{"status":"available","doknr":"OLD302914","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0205.1A1713.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-05","aktenzeichen":"1 A 1713/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer nach seinen Angaben am 16. November 2. in China \ngeborene Kläger reiste Anfang 1993, also mit 18 Jahren, in den \nGeltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ein. Er stellte \neinen ersten Asylantrag am 23. März 1993, den er im \nWesentlichen damit begründete, nach dem Tode seiner Eltern im \nJahre 1992 kein richtiges Zuhause mehr gehabt zu haben, nie \nfestgenommen oder inhaftiert worden zu sein und sich auch nie \npolitisch betätigt zu haben. Die Ablehnung dieses Antrages \nerfolgte mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Juni 1993. Sie \nbetraf die Asylberechtigung nach Art. 16 a Abs. 1 GG (damals \nnoch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) sowie die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. \nDer Sache nach ging das Bundesamt davon aus, dass der Kläger \nsein Heimatland allein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen \nhabe und dass ihm auch nicht wegen seiner illegalen Ausreise \nund/oder der Stellung eines Asylantrages beachtlich \nwahrscheinlich politische Verfolgung im Falle seiner Rückkehr \nin sein Heimatland drohe. Der Bescheid des Bundesamtes erwuchs \nin Bestandskraft, nachdem das Verwaltungsgericht Köln das vom \nKläger rechtzeitig eingeleitete Klageverfahren 14 K 1917/93.A \nmit Beschluss vom 28. Oktober 1993 gemäß § 81 AsylVfG iVm § 92 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO eingestellt hatte.\n\n4\n\nAm 10. Juni 1994 stellte der Kläger einen weiteren, auf die \n§§ 51 Abs. 1, 53 AuslG beschränkten Antrag beim Bundesamt, den \nder Kläger - damals zweifach anwaltlich vertreten - zum einen \ndamit begründete, die Sachlage habe sich nach Abschluss seines \nersten Verfahrens zu seinen Gunsten geändert, da neue \nErkenntnisse über die Behandlung von abgelehnten Asylbewerbern \nnach deren Rückkehr in die Volksrepublik China vorlägen. \nInsoweit verwies der Kläger u. a. auf Zeitungsberichte vom \n31. Mai 1993, vom 20. Juli 1993, vom 7. März 1994, 13. April \n1994 und 17. Mai 1994, wo von einer verschärften Anwendung der \nStrafvorschriften gegen die illegale Ausreise berichtet worden \nsei. Zum anderen trug der Kläger erstmals vor, Schwierigkeiten \nmit einem korrupten Parteifunktionär gehabt zu haben, dessen \nRache der Kläger wegen der angeblich von ihm veranlassten \nAufdeckung der Korruption befürchte.\n\n5\n\nDiesen Antrag beschied das Bundesamt mit Bescheid vom 12. \nOktober 1994 zunächst dahin, dass es die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens mangels Vorliegens von \nWiederaufnahmegründen ablehnte. Im Verlaufe des hiergegen \nrechtzeitig eingeleiteten Klageverfahrens 14 K 3942/94.A \n- Verwaltungsgericht Köln - machte der Kläger vor allem \ngeltend, seit dem 10. April 1995 Mitglied des ADC und dort \npolitisch tätig zu sein. Er habe sich außerdem schon in seinem \nHeimatland kritisch geäußert und habe deswegen der Polizei \nAuskünfte geben müssen. Das habe er im ersten Asylverfahren \nnicht erwähnt aus Angst, zurückgeschickt zu werden. \n\n6\n\nDeswegen und weil das Verwaltungsgericht damals die Absicht \nbekundete, lediglich über die Frage zu entscheiden, ob die \nBeklagte ein weiteres Asylverfahren durchzuführen habe, hob das \nBundesamt den Bescheid vom 12. Oktober 1994 auf und lehnte mit \nBescheid vom 16. Dezember 1996 einen Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter ab. Zugleich stellte es fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nWeiterhin wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nEntscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines \nMonats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu \nverlassen. Zudem wurde ihm, falls er die Ausreisefrist nicht \neinhalte, die Abschiebung nach China oder in einen anderen \nStaat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner \nRückübernahme verpflichtet sei, angedroht. \n\n7\n\nGegen diesen am 20. Dezember 1996 zugestellten Bescheid hat \nder Kläger am 21. Dezember 1996 Klage mit dem Ziel erhoben, den \nangefochtenen Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Volksrepublik \nChina vorliegen, sowie festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der \nVolksrepublik China bestehen. \n\n8\n\nDiese Klage begründete der Kläger mit der Teilnahme an \nDemonstrationen in den Jahren 1995 (fünfmal), 1996 (ein oder \nzweimal), 1997 (zweimal), 1998 (einmal), 1999 (einmal), in \nderen Verlauf er gegen die chinesische Regierung gerichtete \nParolen gerufen und (1995, 1997, 1998 und 1999) jeweils etwa \ndrei Minuten lang Reden gehalten habe. Am 3. September 1999 \nhabe er außerdem dem ADC 200 DM zur Unterstützung der Familien \npolitischer Gefangener gespendet und jährlich wiederholte sog. \nWeihnachtspetitionen unterzeichnet, mit denen gegen \nMenschenrechtsverletzungen sowie die Gefangennahme politischer \nGegner protestiert werde. Er habe außerdem Zeitschriften und \nZeitungen transportiert und an Bekannte und Freunde verteilt \nsowie nach China geschickt. Außerdem hat der Kläger bestätigt, \nneben anderen chinesischen Landsleuten als sog. \nVerbindungsperson tätig gewesen zu sein, d. h. neue Mitglieder \ngeworben und Landsleute zu den Veranstaltungen gebracht zu \nhaben. Diese Bestätigung seiner Aktivitäten erfolgte seitens \ndes Klägers erst, nachdem sein Vereinsvorsitzender diese \nFunktion - vom Verwaltungsgericht als Zeuge vernommen - erwähnt \nhatte. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit aufgrund mündlicher \nVerhandlung vom 22. Februar 2000 ergangenem Urteil die Klage \nfür begründet angesehen. Es hat dabei zugrunde gelegt, dass der \nKläger mit Vorbringen ausgeschlossen sei, das auf die Darlegung \nvon Vorfluchtgründen abziele, weil der Kläger in den \nvorangegangenen Verfahren insoweit nichts vorgetragen habe und \n\"Wiedereinsetzungsgründe\" gemäß § 51 VwVfG nicht vorlägen. Die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung drohe dem \nKläger nicht wegen der illegalen Ausreise und nicht wegen der \nAsylantragstellung, wohl aber wegen seiner exilpolitischen \nBetätigung. Eine Verfolgung habe nur dann nicht den Charakter \neiner auf die politische Überzeugung zugreifenden Verfolgung, \nwenn nicht nur die Überzeugung nicht vorliege, sondern dies dem \nVerfolgerstaat auch bekannt sei und er deswegen von einer \nVerfolgung absehe (Seite 17 des amtlichen Umdrucks der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts). \n\n10\n\nAuf den fristgerechten Zulassungsantrag des Beteiligten hat \nder beschließende Senat die Berufung zugelassen, die der \nBeteiligte mit der einschlägigen Rechtsprechung des Senats - \nrechtzeitig - für begründet hält.\n\n11\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n12\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln abzuändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr betont, dass die Einschätzung seiner Person als für die \nchinesischen Interessen gefährlich nur aufgrund seiner \npersönlichen Anhörung vorgenommen werden könne. Denn nur so \nkönne die Ernsthaftigkeit der exilpolitischen Arbeit sowie der \nMotivation hierfür festgestellt werden. \n\n16\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache \nnicht geäußert.\n\n17\n\nDie Beteiligten sind auf die Möglichkeit der Entscheidung \nüber die Berufung durch Beschluss sowie auf die in Betracht \nkommende Entscheidungsalternative hingewiesen worden. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden und der \nVerfahren 14 K 3942/94.A und 14 K 1917/93.A sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Band) Bezug \ngenommen. Hinsichtlich der im Übrigen verwerteten Erkenntnisse \nwird auf die den Beteiligten bekannte Erkenntnisliste \"China\" \n(Stand: September 2000) verwiesen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n21\n\nÜber sie kann durch Beschluss entschieden werden, da die zur \nEntscheidung berufenen Richter sie einstimmig für begründet \nhalten und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ \n130 a Satz 1 VwGO). Hierzu sind die Beteiligten unter Hinweis \nauf den Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung sowie die in \nBetracht kommende Entscheidungsalternative gehört worden (§ 130 \na Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist der Senat an der \nEntscheidung im Beschlusswege nicht dadurch gehindert, dass das \nVerwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Kläger \nsowie zwei Zeugen zu seinen Nachfluchtaktivitäten gehört hat. \nDenn der Senat teilt in vollem Umfang die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts zu den dadurch als feststehend zu \nerachtenden einschlägigen Umständen, ohne durchschlagende \nAnhaltspunkte zu haben, die eine erneute Anhörung des Klägers \noder gar die Vernehmung der Zeugen nahe legen könnten. Dass der \nSenat in den danach zugrunde zu legenden Nachfluchtaktivitäten \ndes Klägers - anders als das Verwaltungsgericht - keinen \ndurchgreifenden Anlass für die Annahme sieht, dem Kläger könnte \nnach Rückkehr in sein Heimatland und auf absehbare Zeit danach \npolitische Verfolgung beachtlich wahrscheinlich drohen, \nbegründet für sich keine Notwendigkeit, nur nach erneuter \nmündlicher Verhandlung oder gar Anhörung/Einvernahme des \nKlägers oder der Zeugen zu entscheiden. Vielmehr hält sich die \nabweichende Würdigung der unstreitigen Tatsachen im Rahmen der \ndem Senat als Berufungsgericht durch § 130 a VwGO eingeräumten \nKompetenz. \n\n23\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt \nallgemein: BVerwG, Beschluss vom 28. \nApril 2000 - 9 B 137.00 -, AuAS \n13/2000, S. 148.\n\n24\n\nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht \neingelegte sowie begründete Berufung ist begründet, da die \nKlage, die sich nicht auf die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG erstreckt - schon die \nAblehnung eines vom Bundesamt insoweit angenommenen \nAsylantrages geht ins Leere -, nicht begründet ist. \n\n25\n\nNach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- \nund Rechtslage steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte \nauf Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu.\n\n26\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich der \nVerfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters \nder Verfolgung besteht Deckungsgleichheit mit den Voraussetzungen, unter denen \nauf der Grundlage von Art. 16 a Abs. 1 GG die Anerkennung als Asylberechtigter \nerfolgt. Ob eine derartige Bedrohung vorliegt, ist für unverfolgt aus ihrem Heimatstaat \nausgereiste Schutzsuchende im Abschiebungsschutzverfahren des § 51 Abs. 1 \nAuslG - ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren - nach dem Prognosemaßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November \n1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 \n(154), mwN.\n\n28\n\nDieser Prognosemaßstab kommt hier zur Anwendung, weil auf \nder Grundlage des in Bestandskraft erwachsenen Bescheides des \nBundesamtes vom 22. Juni 1993 feststeht, dass der Kläger \nunverfolgt sein Heimatland verlassen hat. Dies hat der Kläger \nzwar in dem Klageverfahren 14 K 3942/94.A durch völlig \nunsubstantiierten Vortrag betreffend eine Vorladung zur Polizei \nin Frage zu stellen versucht. Hierin lag aber schon nicht im \nAnsatz ein Hinweis auf einen Wiederaufgreifensgrund iSd § 51 \nVwVfG, so dass der Kläger mit diesem Vorbringen insoweit \nausgeschlossen ist. Im vorliegenden Verfahren hat sich der \nKläger dementsprechend auf die Realisierung der von ihm in \nAnspruch genommenen Rechte auf Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1, § 53 AuslG beschränkt. \n\n29\n\nBei der Beurteilung, ob einem Ausländer politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, ist eine \"qualifizierende\" Betrachtungsweise im Sinne einer \nGewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung \nvorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann \nanzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden \"zusammenfassenden Bewertung des \nzur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts\" die für eine Verfolgung sprechenden \nUmstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen \nsprechenden Tatsachen überwiegen. Die Verfolgung muss in diesem Sinne \nüberwiegend wahrscheinlich sein. Entscheidend ist dabei, ob aus der Sicht eines \nbesonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden \nnach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als \nunzumutbar erscheint. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November \n1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 \n(169), mwN.\n\n31\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht derzeit und auf absehbare \nZeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr \nnach China politische Verfolgung droht. \n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht dahin erkannt, dass \nchinesische Staatsbürger, die nach illegaler Ausreise einen \nAsylantrag gestellt haben, allein deswegen - zumindest derzeit \n- nicht mit politischen Repressalien oder strafrechtlichen \nVerfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Diese Auffassung \nentspricht in Auswertung der einschlägigen Erkenntnisse der \nständigen Rechtsprechung des Senats. \n\n33\n\nVgl. Urteile vom 26. Juni 1997 - 1 A \n1402/97.A - und vom 24. April 1998 - 1 \nA 1399/97.A -; Beschlüsse vom 28. \nSeptember 1999 - 1 A 1955/97.A - und \n29. März 2000 - 1 A 5552/96.A -, \nmwN.\n\n34\n\nSoweit hingegen das Verwaltungsgericht die Auffassung \nvertreten hat, der Kläger habe beachtlich wahrscheinlich wegen \nseiner exilpolitischen Aktivitäten mit politischen Repressalien \noder asylrelevanten strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen zu \nrechnen, kann dem nicht gefolgt werden.\n\n35\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob ein Asylbewerber wegen exilpolitischer \nTätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr in die \nVolksrepublik China überwiegend wahrscheinlich mit politischer Verfolgung zu \nrechnen hat, ist u. a. maßgeblich, ob diese Tätigkeiten aus der Sicht der für eine \nVerfolgung in Betracht kommenden chinesischen Stellen als ernst zu nehmende \npolitische Opposition zu werten sind.\n\n36\n\nVgl. Urteil des Senats vom 26. Juni \n1997 - 1 A 1402/97.A -; Beschlüsse des \nSenats vom 3. Dezember 1998 - 1 A \n5423/98.A - und vom 29. März 2000 - 1 A \n5552/96.A -.\n\n37\n\nDie genannten Entscheidungen des Senats beruhen der Sache \nnach auf der Auswertung der dem Prozessbevollmächtigten des \nKlägers bekannten Erkenntnisliste nach deren jeweiligen \nzeitigen Stand; Anhaltspunkte dafür, dass sich die sachlichen \nGrundlagen dieser Bewertungen seit September 2000 geändert \nhaben, fehlen. Keiner Quelle ist ein hinreichend konkreter \nHinweis auf eine ernsthafte Gefährdung von Personen zu \nentnehmen, die - wie der Kläger - unverfolgt illegal aus China \nausgereist sind, einen Asylantrag gestellt und zu dessen \nStützung asyltaktisch motivierte angeblich exilpolitisch zu \nbegreifende Aktivitäten u. a. in dem ADC entfaltet haben. \nVielmehr sprechen die einschlägigen Quellen dafür, dass der \nchinesische Geheimdienst die exilpolitischen Tätigkeiten von \nAsylbewerbern intensiv beobachtet und aufgrund seiner hieraus \ngewonnenen genauen Kenntnisse auch in der Lage ist zu bewerten, \nob ein ernsthaftes politisches Engagement vorliegt oder \nlediglich asyltaktische Ziele verfolgt werden. \n\n38\n\nVgl. Dr. Kolonko (FAZ), Auskunft vom \n27. Juli 1995 an VG Düsseldorf; \nBundesamt für Verfassungsschutz, \nAuskunft vom 15. Oktober 1996 an VG \nChemnitz; AA, Auskunft vom 10. Dezember \n1996 an BMI.\n\n39\n\nBei der insoweit - aus der Sicht der chinesischen Stellen - \nvorzunehmenden Abwägung kommt es entscheidend auf die Substanz \ndes exilpolitischen Engagements eines Asylbewerbers an, \nwohingegen Umfang, Dauer und Öffentlichkeitswirksamkeit der \nexilpolitischen Betätigung von untergeordneter Bedeutung sind. \nEntscheidend ist stets, ob ein Asylbewerber aus der Sicht der \nchinesischen Stellen für die Interessen der Volksrepublik China \neine Gefährdung darstellt.\n\n40\n\nVgl. Urteil des Senats vom 24. April \n1998 - 1 A 1399/97.A -.\n\n41\n\nDanach ist eine asylrelevante Benachteiligung wegen \nschlichter Mitgliedschaft, nicht exponierter Tätigkeit in einer \nExilorganisation u. ä. nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu befürchten.\n\n42\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 3. \nDezember 1998 - 1 A 5423/98.A - und 29. \nMärz 2000 - 1 A 5552/96.A -.\n\n43\n\nAn dieser auf einer Vielzahl in den genannten Entscheidungen \ndes Senats im Einzelnen aufgeführter und gewürdigter \nErkenntnisse beruhenden Einschätzung ändert auch das Gutachten \ndes Spiegelkorrespondenten Kremb vom 6. November 1998 nichts. \nDas Gutachten zwingt deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung \nder Rückkehrgefährdung von Asylbewerbern, die sich nicht in \nbesonderer Weise politisch exponiert haben, weil es zum einen \nauf der Grundlage einer umfassenden Bewertung des politischen \nSystems in China vor allem die Gefährdung von in China \noppositionell tätigen oder tätig gewesenen Personen beurteilt \nund zum anderen auf prominente Dissidenten abstellt. Es befasst \nsich nicht mit politischen Tätigkeiten außerhalb Chinas, die \nvon der chinesischen Bevölkerung nicht wahrgenommen werden und \ndeshalb in China auch keinerlei Wirkung entfalten können. Ob \ndem Gutachten Bedeutung zukommt bei der Beurteilung einer \nGefährdung prominenter Dissidenten, die im Ausland Beachtung \nfinden und auf diese Weise der Volksrepublik China indirekt \nSchaden zufügen können oder bei denen im Falle einer Rückkehr \nweiterhin mit regimefeindlichen Aktivitäten zu rechnen ist, ist \nfür die Frage der Rückkehrgefährdung von Personen, die - auch \nfür die chinesischen Stellen erkennbar - mit ihren \nexilpolitischen Tätigkeiten nur erreichen wollen, dass sie in \nder Bundesrepublik Deutschland aus wirtschaftlichen Gründen \nbleiben dürfen, ohne Bedeutung.\n\n44\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 28. \nSeptember 1999 - 1 A 1955/97.A -.\n\n45\n\nDasselbe gilt hinsichtlich des Gutachtens Dr. Weyrauch zum \nBeweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. \nSeptember 1999 - 11a K 1409/94.A VG Gelsenkirchen -. Dieses \nGutachten beruht in den einschlägigen Passagen auf \nSelbstauskünften betroffener Exilorganisationen und geht \ndeswegen seinem qualitativen Gehalt nach nicht über die \nWiedergabe von Gerüchten hinaus.\n\n46\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 26. \nJanuar 2000 - 1 A 296/00.A -.\n\n47\n\nSchließlich enthält auch die Stellungnahme des Gutachters \nKremb vom 2. November 1999 neben intensiver Ausbreitung \njournalistischer Phantasie - das von dem Gutachter selbst sog. \ntypische Szenario betreffend - nichts für den hier \ninteressierenden Personenkreis substanziell Verwertbares; den \nKläger des vorliegenden Verfahrens als Mitglied der \nDissidentenszene zu bewerten, für die der Gutachter sich nach \neigenem Bekunden besser als jeder andere Berichterstatter \ninformiert fühlt, ist nach Berufs- und Bildungsstand des \nKlägers durch nichts veranlasst. Insbesondere lassen sich aus \ndieser Stellungnahme keine Rückschlüsse auf die einem typischen \nWirtschaftsflüchtling beachtlich wahrscheinlich erwartende \nBehandlung im Heimatland ziehen.\n\n48\n\nVgl. im Einzelnen Beschluss des \nSenats vom 26. Januar 2000 - 1 A \n296/00.A -.\n\n49\n\nDass der Kläger aus der Sicht der für eine Verfolgung in \nBetracht kommenden chinesischen Stellen nicht als ernst zu \nnehmender Oppositioneller anzusehen, sondern vielmehr dem \ngenannten Personenkreis der typischen Wirtschaftsflüchtlinge - \nfür den der Senat in ständiger Rechtsprechung die beachtliche \nWahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bei einer \nRückkehr in ihr Heimatland verneint hat -\n\n50\n\nvgl. zuletzt die Beschlüsse vom 28. \nMärz 2000 - 1 A 4126/99.A - und vom 29. \nMärz 2000 - 1 A 5552/96.A -\n\n51\n\nzuzurechnen ist, erhellt schon der Umstand, dass seine \nexilpolitischen Aktivitäten - die Richtigkeit seines Vortrags \nunterstellt - schon über diejenigen einer Vielzahl anderer \nAsylbewerber aus der Volksrepublik China nicht hinausgehen, die \n- ebenso wie der Kläger - ihr Heimatland lediglich aus \nwirtschaftlichen Gründen verlassen haben und sich im \nBundesgebiet - ggf. neben der Adressierung des einen oder \nanderen Protestbriefes (hier: die sog. Weihnachtspetition) an \ndie chinesische Staatsführung - auf die Mitgliedschaft in einer \nexilpolitischen Organisation und die Teilnahme an gegen die \nchinesische Regierung gerichtete Demonstrationen beschränkt \nhaben. Aufgrund dessen vermag der Kläger angesichts der \nfehlenden Substanz seines exilpolitischen Engagements aus der \nallein maßgeblichen Sicht der - wie dargelegt - gut \nunterrichteten chinesischen Stellen keine Gefährdung für die \nInteressen der Volksrepublik China darzustellen. Aus den \nvorliegenden Erkenntnissen lässt sich kein hinreichender Anhalt \ndafür herleiten, dass die chinesischen Stellen in den vom \nKläger entwickelten exilpolitischen Aktivitäten eine Gefährdung \nchinesischer Interessen sehen könnten, zumal ihnen klar ist, \ndass der Kläger mangels anderweitiger Gründe für seine Ausreise \nlediglich als Wirtschaftsflüchtling einzuschätzen ist. Für \ndiesen Personenkreis werden Referenzfälle für politischen \nVerfolgung nicht berichtet. Auch für die chinesischen Stellen \nwird nicht erkennbar sein, wie der Kläger sich von einem \nunpolitischen Wirtschaftsflüchtling zu einem ernst zu nehmenden \npolitischen Gegner entwickelt haben könnte.\n\n52\n\nBesonderheiten ergeben sich insoweit beim Kläger entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts namentlich nicht daraus, \ndass er dem Vorsitzenden des Vereins ADC bei der Verteilung und \ndem Transport von einschlägigen Vereinszeitschriften behilflich \nwar und ist und dass er - neben einer Vielzahl anderer \nVereinsmitglieder - sich dafür einsetzt(e), Mitglieder zu \nwerben und deren Teilnahme an Demonstrationen zu fördern. Es \nkann den sehr gut unterrichteten chinesischen Auslandsdiensten \nnicht entgehen, dass derartige Aktivitäten eines Mitglieds \ndieses Vereins, der dem Grunde nach die Funktion hat, \nchinesischen Wirtschaftsflüchtlingen gegenüber dem \nZufluchtstaat die Verschaffung von sog. Nachfluchtgründen zu \nermöglichen und zu erleichtern, etwas völlig zweckentsprechend \nnormales, keineswegs aber etwas herausragendes darstellen. Um \ndie diesbezügliche Auffassung des Senats,\n\n53\n\nvgl. zu ihr auch den Beschluss vom \n3. Dezember 1998 - 1 A 5493/98.A -, \nBeschluss vom 20. September 1999 - 1 A \n2281/99.A -, Beschluss vom 12. Oktober \n1999 - 1 A 2018/99.A -, Beschluss vom \n28. März 2000 - 1 A 4126/99.A -, \nBeschluss vom 29. August 2000 - 1 A \n2595/98.A -, Beschluss vom 1. September \n2000 - 1 A 1524/97.A -, Beschluss vom \n7. September 2000 - 1 A 2471/97.A - \nsowie Beschluss vom 20. September 2000 \n- 1 A 1394/97.A -,\n\n54\n\nnoch einmal gegenüber dem Verwaltungsgericht zu \nverdeutlichen: Es ist keineswegs durch einen sachlich \nnachvollziehbaren Anhaltspunkt gerechtfertigt anzunehmen, \nchinesische Auslandsdienste könnten die Gefährlichkeit und \nErnsthaftigkeit eines - angeblichen - politischen Gegners von \nder Größe des veranstalteten \"Theaterdonners\" abhängig ansehen. \nDer Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass den chinesischen \nAuslandsdiensten der umschriebene Charakter der genannten \nVereinigung nicht verborgen geblieben ist und dass sie deswegen \ndie Aktivitäten einfacher Mitglieder - wie der Kläger eines ist \n- nicht als ernst zu nehmende, den chinesischen Interessen \nschädliche, durch politische Verfolgung zu unterbindende \npolitische Opposition, sondern als das ansehen, was hier wie in \nungezählten anderen Fällen in Wahrheit vorliegt: Der Versuch \nvon völlig unpolitischen Wirtschaftsflüchtlingen, dem \nZufluchtsstaat substantielle Opposition gegen den Heimatstaat \nvorzuspiegeln. Der vorliegende Fall macht insoweit keine \nAusnahme. (Hierin liegt der Grund für das Fehlen von \nReferenzfällen). Die intensiven Anhörungen des Klägers durch \ndas Verwaltungsgericht in zwei Klageverfahren bestätigen die \nhier gezogenen Schlussfolgerungen lediglich. Die inhaltlichen \nAussagen des Klägers zu den von ihm glaubhaft gemachten \nAktivitäten - vor allem hinsichtlich der angeblich verbreiteten \nParolen und gehaltenen Reden - blieben völlig ohne Substanz. \nInsoweit typisch und die Eigenschaft des Klägers als politisch \nharmlosen Wirtschaftsflüchtling unterstreichend ist auch das \nAussageverhalten des Klägers während seiner Anhörungen durch \ndas Verwaltungsgericht gewesen: So ist er dem Vorhalt, von sich \naus nichts über die Funktion als \"Verbindungsperson\" gesagt zu \nhaben, im Wesentlichen und sinngemäß mit dem Bemerken begegnet, \nnicht genau danach gefragt worden zu sein. In dieser Richtung \nwar auch sein Aussageverhalten im Übrigen geprägt: An der \nOberfläche bleibend und nur in groben Zügen hat der Kläger \nimmer nur auf das geantwortet, was er gefragt worden ist. Eine \nvon eigenen politischen Vorstellungen und substantiellen \nImpulsen getragene Persönlichkeit, die als ein ernst zu \nnehmender Regimegegner angesehen werden könnte, tritt auf diese \nWeise nicht hervor. Eine erneute Anhörung des Klägers war nach \nallem auch deswegen nicht erforderlich.\n\n55\n\nDer vom Kläger gestellte Antrag, die Beklagte zu \nverpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nhinsichtlich der Volksrepublik China vorliegen, ist nicht näher \nbegründet worden und lässt sich allenfalls auf die Gefahr einer \npolitischen Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in die \nVolksrepublik China stützen. Mit der Verneinung der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit einer derartigen Gefahr \nentfällt auch die Grundlage für eine Verpflichtung, dem Kläger \nAbschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu gewähren. \n\n56\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht erkennbar. \n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nGerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht \nerhoben. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10 und \n711 Satz 2 ZPO.\n\n58\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen \nVoraussetzungen.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-05/1-a-1713-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-05/1-a-1713-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302914","retrieved":"2026-07-09 03:29:02.523566+00:00"}}