{"status":"available","doknr":"OLD302855","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0212.16B123.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-12","aktenzeichen":"16 B 123/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Zulassung der Beschwerde werden verworfen.\n\nDie Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Übernahme von \nTelefonkosten für Gespräche mit Prof. Dr. B. werden abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Anträge auf Zulassung der Beschwerde sind unzulässig, \nweil es an der in § 67 Abs. 1 Satz 2 iVm Satz 1 VwGO zwingend \nvorgeschriebenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule fehlt. Das \ngilt ungeachtet der erklärten Absicht des Antragstellers, nach \neiner Bewilligung von Prozesskostenhilfe das weitere \ngerichtliche Vorgehen in die Hand eines Rechtsanwalts bzw. \nRechtslehrers zu geben; denn die rechtskundige Vertretung muss \nvon Anfang an, also schon bei der Antragstellung, gegeben \nsein. Hinsichtlich des gegen den Beschluss vom 27. Dezember \n2000 gerichteten Zulassungsantrags steht überdies die \nRechtskraft des unanfechtbaren Senatsbeschlusses vom \n30. Januar 2001 einer Sachentscheidung entgegen. Auf den \ndiesbezüglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand kommt es nicht an.\n\n3\n\nDie Voraussetzungen für die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und Beiordnung von Prof. Dr. B. aus \nD. für einen künftig zu stellenden Antrag auf \nZulassung der Beschwerde sind nicht gegeben, weil die \nRechtsverfolgung des Antragstellers entgegen § 166 VwGO iVm \n§ 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n4\n\nSoweit es um die Anfechtung des \nVerwaltungsgerichtsbeschlusses vom 27. Dezember 2000 geht, \nfolgt das schon aus der Rechtskraft dieses Beschlusses. Im \nÜbrigen, das heißt im Hinblick auf den Beschluss vom \n10. Januar 2001, kann offen bleiben, ob der nicht anwaltlich \nvertretene Antragsteller jedenfalls in Umrissen, gleichsam \nnach Laienart, einen oder gegebenenfalls mehrere der \ngesetzlichen Zulassungsgründe darlegen muss oder ob keine \nAntragsbegründung erforderlich ist und das Beschwerdegericht \nvon Amts wegen gehalten ist, Klarheit über das Vorliegen von \nZulassungsgründen zu gewinnen. Der Antragsteller hat lediglich \nin allgemeiner Weise die zuständige Kammer des \nVerwaltungsgerichts angegriffen; Zulassungsgründe iSv § 124 \nAbs. 2 VwGO werden hingegen nicht erkennbar. Insbesondere \nführt der Antragsteller nichts Konkretes dazu aus, warum der \nBeschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2001 im \nErgebnis unrichtig sein könnte. Auch als Ergebnis einer \nPrüfung von Amts wegen treten keine Zulassungsgründe \nzutage.\n\n5\n\nSchließlich hat auch der Antrag auf Übernahme von \nTelefonkosten, die dem Antragsteller bei Telefonaten mit dem \nvon ihm als Prozessbevollmächtigten ins Auge gefassten \nProf. Dr. B. entstanden sind oder noch entstehen werden, \nkeinen Erfolg. Falls dieser Antrag sachlich als Teilaspekt des \nAntrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu bewerten \nsein sollte, kann auf die dazu gemachten Ausführungen \nverwiesen werden. Falls hingegen die Übernahme dieser Kosten \nnicht als Teil der Prozesskostenhilfe angesehen werden kann \n- hierfür spricht einerseits der Wortlaut des § 122 ZPO, \nanderseits aber vor allem der Umstand, dass nach den \nVorstellungen des Antragstellers der Antragsgegner für diese \nKosten einstehen soll -, wäre jedenfalls der Rechtsgedanke des \n§ 114 ZPO heranzuziehen; danach ist es - unbeschadet der \nFrage, ob der Senat überhaupt zur Erstentscheidung berufen \nwäre - nicht gerechtfertigt, dass dem Antragsteller Kosten im \nZusammenhang mit einer aussichtslosen Rechtsverfolgung \nerstattet werden.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-12/16-b-123-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-12/16-b-123-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302855","retrieved":"2026-07-09 03:28:57.182518+00:00"}}