{"status":"available","doknr":"OLD302861","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0209.5B180.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-09","aktenzeichen":"5 B 180/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 08. Februar 2001 wird \nabgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEs spricht bereits vieles für seine Unzulässigkeit, da \nweder der beim Verwaltungsgericht noch der beim beschließenden \nGericht eingegangene Antragsschriftsatz eine Unterschrift \nträgt. Bei summarischer Prüfung sind für den Senat auch keine \nGesichtspunkte erkennbar, unter denen der Formmangel als \ngeheilt angesehen werden könnte. Die Frage der Zulässigkeit \nmag jedoch dahingestellt bleiben. Der Antrag ist jedenfalls \nunbegründet. \n\n4\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor; auch der \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des \nAntragstellers,\n\n6\n\ndie aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs vom 07. Februar 2001 gegen \ndie beschränkenden Regelungen in \nZiffern 2 (teilweise), 3 (teilweise), \n5, 6, 7 und 8 (teilweise) des \nBescheides des Antragsgegners vom 06. \nFebruar 2001 wiederherzustellen,\n\n7\n\nzu Recht abgelehnt.\n\n8\n\nBei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht \nalles dafür, dass die betreffenden Auflagen rechtmäßig sind. \n\n9\n\nDie Auflage 1\n\n10\n\n\"Ab 11.00 Uhr müssen Sie für die \nPolizei am P+R-Platz des S-Bahnhofes \nI. -P. persönlich vor Ort \nansprechbar sein, um \nOrganisationsfragen zu klären und ggf. \ndafür Sorge tragen zu können, dass \nKundgebungsteilnehmer wegen übermäßigem \nAlkoholgenusses ausgeschlossen \nwerden.\"\n\n11\n\nist aus den vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht \nArnsberg dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Lediglich \nergänzend weist der Senat darauf hin, dass auf der Internet-\nHomepage des sog. NIT Rheinland (\"Nationales Infotelefon \nRheinland\", \"Stimme des Freien Nationalen Widerstandes in \nNordrhein-West-falen\", http://www.nit-\nrheinland.com/inhalt.htm) als \"neuer Treffpunkt\" der \nDemonstration in I. am 10. Februar 2001 \"der Bahnhof \nI. P. um 11.00 Uhr\" angegeben wird. Danach ist die \nvom Antragsteller behauptete ausschließliche Anreise der \nVersammlungsteilnehmer per Bahn gerade nicht sichergestellt. \nAuch angesichts dieses Umstandes erweist es sich als \nerforderlich und angemessen, dem Antragsteller aufzugeben, \nsich um 11.00 Uhr persönlich einzufinden, um organisatorische \nFragen zu klären und auf bereits eingetroffene \nVersammlungsteilnehmer in dem vom Antragsgegner gewünschten \nSinne mäßigend einzuwirken. \n\n12\n\nDie Auflage 3\n\n13\n\n\"Um 11.30 Uhr haben Sie der Polizei \nam P+R-Platz die Ordner vorzustellen \nund diese in Anwesenheit der Polizei in \nihre Aufgaben einzuweisen. Die Ordner \nmüssen volljährig und im Besitz eines \ngültigen Personalausweises sein, der \nauf Verlangen vorzuzeigen ist.\"\n\n14\n\nist hinsichtlich des nach Ansicht des Antragstellers zu \nfrühen Zeitpunktes ebenfalls rechtmäßig. Ein geordneter \nVersammlungsablauf setzt voraus, dass Fragen des \nOrdnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt \nwerden. Mit Blick darauf, dass die Versammlung bereits um \n12.00 Uhr beginnen soll, ist der vom Antragsgegner verfügte \nZeitpunkt \"11.30 Uhr\", zu dem der Antragsteller die Ordner \nvorzustellen hat, nicht zu früh angesetzt. Lediglich ergänzend \nsei darauf hingewiesen, dass sich die ungefähre Anzahl der \nVersammlungsteilnehmer - gegebenenfalls durch telefonische \nNachfrage beim Zugpersonal der Volmetalbahn - auch schon vor \nAnkunft der Züge ermitteln lässt. Der Antragsteller ist mithin \nin der Lage, um 11.30 Uhr die notwendige Anzahl von Ordnern zu \npräsentieren. Dass die vom Antragsteller vorgesehenen Ordner \nunter Umständen auf andere Verkehrsmittel zurückgreifen \nmüssen, fällt aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten \nGründen nicht ins Gewicht. Unabhängig davon muss die \nVersammlungsbehörde die Möglichkeit haben, die vom \nAntragsteller bestellten Ordner vor Beginn der Versammlung \ndaraufhin zu überprüfen, ob sie die Voraussetzungen des § 9 \nAbs. 1 VersammlG erfüllen. Zur Durchführung dieser notwendigen \nPrüfung ist die vom Antragsgegner vorgesehene Zeitspanne von \neiner halben Stunde vor Versammlungsbeginn erforderlich und \nangemessen. \n\n15\n\nDie Auflage 5\n\n16\n\n\"Das gemeinsame Tragen von dunklen \nSpringerstiefeln in Verbindung mit dem \nTragen von Bomberjacken (schwarz, blau, \nmilitärgrün) ggf. nebst einer \nmilitärischen Kopfbedeckung wird als \nAusdruck einer gemeinsamen politischen \nGesinnung angesehen und ist \nuntersagt.\"\n\n17\n\nund die Auflage 6\n\n18\n\n\"Das geschlossene Marschieren in \nBlöcken, Zügen und Reihen wird \nuntersagt.\"\n\n19\n\nsind ebenfalls rechtmäßig.\n\n20\n\nDas gemeinsame Tragen von dunklen Springerstiefeln in \nVerbindung mit Bomberjacken in den genannten dunklen Farben \nverstößt gegen das in § 3 VersammlG normierte Uniformverbot \nund wurde daher zu Recht untersagt. Das Uniformverbot nach § 3 \nVersammlG erfasst auch das gemeinsame Tragen solcher zivilen \nKleidungsstücke, die - wie dunkle Springerstiefel nebst \ndunklen Bomberjacken - im Wesentlichen einheitlich aussehen \nund in ihrer Außenwirkung suggestiv-militante Effekte in \nRichtung auf einschüchternde uniforme Militanz auslösen, \nwelche von der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht \ngedeckt sind.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April \n1982 - 1 BvR 1138/81 -, MDR 1983, \n22.\n\n22\n\nEine solche einschüchternde uniforme Militanz geht auch von \ndem beabsichtigten geschlossenen Marschieren in Blöcken, Zügen \noder Reihen aus, so dass auch die Auflage 6 nicht zu \nbeanstanden ist.\n\n23\n\nAuflage 7\n\n24\n\n\"Alle Reden haben den öffentlichen \nFrieden zu wahren. Zum Hass gegen \nBevölkerungsteile darf nicht \naufgestachelt oder zu Gewalt oder \nWillkürmaßnahmen aufgerufen werden. Die \nMenschenwürde anderer darf nicht \nverletzt werden, indem Teile der \nBevölkerung beschimpft, böswillig \nverächtlich gemacht oder verleumdet \nwerden.\"\n\n25\n\nist ebenfalls rechtmäßig. Soweit der Antragsteller geltend \nmacht, dass bei der Versammlung nicht gegen die betreffende \nAuflage verstoßen werde, ist er aus den vom Verwaltungsgericht \ndargelegten Gründen durch diese Auflage nicht beschwert. \nSoweit die Versammlung einen dem Auflageninhalt \nzuwiderlaufenden Zweck verfolgen sollte, wäre dies ein Grund, \nnicht nur ein Teilverbot zu erlassen, sondern die Versammlung \ngemäß § 15 Abs. 1 VersammlG insgesamt zu verbieten. \n\n26\n\nAuch Auflage 8\n\n27\n\n\"... Das Rufen von Parolen mit der \nWortfolge \"Nationaler Widerstand\" wie \nzum Beispiel \"Hier marschiert der \nNationale Widerstand\" oder \"Hier \nspaziert der Nationale Widerstand\" ist \nuntersagt.\"\n\n28\n\nist rechtmäßig. \n\n29\n\nIn Übereinstimmung mit dem Antragsgegner und dem \nVerwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Parole \n\"nationaler Widerstand\" bei vergleichbaren Veranstaltungen in \njüngerer Vergangenheit von einem rechtsextremen Spektrum \nverwandt worden ist. Das gemeinsame laute Skandieren dieser \nParole verfolgt die Absicht, eine Überlegenheit des deutschen \nVolkes im Sinne einer ausschließlichen Blutsgemeinschaft zu \npropagieren. Auf diese Weise wird eine militante, aggressive \nund fremdenfeindliche Stimmung erzeugt, die die öffentliche \nOrdnung unmittelbar gefährdet und damit gegen das \nVersammlungsgesetz verstößt. Der vom Verwaltungsgericht \nzitierte Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-\nWestfalen über das Jahr 1999, S. 101 f., belegt, dass der \nBegriff \"Nationaler Widerstand\" das Erkennungszeichen einer \ngewaltbereiten rechtsextremistischen Szene ist. Zu ihr gehört \nz.B. auch der vor wenigen Tagen in Rotterdam wegen des \nVerdachts des versuchten Mordes an einem Griechen \nfestgenommene D. T. , der ausweislich der \nzitierten Homepage des NIT Rheinland (Stand: 6. Februar 2001) \nzum Gesinnungs-Umfeld der für den 10. Februar erwarteten \nDemonstranten zählt. Soweit der Antragsteller geltend macht, \ndie Auflage verbiete auch Parolen wie \"Hier spaziert der \nNationale Widerstand\" oder dergleichen, führt dies zu keiner \nanderen rechtlichen Bewertung. Angesichts des phonetischen \nGleichklangs von Begriffen wie \"marschieren\", \"spazieren\", \n\"flanieren\" beim lauten Rufen entsprechender Parolen kann eine \ndie öffentliche Ordnung unmittelbar gefährdende Wirkung nur \nbei einer gleichzeitigen Untersagung des Skandierens der \nWortfolge \"Nationaler Widerstand\" erzielt werden.\n\n30\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat im \nÜbrigen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n31\n\nFragen von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender \nBedeutung hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, so dass auch \nseine Grundsatzrüge ohne Erfolg bleibt. \n\n32\n\nOb und inwieweit der Antragsgegner auf der Grundlage der \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts,\n\n33\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar \n2001 - 5 B 115/01 -,\n\n34\n\nberechtigt gewesen wäre, die geplante Versammlung wegen \neiner zu befürchtenden Verherrlichung des Nationalsozialismus \nund einer damit verbundenen unmittelbaren Gefährdung der \nöffentlichen Ordnung nach § 15 Abs. 1 VersammlG insgesamt zu \nverbieten, muss dahingestellt bleiben. Der für eine solche \nEntscheidung allein zuständige Antragsgegner hat ein solches \nVerbot nicht verfügt. Der Senat ist deshalb im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der \nvom Antragsteller angegriffenen Auflagen beschränkt.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n37\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-09/5-b-180-01","cited_norms":[{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-09/5-b-180-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302861","retrieved":"2026-07-09 03:28:57.699976+00:00"}}