{"status":"available","doknr":"OLD302906","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0205.7A410.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-05","aktenzeichen":"7 A 410/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Verfahren I. Instanz - insoweit unter Änderung der \nFestsetzung des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- \nDM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich \nweder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils noch die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache bzw. ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel \n(Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO).\n\n4\n\nDer Beklagte konnte im Baugenehmigungsverfahren für die hier \nbetroffene Windkraftanlage am Standort 1 des Windparks \n\"W. \" ein geändertes Gutachten nachfordern und seine \nstrittige Zurückweisung des Bauantrags auf die Nichtvorlage \neines solchen Gutachtens stützen, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend angenommen hat. Das hiergegen gerichtete Vorbringen \nim Zulassungsantrag verkennt Aufgabe und Stellung der \nBeteiligten des Baugenehmigungsverfahrens.\n\n5\n\nEs ist Sache des Antragstellers im Baugenehmigungsverfahren, \ndie für die immissionsschutzrechtliche Prüfung des zur \nGenehmigung gestellten Vorhabens erforderlichen Gutachten \nbeizubringen (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 1 Abs. 2 \nSatz 1 BauPrüfVO). Diese haben sich bei Windkraftanlagen zu \nallen relevanten von der Anlage ausgehenden Immissionen iSv § 3 \nAbs. 2 BImSchG zu verhalten, mithin neben Einwirkungen durch \nGeräusche etwa auch solche durch Schattenwurf zu erfassen. \nDabei muss das jeweilige Gutachten geeignet sein, die \nabschließende Prüfung der konkret zu erwartenden Immissionen zu \nermöglichen. Demgemäß kann die Ergänzung eines bereits \nvorgelegten Gutachtens verlangt werden, wenn sich im Laufe des \nBaugenehmigungsverfahrens herausstellt, dass ein bereits \nvorliegendes Gutachten wegen einer Veränderung der Verhältnisse \nnicht (mehr) hinreichend aussagekräftig ist. Nichts anderes hat \nder Beklagte mit seiner - zweiten - Nachforderung von \nUnterlagen vom 28. April 1999, auf deren Nichterfüllung der \nstrittige Zurückweisungsbescheid gestützt ist, getan. Die dort \nvertretene Auffassung, dass das vorgelegte Gutachten wegen der \ngeänderten Situation (Wegfall der Anlage Nr. 7, Verschiebung \nder Anlage Nr. 9) zu ändern ist, hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend als gerechtfertigt angesehen. Der Einwand des \nZulassungsvorbringens, es sei Sache des Beklagten als \nBaugenehmigungsbehörde gewesen, \"unter Hinzuziehung fachlicher \nHilfe durch das Staatliche Umweltamt die nunmehr geltenden \nImmissionsbelastungen zu errechnen\", geht fehl. Es ist nicht \nAufgabe der am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Behörden, \nBauvorlagen, die nicht hinreichend aussagekräftig sind, mit \neigenen Mitteln und damit letztlich zu Lasten der Allgemeinheit \nbescheidungsreif zu machen. Die in § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW \nals Soll-Vorschrift normierte Verpflichtung der \nBauaufsichtsbehörde, mangelhafte Bauanträge bei Nichtbehebung \nder Mängel im Regelfall ohne Prüfung des materiellen Baurechts \nzurückzuweisen, soll gerade dazu dienen, die \nBauaufsichtsbehörden von wesensfremden Arbeiten - etwa der \nVervollständigung der Bauvorlagen durch eigenes Personal oder \ngar durch Hinzuziehung anderer Fachbehörden - zu entlasten und \neine Beschleunigung der Bearbeitung derjenigen Bauanträge zu \nermöglichen, denen richtige und vollständige Bauvorlagen \nbeigefügt waren.\n\n6\n\nVgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die \nneue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, \n2. Aufl. 2000, RdNr. 12 zu § 72.\n\n7\n\nDass hier das vorgelegte Gutachten nicht ohne weiteres der \nabschließenden Prüfung des Bauantrags zu Grunde gelegt werden \nkonnte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Zwar kann \nein vorgelegtes Immissionsgutachten im Einzelfall unverändert \nGrundlage der weiteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren \nsein, wenn nachträglich lediglich eine Reduzierung der \nprognostizierten Immissionsbelastung zu erwarten ist und \ndeshalb davon ausgegangen werden kann, dass das Gutachten \njedenfalls \"auf der sicheren Seite\" liegt. Das trifft hier \njedoch nicht zu. Die nachträgliche Veränderung der \nImmissionssituation beschränkte sich nicht darauf, dass eine \nder insgesamt 10 in die Beurteilung eingestellten \nWindkraftanlagen entfallen sollte, sondern hatte auch die \nVerschiebung des Standorts einer weiteren Anlage zum \nGegenstand. Für diesen Fall war das vorgelegte Gutachten der \np. e. gmbh vom 29. Januar 1999 schon nach eigener \nAussage nicht mehr ohne weiteres verwertbar. Vielmehr ist auf \nS. 24 des Gutachtens ausdrücklich ausgeführt:\n\n8\n\n\"Eine Veränderung der Basisdaten führt zwangsläufig \nzu einer Veränderung der Schallsituation und macht ein \nneues Gutachten erforderlich.\"\n\n9\n\nAuch das weitere Vorbringen im Zulassungsantrag gibt nichts \ndafür her, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ernsthaft in \nZweifel zu ziehen.\n\n10\n\nDem Vortrag, dass die Zurückweisung des Bauantrags nach \n\"mehr als 1 Jahr Bearbeitungszeit\" (S. 6 des Zulassungsantrags) \ngegen Treu und Glauben verstoße, liegt bereits ein \nunzutreffender Sachverhalt zu Grunde. Der Bauantrag für die \nhier strittige Windkraftanlage ist nicht Mitte Februar 1998, \nsondern erst mit Datum vom 12. Februar 1999 gestellt worden und \nnach Aktenlage am 16. Februar 1999 beim Beklagten eingegangen. \nEine erste Nachforderung von Unterlagen, der der Kläger auch \nnachgekommen ist, erging bereits unter dem 8. März 1999. Dass \ndie zweite Nachforderung - u.a. des geänderten Gutachtens - vom \n28. April 1999 nicht zeitnah nach Bekanntwerden der \nVeränderungen der Immissionssituation erfolgte, trägt der \nKläger selbst nicht vor. Mit ihr wurde eine angemessene Frist \nbis zum 1. Juni 1999 eingeräumt, wobei der Beklagte noch mehr \nals zwei Wochen hat verstreichen lassen, bevor der strittige \nZurückweisungsbescheid erging. Angesichts dessen kann auch \nnicht ansatzweise die Rede davon sein, der Beklagte habe sich \ndarauf beschränkt, \"sozusagen das Haar in der Suppe\" zu \nfinden.\n\n11\n\nDer Vortrag zum Inhalt der Besprechung vom 20. Mai 1999 \ngebietet ebenso wenig eine andere Beurteilung. Der Kläger hat \nbehauptet, Gegenstand dieser Besprechung sei auch eine gütliche \nEinigung mit der Fa. M. gewesen und es sei von ihm \nklargestellt worden, dass die Einigung kurz bevorstehe und man \ndanach das Gutachten beibringe; auch sei dem Beklagten klar \ngewesen, dass derartige Gutachten längere Zeit in Anspruch \nnähmen (mind. 2 - 4 Wochen). Auch unter Zugrundelegung dieses \nVorbringens als richtig ergeben sich keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Wenn die Einigung \nam 20. Mai 1999 \"kurz\" bevorstand und die Änderung des \nGutachtens \"mindestens 2 Wochen\" erforderte - tatsächlich ging \ndas Gutachten bereits rd. eine Woche nach der Einigung beim \nBeklagten ein -, hätte es dem Kläger oblegen, den Beklagten um \neine ausdrückliche Fristverlängerung zu bitten. Ohne eine \nsolche Bitte durfte der Beklagte jedenfalls unter dem 17. Juni \n1999 - also 4 Wochen nach dem Gespräch vom 20. Mai 1999 - den \nBauantrag zurückweisen. Dass dem Beklagten \"klar war\", dass das \nGutachten nicht vorher vorgelegt werden konnte, ist eine bloße \nSpekulation des Klägers.\n\n12\n\nDie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der \nvorliegenden Rechtssache nicht zu. Dass die Bauaufsichtsbehörde \n- wie dargelegt - bei während des Baugenehmigungsverfahrens \neingetretenen Veränderungen ggf. Ergänzungen vorgelegter \nGutachten verlangen kann, versteht sich von selbst. Weiter \ngehende Aspekte sind einer grundsätzlichen Klärung nicht \nzugänglich, sondern nach Maßgabe der jeweiligen Umstände des \nEinzelfalls zu beurteilen.\n\n13\n\nEin entscheidungserheblicher Verfahrensmangel liegt schon \ndeshalb nicht vor, weil es auf die in erster Instanz beantragte \nBeweiserhebung nicht ankommt.\n\n14\n\nErgänzend sei zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nhinsichtlich der Zulässigkeit des \nFortsetzungsfeststellungsantrags angemerkt: Angesichts des \nUmstands, dass dem Kläger nach Vorlage der weiteren Gutachten \n(vom 21. Juni 1999 nebst Ergänzungen vom 30. September 1999) \ndie begehrte Baugenehmigung unter dem 31. Januar 2000 erteilt \nwurde, ist nicht erkennbar, welcher Schaden ihm durch die \nstrittige Zurückweisung entstanden sein sollte.\n\n15\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nBei der Streitwertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, \ndass es im vorliegenden Verfahren nicht um eine materielle \nPrüfung der Genehmigungsfähigkeit der strittigen \nWindkraftanlage geht, sondern allein um die Frage, ob der \nBauantrag vom 12. Februar 1999 zu Recht zurückgewiesen wurde. \nDa für eine wertmäßige Einschätzung des Interesses des Klägers \nan der Fortsetzung des eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens \nkeine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, hat der Senat gemäß § \n13 Abs. 1 Satz 2 GKG einen Wert von 8.000,-- DM angesetzt und \nzwar gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG auch für das Verfahren I. \nInstanz.\n\n18\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 \nGKG).\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-05/7-a-410-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-05/7-a-410-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302906","retrieved":"2026-07-09 03:29:01.875982+00:00"}}