{"status":"available","doknr":"OLD302913","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0205.13A3696.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-05","aktenzeichen":"13 A 3696/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen trägt die Klägerin.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 250.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber \nunbegründet.\n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist nicht \ngegeben.\n\n4\n\nZulassungsbegründende Richtigkeitszweifel liegen nur dann \nvor, wenn sie hinsichtlich des vorinstanzlichen \nEntscheidungsergebnisses bestehen. Die Richtigkeitsprüfung im \nRahmen des Zulassungsverfahrens ist vom Rechtsmittelgericht \nanhand der vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Angriffe gegen \ndie vorinstanzliche Entscheidung vorzunehmen. Das folgt aus dem \nDarlegungsgebot des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem von der \nRechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass nach Ablauf der \nAntragsfrist aus § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgebrachten \nZulassungsgründe nicht berücksichtigungsfähig sind,\n\n5\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n24. April 1998 - 24 B 236/98 -; Hess \nVGH, Beschluss vom 10. Dezember 1992 \n- 13 UZ 2020/92 -; VGH BW, Beschluss \nvom 5. Mai 1997 - 6 S 708/97 -, VBl. BW \n1997, 381; Sodan/Ziekow, VwGO, § 124a \nRdn. 33,\n\n6\n\nsowie der Erwägung, dass das Zulassungsverfahren aus Gründen \nder Beschleunigung und Entlastung nicht bereits die \nvollumfängliche Rechtsprüfung eines Berufungsverfahrens \nvorwegnehmen und ersetzen kann.\n\n7\n\nDer Senat hat unter Berücksichtigung des Vorbringens der \nKlägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der die \nKlage abweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die \nFortsetzungsfeststellungsklage war auf jeden Fall unabhängig \nvon der Frage, ob sich die Klägerin auf ein \nsubjektiv-öffentliches Recht berufen kann, aus den \nüberzeugenden zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen \nUrteils unbegründet. \n\n8\n\nZur Begründung der streitbefangenen Frage nach einer \nVerpflichtung der Regulierungsbehörde (BMPT bzw. RegTP) zur \nDurchführung der Entgeltkontrolle für die Bereitstellung von \nTeilnehmerdaten durch die Beigeladene stützt sich die Klägerin \nauf § 30 und § 33 Abs. 2 TKG. \n\n9\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die - klaren \nund eindeutigen - Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 des § 30 \nTKG nicht vorliegen. Ferner hat das Verwaltungsgericht \nüberzeugend ausgeführt, dass eine analoge Anwendung des § 30 \nAbs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 2 TKG nicht erfolgen kann. Weder liegt \neine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke vor noch gebietet der \nGesetzeszweck des § 1 TKG eine Ausweitung der \nEx-post-Regulierung auf Leistungen, die keine \nTelekommunikationsdienstleistungen im Sinne der Definition des \n§ 3 Nr. 18 TKG sind. Das Telekommunikationsgesetz setzt \nsektorspezifisches Wettbewerbsrecht und ist hinsichtlich seines \nAnwendungsbereichs in Abgrenzung zum allgemeinen \nWettbewerbsrecht durch eindeutige Begriffsdefinitionen \ngekennzeichnet. Dem entsprechend erfasst die Entgeltregulierung \ndes Dritten Teils des Telekommunikationsgesetzes nur Entgelte \noder entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen für die dort unter Anwendung der \njeweiligen Legaldefinitionen enummerativ aufgezeigten \nLeistungen. Der hier zur entgeltmäßigen Regulierung nur in \nBetracht kommende Bereich der \nTelekommunikationsdienstleistungen ist durch das Gesetz \neindeutig definiert, was einer erweiternden Begriffsanwendung \noder einer analogen Anwendung des § 30 Abs. 2 TKG auf \nVorprodukte für Telekommunikationsdienstleistungen nicht \nzulässt. Dies wird für die hier zu betrachtende Leistung der \nBereitstellung von Teilnehmerdaten noch dadurch bestätigt, dass \n§§ 30 Abs. 2, 25 Abs. 2 TKG eine Ex-post-Kontrolle der Entgelte \nfür Telekommunikationsdienstleistungen am Maßstab des § 24 \nvorsehen, der in seinem Absatz 1 eine Orientierung der Entgelte \nan den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gebietet \nund in seinem Absatz 2 näher qualifizierte Aufschläge und \nAbschläge sowie Einzelvorteilsgewährungen verbietet. § 12 \nAbs. 1 Satz 2 TKG bestimmt dagegen als Entgeltmaßstab für die \nBereitstellung von Teilnehmerdaten die Kosten der effizienten \nBereitstellung und stellt damit eine eigenständige und weniger \nstrenge Regelung dar, auf die §§ 30 Abs. 2, 25 Abs. 2 TKG \ngerade nicht Bezug nehmen. Es besteht auch unter \nRechtsschutzaspekten kein Bedarf für eine analoge Anwendung der \nvorgenannten Regelungen auf das von der Beigeladenen zu \nliefernde Vorleistungsprodukt für eine \nTelekommunikationsdienstleistung nach § 1 Nr. 2 Buchst.a TUDLV, \nweil der hier zu betrachtende, der Entgeltkontrolle nach dem \nTelekommunikationsgesetz nicht unterliegende Leistungsbereich \nvom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfasst wird und \nggf. der allgemein-kartellrechtlichen Preismissbrauchsaufsicht \ndes Bundeskartellamts unterliegt. Dass die dahingehende \nrechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers trotz des \ngesetzlich vorgesehenen Zusammenwirkens des Bundeskartellamtes \nund der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu \neinem Rechtsschutzdefizit führt, ist nicht erkennbar. \n\n10\n\nEine Verpflichtung der Regulierungsbehörde zum \nentgeltregulierenden Einschreiten gegen die Beigeladene ergab \nsich auch nicht aus § 33 Abs. 2 TKG. Dabei kann offen bleiben, \nob eine besondere Missbrauchsaufsicht mit dem Ziel der \nEntgeltregulierung neben den speziellen Regelungen des Dritten \nTeils des Telekommunikationsgesetzes überhaupt in Betracht \nkommt und ob ein Einschreiten nach § 33 Abs. 2 TKG - über den \neindeutigen Wortlaut des Absatzes 1 hinausgehend - auch wegen \neines Verstoßes des Marktbeherrschers gegen andere Regelungen \ndes Telekommunikationsgesetzes als das Gebot der internen und \nexternen Gleichbehandlung möglich ist. Jedenfalls aber stünde \nselbst bei Bejahung dessen das Einschreiten der \nRegulierungsbehörde in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Im Rahmen \nder Fortsetzungsfeststellungsklage könnte eine Verpflichtung \nder Beklagten zur Entgeltregulierung im Wege besonderer \nMissbrauchsaufsicht nur dann festgestellt werden, wenn das \nErmessen auf eine einzige denkbare rechtmäßige Entscheidung \nreduziert gewesen wäre, und zwar auf eine Beanstandung des von \nder Beigeladenen verlangten Entgelts und auf die Auflage zur \nAbgabe eines Angebotes mit einem an den effizienten \nBereitstellungskosten orientierten Entgelt. Eine solche \nErmessensreduzierung ist jedoch weder von der Klägerin \ndargelegt worden noch sonst erkennbar. Abgesehen davon, dass \nein den Gesetzesvorgaben des Telekommunikationsgesetzes nicht \nentsprechendes, aber unter Wahrung des internen und externen \nGleichbehandlungsgebots verlangtes Entgelt nicht per se einen \nMissbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt, ließe \nsich gegen ein Einschreiten der Regulierungsbehörde im Wege der \nbesonderen Missbrauchsaufsicht die sachlich vertretbare \nErwägung angeführen, dass die vom Wettbewerber letztlich \nerstrebte Entgeltregulierung bei fehlender Zuständigkeit der \nRegulierungsbehörde nach § 30 Abs. 2 TKG und unstreitig nicht \nvorliegender interner und externer Ungleichbehandlung durch den \nMarktbeherrscher von der insoweit zuständigen allgemein-\nkartellrechtlichen Preismissbrauchsaufsicht in hinreichender \nWeise durchgeführt werden kann. \n\n11\n\nDer weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache greift schon deshalb \nnicht durch, weil er nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO genügend dargelegt ist. Die Klägerin zeigt bereits \nkeine in der Berufung klärungsbedürftige und klärungsfähige \nüber ihren Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige \nFrage tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, deren \nBeantwortung der Rechtsvereinheitlichung und/oder \nRechtsfortbildung dienlich wäre. Sollte sie die Frage nach \neiner entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 2 TKG auf das \nVorprodukt der Bereitstellung von Teilnehmerdaten für die \nErbringung einer Telekommunikationsdienstleistung im Sinne des \n§ 1 Nr. 2 Buchst.a TUDLV oder die Frage nach der Anwendbarkeit \ndes § 33 Abs. 2 TKG auf Verstöße gegen Entgeltregelungen \nstellen wollen, beantworteten sich diese Fragen unmittelbar aus \ndem Gesetz oder käme es auf sie nicht an. Soweit die Beklagte \nin ihrer Antragserwiderung weiter gehend aus ihrer Sicht \ngrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufzeigt, ist auf diese \nnicht einzugehen, weil die Zulassungsgründe als Gegenstand des \nZulassungsverfahrens vom Rechtsmittelführer, nicht aber vom \nRechtsmittelgegner darzulegen sind.\n\n12\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-05/13-a-3696-00","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-05/13-a-3696-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302913","retrieved":"2026-07-09 03:29:02.435228+00:00"}}