{"status":"available","doknr":"OLD302850","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0212.9A4324.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-12","aktenzeichen":"9 A 4324/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.225,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts sind gegeben, wenn die \nUmstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. \ndes Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. \nDiese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Es spricht nichts \nÜberwiegendes gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nKlägerin sei Kostenschuldnerin. Denn sie ist Veranlasserin der \nZuverlässigkeitsprüfung. \n\n5\n\nKostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist, wer die \nAmtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen \nwird. \n\n6\n\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwKostG lässt nicht jede Verursachung ausreichen; vielmehr \nerfordert die \"Veranlassung\" darüber hinaus eine \"Zurechenbarkeit\". Dabei ist eine \nVerwaltungstätigkeit nicht nur dann individuell zurechenbar, wenn sie dem Betroffenen einen \nspeziellen (rechtlichen oder tatsächlichen) Vorteil bringt, \n\n7\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR \n1270/94 -, DVBl. 1998, 1220,\n\n8\n\nsondern auch dann, wenn sie - ggfs. ausgelöst durch ein \nVerhalten des Betroffenen - dessen rechtlichem Pflichtenkreis \nzuzuordnen ist.\n\n9\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C \n12.98 -, NVwZ 2000, 73 m.w.N. \n\n10\n\nEine derartige Zurechenbarkeit ergibt sich in den hier \nstreitigen Fällen der Durchführung von \nZuverlässigkeitsprüfungen nach § 29 d Abs. 2 \nLuftverkehrsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Januar \n1981, zuletzt geändert durch das \nBundesgrenzschutzneuregelungsgesetz vom 19. Oktober 1994, \nBGBl. I S. 2978, (LuftVG a.F.) ohne Weiteres aus dem \nLuftverkehrsgesetz.\n\n11\n\nGemäß §§ 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 20 a Abs. 1 Nr. 2 \nLuftVG a.F. sind die Flugplatz- und Luftfahrtunternehmer \nverpflichtet, nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen \nbzw. ihnen überlassene Teile derselben vor unberechtigtem \nZugang zu sichern und den Zugang zu sicherheitsempfindlichen \nBereichen und Anlagen nur hierzu besonders berechtigten \nPersonen zu gestatten. Nach § 29 d Abs. 1 LuftVG a.F. \nentscheidet die Luftfahrtbehörde, welchen Personen die \nBerechtigung zum Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen \noder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen gemäß § 19 \nb Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 20 a Abs. 1 Nr. 2 LuftVG a.F. zu \nerteilen ist. In Bezug auf bestimmte Personenkreise kann die \nLuftfahrtbehörde im Rahmen dieser Entscheidung gemäß § 29 d \nAbs. 2 LuftVG a.F. eine Zuverlässigkeitsprüfung vornehmen. Die \nÜberprüfung gemäß § 29 d LuftVG a.F. dient damit unmittelbar \nder Erfüllung der Aufgaben, die der Gesetzgeber speziell den \nFlugplatz- bzw. Luftfahrtunternehmern auferlegt hat. Denn die \nZuverlässigkeitsprüfung der Luftfahrtbehörde wird durch die \nhinreichend konkretisierten und auch bezüglich der Flugplatz- \nund Luftfahrtunternehmer individualisierten gesetzlichen \nPflichten ausgelöst. Nur bei positivem Entscheid der \nLuftfahrtbehörde nach § 29 d LuftVG a.F. - und ein solches \nsetzt bei Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung ein \npositives Ergebnis der Überprüfung voraus -, darf der \nFlugplatz- bzw. Luftfahrtunternehmer der überprüften Person \nden Zugang zu den sicherheitsempfindlichen Bereichen und \nAnlagen gestatten. Dem entspricht es, dass nach § 29 d Abs. 4 \nSatz 2 LuftVG a.F. das Ergebnis der \nZuverlässigkeitsüberprüfung den Flugplatz- oder \nLuftfahrtunternehmern übermittelt wird. \n\n12\n\nSo liegt der Fall auch hier. Hat die Klägerin als \nFlugplatzunternehmerin Dritten eine Berechtigung zum Zugang zu \nden nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen \nBereichen und Anlagen gestatten wollen, hat sie die Unterlagen \nan die Beklagte zwecks Überprüfung weitergeleitet. Die daran \nanschließende gebührenauslösende Zuverlässigkeitsprüfung der \nBeklagten ist in Erfüllung der der Klägerin obliegenden \ngesetzlichen Verpflichtungen nach § 19 b LuftVG a.F. erfolgt \nund hat das Tätigwerden des Beklagten ausgelöst. \n\n13\n\nDem steht nicht entgegen, dass die zu überprüfende Person \nsich vor Durchführung der behördlichen Überprüfung auf einem \nausdrücklich als Antrag bezeichneten Formular durch \nUnterschrift mit der Sicherheitsüberprüfung einverstanden \nerklärt. Mit dieser Unterschrift wird nur den gesetzlichen \nAnforderungen des § 29 Abs. 2 LuftVG a.F. Genüge getan, denn \ndie Luftfahrtbehörde kann die Überprüfung nur mit Zustimmung \ndes Betroffenen vornehmen. Sie macht den Antrag nicht zu einem \nsolchen der zu überprüfenden Person. Dem entsprechend werden \ndie zu überprüfenden Personen in § 29 d Abs. 2 und 3 LuftVG \na.F. auch nicht als Antragsteller, sondern als Betroffene \nbezeichnet.\n\n14\n\nEine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, \ndass der Betroffene seinen Antrag auf Ausstellung eines \nFlughafenausweises persönlich unter Vorlage des \nPersonalausweises oder Reisepasses zu stellen hat. Denn damit \nwird lediglich erreicht, dass die Klägerin als \nFlugplatzunternehmen in die Lage versetzt wird, die genaue \nIdentifikation des Betroffenen für die Überprüfung zu \nermitteln. \n \nDie Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend \ngemachten grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die hierzu sinngemäß \naufgeworfenen Fragen, ob ein Flugplatzunternehmer wie die \nKlägerin als Veranlasser oder Begünstigter Kostenschuldner für \ndie Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29 d Abs. 2 LuftVG a.F. \nsein kann und ob, falls eine Schuldnerschaft (nur) als \nBegünstigter zu bejahen ist, nur eine subsidiäre \nInanspruchnahme nachrangig nach dem Veranlasser zulässig ist, \nbedarf keiner Klärung durch ein Berufungsverfahren. Die \nBeantwortung der zunächst aufgeworfenen Frage ergibt sich - \nwie bereits ausgeführt - ohne Weiteres aus den gesetzlichen \nRegelungen und der Rechtsprechung im Sinne einer Veranlassung. \nDie weitere Frage stellt sich demgemäß nicht mehr.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-12/9-a-4324-98","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29d","ref_norm":"29d","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 19b","ref_norm":"19b","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-12/9-a-4324-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302850","retrieved":"2026-07-09 03:28:56.747384+00:00"}}