{"status":"available","doknr":"OLD302869","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0208.7A.D26.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-08","aktenzeichen":"7A D 26/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. - \"Gewerbegebiet westliche A. straße\" - der Stadt \nB. ist nichtig. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks \nG. Straße 251 (Flurstücke 377 und 380) in \nB. -B. . Sie wendet sich gegen den Bebauungsplan \nNr. - \"Gewerbegebiet westliche A. straße\" - der \nAntragsgegnerin, der ein auch ihr Grundstück erfassendes \nGewerbegebiet festsetzt.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan setzt die von Südwesten nach Nordosten \nverlaufende G. Straße auf gut 500 m Länge als \nöffentliche Verkehrsfläche fest; der überplante \nStraßenabschnitt beginnt im Südwesten des Bebauungsplangebiets \nan dem nach Osten führenden, selbst nicht im Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans gelegenen Südring (B ). Etwa parallel zur \nG. Straße verläuft die ebenfalls in den Südring \neinmündende, nicht überplante Straße Im B. . Das Gebiet \nzwischen der G. Straße und der Straße Im B. \nsetzt der Bebauungsplan als mehrfach gegliedertes \nGewerbegebiet fest. Im nördlichen Drittel des Gewerbegebiets \nist die A. straße als öffentliche Verkehrsfläche \nfestgesetzt, die die Straße Im B. mit der G. \nStraße verbinden soll; die A. straße führt in \nöstlicher Richtung über die Straße Im B. hinaus. \nSchließlich erfasst der Bebauungsplan eine vorhandene, etwa \n4,80 m breite private Verkehrsfläche als solche, die \nunmittelbar an die G. Straße angrenzt und der \nErschließung der in südöstlicher Richtung folgenden \nGewerbegrundstücke dient. Im Eckbereich zur A. straße \nsieht der Bebauungsplan für die private Verkehrsfläche Ein- \nund Ausfahrverbote vor. Das Gewerbegebiet ist in einen etwa \n7,5 m bis 15 m breiten Streifen parallel zur G. \nStraße (\"GE 3\"-Gebiet), einen daran in südöstlicher Richtung \nanschließenden zwischen gut 30 m und knapp 40 m breiten \nStreifen eines \"GE 2\"-Gebiets und schließlich den 45 m breiten \nBereich des \"GE 1\"-Gebiets, der bis an die Straße Im B. \nheranreicht, gegliedert. Die in den jeweiligen Teilbereichen \ndes Gewerbegebiets zulässigen Nutzungen sind durch textliche \nFestsetzungen bestimmt. Danach sind entlang der G. \nStraße (\"GE 3\") (nur) Geschäfts-, Büro- und \nVerwaltungsgebäude, Anlagen für sportliche Zwecke und \nWohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für \nBetriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig, die dem \nGewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und \nBaumasse untergeordnet sind sowie in unmittelbarem baulichen \nZusammenhang - nicht freistehend - mit den Betriebsgebäuden \nerrichtet werden. Gewerbebetriebe aller Art sind hier nach den \ntextlichen Festsetzungen nicht zulässig. Im mittleren Bereich \ndes Gewerbegebiets (\"GE 2\") sind Gewerbebetriebe aller Art mit \nAusnahme von Einzelhandelsbetrieben/-nutzungen, Lagerhäusern, \nLagerplätzen und öffentlichen Betrieben zulässig, wie auch im \n\"GE 1\"-Bereich entlang der Straße Im B. ; dort sind \nEinzelhandelsnutzungen nicht ausgeschlossen, sondern \nGewerbebetriebe aller Art einschließlich der anderen auch im \n\"GE 2\"-Gebiet zulässigen Nutzungen zulässig. Der Bebauungsplan \nbestimmt durch textliche Festsetzungen das Maß der baulichen \nNutzung, die zulässige Höhe der baulichen Anlagen, die \nBauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen. Eine private \nGrünfläche ist entlang des Südrings ebenso gesichert wie zu \nerhaltende Bäume. Stellplätze sind nach Maßgabe detaillierter \nRegelungen zu begrünen. Für die Gebäude auf den \nFlurstücken 254 und 444 fordert der Bebauungsplan passive \nSchallschutzmaßnahmen. In den Bebauungsplan sind örtliche \nGestaltungsregelungen aufgenommen. Nachrichtlich weist der \nBebauungsplan u.a. auf ein Wasserschutzgebiet und auf eine \nvorhandene Grundwassermessstelle hin. \n\n4\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden \nVerlauf: 1996 beschloss der Rat, den Bebauungsplan \naufzustellen. Nach öffentlicher Bekanntgabe des \nAufstellungsbeschlusses erhob die Antragstellerin mit \nSchreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. September 1996 \nBedenken und Anregungen. Die Antragsgegnerin führte eine \nfrühzeitige Bürgerbeteiligung durch und holte die \nStellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ein. Im Auftrag \nder Antragsgegnerin erstellte der TÜV H. /S. -\nA. e.V. ein Schalltechnisches Gutachten (Gutachten vom \n29. Februar 1996). Unter Berücksichtigung der vorgebrachten \nBedenken und Anregungen erweiterte die Antragsgegnerin den \nEntwurf des Bebauungsplangebiets. Der Umwelt- und \nStadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am \n20. Januar 1998, den Bebauungsplanentwurf öffentlich \nauszulegen. Die Offenlage in der Zeit vom 26. Februar bis 27. \nMärz 1998 wurde am 14./.15. Februar 1998 öffentlich bekannt \ngemacht. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. \nBürger erhoben Bedenken und Anregungen, so die Antragstellerin \nmit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. März 1998. \nAm 24. September 1998 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die \nvorgebrachten Bedenken und Anregungen, änderte den \nBebauungsplanentwurf nach Maßgabe einzelner Anregungen und \nbeschloss ihn sodann mit seiner Begründung als Satzung. Der \nSatzungsbeschluss wurde am 26. Oktober 1998 öffentlich bekannt \ngemacht. \n\n5\n\nDie Antragstellerin hat am 2. März 1999 den Normenkontroll-\nantrag gestellt, zu dessen Begründung sie vorträgt: Die \nBebauungsplanung bezwecke nicht die Lösung von Konflikten, die \nim räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans entstünden \nbzw. zu entstehen drohten, sondern wolle u.a. der \nWeiterentwicklung eines außerhalb gelegenen Stadtteilzentrums \ndienen; dies sei unzulässig. Dass das sog. Stadtteilzentrum \nBrock überhaupt eines Schutzes bedürfe, werde ohne konkrete \nHinweise in der Bebauungsplanbegründung lediglich behauptet. \nAus welchem Grunde die Beibehaltung kleinflächigen \nEinzelhandels negative Auswirkungen im Bebauungsplangebiet \nhaben sollte, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht zu \nerwarten, dass der kleinflächige Einzelhandel \"ausufern\" \nwerde, da die vielbefahrene G. Straße und der \nSüdring planungsrechtlich relevante Auffanglinien darstellen \nwürden. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, denn für \nGewerbeflächen des jetzt beabsichtigten Zuschnitts bestehe \nkeine Nachfrage. Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung sei bei \nAusschluss kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe schwierig oder \ngar unmöglich. \n\n6\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n7\n\nden Bebauungsplan Nr. \n- \"Gewerbegebiet westliche \nA. straße\" - der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n9\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nSie erwidert: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sei \ndie Umgebungssituation zu berücksichtigen und damit hier auch \nder Flächennutzungsplan, der nordöstlich des Plangebiets \nbeiderseits der G. Straße zentrale Einrichtungen \neines Stadtteilzentrums vorsehe. Der Bebauungsplan schließe \nnicht insgesamt Einzelhandel aus, sondern lasse diesen im \"GE \n1\"-Gebiet weiterhin zu. Bei der Festsetzung der südöstlich der \nG. Straße zulässigen Nutzungen sei auch die \ngegenüberliegende Wohnnutzung zu berücksichtigen gewesen. Die \nGewerbegebietsflächen seien sinnvoll nutzbar. Ohnehin schaffe \nder Bebauungsplan lediglich ein Angebot für zulässige \nNutzungen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n14\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Wendet sich der \nEigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen \neine bauplanerische Festsetzung, die unmittelbar sein \nGrundstück betrifft, ist die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig - und so auch hier - zu bejahen. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli \n1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36; \nBeschluss vom 10. März 1998 - 4 CN \n6.97 -, BauR 1998, 740 = NVwZ 1998, \n732.\n\n16\n\nDer Bebauungsplan bestimmt die baulichen Nutzbarkeiten des \nGrundstücks der Antragstellerin durch den Teilbereiche ihres \nGrundstücks erfassenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, \nden die Antragstellerin mit dem Normenkontrollantrag angreift. \nSie macht geltend, dass der Bebauungsplan in ihr Eigentum in \ngesetzwidriger Weise eingreift. \n\n17\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n18\n\nDer Bebauungsplan leidet an zu seiner Nichtigkeit führenden \nmateriellen Mängeln.\n\n19\n\nKeiner Entscheidung bedarf, ob alle Festsetzungen des \nBebauungsplans hinreichend bestimmt sind und von einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen getragen werden. Namentlich kann offen \nbleiben, ob die Antragsgegnerin ihr aus der \nBebauungsplanbegründung ersichtliches Anliegen, \nEinzelhandelsbetriebe und -nutzungen in den \"GE 2 und GE 3\"-\nGebieten auszuschließen, mit den textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans erreicht hat. Dies ist deshalb nicht \nzweifelsfrei, weil sie im \"GE 3\"-Gebiet Geschäftshäuser \nzulässt, ohne Einzelhandelsnutzungen, die zum üblichen \nNutzungsumfang eines Geschäftshauses zu rechnen sein mögen, \n\n20\n\nvgl. etwa König/Roeser/Stock, \nBauNVO, 1999, § 4a Rdn. 29; \nFickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl., \n1998, § 4a Rdn. 18.1 und 19,\n\n21\n\nausdrücklich auszuschließen. Zwar sind in diesem Gebiet \nzugleich Gewerbebetriebe aller Art unzulässig, Geschäftshäuser \njedoch gerade zulässig. Die Antragsgegnerin hat zudem - anders \nals für den \"GE 2\"-Bereich - keine ausdrücklich auf \nEinzelhandelsnutzungen abstellende Formulierung in die \ntextlichen Festsetzungen aufgenommen. Vorsorglich sei zum \nVortrag der Antragstellerin angemerkt, dass die \nAntragsgegnerin allerdings grundsätzlich zur Entscheidung \nermächtigt ist, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur \nUnterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. \nWünscht sie an einem bestimmten Standort keine \nEinzelhandelsbetriebe, so ist es ihr nicht verwehrt, ein \nGewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungs-typs \nfestzusetzen. Zeichnet sich nach ihrer Einschätzung in einem \nohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine \nFehlentwicklung ab, weil Einzelhandelsbetriebe dem \nproduzierenden Gewerbe den Rang ablaufen, so hindert § 1 \nAbs. 3 BauGB sie nicht daran, § 1 Abs. 5 BauNVO zur Sicherung \neiner standortangemesseneren Nutzungsstruktur einzusetzen. \nGeht es ihr darum, das Gebiet insbesondere davor zu bewahren, \ndass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des \nproduzierenden Gewerbes überhand nehmen, so bedarf es zur \nRechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, \ndass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte \ngefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität \nverliert. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 - 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136 = \nBRS 62 Nr. 19.\n\n23\n\nNach diesen Grundsätzen wäre - den Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben und -nutzungen für die \"GE 2 und 3\"-\nBereiche einmal als wirksam unterstellt - die städtebauliche \nRechtfertigung des Bebauungsplans nur insoweit nicht von \nvornherein zu bejahen, als im \"GE 1\"-Bereich \nEinzelhandelsnutzungen zulässig sein sollen, diese Nutzungen \naber im bestimmten Ausmaß durch Erschließung und optische \nOrientierung zur G. Straße die Nutzbarkeiten der \"GE \n2 und 3\"-Bereiche in einem von der Antragsgegnerin gerade \nnicht gewollten Maße beeinträchtigen können. Auch hierauf \nkommt es letztlich nicht an, weil der Bebauungsplan den \nAnforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt und deshalb \nnichtig ist.\n\n24\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur \nPlanung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für \ndie Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. \n\n25\n\nIn die Bebauungsplanung ist nicht das an Belangen \neingestellt worden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt \nwerden musste. Der Rat der Antragsgegnerin hat es \nabwägungsfehlerhaft unterlassen, die Folgewirkungen des \nAnschlusses der A. straße an die G. Straße \nin dem im Hinblick auf die dadurch verursachte Lärmbelastung \ngebotenen Umfang zu ermitteln und in die Abwägung \neinzustellen.\n\n26\n\nBereits unterhalb der in § 41 BImSchG bezeichneten \nLärmschwelle kommt im Rahmen der nach § 1 Abs. 6 BauGB \ngebotenen Abwägung § 50 BImSchG unter \nLärmschutzgesichtspunkten die Funktion einer \nAbwägungsdirektive zu. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar \n1999 - 4 CN 5.98 -, BauR 1999, 867 = \nBRS 62 Nr. 4.\n\n28\n\nDies bedeutet für eine Planung, die eine Straßenbaumaßnahme \nermöglichen soll, dass zu prüfen ist, ob mit dem Vorhaben \nschädliche Umwelteinwirkungen verbunden sind und ob und auf \nwelche Weise diese gegebenenfalls vermieden werden können. \nHinsichtlich der Verkehrslärmauswirkungen ist für den Fall, \ndass - wie hier - eine Straße erst gebaut werden soll, eine \nPrognose auf der Grundlage der 16. BImSchV zu erstellen, um \nfestzustellen, ob die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten \nwerden können. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar \n1999 - 4 A 47.96 -, Buchholz 410.4 § 17 \nFStrG Nr. 148.\n\n30\n\nErst aufgrund einer solchen Prognose ist der \nAntragsgegnerin die Abwägung sachgerecht möglich, ob das \nVorhaben mit an sich vermeidbaren Immissionsbelastungen \nverbunden ist und ob dennoch wegen überwiegender anderweitiger \nBelange an der Verkehrsplanung festgehalten werden soll.\n\n31\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat zwar eine Prognose \nerstellt, die Prognose deckt jedoch das Vorhaben in der Art, \nwie es auf Grundlage des Bebauungsplans ermöglicht werden kann \nund gegebenenfalls auch ermöglicht werden soll, nicht ab.\n\n32\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat ein Schalltechnisches \nGutachten des TÜV H. /S. -A. e.V. eingeholt. \nDas Gutachten geht von Verkehrsbelastungen aus, die von der \nAntragsgegnerin nicht in Frage gestellt werden. Danach ist im \nBereich der Wohnbebauung auf der nordwestlichen Seite der \nG. Straße - dem Bebauungsplangebiet \ngegenüberliegend - eine ganz erhebliche Lärmvorbelastung \nfestzustellen. Sie liegt bei Werten von jedenfalls 64,4 dB(A) \ntags/ 56,9 dB(A) nachts (S. 9 des Schalltechnischen \nGutachtens). Nur im Hinblick auf die \"vorhandene hohe \nGeräuschbelastung\" hat der TÜV H. /S. -A. e.V. \ndie durch die Planung bewirkte Änderung der Geräuschsituation \nals \"marginal\" bezeichnet (S. 12 des Gutachtens). Er hat dabei \njedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in die Berechnung \nzu erwartender Lärmbelastung \"kein Ampelzuschlag\" eingestellt \nworden sei, da nach Auskunft der Antragsgegnerin im geplanten \nEinmündungsbereich A. straße/G. Straße keine \nLichtzeichenanlage vorgesehen sei (S. 11 des Gutachtens). \nDemgegenüber ist der Bebauungsplan darauf ausgerichtet, die \nfür den Ausbau des neuen Knotenpunkts einschließlich der \nerforderlichen technischen Einrichtungen benötigten \nöffentlichen Verkehrsflächen auszuweisen, damit die \nA. straße die ihr nach dem Bebauungsplan zukommende \nFunktion - verkehrsgerechte, unmittelbare Anbindung sowohl des \nnördlichen Teils des Plangebiets als auch der östlich \nangrenzenden Gewerbegebiete über die A. straße an die \nG. Straße (Bebauungsplanbegründung, Seite 34 der \nBeschlussvorlage 6771) - erfüllen kann. Der Umfang der für den \nAusbau des Knotenpunkts erforderlichen Maßnahmen ist in die \nBebauungsplanbegründung eingeflossen und wie folgt beschrieben \nworden: \"neuer Querschnitt aufgrund Linksabbiegespuren auf der \nG. Straße, Mittelinsel als Überquerungshilfe - ggf. \nSignalanlage (Ampel) - neuer Einmündungsbereich\" \n(Bebauungsplanbegründung, S. 36 der Beschlussvorlage 6771). \nDer Bebauungsplan soll damit auch Grundlage des Ausbaus des \nKreuzungsbereichs A. straße/G. Straße mit \neiner Ampelanlage sein. Der Rat hatte daher zu erwägen, ob \neine solche lichtzeichengeregelte Verkehrsführung mit den \nschützenswerten Belangen der Anwohner nordwestlich der \nG. Straße vereinbar ist. Die Erforderlichkeit einer \nsolchen Abwägung steht nicht etwa deshalb in Frage, weil eine \nLichtzeichenanlage nur eher theoretisch benötigt würde. \nAngesichts der starken Verkehrsbelastung der G. \nStraße mit nördlich der Einmündung der A. straße einem \ndurchschnittlichen täglichen Kraftfahrzeugaufkommen von \n11.000, südlich der Einmündung von 12.000 Kraftfahrzeugen \n(vgl. Schalltechnisches Gutachten S. 6) ist es eher \nunwahrscheinlich, dass der nicht unbeachtliche \nKraftfahrzeugverkehr, der über die A. straße in die \nG. Straße abgeführt werden soll (DTV: 3297 Kfz/24 h; \nS. 8 des Schalltechnischen Gutachtens), ohne Ampelanlage in \nverkehrsverträglicher Weise abgeführt werden kann. \nDementsprechend hat das Amt 66.11 - Fachbereich Verkehr - der \nAntragsgegnerin ausweislich des Vermerks über das am 17. April \n1997 im Planungsamt geführte Erörterungsgespräch seine \nAuffassung vorgetragen, dass \"aufgrund des hohen \nVerkehrsaufkommens auf der G. Straße für die \nEinmündung A. straße ein signalgesteuerter \nAnschluss...erforderlich (ist).\" In der Sitzung der \nBezirksvertretung B. ist am 15. Januar 1998 ergänzend \ndarauf hingewiesen worden, dass ohne Ampelanlage \nUnfallgefahren bestünden. \n\n33\n\nIm Einwirkungsbereich einer Ampelanlage ist in die \nLärmberechnung ein Zuschlag von bis 3 dB(A) einzustellen (vgl. \nTabelle D zur 16. BImSchV). Dies ist nicht nur eine Steigerung \nder Lärmbelastung, die einer Verdoppelung der \ndurchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke entsprechen würde. \nSie führt darüber hinaus dazu, dass die beträchtliche \nVorbelastung auf der G. Straße im Einwirkungsbereich \nder Lichtzeichenanlage erheblich gesteigert wird. Angesichts \nder tatsächlich erreichten Lärmbelastung, die insbesondere \nnachts noch über die nach § 2 der 16. BImSchV in einem \nMischgebiet zulässigen Immissionsgrenzwerte hinausgeht und mit \ndem Ampelzuschlag selbst die Höchstwerte übersteigt, die nach \nder 16. BImSchV für Gewerbegebiete vorgegeben sind (vgl. S. 9 \nder Schalltechnischen Untersuchung), hatte der Rat in die \nAbwägung einzustellen, ob sein Verkehrskonzept hinreichend \nrechtfertigte, die Wohnnutzung auf der dem Bebauungsplangebiet \ngegenüberliegenden Seite der G. Straße mit \nVerkehrslärm dieser Größenordnung zu konfrontieren. Der Rat \nhat eine Abwägung dieser Fragen jedoch unterlassen. \n\n34\n\nEin Bebauungsplan muss die durch die Bebauungsplanung \nausgelösten Nutzungskonflikts allerdings dann nicht selbst \nlösen, wenn der Satzungsgeber davon ausgehen kann, dass der \nerkannte Nutzungskonflikt außerhalb des Planungsverfahrens auf \nder Stufe der Planverwirklichung bewältigt werden kann. Ob \neine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln \ngesichert oder wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde \nprognostisch zu beurteilen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli \n1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.\n\n36\n\nEine solche prognostische Prüfung etwa der Frage, ob \nverkehrsregelnde Maßnahmen zur Problemlösung geeignet sind, \nhat nicht stattgefunden. Vielmehr ist es gerade Ziel des \nBebauungsplans, \"eine verkehrsgerechte, unmittelbare Anbindung \nsowohl des nördlichen Teils des Plangebiets als auch der \nöstlich angrenzenden Gewerbegebiete (Straße Im B. ) über \neine zu verlängernde A. straße an die G. \nStraße\" sicherzustellen (Bebauungsplanbegründung, Seite 34 der \nBeschlussvorlage 6771). Ob diese Anbindung auch ohne \nLichtzeichenanlage verkehrsgerecht in Betracht kommt, hat der \nRat nicht untersucht.\n\n37\n\nDer Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB beachtlich. \n\n38\n\nDer Mangel ist im Sinne dieser Vorschrift offensichtlich, \nwenn konkrete Umstände positiv und klar auf den Mangel \nhindeuten. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst \nerkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit eines \nsolchen Einflusses abzeichnet.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 \nNr. 22.\n\n40\n\nDie Frage zumutbarer Lärmbelastung der Anlieger der \nG. Straße war Thema der Bebauungsplanung, wie etwa \ndas von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten des TÜV \nH. /S. -A. e.V. belegt. Es besteht die \nkonkrete Möglichkeit, dass der Rat der Antragsgegnerin unter \nhinreichender Berücksichtigung der durch die Planung \nbetroffenen Belange der Frage nachgegangen wäre, ob seine \nPlanung mit vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen \nverbunden ist und ob sie dennoch und gegebenenfalls in welcher \nWeise umgesetzt werden soll. So besteht die Möglichkeit, dass \ner bei seiner Planung die Frage aktiver oder passiver \nSchallschutzmaßnahmen zum Schutze der Wohnbebauung auf der \nnordwestlichen Seite der G. Straße in die Abwägung \neinbezogen hätte. Gegebenenfalls wäre auch eine konzeptionelle \nUmgestaltung des Plankonzepts dahingehend abzuwägen gewesen, \nob die Erschließung des Gewerbegebiets über die Straße Im \nB. nach einem Umbau der Einmündung in den Südring \nvorzugswürdig ist.\n\n41\n\nDie vorstehend beschriebenen Mängel des Bebauungsplans \nkönnen nicht in einem ergänzenden Verfahren im Sinne des \n§ 215a BauGB behoben werden und führen daher nicht nur zur \nUnwirksamkeit, sondern zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Ein \nin einem ergänzenden Verfahren behebbarer Mangel eines \nBebauungsplans liegt nicht vor, wenn der festgestellte Mangel \nso schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung \nbetrifft. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, \nDVBl. 1999, 243 = BRS 60 Nr. 52.\n\n43\n\nDie Frage der Anbindung des festgesetzten Gewerbegebiets \nüber die A. straße an die G. Straße ist \nwesentlicher Bestandteil der Planung der Antragsgegnerin, denn \ner ist für deren Verkehrskonzept bedeutsam. Die Erschließung \nist letztlich auch für das Plangebiet im Übrigen von \nBeachtlichkeit, da die Vorhaben, die dort ermöglicht werden \nbzw. vorhanden sind, einen erheblichen Zu- und Abgangsverkehr \nauslösen bzw. erwarten lassen, der in mit anderen Belangen, \netwa der Verkehrssicherheit, vereinbarer Weise abgeführt \nwerden muss.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n45\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-08/7a-d-26-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-08/7a-d-26-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302869","retrieved":"2026-07-09 03:28:58.482463+00:00"}}