{"status":"available","doknr":"OLD302921","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0202.16B134.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-02","aktenzeichen":"16 B 134/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt M. ist schon deshalb \nabzulehnen, weil der Antragsteller nicht in der \nvorgeschriebenen Weise belegt hat, dass er nach seinen \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der \nLage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; denn bis \nheute fehlt es an einer vollständigen formblattgemäßen \nErklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse, die zwingend erforderlich ist.\n\n3\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 27. November \n1996 - XII ZB 84/96 -, FamRZ \n1997, 546 f.; OVG NRW, Beschluss vom \n5. Mai 1999 - 16 E 341/99 -.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat nämlich in seiner PKH-Erklärung unter \nden Gliederungspunkten E bis J keine Angaben gemacht, ohne - \nwas Voraussetzung einer solcherart vereinfachten \nAntragstellung gewesen wäre - einen aktuellen \nSozialhilfebescheid beifügen zu können. Da es auch keine \nanderweitige abschließende Feststellung der \nsozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des Antragstellers gibt, \nerscheint das Verlangen einer vollständigen formularmäßigen \nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse des Antragstellers auch nicht als eine sachlich \nnicht zu rechtfertigende reine Förmelei. Hinzu kommt, dass die \nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse nicht erkennen lässt, wann sie ausgefüllt und \nunterschrieben worden ist. Auch hierbei handelt es sich um \neine zwingende Voraussetzung. Denn nur durch die im PKH-\nVordruck ausdrücklich geforderte Datumsangabe kann der \nnotwendige zeitliche Bezug zwischen den persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Antragstellers \nund seinem aktuellen Hilfebegehren hergestellt werden.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n22. Februar 2000 - 16 E 596/99 - und \nvom 21. Dezember 2000 - 16 E 352/00 -\n.\n\n6\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist \naußerdem deshalb abzulehnen, weil nicht angenommen werden \nkann, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich der \nAntrag auf \"Zulassung der Berufung\", den der Senat als den \nallein zulässigen Antrag auf Zulassung der Beschwerde auslegt, \nim Sinne des § 114 ZPO iVm § 166 VwGO hinreichende Aussicht \nauf Erfolg bietet. Dies dürfte schon deshalb gelten, weil nach \ndem gegenwärtigen Sachstand ein Zulassungsgrund entsprechend \n§ 124 Abs. 2 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht in genügender \nWeise dargelegt worden ist; denn der Antragsteller hat in der \nAntragsschrift vom 29. Januar 2001 weder einen Zulassungsgrund \nentsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO normativ benannt \nnoch sich der im Gesetz verwandten Begriffe bedient.\n\n7\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass mit den Ausführungen in \nder Antragsschrift der Zulassungsgrund entsprechend 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung) geltend gemacht werden soll, so \nliegt dieser Zulassungsgrund nicht vor bzw. ist jedenfalls \nbisher nicht hinreichend dargetan.\n\n8\n\nFür das Verwaltungsgericht haben sich ausweislich des \nangefochtenen Beschlusses Zweifel an der Hilfebedürftigkeit \ndes Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der fraglichen \nHerkunft der erforderlichen Mittel aus der von ihm im \nVerwaltungsverfahren angegebenen Auslandsreise ergeben. Im \nZulassungsantrag hat der Antragsteller insoweit behauptet, er \nhabe anders als gegenüber dem Antragsgegner erklärt \ntatsächlich nie vorgehabt, nach Südamerika zu reisen, zumal \nihm hierzu selbstverständlich die erforderlichen Mittel \nfehlten. Daraus ergeben sich indes keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, solange der \nAntragsteller den wirklichen Zweck der Passbeantragung nicht \nglaubhaft macht und die ihm im Schreiben des Antragsgegners \nvom 12. Dezember 2000 abverlangten Unterlagen auch insoweit \nnicht beibringt, wie ihm eine Vorlage möglich ist, was \njedenfalls hinsichtlich der Erklärung über seinen Aufenthalt \nseit dem 28. Oktober 2000 ohne weiteres anzunehmen sein \ndürfte.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-02/16-b-134-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-02/16-b-134-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302921","retrieved":"2026-07-09 03:29:03.185261+00:00"}}