{"status":"available","doknr":"OLD302845","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0213.16A2942.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"16 A 2942/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2000, durch das die \nKlage auf Gewährung von Blindengeld nach dem \nLandesblindengesetz Nordrhein-Westfalen für die Zeit vom \n1. April 1994 bis 31. Januar 1996 abgewiesen worden ist, hat \nkeinen Erfolg; denn die geltend gemachten Zulassungsgründe des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht hinreichend \ndargelegt worden bzw. liegen nicht vor. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \n(grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) ist schon nicht \nhinreichend dargelegt worden. In der Zulassungsschrift vom \n19. Mai 2000 ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Art \nformuliert und gestellt worden, die in einem \nBerufungsverfahren hätte geklärt werden können. Die lediglich \ngeäußerte Vermutung, die Rechtssache dürfte von \ngrundsätzlicher Bedeutung sein, reicht nicht aus. \n\n4\n\nDas gleiche gilt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten der Rechtssache). Auch dies wird lediglich \nbehauptet, ohne dass aufgezeigt und umschrieben wird, worin \neine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit \ngesehen wird. \n\n5\n\nDie Ausführungen der Zulassungsantragsschrift richten sich \nvielmehr ausschließlich gegen die Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils und stellen den Versuch dar, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen und zu begründen. Der \ninsoweit zulässige Antrag hat allerdings keinen Erfolg; denn \nder Senat hat auf Grund dieser Ausführungen in der \nZulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, d.h. \nan ihrem Ergebnis, also der Abweisung der Klage. \n\n6\n\nDer Kläger begründet seinen Anspruch auf Blindengeld mit \nRückwirkung vom 1. April 1994 damit, dass das zuständige \nVersorgungsamt ihm mit Rückwirkung vom 18. April 1994 das \nMerkmal \"Bl\" zuerkannt habe und dass der Beklagte an diese \nEntscheidung gebunden sei mit der Folge, dass ihm auch \nrückwirkend vom 1. April 1994 an das Blindengeld zu gewähren \nsei. Aber auch wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, der \nBeklagte sei an die Entscheidung des Versorgungsamts auch \nbezüglich der hier maßgeblichen Zeiten gebunden, löst dies \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils aus. \n\n7\n\nDer Anspruch des Klägers scheitert nach Ansicht des \nBeklagten an dem gemäß § 3 Abs. 1 des Landesblindengesetzes \nvom 11. November 1992, GV NW S. 447, erforderlichen Antrag, \nund das Verwaltungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, \ndass die zuvor gestellten Anträge vom 23. November 1993, \n2. März 1995 und 2. November 1995 bestandskräftig - nach \nAnsicht des Verwaltungsgerichts auch rechtmäßig - abgelehnt \nworden seien. Hierauf war der Kläger im Vorverfahren nicht \neingegangen. Im Widerspruchsschreiben vom 21. Oktober 1996 hat \nder Kläger darauf abgestellt, dass ihm ab Antragstellung vom \n23. November 1988 an das Blindengeld zustehe. Gemeint war \ndamit die Antragstellung am 23. November 1988 beim \nVersorgungsamt D. u.a. auch wegen verstärkter \nSehbeschwerden. Im Klageverfahren hat der Kläger zunächst auch \nauf diesen Zeitpunkt abgestellt, dann aber in der mündlichen \nVerhandlung vom 20. November 1998 Blindengeld erst ab 1. April \n1994 beantragt. Der Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom \n7. April 1997 den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf \nhingewiesen, dass der Kläger vier Anträge bei ihm gestellt \nhabe, nämlich am 23. November 1993, 2. März 1995, 2. November \n1995 und 11. Februar 1996, und dass die ersten drei Anträge \ndurch Bescheide vom 9. Dezember 1993, 14. März 1995 und \n24. November 1995 bestandskräftig abgelehnt worden seien. \n\n8\n\nDa der erste Antrag vom 23. November 1993 bereits durch den \nersten Ablehnungsbescheid vom 9. Dezember 1993 abgelehnt \nworden ist, und zwar mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsmittelbelehrung, ist dieser Bescheid vor dem hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt des 1. April 1994 in Bestandskraft \nerwachsen und kann er daher von einer etwaigen Bindungswirkung \nder rückwirkenden Entscheidung des Versorgungsamts nicht mehr \nerfasst werden. Selbst wenn der Kläger am 1. April 1994 die \nmateriellen Voraussetzungen für die Gewährung des \nBlindengeldes erfüllte, lag eindeutig ein diesbezüglicher \nAntrag nicht (mehr) vor. Da der zweite Antrag erst am 2. März \n1995 gestellt worden ist, kann dem Kläger für die ersten elf \nMonate des streitigen Zeitraums, also von April 1994 bis \nFebruar 1995, folglich wegen fehlender Antragstellung der \nAnspruch auf Blindengeld nicht zugesprochen werden.\n\n9\n\nFür die restlichen elf Monate des streitigen Zeitraums, \nalso die Zeit von März 1995 bis Januar 1996, fehlt es zurzeit \nebenfalls an dem erforderlichen Antrag; denn der zweite Antrag \ndes Klägers vom 2. März 1995 und sein dritter Antrag vom \n2. November 1995 sind ebenfalls bestandskräftig abgelehnt \nworden. Die diesbezüglichen ablehnenden Bescheide vom 14. März \n1995 und 24. November 1995 müssten daher zunächst aufgehoben \nwerden, weil erst dann wieder unbeschiedene Anträge vorliegen \nwürden, die eine Bewilligung von Blindengeld ermöglichen \nkönnten. Der Beklagte hat diese Bescheide bisher nicht \nzurückgenommen. Wenn er sie nunmehr von sich aus gemäß § 44 \nSGB X zurücknehmen würde, würde das dem Kläger nichts nützen; \ndenn nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen im \nFalle der Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die \nVergangenheit längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren \nvor der Rücknahme erbracht. Dieser Vier-Jahres-Zeitraum \nerfasst nun nicht mehr etwaige Ansprüche aus dem Jahre 1996 \nund früher. \n\n10\n\nDer Vier-Jahres-Zeitraum würde den hier noch \ninteressierenden Zeitraum von März 1995 bis Januar 1996 nur \ndann noch insgesamt erfassen können, wenn eine Rücknahme auf \nAntrag des Klägers erfolgen würde und dieser Antrag auf \nRücknahme spätestens bis zum 31. Dezember 1999 gestellt worden \nwäre (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X). Aber auch dieser \nGesichtspunkt führt nicht weiter; denn hierüber enthält die \nZulassungsantragsschrift keine Ausführungen, und der Senat hat \nüber den Zulassungsantrag nur unter Berücksichtigung der dort \ndargelegten Gründe zu entscheiden. \n\n11\n\nEs ist auch nicht offensichtlich, dass der Kläger einen \nderartigen Antrag gestellt hat. Er hat - im Klageverfahren vom \nBeklagten mit Schriftsatz vom 14. April 1999 auf die \nProblematik des § 44 SGB X angesprochen - mit Schriftsatz vom \n17. Mai 1999 seinerseits vielmehr ausgeführt, der Beklagte \nkönne sich auf diese Bescheide nicht berufen, zumindest sei es \nrechtsmissbräuchlich, sich hierauf zu berufen. Erstmals in der \nZulassungsantragsschrift vom 19. Mai 2000 hat er - soweit \nersichtlich - die Rücknahme dieser Bescheide angesprochen, \nindem er ausgeführt hat, einen der Eintragung des Merkzeichens \n\"Bl\" im Schwerbehindertenausweis entgegenstehenden \nbestandskräftigen Bescheid habe der Beklagte mit Wirkung für \ndie Vergangenheit zurückzunehmen, weil der Bescheid \nnachträglich rechtswidrig geworden sei. Diese Ausführungen \nzielen darauf hin, dass der Beklagte von Amts wegen tätig \nwerden müsste, was - wie bereits ausgeführt - dem Kläger \nnunmehr nichts nützen würde. Dass diese Ausführungen des \nKlägers so verstanden werden sollten, er beantrage seinerseits \ndie Aufhebung der ablehnenden Bescheide und deshalb stehe ihm \nder Anspruch für die gesamte zurückliegende Zeit zu, verbietet \nsich schon deshalb, weil ein solcher im Mai 2000 gestellter \nRücknahmeantrag gemäß § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X lediglich noch \nden letzten streitigen Monat Januar 1996 erfassen würde.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-13/16-a-2942-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-13/16-a-2942-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302845","retrieved":"2026-07-09 03:28:56.266633+00:00"}}