{"status":"available","doknr":"OLD302838","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0213.2A4068.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"2 A 4068/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte, \neinschließlich der außergerichtliche Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit \nder Begründung abgewiesen, die Klägerin zu 1) habe keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil sie die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht \nerfülle. Aufgrund der Erklärungen des Vaters stehe fest, dass \nder Klägerin zu 1) zu Hause von ihrem deutschsprachigen Vater \nkeine deutschen Sprachkenntnisse vermittelt worden seien und \nsie die deutsche Sprache weder in der Jugend noch heute \ngebraucht habe. Die tatsächliche Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1) habe im Elternhaus die \ndeutsche Sprache nicht erlernt, wird in der Zulassungsschrift \nnicht in Zweifel gezogen. Die Ausführungen in der \nZulassungsschrift zur Unmöglichkeit der Vermittlung der \ndeutschen Sprache setzen vielmehr diese Feststellung \nausdrücklich voraus. Hat die Klägerin zu 1) die deutsche \nSprache aber nicht im Elternhaus erlernt, fehlt es in jedem \nFall an einer hinreichenden Vermittlung der deutschen Sprache \nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist daran anknüpfend weiter davon \nausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 \nerster Halbsatz BVFG im Fall der Klägerin zu 1) nicht \nvorliegen. Die hiergegen gerichteten Einwände in der \nZulassungschrift werfen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) auf. Aus den zeugenschaftlichen Bekundungen des Vaters \nergibt sich eindeutig, dass dieser bewußt mit Rücksicht auf \nseine Ehefrau, eine russische Volkszugehörige, die der \ndeutschen Sprache nicht mächtig gewesen ist, darauf verzichtet \nhat, zu Hause mit seinen Kindern Deutsch zu sprechen und ihnen \ndie deutsche Sprache beizubringen. Eine Vermittlung der \ndeutschen Sprache an die Klägerin zu 1) durch ihren Vater war \ndeshalb nicht wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet \nunmöglich, der mangelnde Spracherwerb beruht vielmehr auf der \nautonomen Entscheidung des Vaters, auf eine solche Vermittlung \naus familiären Gründen zu verzichten.\n\n5\n\nDass eine Vermittlung der deutschen Sprache in den \nfünfziger Jahren in der ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich \nmöglich war, ist in der Rechtsprechung geklärt. Der Senat geht \nin ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die deutsche \nSprache in der ehemaligen Sowjetunion seit dem 2. Weltkrieg \nzumindest in den Familien auch in Bereichen gesprochen werden \nkonnte, in denen sich nur wenige Angehörige der deutschen \nVolksgruppe aufhielten. \n\n6\n\nVgl. Urteil des Senats vom 10. \nDezember 1997 - 2 A 4244/94 -.\n\n7\n\nDiese auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen \ngestützte Rechtsprechung zur Frage der Möglichkeit der \nVermittlung der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal im \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, \nLettland und Litauen - von der auch das \nBundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung ausgeht - \nwird auch bestätigt durch die Tatsache, dass zahlreichen \nDeutschen - wie etwa auch dem Halbbruder der Klägerin zu 1) \nW. L. - in der Familie die deutsche Sprache \ntatsächlich vermittelt worden ist. Die Ausführungen in der \nZulassungschrift geben keinen Anlass zu einer erneuten \nÜberprüfung dieser Rechtsprechung in einem \nBerufungsverfahren.\n\n8\n\nAngesichts dessen und unter Berücksichtigung der Aussage des \nVaters der Klägerin zu 1) bestand für das Verwaltungsgericht \nkein Anlass, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag weiter \nnachzugehen. Der insoweit gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. \n2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.\n\n9\n\nDem Rechtsstreit kommt auch nicht die weiterhin geltend \ngemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nzu. Es ist in der den Prozessbevollmächtigten bekannten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auf \nPersonen, die sich zur Zeit noch in den Aussiedlungsgebieten \naufhalten und einen Aufnahmebescheid gemäß §§ 26, 27 Abs. 1 \nBVFG erstreben, das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem \n1. Januar 1993 geltenden Fassung anzuwenden ist, auch wenn die \nAntragstellung noch nach der bis zum 31. Dezember 1992 \ngeltenden Fassung erfolgte.\n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.4/94 -, DVBl 1996, 198 = \nNVwZ-RR 1996, 232, und Beschluss vom \n21. März 2000 - 5 B 124.99 -.\n\n11\n\nEntgegen den Ausführungen in der Zulassungschrift läßt sich \nein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht vom \nVater der Klägerin zu 1) ableiten. In der Rechtsprechung ist \ngeklärt, dass eine Einbeziehung in eine Übernahmegenehmigung \nnicht möglich ist und ein Antrag auf Familienzusammenführung \nnach § 94 BVFG a.F. nicht von den Abkömmlingen, sondern von \nder in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bezugsperson zu \nstellen ist.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. \nNovember 1999 - 5 B 17. 99 - und vom 4. \nDezember 1998 - 9 B 129.98 -.\n\n13\n\nFür eine unmittelbare Klagebefugnis der Klägerin zu 1) in \ndiesem Zusammenhang, wie sie in der Zulassungsschrift \nangesprochen wird, ist nichts ersichtlich.\n\n14\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtssache entgegen \nden Ausführungen in der Zulassungsschrift keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.\n\n15\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung \ndes Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. \n1 und 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-13/2-a-4068-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-13/2-a-4068-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302838","retrieved":"2026-07-09 03:28:55.573986+00:00"}}