{"status":"available","doknr":"OLD302864","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0209.18B1467.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-09","aktenzeichen":"18 B 1467/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten \nAntrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihrer Widersprüche gegen die Ordnungsverfügungen des \nAntragsgegners vom 12. Juli 2000 zu Recht abgelehnt. Das \nöffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der angefochtenen \nVerfügungen überwiegt das private Interesse der Antragsteller \nan einem Vollziehbarkeitsaufschub, denn die Verfügungen sind \nnach summarischer Prüfung rechtmäßig. \n\n3\n\nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine weitere \nVerlängerung der ihr zur Führung der ehelichen \nLebensgemeinschaft mit dem Antragsteller erteilten \nAufenthaltsgenehmigung, denn dieser verfügt selbst über keine \nAufenthaltsgenehmigung mehr. Die vom Antragsgegner verfügte \nAblehnung einer weiteren Aufenthaltsgenehmigung für den \nAntragsteller ist im gegenwärtigen Zeitpunkt aus den \nnachstehenden Gründen rechtmäßig und vollziehbar. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat aus den vom Verwaltungsgericht \nzutreffend dargelegten Gründen keinen Anspruch auf eine \nweitere Verlängerung der ihm für seine Tätigkeit als \nSpezialitätenkoch erteilten Aufenthaltserlaubnis. Er hat die \nin § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über \nAufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen \nErwerbstätigkeit vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I \nS. 594) - AAV - bestimmte Gesamtgeltungsdauer einer \nAufenthaltserlaubnis für eine solche Tätigkeit von längstens \ndrei Jahren inzwischen ausgeschöpft. Dabei kann es offen \nbleiben, ob diese dreijährige Geltungsdauer mit der \nVisumserteilung zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit bzw. mit \nder Einreise des Antragstellers im Juli 1997 zu laufen \nbegonnen hat, wie der Antragsgegner meint, oder - wofür der an \nder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anknüpfende Wortlaut \ndes § 4 Abs. 4 Satz 1 AAV sprechen könnte - mit der \nerstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den \nAntragsteller am 15. Januar 1998. Auch im letzteren Fall ist \ndie dreijährige Gesamtgeltungsdauer inzwischen abgelaufen und \neine weitere Verlängerung gemäß § 10 des Ausländergesetzes \n- AuslG - in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 AAV nicht mehr \nmöglich. Da die Bezirksregierung Düsseldorf durch Bescheid vom \n29. Juni 2000 die in § 8 AAV vorgesehene Feststellung eines \nbesonderen öffentlichen Interesses an der Weiterbeschäftigung \ndes Antragstellers verweigert hat, kommt auch eine \nAufenthaltsgenehmigung nach dieser Vorschrift in Verbindung \nmit § 10 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltsbefugnis, die er im Hinblick auf die ihm nach \nseinen Angaben drohende Vollstreckung einer Strafe wegen \nWehrdienstentziehung beantragt hat. \n\n6\n\nAls Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis kommt hier allein § 30 Abs. 2 AuslG in \nBetracht. Die Voraussetzungen von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG \nliegen eindeutig nicht vor, da der Antragsteller nicht \naufgrund eines bestandskräftigen, die Ausreisepflicht \nselbständig begründenden oder feststellenden Verwaltungsaktes \nunanfechtbar ausreisepflichtig ist. \n\n7\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C \n7.96 -, InfAuslR 1997, 391 (393).\n\n8\n\nDie Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG für die Erteilung \neiner Aufenthaltsbefugnis sind im Falle des Antragstellers \nnicht gegeben. \n\n9\n\nZwar kann dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren zur \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO \nnicht von vornherein entgegen gehalten werden, dass die \nAufenthaltsbefugnis bereits abzulehnen sei, weil er sich nicht \n- mehr - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Maßgeblicher \nZeitpunkt für die Feststellung des rechtmäßigen Aufenthalts im \nSinne des § 30 Abs. 2 AuslG ist der Zeitpunkt der letzten \ntatsachengerichtlichen Entscheidung.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni \n1997, a.a.O. S. 394; vgl. auch Urteile \nvom 1. Februar 2000 - 1 C 14.99 -, \nInfAuslR 2000, 274 = NVwZ-RR 2000, 540 \nund vom 19. September 2000 - 1 C \n19.99 -.\n\n11\n\nDie Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des § 30 Abs. 2 \nAuslG kann in diesem Zeitpunkt als Folge einer Fiktion nach \n§ 69 Abs. 3 AuslG gegeben sein. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni \n1997 und vom 1. Februar 2000, \na.a.O.\n\n13\n\nHier hat der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erteilung \neiner Aufenthaltsbefugnis vor Ablauf seiner mehrjährigen \nAufenthaltserlaubnis die Fiktion des rechtmäßigen weiteren \nAufenthalts gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG ausgelöst. \n\n14\n\nDiese Fiktion ist zwar - zunächst und im gegenwärtigen \nZeitpunkt - durch die den Antrag ablehnende Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 12. Juli 2000 erloschen. Dadurch wurde \n- zunächst - die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, und \ndie Fiktion mit der Folge der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts \nkönnte aufgrund von § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG - entgegen der \nvom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. Juni 1997, \na.a.O., geäußerten Meinung - auch nicht fortgelten, wenn die \nim vorliegenden Verfahren beantragte Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erfolgen würde. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar \n2000, a.a.O.\n\n16\n\nDie Fiktionswirkung würde jedoch zeitgleich mit der im \nWiderspruchs- bzw. Klageverfahren letztlich angestrebten \nAufhebung des angefochtenen Versagungsbescheides erneut \nrückwirkend eintreten mit der Folge, dass der Aufenthalt ab \nder Beantragung der Aufenthaltsbefugnis (und damit auch im \ngegenwärtigen Zeitpunkt) rechtmäßig wäre. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni \n1997 und vom 1. Februar 2000, \na.a.O.\n\n18\n\nHier ist jedoch nach summarischer Prüfung nicht mit einer \nsolchen Aufhebung des ablehnenden Bescheides im \nHauptsacheverfahren zu rechnen, weil die (übrigen) \nTatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG nicht erfüllt \nsind. Es liegen nämlich keine dringenden humanitären Gründe \nvor und keine besonderen Umstände des Einzelfalles, aufgrund \nderer das Verlassen des Bundesgebietes für den Antragsteller \neine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Das Vorliegen \ndieser Voraussetzungen ist dem Vorbringen des Antragstellers \nüber die ihm drohende Strafvollstreckung nicht zu entnehmen. \n\n19\n\nDringende humanitäre Gründe und eine außergewöhnliche Härte \nliegen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen vor, wenn \nder Ausländer sich in einer Sondersituation befindet, die sich \ndeutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. \n\n20\n\nGemeinschaftskommentar zum \nAusländerrecht (GK), § 30 Rdn. 84, \n89.\n\n21\n\nDer Fall des Antragstellers unterscheidet sich nicht von \nder Lage vergleichbarer Ausländer in Jugoslawien, die dort \nwegen Wehrdienstentziehung strafrechtlich verfolgt werden. \nInsofern droht ihm dort nicht eine außergewöhnliche Härte. Es \nkann hier offen bleiben, ob das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG grundsätzlich \nzur Feststellung einer außergewöhnlichen Härte und zur \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 2 AuslG \nführen kann. Zum Einen steht gemäß § 53 Abs. 5 AuslG die \nkonkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen \nStaates gesetzmäßigen Bestrafung - wie hier - der Abschiebung \nnicht entgegen, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 4 nicht \netwas anderes ergibt.\n\n22\n\nVgl. zur Gefahr einer Bestrafung \nwegen Wehrdienstentziehung: VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 1. Februar \n1995 - 1 S 3202/94 -, AuAS 1995, 186 = \nJuris Nr. MWRE 103139500.\n\n23\n\nZum Anderen fehlt es an der konkreten, dem Antragsteller \nernsthaft drohenden Gefahr von Bestrafungsmaßnahmen, die \nVoraussetzung für alle in § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG genannten \nAbschiebungshindernisse ist. Zwar hat der Antragsteller dem \nAntragsgegner die Kopie eines Urteils des Militärgerichts in \nBelgrad vom 27. Juli 1999 nebst Übersetzung in die deutsche \nSprache vorgelegt, dem zufolge er wegen Begehung einer \nStraftat in Bezug auf die Annahmeverweigerung des \nWehrdienstbefehls und Verweigerung der Militärdienstpflicht \ngemäß § 214 Abs. 3 iVm § 226 Abs. 3 des Strafgesetzes \nJugoslawiens zu fünf Jahren Haft verurteilt worden ist. Nach \nder auf gesicherten Erkenntnissen beruhenden Rechtsprechung \ndes erkennenden Gerichts \n\n24\n\n- vgl. Beschluss vom 31. August 2000 \n- 5 A 1966/00.A -\n\n25\n\nsind Straftaten wegen Wehrdienstentziehung nach Art. 214 \ndes Jugoslawischen Strafgesetzbuches gemäß Art. 1 des \nJugoslawischen Amnestiegesetzes von 1996, das am 21. Juni 1996 \nin Kraft getreten ist, amnestiert, wenn die betreffende Tat \nbis zum 14. Dezember 1995 begangen wurde, und wird dieses \nGesetz in allen Teilen Jugoslawiens beachtet.\n\n26\n\nVgl. auch Auskunft des UNHCR vom \n1. Januar 2000 an das \nVerwaltungsgericht Wiesbaden.\n\n27\n\nNach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass die Straftat \ndes Antragstellers unter diese Amnestie fällt. Er hat nämlich \ndem Antragsgegner im Oktober 1995 einen Einberufungsbescheid \nvom 11. September 1995 vorgelegt, dem zufolge er sich am \n18. September 1995 beim Militär zu melden hatte. \n\n28\n\nDass die Verurteilung sich nicht auf die - vom \nAntragsteller selbst in dem Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis geltend gemachte - Wehrdienstentziehung im \nJahre 1995, sondern auf die Nichtbefolgung einer - erneuten - \nEinberufung zum Wehrdienst im Jahre 1999 bezieht, wie seitens \ndes Antragstellers in dem Schreiben vom 14. August 2000 \nbehauptet wird, lässt sich dem Text des Urteils vom 27. Juli \n1999 nicht entnehmen. Darauf mag allerdings die dem \nVerwaltungsgericht vorgelegte Kopie eines Beschlusses der \njugoslawischen Militärstaatsanwaltschaft vom 23. Juni 1999 \nüber die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und \nHaftanordnung (nach versuchter Zwangsvorführung am 16. Juni \n1999) hindeuten, wobei der Antragsteller allerdings keine \nAngaben darüber gemacht hat, wann und auf welche Weise er oder \nseine Familie diesen Beschluss erhalten hat und warum er trotz \ndieses Beschlusses am 8. Juli 1999 nach Jugoslawien eingereist \nist. \n\n29\n\nAll dies bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner \nabschließenden Erörterung. Selbst wenn dieses Urteil echt sein \nund sich auf eine von der 1996 erfolgten Amnestie nicht \nerfasste Wehrdienstentziehung beziehen sollte, bestehen nach \nsummarischer Prüfung keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine \ndem Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Jugoslawien \nkonkret drohende Gefahr einer Strafvollstreckung aus diesem \nUrteil. Der im September 2000 gewählte Präsident Jugoslawiens, \nKostunica, hat nämlich erklärt, er wollte u. a. \nWehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige begnadigen und damit \nein Zeichen setzen für den Bruch mit der Herrschaft Präsident \nMilosevics. Eine entsprechende Beschlussvorlage an das neue \nBundesparlament soll bereits ausgearbeitet worden sein. \n\n30\n\nVgl. Neue Zürcher Zeitung, Artikel \nvom 30. Oktober 2000; vgl. auch taz, \nArtikel vom 13. Januar 2001.\n\n31\n\nDie gegen die Antragsteller ergangenen \nAbschiebungsandrohungen sind nach summarischer Prüfung aus den \nvom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen rechtmäßig. Dies \nist von den Antragstellern auch nicht in Zweifel gezogen \nworden. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes \n- GKG -.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-09/18-b-1467-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-09/18-b-1467-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302864","retrieved":"2026-07-09 03:28:57.972791+00:00"}}