{"status":"available","doknr":"OLD302867","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0208.20B1426.00AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-08","aktenzeichen":"20 B 1426/00.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert beträgt 10.000,-- DM.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer eines von ihm selbst bewirtschafteten \nlandwirtschaftlichen Betriebs in unmittelbarer Nachbarschaft des von den \nBeigeladenen betriebenen Transportbehälterlagers Ahaus (Brennelement-\nZwischenlager Ahaus - BZA -). Das Lager wurde auf der Grundlage von \nBaugenehmigungen errichtet. Die Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen in \nBehältern vom Typ Castor im BZA wurde durch Bescheid vom 10. April 1987 für \nBrennelemente aus Leichtwasserreaktoren (LWR) und durch Nachtrag vom 17. März \n1992 für Brennelemente des Thorium-Hochtemperatur-Reaktors (THTR) genehmigt. \nGegen die so erweiterte und in der Folgezeit verschiedentlich geänderte \nGenehmigung wandte sich der Antragsteller in dem Klageverfahren 21 D 2/89.AK, \ndas durch klageabweisendes Urteil vom 30. Oktober 1996 - rechtskräftig nach dem \ndie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 - (Buchholz 451.171 \n§ 6 AtG Nr. 2) - beendet wurde.\n\n4\n\nIm Jahre 1995 beantragten die Beigeladenen eine neue Genehmigung zur \nAufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von bestrahlten Brennelementen aus \nLWR und dem THTR sowie von kernbrennstoffhaltigen Abfällen und sonstigen \nradioaktiven Stoffen in Behältern des Typs Castor im BZA und erklärten zugleich den \nVerzicht auf die Aufbewahrungsgenehmigung vom 10. April 1987 in der geltenden \nFassung für den Zeitpunkt der Bestandskraft der beantragten Genehmigung; ferner \nerklärten sie, bei Ausnutzbarkeit der neuen Genehmigung weitere Behälter nur auf \nderen Grundlage einzulagern und die in Ausnutzung der Genehmigung vom 10. April \n1987 schon eingelagerten Behälter nur auf der neuen Grundlage weiter zu lagern. \nDie Antragsgegnerin erteilte durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) unter \ndem 7. November 1997 gemäß § 6 des Atomgesetzes (AtG) unter Ausklammerung \nverschiedener Teile des Begehrens die bis Ende 2036 befristete \nAufbewahrungsgenehmigung für im Einzelnen bestimmte Stoffe in nach Bauart und \nInventar aufgeführten Behältern nach Maßgabe technischer Annahmebedingungen \nsowie unter Festsetzung verschiedener weiterer Kriterien. Mit Bescheid vom \n27. Januar 2000 verfügte das BfS im Wege einer \"Nachträglichen Auflage\" für einen \nder von der Genehmigung umfassten Behälter (Castor V/19 SN 06) die Einbeziehung \nweiterer Handhabungs- und Prüfschritte in den Protokollvordruck über \nabzeichnungspflichtige Handhabungs- und Prüfschritte und die künftige Anwendung \nin der ergänzten Form. Mit den weiteren Schritten soll nach der Begründung des \nBescheids Erkenntnissen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf \nÜberschreitungen der in gefahrgutrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzwerte \nfür die nicht fest haftende Kontamination an Transportbehältern sowie in Bezug auf \ndie Behältertrocknung und -konservierung ergeben hatten. Für im Jahr 1999 erlangte \nneue Kenntnisse über das Ausdehnungsverhalten des Moderatormaterials, das zur \nNeutronenabschirmung in die Behälterwand der Castor-Behälter eingelassen wird, \nwurde ein Regelungsbedarf nicht gesehen, da insofern bereits durch eine revidierte \nverkehrsrechtliche Zulassung, deren Beachtung zu den \nAufbewahrungsvoraussetzungen gehöre, das Erforderliche veranlasst sei. Ein \nRegelungsbedarf wurde ferner verneint für die bereits eingelagerten Behälter, weil \ndie Probleme sich bei ihnen entweder nicht stellten, bereits behoben seien oder den \nGegenstand von Untersuchungen im Hinblick auf das Erfordernis nachträglicher \nAuflagen bildeten. Unter dem 17. Mai 2000 erteilte das BfS den Beigeladenen eine 1. \nÄnderungsgenehmigung zur Aufbewahrungsgenehmigung vom 7. November 1997. \nDie Änderung umfasst - unter Aufführen näherer Kriterien und Anforderungen - eine \nErweiterung der zur Aufbewahrung freigegebenen Kernbrennstoffe um \nBrennelemente aus wiederaufbereitetem Uran (WAU-BE), Uranbrennelemente und \nMischoxid-Brennelemente (MOX-BE) aus Druckwasserreaktoren (DWR) sowie die \nAnwendung überarbeiteter Technischer Annahmebedingungen nebst zugehöriger \nAusführungsbestimmungen für Behälter der Bauarten Castor V/19, Castor V/19 SN \n06 und Castor V/52. Für die genannten drei Bauarten wird in der \nÄnderungsgenehmigung eine durch Verzicht der Beigeladenen erfolgte \nBeschränkung der zulässigen maximalen Wärmeleistung, die für das \nAusdehnungsverhalten des Moderatormaterials von Bedeutung ist, festgestellt. \nFerner wird eine - ebenfalls durch Verzicht herbeigeführte - Beschränkung des \nGenehmigungsumfangs hinsichtlich der einzusetzenden Behälter festgestellt, \nwonach nur noch die drei vorgenannten Bauarten sowie die Bauart Castor \nTHTR/AVR zugelassen sind; die ursprünglich umfassten weiteren Behälter für \nBrennelemente aus LWR, die auch schon Gegenstand der Genehmigung vom 10. \nApril 1987 waren, schließt die Genehmigung vom 7. November 1997 nicht mehr ein. \nIn den Auflagen wird der Regelungsgehalt der nachträglichen Auflage vom 27. \nJanuar 2000 auf Behälter der Bauarten Castor V/19 und Castor V/52 erstreckt und \nwird eine Ergänzung der Arbeitsanweisungen um Maßnahmen zum Nachweis der \nDichtheit an der Tragzapfen- und Bodenplattenversiegelung gegen das Eindringen \nvon Wasser während der Beladung der Behälter gefordert. In der Begründung ist \nunter anderem ausgeführt: Die überarbeiteten Technischen Annahmebedingungen, \ndie zugehörigen Ausführungsbestimmungen einschließlich Arbeitsanweisungen und \nPrüfvorschriften sowie der vorgelegte Masterablaufplan gewährleisteten bei ihrer \nAnwendung die Einhaltung der Schutzziele insbesondere im Hinblick auf die \nSachfragen der Kontaminationsvermeidung und Dekontamination, der \nBehälterinnenraumtrocknung und der Feuchte in der Primärdeckeldichtung sowie der \nBehälterkonservierung; das Problem der thermischen Ausdehnung der \nModeratorstäbe und -platten sei durch die Verzichtserklärung der Beigeladenen und \ndie danach reduzierte Wärmeleistung erledigt. Ob für die bereits eingelagerten \nBehälter im Hinblick auf die vorstehend angesprochenen Sachthemen Maßnahmen \nerforderlich seien, werde untersucht. Die Genehmigung vom 7. November 1997, die \nnachträgliche Auflage vom 27. Januar 2000 und die 1. Änderungsgenehmigung vom \n17. Mai 2000 sind jeweils mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nversehen.\n\n5\n\nIm BZA wurden auf der Grundlage der Genehmigung vom 10. April 1987 - mit \nNachtrag und nachfolgenden Änderungen - sowie der Genehmigung vom \n7. November 1997 bereits Behälter der Bauarten Castor THTR/AVR, Castor V/19 SN \n01 - 05 und Castor V/52 eingelagert. \n\n6\n\nDer Antragsteller erhob gegen die am 31. Dezember 1997 öffentlich bekannt \ngemachte Genehmigung vom 7. November 1997 am 29. Januar 1998 Klage (20 D \n13/98.AK). Mit einer am 27. Juni 2000 erhobenen weiteren Klage (20 D 91/00.AK) \n- das Verfahren wurde mit der Sache 20 D 13/98.AK verbunden - wandte er sich \nauch gegen die 1. Änderungsgenehmigung und die nachträgliche Auflage.\n\n7\n\nAm 22. September 2000 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nachgesucht. Er macht im Wesentlichen geltend:\n\n8\n\nDie Aufbewahrungsgenehmigung sei rechtswidrig; sie genüge auch bei \nBerücksichtigung der erfolgten Änderungen nicht dem Gebot der Schadensvorsorge \nnach dem Maßstab von Wissenschaft und Technik. Nur die Abarbeitung des Standes \nvon Wissenschaft und Technik könne den Nachweis erbringen, dass Schäden für \nseine, des Antragstellers, Rechtsgüter - Leben und Gesundheit, Eigentum und \nGewerbebetrieb - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden \nwerden könnten. Ansonsten liege ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit vor, das auf \nseine Klage hin zur Aufhebung der Genehmigung unabhängig von der Frage einer \nWahrung der Grenzwerte für seine Strahlenexposition führe. \n\n9\n\nMit den erfolgten Änderungen der Genehmigung vom 7. November 1997 räume \ndie Antragsgegnerin ein früheres Ermittlungs- und Bewertungsdefizit ein. Ihre \nBehauptung, die den ergriffenen Maßnahmen zugrunde liegenden Umstände seien \nerst nach Genehmigungserteilung bekannt geworden, sei falsch; die Probleme seien \nschon damals durch Fachpublikationen oder Hinweise im Verwaltungsverfahren \nbekannt gewesen, aber nicht aufgegriffen worden. Das ergebe sich beispielhaft aus \neiner gutachtlichen Stellungnahme zur Kontaminationsproblematik, in der anhand \neiner Literaturrecherche nachgewiesen sei, dass das BfS und die Beigeladene zu 2. \nschon vor der Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung vom Sachverhalt der \nKontaminationen an Brennelementtransportbehältern gewusst hätten; dieses Wissen \ngehöre zum Stand von Wissenschaft und Technik. Die Versuche der \nAntragsgegnerin, die Defizite zu beheben, ergäben keine dem Stand von \nWissenschaft und Technik adäquate Schadensvorsorge. Der zugrunde zu legende \nStand sei das Ende eines längeren Prozesses; ihm müsse Forschung voraufgehen, \nin die auch Mindermeinungen einzustellen seien. Dass ein Stand in diesem Sinne \nnoch nicht erreicht sei, belegten die von der Antragsgegnerin eingeräumte und sich \nauch aus von ihr herangezogenen Gutachten ergebende Notwendigkeit weiterer \nUntersuchungen, ferner Widersprüchlichkeiten in den Gutachten sowie \nVeröffentlichungen von Angehörigen des BfS. Etwa für das Problem der \nAuswirkungen von Restfeuchte auf die Dichtheitsfunktion der Behälterdeckel gebe es \nbisher keine Lösung, die einen Stand von Wissenschaft und Technik darstelle. Der \nerwogene Wechsel des Werkstoffs der äußeren Ummantelung im Dichtungsring von \nAluminium auf Silber zeige, dass die Annahme, eine partielle Zerstörung der \nAluminiumschicht führe zu keiner nennenswerten Reduzierung der Dichtwirkung, \nzweifelhaft sei; die Darstellung der Beigeladenen, die Verwendung von Silber diene \neinem anderen Zweck als der Gewährleistung der Dichtheit, sei eine reine \nSchutzbehauptung. Eine solide Risikoabschätzung hinsichtlich der Verwendung von \nAluminium liege nicht vor, da keine näheren Angaben, insbesondere zur \nAusfallwahrscheinlichkeit gemacht worden seien. Tatsächlich sei eine dünne \nAluminiumschicht in Gegenwart von Elektrolyten und edleren Metallen wegen der \nKorrosionslatenz nach herrschender wissenschaftlicher und praktischer Sicht auch \nproblematisch. Ein von ihm, dem Antragsteller, hinzugezogener Sachverständiger sei \ndemgemäß zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Undichtigkeit durch von Restwasser \nhervorgerufene Korrosionsschäden zwar nicht hinreichend gut vorhergesagt, aber \njedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, die Aluminiumschicht daher keine \ndem Stand von Wissenschaft und Technik genügende zuverlässige \nKorrosionsvermeidung darstelle. Diese Problematik betreffe auch den \nSekundärdeckel, so dass auch hier ein systematisches Versagen möglich sei. Die \nerforderliche Zuverlässigkeit und Kenntnis auf Seiten des BfS und der Beigeladenen \nsei in Frage gestellt, da insbesondere über die Literatur vorhandenes Wissen nicht \nberücksichtigt worden sei und Erkenntnisse aus den siebziger Jahren zu \nVergleichszwecken herangezogen worden seien, ohne sie in Frage zu stellen. Da \nder Nachweis der Dichtigkeit der Behälter, die für die Einlagerungszeit von 40 Jahren \ndie einzige Barriere gegen den Austrag von Radioaktivität bildeten, nicht geführt \nworden sei, sich seine, des Antragstellers, Behauptungen zur Restfeuchte, zu \nKorrosionsprozessen, zur Dichtungsproblematik, zu konzeptionellen Fehlern der \nBehälterkonstruktion und zur Nichtbeachtung internationaler Regelwerke vielmehr \nbestätigt hätten und dem Gericht nach wie vor die für die Bewertung der \nUnfallsicherheit der Behälter wesentlichen Akten aus dem verkehrsrechtlichen \nBauartprüfungs- und Zulassungsverfahren nicht vorlägen, sei die Aussetzung der \nVollziehung geboten. Ein Entsorgungsnotstand bei den Atomkraftwerken, der \nseinem, des Antragstellers, Aufschubinteresse im Rahmen einer \nInteressenabwägung entgegengehalten werden könne, sei nicht nachgewiesen und \nauch nicht plausibel, da Interimslager vorgesehen und Kompaktlager sowie \nTransportbereitstellungsvorrichtungen vorhanden seien. Bestünde tatsächlich ein \nsolcher Bedarf, so dürfe er aber auch nicht zu seinen, des Antragstellers, Lasten \nbefriedigt werden, da dann - wie ohnehin demnächst nach Abschaltung der \nAtomkraftwerke - keine Möglichkeit des Rücktransportes eingelagerter Behälter \nmehr bestehe; das Offenhalten einer solchen Möglichkeit sei aber erforderlich, weil \ndas Aufbringen von Fügedeckeln keine hinreichende Abhilfe gegen den \nanzunehmenden systematischen Fehler der Deckelundichtigkeit darstelle.\n\n10\n\nIm Klageverfahren trägt der Antragsteller über das Vorstehende hinaus im \nWesentlichen vor:\n\n11\n\nEs sei von elementaren Defiziten bei der Konstruktion sowie in den Prüfschritten \nfür die Behälter und deshalb von fehlender Sicherheit auszugehen. Die Probleme, \ndie wie die Behälterkontamination, die Korrosion und die Restfeuchte nach \nGenehmigungserteilung aufgetreten seien, stellten nur die Realisierung von Risiken \ndar, die bereits vorher bekannt gewesen und im Verfahren angesprochen, aber nicht \naufgegriffen worden seien. Die Möglichkeit einer Nachbesserung, auf die der \nAntragsgegner zurückgegriffen habe, sei zwar vom Bundesverwaltungsgericht \nanerkannt; eine hinreichende Rechtfertigung für die Ableitung der Zulässigkeit einer \nsolchen Korrektur fehle allerdings. Eine vollständige Fehlerbehebung sei dem \nAntragsgegner aber ohnehin nicht gelungen. Zum einen sei offen, was mit den \nbereits eingelagerten Behältern geschehen solle - insbesondere zahlreiche Behälter \nvom Typ Castor THTR/AVR seien von Korrosion und Feuchte betroffen -, zum \nanderen seien die Ursachen für die Behälterkontamination noch nicht vollständig \naufgeklärt; vor allem aber seien nach wie vor mangels hinreichender \nUntersuchungen Ermittlungsdefizite hinsichtlich der behälterspezifischen \nAnforderungen gegen Freisetzung von Radioaktivität aus den Behältern selbst \ngegeben. Dem BfS könne der \"normstrukturelle Funktionsvorbehalt\", der ohnehin nur \nden Inhalt einer Risikoabschätzung, nicht aber den Ermittlungs- und \nBewertungsvorgang betreffe, nicht mehr zuerkannt werden, da es angesichts der \naufgetretenen Mängel, die vor der Genehmigungserteilung zu bewältigen gewesen \nseien, die auf Wissen und Integrität beruhende Glaubwürdigkeit verloren habe. Das \nBfS nehme auf Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung \n(BAM) und erteilte Transportgenehmigungen Bezug und damit auf Unterlagen, die \nnicht zum Erkennen und Beheben der tatsächlich gegebenen Mängel geführt hätten. \nDie Transportgenehmigungen seien vom Öko-Institut, das insofern den Stand der \nWissenschaft repräsentiere, als auf nicht hinreichender Basis erteilt bezeichnet \nworden; die Aufhebung dieser Genehmigungen sei angeregt worden. Die vom BfS \nzugrunde gelegten Gutachten der BAM seien jedenfalls für ein gerichtliches \nVerfahren angesichts der grundgesetzlichen Gewährleistung effektiven \nRechtsschutzes nicht verwertbar. Sie genügten schon nicht den formalen \nAnforderungen an Gutachten, die in einem gerichtlichen Verfahren zur \nÜberzeugungsbildung herangezogen werden sollen. Um die Feststellung der \ntatsächlichen Grundlagen der behördlichen Entscheidungen zu ermöglichen, müsse \ndie Darstellung in den Gutachten aus sich heraus nachvollziehbar und transparent \nsein; den Gutachten der BAM ließen sich aber maßgebliche Vorgänge wie \ninsbesondere die Aufgabenstellung für Versuche, die Versuchsmethoden, \n-gegenstände, -durchführung, -ergebnisse und -diskussion, ferner auch die \nBewertungen und Übertragungsregeln nicht entnehmen. Die mangelnde \nVerwertbarkeit der Gutachten gehe zu Lasten der Antragsgegnerin, die so die \nGenehmigungsreife des Antrags der Beigeladenen nicht nachweisen könne. Soweit \nsich Näheres aus anderen Begutachtungen ergeben sollte, sei das Material, das im \nÜbrigen seiner, des Antragstellers, Ansicht nach die fehlende Behältersicherheit \nbelege, nicht in das Verfahren eingeführt worden, so dass es ihm, dem Antragsteller \nauch nicht zur Einsicht durch seinen Sachbeistand zur Verfügung gestanden habe; \nein Einsichtsrecht stehe ihm jedoch zu, da die Verfahrensteilhabe im Lichte des \nerweiterten Informationsrechts nach dem Umweltinformationsgesetz zu sehen sei \nund das Bundesverfassungsgericht die Aktenvorlage ausdrücklich auch dem Zweck \nzugeordnet habe, den Beteiligten Kenntnis von den maßgeblichen Vorgängen zu \nverschaffen. Einzelne sachliche Mängel der Begutachtung seien aber auch schon \nohne die weitere Einsichtnahme festzustellen. In den Ausführungen der BAM für die \nBehältertypen Castor V/19 und V/52, die andere Konstruktionsmerkmale aufwiesen \nals die Behältertypen Castor I und II, werde auf die verkehrsrechtlichen \nBauartprüfungen verwiesen; diese Prüfungen würden kolportiert, nicht aber \nnachvollziehbar transparent dargestellt. Statt Fall-, Beschuss- und Feuerversuchen \nan den weiteren Behältertypen vorzunehmen, seien nur - im Einzelnen nicht \nmitgeteilte - rechnerische Übertragungen von Erkenntnissen zu den früheren \nBaureihen erfolgt; bereits die dazu vorgenommenen Versuche seien aber nicht \naussagekräftig, da die Prüfstücke nicht die Bohrungen zur Aufnahme von \nNeutronenmoderatoren aufgewiesen hätten, Ultraschalluntersuchungen zur \nFeststellung etwaiger innerer Beschädigungen der Prüfstücke unterblieben seien und \nder Beschussversuch nur für eine nachgiebige Unterlage gelten könne. Es fehle \nnach alldem die Basis für eine radiologische Abschätzung - insbesondere für \nStörfälle -, da die Frage der sicheren Rückhaltung der in den Behältern \neingeschlossenen Radioaktivität so nicht zu beantworten sei. Das ihn, den \nAntragsteller, treffende Gefährdungspotential erhöhe sich angesichts der zu \nerwartenden hohen Wärmeabgabe der Behälter in der Aufbewahrungshalle und der \nLuftabfuhr jedenfalls schon durch den Behältern anhaftende radioaktive Partikel \nentscheidend.\n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n13\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner \nKlage gegen die \nAufbewahrungsgenehmigung der \nAntragsgegnerin für das \nTransportbehälterlager Ahaus vom 7. \nNovember 1997 in der Fassung des \nBescheids vom 27. Januar 2000 sowie der \n1. Änderungsgenehmigung vom 17. Mai \n2000 wiederherzustellen.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin führt im Wesentlichen aus:\n\n17\n\nAn der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung könnten keine Zweifel \nbestehen; davon abgesehen komme dem öffentlichen Interesse und dem Interesse \nder Beigeladenen an der Ausnutzung der Genehmigung Vorrang gegenüber dem \nInteresse des Antragstellers am Suspensiveffekt seiner Klage zu. \n\n18\n\nDer Antragsteller könne keine Punkte aufzeigen, in denen die Risikoermittlung \nund -bewertung fehlerhaft sei. Nach Genehmigungserteilung aufgetretenen \nProblemen, die Anlass zu Maßnahmen gegeben hätten, sei nachgegangen worden; \nsoweit sich überhaupt Mängel der Genehmigung ergeben hätten, seien diese \njedenfalls behoben. \n\n19\n\nEine Notwendigkeit, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung die \nUnterlagen über die gefahrgutrechtliche Baumusterprüfung der Castor-Behälter \neinzubeziehen, bestehe nicht; das sei bereits in dem voraufgegangen \nAnfechtungsverfahren in einer kein weiteres Aufgreifen erfordernden Weise geklärt \nworden. Sie, die Antragsgegnerin, sei bei hinreichendem Anlass bereit, die \nUnterlagen zur Verfügung zu stellen, wie sich schon daraus ergebe, dass ein \nisoliertes Einsichtsbegehren einer Bürgerinitiative geprüft werde. Die mit der \nvorliegend angegriffenen Genehmigung erstmals zugelassenen Behälter seien - wie \nauch schon die mit der vorangegangenen Genehmigung zugelassenen Behälter - \nvon der BAM unter Verwertung von Erkenntnissen aus dem gefahrgutrechtlichen \nBauartprüfverfahren begutachtet worden; die vergleichende Betrachtung sei \nhinreichend dargetan und trage die gutachterlichen Schlussfolgerungen, so dass die \nvom Antragsteller behaupteten Gutachtenmängel nicht vorlägen. Insofern - wie auch \nhinsichtlich behaupteter Mängel bei der Durchführung von Fall- und \nBeschussversuchen - greife der Antragsteller früheres Vorbringen auf, das bereits im \nvorangegangenen Klageverfahren als nicht stichhaltig zurückgewiesen worden \nsei.\n\n20\n\nDie vom Antragsteller aufgeworfene Frage nach der Möglichkeit, einen der \nAufbewahrungsgenehmigung anhaftenden Fehler zu heilen, sei mit dem \nBundesverwaltungsgericht zu bejahen, stelle sich hier jedoch nicht, da die konkreten \nKontaminationsprobleme erst Ende April 1998 bekannt geworden seien. Die \nMöglichkeit des Auftretens fest haftender und nicht fest haftender Kontaminationen \nsei keine neue Erkenntnis; sie sei vielmehr schon in technischen Regelwerken und in \nder Strahlenschutzverordnung berücksichtigt. Dass es in dieser Hinsicht tatsächlich \nzu Grenzwertüberschreitungen gekommen sei, stelle ein Vollzugsproblem dar; \nwegen vorgegebener Grenzwerte seien zuvor weitergehende Maßnahmen nicht für \nerforderlich gehalten worden. Zu den näheren Umständen, insbesondere den \nUrsachen und den radiologischen Folgen der Oberflächenkontamination lägen \nnunmehr abschließende Erkenntnisse vor, denen Rechnung getragen worden sei. \nDie Gesellschaft für Reaktorsicherheit (GRS) habe sich gutachtlich zu den \nfestgestellten flächenhaften wie punktförmigen Kontaminationen geäußert und \nebenso wie das Öko-Institut die in der nachträglichen Auflage verfügten technischen \nAbhilfemaßnahmen gebilligt. Die potentielle Strahlenexposition des \nTransportpersonals und der Bevölkerung durch an der Oberfläche kontaminierte \nBehälter sei nach einer gutachtlichen Äußerung der GRS in Übereinstimmung mit der \nWertung der Strahlenschutzkommission (SSK) nicht als gefährlich oder \nbesorgniserregend einzustufen; anders lautende Aussagen des Öko-Instituts \nbeträfen Transporte zur Wiederaufarbeitung und könnten im Hinblick auf die \nErgebnisse der Eingangs- und Nachkontrollen in den Zwischenlagern auf die \nTransporte dorthin nicht übertragen werden. Befürchtungen wegen Belastung der \nRaumluft im Lager durch nicht fest haftende Kontamination und deren Austritt in die \nUmgebung seien unbegründet; der TÜV habe die Oberflächenabgabe geprüft und \nals unterhalb der theoretischen Aktivitätsfreisetzung durch Deckel und Dichtung \nliegend und damit als radiologisch unbedenklich gewertet. Für eine \nKontaminationserhöhung durch Austreten aus Poren, Spalten und der Farbe \nbestünden keine Anhaltspunkte. Die zur Außenkontamination der Behälter \ngetroffenen Feststellungen ließen - wie ebenfalls gutachtlich bestätigt worden sei - \nkeine Schlussfolgerung auf eine mangelnde Dichtheit der Behälter und damit auf \nmangelnden sicheren Einschluss der Kernbrennstoffe zu. Von alldem abgesehen \nwerde die Sphäre des Antragstellers durch den Problemkreis der \nOberflächenkontamination nicht berührt, wie sich aus den Feststellungen zur \npotentiellen Strahlenexpositión infolge der Kontaminationen sowie aus den \nRegelungen über die einzuhaltenden Grenzwerte für einzulagernde Behälter ergebe. \n\n21\n\nAuch die Möglichkeit der Korrosionsvorkommnisse an den Castor THTR/AVR-\nBehältern sei bis zum Genehmigungserlass nicht bekannt gewesen, insbesondere im \nErörterungstermin noch nicht problematisiert worden. Insofern sei seinerzeit nicht in \nRechnung gestellt worden, dass eine Kondenswasserbildung - mit der möglichen \nFolge von Außenkorrosion der Behälter - denkbar sei, wenn es nicht zu einer \nsukzessiven Beschickung des Lagers mit Wärme abgebenden Behältern komme. Für \ndie primären Schutzziele der dichten Umschließung der Brennelemente, der \nStrahlenabschirmung, der Kritikalitätssicherheit und der Wärmeabfuhr sei die \nAußenkorrosion ohne Bedeutung, ihre Verhinderung sei nunmehr aber auch im \ngenehmigten Masterablaufplan gesichert. \n\n22\n\nProbleme der Wasserfreiheit im Deckeldichtungssystem seien vor \nGenehmigungserteilung zwar angesprochen, jedoch wegen erfolgreicher \nTrocknungsversuche als beherrscht angesehen worden. Die spezielle Frage von \nRestfeuchte zwischen den Ummantelungen in der Primärdeckeldichtung sei weder in \nErörterungsterminen aufgeworfen worden noch gingen internationale Regelwerke auf \nsie ein; sie sei erst im November 1998 aus Anlass einer Erprobung an einem \nunbeladenen Behälter (Kalterprobung) ins Bewusstsein gerückt. Die zur \nBeherrschung des Problems entwickelten und verfügten Schritte seien gutachtlich \ngebilligt worden. Erwägungen zur Verwendung einer mit Silber ummantelten \nMetalldichtung trügen nicht den Schluss, das Problem sei tatsächlich noch nicht \nbewältigt; es gehe insofern nur um die Ermittlung einer Möglichkeit, die Abfertigung \nder Behälterbeladung in den Kraftwerken zu vereinfachen und zu beschleunigen. \n\n23\n\nDie Berücksichtigung der Ausdehnung des Moderatormaterials unter \nWärmeeinfluss sei bei Genehmigungserteilung auf der Basis von Vorgaben erfolgt, \ndie sich später als falsch herausgestellt hätten; dieser Mangel sei nicht erkennbar \ngewesen. Das Problem sei aber nunmehr durch Anpassung der Wärmeleistung \nbewältigt.\n\n24\n\nHinsichtlich der bereits eingelagerten Behälter stellten sich die in der \nnachträglichen Auflage und der 1. Änderungsgenehmigung behandelten Probleme \nentweder nicht oder ihnen sei bereits im aufsichtlichen Wege begegnet worden bzw. \nihnen werde nachgegangen.\n\n25\n\nDie Ausführungen des Antragstellers zu Divergenzen zwischen tätig gewesenen \nSachverständigen ergäben ein falsches Bild; alle Sachverständigen hätten dem jetzt \nmaßgeblichen Konzept, das die verschiedenen gestellten Forderungen aufgreife, \nzugestimmt. Die Genehmigung entspreche dem Stand von Wissenschaft und \nTechnik; bei diesem Erfordernis sei auf den bei den Zulassungsentscheidungen \njeweils gegebenen Stand abzuheben; eine Notwendigkeit, weitere Fortschritte der \nErkenntnisse abzuwarten, bestehe nicht. Der Genehmigung liege auch die gebotene \nAusrichtung an in der Praxis erprobten Verfahren zugrunde. Den - inzwischen \nbehobenen - Problemen lasse sich Gegenteiliges nicht entnehmen; sie beruhten \ndarauf, dass zum Teil das mögliche Auftreten von Sicherheitsmängeln, zum Teil die \nNotwendigkeit von Schritten, um bekannten Gefahrenmomenten zu begegnen, nicht \nbekannt gewesen sei. Die vorgeschriebene Kalterprobung für Lagerbehälter jeder \nneu zum Einsatz kommenden Bauart trage dem Erfordernis der Berücksichtigung \npraktischer Erfahrung zusätzlich Rechnung.\n\n26\n\nEs bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Betrieb des BZA als \neiner verfügbaren Entsorgungseinrichtung für bestrahlte Brennelemente auf der \nBasis des jetzigen Genehmigungsstandes aufrechtzuerhalten. Von \nKernkraftwerksbetreibern geplante weitere Zwischen- oder Interimslager stünden auf \nabsehbare Zeit noch nicht zur Verfügung. Ein besonderer Entsorgungsbedarf \nbestehe beim Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar, doch auch für andere \nKernkraftwerke seien Transportgenehmigungen zum BZA erteilt worden.\n\n27\n\nDie Beigeladenen tragen im Wesentlichen vor:\n\n28\n\nDer Antragsteller habe nicht einmal dargetan, inwieweit er durch behauptete \nMängel der Aufbewahrungsgenehmigung betroffen sei; ein solches Vorbringen \nkönne ihm auch nicht gelingen, da die Genehmigung rechtmäßig sei und ihn \ndemgemäß nicht in seinen Rechten verletze.\n\n29\n\nZu Unrecht nehme der Antragsteller für sich in Anspruch, eigene frühere \nBehauptungen zur mangelnden Dichte der Behälter hätten sich bestätigt. Die \nEinhaltung der zur Gewährleistung des sicheren Einschlusses der Brennelemente \naufgestellten Dichtheitskriterien mit einer festgelegten und durch kontinuierliche \nDrucküberwachung kontrollierten Leckagerate, die die Wahrung des Grenzwertes \naus § 45 StrlSchV sicherstelle, sei durch die im Einzelnen aufgegriffenen Aspekte \nnicht in Frage gestellt. \n\n30\n\nDas Problem der nicht fest haftenden Oberflächenkontamination der Behälter, \nderen Ursachen - Kontakt mit kontaminiertem Beckenwasser bei der Beladung unter \nWasser, Umwandlung fest haftender Oberflächenaktivität in abwischbare und \nAustreten radioaktiver Partikel aus schwer dekontaminierbaren Bereichen - geklärt \nseien, sei durch die mit der nachträglichen Auflage vom 27. Januar 2000 verfügte \nBeachtung des Masterablaufplans, der für das Vorgehen bei der Behälterbeladung \nweitere Vorgaben enthalte, bewältigt. Dass es bei der Nassbeladung von Behältern \nzu Oberflächenkontaminationen kommen könne, sei seit langem bekannt und habe \nzu einer IAEA-Regel mit einer Grenzwertfestsetzung geführt. Auch das Phänomen \nder Umwandlung von fest haftender in nicht fest haftende Aktivität (weeping), auf das \ndie an Behältern, die im BZA eingelagert seien, festgestellte \nOberflächenkontamination jedoch nicht zurückzuführen sei, sei schon länger bekannt \ngewesen und erörtert worden; es sei aber als Einzelfallproblem angesehen worden, \nfür das besondere Vorkehrungen nicht erforderlich seien. Das vom Antragsteller \nangeführte Material ergebe nichts anderes. Erst mit dem gehäuften Auftreten der den \nGrenzwert überschreitenden Oberflächenkontamination nach Erteilung der \nGenehmigung habe sich Handlungsbedarf ergeben, dem nunmehr durch die erste \nÄnderungsgenehmigung zulässigerweise Rechnung getragen worden sei. Ein \nMangel habe der Genehmigung aber auch zuvor nicht angehaftet, da die \nAntragsgegnerin nur auf der Grundlage des bei Genehmigungserteilung gegebenen \nStandes von Wissenschaft und Technik habe entscheiden können. Der von der \nBeigeladenen zu 2) entwickelte Masterablaufplan setze Empfehlungen und \nMaßregeln zur Verbesserung des Kontaminationsschutzes um, die das \nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in \nAuswertung von Gutachten der Gesellschaft für Reaktorsicherheit (GRS), des Öko-\nInstituts und der TÜV Energie- und Systemtechnik GmbH zusammengestellt habe; \nder Plan sei nach Einbeziehung weiterer Empfehlungen von der GRS und vom Öko-\nInstitut bestätigt worden. Danach würden künftig bei der Behälterbeladung \ninsbesondere konsequent Kontaminationsschutzhemden verwendet, die auch schon \nbei den ohne Kontamiationsprobleme eingelagerten Behältern zum Einsatz \ngekommen seien. Der Verzicht auf die Zwischenlagerung von Behältern der Bauart \nCastor I a, I c und II a stehe mit den Kontaminationsfragen in keinem \nZusammenhang; er sei eine Folge des fehlenden Bedarfs, da die Nutzung von \nBehältern dieses Typs in den Kernkraftwerken in absehbarer Zeit nicht anstehe. Ein \nZusammenhang zwischen der nicht fest haftenden Kontamination und dem sicheren \nEinschluss abgebrannter Elemente in den Behältern bestehe nach gutachterlicher \nÄußerung der GRS nicht. Im Übrigen könne die in Rede stehende Kontamination, \nderen Direktstrahlung vernachlässigbar sei, zu einer Strahlenexposition nur dann \nführen, wenn sie durch Berührung abgetragen und in den Körper aufgenommen \nwerde; dieser Aufnahmepfad sei allein für das Personal des BZA - und auch für \ndieses nur hypothetisch - relevant. Die regelwerksüberschreitenden Kontaminationen \nan drei im BZA eingelagerten Behältern vom Typ Castor V/52 seien unter \nbehördlicher Aufsicht beseitigt worden. \n\n31\n\nDie Korrosionserscheinungen an eingelagerten Behältern des Typs Castor \nTHTR/AVR seien auf die mechanische Beanspruchung - etwa beim Aufsetzen der \nSchutzplatte - und dabei eingetretene Beschädigung des Korrosionsschutzes sowie \nauf sich bei Wetterumschwung an den keine Wärme erzeugenden Behältern \nniederschlagende Luftfeuchte zurückzuführen; ihnen werde insbesondere durch \nSanierungsmaßnahmen und die Abdichtung von Spalten und Öffnungen in der \näußeren Oberfläche der Behälter, ferner durch Instandhaltungsmaßnahmen gemäß \ndem Betriebshandbuch begegnet. Die Sicherheitsfunktion der Behälter sei durch die \nKorrosionserscheinungen nicht eingeschränkt, die radiologische Situation der \nUmgebung werde durch sie nicht beeinflusst. Die vom Antragsteller geäußerte \nVermutung, die vorgesehene Schließung von Fugen und Spalten mit Silikon diene \nder Verhinderung der Freisetzung von Kontamination, sei unzutreffend; das \nVorgehen diene der Verhinderung des Eindringens von Feuchtigkeit und daraus \nfolgender Korrosion. Erwägungen zum Verschluss von Zu- und Abluftöffnungen in \nder Lagerhalle stünden allein in Zusammenhang mit der Anpassung an die \nWärmeentwicklung der eingelagerten Behälter zwecks Verhinderung eintretender \nFeuchtigkeit. \n\n32\n\nDie im November 1998 festgestellte Restfeuchte zwischen den aufeinander \ngewalzten Schalen der Dichtung sei nach weiteren Untersuchungen der BAM nicht \ngeeignet, zu einem systematischen Versagen der Primärdeckeldichtung zu führen; \ndaher bestünden keine Bedenken gegen den Verbleib bereits eingelagerter Behälter \nim BZA. Für künftige Einlagerungen seien Regelungen getroffen, die für eine \numfassende Trocknung auch in den angesprochenen Bereichen der Dichtung \nGewähr leisteten. Wegen der damit verbundenen Arbeitsschritte und möglichen \nKomplikationen, die jedoch die Dichtheit von zur Einlagerung gelangenden Behältern \nnicht in Frage stellten, sei beantragt worden, in der Dichtung statt Aluminium auch \nSilber einsetzen zu dürfen; dieser Änderungsantrag werde derzeit von der \nAntragsgegnerin geprüft. \n\n33\n\nDie Behauptungen des Antragstellers zu divergierenden Einschätzungen von \nSachverständigen träfen nicht zu. Eine erfolgte Änderung der \nPrimärdeckelverschraubung sei vom TÜV wie auch von der BAM als nicht \nwesentliche Änderung angesehen und gebilligt worden. Unterschiedliche Ansätze \nvon ihnen, den Beigeladenen, und vom TÜV über die Dosisleistung an der \nBehälteroberfläche seien irrelevant, weil jedenfalls die Auslegungszielwerte \neingehalten seien. Auch die Aussage des Antragstellers, im BZA bestehe keine \nMöglichkeit zur Reparatur von Behältern, sei unzutreffend. Das Aufbringen eines \nFügedeckels bei Mängeln der Primärdichtung sei - wie bei der vorangegangenen \nGenehmigung - vorgesehen; damit sei nach gutachterlicher Bewertung der sichere \nEinschluss für die Lagerzeit gewährleistet, so dass weitere Vorsorge nicht geboten \nsei.\n\n34\n\nDie Angriffe des Antragstellers gegen die Ermittlungen und Bewertungen zur \nAuslegung der Behältertypen Castor V/19 und V/52 gegen bestimmte \nBeanspruchungen und deren Sicherheit gingen fehl. Die diesbezüglichen Gutachten \nder BAM umfassten alle für die Zwischenlagerung wesentlichen Aspekte, \ninsbesondere die sicherheitstechnische Unbedenklichkeit in Hinblick auf die \nBehälterintegrität und -dichtheit im Normalbetrieb und bei Belastungen im Störfall. \nLediglich zu den Auswirkungen mechanischer und thermischer Belastungen im \nZwischenlager habe die BAM auf Bauartprüfungen zurückgegriffen, die sie im \nRahmen der gefahrgutrechtlichen Versandstückmusterzulassung durchgeführt habe. \nDiese Vorgehensweise sei im gerichtlichen Verfahren um die frühere \nAufbewahrungsgenehmigung geprüft und gebilligt worden. Die jetzigen \nAusführungen des Antragstellers zur Notwendigkeit der Kenntnisnahme von jenes \nVerfahren betreffenden Unterlagen gingen nicht über das hinaus, was bereits in dem \nvoraufgegangenen Klageverfahren angebracht und vom Oberverwaltungsgericht \nsowie vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden sei; die für die \nBeurteilung der Aufbewahrungsgenehmigung maßgeblichen Angaben zu Versuchen, \nAuswertungen, Berechnungen und Übertragbarkeitsbetrachtungen seien in den zur \nvorliegenden Genehmigung gehörigen Unterlagen in genügender Weise enthalten. \nDie Zulassung der angesprochenen Behältertypen sei in Übereinstimmung mit \ninternationalen Regelungen (IAEA Transport Regulations) erfolgt. Hinreichende \nKenntnisse und Erfahrungen aus Belastungsversuchen lägen vor. Die BAM habe \nüber 70 Brand- und Fallversuche an Prüfmustern des Typs Castor und \nvergleichbarer Bauart durchgeführt. Auf dieser Grundlage seien unter Einbeziehung \nweiterer wissenschaftlicher Untersuchungen, sorgfältiger \nÜbertragbarkeitsbetrachtungen und geeigneter Berechnungsmethoden der \ntechnischen Mechanik und der Thermodynamik eindeutige Sicherheitsnachweise \nauch für nicht bei Fallversuchen verwendete Baumuster möglich. Für einen mit \nCastor V/52 konstruktiv weitgehend ähnlichen Behälter seien zudem in Japan \nVersuche durchgeführt worden, die berücksichtigt worden seien. Die Kritik des \nAntragstellers an herangezogenen früheren Fall- und Beschussversuchen sei \nunbegründet. Versuche seien mit Prüfstücken mit und ohne Bohrungen für \nNeutronenmoderatoren durchgeführt worden; erfolgreiche Falltests seien auch mit \nPrüfstücken mit künstlich eingebrachten Materialfehlern vorgenommen worden, so \ndass es der Ultraschalluntersuchungen nicht bedurft habe; die Beschussversuche \nhätten sich an den Bedingungen eines simulierten Flugzeugabsturzes ausgerichtet, \nfür den im Hinblick auf die Umstände der Lagerung - anders als nach den IAEA-\nRegeln für den Transport - ein unnachgiebiger Untergrund nicht zugrunde zu legen \nsei.\n\n35\n\nDa die Klage nach alldem keinen Erfolg haben könne und \nzudem selbst im Falle eines Obsiegens ein Abtransport \neingelagerter Behälter möglich sei, habe der Antragsteller \nkein schutzwürdiges Interesse an der Verhinderung der \nAusnutzung der Genehmigung. \n\n36\n\nErgänzend wird auf die Schriftsätze des vorliegenden \nVerfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens und auf die \nüberreichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n37\n\nII.\n\n38\n\nDer Antrag bleibt erfolglos. Das - sachverständig unterstützte - Vorbringen des \nAntragstellers trägt nicht den Schluss, dass die Verhinderung weiterer Einlagerungen \nin das BZA zum Schutz von Rechtsgütern des Antragstellers angezeigt ist und \nseinem Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage ein Gewicht verleiht, das \ndas Interesse der Beigeladenen an der Nutzung des von ihnen bereitgehaltenen und \nbetriebenen Zwischenlagers und das öffentliche Interesse an der Verfügbarkeit der \nZwischenlagerungsmöglichkeit aufwiegt; es spricht nichts Überzeugendes dafür, \ndass die Genehmigung in der geltenden Fassung nicht den Schutz gewährleistet, der \ndem Antragsteller gegenüber geschuldet ist. Soweit von der Zulassung des \nVerbringens von Castor-Behältern in das BZA und der Befugnis, diese dort zu lagern, \nbereits auf der Grundlage eines nunmehr überholten Genehmigungsstandes \nGebrauch gemacht worden ist, sei dahin gestellt, ob insofern im Rahmen des \nvorliegenden, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \ngerichteten Verfahrens überhaupt Abhilfe geschaffen werden kann; jedenfalls sieht \ndas Gericht keinen hinreichenden Anlass, das das Ermessen gemäß der insofern für \nein Interesse des Antragstellers allein in Betracht zu ziehenden Regelung in § 80 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO im Sinne einer Rückgängigmachung der bereits erfolgten \nAusnutzung der Genehmigung ausgeübt werden müsste oder könnte. \n\n39\n\nEntscheidender Ansatzpunkt für die Bewertung der Interessenlage in Bezug auf \nweitere Einlagerungen ist die Genehmigung in ihrer derzeit geltenden Fassung. Nach \nihr bestimmt sich vorrangig, ob dem Antragsteller aus der weiteren Ausnutzbarkeit \nder Genehmigung Gefahren oder nicht hinzunehmende Risiken drohen; andererseits \nbesteht selbst bei begründeten Bedenken gegen die Genehmigung in früherer \nFassung kein Anlass, den Beigeladenen die Möglichkeit zu nehmen, gemäß der jetzt \ngültigen Genehmigung zu verfahren, wenn diese den Bedenken nicht mehr \nbegegnet. \n\n40\n\nDass die Genehmigung vom 7. November 1997 durch die Bescheide vom \n27. Januar sowie 17. Mai 2000 wirksam geändert worden ist, unterliegt keinem \nZweifel. Eine nachträglich erteilte Auflage, § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG, greift unmittelbar \nin die durch die Genehmigung gewährten Befugnisse ein und bestimmt deren \nReichweite mit; eine auf die Ermächtigungsgrundlage der Ausgangsgenehmigung zu \nstützende Änderungsgenehmigung (vgl. dazu das Urteil des 21. Senats des OVG \nNRW vom 30. Oktober 1996 - 21 D 2/89.AK - [im Weiteren: U], Seite 49 ff.) entfaltet \ndieselbe Gestaltungswirkung. Für die antragstellerseitig angedeuteten Bedenken \ngegen eine damit verbundene Weiterentwicklung der Genehmigung findet sich keine \nGrundlage. Insbesondere wird der Rechtsschutz dadurch nicht beeinträchtigt, noch \nergeben sich mit einem - wiederholt reklamierten - \"fairen Verfahren\" unvereinbare \nKonsequenzen. Wenn der Genehmigung anhaftende Mängel behoben werden, wird \ndem anzuerkennenden Rechtsschutzziel eines betroffenen Dritten, \nRechtsverletzungen von sich abzuwehren, Genüge getan. Werden Fehler, die wegen \nVerletzung seiner Rechte zu einem prozessualen Erfolg hätten führen müssen, in \neiner seinen Rechten genügenden Weise - und sei es auch erst auf seine \nBeanstandung hin - ausgeräumt, so hat er die verfahrens- und kostenrechtlich \nangezeigte Möglichkeit, sich mit der erreichten Abwehr der Rechtsverletzung zu \nbegnügen und das Verfahren zu beenden; führt er das Verfahren wegen von ihm \ngesehener weiterer Mängel fort, so trifft ihn nur das jeglichem gerichtlichen Verfahren \nanhaftende Risiko. Die Möglichkeit der Behebung von eventuellen Mängeln findet \n- wie bereits hier festgehalten sei - auch keine Grenze an der Risikoermittlung und \n-bewertung, die der Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der \nGenehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG in eigener Verantwortung \nobliegt. Überzeugende Gründe, warum ein Fehler in diesem Bereich nicht \nkorrigierbar sein soll, sind nicht ersichtlich, werden insbesondere auch vom \nAntragsteller nicht aufgezeigt. Dass eine starre, ausschließliche Bindung an den Akt \nder Risikoermittlung und -bewertung bei Genehmigungserlass auch aus \nRechtsschutzgründen nicht geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht \nanerkannt (Urteile vom 21. August 1996 - 11 C 9.95 -, Buchholz 451.171 § 7 AtG \nNr. 3, S. 27 und vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 -, Buchholz 451.171 § 7 AtG \nNr. 5, S. 61); verliert mithin der Mangel unzureichender tatsächlicher Ermittlungen im \nFalle der Nachholung mit dem Ergebnis, es sei im Hinblick auf den betreffenden \nAspekt nichts zu veranlassen, seine Bedeutung, so erschließt sich schlechthin nicht, \nwarum es bei dem ursprünglichen Mangel verbleiben soll, wenn das Ergebnis der \nweiteren Ermittlungen zu Maßnahmen Anlass gibt und diese durch Einwirken auf den \nGehalt der Genehmigung durchgeführt werden. Ein schützenswertes Interesse, die \nGenehmigung in der ursprünglichen Fassung im Klagewege zu beseitigen, kann \nnicht anerkannt werden, da sie so nicht mehr existent und weder von der Behörde \nnoch von Begünstigten gewollt ist.\n\n41\n\nDas Vorbringen, mit dem der Antragsteller versucht, den Eindruck einer \ninkompetenten, einseitigen sowie in einem einmal gewählten System verfangenen \nVorgehensweise der Antragsgegnerin und damit von vornherein Zweifel am \nErreichen der ihm geschuldeten Vorsorge zu wecken, überzeugt nicht. Insbesondere \nist der Schluss nicht gerechtfertigt, die Genehmigung habe quasi \nExperimentiercharakter mit Risiken für den Antragsteller. Zwar führen Vorkommnisse \nsowie Feststellungen aus der Zeit nach Erlass der Genehmigung vom 7. November \n1997 zu dem Schluss, dass die Bewältigung der mit der Zwischenlagerung \nverbundenen Probleme nicht voll gelungen war, jedoch erreichen sie weder in \neinzelnen Bereichen noch in einer Gesamtschau ein Gewicht, das den gesamten \nErmittlungs- und Bewertungsprozess fragwürdig erscheinen lassen kann. Denn \nAusführungen des Antragstellers ergeben ein schiefes Bild, weil bei Nichterörtern \neines Problems unter Ausblenden der Möglichkeit, dass es erkannt und als bewältigt \nangesehen wurde, gleich auf dessen Ignorieren geschlossen wird, mit der \nVerneinung eines Standes von Wissenschaft und Technik für bestimmte \nKonstellationen eine zumindest fragwürdige Betrachtung der Zulassungskriterien \neinhergeht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 11 B 5.98 -, \nBuchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 6, S. 71), mit einem eigentümlichen Verständnis des \nBegriffs der Behälterdichtigkeit weit greifende Folgerungen aus der \nAußenkontamination gezogen werden sollen und - auch unter Missachtung der \nGrenze zwischen Genehmigungsinhalt und atomrechtlichem Aufsichtsbereich \n(U 120) - die Kontroll- und Abhilfemöglichkeiten ausgeblendet werden; schließlich ist \nauch die dem Vorbringen zugrunde liegende Annahme, nach Darlegung und \nFeststellung eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits erübrige sich für den Erfolg \nder Anfechtungsklage eines Dritten der Blick auf die Grenzwerte der \nStrahlenschutzverordnung, in dieser Allgemeinheit unzutreffend (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 -, a.a.O. S. 64). Entscheidend für die \nInteressengewichtung ist, dass nichts hinreichend Konkretes ersichtlich ist, was \nernstliche Zweifel am Vorliegen der dem Schutz des Antragstellers dienenden \nZulassungsvoraussetzungen, insbesondere daran trägt, dass die Antragsgegnerin \ndie Überzeugung haben durfte, dass mit der Genehmigung in ihrer geltenden \nFassung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge \ngegen Schäden getroffen ist. \n\n42\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Beigeladenen, § 6 \nAbs. 2 Nr. 1 AtG, ergibt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Insbesondere führt \nder Nachweis, die Beigeladenen hätten Kenntnis von dem Problem der \nAußenkontamination von nass beladenen Behältern gehabt, nicht weiter, da nichts \ndafür ersichtlich ist, dass dieser Aspekt etwa zur Ausnutzung der \nZwischenlagermöglichkeit im BZA ausgeblendet worden ist; die Beigeladenen \nverweisen darauf, dass zum einen - was mit dem vom Antragsteller überreichten \nMaterial nicht unvereinbar ist - die Problematik der Außenkontamination unter \nUmwandlung von fest haftender in nicht fest haftende Kontamination nicht als \ngenerell gegeben angesehen worden sei und zum anderen die Überprüfung der \nBehälter auf die die Kontamination einschließenden Einlagerungskriterien eventuelle \nProblemfälle auffange. \n\n43\n\nDie Beurteilung der Antragsgegnerin, dass die zur Zwischenlagerung \nzugelassenen Behälter einen sicheren Einschluss der radioaktiven Stoffe im \nbestimmungsgemäßen Gebrauch des BZA sowie bei Störfällen gewährleisten, ist \njedenfalls nicht mit einem Gewicht in Frage zu stellen, das ein im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzes relevantes Risiko für den Antragsteller nachvollziehbar \nerscheinen lässt. \n\n44\n\nDas der zugelassenen Aufbewahrung von Brennelementen zugrunde liegende \nKonzept schließt sich an dasjenige an, das bereits Gegenstand der Genehmigung \nvom 10. April 1987 war. Dementsprechend greifen auch die von der Antragsgegnerin \nfür ihre Entscheidung herangezogenen Gutachten insbesondere der BAM auf frühere \nAussagen zurück und führen die seinerzeit angestellten Betrachtungen im Hinblick \nauf neu hinzutretende Umstände fort. Im Klageverfahren gegen die vorgenannte \nGenehmigung hatte sich der Antragsteller gegen die Zulassung der Aufbewahrung \nvon Brennelementen in Castor-Behältern auch und vor allem mit Angriffen gegen die \nsachverständige Beurteilung durch die BAM gewandt und deren Gutachten als \nfehlerhaft und unzureichend sowie wegen der Bezugnahme auf Erkenntnisse, die in \nsachverständiger Tätigkeit im verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren erlangt \nworden waren, nicht nachvollziehbar gerügt. Der seinerzeit zuständige 21. Senat hat \ndie Einwände zurückgewiesen und festgestellt, dass die Antragsgegnerin in rechtlich \nnicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der Gutachten der BAM zu der \nÜberzeugung gelangen durfte, die Castor-Behälter seien für die beantragte \nZwischenlagerung geeignet, begegneten namentlich keinen sicherheitstechnischen \nBedenken (U 82 ff). Hinsichtlich des Aussagegehalts, der Vollständigkeit und \nNachvollziehbarkeit der Gutachten hat er maßgeblich hervorgehoben, dass die \nAusführungen der BAM für eine Fachbehörde bestimmt waren und sich in ihrer \nDarlegungstiefe an deren Sachverstand orientieren durften (U 95). Soweit sich für \ndas Gericht - vor allem nach dem seinerzeitigen Klägervortrag - Zweifel oder \nUnklarheiten bezüglich der Tragfähigkeit der Entscheidungsgrundlage der \nAntragsgegnerin ergeben hatten, sind sie als durch ergänzende Erläuterungen \ninsbesondere zu den Gutachten ausgeräumt betrachtet worden, ohne dass Bedarf \nfür die Heranziehung weiterer Unterlagen gesehen worden ist. Das \nBundesverwaltungsgericht hat diese Vorgehensweise als rechtlich fehlerfrei gewertet \n(Beschluss vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 -, Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2). Soweit \nder Antragsteller in seinem Vorbringen gegen die Genehmigung vom 7. November \n1997 die seinerzeit angebrachten Rügen erneut aufgreift, wird dazu nichts geboten, \nwas Anlass gibt, von der rechtlichen Betrachtungsweise des 21. Senats \nabzuweichen; dem Antragsteller ist es - anders als in dem vorangegangenen \nKlageverfahren - bisher nicht einmal hinreichend gelungen, über im Weiteren noch \naufzugreifende, behandlungsbedürftige Einzelaspekte hinaus einen grundlegenden \nErläuterungs- oder Erörterungsbedarf zur Basis für den Schluss der Antragsgegnerin \nauf die grundsätzliche Eignung des Aufbewahrungskonzepts zu wecken. \nInsbesondere fehlt es vor dem Hintergrund der schon seinerzeit problematisierten \nund im Urteil des 21. Senats behandelten Frage der Erforderlichkeit von Versuchen \nin Abgrenzung zu Berechnungen und sachverständigen Abschätzungen bei der \nBegutachtung von weiteren Behältertypen an über vordergründige Aspekte \nhinausgehenden, tragfähigen Anhaltspunkten für Mängel in der Absicherung der \nEntscheidungsgrundlage der Antragsgegnerin. Was die Kriterien für die \nVerwertbarkeit der Gutachten der BAM betrifft, verkennt der Antragsteller weiterhin \nden vorrangigen rechtlichen Ansatzpunkt, dass das Gericht zu überprüfen hat, ob \ndas BfS auf der Basis eigenen Fachwissens und der Hinzunahme sachverständiger \nÄußerungen, vgl. § 20 AtG, eine fehlerfreie Sicherheitsbeurteilung vorgenommen hat \n(U 73 m.w.N.); der beschließende Senat schließt sich insofern den Ausführungen im \nUrteil des 21. Senats an. Soweit der Antragssteller im Zusammenhang mit von ihm \ngesehenen Lücken in der Überprüfbarkeit der von der Antragsgegnerin \nherangezogenen Gutachten die Ansicht vorbringt, das fehlende Material belege die \nMangelhaftigkeit der Zulassungsentscheidung, überzeugt das nicht ansatzweise. Die \nHaltung der Antragsgegnerin zur Frage des Zugänglichmachens weiterer Unterlagen \nrechtfertigt nicht den Schluss, es sollten Mängel oder zweifelhafte Punkte kaschiert \nwerden; sie stellt lediglich die Erheblichkeit der Unterlagen für die Prüfung des \nBegehrens des Antragstellers in Frage und spricht die rechtliche Möglichkeit an, sich \naußerhalb des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis von umweltrelevanten Unterlagen \nzu verschaffen. Ob und inwieweit sich im Klageverfahren eine Heranziehung von \nQuellenmaterial, das die BAM in ihre Gutachten hat einfließen lassen, als \nsachgerecht erweisen wird, ist derzeit nicht abzusehen. Nach dem Verlauf der \nSachverhaltsaufklärung im Klageverfahren gegen die Genehmigung vom 10. April \n1987 drängt sich das nicht auf; jedenfalls spricht gegenwärtig nichts Tragfähiges \ndafür, dass ohne Einsicht in weiteres Material von durchgreifenden oder auch nur \ngewichtigen Bedenken gegen eine zutreffende Bewertung der Antragsgegnerin \nhinsichtlich des Aufbewahrungskonzeptes auszugehen ist. \n\n45\n\nEine Beeinträchtigung der Abschirmwirkung der Behälter infolge Überdrucks \ndurch Ausdehnung des in den Typen V/19, V/19 SN 06 und V/52 zur \nNeutronenabschirmung eingebrachten Moderatormaterials ist nach der Festlegung \nder maximalen Wärmeleistung für diese Behältertypen durch die \n1. Änderungsgenehmigung vom 15. Mai 2000 nicht (mehr) zu besorgen. Auf die \nFrage einer Fehlerhaftigkeit der Genehmigung vom 7. November 1997 in ihrer \nUrsprungsfassung unter diesem Aspekt braucht daher nicht eingegangen zu werden, \nwobei allerdings darauf hingewiesen sei, dass das Zugrundelegen objektiv falscher \nDaten - wie hier zum Dehnungsverhalten des Materials - ungeachtet einer fehlenden \nErsichtlichkeit für die Antragsgegnerin ein relevantes Ermittlungsdefizit zumindest \nindizieren dürfte. Dass die der Abschätzung der Druckentwicklung in den Bohrungen \nfür das Moderatormaterial durch die BAM zugrunde gelegten Daten und die \nAbschätzung selbst zu Bedenken Anlass geben, ist nicht ersichtlich und wird vom \nAntragsteller auch nicht dargetan. \n\n46\n\nNach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens spricht nichts Überzeugendes \ndafür, dass wegen Unzulänglichkeit des Deckelsystems für die nass zu beladenden \nCastor-Behälter der dem Antragsteller geschuldete Schutz nicht gewährleistet ist. \nDass das Deckelsystem für den sicheren Einschluss abgebrannter Brennelemente \nvon ganz entscheidender Bedeutung ist, steht außer Frage; es ist daher von Beginn \nder Untersuchungen zur Tauglichkeit der Zwischenlagerung in Castor-Behältern an \nein zentraler Punkt gewesen. Die nunmehr geltende Lösung des Problems des \nsicheren Einschlusses nach der Behälterbeladung wird in ihrer Eignung durch das \nVorbringen des Antragstellers, insbesondere durch das von ihm vorgelegte \nGutachten, nicht in einem Grade in Zweifel gezogen, der es rechtfertigt, in die im \nvorliegenden Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung mit relevantem \nGewicht ein Risiko infolge eines Dichtungsversagens einzustellen. Das von der \nAntragsgegnerin auf der Grundlage sachverständiger Beurteilungen ursprünglich \nzugelassene und im Urteil zur voraufgegangenen Aufbewahrungsgenehmigung auch \ngegenüber Einwänden des Antragstellers gebilligte Verschlusssystem hat sich zwar \nin einem Punkt als bedenklich erwiesen; jedoch ergeben sich vor dem Hintergrund \nnunmehr geänderter Handhabungsregelungen, eines zweiten Deckels und der \nMöglichkeit der Aufbringung eines weiteren Deckels in Verbindung mit den Kontroll- \nund Überwachungsregelungen keine gewichtigen Zweifel, dass der Schluss der \nAntragsgegnerin auf den sicheren Einschluss der Brennelemente und damit auf die \nGewährleistung des Schutzes des Antragstellers auf tragfähiger Grundlage beruht. \n\n47\n\nDem nach Erlass der strittigen Genehmigung konkret hervorgetretenen und vom \nAntragsteller aufgegriffenen Aspekt der Korrosionsanfälligkeit des Dichtungssystems \nist in der Beurteilung der Aufbewahrung von Brennelementen, die unter Wasser in \ndie Behälter eingebracht werden müssen, seit jeher besondere Bedeutung gegeben \nworden. Bereits im Gutachten der BAM für das BZA aus dem November 1982 ist \nausgesagt, dass \"Korrosionsvorgänge jeglicher Art (allgemein abtragende Korrosion, \nKontaktkorrosion, Spannungsrisskorrosion, Lochkorrosion)\" vermieden werden \nmüssen. Dazu ist insbesondere auch auf die in der Dichtung verwandten Metalle \nhingewiesen und die Notwendigkeit betont worden, dass das Vorhandensein von \nschädigenden Mengen von Feuchtigkeit und/oder sonstigen aggressiven Medien \nausgeschlossen sein muss, wobei die Fernhaltung von Feuchtigkeit am Primärdeckel \nwegen dessen Aufsetzens unter Wasser am kritischsten gesehen und daher der \nTrocknungsvorgang genauer Betrachtung unterzogen wurde. Im Einzelnen \nbetrachtet wurden aber auch die Korrosion durch freigesetzte Spaltprodukte und \nUmgebungseinflüsse. Soweit nach dem vom Antragsteller überreichten Gutachten \nder Eindruck entsteht, das Korrosionsproblem sei im Hinblick auf Korrosionsarten \nund die maßgeblichen Faktoren nicht umfassend in den Blick genommen worden, \ntrifft das schon von den grundlegenden und in den weiteren Begutachtungen bis hin \nzur gutachterlichen Stellungnahme vom 22. März 2000 fortgeführten Betrachtungen \nder BAM her nicht zu. Die neue und Bisheriges in Frage stellende Erkenntnis knüpft \ndemgemäß auch nicht an die unter bestimmten Gegebenheiten möglichen \nKorrosionsprozesse an, sondern an das Auftreten der entsprechenden \nGegebenheiten, nämlich an das zuvor aufgrund der vorgegebenen Handhabung der \nBeladung als ausgeschlossen betrachtete Vorhandensein von Restfeuchte im \nUmmantelungsbereich der Dichtringe. Die dem Vorbringen des Antragstellers \nzugrunde liegende Annahme, das - in einem Fall positiv festgestellte - Versagen des \nWegs, durch vorgegebene Schritte insbesondere der Trocknung einer Realisierung \nder Korrosionsgefahr wirksam zu begegnen, zwinge zum Schluss auf grundlegende \nMängel der Dichtung und zur Verwerfung des für die Castor-Behälter vorgesehenen \nDichtungskonzeptes, jedenfalls aber etwa zum Verzicht auf die Verwendung von \nAluminium, überzeugt nicht ohne weiteres. Dabei wird die Möglichkeit als \nausgeschlossen betrachtet, den von der BAM zur Korrosionsvermeidung geforderten \nund von der Antragsgegnerin ihrer Bewertung zugrunde gelegten Zustand des \nFehlens von unzulässiger Restfeuchte zu schaffen. Es ist aber keinesfalls zwingend, \naus der Unzulänglichkeit einer Art und Weise der Beladung und Trocknung auf die \ngenerelle Unmöglichkeit der hinreichend zuverlässigen Herbeiführung des für den \nsicheren Einschluss der Brennelemente vorausgesetzten Zustandes zu schließen. In \ndie Beurteilung konkret einzustellen ist vielmehr, ob mit der durch die nachträgliche \nAuflage und die 1. Änderungsgenehmigung vorgegebenen Handhabung - also \ninsbesondere der Trocknung vor Verpressen des Metalldichtrings - die maximal \ntolerierbaren Restfeuchtemengen erreichbar sind, ohne dass dabei andere Risiken \nfür die Dichtheit auftreten (vgl. zu dem Ansatz U 106 ff.). In dem im Verfahren der \n1. Änderungsgenehmigung erstellten Gutachten vom 20. März 2000 hat die BAM \nbestätigt, dass mit der nunmehr vorgegebenen Vorgehensweise nicht trockenbare \nWassereinschlüsse in der Metalldichtung des Primärdeckels zuverlässig \nausgeschlossen werden und dabei einzustellende zusätzliche Probleme \n- Ablagerungen auf den Dichtflächen - im Einzelfall zuverlässig zu erkennen und zu \nbewältigen sind. Damit ist in der Sache die Situation gegeben, die auch der \nBeurteilung im Urteil zur voraufgegangenen Aufbewahrungsgenehmigung zugrunde \nlag. Der die jetzige Regelung betreffenden Bewertung mit von vornherein \ngewichtigeren Bedenken zu begegnen als der voraufgegangenen, erscheint nicht \nangebracht; denn der insofern allein heranzuziehenden Erwägung, die letztere habe \nsich in der Praxis entgegen der Bewertung nicht als hinreichend erwiesen, ist \ngegenüberzustellen, dass die nunmehr geltende Regelung der \nTrocknungsmodalitäten in zusätzlicher Kenntnis von möglichen Schwachpunkten in \nder praktischen Anwendung entwickelt und beurteilt worden ist. Andere, konkret \ngegen die Erreichbarkeit eines die Korrosionssicherheit gewährleistenden Zustandes \nauf dem jetzt vorgegebenen Weg sprechende Ansätze sind nicht ersichtlich, ergeben \nsich insbesondere auch nicht aus dem vom Antragsteller überreichten Gutachten \nseines Sachbeistandes vom 20. November 2000. Letzteres befasst sich - der \nAufgabenstellung gemäß - vorrangig mit den Folgen des als gegeben \nangenommenen Vorhandenseins von Restfeuchte im Dichtungssystem und gibt \ndemgemäß keine substantiierte Darlegung dahin, dass ein solcher Zustand stets als \ngegeben zugrunde zu legen sei. Aus der laufenden Prüfung zum Einsatz eines \nanderen, hinsichtlich der Korrosion unempfindlicheren Metalls in der Dichtung zu \nfolgern, auch die Beigeladenen bezweifelten nachhaltig die Erreichbarkeit eines \nZustandes, der im Hinblick auf die Korrosionsproblematik die Beibehaltung der \nAluminiumummantelung erlaubt, ist nicht ohne weiteres überzeugend, wenn \neingestellt wird, dass - wie geltend gemacht - der Aufwand für die Herbeiführung des \ngeforderten Zustandes erheblich ist und bei Verwendung von Silber statt Aluminium \nmöglicherweise gemindert werden kann. Im Einzelnen mag diesem Aspekt sowie der \nEinschätzung und Bewertung der Korrosionsgefahr in dem vom Antragsteller \nüberreichten Gutachten einerseits - insbesondere: Möglichkeit systematischen \nVersagens - und in der dem Antragsteller Anfang November 2000 übermittelten, von \nseinem Sachbeistand jedoch nicht einbezogenen gutachterlichen Stellungnahme der \nBAM vom 22. März 2000 zu bereits eingelagerten Behältern - insbesondere: nicht \ngänzlich auszuschließender, aber wenig wahrscheinlicher Einzelfall - andererseits, \nsoweit es sich als entscheidungserheblich erweist, im Klageverfahren nachgegangen \nwerden. Vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die getroffenen und eine \nÄnderung bedingenden Feststellungen nicht das gesamte für den sicheren \nEinschluss der Brennelemente bestimmende Deckelsystem betreffen und der \nerforderliche Schutz des Antragstellers nicht gewichtig in Frage gestellt ist. Die \nProblematik von Restfeuchte im Dichtungssystem steht in unmittelbarer Beziehung \nzur Beladung und Aufbringung des Deckels unter Wasser und betrifft daher den \nPrimärdeckel. Der Sekundärdeckel wird erst später, nach der Trocknung und \nendgültigen Einfügung des Primärdeckels aufgebracht, unterliegt mithin nicht \ndenselben problematischen Bedingungen. Soweit im vom Antragsteller überreichten \nGutachten die Zweifel in gleicher Weise auf beide Deckel bezogen werden, \nüberzeugt das schon im Ansatz nicht. Im Hinblick auf die Zielrichtung des Gutachters \n- Aussagen zu den bereits im BZA eingelagerten Behältern - wird im Anschluss an \ndie anderweitig getroffenen Feststellungen zur Restfeuchte im Primärdeckelsystem \nvom Vorhandensein eines Wassereinschlusses ausgegangen. Dies leuchtet ein, \nsoweit die Feststellungen zur Ursache des Wassereinschlusses übertragbar sind, wo \nalso die Beaufschlagung der Dichtfläche mit Wasser anzunehmen ist und die \nTrocknungsmaßnahmen unzureichend sein können; das gilt für den Primärdeckel der \neingelagerten Castor-V-Behälter. Die Gleichsetzung der unter anderen Umständen \naufgebrachten Sekundärdeckel würde daher voraussetzen, dass das \nGefährdungspotential ungeachtet dieses Unterschieds besteht. Das aber lässt sich \ndem Gutachten vom 20. November 2000, das die Ableitung der Korrosionsgefahr in \nVerbindung mit dem Vorhandensein von Restfeuchte darstellt, nicht entnehmen. \nDaher erweist sich die Beurteilung der BAM in der gutachterlichen Stellungnahme \nvom 22. März 2000, dass bei einem korrosionsbedingten Versagen des \nPrimärdeckels der Sekundärdeckel eine intakte Barriere sei, die die \nAktivitätsfreisetzung zuverlässig verhindere, als nicht erschüttert. Wenn das \nVorhandensein von zwei intakten Barrieren als erforderlich betrachtet wird, kann dem \ndurch das Aufbringen eines Fügedeckels (vgl. dazu U 125 ff.) genügt werden, da das \nBehälterüberwachungssystem ein Erkennen eventuellen Nachlassens der \nDichtungsfunktion des Primärdeckels gewährleistet. Soweit der Sachbeistand des \nAntragstellers diese Möglichkeit wegen mangelnder Vorbereitung des BZA auf den \nFall des systematischen Versagens mehrerer Behälterdichtungen in Zweifel zieht, \nfehlt es zum einen schon an der Untermauerung in tatsächlicher Hinsicht und ist zum \nanderen mit dem systematischen Versagen eine Prämisse aufgestellt, die in dem \nGutachten - wie die Forderung nach näheren Untersuchungen insbesondere in \nquantitativer Hinsicht zeigt - selbst nicht als zutreffend, sondern nur als möglich bzw. \nkonservativ zu unterstellen dargetan wird. Die BAM ist in ihrer gutachterlichen \nStellungnahme vom 22. März 2000 in näherer Betrachtung der auch vom \nSachbeistand des Antragstellers aufgegriffenen Ansatzpunkte - wie schon gesagt - \nzu dem Schluss gelangt, es sei nur ein nicht gänzlich auszuschließender, aber wenig \nwahrscheinlicher Einzelfall einzustellen. Vor diesem Hintergrund kann Fragen im \nZusammenhang mit dem Fügedeckel, der lediglich die zweite Barriere neben dem \nintakten Sekundärdeckel darstellt, im Hinblick auf den Schutz des Antragstellers \nnach dem gegenwärtigen Sachstand keine wesentliche Bedeutung gegeben werden. \nDer verschiedentlich angebrachte Hinweis des Antragstellers auf noch erforderliche \nÜberprüfungen und ergänzende Feststellungen kann die Tragfähigkeit der \nBewertung der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Deckelsystem nicht erschüttern. \nIn Bereichen, in denen es noch an praktischer Erfahrung mangelt und diese \n- insbesondere wegen des Zeitfaktors - nicht experimentell ersetzt werden kann, ist \nes geboten, den auf der Basis aktuellen Wissens und in theoretischer Betrachtung \nfür richtig erachteten Weg in seiner Umsetzung in besonderer Weise zu begleiten; \nzugleich ist es erforderlich, eventuellen aus dem Mangel an praktischer \n(Langzeit-)Erfahrung folgenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen. Dem ersten \nErfordernis wird mit den angesprochenen weiteren Ermittlungen Rechnung getragen, \ndie damit kein Indiz für von vornherein bestehende gewichtige Zweifel sind, dem \nzweiten wird über den Sekundärdeckel, die laufende Kontrolle der Dichtwirkung des \nPrimärdeckels und die Regelungen zum Aufbringen des Fügedeckels genügt. Über \ndie vom Antragsteller gesehene Experimentierphase geht eine solche \nVorgehensweise weit hinaus, zumal - wie die BAM etwa in ihrer Stellungnahme zu \neinem möglichen Funktionsverlust von Barrieredichtungen der Lagerbehälter im \nTransportbehälterlager Gorleben vom 8. Februar 1995 sowie in der \nsicherheitstechnischen Beurteilung der Behälterbauart Castor V/19 aus dem \nSeptember 1997 im Einzelnen dargestellt hat - für das Dichtsystem mit typähnlichen \nMetalldichtringen zahlreiche und zeitlich weit greifende Erkenntnisse vorliegen. \n\n48\n\nBesorgnissen des Antragstellers, die an eine Oberflächenkontamination der \nCastor-Behälter anknüpfen, fehlt jedenfalls in Bezug auf den jetzigen \nGenehmigungsstand eine hinreichende Grundlage. Dabei kann dahinstehen, ob die \nFeststellungen, die zu dieser Kontamination an Behältern im BZA sowie anderweitig \ngetroffen worden sind, Aussagegehalt für eine unzulässige Strahlenexposition des \nAntragstellers haben. Ebenso ist nach den einleitenden Ausführungen zur \nmaßgeblichen Beurteilungssituation für die vorliegend geforderte \nInteressenabwägung unerheblich, ob und in welchen Umfang was schon bei der \nErteilung der Genehmigung vom 7. November 1997 hätte gesehen und abgearbeitet \nwerden müssen. Die gegenwärtige Einschätzung eines Risikos - auch für die \nUmgebung des BZA - beruht auf einem sachverständig geforderten und in der \nkonkreten Ausgestaltung von den Sachverständigen als tauglich bestätigten \nVerfahren, das insbesondere die Vermeidung der Berührung der Behälteroberfläche \nmit kontaminiertem Wasser während der Beladung einschließt und nach dem Stand \nder Kenntnis den Ursachen der Oberflächenkontamination begegnet. Dass dieses \nauf Vermeidung im Vorfeld der Überprüfung, ob die die maximal zulässige \nOberflächenkontamination betreffenden Bedingungen für die Aufnahme eines \nBehälters in das BZA erfüllt sind, gerichtete Vorgehen und die darauf bezogenen \nSachverständigenbewertungen unzureichend sein könnten, wird vom Antragsteller \nnicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. \n\n49\n\nOb und mit welchem Gewicht die im BZA festgestellten Korrosionen an \neingelagerten Behältern Bedeutung für die Strahlenexposition des Antragstellers \nhaben, mag gleichfalls ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es sich um ein von \nvornherein absehbares Geschehen oder um ein erst nachträglich aufgetretenes \nPhänomen handelt, das durch eine von den Vorstellungen über den zeitlichen Ablauf \nin der Beschickung des Lagers abweichende Entwicklung verursacht worden ist. Die \nnach dem gegenwärtigen Kenntnisstand auf unzulängliche Berücksichtigung der Be- \nund Entlüftung der Halle unter Beachtung der Temperaturbedingungen \n- Wärmeentwicklung durch die lagernden Behälter - zurückzuführenden Mängel sind \ndurch zusätzliche Regelungen in einer Weise bewältigt, die keinen durchgreifenden \nBedenken begegnet und gegen die auch seitens des Antragstellers nichts \nTragfähiges vorgebracht worden ist. Der Ansatzpunkt - der Schutz von kritischen \nBereichen an den Behältern vor einem möglichen Zutritt von Feuchtigkeit bei \ndrohendem Feuchtigkeitsniederschlag infolge von Temperaturunterschieden an der \nBehälterfläche und in der Raumluft - leuchtet ohne weiteres ein; die BAM hat in ihrer \nsicherheitstechnischen Beurteilung der Behälterbauart Castor V/19 SN 06 vom \n20. März 2000 unter Berücksichtigung der Behälterschutzmaßnahmen die Sicherheit \nauch und gerade hinsichtlich der für den sicheren Einschluss der Brennelemente und \ndie Handhabung der Behälter wesentlichen Teile bestätigt. \n\n50\n\nNach alldem ergibt das Vorbringen des Antragstellers kein gewichtiges Interesse \nan der vorläufigen Verhinderung eines Gebrauchs der Aufbewahrungsgenehmigung \ndurch die Beigeladenen. Anhaltspunkte für einen Erfolg der Anfechtungsklage aus \nanderen als den im Vorstehenden erörterten Gründen sind nicht ersichtlich. Zu \nerwägen ist allenfalls, ob die Genehmigung in ihrer durch die nachträgliche Auflage \nund die 1. Änderungsgenehmigung mit bestimmten Fassung insofern an einem \nMangel leiden kann, als die weitere Lagerung von Behältern, die auf der Grundlage \nder Genehmigung vom 10. April 1987 oder der Genehmigung vom 7. November \n1997 in ihrer ursprünglichen Fassung eingelagert worden sind, nach den \nAusführungen zur Begründung der nachträglichen Auflage vom 20. Januar 2000 im \nHinblick auf die Fragen möglicher Restfeuchte in der Primärdeckeldichtung sowie \ndes ausreichenden Freiraums in den Bohrungen für die Moderatorstäbe nicht \nabschließend geregelt, die Problembewältigung also nicht umfassend erfolgt ist. \nDiesem Aspekt, der insbesondere auch die Frage der Abgrenzung zwischen dem \nRegelungsbedarf auf Genehmigungsebene und aufsichtlichen Maßnahmen, § 19 \nAtG, aufwirft, kann für die hier vorzunehmende Interessenabwägung allerdings kein \nentscheidendes Gewicht zukommen. Denn ein unterstellter Mangel in der \nRegelungsweite der geltenden Genehmigung beschränkt sich in den Folgen auf die \nbereits eingelagerten Behälter und ist ohne Bedeutung für künftige Einlagerungen. \nEs würde daher der sachlichen Rechtfertigung entbehren, ein Schutzinteresse des \nAntragstellers im Hinblick auf eingelagerte Behälter zum Anlass zu nehmen, künftige, \nunter anderen Rahmenbedingungen stehende Einlagerungen zu unterbinden. Auf die \nFrage eines gerade im Hinblick auf die eingelagerten Behälter zu gewährenden \nSchutzes wird weiter unten noch eingegangen. \n\n51\n\nIm Übrigen verweist der Senat auf das Urteil des 21. Senats zur \nvoraufgegangenen Aufbewahrungsgenehmigung, das in den Ausführungen zu den \nrechtlichen Grundlagen, den entscheidungserheblichen Anforderungen und \nmaßgeblichen tatsächlichen Zusammenhängen weithin übertragbar ist und von dem \nabzuweichen auch und gerade angesichts des auf die Beschwerde gegen die \nNichtzulassung der Revision gegen das Urteil ergangenen Beschlusses des \nBundesverwaltungsgerichtes sowie der nachfolgenden Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes kein Anlass besteht. Da die Möglichkeit einer \ngerichtlichen Aufhebung der Genehmigung nach dem gegebenen Stand nicht \nernstlich in Erwägung zu ziehen ist und nach der nun schon wiederholten Befassung \nmit dem BZA und der dort vorgesehenen Art und Weise der Zwischenlagerung auch \nkeine Bereiche ersichtlich sind, aus denen heraus noch neue, die Genehmigung in \nFrage stellende Probleme aufgeworfen werden können, kommt der Frage nach einer \n- vom Antragsteller als nicht gegeben erachteten - Möglichkeit der Entfernung \neingelagerter Behälter aus dem BZA keine eine abschließende Beschäftigung \nerfordernde Bedeutung zu. Insofern sei lediglich darauf hingewiesen, dass so, wie \nein geltend gemachter Entsorgungsdruck der Kraftwerke einen Rücktransport \nzweifelhaft erscheinen lassen kann - so vom Antragsteller dargetan -, auch die \nbehauptete fehlende Dringlichkeit einer Einlagerung eine spätere \nRückgängigmachung der Einlagerung durchführbar erscheinen lässt. Im übrigen ist \nin diesem Zusammenhang als vom Senat eingestellt und berücksichtigt festzuhalten, \ndass nach dem Zwischenlagerkonzept der Schutz der Umgebung vor den Wirkungen \nder abgebrannten Brennelemente allein durch die Behälter gewährleistet werden soll, \nso dass sich bei deren Mängelhaftigkeit die Frage einer anderweitigen Unterbringung \nunter vergleichbaren Bedingungen - und damit entsprechenden Gefährdungen - gar \nnicht stellen kann, sondern ein anderes Konzept zur Anwendung kommen müsste, \nund dass deshalb der Betrachtung des sicheren Einschlusses nebst dessen \nlaufender Kontrolle und zusätzlicher Absicherung von vornherein ein Gewicht \nzukommt, das die Frage eines möglichen Abtransportes der Behälter in größerer \nZahl eindeutig überlagert. Dass für einzelne Behälter, bei denen sich trotz der \numfänglichen Kontrolle bei der Beladung und bei der Einlagerung noch \nUnzulänglichkeiten ergeben, neben oder zusätzlich zu der Abhilfemöglichkeit im BZA \ndurch Aufbringen eines Fügedeckels die Möglichkeit der Verbringung in eine \nkerntechnische Anlage besteht, ist nach Auffassung des Senats auch unter \nBerücksichtigung des so genannten Atomkompromisses nicht ernsthaft zu \nbezweifeln. \n\n52\n\nDem Interesse des Antragstellers ist - nach der Rechtsprechung des Senats \nprinzipiell gleichrangig - zunächst das Interesse der Beigeladenen \ngegenüberzustellen. Nach der gesetzlich vorgesehenen Einbindung Privater in den \nUmgang mit radioaktiven Stoffen bis zu deren Endlagerung verdient auch deren \nwirtschaftliche Betätigung grundsätzlich Beachtung und Schutz. Die Errichtung und \nder Betrieb des BZA sind auf der Grundlage wirksamer und im gerichtlichen \nVerfahren rechtskräftig für rechtmäßig erkannter Genehmigungen erfolgt bzw. \naufgenommen worden. Die Beigeladenen halten den Betrieb aufrecht und halten das \nBZA mit dem durch die Genehmigung geforderten technischen und personellen \nAufwand für weitere Einlagerungen zur Verfügung. Von einem nachhaltigen \nInteresse, die Genehmigung im Rahmen der Zielsetzung der unternehmerischen \nTätigkeit zu nutzen, ist daher auszugehen. Dass dieses Interesse nicht mit \nErwägungen einer materiell-rechtlichen Unzulässigkeit des Tuns nachhaltig in Frage \nzu stellen ist, ergibt sich aus den Ausführungen zum Interesse des Antragstellers. \n\n53\n\nOb allein dieses Interesse der Beigeladenen das Aufschubinteresse des \nAntragstellers überwinden würde, mag dahinstehen. Jedenfalls ist auch ein \ngewichtiges öffentliches Interesse daran festzustellen, dass das BZA für die \nZwischenlagerung auf der Grundlage der jetzigen Fassung der Genehmigung vom \n7. November 1997 zur Verfügung steht. Darauf, dass bei Wiederherstellen der \naufschiebenden Wirkung wohl die Genehmigung vom 7. April 1987 wieder \nBedeutung erlangen würde, wird in der Interessengewichtung nicht weiter Bezug \ngenommen, da insoweit zu Gunsten des Antragstellers zwar sprechen mag, dass die \nVerwendung der danach zugelassenen Behältertypen angesichts des Verzichts bei \nder neuen Genehmigung fraglich ist, zu seinen Lasten aber einzustellen ist, dass das \nRegelungswerk der alten Genehmigung hinter dem der neuen zurückbleibt. Für das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist nicht maßgeblich darauf \nabzuheben, ob sich ein Abtransport von beladen bereitstehenden Behältern in Kürze \nals einziges Mittel erweist, um die Betriebseinstellung eines konkreten \nKernkraftwerks zu vermeiden. Angesichts der nicht konkret abzuschätzenden Dauer \ndes Hauptsacheverfahrens, in dem die abschließende Klagebegründung noch immer \naussteht, ist ein längerer Zeitraum in den Blick zu nehmen. Zugleich ist einzustellen, \ndass - wie der Berichterstattung in den öffentlichen Medien zu entnehmen und daher \nallgemeinkundig ist - die Frage der Möglichkeit des Belassens beladener Behälter bei \nden Kernkraftwerken in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht nicht als geklärt \nangesehen werden kann und die Schaffung von weiteren nutzbaren \nBrennelementzwischenlagern im Hinblick auf entsprechende Antragstellungen und \nderen Bescheidung - etwa unter dem Kriterium des Bedürfnisses, § 6 Abs. 2 AtG - \nungeklärt und jedenfalls nicht zuletzt unter Berücksichtigung eventueller gerichtlicher \nVerfahren zeitlich nicht absehbar erscheint. Schließlich bedarf auch der Beachtung, \ndass hoheitlichem Eingreifen nach der Erteilung von Transportgenehmigungen und \ndem Abschluss privatrechtlicher Verträge über Abtransport und Einlagerung von \nBehältern Grenzen gesetzt sein dürften. Angesichts dieser Unsicherheiten und der \nstaatlichen Verantwortung für die Bewältigung der durch die friedliche Nutzung der \nKernkraft ausgelösten Folgen auch und gerade für radioaktive Abfälle, § 9 a Abs. 3 \nAtG, besteht ein anzuerkennendes öffentliches Interesse, bei der Lösung der \nEntsorgungsfragen auch auf ein Zwischenlager zurückgreifen zu können, für das das \nGenehmigungsverfahren mit positivem Abschluss durchlaufen worden ist, gegen \ndessen Genehmigung keine nachhaltigen Bedenken bestehen und das über die zur \nkontrollierten Aufbewahrung erforderlichen technischen Einrichtungen und im bereits \nlaufenden Betrieb erfahrenes Personal verfügt. Probleme der Durchführung von \nTransporten zum BZA sind für die Interessengewichtung ohne Belang; es handelt \nsich um rein faktische Zusammenhänge, die von den Beteiligten unter \nBerücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen eingestellt werden mögen; \nallein ihretwegen eine mögliche Option zur Bewältigung des Entsorgungsproblems, \nnämlich die Nutzung des BZA, auszuschließen, besteht kein Anlass. \n\n54\n\nDa insgesamt gesehen das Interesse der Beigeladenen und das öffentliche \nInteresse das Interesse des Antragstellers überwiegen, ist das Begehren, durch \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Einlagerung und \nLagerung im BZA gemäß der Genehmigung vom 7. November 1997 in ihrer jetzigen \nFassung zu unterbinden, abzulehnen. \n\n55\n\nDie Lagerung von Behältern im BZA, die auf der Grundlage eines jetzt nicht mehr \naktuellen Genehmigungsstandes eingebracht worden sind und für die demgemäß die \nvorstehenden Erwägungen zur Gewährleistung des dem Antragsteller geschuldeten \nSchutzes nicht uneingeschränkt übertragbar sind, gibt keinen Anlass zu Regelungen \nim vorliegenden Verfahren. Allerdings ist nach den ins Einzelne gehenden \nAusführungen des Antragstellers zu konkret festgestellten oder ausgehend von \nanderweitig getroffenen Feststellungen möglicherweise übertragbaren Umständen \nund insbesondere nach dem überreichten Gutachten zur Dichtungskorrosion in \nCastor-Behältern davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinem \nAntragsbegehren auch insofern vorläufige Abhilfe gegenüber besorgten Gefahren \nerstrebt. Als rechtlich denkbarer Weg bietet sich insofern an, dass nach oder mit der \nausdrücklich beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nmit behördlichen Schritten gegen die Beigeladenen für eine Rückgängigmachung der \nbereits erfolgten Ausnutzung der Genehmigung durch eine Auslagerung von \nBehältern Sorge getragen wird, wozu eine Verpflichtung durch gerichtliche \nEntscheidung in Erwägung zu ziehen ist, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3, § 80 a Abs. 3 i.V.m. \nAbs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz VwGO. Dabei stellt sich die Frage, ob im Fall der \nAusnutzung einer Genehmigung in nicht mehr geltender Fassung eine \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Zeit der Wirksamkeit der \nunveränderten Genehmigung angezeigt ist, um so die rechtliche Möglichkeit zur \nBeseitigung der Folgen zu eröffnen, ohne sich betroffen fühlende Dritte auf die \neinstweilige Anordnung, § 123 VwGO, unter Klärung der Frage, ob die \nGenehmigungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde zuständig ist, verweisen zu \nmüssen. Ob der angesprochene Weg rechtlich tragfähig ist oder ob andere Ansätze \nzu finden und vorrangig sind, mag dahinstehen. Jedenfalls gilt unter allen Aspekten, \ndass die Interessenlage des Antragstellers durch das Bestehen oder Nichtbestehen \nder Möglichkeit bestimmt ist, eine Rückgängigmachung der Einlagerung zu \nerreichen; andernfalls ist jeder Ausspruch zur Vollziehbarkeit der Genehmigung allein \nim Hinblick auf erfolgte Einlagerungen sinnlos. Dass im Rahmen der nach den oben \nangesprochenen gesetzlichen Vorschriften dem Gericht obliegenden \nErmessensentscheidung eine Regelung getroffen werden könnte, die zu diesem \nErgebnis führt, ist nicht festzustellen. Von den nach der Begründung der \nnachträglichen Auflage vom 27. Januar 2000 noch näher in Betracht zu ziehenden \nPunkten ist der der Restfeuchte in der Primärdeckeldichtung vom Antragsteller \ninsbesondere durch das Gutachten seines Sachbeistandes vom 20. November 2000, \ndas oben bereits in Gegenüberstellung zur gutachterlichen Stellungnahme der BAM \nvom 22. März 2000 berücksichtigt worden ist, aufgegriffen worden. Nach der \nBewertung der BAM bestehen keine sicherheitstechnischen Bedenken gegen den \nVerbleib der Behälter im BZA. Diese gutachterliche Stellungnahme greift in \nkonkretisierender Betrachtung auch wesentliche Ansätze und Überlegungen auf, die \nsich aus dem Gutachten des Sachbeistandes des Antragstellers ergeben. Sie ist von \ndaher überzeugend und kann jedenfalls in Verbindung mit den weiteren \nSchutzfaktoren - Sekundärdeckel und Fügedeckel - für den Schluss zugrunde gelegt \nwerden, dass eine umgehende Entfernung betroffener Behälter aus dem BZA zum \nSchutze des Antragstellers nicht geboten ist. Hinsichtlich des Problems der \nModeratorausdehnung in den bereits eingelagerten Behältern sind zwar \nweitergehende Erkenntnisse noch nicht mitgeteilt worden, jedoch fehlt es insofern an \nkonkreten Anhaltspunkten für den Schluss auf Art und Umfang möglicher nachteiliger \nFolgen und deren Auswirkungen für den Antragsteller und damit an der Grundlage \nfür eine Überzeugungsbildung dahin, dass bereits in der Zeit der Überprüfung Abhilfe \ndurch Entfernen der entsprechenden Behälter aus dem Umfeld des Antragstellers \ngeboten sein könnte. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 \n\nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-08/20-b-1426-00-ak","cited_norms":[{"jurabk":"AtG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StrlSchV 2018","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-08/20-b-1426-00-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302867","retrieved":"2026-07-09 03:28:58.255092+00:00"}}