{"status":"available","doknr":"OLD302920","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0202.12A2882.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-02","aktenzeichen":"12 A 2882/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie - inzwischen im Ruhestand befindliche - Klägerin war seit September 1992 \nals Botschaftsrätin - Besoldungsgruppe A 15 - an der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in W. in der Funktion einer Pressereferentin tätig. Zuvor war sie \nvon Juni 1990 bis September 1992 als ständige Vertreterin des Botschafters an der \nBotschaft in P. eingesetzt.\n\n3\n\nUnter dem 3. November 1994 teilte der Leiter der Botschaft in W. , Dr. J. , \nder Zentrale mit, er habe wegen eines kurzfristig vorgelegten ärztlichen Attests \nnotgedrungen und unter Zeitdruck einem Urlaubsgesuch der Klägerin stattgeben \nmüssen. Unter dem 10. November 1994 berichtete der Botschafter an die Zentrale, \ndie Klägerin habe von max. 539 Arbeitstagen nur an 273 Tagen gearbeitet. An 256 \nArbeitstagen sei sie abwesend gewesen. Die Hoffnung, dass sich die Klägerin vor \nallem nach einer längeren, durch Krankheit und Urlaub bedingten Abwesenheit im \nJahre 1994 nach der amtsärztlich bestätigten Wiederherstellung ihrer Gesundheit zu \neiner kontinuierlichen Dienstleistung wenigstens für 8 Wochen bereit finden würde, \nsei durch Vorlage eines Urlaubsgesuchs vom 5. Oktober 1994 (2 Tage nach ihrer \nRückkehr vom 3. Oktober 1994) enttäuscht worden. Das Urlaubsgesuch sei zunächst \nmit dem Wunsch begründet worden, eine bereits gebuchte Reise durchführen zu \nkönnen. Da dem Urlaubsgesuch aus dienstlichen Gründen erst im Dezember habe \nstattgegeben werden können, habe die Klägerin durch die Vorlage einer ärztlichen \nBescheinigung und dann eines weiteren ärztlichen Attests die Genehmigung ihres \nGesuchs erzwungen. In der Botschaft sei damit ein Zustand eingetreten, der die \nGrenzen der Zumutbarkeit überschritten habe. Seit über 2 Jahren finde keine \nkontinuierliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Botschaft mehr statt. Die \nnotwendigen Arbeiten im Protokoll-Bereich müssten von anderen Referenten \nzusätzlich wahrgenommen werden. Darunter leide auch das Ansehen der Botschaft \nin W. . Schließlich habe die Klägerin durch die Art und Weise, wie sie zuletzt ihren \nUrlaub erzwungen habe, das Vertrauensverhältnis zum Botschafter restlos \nzerstört.\n\n4\n\nMit Vorerlass vom 11. November 1994 unterrichtete das Auswärtige Amt (AA) die \nKlägerin über die Absicht, sie Anfang 1995 in die Zentrale zurückzuversetzen. Dem \ntrat sie entgegen und begründete dies u.a. mit dem Hinweis auf fortbestehende \ngesundheitliche Probleme, wegen denen sie nicht in der Lage sei, einen Umzug \ndurchzuführen. Darüber hinaus befinde sie sich in ärztlicher Behandlung, deren \nFortsetzung im Bonner Raum nicht möglich sei.\n\n5\n\nNach Einholung der Zustimmung des Personalrates versetzte das AA die \nKlägerin mit Erlass vom 3. Februar 1995 in die Zentrale mit der Bitte, den Dienst dort \nAnfang April 1995 anzutreten. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid des \nAA vom 7. März 1995 zurückgewiesen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 31. März 1995 Klage erhoben, mit der sie zunächst die \nAufhebung der streitbefangenen Bescheide begehrte. Gleichzeitig hatte sie um \nvorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (VG Köln 15 L 745/95). Der entsprechende \nAntrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 1995 abgelehnt, die \nhiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - vom 23. August 1995 \nzurückgewiesen (1 B 1827/95).\n\n7\n\nNachdem die Klägerin mit Ablauf des 31. Oktober 1996 gemäß § 44 \nBundesbeamtengesetz (BBG) aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen \nRuhestand versetzt worden war, hat sie ihre Klage als \nFortsetzungsfeststellungsklage weiter geführt.\n\n8\n\nHinsichtlich der Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens hat sie \ngeltend gemacht, sie beabsichtige Schadensersatzansprüche zu stellen, da ihr \nunberechtigterweise das Auslandsgehalt sowie der Mietzuschuss für ihre W. \nWohnung gestrichen worden sei. Weiterhin habe sie bei ihrem auf einer \nunrechtmäßigen Entscheidung beruhenden Umzug nach Bonn wirbelsäulenbedingte \nUnfälle erlitten. Schließlich sei die Versetzung aus W. als Strafmaßnahme gedacht \ngewesen, so dass bei ihr ein Rehabilitierungsinteresse vorliege.\n\n9\n\nIhr Begehren sei auch in der Sache begründet. Dies folge schon daraus, dass die \nstreitbefangenen Bescheide formell rechtswidrig seien. So sei der Personalrat nicht \nordnungsgemäß angehört worden. Gleichfalls sei sie - die Klägerin - nicht \nhinreichend angehört worden; außerdem sei ihr keine Akteneinsicht gewährt worden. \nSchließlich habe die Beklagte den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.\n\n10\n\nZudem sei die Versetzungsverfügung in der Sache rechtswidrig. So könne der \nBeklagten nicht gefolgt werden, wenn sie vortrage, die Klägerin habe bereits \nzum April 1995 zur Versetzung in die Zentrale nach dem sog. Rotationsprinzip \nangestanden. Wie sich aus der \"Vakanzenliste 1994/95\" ergebe, habe ihr \nDienstposten in W. erst für Ende 1995 zur Disposition gestanden. Außerdem \nwürden Mitarbeiter des AA in vergleichbaren Positionen, die von einer Auslandsstelle \nin das Inland nach B. versetzt würden, regelmäßig auf einen stellvertretenden \nReferatsleiterposten versetzt. Ihr, der Klägerin, sei aber nur ein Referenten-\nDienstposten zugewiesen worden. Es gehe auch nicht an, dass die Beklagte mit \nSchriftsatz vom 7. Dezember 1998 erstmals vorgetragen habe, das dienstliche \nBedürfnis an ihrer Versetzung habe sich - abgesehen davon, dass sie der Rotation \nunterlegen habe - darüber hinaus auch aus ihren wiederholten und längeren \nkrankheitsbedingten Fehlzeiten an der Botschaft W. ergeben. Sowohl im \nEilverfahren als auch bei mehreren Gelegenheiten im Klageverfahren habe die \nBeklagte die streitbefangene Maßnahme ausdrücklich nur auf das Rotationsprinzip \ngestützt. So habe sie vorgetragen, sie - die Klägerin - sei seit November 1994 Teil \neiner umfangreichen Versetzungskette gewesen. Nachdem die Beklagte jedoch - \nauch nach entsprechender Auflage des Gerichts - eine entsprechende \nVersetzungskette nicht habe darlegen können, versuche sie nunmehr, die \nVersetzung mit krankheitsbedingten Fehlzeiten zu begründen; dies habe sie bislang \nverneint. Ein derartig widersprüchliches prozessuales Vorbringen sei unbeachtlich. \nIm Übrigen seien die dargestellten Fehlzeiten zum Teil auch unzutreffend. In \nWirklichkeit sei ihre Versetzung erfolgt, weil es zwischen ihr und dem Botschafter Dr. \nJ. zu einem Zerwürfnis gekommen sei. Wenn es zwischen diesem und der \nKlägerin wegen der Genehmigung eines Urlaubs zu Meinungsverschiedenheiten \ngekommen sei, hätte der Botschafter diesen Urlaub verweigern können. Eine \n\"Strafversetzung\" habe er darauf aber nicht stützen können.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nfestzustellen, dass die Versetzungsentscheidung \nvom 3. Februar 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. März 1995 \nrechtswidrig war.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nNachdem sie die Versetzung der Klägerin zunächst damit begründet hatte, diese sei \nim Rahmen einer bereits länger feststehenden Versetzungskette versetzt worden, \ntrug sie mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1998 erstmals vor, das dienstliche \nBedürfnis an der Versetzung der Klägerin habe sich auch aus deren wiederholten \nund längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten seit Beginn ihres Dienstes an der \nBotschaft in W. ergeben. Die ohnehin, insbesondere wegen der zahlreichen \noffiziellen Besucher aus Deutschland, schon arbeitsmäßig hoch belasteten \nMitarbeiter der Vertretung seien durch die Fehlzeiten noch weiter belastet worden; \ndies habe zu einem Zustand geführt, den der Botschafter in seinem Bericht vom \n10. November 1994 als mit \"die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten\" bezeichnet \nhabe. Zwar könnten gewisse Fehlzeiten entsandter Bediensteter an \nAuslandsvertretungen durch die übrigen Mitarbeiter immer aufgefangen werden. \nHäuften sich diese Fehlzeiten oder überstiegen sie ein normales (und den übrigen \nMitarbeitern zuzumutendes) Maß, so stoße man insbesondere an kleineren \nAuslandsvertretungen und an den arbeitsmäßig hoch belasteten Vertretungen in \nWesteuropa schnell an die Grenzen des Vertretbaren. Diese Situation habe im Falle \nder Klägerin vorgelegen und sei Anlass für den Bericht des Botschafters vom \n10. November 1994 gewesen, mit dem er um Abberufung der Klägerin gebeten \nhabe.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, als \nunbegründet abgewiesen. \n\n17\n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat \nzugelassenen Berufung. Unter ergänzender Bezugnahme auf ihr \ngesamtes erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dort \nbenannten Beweismittel trägt sie zur Begründung im Wesentlichen \nvor: Das Verwaltungsgericht habe § 114 Satz 2 VwGO \nrechtsfehlerhaft angewandt. Die Ermessensentscheidung \nbetreffend die Versetzung sei zunächst - entgegen § 39 VwVfG - \nweder in der Versetzungsverfügung noch im Widerspruchsbescheid \nbegründet worden. Eine solche Begründung sei erstmals im \nEilverfahren erfolgt, und zwar mit dem im AA praktizierten \nRotationsprinzip. Erst wesentlich später seien die Fehlzeiten \nals weitere Begründung nachgeschoben worden. Hierin liege nicht \nmehr eine Ergänzung der Ermessensgründe, sondern eine neue \nBegründung, welche de facto einen Austausch der alten \nBegründung dargestellt habe. Grund hierfür sei lediglich \ngewesen, dass die Beklagte mit ihrer bisherigen Begründung in \nDarlegungs- bzw. Beweisnot gekommen sei. Könnte die Verwaltung \nje nach prozesstaktischer Lage die Gründe anführen, mit denen \nman am Besten zum Erfolg kommen könne, würde eine derartige \nAnwendung des § 114 VwGO gegen den Grundsatz der rechtlichen \nBindung der Verwaltung und gegen die Rechtsschutzgewährung \nverstoßen. Denn der betroffene Beamte wäre einem derartigen \nArgumentationswechsel letztlich schutzlos ausgeliefert. Lege \nsich eine Behörde, wie hier, derart eindeutig fest, so begebe \nsie sich damit der Möglichkeit, später noch andere Gründe als \ndie bisher noch nicht benannten anzuführen. Hinzu komme, dass \nhier nach dem routinemäßig von Statten gehenden \nRotationsprinzip letztlich gar keine Ermessenserwägungen hätten \ngetroffen werden müssen. Von einer Ermessensergänzung könne \nindes nicht mehr gesprochen werden, wenn gar kein Ermessen \nausgeübt worden sei. Des Weiteren sei das angefochtene Urteil \nauch dann aufzuheben, wenn das spätere neue Vorbringen der \nBeklagten zuzulassen sei. In diesem Falle habe das \nVerwaltungsgericht in mehrfacher Hinsicht seine \nAufklärungspflicht verletzt. Es hätte u.a. den tatsächlichen \nGründen für die Versetzung näher nachgehen müssen. Daneben wäre \nauch die Beiziehung der vollständigen Gesundheitsakte \nerforderlich gewesen. Aus dieser hätte sich ergeben, dass \ngesundheitliche Gründe gerade nicht ihre Wegversetzung aus \nW. hätten stützen können. Daran, dass die vorgenommene \nkurzfristige Versetzung wegen der durch sie ausgelösten \nerheblichen gesundheitlichen Belastung in ihrem Falle ohnehin \nfürsorgepflichtwidrig gewesen sei, werde festgehalten, ebenso \nan der aus ihrer Sicht unzureichenden Information des \nPersonalrats über die Versetzungsgründe. Schließlich sei es - \nentgegen den anders lautenden Angaben der Beklagten - nicht so, \ndass die Standzeiten dienstälterer A 15-Beamter im Auswärtigen \nDienst bei lediglich drei Jahren gelegen hätten. Sie seien \nvielmehr deutlich länger gewesen. So sei etwa ein \nJahrgangskollege 4 ½ Jahre an der UNO-Vertretung in W. \nverblieben, bevor ihm der \"zustehende\" stellvertretende \nReferatsleiterposten in B. zugewiesen worden sei. Die \nBehauptung der Beklagten, dass die langfristigen Planungslisten \nfür die Karriereplanung der jeweiligen Jahrgänge nicht mehr \nvorhanden seien, bleibe nach wie vor bestritten. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt - sinngemäß -,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach ihrem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem \nBerufungsvorbringen im Einzelnen entgegen. U.a. vertritt sie \ndie Auffassung, dass ihr späteres Vorbringen noch nach § 114 \nSatz 2 VwGO zuzulassen sei, da es sich im Rahmen der \nAnforderungen halte, unter denen die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ein Nachschieben von Gründen nicht \nbeanstande. Von einem ursprünglichen Ermessensnichtgebrauch \nkönne hier im Übrigen keine Rede sein. \n\n23\n\nDie Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung \nverzichtet. \n\n24\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge bzw. Personalakten der Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDer Senat konnte über die Berufung ohne Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu \nihr Einverständnis gegeben haben (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 \nAbs. 2 VwGO). \n\n27\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist auch nach ihrer \nFortführung als Fortsetzungsfeststellungsklage aus den im \nangefochtenen Urteil genannten Gründen zwar zulässig, hat aber \nin der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene \nVersetzungsverfügung des AA vom 3. Februar 1985 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 7. März 1985 war nicht \nrechtswidrig. \n\n28\n\nHinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten \nformellen Fehler der Versetzungsverfügung nimmt der Senat zur \nVermeidung von Wiederholungen zunächst auf die diesbezüglichen \nAusführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen \nUrteils Bezug, die er sich zu Eigen macht (vgl. § 130 b Satz 2 \nVwGO). Betreffend die gerügte fehlerhafte bzw. unzureichende \nInformation des Personalrats weist er dabei ergänzend auf den \nin den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Drahtbericht vom \n23. November 1994 hin. Dieser verdeutlicht, dass zumindest der \nPersonalratsvorsitzende durchaus über die Sachverhalte \ninformiert war, welche dem Bericht des Botschafters Dr. \nJ. vom 10. November 1994 zugrunde lagen und welche am \nEnde zu Spannungen zwischen ihm und der Klägerin geführt \nhatten. War dem Personalrat aber im Wesentlichen der \nSachverhalt bekannt, aus welchem der Dienstherr später eine \nzusätzliche Begründung für die verfügte Versetzung schöpfte, \nund hatte er der Versetzungsmaßnahme gleichwohl zugestimmt - \nsei es weil er den vollständigen Sachverhalt in seine \nÜberlegungen mit einbezog, sei es weil er die Personalmaßnahme \nbereits ohne die zusätzlichen Gründe für gerechtfertigt hielt - \nso lässt sich daraus nicht auf eine formell fehlerhafte \nDurchführung des personalvertretungsrechtlichen \nMitbestimmungsverfahrens schließen.\n\n29\n\nDie umstrittene Versetzungsentscheidung war auch materiell-\nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n30\n\nSie fand ihre rechtliche Grundlage in § 26 Abs. 1 des \nBundesbeamtengesetzes (BBG) in der - im maßgeblichen Zeitpunkt \nder letzten Verwaltungsentscheidung noch gültig gewesenen - \nFassung vom 27. Februar 1987 (BGBl I S. 439) iVm § 14 Abs. 1 \ndes Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) in der Fassung \nvom 30. August 1990 (BGBl I S. 1842). Danach setzt die \nVersetzung eines Bundesbeamten, wenn sie nicht von ihm selbst \nbeantragt wurde, das Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses \nvoraus. Bei Beamten des Auswärtigen Dienstes besteht zudem die \nBesonderheit, dass sie sich für Verwendungen an allen \nDienstorten bereit zu halten haben.\n\n31\n\nDas erforderliche dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung \nergibt sich bei Beamten im höheren Auswärtigen Dienst \nregelmäßig bereits aus dem sog. Rotationsprinzip, dem - nach \neiner gewissen Standzeit am jeweiligen Dienstort - ein \nständiger Personalaustausch immanent ist. Für den \nVersetzungsrhythmus gibt es dabei keine exakten Zeitvorgaben; \nes existieren allenfalls Regelwerte, die sich aus der \nHandhabung in der langjährigen Praxis des Auswärtigen Amtes \nergeben. In dem dem vorliegenden Klageverfahren vorangegangenen \nEilverfahren hat die Beklagte den seinerzeitigen \nVersetzungsrythmus je nach den von Lebensbedingungen, \npolitischer Bedeutung und fachlichen Anforderungen her sehr \nunterschiedlichen Dienstorten und -posten mit 2 ½ bis 4 Jahren \nangegeben. In einer ergänzenden Übersicht hat sie die \nStandzeiten der unmittelbaren Vorgänger der Klägerin auf dem \nDienstposten in W. mit 2 Jahren und 10 Monaten bzw. 2 Jahren \nund 8 Monaten mitgeteilt. Im Klageverfahren erster Instanz hat \ndie Beklagte die allgemeine Standzeit an Auslandsdienstposten \n- im Wesentlichen mit ihrem bisherigen Vorbringen \nübereinstimmend - mit mindestens 2 Jahren, ausnahmsweise auch \ndeutlich über 3 Jahren, angegeben, bei Referenten der \nBesoldungsgruppe A 13 bis A 15 liege das Mittel bei etwa 3 \nJahren. Die sog. Vakanzenliste gebe in diesem Zusammenhang \nlediglich einen groben Anhaltspunkt vor, dem keine \nRechtsverbindlichkeit zukomme.\n\n32\n\nHiervon ausgehend spräche vieles dafür, dass sich die \nKlägerin im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der streitigen \nVersetzung - ihre Standzeit in W. betrug damals 2 Jahre und \n7 Monate - schon an der unteren Grenze der Bandbreite der \ngrundsätzlichen Verweildauer auf einem Auslandsdienstposten \nbefand und deshalb die sog. Rotation auf sie bereits Anwendung \nfinden konnte. Wäre dem so, dann würde sich das dienstliche \nInteresse der Beklagten an der Rotation nach Auffassung des \nSenats nicht nur aus einer bereits durch anderweitige \nPersonalmaßnahmen schon eingeleiteten \"Versetzungs-kette\" \nergeben, sondern wäre es auch zulässig, wenn erst die ins Auge \ngefasste Versetzung der Klägerin den Anstoß zu einer hieran \nanknüpfenden \"Versetzungskette\" unter Einbeziehung anderer \nBedienstete gegeben hätte.\n\n33\n\nOffen insoweit: OVG NRW, Urteil vom \n30. Januar 1984 - 1 A 2677/81 -.\n\n34\n\nSoweit die Klägerin namentlich in ihrem unerwidert gebliebenen \nSchriftsatz vom 8. August 2000 allerdings bestreitet, auch für \ndienstältere Beamte der Besoldungsgruppe A 15 hätten die von \nder Beklagten angegebenen Standzeiten von etwa 3 Jahren \ngegolten, gibt dies dem Senat keine Veranlassung, den \nSachverhalt in diesem Punkt weiter aufzuklären. Denn es kann \nfür seine Entscheidung letztlich dahinstehen, ob die streitige \nVersetzungsmaßnahme allein schon durch die im Auswärtigen \nDienst übliche Rotation hinreichend getragen wurde. Ein \ndienstliches Bedürfnis im Sinne des § 26 Abs. 1 BBG war hier \nnämlich jedenfalls deshalb gegeben, weil besondere Umstände des \nEinzelfalles es gerechtfertigt haben, die Klägerin - ggf. auch \netwas frühzeitiger als nach der Regelrotation der Fall - von \nW. wegzuversetzen. \n\n35\n\nSolche besonderen Umstände ergaben sich aus dem Inhalt des \nBerichts des seinerzeitigen Botschafters in W. Dr. \nJ. von 10. November 1994 an die Zentrale des AA. Der \nBotschafter beklagte darin den außergewöhnlichen Umfang der - \ngrößtenteils krankheitsbedingt gewesenen - Fehlzeiten \n(Abwesenheitstage) der Klägerin. Die insofern fehlende \nKontinuität ihrer Dienstleistung habe sich negativ auf die \nPresse- und Öffentlichkeitsarbeit der Botschaft ausgewirkt und \nzur Mehrbelastung anderer Referenten geführt. Der hierdurch \neingetretene Zustand habe die Grenzen des Zumutbaren \nüberschritten. Hinzu komme auch ein inzwischen gestörtes \nVertrauensverhältnis zu der Klägerin im Zusammenhang mit einer \nvon ihr mittels ärztlichen Attests seiner Auffassung nach \n\"erzwungenen\" Urlaubsgewährung, der dienstliche Gründe \nentgegenstanden hätten. \n\n36\n\nSowohl die hinreichende Gewährleistung der ordnungsgemäßen \nAufgabenwahrnehmung an der Botschaft unter Vermeidung \nunzumutbarer Belastungen der Bediensteten als auch das \nVertrauensverhältnis zum Botschafter sind - jeweils selbständig \n- Gründe, die ein dienstliches Interesse an der Versetzung \neines Beamten des Auswärtigen Dienstes rechtfertigen können, \nwenn diese Maßnahme geeignet ist, bisher in dieser Hinsicht \nvorliegende Missstände zu beseitigen. Dabei ist es in aller \nRegel nicht von Bedeutung - und muss deshalb auch nicht näher \naufgeklärt werden -, wie es im Einzelnen zu der Störung in dem \nordnungsgemäßen und reibungslosen Ablauf der \nAufgabenwahrnehmung, deren sachliche Beurteilung dem Leiter der \nBotschaft und nicht dem einzelnen Botschaftsangehörigen \nobliegt, gekommen ist und wen daran ggf. ein Verschulden bzw. \ndie Verantwortung trifft. \n\n37\n\nVgl. dazu - insbesondere betreffend \nSpannungsverhältnisse - etwa OVG NRW, \nUrteil vom 30. Januar 1984 - 1 A \n2677/81 -; Urteil vom 10. Dezember 1997 \n- 12 A 7367/95 -; \nPlog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 26 \nRdnr. 30 f.\n\n38\n\nDies gilt auch dann, wenn die Betroffene - wie hier die \nKlägerin - ihre Ablösung auf dem bisherigen Dienstposten selbst \nnicht für erforderlich und gerechtfertigt hielt und sie \nstattdessen die Maßnahme subjektiv als eine solche mit \n\"Strafcharakter\" empfand. Anders mag es sein, wenn die \naufgetretenen Unzuträglichkeiten betreffend die kontinuierliche \nAufgabenwahrnehmung an der Botschaft W. deutlich erkennbar \nin erster Linie dem Vorgesetzten, also dem ehemaligen \nBotschafter Dr. J. , anzulasten oder auf ein \nkomplottartiges Zusammenwirken der Bediensteten gegen die \nKlägerin zurückzuführen gewesen wären. Dies lässt sich hier \nindes nicht feststellen; es fehlt dafür - auch unter \nMitberücksichtigung des Vorbringens der Klägerin - bereits an \nhinreichenden objektiven Anhaltspunkten. Wenn Botschafter Dr. \nJ. für eine objektiv gesicherte Prognose einer \nStabilisierung des Gesundheitszustandes der Klägerin eine \ntatsächliche kontinuierliche Dienstleistung über einen längeren \nzusammenhängenden Zeitraum erwartete, was wegen der beantragten \nUrlaubsgewährung (zunächst) nicht unter Beweis gestellt werden \nkonnte, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Auch ein \nweiteres Zuwarten war dem Botschafter in dieser Situation nicht \nnotwendig abzuverlangen.\n\n39\n\nDie im Streit stehende Versetzungsverfügung war auch nicht \nwegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Die Entscheidung \nlitt nicht an einem Ermessensausfall. So hatte die Beklagte \nnicht etwa irrtümlich eine gebundene Entscheidung angenommen. \nAuch hatte sie es von Anfang an nicht unterlassen, die \npersönlichen Belange der Klägerin - insbesondere auch den \nGesundheitszustand vor dem Hintergrund ihrer Umzugsfähigkeit - \nabwägend in die Entscheidung über die Versetzung einzustellen. \n\n40\n\nOb ursprünglich eine Ermessensunterschreitung vorlag, weil \ndie Beklagte ihre Ermessenserwägungen anfangs allein auf eine \naus Gründen der Rotation erfolgte Versetzung beschränkt hatte, \nkann hier offen bleiben. Denn im Zuge des (erst-instanzlichen) \nKlageverfahrens hat die Beklagte ihre Entscheidung auf eine \nbreitere Grundlage gestellt. Sie hat dort als weiteren Grund \nfür die Versetzung die Unzuträglichkeiten, die sich aus den \nFehlzeiten der Klägerin für die Arbeit in der Botschaft und die \nBelastung der anderen Kollegen ergeben hatten, zur Stützung \nihrer im Ergebnis unverändert bekräftigten Entscheidung \n\"nachgeschoben\"; auf die persönlichen Spannungen zum damaligen \nBotschafter hat sie sich nicht zusätzlich gestützt. Entgegen \nder Auffassung der Klägerin ist die nachgeschobene Begründung \nim vorliegenden Verfahren berücksichtigungsfähig. Dies gilt in \nprozessualer, verwaltungsverfahrensrechtlicher und materiell-\nrechtlicher Hinsicht.\n\n41\n\n§ 114 Satz 2 VwGO sieht vor, dass die Verwaltungsbehörde \nihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch \nnoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann. Das \nist hier geschehen.\n\n42\n\nDie unmittelbare Bedeutung dieser Vorschrift beschränkt sich \ndarauf, dass einem danach zulässigen Nachholen von \nErmessenserwägungen prozessrechtliche Hindernisse nicht \nentgegenstehen; im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit \neiner Ergänzung von Ermessenserwägungen nach dem einschlägigen \nmateriellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 \n- 1 C 17.97 -, DVBl 1998, 1023 (1027); \nKopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 114 \nRdnrn. 49, 51; Eyermann, VwGO, 11. \nAuflage, § 114 Rdnr. 85; wohl weiter \ngehend im Sinne einer auch materiell-\nrechtlichen Bedeutung: Bader, NVwZ \n1999, 120 (121).\n\n44\n\n§ 114 Satz 2 VwGO regelt mithin die prozessrechtliche Seite des \nNachschiebens von Gründen bei Ermessensentscheidungen.\n\n45\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, § 114 Rdnr. 12 c.\n\n46\n\nDabei macht schon der Wortlaut (\"ergänzen\") deutlich, dass \n§ 114 Satz 2 VwGO weder den Fall der erstmaligen Ausübung von \nErmessen noch denjenigen der vollständigen Auswechselung der \ndie Ermessensentscheidung tragenden Gründe erfasst. Hierüber \nbesteht weitestgehend Einigkeit.\n\n47\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Mai \n1998, a.a.O., S. 1027; BVerwG, \nBeschluss vom 14. Januar 1999 \n- 6 B 133.98 -, NJW 1999, 2912; \nOVG Koblenz, Urteil vom 4. September \n1997 - 12 A 10610/97 -, NVwZ-RR 1998, \n315 (316); Redeker/von Oertzen, VwGO, \n13. Auflage, § 114 Rdnr. 10 a; \nKopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rdnr. \n50.\n\n48\n\nEin solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Für den \nErmessensausfall wurde dies bereits oben festgestellt. Die \nBeklagte hat die Begründung ihres Ermessensverwaltungsakts aber \nauch nicht komplett ausgetauscht. Zum einen hat sie an der \nursprünglichen Begründung weiter festgehalten, sie hat diese \nlediglich um einen weiteren tragenden Grund für ihre \nEntscheidung ergänzt. Dass möglicherweise einer der Gründe im \ngerichtlichen Verfahren der rechtlichen Überprüfung nicht Stand \ngehalten hätte, steht dabei der Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO \nnicht entgegen. Zum anderen ist durch die neue Begründung die \nalte - aufrechterhaltene - Begründung auch nicht im Kern \ngeändert worden; beide Begründungen stehen nicht völlig \n\"wesensfremd\" nebeneinander, sondern durchdringen und ergänzen \nsich gegenseitig. Wie § 14 Abs. 1 GAD zeigt, ist das \nRotationsprinzip ein grundlegendes Struktur-\nelement des Auswärtigen Dienstes; es betrifft dabei das \nOrganisationsinteresse des Dienstherrn. Dieses \nOrganisationsinteresse ist ebenfalls berührt, wenn eine \nVersetzung aufgrund von Belangen, die mit der ordnungsgemäßen \nWahrnehmung der Aufgaben am Dienstort zusammenhängen, gegenüber \nder routinemäßigen Rotation etwas vorgezogen wird. Nimmt die \nBehörde hiervon ausgehend zu bestimmten individuellen oder \nsonstigen Besonderheiten des Falles erst bei Bedarf \nnachträglich abwägend Stellung - was durchaus auch im \nwohlverstandenen Interesse des betroffenen Beamten liegen kann \n-, so ist nach § 114 Satz 2 VwGO die Einbeziehung des \nVorbringens in ein anhängiges gerichtliches Verfahren \ngrundsätzlich \n- und auch hier - möglich. \n\n49\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom \n16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, NJW 1998, \n2233 (2234).\n\n50\n\nVerwaltungsverfahrensrechtlich war die nachträgliche \nBegründungsergänzung durch § 39 iVm § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 \nVwVfG in der Fassung, die die Vorschrift durch das Gesetz zur \nBeschleunigung von Genehmigungsverfahren vom 12. September 1996 \n(BGBl I S. 1354) erhalten hat, gestattet; abweichende \nSonderregelungen bestehen hier nicht. \n\n51\n\nIn materiell-rechtlicher Hinsicht fehlt es an einschlägigen \nVorschriften, die die Frage des Nachschiebens von Gründen für \nden in Rede stehenden Sachbereich näher regeln. Demzufolge ist \nhier auf die Grundsätze abzustellen, welche die \nhöchstrichterliche Rechtsprechung allgemein zum sog. \nNachschieben von Gründen bei Ermessensverwaltungsakten \naufgestellt hat, wobei deren Fortgeltung bei der Modifizierung \ndes § 114 Satz 2 VwGO zugrunde gelegt wurde.\n\n52\n\nVgl. dazu Beschlussempfehlung und \nBericht des Rechtsausschusses, BT-\nDrucks. 13/5098, S.24.\n\n53\n\nDieser Rechtsprechung zufolge müssen die nachträglich \nangegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsakts oder \ndes Widerspruchsbescheides vorgelegen haben, darf ihre \nHeranziehung keine Wesensänderung des angefochtenen \nVerwaltungsakts bewirkt haben und darf der Betroffene auch \nnicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt worden \nsein.\n\n54\n\nVgl. statt vieler: BVerwG, Urteil \nvom 16. Juni 1997, a.a.O., S. 2234 \nm.w.N.; dazu auch Bader, NVwZ 1999, 120 \n(122 f.) derselbe, VwGO, § 114 Rdnrn. \n53 ff.; Eyermann, a.a.O., § 114 Rdnrn. \n87 ff..\n\n55\n\nDiese Voraussetzungen für das Nachschieben von Gründen haben \nhier vorgelegen. Die Unzuträglichkeiten, die nach der \nEinschätzung des damaligen Botschafters in W. als Folge der \nungewöhnlichen Anzahl der Fehltage der Klägerin eingetreten \nwaren, sind keine \"neuen\" Tatsachen, sondern betreffen einen \nSachverhalt, der bei Erlass der Versetzungsverfügung (und auch \nschon dessen vorbereitender Planung) bereits vorlag. Der \nVerwaltungsakt ist durch die ergänzende Begründung auch nicht \nin seinem \"Wesen\" verändert worden. Sinngemäß ist dies bereits \noben im Zusammenhang mit § 114 Satz 2 VwGO ausgeführt worden, \nworauf hier Bezug genommen werden kann. Ferner ist der Inhalt \ndes Ausspruchs des Bescheides gleich geblieben. Der Streitstoff \nhat sich jedenfalls nicht wesentlich geändert, er ist nur um \nBesonderheiten dieses Einzelfalles angereichert worden. \nSchließlich lässt sich auch eine wesentliche Beeinträchtigung \nder Klägerin in ihrer Rechtsverteidigung nicht feststellen. \nDiese hat vielmehr im ersten Rechtszug und auch noch im \nBerufungsverfahren ausreichend Gelegenheit zur sachlichen \nStellungnahme und auch zu einer prozessualen Reaktion (z.B. \nErklärung der Erledigung der Hauptsache) gehabt. Zwar ist der \nKlägerin eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit und insbesondere \nauch der Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts vor dem Hintergrund \nder ergänzenden Begründung in einem weiteren Vorverfahren - \neines solchen bedarf es in Fällen des Nachschiebens von Gründen \nanerkanntermaßen nicht\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998, \na.a.O., S. 1027; Eyermann, a.a.O., \n§ 114 Rdnr. 71 - \n\n57\n\nversagt geblieben, hier wäre die Durchführung eines solchen \nweiteren Vorverfahrens angesichts der umfassend ausgetauschten \nStandpunkte im Eilverfahren und später im Klageverfahren aber \nohnehin eine bloße \"Förmelei\" und damit auch deshalb \nentbehrlich gewesen.\n\n58\n\nDes Weiteren ist auch die sachliche Ermessensabwägung nicht \nzu beanstanden. Die Beklagte hat die persönlichen Belange der \nKlägerin in diesem Zusammenhang nicht - wie diese meint - \nfürsorgepflichtwidrig zu gering bewertet. Dass im Ergebnis die \nBeklagte dem in dem bestehenden dienstlichen Bedürfnis \nkonkretisierten öffentlichen Interesse den Vorrang vor den \nprivaten Interessen der Klägerin eingeräumt hat, begründete \nkeinen Rechtsfehler. Die Beklagte hat bei der Wahl des \nZeitpunktes des Dienstantritts der Klägerin in B. auf ihre \nkonkreten gesundheitlichen Probleme ausreichend Rücksicht \ngenommen, sie hat dabei insbesondere die Frage der \nUmzugsfähigkeit unter Einbeziehung ihres Gesundheitsdienstes \nnäher geprüft. Ferner war die Standzeit der Klägerin in W. \nvon ca. 2 ½ Jahren nicht insgesamt so kurz bemessen, dass ihre \nWeiter- bzw. Rückversetzung bereits allein aus diesem Grunde \nwegen der damit notwendigerweise verbundenen Belastungen \n(Wohnungswechsel, Arztwechsel etc.) unter \nFürsorgegesichtspunkten nicht zumutbar gewesen wäre. Das gilt \nauch bei Einbeziehung der besonderen gesundheitlichen \nBelastungen, denen die Klägerin zuvor an ihrem früheren \nDienstort P. ausgesetzt gewesen war. \n\n59\n\nDen schriftsätzlichen Beweisanregungen der Klägerin brauchte \nder Senat nicht nachzukommen, da es auf die unter Beweis \ngestellten Tatsachen bzw. deren weitere Aufklärung nach seiner \nRechtsauffassung nicht entscheidungserheblich ankam. \n\n60\n\nBetreffend die Gesundheitsakten, deren Beiziehung die \nKlägerin wünschte, merkt der Senat klarstellend an, dass es \nhier nicht um eine - wie es die Klägerin in ihrer \nBerufungsbegründung ausgedrückt hat - Versetzung \"aus \ngesundheitlichen Gründen\" (der Klägerin) gegangen ist. Vielmehr \nstand eine Versetzung zur Sicherstellung der weiteren \nordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Botschaft - hier \nbetreffend die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - in Rede. \nDafür spielte allerdings der Umstand der Fehlzeiten der \nKlägerin eine wesentliche Rolle. Diese Fehlzeiten als solche \nsind bis auf wenige Tage unstreitig. Die Frage, ob der Klägerin \nbestimmte Fehlzeiten (als Unfallfolge, aufgrund von Kur etc.) \n\"anzulasten\" und deshalb hier \"anrechenbar\" sind, stellt sich \nfür die Prüfung des dienstlichen Interesses aus den oben \ndargelegten Gründen nicht.\n\n61\n\nBetreffend die von der Klägerin ferner gewünschte weitere \nAufklärung des \"tatsächlichen Versetzungsgrundes\" weist der \nSenat darauf hin, dass Botschafter Dr. J. in seinem \nBericht vom 10. November 1994 an die Zentrale des AA \nausdrücklich auch auf die Fehlzeiten und die dadurch \naufgetretenen Unzuträglichkeiten hinsichtlich der \nDienstwahrnehmung hingewiesen hat. Wenn letztlich erst die \nAuseinandersetzung um den besagten Urlaubsantrag die Einleitung \nder Versetzung konkret initiiert haben mag, ändert dies nichts \ndaran, dass auch der übrige von Botschafter Dr. J. dem \nAuswärtigen Amt unterbreitete Sachverhalt als tragende \nGrundlage für die Versetzungsentscheidung aufgegriffen werden \nkonnte, ohne dabei als \"vorgeschobener\" Sachverhalt zu \ngelten.\n\n62\n\nBetreffend die sog. \"Planungslisten\" für die langfristige \nKarriereplanung der Angehörigen des höheren Auswärtigen \nDienstes, um deren Existenz bzw. Vernichtung zwischen den \nBeteiligten gestritten wird, hat die Klägerin auch im \nBerufungsverfahren nicht verdeutlichen können, inwieweit \nderartigen Listen für den Fall ihrer Existenz irgendeine \nrechtliche Verbindlichkeit zukommen soll. Im Übrigen ist dieser \nSachverhalt für die von der Beklagten ergänzend gegebene \nBegründung ohne jede Relevanz.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der \nAusspruch zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \niVm § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n64\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 132 Abs. 2 VwGO, \n127 BRRG).\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-02/12-a-2882-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GAD","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-02/12-a-2882-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302920","retrieved":"2026-07-09 03:29:03.093370+00:00"}}