{"status":"available","doknr":"OLD302846","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0213.17B1918.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"17 B 1918/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nDer vom Antragsteller allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu wecken. \n\n4\n\nEntgegen der von ihm vertretenen Auffassung kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand \nnicht zugrundegelegt werden, dass ihm ein - bei der Bemessung der Ausreisefrist zu \nberücksichtigender - Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG iVm Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 \nEMRK zur Seite steht. Denn es besteht kein hinreichender Anhalt für die von ihm gehegte \nBesorgnis, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Türkei von seiner Ehefrau und seinen \nbislang 6 - demnächst 7 - Kindern dauerhaft getrennt würde. Die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass die Familieneinheit mutmaßlich in der Türkei hergestellt werden \nkann, ist nicht zu beanstanden. \n\n5\n\nSoweit sich der Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, es \nbestünden ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass er die türkische Staatsangehörigkeit \nbesitze, kann dem nicht gefolgt werden. Namentlich greifen die - erneut - geltend gemachten \nBedenken hinsichtlich der Richtigkeit des vom Antragsgegner vorgelegten \nPersonenstandsregisterauszuges nicht durch. Der Umstand, dass zwischen den dort \nverlautbarten Geburten und ihrer Eintragung zum Teil größere Zeiträume liegen, ist im \nBereich des türkischen Personenstandswesens - namentlich im ostanatolischen Bereich - \nnichts ungewöhnliches. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass die Geburtstage mehrerer \nFamilienmitglieder mit \"01/01\" angegeben sind; dies beruht darauf, dass das genaue \nGeburtsdatum bei der späteren Eintragung häufig nicht rekonstruierbar ist. Schließlich spricht \nauch der Umstand, dass der Antragsteller während seines bisherigen Aufenthalts in \nDeutschland ein anderes Geburtsdatum angegeben hat als jenes, das in dem \nPersonenstandsregister in Bezug auf die Person I. F. ausgewiesen ist, nicht gegen die \nRichtigkeit des Registerauszugs, sondern erweist sich vor dem Hintergrund der übrigen, für \ndie türkische Staatsangehörigkeit des Antragstellers sprechenden Umstände, als Teil seiner \nBemühungen um die Verschleierung seiner wahren Identität. \n\n6\n\nMag auch bis zur Ausstellung der vom Antragsgegner beantragten türkischen \nPassersatzpapiere für den Antragsteller noch nicht als abschließend gesichert angesehen \nwerden können, dass er türkischer Staatsangehöriger ist, so hat er doch die verschiedenen \ndiesbezüglichen ernst zu nehmenden Anhaltspunkte nicht entkräftet. Ist mithin seine türkische \nStaatsangehörigkeit gegenwärtig als zumindest überwiegend wahrscheinlich \nzugrundezulegen, gilt dies auch für seine Kinder, da nach den unwidersprochenen \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts die Kinder eines türkischen Vaters gemäß Art. 1 des \ntürkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes dessen Staatsangehörigkeit teilen. \n\n7\n\nSoweit die Ehefrau des Antragstellers - wie von ihm behauptet - nicht von der \nMöglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch entsprechende Erklärung die türkische \nStaatsangehörigkeit zu erwerben, kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat \n- zugrundegelegt werden, dass ihr der türkische Staat ein Recht zum Aufenthalt bei ihrem \nEhemann und den gemeinsamen Kindern einräumen wird. Diesbezügliche Zweifel werden in \ndem Zulassungsantrag nicht substantiiert dargelegt. \n\n8\n\nEine weitere Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses unterbleibt gemäß §§ \n146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-13/17-b-1918-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-13/17-b-1918-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302846","retrieved":"2026-07-09 03:28:56.373647+00:00"}}