{"status":"available","doknr":"OLD302839","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0213.6A2966.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"6 A 2966/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 19 geborene Klägerin steht als \nPolizeivollzugsbeamtin im Dienst des beklagten Landes und ist \nbeim Polizeipräsidium beschäftigt. Am 21. März 19 wurde \nsie zur Kriminalkommissarin, am 24. Oktober 19 zur \nKriminaloberkommissarin und am 1. Februar 19 zur \nKriminalhauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 11 der \nBundesbesoldungsordnung - BBesO -) ernannt. \n\n3\n\nUnter dem 11. September 19 erteilte die Polizeipräsidentin \nder Klägerin eine die Zeit vom 2. Oktober 19 bis zum 31. Mai \n19 umfassende dienstliche Regelbeurteilung nach den \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom \n25. Januar 1996, MBl NRW Seite 278 (BRL). Die Beurteilung \nschloss mit dem Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung des \nBeamten entsprechen voll den Anforderungen\" (3 \nPunkte gemäß Nr. 6.3 BRL). \n\n4\n\nDie Beurteilung war im Wesentlichen wie folgt zu Stande \ngekommen:\n\n5\n\nDer unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin, \nKriminalhauptkommissar (A 12 BBesO) , \nhatte als Erstbeurteiler einen Beurteilungsvorschlag erstellt, \nin dem er die Klägerin in den Hauptmerkmalen nach Nr. 6 BRL \n(Leistungsverhalten, -ergebnis und Sozialverhalten) und in der \nGesamtnote jeweils mit \"übertrifft die Anforderungen\" (4 Punkte \ngemäß Nr. 6.3 BRL) beurteilt hatte. Dieser Vorschlag wurde \n- ebenso wie die weiteren Beurteilungsvorschläge für die \ninsgesamt 37 beim Polizeipräsidium tätigen, nach A 11 \nBBesO besoldeten Beamten - in einer am 2. September 19 \ndurchgeführten Beurteilerbesprechung nach Nr. 9.2 BRL erörtert. \nAn dieser Besprechung nahmen u.a. die Polizeipräsidentin, die \nGleichstellungsbeauftragte, die Abteilungsleiter des \nPolizeipräsidiums und betroffene Unterabteilungsleiter teil. \nNach dieser Besprechung vermerkte die Polizeipräsidentin in dem \nüber die Klägerin erstellten Beurteilungsvorschlag zu den \nbeiden oben erstgenannten Hauptmerkmalen handschriftlich: \"Nach \nQuervergleich in der Vergleichsgruppe entspricht das \nLeistungsverhalten (bzw.-ergebnis) ... voll den Anforderungen\". \nIm Hinblick auf das Merkmal \"Sozialverhalten\" übernahm die \nPolizeipräsidentin die Beurteilung des Erstbeurteilers. Zur \nBegründung ihrer Abweichung von dem vorgeschlagenen \nGesamturteil führte sie aus: \n\n6\n\n\"Die Anwendung gleicher \nBeurteilungsmaßstäbe in der Behörde \nerfordert ein Abweichen von dem \nBeurteilungsvorschlag des Erstbeur-\nteilers, zumal die Beamtin \nerst 19 zur KHK'in (A 11) ernannt \nwurde. Im behördenweiten Quervergleich \ninnerhalb der Vergleichsgruppe war die \nGesamtnote auf 3 Punkte \nfestzusetzen.\"\n\n7\n\nIm Anschluss daran wurde die Beurteilung einschließlich des \nBeurteilungsvorschlages und der Ergänzungen maschinen-\nschriftlich ausgedruckt und am 10. bzw. 11. September 19 vom \nErstbeurteiler und von der Endbeurteilerin unterzeichnet. Das \nzunächst erstellte, mit den handschriftlichen Zusätzen \nversehene Schriftstück wurde vernichtet. \n\n8\n\nDie Klägerin erhob gegen die ihr eröffnete Beurteilung \nWiderspruch und trug vor: Die Beurteilung sei schon deshalb \nrechtswidrig, weil die Absenkung der Gesamtnote auf einem dem \nBeurteilungsvorschlag beigefügten Vermerk ihres weiteren \nVorgesetzten, des Leiters der Unterabteilung Polizei-inspektion \nNordwest, Polizeirat K. , beruhe. Mit den \nBeurteilungsrichtlinien sei es nicht vereinbar, den Vorschlag \nbei seiner Weiterleitung an den Schlusszeichnenden in dieser \nWeise zu ergänzen. Der Inspektionsleiter sei auch nicht in der \nLage gewesen, sie, die Klägerin zu beurteilen, weil er sie \ninnerhalb des Beurteilungszeitraums nur drei Monate als \nVorgesetzter gekannt habe. Die (weiteren) Teilnehmer der \nBeurteilerbesprechung seien ebenfalls nicht personen- und \nsachkundig gewesen. Schließlich sei die für die Absenkung der \nBeurteilung gegebene Begründung zu pauschal und nicht \nnachvollziehbar. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 16. Mai wies die Bezirksregierung \nden Widerspruch unter Verwertung einer Stellungnahme der \nPolizeipräsidentin mit im Wesentlichen folgender Begründung \nzurück: Nach den Beurteilungsvorschlägen hätten von den 37 \nPersonen der Vergleichsgruppe 3 eine Gesamtnote mit 5 Punkten \nund 19 eine Gesamtnote mit 4 Punkten bekommen sollen. Nach den \nin den Richtlinien festgelegten Richtsätzen hätten angesichts \nder Größe der Vergleichsgruppe grundsätzlich jedoch nur 2 \nBeamte eine Endnote von 5 Punkten und weitere 9 bis 10 eine \nsolche von 4 Punkten erhalten dürfen. Es sei daher erforderlich \ngewesen, die Erstbeurteilungen kritisch zu überprüfen und durch \nQuervergleiche in die richtige Beziehung zu setzen. Die \nEndbeurteilerin habe sich dabei von sach- und personenkundigen \nMitarbeitern beraten lassen. Der Inspektionsleiter, Polizeirat \nK. , habe sich als Vorgesetzter recht schnell einen \nÜberblick über das Leistungsvermögen seiner Mitarbeiterinnen \nund Mitarbeiter verschaffen können. Er habe außerdem glaubhaft \nversichert, dass er sich im Falle der Klägerin habe beraten \nlassen. Sach- und personenkundig seien auch der \nAbteilungsleiter und der ebenfalls in der Besprechung anwesende \nKriminaloberrat Petering gewesen, der über längere Zeiträume \nVorgesetzter der Klägerin gewesen sei. Die Polizeipräsidentin \nhabe sich vortragen lassen, welche Beamtinnen und Beamte \ninnerhalb der Vergleichsgruppe ihre Kollegen so weit \nübertroffen hätten, dass sie der begrenzten, mit 4 oder 5 \nPunkten zu beurteilenden Spitzengruppe zuzuordnen seien. Die \nVoraussetzungen dafür habe sie im Falle der Klägerin nicht \nfeststellen können.\n\n10\n\nDie Klägerin hat daraufhin Klage erhoben. Unter Vertiefung \nder Widerspruchsbegründung hat sie vorgetragen: Die Absenkung \nihrer Gesamtnote in der Endbeurteilung beruhe offensichtlich \nallein darauf, dass sie erst ein Jahr und vier Monate in ihrem \nderzeitigen Amt tätig gewesen sei. Es gebe jedoch keinen \nGrundsatz, dass nach dieser Zeit eine Spitzenbeurteilung nicht \nzu erreichen sei. Es sei auch verkannt worden, dass eine \nbessere Gesamtnote keine herausragenden Leistungen erfordert \nhätte. Vielmehr hätte sie, die Klägerin, lediglich die gleichen \nLeistungen wie diejenigen Beamten erbringen müssen, die den \noberen 30 % der Vergleichsgruppe zugeordnet worden seien.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie dienstliche Beurteilung vom \n11. September 19 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung vom 16. Mai \naufzuheben. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nEr hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom \n16. Mai verwiesen und ausgeführt: Die Endbeurteilerin \nhabe in der Beurteilerbesprechung konkret erfragt, auf Grund \nwelcher Umstände die Leistungen einzelner Beamter diejenigen \nihrer Kollegen überragten und daher die Zuordnung der \nBetroffenen zu dem höchstens 30 % der Vergleichsgruppe \nerfassenden Personenkreis rechtfertigten, der mit 4 oder 5 \nPunkten zu beurteilen sei. Dabei habe sie den Vortrag der \nVorgesetzten besonders streng geprüft, wenn dargelegt worden \nsei, dass ein Beamter mit deutlich geringerer Erfahrung im \nkonkreten Amt besser zu beurteilen sei als andere erfahrene \nBeamte. Entsprechend herausragende Leistungen seien bei der \nKlägerin nicht festgestellt worden. \n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgerichts der \nKlage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die \nangefochtene dienstliche Beurteilung leide an einem \nwesentlichen Verfahrensfehler. Er liege darin, dass der \nBeklagte das Original der Beurteilung vernichtet habe. Als \nOriginal sei das von ihm zu Unrecht lediglich als Entwurf \ngewertete Schriftstück anzusehen, welches den vom \nErstbeurteiler unterschriebenen Beurteilungsvorschlag und die \nhandschriftlichen Vermerke des Endbeurteilers enthalte. Der \nMangel sei erheblich, weil sich nur mit dem Original der \nBeurteilung der ordnungsgemäße Ablauf des \nBeurteilungsverfahrens nachweisen lasse.\n\n17\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der \nBeklagte, der die streitige Beurteilung in der \nBerufungsverhandlung um einen Hinweis auf die Beförderung der \nKlägerin im Oktober 19 ergänzt hat, geltend: \n\n18\n\nEin zur Aufhebung der Beurteilung führender Verfahrensfehler \nliege nicht vor. Das gewählte Verfahren entspreche, soweit \nbekannt, dem Vorgehen aller Behörden bei der Anwendung der \nfraglichen Beurteilungsrichtlinien und stehe in Einklang mit \nden Nrn. 9 und 11 BRL und den hierzu erlassenen amtlichen \nErläuterungen. Nehme man jedoch einen Verfahrensfehler an, sei \ner jedenfalls unbeachtlich, da er die Sachentscheidung nicht \nhabe beeinflussen können. Denn das vom Verwaltungsgericht als \nOriginal der Beurteilung angesehene Schriftstück sei erst nach \nderen Bekanntgabe vernichtet worden. Es treffe auch nicht zu, \ndass sich nur mit diesem Schriftstück der ordnungsgemäße Ablauf \ndes Beurteilungsverfahrens nachweisen lasse. Im Hinblick auf \ndie materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilung \nwerde auf das Vorbringen erster Instanz Bezug genommen. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung mit der Maßgabe \nzurückzuweisen, dass der Beklagte unter \nAufhebung des Widerspruchsbe-scheides \nder Bezirksregierung vom \n16. Mai verurteilt wird, die \ndienstliche Beurteilung vom \n11. September 19 in der Fassung, die \nsie durch die heutige Erklärung \nerhalten hat, aufzuheben.\n\n23\n\nSie verteidigt die in dem angefochtenen Urteil vertretene \nAuffassung. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet. Die Klage ist \nabzuweisen. Die der Klägerin am 11. September 19 von der \nPolizeipräsidentin erteilte dienstliche Beurteilung in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nvom 16. Mai und in der Fassung der Erklärung des \nBeklagten vom heutigen Tage leidet nicht an einem zu ihrer \nAufhebung führenden Verfahrensfehler und ist auch im Übrigen \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n27\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur \nbeschränkt nachprüfbar. Auf die zutreffende Beschreibung des \ninsoweit zu beachtenden Prüfungsrahmens in dem angefochtenen \nUrteil wird verwiesen. \n\n28\n\nVgl. hierzu zuletzt Bundesverwal-\ntungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n2. März 2000 - 2 C 7 bis 10/99 -, \nBuchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; \nferner Beschlüsse des Senats vom \n13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, Der \nÖffentliche Dienst (DÖD) 2000, Seite \n161 und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, \nSeite 266.\n\n29\n\nHiervon ausgehend ist die streitige dienstliche Beurteilung \nrechtmäßig.\n\n30\n\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist sie nicht \ndeshalb mit einem Verfahrensfehler behaftet, weil das \nSchriftstück mit dem Ersten, vor Beginn der \nBeurteilerbesprechung vom Erstbeurteiler unterschriebenen \nAusdruck seines Beurteilungsvorschlages und den \nhandschriftlichen Ergänzungen der Endbeurteilerin \n(Schlusszeichnenden) inzwischen vernichtet worden ist. Dieses \nVorgehen steht mit den über Art. 3 Abs. 1 GG verbindlichen \nBeurteilungsrichtlinien in Einklang und verletzt auch im \nÜbrigen Rechtsvorschriften nicht. \n\n31\n\nDie Beurteilungsrichtlinien vom 25. Januar 19 bestimmen \nunter Nr. 9.1 in dem Abschnitt \"Erstellung der Beurteilungen\", \ndass die Vordrucke gemäß Anlage 1 zu verwenden sind und \nBeurteilungen computerunterstützt erstellt werden können. Wird \nvon der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, hat der \nErstbeurteiler zu Beginn des Beurteilungsverfahrens einen \nDatensatz für die Beurteilung in dem dafür vorgesehenen \nProgramm anzulegen. Nach den weiteren Regelungen unter Nr. 9.1 \nBRL ist der vom Erstbeurteiler zu unterzeichnende \nBeurteilungsvorschlag auf dem Dienstweg dem Schlusszeichnenden \nvorzulegen; die abschließende Beurteilung ist handschriftlich \nin den (ausdrücklich so bezeichneten) Entwurf einzutragen. \nBereits diese sprachliche Fassung der Richtlinien legt es nahe, \ndass das Exemplar mit der handschriftlichen Ergänzung durch den \nEndbeurteiler nach dem Verständnis des Richtliniengebers \nlediglich als Entwurf, nicht aber als Original der Beurteilung \nanzusehen ist. Ihre Bestätigung findet diese Sichtweise im \nweiteren Text der Richtlinien. Wenn es dort heißt, die \nhandschriftlichen Ergänzungen seien in den Datensatz \naufzunehmen, anschließend sei \"dem Schlusszeichnenden das \nOriginal der Beurteilung zur Schlusszeichnung\" zuzuleiten, kann \ndies nur bedeuten, dass das Schriftstück, in das der \nSchlusszeichnende zuvor handschriftlich die abschließende \nBeurteilung eingetragen hat, noch nicht das Original der \nBeurteilung sein soll. Das in den Richtlinien vorgesehene \nVerfahren macht nur Sinn, wenn erst der nach Aufnahme der \nhandschriftlichen Ergänzungen in den Datensatz erstellte, vom \nErst- und Endbeurteiler unterschriebene Ausdruck der \nBeurteilung als das Original angesehen wird. \n\n32\n\nNur diese Sichtweise vermeidet im Übrigen einen Widerspruch \nzwischen den vorbezeichneten Regelungen unter Nr. 9.1 BRL mit \nNr. 11 Satz 2 BRL, demgemäß Entwürfe und Notizen nach Aufnahme \nder Beurteilung in die Personalakte zu vernichten bzw. zu \nlöschen sind. Die hierdurch angeordnete Vernichtung des im \nvorletzten Absatz der Nr. 9.1 BRL ausdrücklich als Entwurf \nbezeichneten Dokumentes mit dem Beurteilungsvorschlag des \nErstbeurteilers und den handschriftlichen Ergänzungen des \nSchlusszeichnenden lässt sich mit der vom Verwaltungsgericht \nangenommenen Qualifizierung dieses Schriftstückes als Original \nder Beurteilung nicht in Einklang bringen. \n\n33\n\nMit diesem Regelungsgehalt sind die vorbezeichneten \nverfahrensrechtlichen Bestimmungen der Beurteilungsricht-linien \nüber den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG rechtsverbindlich \ngeworden. Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen und \nvon den Gerichten auch nicht wie diese auszulegen. Für die \nverwaltungsgerichtliche Beurteilung ist vielmehr die \ntatsächliche, vom Richtliniengeber hingenommene Handhabung \nmaßgeblich, falls sie vom Wortlaut der Richtlinien abweicht. \n\n34\n\nVgl. (im Hinblick auf beamtenrecht-\nliche Beurteilungen:) BVerwG, Urteile \nvom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, \nBuchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 (Seite 2 \nf.), und vom 13. November 1997 - 2 A \n1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17; \nvgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom \n2. März 2000 - 2 C 7 bis 10/99 -, \na.a.O. (Seite 3 f.).\n\n35\n\nAnhaltspunkte dafür, dass im Geltungsbereich der \nBeurteilungsrichtlinien vom 25. Januar 19 von der oben \nbeschriebenen Vorgehensweise abgewichen wurde, hat der Senat \nnicht. Das Polizeipräsidium trägt vielmehr \nunwidersprochen vor, die Polizeibehörden verführen einheitlich \nso wie in diesem Fall. \n\n36\n\nDie Vernichtung des Entwurfes der streitigen dienstlichen \nBeurteilung verstößt nicht gegen andere, neben Art. 3 Abs. 1 GG \nzu beachtende Rechtsnormen. § 104 Abs. 1 Satz 4 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG), nach \ndem dienstliche Beurteilungen zu den Personalakten des Beamten \nzu nehmen sind, ist nicht verletzt. Diese Vorschrift bezieht \nsich nicht auf Entwürfe von Beurteilungen. Auch im Übrigen gibt \nes keine gesetzliche Bestimmung, welche die Vernichtung des \ngemäß Nr. 9.1 BRL zu erstellenden Beurteilungsvorschlages \neinschließlich der handschriftlichen Ergänzungen des \nSchlusszeichnenden verbietet. Dem Verwaltungsgericht ist zwar \nzuzugeben, dass es bei dem Vorgehen des Beklagten nicht möglich \nist, die Einhaltung des von Nr. 9.1 BRL verlangten \nBeurteilungsverfahrens, insbesondere die Erstellung des \nBeurteilungsvorschlages des Erstbeurteilers vor der \nBeurteilerbesprechung nach Nr. 9.2 BRL und vor der \nabschließenden Entscheidung des Schlusszeichnenden, ohne \nWeiteres lückenlos nachzuweisen. Eine entsprechende \nVerpflichtung besteht jedoch auch nicht. Sollten im Einzelfall \nZweifel an der Einhaltung des Beurteilungsverfahrens bestehen, \nwäre ihnen mit den allgemein für die Aufklärung des \nSachverhaltes zu Gebote stehenden Mitteln nachzugehen. \n\n37\n\nDa der in dem angefochtenen Urteil angenommene \nVerfahrensfehler nicht vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob \ner sich auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Beurteilung \nausgewirkt haben und deren Aufhebung rechtfertigen könnte. \n\n38\n\nVgl. zu diesem Fragenkreis etwa \nBVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C \n16.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 18 \n(Seite 8 ff.).\n\n39\n\nEs kann offen bleiben, ob bei dieser Prozesslage, in der das \nerstinstanzliche Gericht zwar in der Sache entschieden, sich \ndabei aber zu Unrecht lediglich auf einen ver-\nfahrensrechtlilchen Gesichtspunkt gestützt und zu den weiteren \nentscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachen-fragen nicht \nStellung genommen hat, die Sache in entsprechender Anwendung \ndes § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht \nzurückverwiesen werden kann. \n\n40\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n26. Mai 1971 - VI C 39.68 -, BVerwGE \nBand 38, Seite 139 (146); Beschluss vom \n27. November 1981 - 8 B 189.81 -, NVwZ \n1982, Seite 500 (501); OVG NRW, \nBeschluss vom 7. August 1998 \n- 11 B 1555/98 -, NVwZ-RR 1999, Seite \n540; Redeker-von Oertzen, VwGO, \n13. Auflage, § 130 Rn. 6; Meyer-Ladewig \nin Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, § 130 Rn. 5 und 6; Kopp-Schenke, \nVwGO, 12. Auflage, § 130 Rn. 5.\n\n41\n\nJedenfalls übt der Senat nach der in der mündlichen Verhandlung \nerfolgten Anhörung der Beteiligten das ihm durch § 130 Abs. 1 \nVwGO eingeräumte Ermessen in der Weise aus, abschließend in der \nSache zu entscheiden. \n\n42\n\nDiese Entscheidung füllt zu Lasten der Klägerin aus, weil \ndie streitbefangene Beurteilung auch keine sonstigen Mängel \naufweist.\n\n43\n\nInsbesondere ist die Beurteilung auch nicht deshalb zu \nbeanstanden, weil der der Beamtin und dem Erstbeurteiler \nübergeordnete Vorgesetzte, Polizeirat K. , dem \nBeurteilungsvorschlag bei der Weiterleitung zur Poli-\nzeipräsidentin einen Vermerk beigefügt hatte, in dem er sich \nnach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin für ihre \nBeurteilung mit 3 Punkten ausgesprochen hatte. Weder die \nBeurteilungsrichtlinien noch die bei der dienstlichen \nBeurteilung von Beamten zu beachtenden Rechtsvorschriften \nstanden dem entgegen. Es entspricht vielmehr dem Sinn der \nRichtlinien, wenn der weitere Vorgesetzte auf diese Weise dem \nEndbeurteiler seine Meinung zu dem Beurteilungsvorschlag und \nzur Beurteilung der betroffenen Person deutlich macht und damit \ndie Entscheidungsgrundlage für die abschließende Beurteilung \nverbreitert. In Nr. 9.1 BRL ist die Einbeziehung der weiteren \nVorgesetzten des zu Beurteilenden ausdrücklich vorgesehen. Im \nZusammenhang mit der Weiterleitung des Beurteilungsvorschlages \nauf dem Dienstwege heißt es dort, dass die Vorgesetzten der \nErstbeurteiler den Vorschlag mit ihren Vorgesetzten erörtern. \nDies ist, wie in den Richtlinien im Weiteren angesprochen, vor \nallem deshalb sinnvoll, um eine gleichmäßige Beurteilung auch \nim Vergleich mit anderen Beamten der Vergleichsgruppe zu \nfördern, die der jeweilige Erstbeurteiler nicht einzuschätzen \nvermag, über deren Leistungen sich jedoch die übergeordneten \nVorgesetzten ein Bild machen können. \n\n44\n\nDie Klägerin kann die streitige dienstliche Beurteilung auch \nnicht erfolgreich mit dem Vorbringen angreifen, die \nEndbeurteilerin und auch die weiteren Teilnehmer an der \nBeurteilerbesprechung seien nicht hinreichend personen- und \nsachkundig gewesen. \n\n45\n\nIn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist an-\nerkannt, dass der Endbeurteiler den zu Beurteilenden nicht \npersönlich kennen muss. Er kann sich die notwendige Personen- \nund Sachkunde auf vielfältige Weise, vor allem durch die auf so \ngenannten Beurteilerkonferenzen gewonnenen Erkenntnisse, \nverschaffen. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April \n1999 - 2 B 26.99 -, Buchholz 232.1 § 40 \nBLV Nr. 21; Urteile vom 27. Oktober \n1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 \nBLV Nr. 12, und vom 2. April 1981 \n- 2 C 34.79 -, BVerwGE Band 62, Seite \n135 (139 ff.); Urteil des Senats vom \n8. Juli 1997 - 6 A 6058/95 - (jeweils \nmit weiteren Nachweisen).\n\n47\n\nDer Senat hat auch unter Würdigung des Vortrages der Klägerin \nkeine Zweifel daran, dass die Polizeipräsidentin auf Grund der \nihr vorliegenden Erstbeurteilungen und der ihr in der \nBeurteilerbesprechung am 2. September 19 vermittelten \nErkenntnisse über eine hinreichende Beurteilungsgrundlage \nverfügte. Im Laufe des Widerspruchs- und des Klageverfahrens \nist von Seiten des Beklagten im Einzelnen dargelegt worden, \nwelche Teilnehmer der Beurteilerbesprechung mit der Person und \nder Arbeit der Klägerin vertraut und somit besonders in der \nLage waren, gerade in ihrem Fall zu einer sachgerechten \nBeurteilung beizutragen. Insoweit ist zunächst ihr \nübergeordneter Vorgesetzter, Polizeirat K. , zu nennen. Er \nhat sie nach ihren eigenen Angaben immerhin in den letzten drei \nMonaten des Beurteilungszeitraumes kennengelernt. Außerdem hat \ner sich, wie bereits in dem im Widerspruchsverfahren erstellen \nBericht des Polizeipräsidiums vom 17. März dargelegt, \ndurch Nachfragen bei früheren Vorgesetzten der Klägerin \npersonen- und sachkundig gemacht. Daneben ist vor allem auf \nKriminaloberrat Petering als weiteres Mitglied der \nBeurteilerbesprechung hinzuweisen. Er war, wie das \nPolizeipräsidium in dem Bericht vom 17. März im Einzelnen \nausgeführt hat, über längere Abschnitte des \nBeurteilungszeitraumes Vorgesetzter der Klägerin.\n\n48\n\nÜber diese Umstände wurde sie bereits durch die Begründung \ndes Widerspruchsbescheides vom 16. Mai (auf Seite 4 muss \nes dort im Hinblick auf Kriminaloberrat Petering, wie bereits \nin der Stellungnahme des Polizeipräsidiums vom 17. März \n, ersichtlich PI SO - S. - heißen) detailliert \nunterrichtet. Dennoch hat sie auch im Klageverfahren die \nPersonen- und Sachkunde der an der Vorbereitung ihrer \nBeurteilung mitwirkenden Personen lediglich pauschal und \nunsubstantiiert bestritten. Nicht zuletzt wegen ihres eigenen \nHintergrundwissens hätte es sich ihr jedoch aufdrängen müssen, \nim Einzelnen auf die gegenteilige Darstellung des Beklagten \neinzugehen, falls seine Angaben insoweit unzutreffend sein \nsollten. Zweifel an dem entsprechenden Vortrag des Beklagten \nsind unter diesen Umständen nicht berechtigt; erst recht bieten \nsie keinen Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung. \n\n49\n\nDie angegriffene dienstliche Beurteilung leidet ferner nicht \nan einem zu ihrer Aufhebung führenden Begründungsmangel. \nInsbesondere hat die Schlusszeichnende, Polizeipräsidentin \nFahlberg, den Anforderungen der Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL \nhinreichend Rechnung getragen. Danach hat, wenn - wie hier - \nErst- und Endbeurteilung in den Hauptmerkmalen und im \nGesamturteil nicht übereinstimmen, der Endbeurteiler die \nabweichende Beurteilung zu begründen. \n\n50\n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich \nUmfang und Intensität dieser Begründung daran auszurichten \nhaben, was insoweit angesichts des vorgesehenen \nBeurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. \nBeruht die anders lautende Endbeurteilung nicht auf einer \nabweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und \nBefähigungsprofils, sondern - wie im Streitfall - auf \neinzelfallübergreifenden Erwägungen, z.B. der Korrektur einer \nzu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen \nBeurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erst-\nbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit \nden Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden \nPersonen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, \nmuss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den \nMittelpunkt stellen. Die dabei maßgeblichen allgemeinen \nErwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom \nEinzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden \nBedeutung ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher \nWortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. Auch \nwenn die Begründung in derartigen Fällen möglicherweise \nformelhaft wirkt, ergibt sich daraus kein zur Rechtswidrigkeit \nführendes Begründungsdefizit.\n\n51\n\nDer zulässige Inhalt einer Abweichungsbegründung nach \nNr. 9.2 Abs. 2 BRL wird dann, wenn die Abweichung in erster \nLinie auf den Vergleich mit dem Leistungsbild der gesamten \nVergleichsgruppe unter Berücksichtigung der Richtsätze gemäß \nNr. 8.2.2 BRL zurückzuführen ist, durch die schutzwürdigen \nrechtlichen Interessen Dritter begrenzt. Die \nPersönlichkeitsrechte der anderen zur Vergleichsgruppe \ngehörenden Personen und die damit korrespondierenden \nFürsorgepflichten des Dienstherrn (vgl. auch Nr. 11 Satz 1 BRL, \ndemgemäß Beurteilungen vertraulich zu behandeln sind), \nverbieten es, in einer dienstlichen Beurteilung konkret-\nindividuelle Abwägungsvergleiche mit allen anderen Beamten der \nVergleichsgruppe oder zumindest mit denjenigen darzulegen, \ndenen die nächsthöhere Punktzahl zuerkannt worden ist.\n\n52\n\nVgl. Beschluss des Senats vom \n13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, \naaO., sowie die Urteile des Senats vom \n8. Juli 1997 - 6 A 6051/95 - und \n- 6 A 6058/95 -; zu den Anfor-derungen \nan die Begründung für die Änderung \neiner Beurteilung durch einen \nübergeordneten Vorgesetzten wegen eines \nbei vergleichender Betrachtung zu \nwohlwollenden Maßstabs auch BVerwG, \nBeschluss vom 18. Juli 2000 \n- 1 WB 49.00 -, Dokumentarische \nBerichte aus dem \nBundesverwaltungsgericht, Ausgabe B, \n2001, Seite 17 (19). \n\n53\n\nHiervon ausgehend ist die Begründung für die Absenkung der End- \ngegenüber der Erstbeurteilung gerichtlich nicht zu beanstanden. \nDie insoweit verwandten, im Tatbestand wiedergegebenen \nFormulierungen ähneln denjenigen, die in dem Beschluss des \nSenats vom 13. Dezember 1999 zu überprüfen waren. Ihr Bezug zu \nden Leistungen der betroffenen Beamtin und der anderen \nMitglieder der Vergleichsgruppe ist jedenfalls nicht weniger \nkonkret als in jenem Fall. In Anbetracht der aufgezeigten \nMöglichkeiten und Grenzen der Abweichungsbegründung werden die \nfür die Abweichung maßgeblichen Gesichtspunkte hinreichend \ndeutlich. Die in ständiger Rechtsprechung\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni \n1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE Band 60, \nSeite 245 (251 f.); Beschluss vom 17. \nJuli 1998 - 2 B 87. 97 -, aaO., und für \neinen vergleichbaren Fall insbesondere \nden Beschluss des Senats vom 13. \nDezember 1999 - 6 A 3593/98 -, \naaO.,\n\n55\n\nbetonte Pflicht des Dienstherrn zur konkretisierenden \nErläuterung der für die Beurteilung maßgeblichen Wertungen ist \nin den Ansätzen schon dadurch und in den Einzelheiten \njedenfalls mit der ausführlichen Darstellung der insoweit \nmaßgeblichen Umstände im Widerspruchsbescheid vom 16. Mai \nerfüllt worden.\n\n56\n\nDer Vortrag der Klägerin, für die Abweichung ihrer \nEndbeurteilung vom Beurteilungsvorschlag sei die relativ kurze \nDauer ihrer Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe A 11 \nausschlaggebend gewesen, verhilft der Klage ebenfalls nicht zum \nErfolg.\n\n57\n\nNach ständiger Rechtsprechung gehört zu den Gesichtspunkten, \ndie bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten zu einer \npositiven Einschätzung seines Leistungsbildes beitragen, u.a. \ndie längerfristige, d.h. mehrjährige unbeanstandete Wahrnehmung \nseiner Aufgaben.\n\n58\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n2. April 1981 - 2 C 13.80 -, Buchholz \n232 (§ 15 BBG) Nr. 15 (S. 7); ferner \nBVerwG, Urteil vom 25. August 1988 \n- 2 C 51.86 -, BVerwGE Band 80, S. 123 \n(126).\n\n59\n\nHiermit stehen die entsprechenden Vorgaben in Nr. 6 Halbsatz 2 \nBRL in Einklang. Dienstliche Beurteilung haben den Zweck, eine \nGrundlage für die zukünftige dienstliche Verwendung der \nBeamten, insbesondere für Beförderungsentscheidungen, zu \nschaffen (vgl. Nr. 1 BRL). Bei der Bildung der Gesamtnote ist \nhier deshalb zu Recht besonders darauf geachtet worden, die zu \nBeurteilenden unter Berücksichtigung der Richtsätze nach \nNr. 8.2.2 BRL zutreffend in das gesamte Leistungsbild der \nVergleichsgruppe einzuordnen. Ausgehend davon ist gegen die \npositive Würdigung einer längeren beanstandungsfreien \n\"Standzeit\" in dem zuletzt ausgeübten Amt und die darauf \ngestützte Hervorhebung eines Beamten gegenüber anderen nichts \neinzuwenden.\n\n60\n\nDie im Polizeivollzugsdienst nicht seltene Ausübung gleicher \nFunktionen durch Inhaber unterschiedlicher Ämter mag im \nEinzelfall das Gewicht dieser Überlegungen mindern. Auch dann, \nwenn der Beamte nach einer Beförderung dieselben Aufgaben wie \nzuvor wahrnimmt, ist die geringere Erfahrung im neuen Amt \njedoch im Grundsatz berücksichtigungsfähig. Allerdings darf der \nEndbeurteiler bei der Verwertung des fraglichen Umstandes \ndessen Bedeutung als nur eines von mehreren für die Beurteilung \nwichtigen Gesichtspunkten nicht verkennen. Außerdem darf er \nnicht schematisch vorgehen, um willkürliche Ergebnisse zu \nvermeiden. Bei entsprechend guten Leistungen muss auch bei \neiner relativ kurzen \"Standzeit\" eine überdurchschnittliche \nGesamtnote erreichbar sein. Je länger der Betroffene das \ninnegehabte Amt beanstandungsfrei ausübt, desto mehr wird der \ngenannte Aspekt im Beurteilungsvergleich mit dienstälteren \nBeamten zurücktreten. Eine starre zeitliche Grenze für die \nBerücksichtigung oder auch Nichtberücksichtigung der \nVerweildauer im zuletzt erreichten Beförderungsamt wäre mit dem \nGebot, unter Berücksichtigung des Leistungsbildes der \njeweiligen Vergleichsgruppe jeden Einzelnen sachgerecht zu \nbeurteilen, nicht zu vereinbaren. Ebenso wenig wäre es haltbar, \nwenn vor einer mehrjährigen Bewährung im zuletzt erreichten Amt \neine mehr als durchschnittliche Beurteilung ausnahmslos nur mit \nabsoluten Spitzenleistungen erreichbar wäre.\n\n61\n\nMit diesen Grundsätzen steht die angegriffene Beurteilung in \nEinklang. Die Schlusszeichnende hat die Abweichung vom \nVorschlag des Erstbeurteilers in erster Linie mit der \nNotwendigkeit begründet, innerhalb der Behörde gleiche Maßstäbe \neinzuhalten. Lediglich in einem erläuternden Zusatz (\"... \nzumal...\") hat sie, gleichsam zur Bekräftigung, auf die erst im \nVorjahr erfolgte Ernennung der Klägerin zur \nKriminalhauptkommissarin hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass \ndieser Gesichtspunkt unter Verstoß gegen allgemein anerkannte \nBeurteilungsgrundsätze schematisch und ohne Rücksicht auf den \nkonkret-indidivuellen Einzelfall dazu geführt hat, von einer \nsonst nahe liegenden besseren Bewertung abzusehen, bestehen \nnicht. \n\n62\n\nSie ergeben sich insbesondere nicht aus den ergänzenden \nErläuterungen in dem Bericht des Polizeipräsidiums vom \n17. März , aus dem Widerspruchsbescheid vom 16. Mai \nund dem im Rechtsstreit eingereichten Schriftsatz des Beklagten \nvom 19. September . Gegen die Überlegung, angesichts der \nim Bericht des Polizeipräsidiums im Einzelnen dargelegten \nmassiven Überschreitung der Richtsätze die \nBeurteilungsvorschläge kritisch zu überprüfen, ist \nverwaltungsgerichtlich ebenso wenig einzuwenden wie dagegen, \ndass die Endbeurteilerin einen Vorschlag besonders hinterfragt \nhat, wenn eine Beamtin oder ein Beamter mit deutlich geringerer \nErfahrung im konkreten Amt besser beurteilt werden sollte als \nandere erfahrene Angehörige der Vergleichsgruppe. \nDurchgreifenden Bedenken unterliegt auch nicht die \nEinschätzung, die fachlichen Leistungen der Klägerin seien \nnicht so überdurchschnittlich gewesen, dass sie trotz der erst \nrelativ kurzen Verweildauer im konkreten Amt eine Gesamtnote \nvon 4 oder 5 Punkten gerechtfertigt hätten. Der Hinweis der \nPolizeipräsidentin auf diese beiden Gesamtnoten in ihrem \nBericht vom 17. März bestätigt den Eindruck, dass sie \ndabei nicht starr oder schematisch beurteilt hat. Aus diesem \nGrund ist auch aus der Wortwahl in dem Bericht, der in diesem \nZusammenhang eine \"herausragende Spitzenstellung\" ausspricht, \nnicht zu schließen, die Polizeipräsidentin habe im vorliegenden \nFall nur bei weit überdurchschnittlichen, am oberen Rand des \nBewertungsrasters angesiedelten Leistungen eine Benotung mit \nmehr als 3 Punkten in Betracht gezogen.\n\n63\n\nNach ihrer Ergänzung in der heutigen mündlichen Verhandlung \ngehen aus der Beurteilung vom 11. September 19 sämtliche \nBeförderungen der Klägerin im Beurteilungszeitraum hervor. \nDamit trägt die Beurteilung den entsprechenden Anforderungen in \nder Rechtsprechung,\n\n64\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. August \n1993 - 2 C 37.91 -, Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, \n5. Auflage, ES/D I 2 Nr. 37,\n\n65\n\nhinreichend Rechnung. \n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und der \nAusspruch über ihre Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den \nentsprechend anzuwendenden §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n67\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind. \n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-13/6-a-2966-00","cited_norms":[{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-13/6-a-2966-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302839","retrieved":"2026-07-09 03:28:55.670245+00:00"}}