{"status":"available","doknr":"OLD302897","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0206.4A1877.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-06","aktenzeichen":"4 A 1877/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 200,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 \nVwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie Klägerin meint, das Verwaltungsgericht verkenne das \nentscheidende Merkmal der Leistungsfähigkeit eines \nGewerbebetriebes. Nur der Gewinn, der auch als Anknüpfung für \ndie Beitragshöhe herangezogen werde, sei Ausdruck der \nLeistungsfähigkeit. Im Falle von Verlusten sei die \nBeitragsheranziehung unter dem Gesichtspunkt einer gerechten \nLastenverteilung nicht gerechtfertigt. Des Weiteren gebe es \nkeine Begründung, warum ein Betrieb mit einem Gewinn von \n1.000,00 DM davon 20,18% als Beitrag abführen müsse, während \nein Betrieb mit einem Gewinn von 1.000.000,00 DM nur 0.27 % \nseines Gewinns als Beitrag leisten müsse.\n\n5\n\nDer Senat teilt die Rechtsauffassung der Klägerin nicht. \nZunächst sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verlust - wovon \nim Übrigen auch nach der Haushaltssatzung der Beklagten \nausgegangen wird (vgl. II. 1 und II. 4) - eine Aussage über \ndie Leistungskraft eines Gewerbebetriebes zulässt, so dass der \nHinweis der Klägerin auf das gesetzliche Merkmal der \nLeistungskraft fehl geht.\n\n6\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom \n14. Februar 2000 - 4 A 93/99 -, GewArch \n2000, 255 = NVwZ-RR 2000, 424 = Ez GewR \n§ 3 Abs. 3 IHKG Nr. 17; Jahn, \nGrundbeitragspflicht gegenüber der IHK \nauch bei Verlust?, DB 1997, 2456 \n(2458).\n\n7\n\nNach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG in der hier maßgeblichen, bis zum \n31. Dezember 1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. \nDezember 1992 (BGBl. I S. 2133) kann der Grundbeitrag nach der \nLeistungskraft der Kammerzugehörigen gestaffelt werden. \nEntgegen der Rechtsauffassung der Klägerin liegt in der \ndegressiven Staffelung des Grundbeitrags durch die \nHaushaltssatzung der Beklagten kein Verstoß gegen den \n\"Maßstab\" des § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG (a.F). \n\n8\n\nEinen bestimmten Maßstab für eine Grundbeitragsstaffelung \nim Sinne einer konkreten Regelung sieht das Gesetz nicht vor; \nes enthält allerdings die Maßgabe, dass der Grundbeitrag \nausgerichtet an der Leistungskraft der Kammerzugehörigen \ngestaffelt werden kann. Daraus folgt zunächst, dass \nhinsichtlich des Gebrauchmachens von einer Staffelungsregelung \neiner Industrie- und Handelskammer (IHK) Ermessen eingeräumt \nist, und ferner, dass im Falle einer Staffelung diese sich \nzwar an der Leistungskraft zu orientieren hat, bei der \nAusgestaltung der Staffelung aber sehr weites Ermessen \neingeräumt ist. Die Beklagte hat mit der Festsetzung eines \ndegressiv gestaffelten Grundbeitrags den Rahmen ihres \nErmessens eingehalten.\n\n9\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom \n5. Februar 1999 - 4 A 1168/96 -, \nGewArch 1999, 205.\n\n10\n\nEine degressive Staffelung verstößt als solche zunächst weder \ngegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz. \nDanach darf die Höhe der Beiträge nicht in einem \nMissverhältnis zu den Vorteilen stehen, die diese abgelten \nsollen, und einzelne Mitglieder einer IHK dürfen nicht im \nVerhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden.\n\n11\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom \n21. Juli 1998 - 1 C 32.97 -, BVerwGE \n107, 169 = NJW 1998, 3510 = GewArch \n1998, 410, und vom 26. Juni 1990 - 1 C \n45.87 -, GewArch 1990, 398.\n\n12\n\nBeides ist hier nicht der Fall. Ausgehend von der Erkenntnis, \ndass der konkrete Vorteil eines Mitgliedes nicht messbar ist, \ner sich regelmäßig nur mittelbar ergeben wird oder auch nur \nvermutet werden kann, \n\n13\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom \n17. September 1997 - 4 A 2104/97 -, Ez \nGewR § 2 Abs. 1 IHKG Nr. 16 m.w.Nachw., \n\n14\n\nist mit Blick auf die geringen Beträge ein Missverhältnis \nzwischen Beitragshöhe und Vorteil nicht gegeben. Die \nunterschiedliche - absolute - Beitragshöhe findet ihren \nsachlichen Grund in der jeweiligen Ertrags- bzw. \nGewinnsituation, die mit den einzelnen Beitragsstufen \nberücksichtigt wird. Aber auch eine Beitragsveranlagung mit \ndegressiver Tendenz der - relativen - Beitragshöhe, also \ngemessen an der Ertragslage bzw. Gewinnsituation - was auch \nVerluste eines Betriebs umfasst - entsprechend den jeweiligen \nBeitragsstufen, verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Wird \nnämlich berücksichtigt, dass der Grundbeitrag mit der Umlage \nals einheitlicher Beitrag zu sehen ist und bei zunehmender \nErtragskraft bzw. zunehmendem Gewinn der auf den Grundbeitrag \nentfallende Beitragsanteil an der gesamten Beitragslast immer \ngeringer wird und letztlich kaum mehr ins Gewicht fällt, so \nkann die von der Beklagten vorgenommene degressive \nAusgestaltung des Grundbeitrags im Rahmen des dieser \nzustehenden weiten Ermessens nicht als willkürlich eingestuft \nwerden. Es kommt hinzu, dass bei der Bemessung des Beitrags in \ngewissem Umfange typisierend und pauschalierend vorgegangen \nwerden darf, \n\n15\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom \n29. April 1998 - 4 A 2384/97 -, GewArch \n1998, 413,\n\n16\n\nund es rechtlich auch nicht geboten ist, das IHK-\nBeitragssystem dem Steuersystem entsprechend progressiv, \nwenigstens aber linear auszugestalten.\n\n17\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom \n5. Februar 1999 - 4 A 1168/96 -, aaO; \nVG Koblenz, Urteil vom 17. Juni 1996 \n- 3 K 3079/95.KO -, GewArch 1996, \n418.\n\n18\n\nDenn das Abgabenrecht fordert keine absolute Abgabengleichheit \nund Berücksichtigung aller nur erdenklichen Besonderheiten \neines Einzelfalles. Deshalb ist es in rechtlicher Hinsicht \nauch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit den \nBeitragsstufen die Leistungskraft in einer gewissen Bandbreite \npauschalierend erfasst. Es kommt hinzu, dass der Grundbeitrag \nnach der Intention des Gesetzgebers die Funktion einer \nGrundfinanzierung der Kammer hat,\n\n19\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar \n2000 - 4 A 93/99 -, aaO, unter Hinweis \nauf BT-Drucks. 13/9975 S. 7; Jahn, \naaO,\n\n20\n\nund nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung \ndes Gesetzes grundsätzlich alle Kammermitglieder an der \nKammerfinanzierung beteiligt werden sollten.\n\n21\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar \n2000 - 4 A 93/99 -, aaO, und ferner die \nZusammenstellung aus den \nGesetzesmaterialien bei Jahn, aaO, 2457 \nFn. 8.\n\n22\n\nDer Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Abgesehen davon, dass mit dem \npauschal gehaltenen Hinweis der Klägerin, die bei \nVerlustbetrieben praktizierte Beitragserhebung und die \nungleiche Beitragsbe-lastung betreffe eine große Zahl kleiner \nBetriebe, dem Darlegungsgebot ( § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) \nnicht genügt sein dürfte, sieht der Senat mit Blick auf die \nvorstehenden Ausführungen kein grundsätzlichen \nKlärungsbedarf.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-06/4-a-1877-99","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-06/4-a-1877-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302897","retrieved":"2026-07-09 03:29:01.050952+00:00"}}