{"status":"available","doknr":"OLD302868","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0208.7A.D169.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-08","aktenzeichen":"7A D 169/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung \nG. , Flur 29, Flurstück 25 (O. Straße 48-54 in \nL. ). Sie wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. \n- \"Gewerbegebiet südlich der O. Straße\" - der \nAntragsgegnerin, der für ihr Grundstück ein Gewerbegebiet \nfestsetzt. Festsetzungen zum Nutzungsmaß trifft der \nBebauungsplan nicht. \n\n3\n\nDas Grundstück der Antragsteller ist mit einem \nGebäudekomplex bebaut, der früher einer Polstermöbelfabrik \ndiente. Nachdem die Möbelfabrikation reduziert worden war, \nwurden in Teilbereichen des Gebäudes andere Nutzungen \naufgenommen. 1983 wurde der Grundstücks-Investitions-\nGesellschaft (GIG) die später erweiterte Nutzungsänderung zu \neinem Möbelmarkt genehmigt; die von der Genehmigung erfassten \nFlächen (Verkaufsflächen zunächst rund 4.000 qm) wurden von der \nFirma I. bezogen. Ebenfalls 1983 wurde eine sog. Passage \ngenehmigt, die die Stellplätze im Norden und im Süden des \nGebäudes über einen durch das Gebäude führenden Durchgang \nmiteinander verbinden sollte. Entlang der Passage waren \nAusstellungsflächen geplant. 1984 trat eine \nNutzungsänderungsgenehmigung für einen Ausstellungs- und \nLagerraum sowie Vertriebsräume des Sanitär- und Fliesenbedarfs \n(Firma L. ) hinzu. Schließlich folgten \nNutzungsänderungsgenehmigungen für ein Möbel- und \nTeppichgeschäft (Firma T. D. , Verkaufsfläche rund \n2.500 qm), einen SB-Markt (Verkaufsflä-che rund 1.000 qm), \ndessen Fläche ohne gesonderte Genehmigung von einem Schuhmarkt \n(\"A. -Schuhe\") und einem Jeansladen (\"Jeans-F. \") genutzt \nwurden. Nach den von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen, \ndurch Mietverträge belegten Angaben der Antragsteller traten \nbis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. ferner die \nFirmen Mc L. (Lampengeschäft, Verkaufsfläche 235 qm) und \nK. (Kinder-bekleidungsgeschäft, Verkaufsfläche 135 qm) \nhinzu. Ferner verkaufte die Firma F. auf einer \nVerkaufsfläche von ca. 80 qm Teppiche. Die genannten Geschäfte \nsind von der Passage, die bis zum Inkrafttreten des \nBebauungsplans Nr. 1. mehrfach umgebaut worden ist, \nzugänglich und (auch) dorthin orientiert (gewesen). \n\n4\n\nDie durch den Bebauungsplan erfassten Grundstücke sind \nüberwiegend bebaut oder baulich genutzt. Dies gilt nicht für \ndie landwirtschaftlich genutzte Parzelle 180 südlich der Straße \nK. . Der Bebauungsplan Nr. erstreckt sich zwischen der \ndurch diesen Bebauungsplan selbst nicht überplanten \nO. Straße im Norden und der ebenfalls nicht \nüberplanten Eisenbahnlinie H. /Bad O. im Süden. \nIm Osten grenzt das Bebauungsplangebiet an die B . Der \nBebauungsplan setzt für seinen sich in Nord-Süd-Richtung \nzwischen etwa 110 m und 220 m, in Ost-West-Richtung von etwa \n790 m bis 880 m erstreckenden Geltungsbereich ein mehrfach \ngegliedertes Gewerbegebiet sowie die im Inneren des \nGewerbegebiets verlaufenden Straßen (H. weg, \nI. straße, Straße K. ) als öffentliche \nVerkehrsflächen fest. Die Indus-triestraße zweigt von der \nO. Straße ab, verläuft im unteren Drittel des \nBebauungsplangebiets auf etwa 540 m parallel zur O. \nStraße und führt sodann auf die O. Straße wieder \nzurück. Von der I. straße zweigt zum einen der \nH. weg ab, der sie mit der O. Straße verbindet, \nzum anderen die Straße K. , die in östlicher Richtung \nbis zur dortigen Bebauungsplangrenze führt und in einem \nWendehammer endet. Die Gliederung des Gewerbegebiets erfolgt \ndurch textliche Festsetzungen in die Gewerbegebiete \"GE 1\", \"GE \n2\" und \"GE 3\". Das Gewerbegebiet \"GE 1\" ist zwischen \nI. straße bzw. der Straße K. und Eisenbahntrasse \nim Süden des Bebauungsplangebiets - zwischen der Straße \nK. und der Eisenbahntrasse liegt auch die rund 120 m x \ngut 40 m große Parzelle 180 - sowie nördlich der Straße \nK. und südlich der O. Straße im Osten des \nBebauungsplangebiets festgesetzt. Zwei etwa 50 m bzw. rd. 210 m \nbreite Streifen nördlich der I. straße und südlich der \nO. Straße, die auch Teile des Grundstücks der \nAntragsteller erfassen, sind dem Gewerbegebiet \"GE 3\" \nzugeordnet, die verbleibenden Gewerbegebietsbereiche sind als \n\"GE 2\"-Gebiet festgesetzt. In allen Teilbereichen des \n(gegliederten) Gewerbegebiets sind die in § 8 Abs. 2 BauNVO \ngenannten Anlagen allgemein, die in § 8 Abs. 3 BauNVO \nbestimmten Anlagen ausnahmsweise zulässig. Für den \"GE 1\"-\nBereich im Süden und Osten des Bebauungsplangebiets sieht der \nBebauungsplan einschränkend vor, dass dort \"Verkaufsflächen für \nden Verkauf an letzte Verbraucher nur zulässig (sind), wenn das \nangebotene Sortiment aus eigener Herstellung eines Handwerks-\n/Gewerbebetriebs stammt oder im funktionalen und baulichen \nZusammenhang mit diesem steht.\" Für die beiden \"GE 3\"-Bereiche \ntrifft der Bebauungsplan eine \"den vorhandenen \nMöbeleinzelhandel\" erfassende, auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte \nFestsetzung, wonach für diesen eine unter Aufzählung einzelner \nin Kern- und Nebensortimente unterschiedene, näher bestimmte \n\"Sortimentsabgrenzung\" gilt. \"Das Sortiment kann durch weitere, \nnicht zentrentypische Warengruppen bei Einhaltung der \nvorgegebenen Einschränkung ergänzt werden.\" Der Bebauungsplan \nschließt für Teilstrecken der O. Straße Ein- und \nAusfahrtmöglichkeiten aus und ordnet zu dieser im Bereich der \nabführenden Straßen Sichtdreiecke an. \n\n5\n\nDer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt parallel \nzur B einen 100 m breiten Streifen als Fläche für die \nLandwirtschaft (Ackerland) dar, den übrigen Bereich des \nBebauungsplangebiets als gewerbliche Baufläche. \n\n6\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden \nVerlauf: Am 13. Juli 1992 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Träger \nöffentlicher Belange wurden beteiligt. Bürger erhoben im Rahmen \neiner Bürgerversammlung gegen die Bebauungsplanung ebenso \nBedenken wie die Antragsteller mit Schriftsatz ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 16. Dezember 1994. Der Rat \nbeschloss am 23. Mai 1995, den überarbeiteten \nBebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Die Offenlage in \nder Zeit vom 27. Juni bis 28. Juli 1995 wurde am 17. Juni 1995 \nöffentlich bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden \nerneut beteiligt. Die Antragsteller erneuerten mit Schriftsatz \nvom 25. Juli 1995 ihre Bedenken und Anregungen und führten \nergänzend aus. Am 19. Dezember 1995 prüfte der Rat der \nAntragsgegnerin die Bedenken und Anregungen und beschloss den \nBebauungsplan mit seiner Begründung sodann als Satzung. Auf die \nAnzeige des Bebauungsplans machte die Bezirksregierung keine \nVerletzung von Rechtsvorschriften geltend. Die Durchführung des \nAnzeigeverfahrens wurde am 27. März 1996 öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n7\n\nDie Antragsteller haben am 26. November 1998 den \nNormenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie \nausführen: Die auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte textliche \nFestsetzung sei unbestimmt, denn ihre Formulierung deute wie \ndie Bebauungsplanbegründung darauf hin, dass sie nicht das \ngesamte \"GE 3\"-Gebiet erfasse, ohne ihren exakten \nGeltungsbereich jedoch anzugeben. Würde sie als das ganze \n\"GE 3\"-Gebiet erfassende Regelung verstanden, sei unklar, ob \nauch andere vorhandene Einzelhandelsbetriebe und nicht nur der \nMöbeleinzelhandel von der Festsetzung erfasst würden. Die \nFestsetzung sei zudem durch § 1 Abs. 10 BauNVO nicht gedeckt, \nbezöge sich nämlich (auch) auf in einem Gewerbegebiet zulässige \nbauliche Anlagen. Würde gar das Möbelhaus in einem \nGewerbegebiet als zulässig angesehen, wie die Antragsgegnerin \nvortrage, sei für eine auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte \nFestsetzung überhaupt kein Raum. Weshalb die nicht durch \nEinzelhandelsbetriebe für Möbel in Anspruch genommenen Flächen \nnicht dem \"GE 2\"-, sondern dem \"GE 3\"-Gebiet zugeordnet worden \nseien, sei ohnehin nicht erkennbar. Der Rat der Antragsgegnerin \nsei unzutreffend davon ausgegangen, dass die auf ihrem, der \nAntragsteller, Grundstück vorhandenen Einzelhandelsbetriebe \nkein Einkaufszentrum bildeten. Es handele sich um einen \n\"Komplex\", der gemeinsam verwaltet und durch einen Hausmeister \nbeaufsichtigt werde. Das Büro der Verwalterin befinde sich im \nEinkaufszentrum. Die Aufgaben der Verwalterin umfassten die \nOrganisation aller Arbeiten zur Erhaltung des Objekts und zur \nDurchführung baulicher Veränderungen, die Organisation von \nPflegearbeiten, die Berechnung der von den Mietern zu tragenden \nAnteile an Reinigungsaufwendungen und Stromverbrauchern, eigene \nWerbeaktivitäten sowie die Koordination von Werbeaktivitäten \nder Mieter. Alle Einzelhandelsbetriebe seien von der \nLadenpassage, die nachts verschlossen werde, zugänglich und zu \ndieser orientiert. Ursprünglich habe die Passage nur als \nVerbindung zwischen dem Nordparkplatz und dem Südparkplatz \ndienen und zu Ausstellungs- und Werbezwecken dienen sollen. Wie \nsich aus dem Protokoll über die Augenscheinseinnahme am \n11. September 1985 - 1 K 2247/84 VG Minden - ergebe, sei die \nPassage abweichend ausgeführt und seien Einzelhandelsbetriebe \nin die Passage einbezogen worden. Das Warenangebot der \nEinzelhandelsbetriebe sei aufeinander bezogen; das Angebot der \nBetriebe ergänze sich sinnvoll, decke nämlich unterschiedliche \nElemente der Sortimentsgruppen Wohnungseinrichtung und \nBekleidung ab. Von einer zufälligen Angebotsmischung könne \nkeine Rede sein. Vielmehr sei in einem Klageverfahren bereits \n1986 vorgetragen worden, dass der Gesamtkomplex einer \neinheitlichen Marketingstrategie unterstellt sei. Die mit den \nEinzelhändlern geschlossenen Mietverträge über die jeweiligen \nVerkaufsflächen würden sich von Mietverträgen nicht \nunterscheiden, wie sie typischerweise für Verkaufsflächen in \nEinkaufszentren geschlossen würden. Die Betriebe würden \ngemeinsame Werbung betreiben. Zu den Werbeaktivitäten würden \ndie Koordination von Anzeigen in der örtlichen Presse, die auf \ndas Einkaufszentrum hinwiesen, Weihnachtsdekoration in der \nPassage, wiederkehrende gestalterische Veränderungen der \nPassageneingänge im Frühjahr und Herbst sowie seit 1994 die \nvier- bis fünfmal jährliche Durchführung eines \nAntiquitätenmarkts auf dem Parkplatz auf der Rückseite des \nObjekts gehören. Ein einzelner Betrieb sei an dem für \nEinzelhandelsbetriebe abseitigen Standort nicht lebensfähig. Da \ndas Einkaufszentrum durch den Bebauungsplan unzulässig geworden \nsei, greife der Bebauungsplan in weit stärkerem Maße in die \nbetrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten ein, als der Rat der \nAntragsgegnerin angenommen habe, und zwar selbst dann, wenn die \nvorhandenen Einzelhandelsnutzungen bei isolierter Betrachtung \nin einem Gewerbegebiet zulässig sein sollten. Die Annahme liege \nnahe, dass der Rat bei zutreffender planungsrechtlicher \nBewertung der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe als Teil eines \nEinkaufszentrums ein Sondergebiet mit Sortimentsbeschränkungen \nausgewiesen hätte. Der Rat habe zudem die Voraussetzung \nmöglicher, aus § 42 Abs. 3 BauGB folgender \nEntschädigungsansprüche verkannt, nämlich angenommen, dass es \nkeinen Eingriff in die ausgeübte Einzelhandelsnutzung bedeute, \nwenn durch die Gewerbegebietsfestsetzung lediglich \nSortimentsänderungen ausgeschlossen würden. Vom \nEntschädigungsanspruch seien jedoch alle Nutzungsformen \numfasst, die ohne Nutzungsänderungsgenehmigung aufgenommen \nwerden könnten. Zu den solchermaßen ohne \nNutzungsänderungsgenehmigung zulässigen Nutzungsänderungen \ngehöre bei einem im unbeplanten Innenbereich gelegenen \ngroßflächigen Einzelhandelsbetrieb der Sortimentswechsel. Der \nBebauungsplan hätte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festsetzen \nmüssen, denn er lasse einen Eingriff in Natur und Landschaft \nerwarten. Im östlichen Randbereich sei ein im \nFlächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft \ndargestellter Bereich nicht bebaut gewesen. Diese Fläche sei \nauch nicht nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 34 BauGB \nbebaubar gewesen, denn sie liege nicht innerhalb des im \nZusammenhang bebauten Ortsteils. Das unbebaute Flurstück 180 \nsei ein im Innenbereich gelegenes Außenbereichsgrundstück. Der \nBebauungsplan bewirke, dass einem gewerblichen Vorhaben die \nBeeinträchtigung öffentlicher Belange nicht entgegengehalten \nwerden könne, denn die Voraussetzungen für die Festsetzung \neiner von Bebauung freizuhaltenden Fläche seien nicht gegeben. \nWerde diese Fläche dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich \nzugeordnet, bewirke der Bebauungsplan dennoch einen Eingriff, \nda § 8a Abs. 1 BNatSchG nicht danach differenziere, ob der \nEingriff, die Bebauung, ohne Bebauungsplan zulässig gewesen \nwäre oder ob der Eingriff durch einen einfachen oder durch \neinen qualifizierten Bebauungsplan bewirkt werde. \n\n8\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n9\n\nden Bebauungsplan Nr. 1. \n- \"Gewerbegebiet südlich der \nO. Straße\" - der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nSie erwidert: Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien \nbestimmt. Die räumliche Abgrenzung der beiden \"GE 3\"-Gebiete \nsei geometrisch eindeutig. Dort sei nach § 1 Abs. 10 BauNVO \neine anlagenbezogene Planung erfolgt, deren alleiniger \nRegelungsgegenstand eine Sortimentsabgrenzung für den \nvorhandenen Möbeleinzelhandel - Möbel-W. sowie vormalig \nMöbelhaus I. - sei. Dem vorhandenen Möbeleinzelhandel seien \nim begrenzten Umfang innenstadtrelevante Nebensortimente \nzugestanden worden, die in dieser Breite im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses nicht geführt worden seien. Unter \nBerücksichtigung der Sortimentsabgrenzung ermögliche die \nFestsetzung Umstrukturierungen. Auf das zulässige \nNebensortiment des Möbeleinzelhandels würden von anderen \nEinzelhandelsgeschäften im \"GE 3\"-Gebiet angebotene, identische \nWarengruppen nicht angerechnet. Die Betriebe Möbel-W. \nund T. D. überschritten die Vermutungsgrenzen des \n§ 11 Abs. 3 BauNVO. Ihre derzeit geführten Sortimente \nentfalteten jedoch keine wesentlichen Auswirkungen auf die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung.\n\n13\n\nDie auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen \nEinzelhandelsbetriebe seien nach Qualität und Quantität kein \nEinkaufszentrum. Es handele sich um eine eher zufällige \nAngebotsmischung. Es fehle ein gemeinsames Konzept und eine \ngemeinsame Kooperation. Dies folge schon daraus, dass zwischen \ndie vorhandenen Einzelhandelsbetriebe klassische gewerbliche \nNutzung trete und dass das flächenmäßig größte Möbelhaus seine \nStandortentscheidung völlig unabhängig von den anderen \nEinzelhandelsbetrieben getroffen habe. In einem 1986 geführten \nVerfahren sei das VG Minden noch davon ausgegangen, dass der \nseinerzeit einzig legal vorhandene Handelsbetrieb der Firma \nMöbel-W. ein Fremdkörper in einem durch gewerbliche \nProduktionsbetriebe geprägten Gebiet sei (Urteil vom 27. Mai \n1986 - 1 K 2247/84 VG Minden -). Selbst wenn es sich um ein \nfaktisches Einkaufszentrum gehandelt habe, könne diesem \nBestandsschutz nur für die einzelnen Betriebe, nicht aber für \ndas Einkaufszentrum als solchem zukommen. \n\n14\n\nDer Rat sei zutreffend davon ausgegangen, dass die \nÜberplanung der vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe \ndurch die Gewerbegebietsfestsetzung keinen \nEntschädigungsanspruch auslöse. Aus dem Vorhandensein \ngroßflächigen Einzelhandels folge kein Anspruch auf Genehmigung \neines Einkaufszentrums, da es sich um planungsrechtlich \nunterschiedliche Nutzungen handele. Grundsätzlich sei die \nGemeinde auch nicht gehindert, vorhandene Nutzungen mit der \nFolge zu überplanen, dass gleichartige Nutzungen nicht mehr \ngenehmigungsfähig seien. Entschädigungslos sei es ferner \nmöglich, im unbeplanten Innenbereich bislang zulässige, jedoch \nnicht ausgeübte Nutzungen zwar nicht zu entziehen, aber zu \nbeschränken, es sei denn, die Nutzungsmöglichkeit werde \ninnerhalb der in § 42 Abs. 2 BauGB bestimmten Sieben-Jahres-\nFrist beschränkt oder die Frist sei gemäß § 42 Abs. 5 bis \nAbs. 7 BauGB hinausgeschoben. Selbst wenn die Sieben-Jahres-\nFrist noch nicht vollendet sein sollte, bestehe ein Anspruch \nallenfalls auf Ersatz von Wertminderungen in Grund und Boden, \nnicht auf Ersatz weitergehender Schäden. Außerordentlich \numstritten sei, ob sich aus § 39 BauGB Entschädigungsansprüche \nherleiten ließen. Vorsorglich sei der Rat daher davon \nausgegangen, dass etwaig bestehende Entschädigungs- und/oder \nErsatzansprüche erfüllt würden. Über die von den Antragstellern \ngeltend gemachten Entschädigungsansprüche werde zu entscheiden \nsein, wenn der Senat die Wirksamkeit des Bebauungsplans \nbestätigt habe.\n\n15\n\nAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien im gesamten Plangebiet \nnicht erforderlich gewesen. Die ehemalige 100 m-Abstandzone \nentlang der seinerzeit geplanten A (heute B ) sowie die \nlandwirtschaftlich genutzten Flächen im östlichen Planbereich \nseien gemäß § 34 BauGB bebaubar gewesen.\n\n16\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nNiederschrift vom 9. Januar 2001 Bezug genommen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Unterlagen über die Aufstellung des \nBebauungsplans sowie die Bauakten zu den baulichen Nutzungen \nauf dem Grundstück der Antragsteller Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n20\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt. Wendet sich der \nEigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine \nbauplanerische Festsetzung, die unmittelbar sein Grundstück \nbetrifft, ist die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO regelmäßig - und so auch hier - zu bejahen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli \n1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36; \nBeschluss vom 10. März 1998 - 4 CN \n6.97 -, BauR 1998, 740 = NVwZ 1998, 732 \n= BRS 60 Nr. 44.\n\n22\n\nDer Bebauungsplan bestimmt die baulichen Nutzbarkeiten des \nGrundstücks der Antragsteller. Durch die Festsetzung eines \nGewerbegebiets schließt er die Nutzungen aus, die nach Maßgabe \ndes § 11 Abs. 3 BauNVO nur in einem Kerngebiet bzw. einem \nentsprechend festgesetzten Sondergebiet zulässig sind. Gegen \ndiese Festsetzung wenden sich die Antragsteller und behaupten \nin substantiierter Weise, dass der Bebauungsplan in \ngesetzwidriger Weise in ihr Eigentum eingreift.\n\n23\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n24\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder \nVerfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge \nbeachtliche Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplans sind \ngegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden. \n\n25\n\nDer Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen \nMängeln.\n\n26\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend \nbestimmt. Die auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte, die \"GE 3\"-\nGebiete betreffende Festsetzung ist bestimmt. Ihr räumlicher \nAnwendungsbereich erstreckt sich ausweislich der textlichen \nFestsetzungen auf die beiden \"GE 3\"-Gebiete, die in ihrer \nräumlichen Ausdehnung aus dem Bebauungsplan zweifelsfrei \nablesbar sind, nämlich jeweils durch die nördliche \nPlangebietsgrenze bzw. durch die Flächen einer öffentlichen \nVerkehrsfläche (I. straße) begrenzt bzw. durch die der \nAbgrenzung unterschiedlicher Nutzungsarten dienende Perlschnur \nvon benachbarten \"GE 2\"-Gebieten abgegrenzt werden. Auch die \ninhaltliche Regelungsweite der textlichen Festsetzung ist \neindeutig. Nur für den \"vorhandenen Möbeleinzelhandel\" sieht \nder Bebauungsplan eine Sonderregelung vor. Zu Unrecht meinen \ndie Antragsteller, dass die Regelung unklar sei, da sich ihr \nräumlicher und ihr inhaltlicher Anwendungsbereich nicht \ndeckten. Die textliche Festsetzung steht einer Erweiterung des \nvorhandenen Möbeleinzelhandels bis an die Grenzen der \"GE-3\"-\nBereiche nicht entgegen.\n\n27\n\nZur den vorhandenen Möbeleinzelhandel erfassenden \nFestsetzung war der Rat der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 10 \nBauNVO ermächtigt. Nach dieser Bestimmung kann im Bebauungsplan \nfestgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, \nNutzungsänderungen und Erneuerungen solcher Anlagen allgemein \nzulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, die \nbei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in \nüberwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Vorhandenen \nNutzungen können durch eine dahingehende Festsetzung \nEntwicklungschancen offen gehalten werden, selbst wenn sie dem \nGebietscharakter an sich fremd sind. Vorausgesetzt ist zwar, \nwie die Antragsteller zutreffend ausführen, dass die bauliche \nNutzung im festgesetzten Baugebiet unzulässig wäre. Maßgebend \nist jedoch nicht eine Prüfung der konkret gegebenen \nGebietsverträglichkeit der vorhandenen Anlage mit ihren \nspezifischen individuellen Besonderheiten. Der Wortlaut des § 1 \nAbs. 10 BauNVO lässt vielmehr keinen Zweifel daran, dass diese \nNorm tatbestandlich eingreift, wenn die Unzulässigkeit der \nAnlage daraus folgt, dass die Anlage \"an sich\" nicht zum Kreis \nder in den Absätzen 2 und 3 der einschlägigen \nBaugebietsvorschriften aufgezählten allgemein oder \nausnahmsweise zulässigen Anlagen zu rechnen ist. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 - 4 BN 15.99 -, ZfBR 1999, 279 = \nBauR 1999, 1136 = BRS 62 Nr. 19.\n\n29\n\nDer Sinn des Gesetzes bestätigt die Wortlautauslegung. § 1 \nAbs. 10 BauNVO dient der Standortsicherung nicht \ngebietstypischer vorhandener baulicher oder sonstiger \nAnlagen.\n\n30\n\nVgl. Knaup/Stange, BauNVO, 8. Aufl., \n1997, § 1 Rdnr. 119; Fickert/ Fieseler, \nBauNVO, 9. Aufl., 1998, § 1 Rdnr. \n136.\n\n31\n\nIhnen sollen über den passiven Bestandsschutz hinausgehende \nErweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen \nmöglich sein. Auch diese wären bei typisierender Betrachtung an \nsich unzulässig, sind jedoch wegen der auf § 1 Abs. 10 BauNVO \ngestützten Festsetzung zulässig. Das mit der \nFestsetzungsmöglichkeit verfolgte städtebauliche Anliegen würde \nverfehlt, sollte die Gemeinde nicht auch die Betriebe an ihrem \nStandort sichern können, die bei typisierender Betrachtung im \nfestgesetzten Baugebiet \"an sich\" unzulässig sind, auf Grund \nihrer individuellen Besonderheiten konkret die Schwelle der \nGebietsunverträglichkeit aber noch nicht überschritten haben. \n\n32\n\nMöbeleinzelhandel der in den \"GE-3\"-Bereichen vorhandenen \nGrößenordnung ist in einem Gewerbegebiet bei typisierender \nBetrachtung weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. In \neinem Gewerbegebiet sind zwar Gewerbebetriebe aller Art und \ndamit grundsätzlich auch Einzelhandelsbetriebe zulässig. \nUnzulässig sind hingegen großflächige Einzelhandelsbetriebe, \ndie sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der \nZiele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich \nauswirken können; derartige Betriebe sind außer in Kerngebieten \nnur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig (vgl. § 11 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO). § 11 Abs. 3 BauNVO schafft ein \nBaugebiet besonderer Art, das \"Gebiet für großflächigen \nEinzelhandel\", \n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BRS 42 \nNr. 50,\n\n34\n\nalso für solche Einzelhandelsbetriebe, die bei typisierender \nBetrachtung in einem Gewerbegebiet nicht zulässig sind. Für die \ntypisierende Betrachtung maßgebend ist die in § 11 Abs. 3 \nBauNVO als Grundlage der Regelvermutung für im Sinne des § 11 \nAbs. 3 Satz 2 BauNVO erhebliche Auswirkungen bestimmte \nGeschossfläche.\n\n35\n\nVgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 \nRdnr. 26.\n\n36\n\nAuswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind bei \nBetrieben nach Satz 1 Nr. 2 (großflächige \nEinzelhandelsbetriebe) in der Regel anzunehmen, wenn die \nGeschossfläche 1.200 qm überschreitet (Satz 3). Die in den \nbeiden \"GE 3\"-Gebieten im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses \nvorhandenen Möbeleinzelhandelsbetriebe (I. und Möbel-\nW. ) lösten die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 \nBauNVO aus. Die im östlichen der beiden \"GE 3\"-Gebiete im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses ansässige Firma I. weist \nausweislich des Bauscheins vom 18. Mai 1983 in der Fassung des \nersten und des zweiten Nachtrags vom 9. Dezember 1983 und 11. \nSeptember 1984 ebenso deutlich mehr als 1.200 qm Geschossfläche \nauf wie die Firma W. , deren Möbeleinzelhandel auf den \nals Werkhalle, Ausstellungsraum und Möbellager genehmigten \nFlächen (vgl. Bauscheine vom 13. Juli 1962 und 19. August 1971) \nvon der Antragsgegnerin als materiell rechtmäßig angesehen \nwurde. Darauf, ob die genannten Einzelhandelsbetriebe auf Grund \nihres individuellen Sortimentszuschnitts Besonderheiten \naufwiesen, die (noch) geeignet waren, die Regelvermutung des \n§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO konkret zu widerlegen, kommt es im \nvorliegenden Zusammenhang hingegen nicht an. Die Gemeinde kann, \nwenn sie vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben durch \nFestsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO über den passiven \nBestandsschutz hinausgehende Entwicklungsmöglichkeiten \neinräumen will, bei der gebotenen typisierenden Betrachtung \n- wie hier - an die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 2 \nBauNVO anknüpfen und ist nicht gehalten, die individuellen \nbetrieblichen Modalitäten darauf zu überprüfen, ob die \nRegelvermutung im Einzelfall widerlegt ist. \n\n37\n\nDie konkret anlagenbezogene Festsetzung führt ferner nicht \nzu einer Verschärfung bestehender städtebaulicher Missstände, \n\n38\n\nvgl. zu dieser Grenze der nach § 1 \nAbs. 10 BauNVO eröffneten \nFestsetzungsmöglichkeit: OVG NRW, \nUrteil vom 27. Oktober 1999 - 7a D \n232/98.NE -, \n\n39\n\nsondern ermöglicht in einer mit der umgebenden gewerblichen \nNutzung verträglichen Weise die Sicherung des Bestands unter \ngewissen Erweiterungsmöglichkeiten. \n\n40\n\nVon einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage ist auch die \ndas \"GE 1\"-Gebiet betreffende Festsetzung getragen, wonach dort \n\"Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nur \nzulässig (sind), wenn das angebotene Sortiment aus eigener \nHerstellung eines Handwerks-/Gewerbebetriebs stammt oder im \nfunktionalen und baulichen Zusammenhang mit diesem steht.\" Die \nFestsetzung ist zutreffend auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO \ngestützt. \n\n41\n\nNach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für die in den §§ 4 bis \n9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das \njeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das \nBaugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art \nder Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und \nEigenschaften gliedern. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann dabei im \nBebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von \nNutzungen, die nach §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein \nzulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise \nzugelassen werden können. Die \"Art der Nutzungen\" ist \ngrundsätzlich mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie \ndurch die Begriffe der Baunutzungsverordnung für die \nNutzungsarten in den einzelnen Baugebieten definiert werden. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n3. April 1987 - 4 C 41.84 -, BRS 47 \nNr. 63; Urteil vom 15. Dezember 1994 \n- 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61.\n\n43\n\n§ 1 Abs. 9 BauNVO ermöglicht demgegenüber Differenzierungen, \ndie noch weiter gehen. Die Vorschrift gestattet es, mit \nplanerischen Festsetzungen einzelne Unterarten von Nutzungen zu \nerfassen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht \nangeführt hat. Ziel der Vorschrift ist es, die allgemeinen \nDifferenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals \neiner Feingliederung unterwerfen zu können, um die Vielfalt der \nNutzungsarten im Plangebiet zu mindern, falls sich hierfür \nbesondere städtebauliche Gründe ergeben. Die Planungsfreiheit \nder Gemeinde ist dadurch begrenzt, dass sich diese \nweitergehende Differenzierung auf bestimmte Anlagentypen \nbeziehen muss. Ausgeschlossen werden können nur Nutzungsarten, \ndie es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. \n§ 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde hingegen keine \nBefugnis, neue Nutzungsarten zu erfinden.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, Buchholz, \n406.12 § 1 BauNVO Nr. 25 = BRS 60 Nr. \n29.\n\n45\n\nDie für das \"GE 1\"-Gebiet getroffene Festsetzung ist danach \nzulässig. Die Festsetzung erfasst in der Realität vorhandene \nNutzungsarten. Sie schließt den Verkauf an Letztverbraucher \naus, soweit es nicht um Eigenprodukte eines Handwerks-/Ge-\nwerbebetriebs einschließlich funktional zugehöriger Sortimente \ngeht, und knüpft damit an marktübliche Gegebenheiten an. \n\n46\n\nFür Festsetzungen nach § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO ist ferner \nVoraussetzung, dass sie städtebaulich gerechtfertigt sind, sich \nalso aus der jeweiligen konkreten Planungssituation heraus \nAspekte ergeben müssen, die die Abweichung rechtfertigen. Dies \nist der Fall. Ziel des Bebauungsplans ist es, den Standort \nproduzierenden und verarbeitenden Gewerbes zu sichern. Südlich \nder I. straße bzw. der Straße K. sind bislang \nkeine Betriebe vorhanden, die Verkaufsflächen vorhalten. Solche \nBetriebe könnten im Hinblick auf die nördlich der \nI. straße vorhandenen Nutzungen bei weiterbestehender \nBeurteilung bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit gemäß § 34 \nBauGB auch in den Bereich südlich der I. straße \nvordringen und auf diese Weise das produzierende Gewerbe \nverdrängen. Städtebaulich gerechtfertigt ist darüber hinaus, \nvom Ausschluss die Verkaufsflächen auszunehmen, die einem \nHandwerks- oder Gewerbebetrieb und seiner Produktion zuzuordnen \nsind. Diese Festsetzung ist geeignet, den Standort für das \nproduzierende und verarbeitende Gewerbe zu stärken, in denen \nder betriebsbezogene Verkauf eigener Produkte oder solcher, die \nmit diesen Produkten in funktionalem Zusammenhang stehen, \nermöglicht wird. \n\n47\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch im Übrigen im \nSinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Die \nerforderliche Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \nist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach \nder planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde \nals Mittel hierfür erforderlich ist. Der erforderliche Bezug \nzur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem \nPlaninhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung \nkeine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange \nzugrundeliegen. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in \naller Regel erst bei groben und bei einigermaßen \noffensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption \ngetragenen planerischen Missgriffen. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, \nBRS 22 Nr. 4; Urteil vom 3. Juni 1971 \n- IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1; Urteil \nvom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 \nNr. 4.\n\n49\n\nDer Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde, die \nStädtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört die \nEntscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur \nUnterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Es ist \nder Gemeinde daher vorbehalten, einen - hier zudem bereits \nweitgehend bebauten - gewerblich genutzten Bereich für die \ngewerbliche Nutzung zu sichern. Sie darf zur Stärkung des \nbestehenden Standorts davon absehen, bereits vorhandene \ngroßflächige Einzelhandelsstandorte über den ihnen zukommenden \npassiven Bestandsschutz zu sichern oder ihnen gar \nEntwicklungsmöglichkeiten einzuräumen. \n\n50\n\nOb der Bebauungsplan auch in seinem östlichen \nGeltungsbereich aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin \nentwickelt ist, bedarf keiner Entscheidung. Der \nFlächennutzungsplan der Antragsgegnerin weist dort einen 100 m \nbreiten Streifen parallel zur B 61 als Fläche für die \nLandwirtschaft aus. Diese Darstellung steht mit den im \nBebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet nicht in \nÜbereinstimmung. Jedoch kann mit der Aufstellung eines \nBebauungsplans der Flächennutzungsplan gleichzeitig geändert \nwerden (Parallelverfah-ren). Ein solches Verfahren plante die \nAntragsgegnerin ausweislich der Bebauungsplanbegründung. Dass \nim Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Änderung des \nFlächennutzungsplans noch nicht beschlossen war, steht der \nAnnahme nicht entgegen, dass die Flächennutzungsplanänderung \nund die Bebauungsplanaufstellung im sog. Parallelverfahren \nerfolgten, denn der Bebauungsplan kann vor dem \nFlächennutzungsplan angezeigt und bekannt gemacht werden, wenn \nnach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der \nBebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des \nFlächennutzungsplans entwickelt sein wird (§ 8 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB). Ob von dieser Voraussetzung im maßgebenden Zeitpunkt \ndes Satzungsbeschlusses ausgegangen werden konnte, ist \nallerdings nicht zweifelsfrei, denn das Verfahren zur Änderung \ndes Flächennutzungsplanes ist auch mehr als fünf Jahre nach \nSatzungsbeschluss noch nicht abgeschlossen. Die aufgeworfene \nFrage ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Gemäß § 214 Abs. \n2 Nr. 4 BauGB ist für die Rechtswirksamkeit eines \nBebauungsplans ein Verstoß gegen die sich aus § 8 Abs. 3 \nergebenden Anforderungen für das Parallelverfahren \nunbeachtlich, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung \nnicht beeinträchtigt worden ist. Für die Frage, ob die sich aus \ndem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche \nEntwicklung beeinträchtigt worden ist, ist die planerische \nKonzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. \nfür das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das \nBebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu \nnehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des \nBebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des \nFlächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem \nZusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen \nAbweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der \nGesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich \nist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales \nSteuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung \"im Großen \nund Ganzen\" behalten oder verloren hat. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, \nUPR 1999, 271 = BauR 1999, 1128 = \nNVwZ 2000, 197 = BRS 62 Nr. 48.\n\n52\n\nInsoweit ist hier von Bedeutung, dass die durch den \nFlächennutzungsplan der Landwirtschaft zugeordneten Flächen \nlediglich einen schmalen Streifen entlang der B umfassen, der \nunmittelbar an die im Flächennutzungsplan dargestellte \ngewerbliche Baufläche angrenzt. Er wird in einem Bereich in \nAnspruch genommen, der durch die faktisch vorhandene Bebauung \neine gewerbliche Vorprägung erfahren hat. Er ist im Hinblick \nauf diese Vorprägung und die Begrenzung der Flächen in \nnördlicher und südlicher Richtung durch die O. \nStraße bzw. die Eisenbahntrasse sowie die B in östlicher \nRichtung selbständiger landwirtschaftlicher Nutzung nur \neingeschränkt zugänglich. Seine Überplanung als Gewerbegebiet \nträgt der faktischen Situation Rechnung, ohne dass sich die aus \ndem Flächennutzungsplan für die Stadt L. ergebende \nkonzeptionelle Verteilung von landwirtschaftlich genutzten \nFlächen sowie Gewerbegebietsflächen nennenswert verändert. \n\n53\n\nDer Bebauungsplan genügt den Anforderungen des \nAbwägungsgebots.\n\n54\n\nDas Gebot, die öffentlich und privaten Belange untereinander \nund gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist \nferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht \neingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt \nwerden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann \nvor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder \nwenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten \nBelangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im \nWiderstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen \nund damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen \nBelangs entscheidet.\n\n55\n\nDer Rat hat alle für die Abwägung erheblichen Umstände in \ndie Abwägung eingestellt. Er hat sich insbesondere auch mit den \nvon den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vorgebrachten \nBedenken und Anregungen befasst und die \nEntscheidungserheblichkeit der Frage nicht verkannt, ob im \n\"GE 3\"- Gebiet ein Einkaufszentrum im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses vorhanden war; er hat diese Frage \nrechtsfehlerfrei verneint. \n\n56\n\nFür die auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen \nEinzelhandelsnutzungen ist keine die Nutzung als \nEinkaufszentrum umfassende Baugenehmigung erteilt worden. In \nwelchem Umfang eine ungenehmigte, aber materiell rechtmäßig \nbauliche Nutzung, die einem Einkaufszentrum entspricht, in \neiner solchen Situation für die Abwägung beachtlich ist, bedarf \nhier keiner Entscheidung.\n\n57\n\nVgl. für den Fall der Änderung eines \nein Gewerbegebiet festsetzenden \nBebauungsplans: BVerwG, Beschluss vom \n21. Dezember 1999 - 4 BN 48.99 -, \nBRS 62 Nr. 79 = BauR 2000, 854.\n\n58\n\nDie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf dem Grundstück \nder Antragsteller vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte bildeten \nkein Einkaufszentrum. Ein Einkaufszentrum setzt im Regelfall \neinen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, \ngebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren \nEinzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist \nverbunden mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben - \nvoraus. Sollen mehrere Betriebe erst nach Aufgabe einer anderen \nNutzung im Laufe der Zeit - wie hier - ohne eine solche auf \nihre Errichtung von vornherein bezogene Planung zu einem \nEinkaufszentrum im Rechtssinne werden, ist hierfür außer ihrer \nengen räumlichen Konzentration ein Mindestmaß an äußerlich in \nErscheinung tretender gemeinsamer Organisation und Kooperation \nerforderlich, welche die Ansammlung mehrerer Betriebe zu einem \nplanvoll gewachsenen und aufeinander bezogenen Ganzen werden \nlässt. Ein gewachsenes Einkaufszentrum setzt außer der \nerforderlichen räumlichen Konzentration voraus, dass die \neinzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander \nbezogen und als durch ein gemeinsames Konzept und durch \nKooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Diese \nZusammenfassung kann in organisatorischen oder betrieblichen \nGemeinsamkeiten, wie etwa in gemeinsamer Werbung oder einer \nverbindenden Sammelbezeichnung, zum Ausdruck kommen. Nur durch \nsolche äußerlich erkennbaren Merkmale ergibt sich für die \nZusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem Zentrum zugleich die \nerforderliche Abgrenzung zu einer beliebigen Häufung von \njeweils für sich planungsrechtlich zulässigen \nEinzelhandelsbetrieben auf mehr oder weniger engem Raum. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n27. April 1990 - 4 C 16.87 -, \nBauR 1990, 573 = NVwZ 1990, 1074 = \nBRS 50 Nr. 67; Beschluss vom \n15. Februar 1995 - 4 B 84.94 -.\n\n60\n\nDie auf dem Grundstück der Antragsteller im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses vorhandenen Betriebe waren zwar räumlich \nkonzentriert in einem Hallenkomplex eingerichtet, dem gemeinsam \nnutzbare Stellplätze auf der Nord- und der Südseite der Hallen \nzugeordnet waren. Die räumliche Konzentration wurde zudem \ndadurch gefördert, dass die Geschäfte jedenfalls auch über die \nPassage erreichbar waren, die ursprünglich angelegt wurde, um \nNord- und Südparkplatz miteinander zu verbinden. Es besteht \njedoch kein Anhalt für die Annahme, dass die Betriebe im \nmaßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses organisatorische \nund betriebliche Gemeinsamkeiten aufwiesen, die aus der allein \nmaßgeblichen Sicht des Kunden äußerlich erkennbar den Eindruck \nerweckten, dass organisatorisch und betrieblich aufeinander \nbezogen ein Einkaufszentrum betrieben würde. Vielmehr \nunterschied sich die Situation nicht von einer bloßen \nAnsammlung von Einzelhandelsgeschäften, die nur aus jeweils \neigenen betrieblichen Interessen die gegebene räumliche \nKonzentration berücksichtigte.\n\n61\n\nFür ihre gegenteilige Ansicht stützen sich die Antragsteller \ndarauf, dass der Hallenkomplex durch einen Verwalter betreut \nworden sei, der mit der Gebäudeunterhaltung für alle Nutzer \nbeauftragt gewesen sei. Er habe alle Arbeiten zur Erhaltung des \nObjekts und zur Durchführung baulicher Veränderungen sowie von \nPflegearbeiten organisiert, also beispielsweise durch einen \nHausmeister die Passage nachts verschließen lassen und für die \nReinigung der Passage einschließlich der dortigen öffentlichen \nToiletten gesorgt. Die Berechnung der von den Mietern anteilig \nzu tragenden Kosten, eigene Werbeaktivitäten sowie die \nKoordination von Werbeaktivitäten der Mieter habe zu seinem \nAufgabenbereich gehört. Ein gemeinsames, auf den Betrieb eines \nEinkaufszentrums gerichtetes Konzept kommt in diesen \nGegebenheiten nicht zum Ausdruck, soweit nur die technisch \nnotwendigen Abwicklungen betroffen sind, die sich aus den \nräumlichen Verhältnissen ableiten und etwa berücksichtigen, \ndass nur gemeinsam nutzbare Gebäudeeinrichtungen (Passage) \nvorhanden (gewesen) sind. Das in der gemeinsamen Nutzung von \nGebäudebestandteilen und Grundstücks-einrichtungen zum Ausdruck \nkommende \"Konzept\" unterscheidet sich nicht von der Verwaltung \neines Grundstücks, das von mehreren Einzelhandelsbetrieben \ngenutzt wird, die selbst nicht (Mit-)Eigentümer des einen \nGrundstücks sind. Eigene Werbeaktivitäten des Verwalters, die \nfür den Kunden erkennbar auf sein Tätigwerden für ein \nEinkaufszentrum schließen lassen konnten, haben die \nAntragsteller nicht behauptet. Die \"Koordination von \nWerbeaktivitäten der Mieter\" setzt, soll sie denn auf ein \nEinkaufszentrum aufmerksam machen, entsprechend ausgerichtete \nWerbeaktivitäten der Mieter voraus. Auch hierfür gibt es keinen \nAnhalt. Die Antragsteller haben aus dem Jahre 2000 \"zwei \nBeispiele für koordinierte Anzeigen\" vorgelegt. In diesen \nAnzeigen wird auf ein \"GZL\" (Gewerbezentrum L. ) \nhingewiesen. Ein \"Gewerbezentrum\" ist einem Einkaufszentrum \nnicht gleichartig. Auf nähere Einzelheiten kommt es in diesem \nZusammenhang nicht an, weil die Antragsteller für die \nmaßgebende Zeit bis zum Satzungsbeschluss entsprechende Werbung \nweder konkret behauptet noch (auch auf die ausdrückliche \nAufforderung des Berichterstatters mit Verfügung vom 29. Januar \n2001) belegt haben. \n\n62\n\nDie Antragsteller haben sich ferner auf die mit den \nvorhandenen Einzelhandelsbetrieben geschlossenen Mietverträge \nbezogen. Aus den Mietverträgen, deren Regelungsgehalt als \nsolcher dem Kunden ohnehin nicht erkennbar ist und die daher \nallenfalls indizielle Bedeutung für das tatsächliche Geschehen \nhaben können, ergibt sich nicht, dass mit den Verträgen das \nKonzept eines Einkaufszentrums umgesetzt werden sollte. \nAbgeschlossen wurden lediglich Verträge, die dem jeweiligen \nVertragspartner im Rahmen der die Nutzungsmöglichkeiten der \nangemieteten Flächen vorgebenden Baugenehmigungen in ihrem von \nden Beteiligten unterstellten, jeweils auf eine bestimmte \nEinzelhandelsnutzung gerichteten Regelungsumfang die Nutzung \ndieser Flächen zu den jeweiligen eigenen betrieblichen Zwecken \nermöglichte. Zwar enthalten einige der Mietverträge sog. \nKonkurrenzschutzklauseln; diese beziehen sich jedoch nur auf \nden Ausschluss bestimmter Nutzungsmöglichkeiten, lassen dem \njeweiligen Anmieter aber völlig freie Hand, welche \nGeschäftskonzeption er im Übrigen verfolgen will. Den \nMietverträgen lässt sich entnehmen, dass die jeweiligen Mieter \nin der Nutzung der gemieteten Flächen, ihrer Gestaltung und \nihrer Präsentation nach außen nicht beschränkt waren. \nNutzungsänderungen waren nach den Verträgen zulässig. Der \nVermieter durfte (nur) widersprechen, wenn eine \nNutzungsänderung für ihn oder die Mitmieter des Grundstücks \"zu \nunzumutbaren Beeinträchtigungen führt oder voraussichtlich \nführen wird\" (vgl. beispielsweise § 2 der Mietverträge der GIG \nmit der Firma L. vom 11. November 1983, mit der Firma \nK. Schuhhandelsgesellschaft mbH vom 13./15. Mai 1986 \nsowie mit den Firmen F. Warenhandelsgesellschaft mbH und \nT. D. H. Vertriebsgesellschaft mbH vom \n9./10. April 1984). Die Verträge sahen vor, dass die Mieter die \nRäume neu einteilen und umbauen durften. Auf Belange von \nMietern war lediglich \"Rücksicht zu nehmen\" (vgl. die \nbeispielsweise zitierten Verträge, dort jeweils § 8). \nSchließlich sollten Außenflächen des Gebäudekomplexes für \nReklame der jeweiligen Mieter (nicht eines Einkaufszentrums) \nzur Verfügung stehen (ebenfalls § 8 der beispielhaft genannten \nMietverträge). Ob sich Mietverträge über Verkaufsflächen in \neinem Einkaufszentrum von Mietverträgen der hier geschlossenen \nArt nicht unterscheiden, wie die Antragsteller behaupten, \nbedarf keiner weiteren Aufklärung. Aus den Mietverträgen, die \n- wie ausgeführt - allenfalls indizielle Bedeutung für das \ntatsächliche Geschehen haben, ergibt sich jedenfalls kein \nAnhalt für ein Geschäftsgebaren, das aus Sicht des Kunden auf \nein Einkaufszentrum hingedeutet hätte. \n\n63\n\nAus Sicht des Kunden war die Firma I. , der weitaus größte \nEinzelhandelsanbieter auf dem Grundstück der Antragsteller, der \nPublikumsmagnet, der sein betriebliches Konzept ohne Anpassung \nan von anderen Einzelhandelsbetrieben verfolgte Planungen \numsetzte. Erst nachdem 1983 (mit Nachträgen aus 1984) für die \nNutzung durch die Firma I. Nutzungsänderungsgenehmigungen \nerteilt worden waren, folgten 1984 die den Betrieb der Firma \nL. erfassende Nutzungsänderungsgenehmigung vom \n9. Januar 1984, dann die Nutzungsänderungsgenehmigungen vom 27. \nApril 1984 mit Nachtrag vom 6. April 1985 für zwei \nVerkaufsflächen für Möbel und Teppiche (Firma T. D. ) \nund schließlich die Nutzungsänderung vom 7. Juni 1984 für einen \nSB-Markt, der nicht eingerichtet wurde; die \nNutzungsänderungenehmigung wurde von der Bauaufsichtsbehörde \nals ausreichende Grundlage für die spätere Einrichtung der \nFirmen A. -Schuhe und Jeans F. angesehen. Diese Firmen \ntraten nach außen erkennbar als nur ihre jeweiligen eigenen \nBelange wahrend auf. Sie beantragten die Genehmigungen von auf \nihre jeweiligen Betriebe bezogenen Werbeanlagen, die - wie die \nAugenscheinseinnahme bestätigt hat - in der Folge auch \nverwirklicht wurden. Die Firma L. GmbH erhielt die \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage, die unter dem \nFirmennamen L. auf die von ihr verfolgten betrieblichen \nAktivitäten hinwies (Bauschein vom 14. März 1984). Am \n13. Februar 1986 wurde der Grundstücks-Investitions-GmbH die \nGenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage erteilt, die \noberhalb des nordöstlichen Zugangs zur Passage auf die Firma \nT. D. (nicht auf ein Einkaufszentrum oder auf andere \nzur Passage gelegene Unternehmen) und auf Produkte dieser Firma \nhinwies. Ebenfalls 1986 (Bauschein 986/85) trat die Werbeanlage \nder Firma L. (\"Reifen-L. \") hinzu, die an der \nOstseite der Gewerbehalle angebracht wurde. 1987 (Bauschein \n361/86) wurde dem Schuhhaus K. die Werbeanlage \"A. -\nSchuh-Markt\" genehmigt, die östlich der Passage an der Süd- und \nan der Nordseite der Passage angebracht werden sollte. \nEbenfalls 1987 trat eine weitere Werbeanlage hinzu (unterhalb \nder Werbung für den Schuh-Markt), nämlich die Werbung \"Jeans-\nMarkt\", die der Firma Ruth F. GmbH &Co.KG erteilt wurde. \nDie \"Durchführung eines Antiquitätenmarkts\", der nach Angaben \nder Antragsteller seit 1994 vier- bis fünfmal jährlich \"auf dem \nParkplatz auf der Rückseite des Objekts\" abgehalten worden sein \nsoll, gehört zum mittlerweile typischen Werberepertoire nicht \netwa nur von Einkaufszentren, sondern beispielsweise von \ngroßflächigen Einzelhandelsbetrieben, die die ihnen zur \nVerfügung stehenden Parkplatzflächen außerhalb der \nGeschäftszeiten auf diese o.ä. Weise (Durchführung von \nFlohmärkten, Handwerksmärkten, Automärkten etc.) werbewirksam \nnutzen können. Eine solche Werbeaktivität sagt nichts darüber \naus, ob die veranstaltenden Einzelhandelsbetriebe als Teil \neines Einkaufszentrums handeln oder nicht. Weshalb aus \n\"wiederkehrenden gestalterischen Veränderungen der \nPassageneingänge im Frühjahr und Herbst\" sowie aus \n\"Weihnachtsdeko-ration in der Passage\" eine dahingehende \nAussage abgeleitet werden können sollte, ist unerfindlich. Es \nentspricht üblichen Geschäftsgepflogenheiten auch des nicht in \neinem Einkaufszentrum organisierten Einzelhandels, das \njeweilige Geschäftsangebot jahreszeitlich oder anders bedingt \ndifferenziert zu präsentieren und mit benachbarten \nEinzelhändlern abzustimmen. Nach alledem bestand zwischen den \nim Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandenen Betrieben \nkeine andere Verbindung als die, dass sie die Lagegunst \nnutzten, die sich daraus ergab, dass I. als bundesweit \nbekanntes Unternehmen Kunden anlockte und dass sie im \nunmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dieser Firma ihre \nGeschäfte betreiben konnten.\n\n64\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat sich ferner in sachgerechter \nWeise mit möglichen Entschädigungsansprüchen befasst. Der \nBebauungsplan lässt Einzelhandelsnutzungen im genehmigten \nBestand unberührt. Er schließt Nutzungsänderungen nicht aus, \nsondern lässt Einzelhandelsnutzungen in den GE 2- und GE 3-\nGebieten zu, soweit diese in einem Gewerbegebiet zulässig sind. \nEin Entschädigungsanspruch war in dieser Situation nur insoweit \nin Betracht zu ziehen, als vor Erlass des Bebauungsplans gemäß \n§ 34 BauGB die Änderung des Sortiments großflächiger \nEinzelhandelsnutzungen oder die erstmalige Errichtung \ngroßflächiger Einzelhandelsbetriebe möglich bzw. \ngenehmigungsfähig waren, \n\n65\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar \n1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285,\n\n66\n\nnunmehr aber wegen der sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO \nergebenden Rechtsfolge nicht mehr in Betracht kommen. Konkret \nin der Abwägung zu berücksichtigende Nutzungsänderungsvorhaben \nsind jedoch nicht aktenkundig und von den Antragstellern auch \nnicht vorgetragen worden. Die Antragsteller haben sich vielmehr \nauf die - unzutreffende - Behauptung beschränkt, der \nBebauungsplan greife in den Bestand eines Einkaufszentrums ein. \nSie haben ferner nur allgemein, nicht aber vorhabenbezogen \nvorgetragen, ein Sortimentswechsel sei bislang nicht \ngenehmigungspflichtig gewesen. Die Frage der etwaigen \nGenehmigungspflicht von Sortimentswechseln war für die vom Rat \ndurchaus gesehenen Entschädigungsfragen nicht von Belang. Ist \neine nach planungsrechtlicher Situation zulässige Nutzung \ninnerhalb von sieben Jahren ab Zulässigkeit nicht aufgenommen \nbzw. geändert worden, kommt eine Entschädigung nur noch für \nEingriffe in die konkret ausgeübte Nutzung in Betracht.\n\n67\n\nVgl. BGH, Urteil vom 2. April 1992 \n- III ZR 25/91 -, DVBl. 1992, 1095.\n\n68\n\nMit der Frage, ob die \"Herabzonung des Gebiets\" zu einem \nEntschädigungsanspruch führen kann, hat sich der Rat der \nAntragsgegnerin im Übrigen befasst. Er hat durch seine \nProzessbevollmächtigten ein Gutachten erarbeiten lasse. Das \nGutachten kommt letztlich zu dem Ergebnis, dass ein \nEntschädigungsanspruch im Hinblick auf die Frage, ob im \nEinzelfall die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB \nabgelaufen sei oder ob im Einzelfall ein Anspruch auf \nErstattung eines Vertrauensschadens nach § 39 BauGB in Betracht \nkomme, nicht abschließend verneint werden könne. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat sich in dieser Situation \nabwägungsfehlerfrei zu der Aussage verstanden, dass etwaigen \nEntschädigungsansprüchen genügt werden solle. Dies ist nicht \netwa nur eine nichtssagende Floskel, sondern trägt der \nSituation Rechnung, dass mit der Bebauungsplanung nicht zu \nvereinbarende Vorhaben nicht einmal behauptet waren und schon \ndeshalb für die nähere Bezifferung eines \nEntschädigungsanspruches kein Raum blieb.\n\n69\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat schließlich \nabwägungsfehlerfrei davon abgesehen, Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen festzusetzen. Er ist davon ausgegangen, dass es \nauf Grundlage des Bebauungsplanes nicht zu ausgleichs- und \nersatzpflichtigen Eingriffen in Natur und Landschaft komme. \nSeine Annahme ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 8a des \nBundesnaturschutzgesetzes in der hier noch anzuwendenden \nFassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987, BGBl I 889, \nzuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22. April 1993, \nBGBl I 466, ist über die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 \nSatz 1 BNatSchG nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu \nentscheiden gewesen, wenn aufgrund der Aufstellung von \nBauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten \nwaren. Dies war hier nicht der Fall. Die Antragsteller nehmen \ndie landwirtschaftlich genutzte Fläche (Parzelle 180) südlich \nder Straße K. und westlich der Bebauung K. 11 \nin Bezug, die sie dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich \nzuordnen. Die Fläche ist nach dem Ergebnis der Augenscheins-\neinnahme, das der Berichterstatter dem Senat anhand der \nvorliegenden Karten und Fotos vermittelt hat, nicht dem \nAußenbereich, sondern dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich \nzuzuordnen. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB gehören die im Zusammenhang \nbebauten Ortsteile zum bauplanungsrechtlichen Innenbereich. Der \nBebauungszusammenhang reicht so weit, wie die \naufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücken \nden Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörig-keit) \nvermittelt. Der Bebauungszusammenhang endet in aller Regel mit \ndem letzten Gebäude, wenn sich im Anschluss an eine die \nMerkmale des § 34 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale \nausmachen lassen, die eine zum Außenbereich abgrenzbare Fläche \nmarkieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang \ngehörig erscheinen lassen. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. November \n1968 - IV C 2.66 -, BRS 20 Nr. 35. \n\n71\n\nDerartige natürliche Grenzen, die eine unbebaute Fläche als \nnoch dem Bebauungszusammenhang zugehörig erscheinen lassen, \nkönnen vorhandene markante topographische Merkmale wie \nVerkehrswege, Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen \nsein.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember \n1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72.\n\n73\n\nDie Antragsteller verweisen auf die Größe der \nlandwirtschaftlich genutzten Fläche. Die Größe einer unbebauten \nFläche selbst ist für sich genommen jedoch nicht \naussagekräftig, um eine unbebaute Fläche dem Innenbereich oder \ndem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. Nur in \nBeziehung zu den anderen sich aus der jeweiligen konkreten \nörtlichen Situation ergebenden Faktoren kann die Wertung \nerfolgen, ob ein Baugrundstück im Sinne der genannten \nRechtsprechung noch als Baulücke bzw. dem Bebauungszusammenhang \nzugehörig angesehen werden kann. \n\n74\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n17. Februar 1994 - 4 B 29.94 -; \nBeschluss vom 1. April 1997 - 4 B \n11.97 -, BRS 59 Nr. 75 = BauR 1997, \n616-\n\n75\n\nDanach ist die landwirtschaftlich genutzte Parzelle 180 dem \ngewerblich genutzten Bereich zuzuordnen, der beidseitig der \nI. straße und der Straße K. prägend den Bereich \nbis zur Eisenbahnlinie erfasst. Die Parzelle wird durch \ngewerbliche Nutzung nach Norden, Osten und Westen begrenzt \n(I. straße 56, 36 bzw. K. 11). Die zum Teil \ngroßräumigen gewerblichen Anlagen stehen einer kleinräumigen \nBetrachtung entgegen. Die Bahnlinie begrenzt die \nlandwirtschaftlich genutzte Parzelle im Süden und schließt auf \ndiese Weise den Eindruck aus, dass sich in diese Richtung der \nunbebaute Außenbereich anschließen könnte. \n\n76\n\nZwar gilt § 8a Abs. 1 BNatSchG 1993 grundsätzlich auch für \ndie Bauleitplanung im unbeplanten Innenbereich. \n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August \n2000 - 4 CN 6.99 -.\n\n78\n\nVoraussetzung ist jedoch, dass es aufgrund der den \nunbeplanten Innenbereich erfassenden Bebauungsplanung zu \nEingriffen in Natur und Landschaft kommen kann. Auf Grundlage \ndes Bebauungsplans Nr. 1. kann es nicht zu Eingriffen in \nNatur und Landschaft kommen, die nicht auch ohne die \nBebauungsplanung bereits möglich sind. Dies folgt daraus, dass \nes sich bei dem Bebauungsplan Nr. 1. um einen sog. einfachen \nBebauungsplan handelt, der zwar eine Nutzungsart \n(Gewerbegebiet) festlegt, und zwar hier in Übereinstimmung mit \ndem sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten herzuleitenden \nGebietscharakter, jedoch keine Festsetzungen trifft, die einen \nEingriff im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 8a Abs. 1 BNatSchG \nermöglichen; ein Eingriff ist danach die Veränderung der \nGestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild \nerheblich oder nachteilig beeinträchtigen können. Der \nBebauungsplan trifft keine Aussagen zu den konkreten \nBebauungsmöglichkeiten im Plangebiet und lässt damit keine \nVeränderungen von Gestalt oder Nutzung von Grundflächen zu, die \nsich nicht bereits auf Grundlage des § 34 BauGB ergeben würde; \n§ 34 BauGB verbleibt vielmehr gemäß § 30 Abs. 3 BauGB die \ninsoweit maßgebliche Rechtsgrundlage hinsichtlich der Prüfung, \nob ein Bauvorhaben zulässig ist.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 \nVwGO.\n\n80\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n81\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-08/7a-d-169-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":17},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":11},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-08/7a-d-169-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302868","retrieved":"2026-07-09 03:28:58.375989+00:00"}}