetzungen dafür habe sie im Falle des Klägers nicht \nfeststellen können.\n\n11\n\nDer Kläger hat daraufhin Klage erhoben und im Wesentlichen \n- mit näheren Darlegungen - vorgetragen: Er bestreite, dass \nseine Beurteilung auf einer Beurteilerbesprechung beruhe, an \nder hinreichend sach- und personenkundige Beamte teilgenom-men \nhätten. Die Begründung für die Absenkung der Endbeur-teilung \ngegenüber dem Beurteilungsvorschlag sei auch nicht hinreichend \nplausibel.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\ndie dienstliche Beurteilung des \nPolizeipräsidiums vom 7. April 19 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirks-regierung vom \n1. Juli 19 aufzuheben. \n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nEr hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom \n17. Juni 19 verwiesen und ist dem weiteren Vorbringen des \nKlägers entgegengetreten.\n\n17\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die \nangefochtene dienstliche Beurteilung leide an einem wesent-\nlichen Verfahrensfehler. Er liege darin, dass der Beklagte das \nOriginal der Beurteilung vernichtet habe. Als Original sei das \nvon ihm zu Unrecht lediglich als Entwurf gewertete Schriftstück \nanzusehen, welches den vom Erstbeurteiler unterschriebenen \nBeurteilungsvorschlag und die handschrift-lichen Vermerke des \nErstbeurteilers enthalte. Der Mangel sei erheblich, weil sich \nnur mit dem Original der Beurteilung der ordnungsgemäße Ablauf \ndes Beurteilungsverfahrens nach-weisen lasse. Ein weiterer \nwesentlicher Verfahrensfehler ergebe sich daraus, dass die \nGleichstellungsbeauftragte an der Beurteilerbesprechung nicht \nteilgenommen habe. \n\n18\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der \nBeklagte geltend: Ein zur Aufhebung der Beurteilung führen-der \nVerfahrensfehler liege nicht vor. Die Vernichtung des als \nEntwurf der Beurteilung angesehenen Schriftstückes entspreche, \nsoweit bekannt, dem Vorgehen aller Behörden bei der Anwendung \nder fraglichen Beurteilungsrichtlinien und stehe in Einklang \nmit den Nrn. 9 und 11 BRL und den hierzu erlassenen amtlichen \nErläuterungen. Nehme man insoweit je-doch einen \nVerfahrensfehler an, sei er jedenfalls unbeacht-lich, weil er \ndie Sachentscheidung nicht habe beeinflussen können. Ein \nerheblicher Verfahrensfehler ergebe sich auch nicht daraus, \ndass an der Beurteilerbesprechung die Gleich-\nstellungsbeauftragte nicht teilgenommen habe. Sie vertrete \nlediglich solche Interessen, die die Behördenleiterin auch von \nAmts wegen zu berücksichtigen habe. Es komme hinzu, dass der \nbetroffenen Vergleichsgruppe Frauen nicht angehört hätten. In \nder Besprechung sei es nicht um die Verwirk-lichung der Ziele \ndes § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes gegangen; \nEntscheidungen mit Auswirkungen auf Personen außerhalb der \nVergleichsgruppe hätten nicht angestanden. Im Hinblick auf die \nmaterielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilung werde \nauf das Vorbringen erster Instanz Bezug genommen. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung mit der Maßgabe \nzurückzuweisen, dass der Beklagte unter \nAufhebung des Widerspruchs-bescheides \nder Bezirksregierung vom \n1. Juli 19 verurteilt wird, die \ndienstliche Beurteilung vom 7. April 19 \naufzuheben. \n\n23\n\nEr verteidigt die in dem angefochtenen Urteil vertretene \nAuffassung. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zugelassene Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der \nKläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der ihm erteilten \ndienstlichen Beurteilung vom 7. April 19 . Der dem \nentgegenstehende Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nvom 1. Juli 19 verletzt ihn rechtswidrig in seinen Rechten \nund kann daher keinen Bestand haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDie aus dem Entscheidungstenor hervorgehende Neu-fassung des \nerstinstanzlichen Urteils ist lediglich eine prozessuale Folge \ndaraus, dass dienstliche Beurteilungen keine Verwaltungsakte \nsind. Dies schränkt den Erfolg der Klage im Übrigen nicht \nein.\n\n27\n\nDer Kläger braucht die dienstliche Beurteilung vom 7. April \n19 nicht hinzunehmen, weil sie rechtswidrig ist und sich \nnicht ausschließen lässt, dass sich der Rechtsfehler auf das \nBeurteilungsergebnis ausgewirkt hat. \n\n28\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur \nbeschränkt nachprüfbar. Auf die zutreffende Beschreibung des \ninsoweit zu beachtenden Prüfungsrahmens in dem angefochtenen \nUrteil wird verwiesen. \n\n29\n\nVgl. hierzu zuletzt Bundesverwal-\ntungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n2. März 2000 - 2 C 7 bis 10/99 -, \nBuchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; \nferner Beschlüsse des Senats vom \n13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, Der \nÖffentliche Dienst (DÖD) 2000, Seite \n161 und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, \nSeite 266.\n\n30\n\nHiervon ausgehend ist die streitige Beurteilung entgegen der \nAnsicht des Verwaltungsgerichts allerdings nicht deshalb mit \neinem Verfahrensfehler behaftet, weil das Schriftstück mit dem \nersten, vor Beginn der Beurteilerbesprechung vom Erst-\nbeurteiler unterschriebenen Ausdruck seines Beurteilungsvor-\nschlages und den handschriftlichen Ergänzungen der Endbeur-\nteilerin (Schlusszeichnenden) inzwischen vernichtet worden ist. \nDieses Vorgehen steht mit den über Art. 3 Abs. 1 GG \nverbindlichen Beurteilungsrichtlinien in Einklang und verletzt \nauch im Übrigen Rechtsvorschriften nicht. \n\n31\n\nDer Senat hat hierzu in seinem Urteil vom heutigen Tag in \ndem insoweit gleichgelagerten Verfahren 6 A 2996/00 ausgeführt: \n\n32\n\n\"Die Beurteilungsrichtlinien vom 25. Januar \n19 bestimmen unter Nr. 9.1 in dem Abschnitt \n\"Erstellung der Beurteilungen\", dass die \nVordrucke gemäß Anlage 1 zu verwenden sind und \nBeurteilungen computer-unterstützt erstellt \nwerden können. Wird von der letztgenannten \nMöglichkeit Gebrauch gemacht, hat der \nErstbeurteiler zu Beginn des \nBeurteilungsverfahrens einen Datensatz für die \nBeurteilung in dem dafür vorge-sehenen Programm \nanzulegen. Nach den wie-\nteren Regelungen unter Nr. 9.1 BRL ist der vom \nErstbeurteiler zu unterzeichnende Beur-\nteilungsvorschlag auf dem Dienstweg dem \nSchlusszeichnenden vorzulegen; die \nabschließende Beurteilung ist handschrift-lich \nin den (ausdrücklich so bezeichneten) Entwurf \neinzutragen. Bereits diese sprach-liche Fassung \nder Richtlinien legt es nahe, dass das Exemplar \nmit der handschriftlichen Ergänzung durch den \nEndbeurteiler nach dem Verständnis des \nRichtliniengebers lediglich als Entwurf, nicht \naber als Original der Beurteilung anzusehen \nist. Ihre Bestätigung findet diese Sichtweise \nim weiteren Text der Richtlinien. Wenn es dort \nheißt, die handschriftlichen Ergänzungen seien \nin den Datensatz aufzunehmen, anschließend sei \n\"dem Schlusszeichnenden das Original der \nBeurtei-lung zur Schlusszeichnung\" zuzuleiten, \nkann dies nur bedeuten, dass das Schriftstück, \nin das der Schlusszeichnende zuvor handschrift-\nlich die abschließende Beurteilung einge-tragen \nhat, noch nicht das Original der Beurteilung \nsein soll. Das in den Richt-linien vorgesehene \nVerfahren macht nur Sinn, wenn erst der nach \nAufnahme der handschrift-lichen Ergänzungen in \nden Datensatz erstell-te, vom Erst- und \nEndbeurteiler unterschrie-bene Ausdruck der \nBeurteilung als das Ori-ginal angesehen wird. \n\n33\n\nNur diese Sichtweise vermeidet im Übrigen \neinen Widerspruch zwischen den vorbezeich-neten \nRegelungen unter Nr. 9.1 BRL mit Nr. 11 Satz 2 \nBRL, demgemäß Entwürfe und Notizen nach \nAufnahme der Beurteilung in die Personalakte zu \nvernichten bzw. zu löschen sind. Die hierdurch \nangeordnete Vernichtung des im vorletzten \nAbsatz der Nr. 9.1 BRL ausdrücklich als Entwurf \nbezeichneten Dokumentes mit dem \nBeurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers und \nden handschriftlichen Ergänzungen des \nSchlusszeichnenden lässt sich mit der vom \nVerwaltungsgericht an-genommenen Qualifizierung \ndieses Schrift-stückes als Original der \nBeurteilung nicht in Einklang bringen. \n\n34\n\nMit diesem Regelungsgehalt sind die vorbe-\nzeichneten verfahrensrechtlichen Bestim-mungen \nder Beurteilungsrichtlinien über den \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG rechts-\nverbindlich geworden. Verwaltungsvorschrif-ten \nsind keine Rechtsnormen und von den Ge-richten \nauch nicht wie diese auszulegen. Für die \nverwaltungsgerichtliche Beurteilung ist \nvielmehr die tatsächliche, vom Richtlinien-\ngeber hingenommene Handhabung maßgeblich, falls \nsie vom Wortlaut der Richtlinien ab-weicht. \n\n35\n\nVgl. (im Hinblick auf beamtenrechtliche \nBeurteilungen:) BVerwG, Urteile vom 30.April \n1981 - 2 C 8.79 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. \n1 (Seite 2 f.), und vom 13. November 1997 - 2 A \n1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17; vgl. \nhierzu auch BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 \n- 2 C 7 bis 10/99 -, a.a.O. (Seite 3 f.).\n\n36\n\nAnhaltspunkte dafür, dass im Geltungsbereich \nder Beurteilungsrichtlinien vom 25. Januar 19 \nvon der oben beschriebenen Vorgehens-\nweise abgewichen wurde, hat der Senat nicht. \nDas Polizeipräsidium trägt vielmehr \nunwidersprochen vor, die Polizeibehörden \nverführen einheitlich so wie in diesem Fall. \n\n37\n\nDie Vernichtung des Entwurfes der streitigen \ndienstlichen Beurteilung verstößt nicht ge-gen \nandere, neben Art. 3 Abs. 1 GG zu beach-tende \nRechtsnormen. § 104 Abs. 1 Satz 4 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-West-\nfalen (LBG), nach dem dienstliche Beurtei-\nlungen zu den Personalakten des Beamten zu \nnehmen sind, ist nicht verletzt. Diese Vor-\nschrift bezieht sich nicht auf Entwürfe von \nBeurteilungen. Auch im Übrigen gibt es keine \ngesetzliche Bestimmung, welche die Vernich-tung \ndes gemäß Nr. 9.1 BRL zu erstellenden \nBeurteilungsvorschlages einschließlich der \nhandschriftlichen Ergänzungen des Schluss-\nzeichnenden verbietet. Dem Verwaltungsge-richt \nist zwar zuzugeben, dass es bei dem Vorgehen \ndes Beklagten nicht möglich ist, die Einhaltung \ndes von Nr. 9.1 BRL verlan-gten \nBeurteilungsverfahrens, insbesondere die \nErstellung des Beurteilungsvorschlages des \nErstbeurteilers vor der Beurteiler-besprechung \nnach Nr. 9.2 BRL und vor der abschließenden \nEntscheidung des Schluss-zeichnenden, ohne \nWeiteres lückenlos nach-zuweisen. Eine \nentsprechende Verpflichtung besteht jedoch auch \nnicht. Sollten im Ein-zelfall Zweifel an der \nEinhaltung des Beur-teilungsverfahrens \nbestehen, wäre ihnen mit den allgemein für die \nAufklärung des Sach-verhaltes zu Gebote \nstehenden Mitteln nach-zugehen.\"\n\n38\n\nDiese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall.\n\n39\n\nDa der angesprochene Verfahrensfehler nicht vorliegt, kommt \nes nicht darauf an, ob er sich auf die Rechtmäßigkeit der \nstreitigen Beurteilung ausgewirkt haben und deren Aufhebung \nrechtfertigen könnte. \n\n40\n\nVgl. zu diesem Fragenkreis etwa \nBVerwG, Urteil vom 23. April 1998 \n- 2 C 16.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV \nNr. 18 (Seite 8 ff.).\n\n41\n\nDie dem Kläger am 7. April 19 erteilte dienstliche Beur-\nteilung ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verstoß \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 3 BRL ohne \nHeranziehung der Gleichstellungsbeauftragten er-stellt worden \nist.\n\n42\n\nDie Beurteilungsrichtlinien regeln unter Nr. 9.2 im \nEinzelnen das Verfahren bei der endgültigen Festlegung der \nBeurteilung (Schlusszeichnung). Nach Abs. 1 Satz 2 dieser \nVorschrift entscheidet der Schlusszeichnende, im vorlie-genden \nFall gemäß Nr. 9.3 Satz 1 BRL die Polizeipräsidentin als \nBehördenleiterin, abschließend über die Beurteilung der \nHauptmerkmale sowie über das Gesamturteil. Gemäß Nr. 9.2 Abs. 1 \nSatz 3 BRL zieht \"er zur Beratung weitere personen- und \nsachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungs-beauftragte, \nheran (Beurteilerbesprechung)\". In dieser Be-sprechung sind die \nBeurteilungen mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht \nabgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu \nerreichen (vgl. Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 4 BRL). \n\n43\n\nDiese Bestimmungen hat die Polizeipräsidentin verletzt, in-\ndem sie davon abgesehen hat, die Gleichstellungsbeauftragte an \nder Beurteilerbesprechung zu beteiligen. \n\n44\n\nDer Wortlaut der Nr. 9.2 BRL sieht Ausnahmen von der Heran-\nziehung der Gleichstellungsbeauftragten zur Beurteilerbe-\nsprechung nicht vor. Insbesondere stellt er nicht darauf ab, \ndass zu den in einer Vergleichsgruppe nach Nr. 8.2 BRL ge-\nmeinsam zu beurteilenden Beamten mindestens eine Frau ge-hört. \nDer Richtliniengeber hat die Mitwirkung der Gleich-\nstellungsbeauftragten vielmehr uneingeschränkt angeordnet.\n\n45\n\nDer Zweck der Beteiligungsregelung bestätigt die Richtigkeit \ndieses sich bereits nach ihrem Wortlaut aufdrängenden Ver-\nständnisses der genannten Vorschrift. Sie dient der Beach-tung \ndes im maßgeblichen Zeitraum, vor Inkrafttreten des \nLandesgleichstellungsgesetzes (LGG) vom 9. November 1999, GV \nNRW Seite 590, im Hinblick auf die Durchführung von Beurtei-\nlerbesprechungen einfachgesetzlich nicht festgelegten, je-doch \naus Art. 3 Abs. 2 GG abzuleitenden Gebotes, die Gleich-\nberechtigung von Frauen und Männern (auch) bei Entschei-dungen \nüber die dienstliche Verwendung von Beamtinnen und Beamten zu \nverwirklichen. Damit ergänzt und konkretisiert die fragliche \nRegelung in einem Teilbereich das Frauen-förderungskonzept des \nLandes (vgl. den in Einvernehmen mit den anderen \nLandesministerien ergangenen Runderlass des Ministeriums für \ndie Gleichstellung von Frau und Mann vom 9. November 1993, \nMBl. NRW, Seite 1857), das zwar die Bestellung von \nGleichstellungsbeauftragten auch in den nachgeordneten \nLandesbehörden regelt, über deren Mitwirkung bei der \nBeurteilung von Beamtinnen und Beamten jedoch nichts aussagt. \n\n46\n\nDie Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an den \nBeurteilerbesprechungen bezweckt, im Zusammenhang mit dem \nangestrebten Ziel abgestufter und untereinander vergleich-barer \nBeurteilungen (vgl. Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 4 BRL) dem \nGesichtspunkt der Gleichberechtigung von Männern und Frauen \nGeltung zu verschaffen. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass \nin dem Prozess der Meinungsbildung, der dem ab-schließenden \nUrteil des Schlusszeichnenden vorausgeht, denkbaren, an die \nGeschlechtszugehörigkeit anknüpfenden negativen Einschätzungen \nbeurteilungsrelevanter Persön-lichkeitsmerkmale oder auch \neinzelner Beamtinnen insgesamt entgegengewirkt wird. Möglich \nund rechtlich zulässig ist jedoch auch eine beratende \nEinflussnahme der Gleich-stellungsbeauftragten bei einer den \nabschließenden Einzelbeurteilungen vorgeschalteten Formulierung \nund Gewichtung bestimmter Leistungs- und Persönlichkeits-\nmerkmale, die Vorgaben für die Zuordnung der Beamtinnen und \nBeamten zu den jeweiligen Notenstufen der Nr. 6.3 BRL \naufstellen.\n\n47\n\nEs kommt hinzu, dass die dienstlichen Beurteilungen von \nPolizeibeamtinnen und -beamten auch bei Anwendung der \nRichtlinien vom 25. Januar 19 nicht etwa lediglich zu einer \nleistungsgerechten Einstufung innerhalb der jeweiligen \nVergleichsgruppe führen sollen. Dienstliche Beurteilungen sind \nfür den gesamten zukünftigen Werdegang des Beamten von \nBedeutung. Sie bilden eine wichtige Grundlage für seine weitere \ndienstliche Verwendung, etwa für Entscheidungen über seine \nBeförderung oder Versetzung. Dabei werden vielfach \nAuswahlentscheidungen zwischen Beamtinnen und Beamten zu \ntreffen sein, die bei Erstellung ihrer jeweiligen Beur-\nteilungen nicht derselben Vergleichsgruppe angehörten. Deshalb \nsollen dienstliche Beurteilungen nach Möglichkeit landesweit \nvergleichbar sein. Hiervon gehen auch die genannten \nBeurteilungsrichtlinien aus, wenn sie unter Nr. 8.2.2 Abs. 2 \nSatz 1 hervorheben, dass die vorbe-zeichneten Richtsätze \nAnhaltspunkte für eine möglichst gerechte Bewertung \"vor allem \nauch\" (also nicht nur) im Quervergleich innerhalb der \nVergleichsgruppe geben und im Einzelfall die Zuordnung der \njeweils zutreffenden Gesamtnote nicht verhindern dürfen. \n\n48\n\nHiernach sind die mit der Beteiligung der Gleichstellungs-\nbeauftragten an den Beurteilerbesprechungen verfolgten Ziele \nauch dann berührt, wenn der jeweiligen Vergleichsgruppe Frauen \nnicht angehören. Denn es lässt sich nicht aus-schließen, dass \nauch in derartigen Besprechungen allgemeine Standards für die \nZuordnung von Leistungsbildern zu be-stimmten Gesamtnoten \nerarbeitet, weiterentwickelt oder verfestigt und sodann auch \nauf die Beurteilung von Beam-tinnen angewandt werden, die \nanderen Vergleichsgruppen angehören. In den Besprechungen, die \nEndbeurteilungen von Beamtinnen vorausgehen, wird die \nGleichstellungsbeauftragte eine von ihr als sinnvoll angesehene \nModifikation von Beurteilungsgrundsätzen, die sich in der \nBehörde ohne ihr Zutun entwickelt haben, möglicherweise nicht \nmehr oder nicht in dem Maße erreichen, als wenn sie \nunterschiedslos an jeder Beurteilerbesprechung teilgenommen \nhätte. Ihre uneinge-schränkte Teilnahme verbessert außerdem \nihren Informations-stand und ihre Erfahrung im gesamten Bereich \ndes Beurtei-lungswesens. Auch dies trägt dazu bei, das Gewicht \nihrer Äußerungen in den Beurteilerbesprechungen zu verstärken, \nin denen auch Beamtinnen zu beurteilen sind. Deren Beurteilun-\ngen sind ohnehin, wie ausgeführt, nur leistungsgerecht, wenn \nsie auch mit den Beurteilungen der Beamten in einer objektiv \nzutreffenden Beziehung stehen, die nicht ihrer Vergleichs-\ngruppe angehören. Dass in Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 3 BRL aus-\nnahmslos die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten \nvorgeschrieben worden ist, hat das Innenministerium des Landes \nNordrhein-Westfalen in der zu diesem Verfahren abgegebenen \nStellungnahme vom 6. Februar ausdrücklich bekräftigt. \n\n49\n\nDieses Verständnis der in den Beurteilungsrichtlinien vom \n25. Januar 19 geregelten Beteiligung der Gleichstel-\nlungsbeauftragten wird bestätigt durch die einschlägigen \nRegelungen in dem inzwischen in Kraft getretenen Landes-\ngleichstellungsgesetz. § 18 Abs. 4 Satz 2 LGG gibt der \nGleichstellungsbeauftragten allgemein die Befugnis, an allen \nBesprechungen ihrer Dienststelle teilzunehmen, die An-\ngelegenheiten ihres Aufgabenbereiches betreffen. § 17 Abs. 1 2. \nHalbsatz Nr. 1 LGG bestimmt zusätzlich, und zwar ohne jede \nEinschränkung, dass die Gleichstellungsbeauftragte \ngleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen ist. \nAus den Vorgängen zur Entstehung des Landesgleich-\nstellungsgeseztes ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber dabei \ngerade auch die einzelfallübergreifenden Gegenstände von \nBeurteilerbesprechungen im Auge gehabt und eine Be-teiligung \nder Gleichstellungsbeauftragten insoweit für notwendig gehalten \nhat (\"Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei allen \nBesprechungen von Beurteilerinnen und Beurteilern... von \nBeurteilungen hinzuzuziehen... . Beur-teilungsbesprechungen in \ndiesem Sinne sind insbesondere solche Besprechungen, in denen \nFragen der Quotierung oder einer einheitlichen Anwendung der \nBeurteilungskriterien in verschiedenen Organisationseinheiten \nerörtert werden.\").\n\n50\n\nVgl. den Gesetzesentwurf der \nLandesregierung mit zugehöriger \nBegründung vom 11. Mai 1999, Drucksache \n12/3959 des Landtages Nordrhein-\nWestfalen vom 27. Mai 1999, Seite \n60.\n\n51\n\nAus den Regelungen über die Befugnisse der Frauen- bzw. \nGleichstellungsbeauftragten in den gesetzlichen Bestimmungen \ndes Bundes und anderer Bundesländer sowie der hierzu ergangenen \nRechtsprechung \n\n52\n\nvgl. insbesondere Art. 1 § 23 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 1 des saarländischen \nGesetzes zur Durchsetzung der \nGleichberechtigung von Frauen und \nMännern vom 24. April 1996, Abl. des \nSaarlandes, Seite 623 ff., sowie hierzu \nSaarländisches Oberverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 9. Februar 1999 \n- 1 V 1/99 - 1 W 2.99 -, NVwZ-RR 1999, \nSeite 457; § 17 Abs. 1 des \nFrauenfördergesetzes (FFG) des Bundes \nvom 24. Juni 1994, BGBl. I Seite 1406; \n§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen \nGleichberechtigungsgesetzes vom \n21. Dezember 1993, Gesetz- und \nVerordnungsblatt für das Land Hessen, \nSeite 729 ff., und Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom \n30. August 1996 - 1 TG 3381/96 -, NVwZ-\nRR 1998, Seite 186; § 17 Abs. 1 und \nAbs. 2 des Berliner Landesgleichstel-\nlungsgesetzes vom 31. Dezember 1990, \nGesetz- und Verordnungsblatt für Berlin \n1991, Seite 8 ff., in der Fassung der \nGesetze vom 13. April 1993, Gesetz- und \nVerordnungsblatt für Berlin, Seite 184 \nund vom 21. Juni 1994, Gesetz- und \nVerordnungsblatt für Berlin, Seite 182, \nund den (zu einer anderen Bestimmung \ndieses Gesetzes ergangenen) Beschluss \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom \n20. März 1996 - 6 P 7.94 -, BVerwGE \nBand 100, Seite 354 ff.,\n\n53\n\nlässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Denn die vorge-\nnannten Rechtsnormen sehen - im Gegensatz zum nordrhein-\nwestfälischen Landesgleichstellungsgesetz - die Beteiligung der \nFrauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten bei Beurtei-\nlungsgesprächen der hier interessierenden Art nicht vor. \n\n54\n\nFür das dargelegte weite Verständnis der Mitwirkungs-\nbefugnisse der Gleichstellungsbeauftragten spricht schließlich \nder Vergleich mit den wesentlich enger gefass-ten Regelungen \nüber die Mitwirkung der Schwerbehinderten-vertretung bei der \nBeurteilung schwerbehinderter Beamter. Insoweit ist in Nr. 10 \nBRL in teilweise wörtlicher Über-einstimmung mit Nr. 10 der \nRichtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im \nöffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Runderlass \ndes Innenministeriums vom 11. November 1994, MBl. NW Seite \n1522) lediglich vorgesehen, dass die \nSchwerbehindertenvertretung vor der Beurteilung eines \nschwerbehinderten Beamten zu unterrichten und ihr Ge-legenheit \nzu geben ist, ein Gespräch mit dem Erstbeurteiler zu führen und \nzum Umfang der Schwerbehinderung und ihrer Auswirkung auf \nLeistung, Befähigung und Eignung Stellung zu nehmen. Weiter \nreichen die Mitwirkungsbefugnisse der Schwer-\nbehindertenvertretung nicht. Insbesondere nimmt sie weder an \nden Beurteilerbesprechungen teil noch wirkt sie sonst bei der \nvergleichenden Zuordnung des Schwerbehinderten in das insgesamt \nin seiner Vergleichsgruppe gezeigte Leistungsbild mit. Die \nhiervon abweichende, gänzlich anders gestaltete Beteiligung der \nGleichstellungsbeauftragten zeigt, dass der Richtliniengeber \nihr eine wesentlich weiter reichende, um-fassende \nMitwirkungsbefugnis bei der Vorbereitung dienst-licher \nBeurteilungen hat einräumen wollen. \n\n55\n\nDer so umschriebene Regelungsgehalt der Nr. 9.2 Abs. 1 \nSatz 3 BRL über die Beteiligung der Gleichstellungsbe-\nauftragten bei der dienstlichen Beurteilung von Polizeibe-amten \nist rechtsverbindlich. Eine vom Innenministerium gebilligte \noder auch nur bewußt geduldete gleichmässige Verwaltungspraxis, \ndie Gleichstellungsbeauftragte nicht zu den \nBeurteilerbesprechungen heranzuziehen, falls der zu \nbeurteilenden Vergleichsgruppe Frauen nicht angehörten, hat es \nnicht gegeben. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen hat dies auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom \n6. Februar ausdrücklich verneint. Anhaltspunkte dafür, \ndass diese Erklärung unzutreffend sein könnte, bestehen nicht. \n\n56\n\nEntgegen der Auffassung der Vertreterin der Beklagten ist \ndie mangelnde Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an \nder Beurteilerbesprechung nicht deshalb unbeachtlich, weil die \nGleichstellungsbeauftragte lediglich solche Interessen zur \nGeltung zu bringen habe, welche die Behördenleiterin ohnehin \nvon Amts wegen zu berücksichtigen habe. Die Pflicht des \nEndbeurteilers, sämtliche für die Erstellung einer dienstlichen \nBeurteilung erheblichen Rechtsnormen zu beachten, schließt es \nnicht aus, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften zur \nRechtswidrigkeit und zur Auf-hebung einer Beurteilung führen. \nBei der gegenteiligen Sichtweise könnten mit der gleichen \nBerechtigung auch andere wesentliche Verfahrensregelungen wie \netwa die Notwendigkeit, zunächst einen Beurteilungsvorschlag \ndes Erstbeurteilers zu erstellen und eine Beurteilerbesprechung \ndurchzuführen, zu bloßen Ordnungsvorschriften abgewertet \nwerden, deren Missachtung keine durchgreifenden rechtlichen \nAuswirkungen hätte. \n\n57\n\nBei der am 18. und 19. Februar 19 durchgeführten \nBeurteilerbesprechung, in der auch die Beurteilung des Klägers \nerörtert wurde, hat die Gleichstellungsbeauftragte nicht \nmitgewirkt. Das haben die hierzu von der Vertreterin des \nBeklagten erfragten Angaben ergeben. \n\n58\n\nDer Vortrag der Polizeipräsidentin, es könne von einem im \nEinvernehmen mit ihr erfolgten Verzicht der Gleichstellungs-\nbeauftragten ausgegangen werden, an Beurteilerbesprechungen \nteilzunehmen, in denen es um Vergleichsgruppen \"ohne Frauen-\nbeteiligung\" gegangen sei, ist nicht erheblich. Die Einhal-tung \nrechtsverbindlicher Verfahrensvorschriften steht nicht zur \nDisposition der Funktionsträger, die sie im Einzelfall zu \nbeachten haben. Ein Endbeurteiler, der entgegen Nr. 9.2 BRL von \nder Heranziehung der Gleichstellungsbeauftragten absieht, \nhandelt rechtswidrig. Dies gilt ebenso für eine \nGleichstellungsbeauftragte, die zu der Besprechung nicht \nerscheint. Ihre Weisungsfreiheit (vgl. jetzt § 16 Abs. 1 Satz 2 \nLGG) ändert hieran nichts. \n\n59\n\nDer Verfahrensfehler hat die Aufhebung der dienstlichen \nBeurteilung vom 7. April 19 zur Folge. Der Umstand, dass die \nverletzte Verfahrensvorschrift nicht rechtlich geschützten \nInteressen des Klägers dient, sondern Benachteiligungen von \nFrauen verhindern soll (vgl. jetzt § 1 Abs. 1 Satz 2 LGG), \nsteht dem nicht entgegen. Eine dienst-liche Beurteilung, die \nmit einem zu ihrer Rechtswidrigkeit führenden Verfahrensfehler \nbehaftet ist, kann auf ein Rechtsmittel ihres Adressaten keinen \nBestand haben, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sie bei \nordnungsgemäßem Verfahrensgang besser ausgefallen wäre. \nAnderenfalls würde das der Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nkorrespondierende Recht des Klägers verletzt, \nBeeinträchtigungen seiner beam-tenrechtlichen Rechtsstellung \nnur dann hinnehmen zu müssen, wenn sie objektiv rechtmäßig \nsind. \n\n60\n\nDie Feststellung, dass der Kläger auch ohne den vorbe-\nzeichneten Verfahrensfehler keine bessere Beurteilung erhalten \nhätte, vermag das Gericht nicht zu treffen; die Kausalität der \nVerletzung objektiven Rechts für die Versagung einer \ngünstigeren dienstlichen Beurteilung des Klägers lässt sich \nnicht ausschließen. Das Gericht kann keine gesicherte \nFeststellung darüber treffen, wie sich eine Beteiligung der \nGleichstellungsbeauftragten an der Beurteilerbesprechung auf \ndie Bewertung der Leistungen des Klägers ausgewirkt hätte. Es \nist nicht ausgeschlossen, dass eine Stellungnahme der \nGleichstellungsbeauftragten - sei es auch nur im Hinblick auf \nallgemeine Beurteilungsstandards - mit einer Änderung der \nBeurteilung auch des Klägers verbunden gewesen wäre.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und der \nAusspruch über ihre Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit den entsprechend anzuwendenden §§ 708 Nr. 10, \n711 der Zivilprozessordnung. \n\n62\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind. \n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-13/6-a-3438-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-13/6-a-3438-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302840","retrieved":"2026-07-09 03:28:55.783822+00:00"}}