{"status":"available","doknr":"OLD302912","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0205.10A.D149.97NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-05","aktenzeichen":"10A D 149/97.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers zu 2. wird als unzulässig verworfen.\n\nAuf die Anträge der Antragstellerinnen zu 1. und 3. wird die auf § 9 Abs. 4 \nBauGB in Verbindung mit § 86 BauO NW gestützte textliche Festsetzung Ziffer 1. \n(betreffend die Zulässigkeit von Anlagen der Außenwerbung) des Bebauungsplans \nNr. 39 b \"St. Josef Straße Süd\" für unwirksam erklärt. Der weitergehende Antrag der \nAntragstellerinnen zu 1. und 3. wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1. zu 10/17, der \nAntragsteller zu 2. zu 2/17 und die Antragstellerin zu 3. zu 5/17.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 170.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan \nNr. 39 b \"St. Josef Straße Süd\" der Antragsgegnerin.\n\n4\n\nDie Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin der im Plangebiet \ngelegenen Grundstücke Gemarkung I. Flur 151 Flurstücke \n37, 38, 39, 42, 43 und 76. Die Flurstücke 37, 42, 43 sowie das \nsich nördlich anschließende - außerhalb des Plangebiets \ngelegene - Flurstück 124, dessen Erbbauberechtigte die \nAntragstellerin zu 1. ist, sind mit einem in Nordsüdrichtung \nverlaufenden knapp 250 m langen und im Wesentlichen etwa 40 m \ntiefen Hallenkomplex bebaut. Dieser untergliedert sich in die \nHallen I bis V. In der im südlichen Bereich des Hallenkomplexes \ngelegenen Halle I befinden sich ein Havariemarkt und ein \nSchmuckwarenladen. Die sich nördlich anschließende Halle II \nwird nach Auszug der Firma Spar AG als Lager von einer \nSpedition genutzt, die mit der Firma Sanimed zusammenarbeitet. \nIn der weiter nördlich gelegenen Halle III wird von einer \nBrotfabrik ein Umschlags- und Auslieferungslager betrieben. In \nder wiederum nördlich gelegenen Halle IV befindet sich das \nLager einer Spedition, die mit der Spar AG zusammenarbeitet. In \nder am nördlichen Ende des Hallenkomplexes gelegenen Halle V \nbefindet sich ein Lagerraum für Papier. Die Hallen I, II \nund III liegen vollständig, die Halle IV liegt zum ganz \nüberwiegenden Teil im Plangebiet. Das - westlich des \nHallenkomplexes gelegene - Flurstück 39 ist als Wiese an einen \nLandwirt verpachtet. Die Antragstellerin zu 3. ist aufgrund \neines Mietvorvertrages mit der Antragstellerin zu 2. \n(Vor-) Mieterin einer Teilfläche der Halle II des \nHallenkomplexes. Der Antragsteller zu 2. ist der allein \nvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär GmbH \nder Antragstellerin zu 1. Seine Ehefrau ist Eigentümerin des im \nPlangebiet gelegenen Grundstücks I. Straße 139 \n(Gemarkung I. Flur 151 Flurstück 41). Das Grundstück \nist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das der Antragsteller zu \n1. mit seiner Ehefrau selbst bewohnt. \n\n5\n\nDer räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39 b \n\"St. Josef Straße Süd\" wird im Süden von der L 594 \nGravenhorster Straße begrenzt. Im Norden verläuft die \nPlangebietsgrenze im westlichen Bereich des Plangebiets ca. 30 \nm südlich des Kranichwegs und im östlichen Planbereich etwa \n80 m südlich des Kranichwegs. Im nordöstlichen Bereich grenzt \ndas Plangebiet an das Sportzentrum Schierloh an. Die östliche \nPlangebietsgrenze verläuft sodann nach Süden hin entlang dem \nwestlichen Rand der St. Josef Straße und dem südlichen Rand der \nJohannesstraße, bis sie an der östlichen Grenze des Flurstücks \n65 entlang wieder auf die Gravenhorster Straße führt. Im \nnordwestlichen Bereich grenzt das Plangebiet unter Herausnahme \ndes Grundstücks Gemarkung I. Flur 151 Flurstück Nr. 40 \nan die Trasse der St. Josef Straße. Im südwestlichen Bereich \ngrenzt das Plangebiet an die Grundstücke Gemarkung I. \nFlur 151 Flurstücke 172 an. Im Plangebiet ist - außer den \nbereits erwähnten - nordöstlich der St. Josef Straße gelegenen \n- Gewerbebetrieben - noch ein Städtereinigungsbetrieb \nvorhanden, der südwestlich der St. Josef Straße liegt. Außerdem \nbefinden sich dort noch zwei weitere Wohnhäuser. \n\n6\n\nDer Bebauungsplan setzt das Plangebiet als nach der \nAbstandsliste 1995 in sich gegliedertes Gewerbegebiet fest, das \ner im südöstlichen Planbereich (östlich der St. Josef Straße) \nals GE 3, im südwestlichen Planbereich als GE 1 und im Übrigen \nals GE 2 ausweist. Nach den textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans sind in dem mit GE 1 bezeichneten Bereich gemäß \n§ 1 Abs. 10 BauNVO Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen \nder vorhandenen Wohngebäude allgemein zulässig. In den mit GE 2 \ngekennzeichneten Gebieten können gemäß § 31 Abs. 1 BauGB \nBetriebe der jeweils nächst niedrigeren Abstandsklasse \nausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Immissionsschutz \nsichergestellt ist. In dem mit GE 3 bezeichneten Bereich wird \ndie Höhe der baulichen Anlagen beschränkt. Gestützt auf § 1 \nAbs. 5 und 9 BauNVO wird für das gesamte Gewerbegebiet die \nEinzelhandelsnutzung ausgeschlossen. Zulässig bleiben der Kfz-\nHandel sowie der Einzelhandel im Zusammenhang mit der \nEigenproduktion von Betrieben (im untergeordneten Umfang, max. \n100 qm Verkaufsfläche). Das mit GE 2 gekennzeichnete Gebiet \nnordwestlich der St. Josef Straße wird in Nordsüdrichtung durch \neine so genannte Perlschnur zur Abgrenzung unterschiedlicher \nAusnutzungsmöglichkeiten durchschnitten. Für den insoweit \nwestlichen Bereich finden sich hinsichtlich des Maßes der \nbaulichen Nutzung folgende Festsetzungen: Zweigeschossige \nBauweise, GRZ 0,6, GFZ 1,2. Für den östlichen Bereich lauten \ndie dementsprechenden Festsetzungen: Dreigeschossige Bauweise, \nGRZ 0,6, GFZ 1,8. In den Bereichen GE 1 und 3 im südlichen \nPlangebiet sind zweigeschossige Bauweise und jeweils eine GRZ \nvon 0,3 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. Das Gebiet GE 2 \nsüdwestlich der St. Josef Straße wird in Nordsüdrichtung durch \neine so genannte Perlschnur zur Abgrenzung unterschiedlicher \nAusnutzungsmöglichkeiten durchschnitten. Im insoweit westlichen \nBereich sind zweigeschossige Bauweise, eine GRZ von 0,6 und \neine GFZ von 1,2 vorgegeben. Im östlichen Bereich sind \nzweigeschossige Bauweise sowie eine GRZ von 0,3 und eine GFZ \nvon 0,6 festgesetzt.\n\n7\n\nNach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 \nBauGB iVm § 86 BauO NRW sind Anlagen der Außenwerbung gemäß § \n14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO, die den Teilnehmer auf der freien \nStrecke der L 594 Gravenhorster Straße ansprechen sollen, nicht \nerlaubt.\n\n8\n\nAn der nördlichen Plangebietsgrenze setzt der Bebauungsplan \nim Randbereich der Flurstücke 38, 39 sowie auf dem Flurstück 76 \neine Fläche für Wald (Wallhecken) fest. Ferner setzt er auf dem \nFlurstück 76 ein in Nordsüdrichtung verlaufendes - noch nicht \nangelegtes - offenes Gewässer fest. Auf dem Flurstück 37 findet \nsich die Festsetzung eines in Ost-West-Richtung verlaufenden \nverrohrten Gewässers, an die sich auf den Flurstücken 37, 38, \n39 und 76 die Festsetzung eines in derselben Richtung \nweiterlaufenden offenen Gewässers anschließt. Sowohl der \nverrohrte als auch der offene Abschnitt dieses Gewässers ist \nbereits vorhanden.\n\n9\n\nDie Flurstücke 41 und 77 sind - mit Ausnahme eines \ndreiecksförmigen Bereichs um das Wohnhaus des Antragstellers zu \n2. - als Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und \nsonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Im Bereich südwestlich der \nSt. Josef Straße finden sich weitere Festsetzungen von Flächen \nfür Wald (Wallhecken) sowie von Flächen zum Anpflanzen von \nBäumen. \n\n10\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des angegriffenen \nBebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: \n\n11\n\nAm 14. Juni 1989 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die \nAufstellung des Bebauungsplans. Der Beschluss wurde am 28./29. \nSeptember 1989 ortsüblich bekannt gemacht. Das ursprünglich \nüberplante Gebiet ging über das des später beschlossenen \nBebauungsplans hinaus. Es umfasste zusätzlich zu dem Gebiet des \nangegriffenen Bebauungsplans - neben dem Flurstück 72 - im \nWesentlichen das mehr als 3 ha große Flurstück 100, an dem dem \nAntragsteller zu 1. ein Erbbaurecht zusteht. Das Flurstück 100 \ngrenzt westlich an die neu geplante Trasse der St. Josef Straße \nan. \n\n12\n\nIm Spätsommer 1989 stand der im Eigentum der Antragstellerin \nzu 1. stehende Hallenkomplex leer mit Ausnahme der Halle III, \nin der sich seinerzeit ein Auslieferungslager befand. Daraufhin \nstellte die Antragstellerin zu 1. unter dem 18. August 1989 \neine Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung der vorhandenen Nutzung \nder Halle I. Dort sollte nun ein Havariemarkt mit einer \nVerkaufsfläche von knapp 700 qm im südwestlichen Bereich der \nHalle I sowie einer Lagerfläche von gut 300 qm im östlichen \nBereich der Halle I entstehen. Die Antragstellerin zu 1. wies \ndarauf hin, die Bauvoranfrage erfolge unbeschadet einer \nBauvoranfrage betreffend den Betrieb von Einzelhandel auf der \ngesamten Fläche der Halle I; diese Voranfrage werde weiter \nverfolgt. Mit Bescheid vom 27. November 1989 teilte der \nStadtdirektor der Antragsgegnerin mit, die Entscheidung über \ndie Bauvoranfrage werde im Hinblick auf den \nPlanaufstellungsbeschluss vom 14. Juni 1989 gemäß § 15 Abs. 1 \nBauGB zunächst für einen Zeitraum von 12 Monaten \nzurückgestellt. Mit weiterem Bescheid vom 30. Januar 1990 wies \nder Stadtdirektor der Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung \neines Vorbescheides für einen Havariemarkt auf der gesamten \nFläche der Halle I wegen erheblicher Mängel der Bauvorlagen \nzurück. In den daraufhin von der Antragstellerin zu 1. wegen \nder Ablehnung der Erteilung der beantragten Bauvorbescheide \nbetriebenen Klageverfahren 2 K 966/90 (VG Münster) und 2 K \n967/90 (VG Münster) schlossen die Beteiligten am 3. Mai 1991 \neinen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Stadtdirektor der \nAntragsgegnerin, der Antragstellerin zu 1. auf ihren Antrag vom \n18. August 1989 die Nutzungsänderungsgenehmigung für einen \nHavariemarkt mit einer Verkaufsfläche von knapp 700 qm zu \ngenehmigen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Antragstellerin \nzu 1., ihr Begehren auf Erteilung einer \nNutzungsänderungsgenehmigung für einen Havariemarkt mit einer \nVerkaufsfläche von 2.400 qm nicht weiter zu verfolgen. Sodann \nerteilte der Stadtdirektor der Antragsgegnerin der \nAntragstellerin zu 1. unter dem 27. Juni 1991 auf die \nBauvoranfrage vom 18. August 1989 einen positiven Vorbescheid \nfür einen Havariemarkt mit einer Verkaufsfläche von knapp 700 \nqm. Auf den Bauantrag vom 19. August 1991, eingegangen am 23. \nAugust 1991, erteilte der Stadtdirektor der Antragsgegnerin \nsodann der Antragstellerin zu 1. mit Bauschein vom 4. Februar \n1992 die Baugenehmigung für einen Havariemarkt mit einer \nVerkaufsfläche von knapp 700 qm im westlichen und einer \nLagerfläche von gut 300 qm im östlichen Bereich der Halle I. \nAuf den so bezeichneten \"2. Nachtrag zum Bauschein vom 19.8.91\" \nerteilte der Stadtdirektor der Antragsgegnerin der \nAntragstellerin zu 1. mit Bauschein vom 26. März 1992 eine \nBaugenehmigung für einen Havariemarkt mit einer Verkaufsfläche \nvon knapp 700 qm im östlichen und einer Lagerfläche von gut 300 \nqm im westlichen Bereich der Halle I. Mit Vertrag von \nJuni/August 1992 vermietete die Antragstellerin zu 1. der Firma \nAndre P. Sonderpostenvertriebs GmbH &Co. KG in der \nHalle I des Gebäudekomplexes eine Verkaufsfläche von knapp \n1.400 qm für einen Havariemarkt. In der Folgezeit überließ die \nFirma Andre P. die Räumlichkeiten Herrn H. B. \nals ihrem Verkaufskommissionär oder Franchisenehmer. Dieser \nbetreibt dort den Havariemarkt im Verhältnis zu seinen Kunden \nim eigenen Namen.\n\n13\n\nAm 28. Oktober 1993 schlossen die Antragstellerin zu 1. \nsowie die seinerzeit in Gründung befindliche Antragstellerin zu \n3. einen Mietvorvertrag über eine Teilfläche der Halle II mit \neiner Größe von 1100 qm zum Betrieb eines Einzelhandels mit \nLederwaren aller Art. Das Mietverhältnis, dessen Einzelheiten \nim endgültigen Mietvertrag festgelegt werden sollten, sollte \nsofort nach Erteilung der Baugenehmigung beginnen.\n\n14\n\nDaraufhin beantragte die Antragstellerin zu 3. bei der \nAntragsgegnerin unter dem 13. Dezember 1993 die Erteilung eines \nBauvorbescheides für die Einzelhandelsnutzung von \nRäumlichkeiten der Halle II zum Verkauf von Schuhen, \nFußbekleidung und Lederaccessoires.\n\n15\n\nAm 8. Februar 1994 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die \nAuslegung des Bebauungsplanes und parallel dazu die Auslegung \ndes Planänderungsentwurfs des Flächennutzungsplans. Die \nÄnderung des Flächennutzungsplanes wurde erforderlich, weil in \nihm eine kleine Abweichung hinsichtlich der Ausweisung von \nöffentlichem Grün und Wald zu dem geplanten Bebauungsplan \nbestand. Zugleich beschloss der Rat eine Veränderungssperre für \ndas Gebiet des Bebauungsplans. \n\n16\n\nMit Bescheid vom 31. März 1994 wurde die Erteilung des von \nder Antragstellerin zu 3. beantragten Bauvorbescheides unter \nBerufung auf die bestehende Veränderungssperre abgelehnt. Nach \nerfolglosem Widerspruchsverfahren machte die Antragstellerin zu \n3. das Klageverfahren 2 K 445/95 (VG Münster) anhängig, das am \n2. Dezember 1999 durch Vergleich beendet wurde. Die Erteilung \ndes beantragten Bauvorbescheides wurde darin vom Ausgang des \nvorliegenden Normenkontrollverfahrens abhängig gemacht.\n\n17\n\nDer Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes und \ndie Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am \n30. April/2. Mai 1994 ortsüblich bekannt gemacht. Die Entwürfe \ndes Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans \nwurden sodann entsprechend der Bekanntmachung in der Zeit vom \n10. Mai 1994 bis zum 9. Juni 1994 öffentlich ausgelegt. \n\n18\n\nIm Frühjahr 1995 beantragte die Antragstellerin zu 1. den \nErlass eines Bauvorbescheides zum Neubau eines \nEinzelhandelszentrums mit einer Gesamtfläche von 7.500 qm auf \ndem im räumlichen Geltungsbereich des Planentwurfs liegenden \nGrundstück Gemarkung I. Flur 151 Flurstück 100. \n\n19\n\nAufgrund der im Rahmen der Offenlegung des Bebauungsplans \nvorgebrachten Bedenken und Anregungen wurde der Planentwurf \nüberarbeitet. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes \nwurde unter Herausnahme im Wesentlichen des Grundstücks \nGemarkung I. Flur 151 Flurstück 100 auf den des \nangegriffenen Bebauungsplans beschränkt. Am 6. Juli 1995 \nbeschloss der Rat die dementsprechende Aufteilung des \nPlangebiets und die erneute öffentliche Auslegung des \nPlanentwurfs. In der zugehörigen Beschlussvorlage 211/95 heißt \nes, aufgrund der im Rahmen des Offenlegungsverfahrens von \nTrägern öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und \nAnregungen habe sich insbesondere hinsichtlich der im \nBauleitplan zu berücksichtigenden Belange von Natur und \nLandschaft ein Nachbesserungsbedarf ergeben. Nach dem Ergebnis \nder Gespräche mit dem von den vorgesehenen Ausgleichs- und \nErsatzvornahmen hauptsächlich betroffenen Grundstückseigentümer \nwestlich der St. Josef Straße sehe man zur Zeit keine \nMöglichkeiten zur Durchführbarkeit der Maßnahmen. Hierzu \nbedürfe es noch weiterer Untersuchungen und fachlicher \nAbstimmungen bezüglich eventueller Alternativlösungen, die sich \nnicht kurzfristig durchführen ließen. Inzwischen sei auch \nkurzfristig für den genannten westlichen Bereich eine \nBauvoranfrage zur Errichtung eines Einzelhandelsfachzentrums \nvorgelegt worden. Unabhängig von den zuvor beschriebenen \nProblemen der Durchführbarkeit der Planungen hinsichtlich der \nerforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für diesen \nBereich stehe das geplante Einzelhandelsfachzentrum den vom Rat \nder Stadt für diesen Standort festgelegten städtebaulichen \nZielsetzungen (Ausschluss von Einzelhandel) entgegen. \nVoraussetzung für die Zulassung eines derartigen Vorhabens sei \naufgrund der zu erwartenden wesentlichen Auswirkungen auf die \nVerwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung \nsowie auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung die \nFestsetzung eines entsprechenden Sondergebietes gemäß § 11 Abs. \n3 BauNVO. Neben der Abstimmung mit den Zielen der Landesplanung \nmüsse die Zentrenverträglichkeit eines solchen Vorhabens \nvoraussichtlich auch im Rahmen einer gutachterlichen \nUntersuchung geprüft werden. Da hierzu eine Klärung nicht \nkurzfristig herbeigeführt werden könne und um die originär mit \nden Bauleitplänen verfolgten Zielsetzungen der Ausweisung von \ngewerblichen Bauflächen unter Berücksichtigung der \nstädtebaulich begründeten Regelungen zur Einzelhandelsnutzung \nzeitlich nicht weiter zu verzögern, werde eine Aufteilung des \nPlanbereichs in zwei Abschnitte für erforderlich gehalten. Das \nVerfahren für den zweiten Abschnitt könne dann nach Klärung der \noffenen Fragen später wieder aufgenommen werden. Der Beschluss \nwurde am 21. Juli 1995 ortsüblich bekannt gemacht und sodann \nentsprechend der Bekanntmachung in der Zeit vom 31. Juli 1995 \nbis zum 30. August 1995 erneut öffentlich ausgelegt.\n\n20\n\nMit Bescheid vom 29. September 1995 lehnte der Stadtdirektor \nder Antragsgegnerin die Bauvoranfrage der Antragstellerin zu 1. \nzum Neubau eines Einzelhandelsfachzentrums auf dem Grundstück \nGemarkung I. Flur 151 Flurstück 100 ab und verwies zur \nBegründung auf eine auch für diesen Bereich geltende \nVeränderungssperre. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren \nerhob die Antragstellerin zu 1. die Klage 2 K 2008/96 \n(VG Münster), die durch Urteil vom 31. Juli 2000 rechtskräftig \nabgewiesen wurde.\n\n21\n\nAuf die Auslegung des Bebauungsplanentwurfes trugen u.a. die \nAntragsteller Anregungen und Bedenken vor. In seiner Sitzung \nvom 5. Oktober 1995 entschied der Rat der Antragsgegnerin über \ndie eingegangenen Anregungen und Bedenken. In derselben Sitzung \nbeschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung sowie die \nzugehörige Begründung und den als Anlage zur Begründung \nbeigefügten ökologischen Fachbeitrag. Ferner beschloss er die \nÄnderung des Flächennutzungsplans. \n\n22\n\nDie Antragsgegnerin zeigte den Beschluss der \nBezirksregierung Münster an. Aufgrund eines Gesprächs mit der \nBezirksregierung wurde die Anzeige des Bebauungsplans sodann \nzurückgezogen. Die Bezirksregierung machte insoweit deutlich, \ndass ansonsten die Verletzung von Rechtsvorschriften gemäß § 11 \nAbs. 3 BauGB bezüglich der Darstellung eines Mischgebietes, der \nFestsetzung der Niederschlagsentwässerung und der \nLöschwasserversorgung habe geltend gemacht werden müssen.\n\n23\n\nNach Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes beschloss der \nRat der Antragsgegnerin am 26. September 1996 die erneute \nöffentliche Auslegung des Planentwurfs sowie des Entwurfs zur \nÄnderung des Flächennutzungsplans. Am 4./5. Oktober 1996 wurde \ndie öffentliche Auslegung der Planentwürfe in der Zeit vom \n15. Oktober bis zum 14. November 1996 ortsüblich bekannt \ngemacht.\n\n24\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 1996 forderte der \nStadtdirektor der Antragsgegnerin Herrn H. B. , den \nBetreiber des Havariemarktes, auf, die Nutzung der durch den - \nersten - Bauschein vom 4. Februar 1992 erfassten Verkaufsfläche \naufzugeben und nicht wieder aufzunehmen. Zur Begründung führte \nder Stadtdirektor der Antragsgegnerin aus, eine Baugenehmigung \nfür diesen Verkaufsbereich liege nicht vor. Die fragliche \nFläche sei durch den Bauschein vom 26. März 1992 ausschließlich \nals Lagerfläche genehmigt worden. Eine Kumulation der beiden \nBaugenehmigungen vom 4. Februar und vom 26. März 1992 sei nicht \nzulässig. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren dagegen \nerhobene Klage 2 K 448/98 (VG Münster) wurde durch Urteil vom \n26. Januar 2000 abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der \nBerufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2000 (10 A 1105/00) \nabgelehnt. \n\n25\n\nAuf die Auslegung des Bebauungsplanentwurfes trugen u.a. die \nAntragsteller Anregungen und Bedenken vor. In seiner Sitzung \nvom 20. Dezember 1996 entschied der Rat der Antragsgegnerin \nüber die eingegangenen Anregungen und Bedenken. Den \nEinwendungen der Antragsteller trug er insoweit Rechnung, als \ndie vorgesehenen Pflanzgebote für neun Bäume westlich des \nHallenkomplexes im nördlichen Plangebiet entfielen. Die weiter \ngehenden Einwendungen der Antragsteller wies er zurück. In \nderselben Sitzung beschloss der Rat den Bebauungsplan als \nSatzung sowie die zugehörige Begründung und den als Anlage zur \nBegründung beigefügten ökologischen Fachbeitrag. Ferner \nbeschloss er die Änderung des Flächennutzungsplans. Ausweislich \nder Planbegründung sollten die im Wesentlichen schon \nvorhandenen Gewerbebetriebe städtebaulich abgesichert und \nFehlentwicklungen vermieden werden. Ferner wurde ausgeführt, \ndie Antragsgegnerin verfolge bei der Aufstellung ihrer \nBauleitpläne das Ziel, die Entwicklung ihrer Zentren und \nNebenzentren zu unterstützen und für eine ausgewogene \nVersorgungsstruktur zu sorgen. Mit dieser Zielsetzung seien \nFestsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden, die den \nEinzelhandel an diesem Standort zugunsten einer Stärkung des \nVersorgungsschwerpunktes Innenstadt beschränkten. Das \nGewerbegebiet an der St. Josef Straße werde auch für \nNahversorgungsaufgaben nicht als geeignet angesehen, da der \nfußläufige Einzugsbereich gering sei und andere Standorte als \nNebenzentren im Westen I. besser geeignet seien. Auch \ndie bestehenden Einzelhandelsnutzungen wie der \nSonderpostenmarkt und der Uhren/Schmuckhandel seien \nstädtebaulich an diesem Standort nicht gewollt. Sie genössen \njedoch entsprechend ihren Baugenehmigungen Bestandsschutz. Eine \nunerwünschte Agglomeration des Einzelhandels an dem Standort \nsolle aber auf jeden Fall vermieden werden.\n\n26\n\nDie Antragsgegnerin zeigte den Beschluss der \nBezirksregierung Münster an. Diese teilte mit Schreiben vom \n1. April 1997 mit, eine Verletzung von Rechtsvorschriften werde \nnicht geltend gemacht. Daraufhin machte die Antragsgegnerin den \nSatzungsbeschluss sowie die Durchführung des Anzeigeverfahrens \nam 8. April 1997 ortsüblich bekannt. \n\n27\n\nMit Bauschein vom 26. Juni 1997 genehmigte der Bürgermeister \nder Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. auf deren Antrag \nvom 5. Juni 1997 die Nutzungsänderung von Lagerräumen zu einem \n- mittlerweile wieder aufgegebenen - Einzelhandel für Fahrzeuge \nund Fahrzeugteile mit Lagerflächen und einer Verkaufsfläche \nCar-Hifi bis 20 qm. Die Genehmigung bezog sich auf einen \nBereich im südwestlichen Teil der Halle I, der dem Havariemarkt \nvorgelagert ist.\n\n28\n\nAm 15. September 1997 haben die Antragsteller den \nvorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.\n\n29\n\nZur Begründung ihres Antrages tragen die Antragsteller im \nWesentlichen vor:\n\n30\n\nDer Bebauungsplan sei nicht für die städtebauliche Ordnung \nerforderlich. Der Plan diene allein der Verhinderung der \nangemessenen wirtschaftlichen Expansion der Antragsteller und \ngreife deshalb in deren Bestandsschutz ein. Dies zeige sich \nunter anderem an der nachträglichen Aufteilung des Plangebiets, \ndie gegen die Errichtung des geplanten \nEinzelhandelsfachzentrums auf dem Grundstück Gemarkung \nI. Flur 151 Flurstück 100 gerichtet sei. Abgesehen \ndavon sei die beabsichtigte Stärkung der Einzelhandelsbetriebe \nim Zentrum von I. kein zulässiges städtebauliches, \nsondern ein wettbewerbsrechtliches Motiv. Dem von der \nAntragsgegnerin verfolgten Interesse an einer verbrauchernahen \nVersorgung der Bevölkerung diene gerade die Zulassung weiterer \nEinzelhandelsbetriebe im Plangebiet. Die von der \nAntragsgegnerin in Auftrag gegebene \nEinzelhandelsstrukturuntersuchung des Instituts für Stadt-, \nStandort-, Handelsforschung und Beratung (ISH), Dr. Danneberg \nund Partner, Düsseldorf berücksichtige nicht die Entwicklung im \nWesten der Stadt I. . In dem Bereich zwischen dem \nZentrum von I. und dem Plangebiet sei in den nächsten \nJahren mit weiteren 2000 Einwohnern zu rechnen. Die Bevölkerung \nmüsse auch hinsichtlich zentrumstypischer Waren des \nkurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen Verbrauchs \nunmittelbar versorgt werden. Nach dem Gutachten des ISH deckten \nim Erhebungszeitraum 1993 35 % der I. Bürger ihren \nBedarf an Lebensmitteln im Gewerbegebiet An der Laggenbecker \nStraße. Ein Abbau der unangemessenen Zentrierung der \nBedarfsdeckung im Gewerbegebiet Laggenbecker Straße erfordere \ndeshalb die Zulassung weiterer Einzelhandelsbetriebe an anderen \nperipheren Standorten. Zugleich erfordere auch die zukünftige \nVernetzung des Bereichs der Westvorstadt und des Planbereichs \nmit den Ortsteilen S. /P. /E. die Entstehung \neines Mikrozentrums zur Versorgung der Bevölkerung auch mit \nzentrumstypischen Waren des kurzfristigen, mittelfristigen und \nlangfristigen Bedarfs. Dafür biete sich das Plangebiet wegen \nder guten Erreichbarkeit durch die K 6, die Autobahn, den \nPüsselbürener Damm und die Gravenhorster Straße an. Die \nortsnahe Versorgung in diesem Bereich sei auch keineswegs schon \ngesichert. Nach Satzungsbeschluss gegründete Geschäfte dürften \nim Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt \nwerden. \n\n31\n\nIm Übrigen verfehle der Bebauungsplan auch sein erklärtes \nZiel, großflächigen Einzelhandel aus dem Plangebiet \nauszuschließen. Denn im Plangebiet sei großflächiger \nEinzelhandel bereits genehmigt. Dies folge aus den \nBaugenehmigungen vom 4. Februar 1992 und 26. März 1992, mit \ndenen jeweils eine Verkaufsfläche von knapp 700 qm für einen \nHavariemarkt genehmigt worden sei. Insgesamt sei damit eine \nVerkaufsfläche von rund 1.400 qm genehmigt. Die genehmigte \nVerkaufsfläche sei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin \nzu addieren, denn die erteilten Baugenehmigungen stünden nicht \nin einem Alternativverhältnis. Für die Auffassung der \nAntragstellerin spreche auch, dass die Antragsgegnerin gegen \ndie Ausnutzung einer Verkaufsfläche von knapp 1.400 qm über \nmehrere Jahre nicht eingeschritten sei. Das Urteil 2 K 448/98 \n(VG Münster) vom 26. Januar 2000 binde die Antragstellerin \nnicht, da diese an dem Rechtsstreit nicht beteiligt gewesen \nsei. Großflächiger Einzelhandel sei aber im Übrigen selbst dann \ngenehmigt worden, wenn man nur von einer genehmigten \nVerkaufsfläche von 700 qm ausgehe. Sei in dem Planbereich \ndeshalb bereits großflächiger Einzelhandel vorhanden, so sei \neine Überplanung des Gebietes als Gewerbegebiet unzulässig. \nVielmehr habe das Gebiet entsprechend der vorgefundenen \nStruktur als Sondergebiet im Sinne von § 11 BauNVO ausgewiesen \nwerden müssen.\n\n32\n\nEs sei unzutreffend, dass der Planbereich im \nGebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster als \nGewerbeansiedlungsbereich bzw. im Flächennutzungsplan im \nWesentlichen als gewerbliche Baufläche dargestellt sei und zum \nbestehenden Bebauungsplan lediglich eine kleine Abweichung \nhinsichtlich der Ausweisung von öffentlichen Grün- und \nWaldflächen bestehe.\n\n33\n\nDie Aufteilung des ursprünglichen Plangebietes sei ebenfalls \nnicht sachgerecht und mit planerischen Grundsätzen nicht zu \nvereinbaren. Das Plangebiet stelle in Verbindung mit dem aus \ndem räumlichen Geltungsbereich herausgenommenen Areal eine in \nsich geschlossene Fläche dar. \n\n34\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 2 betreffend die \nUnzulässigkeit von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, \ndie nicht den im Gewerbegebiet zulässigen Betrieben dienten, \nsei zu unbestimmt, da Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude \nschon für sich im Gewerbegebiet zulässige Betriebe seien. Im \nÜbrigen könne die Festsetzung nicht auf § 1 Abs. 5 BauNVO, \nsondern nur auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden. Die nach \ndieser Bestimmung erforderlichen besonderen städtebaulichen \nGründe seien jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n35\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 2, nach der Betriebe der \nnächst höheren Abstandsklasse zulässig seien, wenn der \nImmissionsschutz gesichert sei, gelte nicht für den Bereich \nzwischen der Johannesstraße und der Gravenhorster Straße. Die \nBegründung des Bebauungsplans führe für diese Differenzierung \neinen anderen städtebaulichen Charakter dieses Bereichs an. Es \nsei aber nicht erkennbar, worin dieser bestehen solle. \n\n36\n\nEs sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die GRZ und GFZ \nin einigen Teilbereichen bis auf 0,3 bzw. 0,6 zurückgenommen \nworden sei.\n\n37\n\nBesondere Festsetzungen hinsichtlich der Unzulässigkeit von \nAnlagen der Außenwerbung brauchten nicht getroffen zu werden, \nda die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Straßen- und \nWegegesetzes, nach denen bauliche Anlagen gewisse Abstände von \nfreien Strecken von Straßen einzuhalten hätten, ausreichend \nseien.\n\n38\n\nIn der Planbegründung werde von falschen tatsächlichen \nVoraussetzungen ausgegangen, wenn es dort im vierten Absatz von \nNr. 4 heiße, für die Löschwasserversorgung stünden aus dem \nöffentlichen Netz nur 800 Liter pro Minute zur Verfügung. \nErforderlich seien für das Gewerbegebiet 3.200 Liter pro \nMinute. Bei Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen sei deshalb die \nausreichende Löschwassermenge durch entsprechend dimensionierte \nLöschwasserteiche o.ä. sicherzustellen. Bereits seit 1991 \nexistiere unter dem Hallenkomplex ein Wassertank mit einem \nFassungsvermögen von 400.000 Liter, so dass eine \nLöschwassermenge von 3.200 Liter pro Minute zur Verfügung \nstehe.\n\n39\n\nDie Festsetzung des offenen Gewässers auf dem Flurstück \nNr. 76 sei nicht erforderlich. Der Abfluss des \nOberflächenwassers von dem Flurstück Nr. 39 sei bereits durch \ndas Gewässer 1030 gewährleistet. Das Flurstück 41 werde allein \ndurch Verrieselung entwässert. Deshalb solle das \nNiederschlagswasser der Grundstücke nicht vollständig der \nöffentlichen Kanalisation zugeführt werden, sondern es solle \neine örtliche Verrieselung ermöglicht werden. \n\n40\n\nDie Festsetzungen betreffend die Ergänzung der \nGehölzbestände sei nicht erforderlich. Es sei unberücksichtigt \ngeblieben, dass die Antragsteller bereits in großem Umfang \nAusgleichsmaßnahmen durchgeführt hätten. Im Zusammenhang mit \nder seinerzeitigen Verrohrung des Gewässers Nr. 1030 im \nnördlichen Bereich des Flurstücks 37 sei eine Hecke abgeholzt \nund auf Ersuchen des Staatlichen Forstamtes eine weit größere \nFläche auf dem nördlich unmittelbar an das Plangebiet \nangrenzenden Flurstück 124 bepflanzt worden. Diese \nErsatzanpflanzung werde seit Jahren von den Antragstellern \nerweitert. Ebenso seien auf dem Privatgrundstück des \nAntragstellers zu 2., dem Flurstück 47 umfangreiche \nErsatzanpflanzungen vorgenommen worden. Das in dem \nursprünglichen Planentwurf vorgesehene Pflanzgebot für eine \nReihe von neuen Bäumen auf den Flurstücken 37, 42 und 43 hätte \nein Rangieren der dort zwecks Ein- und Aufladens verkehrenden \nLKW unmöglich gemacht. Wegen dieses Eingriffs in den \nBestandsschutz sei bereits angeregt worden, von diesen \nPflanzgeboten abzusehen. Entsprechendes gelte für die übrigen \nbeabsichtigten Pflanzgebote für die Flurstücke 38, 39, 76, 77 \nund 41. Diese seien wegen der schon erfolgten \nErsatzanpflanzungen auf den Flurstücken 41 und 124 nicht \nerforderlich. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das \nallein über das Flurstück 76 erreichbare Flurstück 39, das als \nWiese von dem Antragsteller zu 2. an einen Landwirt verpachtet \nworden sei, durch das festgesetzte Wäldchen von dem Kontakt \nnach außen abgeschnitten werde.\n\n41\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n42\n\nden Bebauungsplan Nr. 39 b \"St. \nJosef Straße Süd\" der Antragsgegnerin \n(Satzungsbeschluss vom 20. Dezember \n1996) für nichtig zu erklären.\n\n43\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n44\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n45\n\nDie Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen der Antragsteller \nentgegen und macht im Wesentlichen geltend:\n\n46\n\nDer Bebauungsplan St. Josef Straße Süd sei für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung der Stadt I. \nerforderlich, da der Bebauungsplan von der städtebaulichen \nGrundkonzeption getragen werde. Es entspreche der Zielsetzung, \nden Einzelhandel am Standort St. Josef Straße zugunsten der \nStärkung eines Versorgungsschwerpunktes Innenstadt zu \nbeschränken. Die Stadt I. sei im \nLandesentwicklungsplan I/II als \nMittelzentrum/Entwicklungsschwerpunkt mit einem Einzugsbereich \nvon 50.000 bis 100.000 Einwohnern ausgewiesen. Ziel des im \nJahre 1987 durchgeführten und 1993/94 fortgeschriebenen \nEinzelhandelsstrukturgutachtens des ISH sei es gewesen, \neinerseits bestehende flächen-, branchen- und \nsortimentsbezogene Strukturschwächen aufzudecken, andererseits \naber auch auf noch bestehende Entwicklungschancen in \nEinzelhandelsbereichen aufmerksam zu machen. Weitere \nZielsetzung sei die Beantwortung der Fragen zur Tragfähigkeit \nzusätzlicher Betriebe für die Stadt und zu deren Betriebsformen \nund Standortverträglichkeit insbesondere an städtebaulich nicht \nintegrierten Standorten gewesen. Auch im Zusammenhang mit den \nverstärkten Bestrebungen zur Verbesserung der \nVersorgungssituation in den beiden anderen \nSiedlungsschwerpunkten Laggenbeck und P. /Dickenberg \ndurch städtebauliche Maßnahmen habe sich die Frage nach einer \nausgewogenen Einzelhandelsstruktur auf gesamtstädtischer Basis \ngestellt. Das Gutachten fordere zur Vermeidung städtebaulicher \nFehlentwicklungen und zur Stärkung der Innenstadt als \nGeschäftszentrum insbesondere die Behebung der Mängel im \nBranchenmix. Insoweit werde auch die Fernhaltung weiteren \nzentrumstypischen Einzelhandels aus den Gewerbegebieten \naußerhalb der innerstädtischen Kernbereiche für notwendig \nerachtet. Die Funktion der verbrauchernahen Versorgung der \nWohnbevölkerung mit Einzelhandelsgütern sollte darüber hinaus \nnur noch den Stadtteilzentren zugeordnet werden. Das Plangebiet \nan der St. Josef Straße werde in diesem Zusammenhang für \nNahversorgungsaufgaben nicht als geeignet angesehen, da der \nfußläufige Einzugsbereich gering sei und andere Standorte als \nNebenzentren im Westen I. besser geeignet seien. \nInsbesondere von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, wie sie \nvon der Antragstellerin zu 1. am Standort S. geplant \nseien, seien negative Wirkungen für den vorhandenen \nEinzelhandelsbestand der Stadt I. zu erwarten. Die \nFolge seien Versorgungsdefizite für diejenige Bevölkerung, für \ndie die Einzelhandelsbetriebe in der Peripherie nicht \nerreichbar seien. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu \nberücksichtigen, dass die am Standort S. ansässige \nAntragstellerin zu 3. Anbieterin von Waren (Schuh- und \nLederwaren) sei, die zumindest auch im Zentrum von Städten \nvorgehalten würden und nicht nur an peripheren Standorten. Das \nSortiment der Antragstellerin zu 3. überschneide sich somit \nauch mit dem Angebot der in der Fußgängerzone von I. \nansässigen Einzelhandelsbetriebe. Die Zuordnung von \nEinzelhandelsbetrieben zu den Wohnstandorten und nicht den \nGewerbe- und Industriestandorten diene deshalb dem nach § 1 \nAbs. 5 Nr. 8 BauGB schutzwürdigen Belang der verbrauchernahen \nVersorgung der Bevölkerung. Gerade aufgrund der schon \nvorhandenen Nutzungen insbesondere durch die Antragsteller zu \n1. und 3. solle nicht noch weiterer Einzelhandel an dem \nStandort St. Josef Straße Süd hinzutreten, der die Tendenz zu \neinem Einkaufszentrum im Plangebiet verstärken würde. Wegen der \nvon den Antragstellern hervorgehobenen Konzentration von \nEinzelhandel im Gewerbegebiet Laggenbecker Straße solle \nzusätzliche Einzelhandelsexpansion an peripheren Standorten \nverhindert werden. Die ortsnahe Verbraucherversorgung im Raum \nP. , S. und Westvorstadt sei entgegen der \nAuffassung der Antragsteller bereits durch eine Reihe von \nvorhandenen sowie noch geplanten Nachbarschaftsmärkten in den \njeweiligen Stadtbereichen sichergestellt. Für eine \nweiterreichende Bedarfsdeckung sei der Innenstadtbereich \nI. als Versorgungsschwerpunkt vorgesehen. Die Planung \ndiene deshalb entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht \nwettbewerblichen, sondern städtebaulichen Zielen. Etwaige sich \nals Nebenfolge einstellende wettbewerbsrechtliche Auswirkungen \nseien im Rahmen der Bauleitplanung nicht abwägungserheblich und \nmüssten von den Antragstellern hingenommen werden.\n\n47\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller sei im Plangebiet \nauch kein großflächiger Einzelhandel genehmigt. Für den \nHavariemarkt sei eine Gesamtverkaufsfläche von 1.400 qm nicht \ngenehmigt. Die Bauscheine vom 4. Februar 1992 und 6. März 1992 \nstünden in einem Entweder-Oder-Verhältnis. Bei der damit \ngenehmigten Verkaufsfläche von unter 700 qm sei großflächiger \nEinzelhandel nicht gegeben. Zulässigerweise betrieben werde im \nÜbrigen nur noch ein Schmuckwarenladen mit einer Verkaufsfläche \nvon ca. 200 qm und ein Einzelhandel für Fahrzeuge und \nFahrzeugteile mit Lagerflächen und einer Verkaufsfläche für \nCar-Hifi bis 20 qm.\n\n48\n\nDie nachträgliche Aufteilung des Plangebiets verstoße nicht \ngegen planerische Grundsätze. Neben dem Hauptziel der \nplanungsrechtlichen Absicherung zusätzlicher gewerblicher \nBauflächen hätten mit dem Bebauungsplan gleichzeitig auch die \nbisher bestehenden Immissionskonflikte zwischen dem im \nsüdlichen Bereich gelegenen Speditionsbetrieb und der \nangrenzenden Wohnbebauung gelöst werden sollen. Des Weiteren \nhabe auch die Trasse der geplanten K 6 mit Anbindung an die \nGravenhorster Straße L 594 festgesetzt werden sollen. Aufgrund \nerheblicher Bedenken des Landesstraßenbauamtes gegen diese \nzusätzliche Anbindung an die L 594 sei die Trasse \neinschließlich des Anbindungspunktes im weiteren Verfahren 1994 \nwieder aus dem Bebauungsplan herausgenommen worden. \nZwischenzeitlich sei für die neue K 6 zwar das \nLinienbestimmungsverfahren durchgeführt worden, jedoch sei die \nFrage der zusätzlichen Anbindung an die L 594 bei \ngleichzeitiger Beibehaltung der bisherigen alten Anbindung der \nSt. Josef Straße der Klärung im Planaufstellungs- bzw. \nBebauungsplanverfahren vorbehalten worden. Um die originär mit \ndem Bebauungsplan verfolgten Zielsetzungen nicht weiter \nzeitlich zu verzögern, habe der Rat im Rahmen der \nBeschlussfassung über die öffentliche Auslegung die Abtrennung \ndes westlichen Teilbereichs beschlossen. Neben den noch nicht \nabschließend gelösten Verkehrsproblemen bedürfe es für diesen \nBereich noch einer weiteren Konkretisierung der Planungsinhalte \nunter Berücksichtigung der städtebaulichen Zielsetzungen zur \nEinzelhandelsnutzung. Weiterhin sei die Abtrennung dieses \nTeilbereichs nicht notwendig gewesen, da bis zum gegenwärtigen \nZeitpunkt hinsichtlich der erforderlichen Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen keine Lösungen zu finden gewesen seien. \n\n49\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 2 des Bebauungsplans sei \nentgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu beanstanden. \nNach der auch von den Antragstellern zitierten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 sei es ausreichend, \ndass es speziell städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber \n§ 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der \nzulässigen Nutzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO gebe. Diese \nMaßstäbe seien beachtet worden. Wenn die textliche Festsetzung \nNr. 2, nach der Betriebe der nächst niedrigen Abstandsklasse \nausnahmsweise zugelassen werden könnten, wenn der \nImmissionsschutz sichergestellt sei, nicht für das Flurstück \nNr. 65 gelte, so erklärte sich dies aus dem besonderen \nstädtebaulichen Charakter dieses Bereichs, der durch die \nunmittelbar im Osten angrenzende Wohnbebauung geprägt sei. Die \ngebotene Rücksichtnahme auf diese Wohnbebauung äußere sich \nnicht nur durch Einhaltung des Immissionsschutzes, sondern auch \ndurch eine städtebaulich wirksame Auswahl der Betriebe mit \nHilfe der Abstandsklassen. \n\n50\n\nDie Reduzierung der GRZ und GFZ auf 0,3 und 0,6 im südlichen \nPlanbereich rechtfertige sich daraus, dass dieser Bereich an \ndas Wohngebiet \"Am Riehenweg\" angrenze und mit Rücksicht auf \ndie Wohnbebauung auch eine weniger dichte Bebauung vorgegeben \nsei. \n\n51\n\nDie Festsetzung hinsichtlich der Unzulässigkeit von Anlagen \nder Außenwerbung sei auf Forderung des Landesstraßenbauamtes \nMünster in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Da diese \nAnlagen im Bereich von freien Strecken der Landstraßen im \nInteresse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs \ngrundsätzlich unerwünscht seien, habe man an dieser Festsetzung \nfestgehalten. \n\n52\n\nDie von den Antragstellern kritisierten Passagen betreffend \ndie Löschwasserversorgung beträfen keine planerischen \nFestsetzungen. Es handele sich hierbei nur um Hinweise, die im \nÜbrigen hinsichtlich zukünftiger Vorhaben weiterhin \ngerechtfertigt seien.\n\n53\n\nDas Gewässer auf dem Flurstück 76 sei aus dem ökologischen \nFachbeitrag in den Bebauungsplan übernommen worden, um die \nAusgleichsmaßnahmen für den südlich angrenzenden zukünftigen \nPlanbereich anschließen zu können.\n\n54\n\nDie Festsetzungen zu Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen \nhinsichtlich des Gehölzbestandes seien durch ein besonderes \nGutachten ermittelt worden und basierten auf einer \numfangreichen Bestandsaufnahme. Das von den Antragstellern \nkritisierte Pflanzgebot für eine Reihe von neun Bäumen auf den \nFlurstücken 37, 42 und 43 sei in den angegriffenen \nBebauungsplan nicht übernommen, sondern auf Anregung der \nAntragsteller gestrichen worden. Weitere Ersatzanpflanzungen \nauf den Flurstücken 38, 42 und 43 seien nicht vorgesehen. Das \nauf dem Flurstück 76 festgesetzte Wäldchen bestehe bereits, so \ndass es sich dabei ebenfalls um keine geplante \nErsatzanpflanzung handele. Die Wallhecke solle auch in Zukunft \nerhalten bleiben, wobei Zufahrten ermöglicht würden. Die \n10 KV-Leitung werde nachrichtlich im Bebauungsplan ergänzt, \nsoweit sie das Plangebiet berühre. Der A-Mast sei vorhanden, \naber nicht eingemessen oder dargestellt.\n\n55\n\nGemäß Beschluss vom 28. Dezember 2000 hat der \nBerichterstatter des Senats am 15. Mai 2000 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\n56\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, den Inhalt des Bebauungsplans Nr. 39 b \"St. Josef \nStraße Süd\", die 64. Änderung des Flächennutzungsplans für den \nBebauungsplan Nr. 39 b \"St. Josef Straße Süd\", den \nGebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Zentrales Münsterland L \n3712 Tecklenburg (1 Heft), die Planaufstellungsvorgänge \nbetreffend den Bebauungsplan sowie die Änderung des \nFlächennutzungsplan (2 Ordner), das Gutachten des Instituts für \nStandort-, Handelsforschung- und Beratung, Dr. H. D. u. \nPartner GmbH für die Stadt I. \"Einzelhandel, \nZentrenplanung und Städtebau\" von 1988/1993 (3 Hefte), die \nBauakte 63-20-01-Z-3923 (1 Heft) sowie die weiteren \nüberreichten Verwaltungsvorgänge und Beiakten (5 Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n57\n\nII.\n\n58\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch \nBeschluss, weil er eine mündliche Verhandlung - auf deren \nDurchführung die Beteiligten auch verzichtet haben - nicht für \nerforderlich hält.\n\n59\n\nDer Antrag des Antragstellers zu 2. ist unzulässig (A). Die \nAnträge der Antragstellerinnen zu 1. und 3. sind zulässig (B I) \nund im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Teil begründet \n(B II). \n\n60\n\nA. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist als unzulässig zu \nverwerfen, weil ihm die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nerforderliche Antragsbefugnis fehlt.\n\n61\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag \nu.a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch \nden Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten \nverletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An \ndie Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach dieser \nVorschrift können keine höheren Anforderungen gestellt werden, \nals sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO \ngelten. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller \nhinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest \nals möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung \ngestellten Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt \nwird, \n\n62\n\nBVerwG, Urteile vom 10. März 1998 \n- 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = \nZfBR 1998, 205, 206, vom 24. September \n1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = \nDVBl. 1999, 101, vom 17. Dezember 1998 \n- 1 C N 1.98 -, BVerwGE 108, 182, 184, \nund vom 17. Mai 2000 - 6 CN 3.99 -.\n\n63\n\nNach diesen Maßstäben ist der Antragsteller zu 2. nicht \nantragsbefugt. Er ist weder Eigentümer eines im Plangebiet \ngelegenen Grundstücks noch sonstwie durch die planerischen \nFestsetzungen in eigenen Rechten betroffen. Die Antragsbefugnis \nwird - woran allenfalls gedacht werden könnte - nicht begründet \ndurch die Position des Antragstellers zu 2. als \nHauptgesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin zu \n1., Alleingesellschafter der Komplementär GmbH der \nAntragstellerin zu 1. sowie Alleingesellschafter und \nGeschäftsführer der Firma M. Schmuck GmbH, die im \nPlangebiet einen Schmuckwarenladen betreibt. Etwaige \nöffentliche Abwehrrechte gegen den Bebauungsplan können \ninsoweit allein den Gesellschaften als Rechtsträgern selbst \nzustehen. Die Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerrechte des \nAntragstellers zu 2. vermögen indes auf dieser \nplanungsrechtlichen Ebene keine eigenständigen Rechtspositionen \ngegenüber dem Plangeber zu vermitteln. Dies gilt jedenfalls \ndann, wenn - wie hier - der Bebauungsplan von einer der \nGesellschaften, die Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen \nGrundstücken ist, parallel und mit inhaltsgleichem Antrag \nangegriffen wird. Die Antragsbefugnis resultiert schließlich \nauch nicht daraus, dass die Ehefrau des Antragstellers zu 1. \nEigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks ist und \nder Antragsteller zu 1. gemeinsam mit seiner Ehefrau das \naufstehende Einfamilienhaus bewohnt,\n\n64\n\nvgl. - betreffend ehe- oder \nfamilienrechtliche Bindungen - BVerwG, \nBeschluss vom 26. Juli 1990 \n- 4 B 235/89 -, BRS 50 Nr. 179 = \nNVwZ 1991, 566, 567, und Urteil vom \n16. September 1993 - 4 C 9.91 -, BRS 55 \nNr. 163 NJW 1994, 1233, 1234.\n\n65\n\nB. Der Antrag der Antragstellerinnen zu 1. und 3. ist \nzulässig. \n\n66\n\nDie Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. folgt aus \nihrem Eigentum an im Plangebiet gelegenen Grundstücken. Wendet \nsich die Eigentümerin eines oder mehrerer im Plangebiet \ngelegener Grundstücke gegen eine bauplanerische Festsetzung, \ndie unmittelbar ihr Grundstück betrifft, so ist die \nAntragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig \n- und so auch hier - zu bejahen,\n\n67\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli \n1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36, und \nvom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 \nNr. 44 = BauR 1998, 740 = NVwZ 1998, \n732.\n\n68\n\nDer Bebauungsplan bestimmt die baulichen Nutzbarkeiten der \nGrundstücke der Antragstellerin zu 1. durch den grundsätzlichen \nAusschluss von Einzelhandelsbetrieben, den die Antragstellerin \nmit dem Normenkontrollantrag ebenso angreift wie die auch ihre \nGrundstücke erfassenden Festsetzungen insbesondere von Wald \n(Wallhecken). Sie macht damit geltend, dass der Bebauungsplan \nin ihr Eigentum in gesetzwidriger Weise eingreift.\n\n69\n\nDie Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3. leitet sich \naus § 1 Abs. 6 BauGB ab. Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene \nAbwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich \nsolcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. \nDeshalb kann auch das Abwägungsgebot \"Recht\" im Sinne von § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO sein. Die Antragstellerin zu 3. hat auch \nhinreichend geltend gemacht, in ihrem Recht auf gerechte \nAbwägung verletzt zu sein. Zu den privaten Belangen, die der \nRat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung über den \nBebauungsplan im Rahmen der Abwägung bedenken musste, gehört \nnämlich auch das Interesse der Antragstellerin zu 3., die \nTeilfläche der Halle 2 entsprechend dem Mietvorvertrag mit der \nAntragstellerin zu 1. und der Bauvoranfrage vom 13. Dezember \n1993 zum Betrieb eines Einzelhandels mit Lederwaren nutzen zu \nkönnen. Dementsprechend hat sich der Rat der Antragsgegnerin \nmit den Einwendungen der Antragstellerin zu 3. inhaltlich \nauseinandergesetzt und sie damit für abwägungserheblich \ngehalten. Mit ihrem sinngemäßen Vorbringen, der Rat der \nAntragsgegnerin habe ihre Interessen bei der Aufstellung des \nBebauungsplans nicht ausreichend berücksichtigt, genügt die \nAntragstellerin zu 3. den Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO. Unerheblich ist, dass die Antragstellerin nur Mieterin \nder Teilfläche der Halle II ist. Abwägungsrelevant ist nämlich \nnicht nur ein durch die Planung berührtes subjektives \nöffentliches Recht. Abwägungserheblich kann vielmehr auch jedes \nmehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es \nschutzwürdig ist. Die Tatsache, dass eine bestimmte \nGrundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages \ngeschieht, führt nicht dazu, dass die damit zusammenhängenden \nInteressen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu \nbleiben hätten,\n\n70\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. November \n1999 - 4 CN 3.99 -, BRS 62 Nr. 50 = \nNVwZ 2000, 806 f.\n\n71\n\nDie Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3. entfällt hier \nauch nicht etwa deshalb, weil sie die durch den Mietvorvertrag \ngeregelte Nutzung bislang im Plangebiet noch gar nicht ausgeübt \nhat. Potentiell abwägungserheblich ist nicht nur das Interesse \nan der weiteren Ausnutzung eines vorhandenen Betriebsbestandes, \nsondern auch das Bedürfnis nach einer künftigen \nBetriebsausweitung,\n\n72\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. November \n1999 - 4 CN 3/99 -, a.a.O., 807 \nm.w.N.\n\n73\n\nGleiches gilt, wenn die Betriebsausübung erst beabsichtigt \nist, die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen aber bereits \ngetroffen worden sind und - wie hier - die Erteilung der \nerforderlichen Bebauungsgenehmigung nur noch vom Ausgang des \ngegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahrens \nabhängt. Das abwägungserhebliche Gewicht einer erst \nauszuübenden Nutzung mag geringer sein als das einer bereits \nausgeübten. Abwägungsirrelevant ist das Interesse des Mieters \nan der erstmaligen Aufnahme der durch den Mietvertrag \nermöglichten Nutzung dagegen nicht. \n\n74\n\nB. II. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen zu 1. \nund 3. ist begründet, soweit er sich gegen die Festsetzung \nbetreffend die Unzulässigkeit von Anlagen der Außenwerbung \nwendet (1.). Der weitergehende Antrag ist dagegen unbegründet \n(2.). \n\n75\n\n1. Der im Bebauungsplan festgesetzte Ausschluss von Anlagen \nder Außenwerbung lässt sich nicht - wie dies der Plangeber \nangenommen hat - auf § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 \nBauO NRW stützen. Nach § 9 Abs. 4 BauGB können die Länder durch \nRechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende \nRegelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen \nwerden können. Von dieser Ermächtigung hat der nordrhein-\nwestfälische Landesgesetzgeber in § 86 Abs. 4 BauO NRW Gebrauch \ngemacht. Dort heißt es, örtliche Bauvorschriften können auch \nals Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Die \ninsoweit zulässigen örtlichen Bauvorschriften werden in § 86 \nAbs. 1 BauO NRW geregelt. \n\n76\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom \n6. Februar 1992 - 11 A 2232/89 -, \nBRS 54 Nr. 112.\n\n77\n\nDazu zählt der vorgenommene Ausschluss von Anlagen der \nAußenwerbung nicht. § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW \nermächtigt zum Erlass von örtlichen Bauvorschriften über die \näußere Gestaltung von u.a. Werbeanlagen - die sich auch auf \nderen Anbringungsort erstrecken können - nur zur Durchführung \nbaugestalterischer Absichten. Dementsprechende \nbaugestalterische Absichten werden durch die in Rede stehende \nFestsetzung nicht verfolgt. Sie beruht auf der Anregung des \ndamaligen Landesstraßenbauamtes Münster und soll nach der \nBegründung des angegriffenen Bebauungsplans die \nVerkehrssicherheit auf der L 594 gewährleisten. Aufgrund dieser \nZielrichtung wird die Festsetzung auch nicht von § 86 Abs. 1 \nNr. 2 BauO NRW gedeckt, der allenfalls noch in Betracht zu \nziehen ist. Diese Bestimmung ermöglicht nämlich nur den Erlass \nvon örtlichen Bauvorschriften über besondere Anforderungen an - \nsowie den Ausschluss von - u.a. Werbeanlagen zum Schutz u.a. \nbestimmter Straßen von städtebaulicher, künstlerischer oder \ngeschichtlicher Bedeutung. Einen dementsprechenden Schutzzweck \nverfolgt die Festsetzung nicht.\n\n78\n\nAls planungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage kommt allein \n§ 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO in Betracht. Der Senat braucht indes \nnicht zu entscheiden, ob die vom Plangeber zu Unrecht \nherangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 4 in \nVerbindung mit § 86 BauO NRW gegen § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO \nausgetauscht werden kann. Unterstellt man diese Möglichkeit \nzugunsten der Antragsgegnerin, so liegen jedenfalls die \nweiteren Voraussetzungen für den Ausschluss von Nebenanlagen \nnach § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO nicht vor. Nach § 14 Abs. 1 \nSatz 3 BauNVO kann die Zulässigkeit der in § 14 Abs. 1 Satz 1 \naufgeführten Nebenanlagen eingeschränkt oder ausgeschlossen \nwerden. Werbeanlagen können Nebenanlagen im Sinne dieser \nBestimmung sein. Haben sie im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 \nBauNVO dienende Funktion und widersprechen sie nicht der \nEigenart des Baugebiets, sind sie im Rahmen der Anwendbarkeit \ndes § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig. Dies gilt insbesondere \nfür die Werbung an der Stätte der Leistung. Einer derartigen \nWerbeanlage kommt nämlich nicht die planerische Bedeutung einer \nHauptnutzung zu,\n\n79\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März \n1995 - 4 B 34.95 -, BRS 57 Nr. 176; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \n§ 13 Rdnr. 8; Fickert/Fieseler, BauNVO, \n9. Auflage 1999, § 14 Rd. Ziffer \n9.1.\n\n80\n\n§ 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO knüpft die Einschränkung bzw. den \nAusschluss von Nebenanlagen zwar nicht ausdrücklich an \nbestimmte Voraussetzungen. Der Ausschluss und die Einschränkung \nmüssen aber städtebaulich motiviert sein. Ferner müssen \nmodifizierende Festsetzungen nach Satz 3 den Grundsätzen der \nBauleitplanung und vor allem dem Abwägungsgebot \nentsprechen,\n\n81\n\nKönig/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, \n§ 14 Rdnr. 27.\n\n82\n\nDie erforderliche städtebauliche Motivation ist mit der \nBerücksichtigung der Belange der Sicherheit und Leichtigkeit \ndes Verkehrs noch gegeben (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB). \nEs fehlt aber an der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen \nhinreichenden Abwägung der öffentlichen und privaten \nBelange.\n\n83\n\nBei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die \nöffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander \ngerecht abzuwägen. Dieses Gebot ist verletzt, wenn in die \nAbwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach \nLage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner \nverletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt \noder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten \nBelangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im \nWiderstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen \nund damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen \nBelangs entscheidet,\n\n84\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- 4 C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.\n\n85\n\nDen so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang \nund das Abwägungsergebnis genügen die die Festsetzung tragenden \nErwägungen der Antragsgegnerin nicht. \n\n86\n\nNach der Begründung des Bebauungsplans werden Anlagen der \nAußenwerbung im in Rede stehenden Bereich nicht erlaubt, um die \nVerkehrssicherheit auf der L 594 zu gewährleisten. Dem \nInteresse des Schutzes der Verkehrssicherheit vor Werbeanlagen \nträgt jedoch bereits § 28 StrWG NRW Rechnung. Nach dieser \nVorschrift dürfen Anlagen der Außenwerbung außerhalb der \nOrtsdurchfahrten von Landesstraßen in einer Entfernung bis zu \n20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den \nKraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet \nwerden. Dieses straßenrechtliche Anbauverbot, das gerade auch \ndie Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs \nbezweckt,\n\n87\n\nvgl. Fickert, Straßenrecht in \nNordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, \n§ 28 StrWG Rdnr. 1,\n\n88\n\nerfasst zu einem erheblichen Teil auch die Bereiche, in \ndenen Außenwerbung durch die angegriffene Festsetzung verboten \nist. Das straßenrechtliche Anbauverbot gilt jedenfalls für den \nüberwiegenden Teil der Strecke, auf der die Gravenhorster \nStraße im Geltungsberich des Bebauungsplanes verläuft. Denn \ndieser Teil der Gravenhorster Straße, die eine Landesstraße \nist, liegt außerhalb der Ortsdurchfahrt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 \nStrWG NRW ist Ortsdurchfahrt der Teil einer Landesstraße, der \ninnerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur \nErschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Dieser \nmateriell-rechtliche Begriff der \"Ortsdurchfahrt\" ist im \nvorliegenden Zusammenhang maßgeblich,\n\n89\n\nvgl. Fickert, Straßenrecht in \nNordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, \n§ 5 Rdnr. 21.\n\n90\n\nDas im Plangebiet liegende Teilstück der Gravenhorster \nStraße befindet sich schon deshalb außerhalb der Ortsdurchfahrt \nim Sinne von § 5 StrWG NRW, weil es nicht zur Erschließung der \nanliegenden Grundstücke bestimmt ist. Dazu wäre es nur dann \nbestimmt, wenn seinetwegen eine von der Erschließung abhängige \nNutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich möglich \nals auch rechtlich zulässig wäre. Die rechtliche Zulässigkeit \nkann allein aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder aus \nder Lage der Straße in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden \nGebiet folgen,\n\n91\n\nFickert, Straßenrecht in Nordrhein-\nWestfalen, 3. Auflage 1989, § 5 StrWG \nRdnr. 19, m.w.N.\n\n92\n\nAn der damit erforderlichen rechtlichen Zulässigkeit fehlte \nes hier. Denn durch die zwingenden Festsetzungen des \nBebauungsplans ist am gesamten nördlichen Rand der \nGravenhorster Straße ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt \nfestgesetzt. Das sich südlich an den südlichen Rand des im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans verlaufenden Teilstücks der \nGravenhorster Straße anschließende Gebiet ist - jedenfalls ganz \nüberwiegend - als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu \nqualifizieren, so dass eine von der Erschließung abhängige \nNutzung auch hier rechtlich unzulässig ist. \n\n93\n\nBei dieser Sachlage hatte der Plangeber im Rahmen der \nAbwägung im besonderen Maße zu würdigen, ob den angeführten \nBelangen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs nicht \nschon durch § 28 StrWG NRW in hinreichendem Maße Rechnung \ngetragen wird oder ob etwaige - nach Aktenlage nicht \nersichtliche - örtliche Besonderheiten darüber hinausgehende \nMaßnahmen rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als Werbeanlagen \nin einem Gewerbegebiet - zumal an der Stätte der Leistung - \ngeradezu gebietstypisch sind und einen gewichtigen Aspekt der \nAußendarstellung gewerblicher Aktivitäten bilden. Die \nAntragsgegnerin ist jedoch auch nicht ansatzweise einer \nabwägenden Berücksichtigung der gegenläufigen Belange \n- öffentliches Interesse der Sicherheit des Verkehrs einerseits \nund privates Interesse der Gewerbetreibenden an einer \nangemessenen und gebietstypischen Werbung andererseits - näher \ngetreten, sondern hat die - sie ohnehin nicht bindende (vgl. \nnunmehr ausdrücklich § 4 Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F.) - Anregung \ndes Landesstraßenbauamts gleichsam \"unbesehen\" übernommen.\n\n94\n\nDieser Fehler ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch \nerheblich. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist erheblich, wenn \ner offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen ist. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn \nkonkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel \nhindeuten. Von Einfluss gewesen ist ein Mangel auf das \nAbwägungsergebnis, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die \nMöglichkeit des Einflusses auf das Abwägungsergebnis besteht. \nNicht ausreichend ist hingegen, dass die Entscheidung ohne den \nMangel möglicherweise (theoretisch) anders ausgefallen \nwäre,\n\n95\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 \nNr. 22.\n\n96\n\nDer Abwägungsmangel ist offensichtlich, zumal die \nAntragstellerinnen zu 1. und 3. bereits im Planverfahren darauf \nhingewiesen haben, dass nach ihrer Ansicht wegen des \nstraßenrechtlichen Anbauverbots die in Rede stehende \nFestsetzung nicht erforderlich sei. Der Mangel ist auch auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss. Nach Lage der Akten spricht \nalles dafür, dass der Plangeber die Festsetzung bei Vermeidung \ndes Abwägungsfehlers nicht getroffen hätte, denn es sind keine \nörtlichen Besonderheiten ersichtlich, die die Festsetzung \nrechtfertigen könnten.\n\n97\n\nDer benannte Abwägungsfehler führt nicht zur Nichtigkeit \nbzw. Unwirksamkeit des Bebauungsplans in seiner Gesamtheit. Die \nFehlerhaftigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes \nführt dann nicht zur Fehlerhaftigkeit des gesamten Planes, wenn \ndie übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den \nAnforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die \nGemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck \ngekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses \neingeschränkten Inhalts beschlossen hätte,\n\n98\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April \n1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31.\n\n99\n\nDie vorgenannten Voraussetzungen liegen hier vor. Die \nFestsetzung über die Zulässigkeit von Anlagen der Außenwerbung \nist für das Gesamtkonzept des Bebauungsplans nicht von einer \nüber den Regelungsgehalt der Festsetzung selbst hinausgehenden \nBedeutung. Es besteht kein Zweifel an der Annahme, dass die \nAntragsgegnerin den Bebauungsplan zur Verwirklichung der \nbeabsichtigten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans auch ohne die fehlerhafte Festsetzung \nbeschlossen hätte. Der gegebene Mangel führt nach § 215 a BauGB \nnur zur Unwirksamkeit der Festsetzung, denn der Mangel kann \nggfls. durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden.\n\n100\n\n2. Der weitergehende Antrag der Antragstellerinnen zu 1. und \n3. ist unbegründet.\n\n101\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder \nVerfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge \nbeachtliche Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplans sind \ngegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden.\n\n102\n\nDer Bebauungsplan weist auch - über den oben genannten \nMangel hinaus - keine weitergehenden materiellen Mängel \nauf.\n\n103\n\na) Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. \nNach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne \naufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung erforderlich ist. \n\n104\n\nWas im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt \nsich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. \nWelche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in \nihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, \ndie \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer \npositiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind,\n\n105\n\nvgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss \nvom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 \nNr. 19 = NVwZ 1999, 1338, 1339 \nm.w.N.\n\n106\n\nZu den legitimen Zielen kommunaler Städtebaupolitik gehört \ndie Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile \nzur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. \nWünscht sie - etwa zum Schutz bestimmter Stadtbereiche vor \nnegativen Beeinflussungen - an bestimmten Standorten keine \nEinzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des \n§ 1 Abs. 3 BauGB nicht verwehrt, Gewerbegebiete unter \nAusschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen,\n\n107\n\nBVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 \n- 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29.\n\n108\n\nDies gilt gerade auch dann, wenn der Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben die Entwicklung der Stadtzentren \nunterstützen und für eine ausgewogene Versorgungsstruktur \nsorgen soll. Wie § 11 Abs. 3 BauNVO verdeutlicht, können sich \nnämlich insbesondere großflächige Einzelhandelsbetriebe auf die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung, vor allem auf die \nVersorgung der Bevölkerung und die Entwicklung zentraler \nVersorgungsbereiche einer Gemeinde negativ auswirken. Davon \nausgehend sind die Maßgaben des § 1 Abs. 3 BauGB bei der \nAufstellung des angegriffenen Bebauungsplans beachtet worden. \nMit der vorliegenden Planung verfolgt die Antragsgegnerin \nausweislich der Planbegründung das Ziel, die im Wesentlichen \nschon vorhandenen Gewerbebetriebe städtebaulich abzusichern und \nFehlentwicklungen zu vermeiden. In diesem Sinne ist \nbeabsichtigt, die Entwicklung der Zentren und Nebenzentren der \nStadt I. zu unterstützen und für eine ausgewogene \nVersorgungsstruktur zu sorgen. Mit dieser Zielsetzung sind \nFestsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden, die den \nEinzelhandel im Plangebiet zugunsten einer Stärkung des \nVersorgungsschwerpunkts Innenstadt beschränken. Die \nstädtebauliche Erforderlichkeit dieser Zielsetzung wird nicht \ndadurch in Frage gestellt, dass sie den Interessen der \nAntragstellerinnen zu 1. und 3. widerspricht und für diese zu \nWettbewerbsnachteilen führt, weil die Realisierung der von \ndiesen beabsichtigten wirtschaftlichen Betätigungen verhindert \nwird. Dementsprechende Auswirkungen sind durchaus typische \nFolgen einer Bauleitplanung. Sie sind im Rahmen der Abwägung \nder von der Planung berührten Belange angemessen zu \nberücksichtigen, stehen der Zulässigkeit der Planung aber nicht \nbereits im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB entgegen. Abweichendes \ngilt nur dann, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben \nwird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete \nPlanung zu verdecken,\n\n109\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 a.a.O. - 4 BN 15.99 -, m.w.N.\n\n110\n\nFür die Annahme einer solchen Konstellation bestehen indes \nnach der nachvollziehbaren städtebaulichen Konzeption der \nAntragsgegnerin keine Anhaltspunkte. \n\n111\n\nAuch die am 6. Juli 1995 vom Rat der Antragsgegnerin \nbeschlossene Aufteilung des Plangebiets ist kein Beleg für das \nVorliegen einer unzulässigen reinen Verhinderungsplanung. \nVielmehr erfolgte die Aufteilung ausweislich der zugehörigen \nBeschlussvorlage 211/95 maßgeblich deshalb, um die - legitime - \nplanerische Zielsetzung der Ausweisung von gewerblichen \nBauflächen unter Berücksichtigung der städtebaulich begründeten \nRegelungen zur Einzelhandelsnutzung zeitlich nicht weiter zu \nverzögern. \n\n112\n\nSchließlich fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit \nauch nicht deshalb, weil sich im Plangebiet bereits \nbestandsgeschützte Einzelhandelsnutzung befindet, nämlich ein \nHavariemarkt sowie ein Uhren-/Schmuckhandel. Diese vorgefundene \nund vom Plangeber auch erkannte Situation stellt die \nErreichbarkeit des Zieles nicht in Frage, weitere \nEinzelhandelsnutzungen auszuschließen.\n\n113\n\nb) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 \nBauGB. Die danach gebotene Anpassung des Bebauungsplans an die \nZiele der Raumordnung, die nach § 3 Nr. 2 ROG in Verbindung mit \n§ 11 LPLG NRW u.a. in den Gebietsentwicklungsplänen \ndargestellt werden, ist erfolgt. In dem einschlägigen \nGebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Zentrales Münsterland \nL 3712 Tecklenburg ist der räumliche Geltungsbereich des \nBebauungsplans als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich für \nnicht oder nicht erheblich belästigende Betriebe ausgewiesen. \nDiesen Zielen passt sich der Bebauungsplan mit der Überplanung \nals Gewerbegebiet an.\n\n114\n\nc) Ebenso wenig verstößt der Bebauungsplan gegen das in § 8 \nAbs. 2 BauGB enthaltene Gebot, Bebauungspläne aus dem \nFlächennutzungsplan zu entwickeln. In dem maßgeblichen \nFlächennutzungsplan der Stadt I. in der Fassung dessen \n64. Änderung sind für den Planbereich gewerbliche Bauflächen \nfestgesetzt. Der Bebauungsplan weist ferner Flächen für die \nForstwirtschaft dort aus, wo der Bebauungsplan Flächen für Wald \n(Wallhecken) festsetzt. \n\n115\n\nd) Die in dem Bebauungsplan im Einzelnen getroffenen \nzeichnerischen und textlichen Festsetzungen beruhen auf \neinschlägigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen und sind \nauch hinreichend bestimmt. \n\n116\n\naa) Die textliche Festsetzung Nr. 3, nach der im gesamten \nGewerbegebiet die Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen wird mit \nAusnahme des KFZ-Handels sowie des Einzelhandels im \nZusammenhang mit der Eigenproduktion von Betrieben (im \nuntergeordneten Umfang, max. 100 m² Verkaufsfläche), beruht auf \n§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. \n\n117\n\nNach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt \nwerden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, \n4 - 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig \nsind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets \ngewahrt bleibt. Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO kann, wenn besondere \nstädtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei \nAnwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt werden, dass \nnur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen \nbaulichen Anlagen zulässig sind. Die Voraussetzungen dieser \nVorschriften liegen vor. \n\n118\n\nEinzelhandelsbetriebe sind eine bestimmte Nutzungsart i.S.d. \n§ 1 Abs. 5 BauNVO, da sie einen städtebaulich eigenständigen \ngewerblichen Nutzungstypus darstellen und dementsprechend in \nden Nutzungskatalogen der §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 \nBauNVO aufgeführt sind. Einzelhandelsbetriebe gehören deshalb \nzu den Nutzungen, die gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO im Bebauungsplan \nausgeschlossen werden können, \n\n119\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 - 4 BN 15.99 -, a.a.O.\n\n120\n\nDie Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, in dem nach § 8 \nAbs. 2 BauNVO u.a. nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe \naller Art zulässig sind, wird nicht einmal dann beeinträchtigt, \nwenn Einzelhandelsbetriebe gänzlich ausgeschlossen werden, \n\n121\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 - 4 BN 15.99 -, a.a.O.\n\n122\n\nso dass die hier getroffene differenzierende Regelung die \nZweckbestimmung des Gewerbegebietes erst Recht nicht \nbeeinträchtigt. Schließlich rechtfertigen es auch besondere \nstädtebauliche Gründe i.S.v. § 1 Abs. 9 BauNVO, von einem \ngänzlichen Ausschluss der Einzelhandelsnutzung abzusehen und \nden KFZ-Handel sowie den Einzelhandel im Zusammenhang mit der \nEigenproduktion von Betrieben (im untergeordneten Umfang, max. \n100 m² Verkaufsfläche) zuzulassen. Das \"Besondere\" dieser \nGründe besteht nach § 1 Abs. 9 BauNVO nicht notwendig darin, \ndass sie von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO \nzusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit \"besonderen\" \nstädtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es \nspezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO \nnoch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben \nmuss, \n\n123\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 \n- 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.\n\n124\n\nDas ist hier der Fall. Denn ausweislich der Planbegründung \nsieht der Plangeber den KFZ-Handel im Gegensatz zu sonstigen \nEinzelhandelsnutzungen in vertretbarer Weise als \ngewerbegebietstypisch und damit nicht als zentrenschädlich an. \nDie - beschränkte - Zulassung des Einzelhandels im Zusammenhang \nmit der Eigenproduktion von Betrieben (im untergeordneten \nUmfang, max. 100 m² Verkaufsfläche) rechtfertigt sich aus deren \ngeringer Größe und dem engen funktionalen Zusammenhang mit den \nim Gewerbegebiet zulässigen Betrieben. \n\n125\n\nbb) Die Gliederung der gewerblichen Bauflächen in Anlehnung \nan den Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung \nund Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen von 1995 ist \nunbedenklich. \n\n126\n\nNach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für Gewerbegebiete \nFestsetzungen getroffen werden, die das jeweilige Baugebiet \nnach der Art der zulässigen Nutzung bzw. nach der Art der \nBetriebe und Anlagen sowie deren besonderen Bedürfnissen und \nEigenschaften gliedern, wenn die allgemeine Zweckbestimmung des \nBaugebiets gewahrt bleibt und die Gliederung aus \nstädtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist. Zu den besonderen \nEigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein \nBaugebiet gegliedert werden kann, gehört auch deren \nImmissionsverhalten. Das typische Immissionsverhalten von \ngewerblichen Betrieben und Anlagen und die daraus aus Gründen \ndes Immissionsschutzes folgenden generellen \nAbstandserfordernisse dieser Betriebe und Anlagen im Verhältnis \nzu Wohngebieten sind in die fachtechnisch begründeten \nEmpfehlungen des Abstandserlasses und der dazu gehörenden \nAbstandsliste eingegangen, die der Rat der Antragsgegnerin für \ndie Gliederung der Gewerbegebietsflächen herangezogen hat. Die \nDifferenzierungen im Einzelnen sind nicht zu beanstanden. Die \nin der textlichen Festsetzung Ziffer 2 getroffene \nAusnahmeregelung ist nicht unbestimmt. Nach dieser Regelung \nkönnen in den Gebieten GE 2 auch Betriebsarten der jeweils \nnächst niedrigen Abstandsklasse der Abstandsliste ausnahmsweise \nzugelassen werden, wenn der Immissionsschutz sichergestellt \nist. In der Rechtsprechung der Normenkontrollsenate des \nerkennenden Gerichts ist geklärt, dass vergleichbare \nVerlautbarungen im Zusammenhang mit Gliederungen nach der \nAbstandsliste als Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe \nunbedenklich sind,\n\n127\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 9. \nNovember 2000 - 7a D 111/96.NE -, \nm.w.N. \n\n128\n\ncc) Die nach der textlichen Festsetzung Ziffer 2 geltende \nBeschränkung von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden auf \nsolche, die einem im Gebiet zulässigen Betrieb zugeordnet sind, \nhat ihre Ermächtigungsgrundlage in § 1 Abs. 5 und \nAbs. 9 BauNVO. § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es, die nach § 1 \nAbs. 5 zulässigen Festsetzungen bezüglich einzelner \nNutzungsarten oder Ausnahmen noch weiter zu differenzieren und \ndie Festsetzungen nur auf \"bestimmte Arten\" von baulichen \nAnlagen zu beziehen. Das ist hier geschehen. Mit der gewählten \nUmschreibung, die auf die Zuordnung zu einem zulässigen und \nansässigen Betrieb i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO abstellt, hat \nder Plangeber einen bestimmten Typ von Geschäfts-, Büro- und \nVerwaltungsgebäuden i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO hinreichend \ndeutlich abgegrenzt, der im Gegensatz zu den übrigen Anlagen \ndieser Art zulässig sein soll. \n\n129\n\nDie für eine derartige Differenzierung nach § 1 Abs. 9 \nBauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe liegen \nvor, \n\n130\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Mai \n1987 - 4 C 77.84 -, a.a.O.\n\n131\n\nMit der textlichen Festsetzung Ziffer 2 verfolgt der \nPlangeber ersichtlich das Ziel, einerseits die zur Verfügung \nstehenden Gewerbeflächen vornehmlich dem produzierenden und \nverarbeitenden Gewerbe vorzubehalten und andererseits die im \nPlangebiet vorhandenen Gewerbebetriebe in ihrem Bestand zu \nwahren und nach Möglichkeit zu stärken. Diesen - legitimen - \nplanerischen Zielsetzungen dient die gewählte Festsetzung, die \nzwar die auf isolierte Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude \nbeschränkten Nutzungen - etwa durch Banken und Versicherungen - \nausschließt, zugleich aber klarstellt, dass entsprechende \nbauliche Anlagen, die den zulässigen Betrieben dienen, möglich \nsind.\n\n132\n\ndd) Die Festsetzungen von Flächen für Wald (Wallhecken) \nberuhen auf § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB, die Pflanzgebote auf § 9 \nAbs. 1 Nr. 25a BauGB und die Erhaltungsgebote auf § 9 Abs. 1 \nNr. 25b BauGB. \n\n133\n\nee) Die Festsetzungen hinsichtlich der Gewässer im \nnördlichen sowie im nordwestlichen Randbereich des räumlichen \nGeltungsbereichs des Bebauungsplans rechtfertigen sich aus § 9 \nAbs. 1 Nr. 16 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1996 - und \ndamit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - geltenden Fassung \nder Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2253). Danach \nkönnen im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt \nwerden u.a. die Wasserflächen, soweit diese Festsetzungen nicht \nnach anderen Vorschriften getroffen werden können. § 9 Abs. 1 \nNr. 16 BauGB a.F. ermächtigt den Plangeber jedenfalls, die \nBodenflächen bauplanungsrechtlich festzusetzen, auf denen ein \nGewässer ausgebaut werden soll oder schon ausgebaut worden ist. \nEiner dementsprechenden Festsetzung kommt damit eine durchaus \nsinnvolle Sicherungsfunktion für - schon getroffene oder noch \nzu treffende - wasserrechtliche Maßnahmen zu, \n\n134\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai \n2000 - 7a D 203/97.NE -; Gaentzsch, in: \nSchlichter/Stich, Berliner Kommentar \nzum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 9 Rn. \n40.\n\n135\n\nSolche sichernden Festsetzungen können nicht nach anderen \nVorschriften getroffen werden, weil die wasserrechtlichen \nBestimmungen lediglich den Ausbau des Gewässers auf dazu zur \nVerfügung stehenden Flächen regeln (§ 31 WHG). Die planerische \nFestsetzung des Gewässers 1030 an der nördlichen \nPlangebietsgrenze sowie des unbenannten Gewässers im \nnordwestlichen Grenzbereich des Plangebiets halten sich in dem \nso bestimmten Rahmen. Es ist nicht ersichtlich, dass der \nPlangeber eine darüber hinausgehende - ihm nicht zustehende - \nabschließende Festsetzung hinsichtlich eines Gewässerausbaus \ntreffen wollte, zumal er im Rahmen des \nPlanaufstellungsverfahrens auf deren Unzulässigkeit bereits \ndurch die Stellungnahmen des Kreises Steinfurt und des \nStaatlichen Amtes für Wasserwirtschaft als beteiligter Träger \nöffentlicher Belange hingewiesen worden war.\n\n136\n\nff) Die von den Antragstellern beanstandete Passage in \nZiffer 4 Abs. 4 der Begründung des Bebauungsplans ist keine \nplanerische Festsetzung. Dort heißt es, für die \nFeuerlöschwasserversorgung stünden aus dem öffentlichen Netz \n800 Liter pro Minute zur Verfügung. Erforderlich seien für das \nGewerbegebiet 3.200 l/Min.. Bei Neubau- und \nErweiterungsmaßnahmen sei die ausreichende Löschwassermenge \ndurch entsprechend dimensionierte Löschwasserteiche o.ä. \nsicherzustellen. Abgesehen von dem fehlenden \nFestsetzungscharakter ist die getroffene Aussage inhaltlich \nzutreffend. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass \nsich nach Angaben der Antragstellerinnen zu 1. und 3. unter dem \nHallenkomplex ein Wassertank mit einem Fassungsvermögen von \n400.000 l befindet. Sollte dieser auch für Erweiterungsbauten \nausreichend sein, so wäre damit für diese die Löschwassermenge \nim Sinne der zitierten Textpassage sichergestellt.\n\n137\n\ne) Schließlich genügt der Bebauungsplan auch dem \nAbwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, nach dem die öffentlichen \nund privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen \nsind,\n\n138\n\nvgl. zu den gerichtlichen \nKontrollmaßstäben oben B II 1 (Seite \n29).\n\n139\n\naa) Eine sachgerechte Abwägung setzt bei der Überplanung \neines bereits teilweise bebauten Gebietes eine erkennbare \nBestandsaufnahme voraus, deren Umfang sich jeweils nach den \nPlanungsabsichten der Gemeinde und den dabei zu \nberücksichtigenden abwägungsrelevanten Belangen bestimmt. \nBesonderes Gewicht erlangt dieser allgemeine Grundsatz bei der \nÜberplanung vorhandener Gewerbegebiete in der Nachbarschaft von \nWohnbebauung und bei der Verweisung gewerblicher Nutzungen auf \nden Bestandsschutz,\n\n140\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 8. März \n1993 - 11a NE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12, \nund vom 18. April 1996 \n- 7a D 2/93.NE -.\n\n141\n\nEine Bestandsaufnahme im vorgenannten Sinne hat \nstattgefunden. Insbesondere ist die im Plangebiet vorhandene \nEinzelhandelsnutzung ausweislich der Planbegründung zutreffend \nerfasst worden. Da zudem die Antragstellerinnen zu 1. und 3. im \nBebauungsplanverfahren ihre betrieblichen Wünsche, \nVorstellungen und Bedenken schriftlich geäußert haben, ist \ndavon auszugehen, dass der Rat der Antragsgegnerin über den \nBestand im Plangebiet und die diesen treffenden \nPlanauswirkungen ausreichend informiert war. In diesem \nZusammenhang konnte der Rat der Antragsgegnerin bei der \nEntscheidung über die Einwendungen der Antragstellerinnen zu 1. \nund 3. davon ausgehen, dass großflächiger Einzelhandel im \nPlangebiet nicht genehmigt worden ist. Nach dem rechtskräftigen \nUrteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. Januar 2000 \n(2 K 448/98) besteht hinsichtlich des insoweit allein in \nBetracht zu ziehenden Havariemarkts lediglich eine \nBaugenehmigung für eine Verkaufsfläche von knapp 700 qm. Der \nSenat hat den gegen das Urteil eingelegten Antrag auf Zulassung \nder Berufung durch Beschluss vom 19. Mai 2000 abgelehnt (10 A \n1105/00). Die Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts wird durch das im Wesentlichen den Vortrag \naus dem Verfahren 2 K 448/98 wiederholende Vorbringen nicht in \nFrage gestellt. Insbesondere gibt der angebliche Inhalt von \nTelefongesprächen zwischen dem Generalbevollmächtigten der \nAntragstellerin zu 1. und dem damaligen Sachbearbeiter \nW. der Antragsgegnerin zu einer abweichenden \nBeurteilung keinen Anlass. Der Inhalt der Baugenehmigung, der \ngemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1984 der Schriftform \nunterliegt, wird durch den Bauschein und die dort in Bezug \ngenommenen Bauvorlagen und sonstigen Anlagen bestimmt, die nach \ndem objektiv zu ermittelnden Regelungsgehalt das betreffende \nVorhaben ausmachen sollen. Auf davon etwa abweichende mündliche \nAbsprachen, die die Antragstellerin zu 1. und 3. im \nvorliegenden Verfahren geltend machen, kommt es dagegen nicht \nan,\n\n142\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom \n10. Dezember 1996 - 10 A 4248/92 - \nBRS 58 Nr. 216.\n\n143\n\nMit der danach genehmigten Verkaufsfläche für einen \nHavariemarkt von knapp 700 qm ist großflächiger Einzelhandel \nnicht genehmigt worden. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n144\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 \n- IV C 19.85 - BRS 47 Nr. 56 \n\n145\n\nliegt die Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der \nwohnungsnahen Versorgung - und damit die Untergrenze für die \nAnnahme von Großflächigkeit - nicht wesentlich unter 700 qm \nVerkaufsfläche, aber auch nicht wesentlich darüber. Der Senat \nist dementsprechend in ständiger Rechtsprechung davon \nausgegangen, dass die Annahme von Großflächigkeit bei \nUnterschreitung einer Verkaufsfläche von 700 qm nicht \ngerechtfertigt ist,\n\n146\n\nvgl. etwa Senatsbeschlüsse vom \n30. Juli 1999 - 10 B 961/99 und vom \n28. November 2000 -; ebenso (Grenze \nrund 800 qm) Knaup/Stange, BauNVO, \n8. Auflage 1997, § 11 Rdnr. 53 \nm.w.N.\n\n147\n\nDie Grenze zur Großflächigkeit wird auch nicht unter \nBerücksichtigung des im Plangebiet genehmigten \nSchmuckwareneinzelhandels überschritten. Eine Zusammenrechnung \nder Verkaufsflächen des Havariemarktes und des \nSchmuckwareneinzelhandels scheidet aus. Sie setzt voraus, dass \nes sich um eine \"Funktionseinheit\" aus mehreren Betrieben \nhandelt,\n\n148\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2000 \n- 7 A 1744/97 -, NVwZ 2000, 1066 ff. \nm.w.N.,\n\n149\n\nan der es im vorliegenden Fall ersichtlich fehlt.\n\n150\n\nAbgesehen davon ist der Rat der Antragsgegnerin bei der im \nvorliegenden Zusammenhang vorgenommenen Abwägung nicht allein \ntragend von der Verneinung von genehmigtem großflächigem \nEinzelhandel im Plangebiet ausgegangen. Vielmehr hat der Rat \nder Antragsgegnerin das Abwägungsergebnis unabhängig von der \netwaigen Genehmigung großflächigen Einzelhandels selbständig \ntragend auf die zutreffende Annahme gestützt, dass er \n- entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 1. und 3. - \nnicht verpflichtet sei, die gegebene Situation - und damit etwa \nauch das Vorhandensein genehmigten (großflächigen) \nEinzelhandels im Plangebiet - planerisch festzuschreiben. \nVielmehr dürfe er eine Erweiterung städtebaulich unerwünschter \nNutzungen unterbinden und die ausgeübten - planwidrigen - \nNutzungen auf den Bestandsschutz verweisen. Die Zulässigkeit \ndieser Überlegungen wird durch die von den Antragstellerinnen \nzu 1. und 3. in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen \nnicht in Frage gestellt. Nach diesen sind Festsetzungen, die im \nWiderspruch zur vorhandenen Nutzung der Grundstücke stehen, \nerst dann abwägungsfehlerhaft, wenn keine Anhaltspunkte für die \nRealisierung der Planung bestehen,\n\n151\n\nVGH BW, Urteil vom 25. Oktober 1996 \n- 5 S 1040/95 -.\n\n152\n\nDas Planziel, Einzelhandel - sei er großflächig oder nicht - \nzugunsten einer Stärkung des Versorgungsschwerpunkts Innenstadt \nzu beschränken, wäre indes auch dann nicht durchgreifend in \nFrage gestellt, wenn großflächiger Einzelhandel im Plangebiet \nbereits genehmigt worden sein sollte. Das Planziel könnte \nnämlich auch dann noch dadurch erreicht werden, dass jedenfalls \nweiterer Einzelhandel im Plangebiet nicht zugelassen werden \nkann.\n\n153\n\nDer weitgehende Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben \nbenachteiligt die gewerbliche Wirtschaft auch nicht \nunangemessen. Der Plangeber hat den bestehenden Konflikt \nzwischen dem städtebaulichen Konzept, die Entwicklung der \nInnenstadt und der Nebenzentren zu unterstützen und \nzentrumstypischen Einzelhandel aus den Gewerbeflächen außerhalb \nder innerstädtischen Kernbereiche fernzuhalten, und dem \nInteresse der Gewerbetreibenden an der Einrichtung, Erweiterung \nund Ergänzung von Einzelhandelsnutzungen gesehen und zu einem \ninsgesamt sachgerechten Ausgleich geführt. Es ist in diesem \nZusammenhang unbedenklich, dass der Rat der Antragsgegnerin das \nPlangebiet an der St. Josef Straße für stadtteilbezogene \nNahversorgungsaufgaben nicht als geeignet angesehen hat, weil \nder fußläufige Einzugsbereich gering sei und andere Standorte \nals Nebenzentren im Westen I. besser geeignet seien. \nDabei durfte der Rat der Antragsgegnerin bei der planerischen \nAbwägung im Rahmen der Sicherstellung der ortsnahen Versorgung \nauch im Plangebiet die von ihm erwünschte zukünftige Ansiedlung \nvon Einzelhandelsgeschäften in für geeignet angesehenen \nGebieten der Nebenzentren berücksichtigen. Er musste sich im \nRahmen der Abwägung ferner nicht im Einzelnen Klarheit darüber \nverschaffen, ob und in welchem Umfang die Zulassung von \nEinzelhandelsbetrieben gerade im Plangebiet negativen Einfluss \nauf die Nahversorgung der Bevölkerung in den umliegenden \nOrtsteilen haben könnte. Dass die Zulassung (weiterer) \nEinzelhandelsbetriebe - wie der Plangeber befürchtet - zu einer \nKonzentration dieser Betriebsgattung im festgesetzten \nGewerbegebiet führen und sich in der Folge schädlich auf die \nVersorgungslage im Stadtzentrum auswirken könnte, ist eine \nErkenntnis, die kein spezielles Fachgutachten erfordert.\n\n154\n\nAngesichts der vorstehend beschriebenen Erwägungen ist es \nnicht zu beanstanden, dass der Rat der Antragsgegnerin die im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandenen Betriebe, die \naufgrund ihrer Struktur den künftigen Festsetzungen des \nBebauungsplans entgegenstanden, ausschließlich auf den \nBestandsschutz verwiesen hat. Er hat damit die gewichtigen \nInteressen der ansässigen Gewerbetreibenden aus Gründen \nzurückgestellt, die ihrerseits erhebliche Bedeutung für die \ngemeindliche Entwicklung haben und als überwiegend angesehen \nwerden durften. \n\n155\n\nbb) Es ist ferner abwägungsgerecht, wenn die textliche \nFestsetzung Nr. 2, nach der Gebiete der nächst niedrigeren \nAbstandsklasse ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn der \nImmissionsschutz sichergestellt ist, sich nicht auf das mit \nGE 3 bezeichnete Gebiet beziehen. Weil das Gebiet GE 3 östlich \nunmittelbar an Wohnbebauung angrenzt, durfte der Plangeber \ndiese Differenzierung zum Zwecke der Auswahl der zulässigen \nBetriebe mit Rücksicht auf die Wohnbebauung vornehmen. \n\n156\n\ncc) Die Beschränkung der GRZ auf 0,3 und der GFZ auf 0,6 im \nsüdöstlichen Planbereich mit der Folge einer Auflockerung der \nplanermöglichten Bebauung ist im Hinblick auf das östlich \nangrenzende Wohngebiet \"Riehenweg\" durchaus sachgerecht und \nlässt keinen Abwägungsfehler erkennen.\n\n157\n\ndd) Aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 8 a \nBNatschG in seiner bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung \nergab sich für den Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der \nAbwägung die Verpflichtung, zu ermitteln und zu entscheiden, ob \nvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu \nunterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen \nauszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren \nsind,\n\n158\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. \nJanuar 1997 - 4 NB 27.96 -, BauR 1997, \n794.\n\n159\n\nDer Bebauungsplan sieht insoweit in seinem südwestlichen \nBereich zwei - relativ kleine - Flächen zum Anpflanzen von \nBäumen, Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen vor und \nbeschränkt sich im Übrigen auf eine Festschreibung des \nBestandes. Entgegen der Ansicht der Antragsteller zu 1. und 3. \nsind damit keine zu weitgehenden Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen erfolgt. Der Plangeber hatte im Rahmen der nach \n§ 8 a BNatschG zu treffenden Entscheidung nur planbedingte \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft in den Blick zu \nnehmen. Demzufolge war der unmittelbar vor der Überplanung \nbestehende Zustand mit dem planermöglichten zu vergleichen. \nEtwaige in früherer Zeit erfolgte Anpflanzungen - seien sie \nfreiwillig erfolgt oder als Ausgleichsmaßnahme aus anderem \nAnlass geboten gewesen - brauchten in diese vergleichende \nBetrachtung nicht - als schon erfolgte Kompensation - \neinbezogen zu werden. Die Festsetzung von Wald (Wallhecken) auf \ndem Flurstück 76 behindert auch nicht die Erreichbarkeit des \nFlurstücks 39 von der St. Josef Straße aus. Denn unmittelbar \nsüdlich des Gewässers 1030 befindet sich im nördlichen Bereich \ndes Flurstück 76 eine Lücke im Baumbestand, die eine \nZufahrtsmöglichkeit zu dem östlich gelegenen Flurstück Nr. 39 \neröffnet. Eine Schließung dieser Zufahrt ist durch die \nFestsetzung von Wald erkennbar nicht beabsichtigt. Dies folgt - \nneben der ausschließlich bestandssichernden Funktion der \nFestsetzung - auch daraus, dass der Plan u.a. im Bereich der \nZufahrt eine Fläche für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht \nzugunsten des Unterhaltungsverbandes I. Aa festsetzt \nund damit voraussetzt, dass in diesem Bereich auch Fahrverkehr \nstattfinden kann. Abgesehen davon enthält der Plan entlang \neiniger Straßenabschnitte ausdrückliche Festsetzungen von \nBereichen ohne Ein- und Ausfahrt. Dies lässt den Umkehrschluss \nzu, dass an den davon nicht betroffenen Straßenabschnitten \n- von einem solchen geht die in Rede stehende Zufahrt ab - die \nEin- und Ausfahrtmöglichkeit durch den Plan nicht \nausgeschlossen werden soll.\n\n160\n\nee) Die Festsetzung betreffend die Sicherung von Flächen für \nden Ausbau eines Gewässers auf dem Flurstück 76 ist unter \nAbwägungsgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie \nsoll gewährleisten, dass das im südlich angrenzenden \nzukünftigen Planbereich als Ausgleichsmaßnahme vorgesehene \nGewässer sich unmittelbar an das Gewässer auf dem Flurstück 76 \nanschließen kann. Der örtlichen Verrieselung von \nOberflächenwasser kommt entgegen der Ansicht der \nAntragstellerinnen zu 1. und 3. gegenüber der getroffenen \nFestsetzung, die im Übrigen auch nicht ausschließlich der \nEntwässerung des Flurstücks Nr. 76 dient, kein Vorrang zu.\n\n161\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 \nAbs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO und \n§ 100 Abs. 2 ZPO. Weil die Antragsgegnerin nur zu einem \ngeringen Teil unterlegen ist, werden die Kosten ganz den \nAntragstellern auferlegt. Die von den Antragstellern jeweils zu \ntragenden Kostenquoten spiegeln die auf sie entfallenden \nStreitwertanteile wider.\n\n162\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n163\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n164\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG. Nach der Praxis des Senats wird der Streitwert je \nAntragsteller im Regelfall zwischen 20.000,- DM und \n100.000,- DM festgesetzt. Davon ausgehend entfallen auf die \nAntragstellerin zu 1. in Anbetracht der Größe ihrer vom Plan \nbetroffenen gewerblich genutzten Grundstücke 100.000,- DM, auf \nden Antragsteller zu 2. 20.000,- DM und auf die Antragstellerin \nzu 3. wegen ihres gewerblichen Nutzungsinteresses \n50.000,- DM.\n\n165","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-05/10a-d-149-97-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":18},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":14},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-05/10a-d-149-97-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302912","retrieved":"2026-07-09 03:29:02.319681+00:00"}}