{"status":"available","doknr":"OLD302919","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0202.12A2446.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-02","aktenzeichen":"12 A 2446/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nIm Hauptausspruch wird es wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums der \nJustiz vom 30. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n8. September 1995 verpflichtet, die Dienstzeit des Klägers vom 15. Juli 1979 bis \n6. Mai 1990 bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters uneingeschränkt zu \nberücksichtigen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin des Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 15. Juli 1944 geborene Kläger steht als Ministerialrat (Besoldungsgruppe \nB 3) im Bundesministerium der Justiz (BMJ) im Dienst des Beklagten. \n\n3\n\nEr lebte früher in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) \nund schloss dort am 30. Januar 1970 sein Jurastudium an der K. -M. -Universität \nL. als Diplomjurist ab. Zuvor hatte er bereits eine Ausbildung zum \nChemielaboranten in B. durchlaufen. Nach seinem juristischen Studium nahm \ner eine Tätigkeit an der (ehemaligen) Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft \nder DDR in P. -B. auf. Vom 1. Februar 1970 bis 31. Januar 1975 war er hier \nals wissenschaftlicher Assistent, vom 1. Februar 1975 bis 31. Januar 1987 als \nwissenschaftlicher Oberassistent tätig. Nachdem der Kläger im März 1983 erfolgreich \nseine sog. Dissertation B abgeschlossen hatte, wurde er (erst) am 1. Februar 1987 \nals Hochschuldozent für Zivilrecht an der genannten Akademie übernommen. Diese \nTätigkeit übte er bis zum 18. Februar 1990 aus. Vom 19. Februar 1990 bis 1. Mai \n1990 nahm er das Amt des Prorektors für Aus- und Weiterbildung an der mit Wirkung \nvom 1. März 1990 durch einen Beschluss des DDR-Ministerrats in Hochschule für \nRecht und Verwaltung umbenannten Akademie wahr. Vom 7. Mai 1990 bis \n2. Oktober 1990 war ihm das Amt eines Staatssekretärs im Ministerium der Justiz in \nder ehemaligen DDR übertragen. \n\n4\n\nDaneben war der Kläger von 1958 bis 1970 Mitglied der FDJ und seit 1962 \nMitglied des FDGB, u.a. auch als Vertrauensmann. Im Jahre 1966 trat er der LDPD \nbei, in der er seit 1973 verschiedene Funktionen ausübte. So war er stellvertretender \nVorsitzender der Kommission Staat und Recht beim politischen Ausschuss des \nZentralvorstandes der LDPD und Vorsitzender der LDPD-Grundeinheit B. -Süd. \nSeit 1986 war er auch Mitglied des Kreisvorstandes. Seit 1986 war er zudem als \nMitglied der LDPD Nachfolgekandidat des Bezirkstages P. . \n\n5\n\nWährend der Zeit seiner Tätigkeit an der Akademie erhielt der Kläger ferner \ndiverse Auszeichnungen, so im Oktober 1984 die Verdienstmedaille der DDR aus \nAnlass des 35. Jahrestages ihrer Gründung, im Oktober 1975 die Medaille für \nVerdienste in der Rechtspflege, Stufe Bronze, im Mai 1979 die Auszeichnung zum \nAktivisten der sozilistischen Arbeit sowie im März 1980 die Ehrenurkunde des \nZentralvorstandes der LDPD.\n\n6\n\nAm 1. November 1990 trat der Kläger - zunächst als Angestellter - in den \nBundesdienst des Bundesministeriums der Justiz ein. Am 15. Oktober 1992 wurde er \nunter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsdirektor ernannt. \nSeit dem 20. Oktober 1995 ist er Beamter auf Lebenszeit, und zwar ab dem \n1. August 1996 im Amt eines Ministerialrats. Nach Einweisung zunächst in eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 16 übt der Kläger dieses Amt inzwischen seit \ndem 1. Dezember 2000 auf einer solchen der Besoldungsgruppe B 3 aus.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 30. Januar 1995 setzte das BMJ den Beginn des \nBesoldungsdienstalters (BDA) des Klägers auf den 1. Dezember 1970 fest und \nlehnte es ab, die vom Kläger an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft \nbzw. ihrer Nachfolgeinstitution verbrachte Beschäftigungszeit vom 15. Juli 1979 \n(Vollendung des 35. Lebensjahres) bis 6. Mai 1990 als vergleichbar im Sinne des \n§ 28 Abs. 2 Satz 4 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - anzuerkennen. Zur \nBegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeit als Lehrer an der \nAkademie für Staat und Recht als der führenden Hochschule der früheren DDR zur \nAusbildung von Staatsfunktionären als besonders systemnah im Sinne des § 30 \nAbs. 2 Satz 1 BBesG zu qualifizieren sei. Dies folge aus § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 1. \nAlt. BBesG, wonach der erfolgreiche Abschluss des Studiums an dieser Akademie \ndie Vermutung der Systemnähe rechtfertige. Für hauptamtlich Lehrende könne nichts \nanderes gelten. Dabei komme es nicht auf den tatsächlichen Umfang der \nLehrtätigkeit an, sondern allein auf die Position als Lehrender an sich. \n\n8\n\nGegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers vom \n17. Februar 1995. Der Kläger wandte hierbei ein, dass § 30 Abs. 2 Nr. 4 BBesG \nkeineswegs zwingend die Lehrenden an der Akademie für Staats- und \nRechtswissenschaft einbeziehe. Ausdrücklich würden nur die Absolventen dieser \nHochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung genannt. Aus der \nTatsache, dass Lehrende nicht ausdrücklich genannt seien, folge, dass eine solche \nErgänzung auch nicht vom Gesetzgeber gewollt gewesen sei. Darüber hinaus habe \ner als wissenschaftlicher Oberassistent Lehraufgaben auf dem Gebiet des Zivilrechts \nohne irgendeine Leitungsverantwortung wahrgenommen. Der Lehrbereich des \nZivilrechts habe in dem staatswissenschaftlichen Studium eine völlig unbedeutende \nRolle gespielt. Dasselbe gelte für das Verhältnis seiner konkreten Lehrtätigkeit zu \nseiner sonstigen wissenschaftlichen Tätigkeit. Seine Berufung zum \nHochschuldozenten am 1. Februar 1987 sei erst mit einer vom Regelfall krass \nabweichenden Verzögerung von 4 Jahren nach seiner Dissertation B erfolgt, weil bei \nmaßgebenden Leuten Bedenken hinsichtlich seiner politischen Zuverlässigkeit \nbestanden hätten. Auch sprächen die Umstände seiner Einstellung in den Dienst des \nBMJ eindeutig gegen die Annahme einer persönlichen besonderen Systemnähe. Die \nim Zusammenhang mit der BDA-Festsetzung erfolgte Bewertung seiner früheren \nTätigkeit sei für ihn deshalb nicht nachvollziehbar. Ferner verstoße die für ihn erfolgte \nBDA-Festsetzung gegen den Gleichheitsgrundsatz, da im Land B. Zeiten der \nTätigkeit an der ehemaligen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR \nnicht in Anwendung des § 30 BBesG ausgeschlossen würden. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. September 1995 wurde der Widerspruch durch \ndas BMJ zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass \nes sich bei der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft um die mit Abstand \nwichtigste Kaderhochschule der früheren DDR gehandelt habe, die als einzige \nHochschule unmittelbar dem Ministerrat unterstanden habe. Aus der grundsätzlichen \nEinstufung der Absolventen der Akademie als persönlich besonders systemnah in \n§ 30 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 BBesG ergebe sich zwingend der Schluss, \ndass für die Lehrer an dieser Akademie, die ja gerade Garanten der Herbeiführung \nder persönlichen Systemnähe der Absolventen der Akademie gewesen seien, in \nnoch höherem Maße die Einstufung als persönlich besonders systemnah begründet \nsei. Sie seien daher nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG ebenfalls von der gesetzlichen \nRegelung erfasst, zumal der Katalog der in § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG aufgezählten \nTätigkeiten nicht abschließend sei. Der Kläger habe die Vermutung, dass ihm die \nTätigkeit an der Akademie aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum \nSystem der ehemaligen DDR übertragen worden sei, nicht widerlegt. Sein beruflicher \nWerdegang, die Beurteilungen seiner Tätigkeiten innerhalb wie außerhalb der \nAkademie als auch eine nähere Betrachtung der im Einzelnen von den Vorgesetzten \nwie auch anderen Personen oder Institutionen gewählten Formulierungen zur \nBeschreibung seines herausgehobenen Einsatzes für das herrschende System im \nGanzen führten vielmehr zu der Bewertung, dass die Vermutung der besonderen \npersönlichen Nähe durch den Inhalt der Akten eher bestätigt werde. Was die \nUnvereinbarkeit der Wertung im Bereich des BDA mit der Bewertung seiner Person \nbei der Einstellung im BMJ betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass sich die \nEinschätzung einer besonderen Systemnähe bei der Festsetzung des BDA auf \nTätigkeiten beziehe, die vor der Einstellung in den Bundesdienst lägen. Diese \nBewertung besage nichts über die Beurteilung der Einstellung des Klägers im \nZeitpunkt der Übernahmeentscheidung. Soweit sich der Kläger auf die Verletzung \ndes Gleichheitssatzes berufe, hätten entsprechende Recherchen ergeben, dass das \nJustizministerium des Landes B. in einem Einzelfall aus im Detail nicht \nbekannten Gründen die Vermutung der Übertragung der Tätigkeit an der Akademie \naufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR als \nwiderlegt angesehen habe. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 24. Oktober 1995 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen vorgetragen: \n\n11\n\nDie nicht uneingeschränkte Berücksichtigung seiner Tätigkeit an der Akademie \nverstoße gegen die Gesetzessystematik und den Wortlaut des § 30 Abs. 2 BBesG. \nAus den vergleichbaren Regelungen im Tarifvertragsrecht ergebe sich insoweit, dass \ndie besondere persönliche Systemnähe zum Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit \nfestgestellt werden müsse, was bei ihm nicht der Fall sei. Auch die von der Beklagten \nzitierten biographischen Einzelpositionen aus der Zeit von 1964 bis 1988 sprächen \ngegen die von § 30 Abs. 2 BBesG geforderte kausale Verknüpfung zwischen \nbesonderer persönlicher Systemnähe und Übertragung der nicht zu \nberücksichtigenden Tätigkeit. Im Hinblick auf die zum 1. Februar 1970 erfolgte \nEinstellung in den Dienst der Akademie als wissenschaftlicher Mitarbeiter weise er \ndarauf hin, dass er vor der Bewerbung zum Jurastudium einen Beruf erlernt und \nausgeübt habe und sich nicht zu einem freiwilligen Dienst in der NVA bereit erklärt \nhabe, obwohl freiwilliger Armeedienst Voraussetzung für eine bevorzugte Zulassung \nzum Studium gewesen sei. Als Indiz dafür, dass er sein Jurastudium nicht \nübermäßiger Systemnähe zu verdanken habe, könne eine schon im 1. Studienjahr \nan seiner Person geübte Kritik angeführt werden. Danach sei durch den FDJ-\nSekretär unter dem 30. November 1967 vermerkt worden, dass er oft im Mittelpunkt \nder Auseinandersetzung mit undisziplinierten Studenten gestanden habe und man \nihn aufgefordert habe, fachlich und gesellschaftlich mehr zu leisten. Ebenso habe er \nspäter an der Akademie eine ihm angetragene Mitgliedschaft in den militärischen \nSED-Kampfgruppen abgelehnt. Sein Beitritt zur LDPD im Jahre 1966 sei ein \nBekenntnis zu seiner inneren Grundhaltung gewesen, die zu verbergen als Student \nnicht einfach gewesen sei. Die Ernennung zum Oberassistenten sei Folge der \nerfolgreichen Promotion gewesen und sei allein aus Gründen der wissenschaftlichen \nBefähigung erfolgt, wie sich aus den Ausführungen der Sektion vom 3. Januar 1975 \nergebe. Darüber hinaus halte er daran fest, dass er nicht wegen besonderer \npersönlicher Systemnähe noch in der Endphase der DDR zum Hochschuldozenten \nberufen worden sei, sondern wegen zumindest nicht hinreichender persönlicher \nSystemnähe eine benachteiligende Verzögerung bis zu dieser Berufung habe \nhinnehmen müssen. Hierzu verweise er auf die Stellungnahme von Frau Prof. Dr. \nH. P. vom 24. Oktober 1995. Die für die Verzögerung angeführten \nStellenplangründe seien nur vorgeschoben. Dies zeige auch die eindeutige \nBevorzugung der Konkurrentin Frau L. , die nach der Tätigkeit an der Botschaft in \nM. in der Abteilung Staat und Recht beim Zentralkomitee gearbeitet habe und sich \nhierdurch besonders ausgezeichnet habe. Eine Professur sei ihm im Übrigen nie \nübertragen worden. Erst nach der Wende, in der Zeit der ersten demokratisch \ngewählten DDR-Regierung sei im April/Mai 1990 die Berufung zum ordentlichen \nProfessor eingeleitet worden, die jedoch nach seinem Wechsel in das Amt des \nStaatssekretärs nicht zu Ende geführt worden sei. Zu den zahlreichen Vorträgen \nwährend seiner Zeit an der Akademie sei er nicht als \"Politideologe\", sondern als \njuristischer Fachmann eingeladen worden. Darüber hinaus seien in die DDR-\nPersonalunterlagen keine \"sicherheitsrelevanten\" Fakten aufgenommen worden. \nDafür sei die so genannte \"Sicherheitska-derakte\" vorgesehen gewesen, die der \nBeklagten aber nicht vorgelegen habe. Aus von ihm vorgelegten Karteikarten gehe \nhervor, dass wenigstens seit dem 24. August 1976 zu seiner Person ein \nSicherungsvorgang zur vorbeugenden politisch-operativen Sicherung und allseitigen \noperativen Aufklärung bei der Abteilung XX der Bezirksverwaltung P. angelegt \nworden sei. Außerdem sei eine Karteikarte gefunden worden, nach der er in der \nVSH-Kartei erfasst gewesen sei. VSH-Karteien (Vorverdichtungs-, Such- und \nHinweiskarten) hätten jene Personen erfasst, \"über die operativ bedeutsame \nInformationen vorgelegen hätten\". Darüber hinaus sei nach einem Eintrag auf einer \nKarteikarte eine beantragte Reise seiner Ehefrau zur Hochzeit ihrer in die \nBundesrepublik ausgereisten Schwester abgelehnt worden, und zwar \"aufgrund \nInkonsequenz\" seinerseits im Hinblick auf die Forderungen, persönliche \"West\"-\nKontakte abzubrechen. Der Versuch der Beklagten, durch die Auflistung von \nbiographischen Einzelpositionen ihm eine besondere persönliche Systemnähe \nanlasten zu wollen, müsse auch daran scheitern, dass die Beklagte systembedingte \nNormalität zu Kriterien besonderer persönlicher Systemnähe umfunktioniere. Hier \nlasse die Beklagte völlig außer Acht, dass für die Tätigkeit im öffentlichen Dienst der \nDDR ein Bekenntnis zur sozialistischen Gesellschaftsordnung und eine Identifikation \nmit den Zielen der SED Voraussetzung gewesen sei, so dass sich damit nicht schon \neine besondere persönliche Systemnähe begründen lasse. In diesem Sinne sei er \nauch gehalten gewesen, gesellschaftliche Aktivitäten nachzuweisen. Der Wille, \nkritisch zu wirken und etwas zu verändern, ohne aber systemgegnerisch aufzutreten, \nsei nicht durch Passivität möglich gewesen. Dazu habe man sich in gesellschaftliche \nOrganisationsformen begeben müssen. Die von ihm ausgeübten ehrenamtlichen \nFunktionen hätten überwiegend auf unterster hierarchischer Ebene gelegen. Der von \nihm vorgelegte Diskussionsbeitrag belege, dass er sich nicht schlechthin für die \nEinhaltung des damals geltenden DDR-Rechts ausgesprochen habe. Vielmehr habe \ner expressis verbis und öffentlich die Staatsfunktionäre kritisiert, indem er darauf \nhingewiesen habe, dass einige \"wissentlich oder zumindest leichtfertig die \nRechtsvorschriften.. verletzen\". Diese und ähnliche Aussagen seien für ihn als Jurist \nan der Akademie nicht ungefährlich gewesen. Entgegen der Auffassung der \nBeklagten sei die Akademie auch nicht die \"mit Abstand wichtigste Kaderhochschule \nder früheren DDR\" gewesen. Vielmehr seien dies die Parteihochschule der SED in \nB. , die Gewerkschaftshochschule des FDGB in B. sowie die Hochschule der \nStaatssicherheit (Juristische Hochschule P. -E. ), der Polizei (VP-Hochschule \nB. ) und des Zolls (P. -P. ) sowie die Militärakademie D. gewesen. Aus \nderen Absolventen habe sich die Führungspitze auf den verschiedenen Ebenen \nrekrutiert. \n\n12\n\nFerner berufe er sich auf Vertrauensschutz. Vor seiner Einstellung in den \nBundesdienst habe man seinen bisherigen beruflichen Werdegang und seine \npolitische Vergangenheit umfassend geprüft, sei aber offensichtlich nicht von einer \nübermäßigen Systemnähe in seinem Falle ausgegangen. An der Überprüfung habe \ner persönlich mitgewirkt und seine berufliche Vergangenheit offen gelegt. Wenn die \nBeklagte nach etwa fünfjähriger Ausübung seiner nunmehrigen Tätigkeit, wenn auch \naus anderem Anlass, aufgrund der gleichen Tatsachen eine andere Einschätzung \ntreffe, verhalte sie sich nicht im Einklang mit dem Grundsatz des \nVertrauensschutzes. Aus einem Vermerk des Besoldungsreferates Z A 5 an den \nAbteilungsleiter Z (Verwaltung) vom 23. September 1992 ergebe sich, dass schon im \nVorfeld der vorgesehenen Verbeamtung vorsorgungsrechtliche Überlegungen \nangestellt worden seien. Ferner seien der Beklagten zu diesem Zeitpunkt schon die \ntarifrechtlichen Regelungen zu den Folgen der besonderen persönlichen \nSystemnähe bekannt gewesen. Trotz dieser Umstände sei man in seinem Fall \noffensichtlich von keiner besonderen Systemnähe ausgegangen. Hieran sei die \nBeklagte auch bei der Festsetzung des BDA gebunden. Im Übrigen decke sich die \npolitische Einschätzung der Beklagten bei seiner Einstellung in den Bundesdienst \noffenbar mit der von Ministerpräsident d. M. , der in der ersten frei gewählten \nDDR-Regierung alle Spitzenfunktionen (Minister, Staatssekretäre) neu besetzt und \nalle langjährigen, systembelasteten Staatssekretäre abgelöst habe. In diesem \nZusammenhang weise er darauf hin, dass bisher eine Begründung dafür fehle, \nwarum seine Tätigkeit als Prorektor der umgewandelten Hochschule für Recht und \nVerwaltung als besonders systemnah eingeschätzt werde. \n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid des Beklagten über die \nFestsetzung des Besoldungsdienstalters vom \n30. Januar 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. September 1995 \naufzuheben und die Beklagte zur Neufestsetzung \ndes Besoldungsdienstalters unter uneingeschränkter \nBerücksichtigung der Dienstzeiten vom 15. Juli 1979 \nbis 6. Mai 1990 zu verpflichten. \n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nZur Begründung hat sie unter Vertiefung und Wiederholung ihres bisherigen \nVorbringens vorgetragen: \n\n18\n\nDurch die verschiedenen Aktivitäten des Klägers in der LDPD, der FDJ und dem \nFDGB seien auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBesG erfüllt. \nDer Kläger habe in diesen Organisationen hervorgehobene ehrenamtliche \nFunktionen innegehabt. Die Wartezeit vor der Berufung zum Hochschuldozenten \nhabe, wie sich aus der damaligen Personalakte des Klägers ergebe, andere \nUrsachen gehabt. Aus diesem Grund sei die vorgelegte Erklärung von Frau Prof. Dr. \nP. nicht geeignet, eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers herbeizuführen. Die \nvorliegenden Beurteilungen des Klägers durch die Akademie ließen keinerlei Zweifel \nan dessen persönlicher Systemnähe erkennen. Ihm seien auch keine Hindernisse in \nden Weg gelegt worden, um das Jurastudium aufzunehmen. Die vom Kläger \nvorgetragene Ablehnung einer Mitgliedschaft in den militärischen SED-\nKampfgruppen sei von ihm nicht nachgewiesen worden. Die negative Antwort der \nG. -Behörde lasse nicht mehr als den Schluss zu, dass der Kläger kein Mitarbeiter \ndes Ministeriums für Staatssicherheit gewesen sei. Die Einträge in den vorgelegten \nKarteikarten seien ebenfalls nicht geeignet, das Fehlen einer besonderen \npersönlichen Systemnähe ausreichend zu belegen. Entgegen der Darstellung des \nKlägers stelle schließlich die Mitgliedschaft in einer Blockpartei keinen allgemeinen \nHinweis auf eine kritische Grundhaltung gegenüber der SED und dem Staatssystem \ndar. \n\n19\n\nAuf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Eine Zusicherung sei \nnie erfolgt. Mit der Entscheidung, den Kläger als Angestellten bzw. im Jahre 1992 als \nBeamten zu übernehmen, sei weder ausdrücklich noch konkludent eine \nEntscheidung über die Anrechnung von Vordienstzeiten bzw. über eine fehlende \nSystemnähe gefallen. Bei seiner Verbeamtung habe man versorgungsrechtliche \nÜberlegungen nicht im Auge gehabt und somit hierüber nicht mitentschieden. Im \nÜbrigen seien die Kriterien, die an die Eignung eines Mitarbeiters aus der \nehemaligen DDR zur Übernahme in ein Arbeits- bzw. Beamtenverhältnis angelegt \nwürden, nicht mit denen des § 30 BBesG identisch. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil nur zu \neinem geringen Teil, nämlich betreffend den Zeitraum vom 1. März 1990 bis 6. Mai \n1990, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, \ndie Vermutungswirkung des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG sei über den Wortlaut \nhinaus auch auf das Lehr- und Forschungspersonal der ehemaligen Akademie für \nStaats- und Rechtswissenschaft auszuweiten. Der Kläger unterfalle somit dieser \nVermutung, er habe sie für seine Person auch nicht zu widerlegen vermocht. Die \nEinzelheiten ergeben sich aus dem Inhalt der Entscheidungsgründe, worauf Bezug \ngenommen wird. \n\n21\n\nSoweit er unterlegen ist, hat der Kläger gegen das Urteil die vom Senat \nzugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er (ergänzend) vor: Die \nangefochtene Entscheidung gehe fälschlich von der direkten oder entsprechenden \nAnwendbarkeit des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG auf ihn, den Kläger, aus. Dies stehe \nim Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Der Begriff \"insbesondere\" lasse auch eine \nandere als die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung zu. Außerdem \nhabe das Verwaltungsgericht die Systematik der Vorschrift, der eine Abstufung in der \nWertigkeit der Vermutungstatbestände zu entnehmen sei, nicht genügend \nberücksichtigt. In der Sache habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Gruppe \ndes Lehr- und Forschungspersonals der Akademie keine homogene Gruppe \ngewesen sei, der pauschal eine besondere Systemnähe unterstellt werden könne. \nDie Lehrenden der Akademie seien in quantitativer und in fachgebietsmäßiger \nHinsicht sehr unterschiedlich an der Ausbildung beteiligt gewesen. Er selbst habe \ndabei nur mit einem minimalen Stundenanteil am Gesamtvolumen der Ausbildung \nteilgenommen. Darüber hinaus habe das Zivilrecht, in dem er tätig gewesen sei, für \ndas \"Qualifikationsbild des Diplom-Staatswissenschaftlers\" als Abschluss der \nAkademie keine ins Gewicht fallende Bedeutung gehabt. Die Ausführungen in dem \nUrteil zum Charakter der Akademie beruhten zum Teil nicht auf seriösen Quellen. \nDas Unterstellungsverhältnis gegenüber dem Ministerrat sei keine einzigartige \nBesonderheit dieser Akademie gewesen. Die allumfassende sozialistische \nAusrichtung habe seinerzeit sämtliche Bildungseinrichtungen der ehemaligen DDR \ngleichermaßen durchdrungen. Besonders systemverbunden seien die SED- und \nKPDSU-Parteihochschulen gewesen. Insbesondere dort seien die Spitzen-(Edel-\n)Kader selektiert ausgebildet und auf ihre Karriere in einer Führungsposition \nvorbereitet worden. Zu rügen sei ferner, dass das Verwaltungsgericht die Schwelle \nzur Widerlegung der entgegen dem Wortlaut angenommenen gesetzlichen \nVermutung so hoch angesetzt habe, dass damit die Widerlegung praktisch unmöglich \ngemacht werde. Es seien in diesem Zusammenhang die realen Gegebenheiten \ninnerhalb der früheren DDR nicht zutreffend berücksichtigt worden. Das \nVerwaltungsgericht habe verkannt, dass die \"besondere\" Systemnähe i.S.d. § 30 \nAbs. 2 BBesG nicht mit dem seinerzeit allgemein üblichen systemkonformen \nVerhalten gleichzusetzen sei. Der sozialistische Grundgedanke und der daraus \nresultierende Führungsanspruch der Partei habe damals das gesamte Leben der \nDDR bestimmt und durchdrungen. Die Erwartung einer Systemloyalität sei normal, \nalso systemimmanent gewesen. Die Auszeichnungen, die er während der \ninteressierenden Zeiträume in der damaligen DDR erhalten habe, seien entweder \nMassenware gewesen oder hingen - teilweise - mit seiner fachlich guten Arbeit \nzusammen. Auch besondere berufliche Vorteile habe er nicht gehabt. Erst nach der \nWende seien ihm höherwertige Tätigkeiten übertragen worden. Seine \nwissenschaftliche Tätigkeit einschließlich von Vorträgen und Publikationen sei vom \nfrüheren DDR-System als systemstützend vereinnahmt worden. Wissenschaftliche \nStudien hätten zudem damals nicht der freien Entscheidung des einzelnen \nWissenschaftlers unterlegen, sondern einer zentralen staatlichen Planung. Seine \nfachliche Eignung zum Hochschullehrer habe mit einer besonderen Systemnähe \nnichts zu tun gehabt.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Abänderung des \nBescheides des Bundesministeriums der \nJustiz vom 30. Januar 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n8. September 1995 zu verpflichten, auch \nseine Dienstzeit vom 15. Juli 1979 bis \neinschließlich 28. Februar 1990 bei der \nFestsetzung des Besoldungsdienstalters \nuneingeschränkt zu berücksichtigen. \n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nund sonstigen Unterlagen einschließlich darunter des vom Kläger eingereichten \nStudienplanes der Akademie für die Grundstudienrichtung Staatswissenschaft aus \ndem Jahre 1986 Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage zu Unrecht nicht in vollem Umfang stattgegeben. Der \nKläger hat einen Anspruch auf uneingeschränkte Berücksichtigung \nseiner Dienstzeit an der (ehemaligen) Akademie für Staats- und \nRechtswissenschaft der DDR auch betreffend den - im zweiten \nRechtszug noch streitigen - Zeitraum vom 15. Juli 1979 bis \n28. Februar 1990. Die angegriffenen Bescheide sind demzufolge \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n30\n\n1. Die Klage ist nicht durch die mit Wirkung vom 1. Dezember \n2000 zwischenzeitlich erfolgte Einweisung des Klägers in eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe B 3 unzulässig geworden. Zwar \nwirkt sich - besoldungsrechtlich - die angegriffene Festsetzung \ndes Besoldungsdienstalters für die Zukunft jetzt nicht mehr \nnachteilig aus, weil das Besoldungsdienstalter Hilfsmittel zur \nFeststellung der dem Beamten zustehenden Grundgehaltsstufe \nallein bei aufsteigenden Gehältern ist. \n\n31\n\nVgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 28 \nRdnr. 1.\n\n32\n\nGleichwohl hat sich hierdurch das vorliegende Verfahren nicht \nin der Hauptsache erledigt, weil die angegriffene Festsetzung \ndes Besoldungsdienstalters zugleich Grundlage der Berechnung \ndes Besoldungsanspruches des Klägers für die Vergangenheit \n(Zeit seiner Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe mit \naufsteigenden Gehältern) bleibt. Diese Festsetzung muss für den \nFall ihrer Rechtswidrigkeit zunächst einmal beseitigt bzw. \ngeändert werden, damit der Kläger die Möglichkeit erhält, ihm \nggf. nach materiellem Recht zustehende Nachzahlungsansprüche \nerfolgversprechend geltend zu machen. Darüber hinaus verbleiben \ndem Kläger auch versorgungsrechtliche Nachteile. Denn Zeiten, \ndie nach § 30 BBesG für das Besoldungsdienstalter nicht zu \nberücksichtigen sind, sind gemäß § 12 a BeamtVG auch nicht \nruhegehaltfähig.\n\n33\n\n2. Die Klage ist darüber hinaus auch begründet, und zwar \nbetreffend den gesamten streitgegenständlichen \nTätigkeitszeitraum. \n\n34\n\nAusgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 28 Abs. 1, \nAbs. 2 Sätze 1 bis 3 und 4 iVm § 29 Abs. 1 BBesG. Danach ist \nder grundsätzliche Beginn des Besoldungsdienstalters (21. \nLebensjahr) bei Beamten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der \nBesoldungsgruppe A 13 oder A 14 um die Hälfte der Zeiten nach \nVollendung des 35. Lebensjahres hinausgeschoben, in denen kein \nAnspruch auf Besoldung bestand. Dabei stehen der Besoldung \nBezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines \nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 BBesG) gleich. Wie \ngerade die für notwendig gehaltene Schaffung der besonderen \nAusschlussgründe in dem - in seiner heutigen Fassung durch Art. \n6 Nr. 2 BBVAnpG 1992 in das BBesG eingeführten, rückwirkend zum \n1. Dezember 1991 in Kraft getretenen - § 30 BBesG zeigt, ging \nder Gesetzgeber davon aus, dass Zeiten einer Tätigkeit im \nöffentlichen Dienst der DDR vor dem 3. Oktober 1990 nach \nMaßgabe der §§ 28 Abs. 2 Satz 4 iVm 29 Abs. 1 BBesG \ngrundsätzlich bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters zu \nberücksichtigen sind.\n\n35\n\nVgl. auch BT-Drucks. 12/3629 \nS. 27.\n\n36\n\nAls öffentlich-rechtliche Dienstherren in der ehemaligen DDR \nkommen dabei nur solche Einrichtungen in Betracht, deren \nAufgabe nach den Rechtsvorstellungen des Grundgesetzes in der \nRegel von einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im alten \nBundesgebiet wahrgenommen wurden. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November \n1991 - 2 C 11.91 -, BVerwGE 89, \n203.\n\n38\n\nDiese Voraussetzung ist für den Dienst an den Universitäten \nbzw. Hochschulen - zumindest im Regelfall und so auch hier - \ngegeben.\n\n39\n\nVgl. Fürst u.a., GKÖD, K § 29 Rdnr. \n4 und § 30 Rdnr. 2.\n\n40\n\nDemzufolge kommt es vorliegend für die Frage der \nuneingeschränkten Berücksichtigung der im Streit stehenden \nBeschäftigungszeiten für das Besoldungsdienstalter des Klägers \nentscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen eines der in \n§ 30 BBesG geregelten Ausnahmetatbestände vorliegen. Das \nVerwaltungsgericht hat dies angenommen. Der Senat vermag sich \ndem weder in der das Urteil wesentlich tragenden Begründung - \nAusdehnung der Vermutungsregelungen des § 30 Abs. 2 Satz 2 \nBBesG - noch im Ergebnis anzuschließen. \n\n41\n\nGemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG sind Zeiten einer Tätigkeit \nfür das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für \nNationale Sicherheit für die Gleichstellung für Bezüge nach \n§ 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG nicht zu berücksichtigen. Nach Satz 2 \ndieser Vorschrift gilt dies auch für Zeiten, die vor einer \nsolchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Gemäß § 30 Abs. 2 \nSatz 1 BBesG gilt diese Regelung auch für Zeiten einer \nTätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum \nSystem der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik \nübertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird gemäß \n§ 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG insbesondere widerlegbar vermutet, \nwenn der Beamte oder Soldat\n\n42\n\n1. vor oder bei Übertragung der \nTätigkeit eine hauptamtliche oder \nhervorgehobene ehrenamtliche \nFunktion in der Sozialistischen \nEinheitspartei Deutschlands, dem \nFreien Deutschen Gewerkschaftsbund, \nder Freien Deutschen Jugend oder \neiner vergleichbaren \nsystemunterstützenden Partei oder \nOrganisation innehatte oder \n\n43\n\n2. als mittlere oder obere \nFührungskraft in zentralen \nStaatsorganen, als obere \nFührungskraft beim Rat eines \nBezirkes, als Vorsitzender des Rates \neines Kreises oder einer kreisfreien \nStadt oder in einer vergleichbaren \nFunktion tätig war oder\n\n44\n\n3. hauptamtlich Lehrender an den \nBildungseinrichtungen der \nstaatstragenden Parteien oder einer \nMassen- oder gesellschaftlichen \nOrganisation war oder\n\n45\n\n4. Absolvent der Akademie für \nStaat und Recht oder einer \nvergleichbaren Bildungseinrichtung \nwar.\n\n46\n\na) Der Kläger unterfällt nicht ausdrücklich dem Katalog der \nNrn. 1 bis 4 des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG. Er war insbesondere \nnicht Absolvent der \"Akademie für Staat und Recht\" (eine \nEinrichtung dieses Namens existierte im Übrigen nicht, gemeint \nist die frühere \"Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft \nder DDR\" in P. -B. ) oder einer vergleichbaren \nBildungseinrichtung. \n\n47\n\nNach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der hier in Ermangelung \nobjektiver Anhaltspunkte für einen abweichenden \ngesetzgeberischen Willen der Auslegung zugrunde zu legen ist, \nsind unter dem Begriff des Absolventen (nur) solche Personen zu \nverstehen, die an einer Bildungseinrichtung eine Ausbildung \nabgeleistet und den dafür vorgesehenen (Regel-)Abschluss \nerworben haben. Nicht erfasst werden demgegenüber solche Fälle, \nin denen nach einer anderweitig bereits erfolgten und \nerfolgreich abgeschlossenen berufsqualifizierenden Ausbildung \nausschließlich ein zusätzlicher akademischer Grad wie der des \nDr. jur. an einer der Bildungseinrichtungen i.S.d. § 30 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 4 BBesG erworben wurde. Dies gilt zumal dann, wenn \nnach der Promotionsordnung ein Promotionsstudium mit von den \nDoktoranden zu belegenden Kursveranstaltungen nicht vorgesehen \nwar. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich dabei \nnichts anderes als aus ihrem Wortlaut; die Vermutung der \nbesonderen persönlichen Systemnähe wird im Falle des § 30 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG nämlich vor allem aus dem Ziel und \nden Inhalten der Ausbildung an den genannten Einrichtungen \ngefolgert. \n\n48\n\nVgl. - für das Tarifrecht \nentsprechend - BAG, Urteil vom 20. Mai \n1999 - 6 AZR 610/97 -, NJW 2000, 1516 \n(1517 f.); ähnlich Clemens/Millack, \nBBesG, § 30 Anm. 4.\n\n49\n\nFür den Kläger ergibt sich hieraus, dass seine Promotion zum \nDr. jur. wie auch die spätere Promotion B ihn nicht zum \n\"Absolventen\" der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft \ngemacht haben. Denn er hatte schon vor den angesprochenen \nPromotionen Rechtswissenschaft studiert und dieses Studium an \nder Universität L. mit dem (in der früheren DDR damals \nüblichen) berufsqulifizierenden Abschluss des Diplomjuristen \nerfolgreich beendet. Die Promotionen waren demgegenüber \n(unverzichtbarer) Bestandteil des vom Kläger erst im Anschluss \ndaran eingeschlagenen wissenschaftlichen Berufsweges; sie \ngehörten sozusagen - wie es der Kläger in der \nBerufungsverhandlung ausgedrückt hat - zu seiner Assistenten- \nbzw. Oberassistententätigkeit mit dazu, ohne dass er sich an \nder Akademie hierfür hätte als Student einschreiben oder Kurse \nbelegen müssen. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass \nStandardabschluss der Ausbildungsgänge der Akademie für Staats- \nund Rechtswissenschaft der DDR nicht die Promotion, sondern der \n\"Diplom-Staatswissenschaftler\" war.\n\n50\n\nVgl. dazu etwa Schulze, in: König \n(Hrsg.), Verwaltungsstrukturen der DDR, \n1991, S. 163 f.\n\n51\n\nDass die K. -M. -Universität L. eine \"vergleichbare \nBildungseinrichtung\" i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG sei, \nwird von keiner Seite geltend gemacht; hierfür ist auch sonst \nnichts ersichtlich. \n\n52\n\nVgl. zu den erforderlichen \nGemeinsamkeiten BAG, Urteil vom 20. Mai \n1999, a.a.O., S. 1517 ff.\n\n53\n\nDer Kläger war des Weiteren auch nicht, wie es die Nr. 3 des \n§ 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG voraussetzt, hauptamtlich Lehrender an \neiner der Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien \noder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation. \nStaatliche Bildungsstätten fallen nicht unter diese \nVorschrift.\n\n54\n\nNach den aktenkundigen, im Tatbestand mitgeteilten Daten \nseiner Biographie hatte der Kläger auch weder eine \nhauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in den \nvon der Nr. 1 des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG erfassten Parteien \nbzw. Organisationen noch eine Führungsfunktion in Staatsorganen \nim Sinne der Nr. 2 der Vorschrift inne. Er hat hierzu in seinem \nSchriftsatz vom 25. Februar 1996 sowie vertiefend in der \nBerufungsverhandlung im Detail nachvollziehbar erläutert, dass \ndie von ihm jeweils nur eine gewisse Zeit wahrgenommenen \nFunktionen in der FDJ (Leitungsmitglied in der \nAbiturschulklasse und später Sekretär einer FDJ-Grundeinheit), \nim FDGB (Vertrauensmann) und in der LDPD (Vorsitzender einer \nWohngebietsgruppe, Kreisvorstandsmitglied, stellv. Vorsitzender \nder Kommission Staat und Recht, Nachfolgekandidat für den \nBezirkstag) entweder noch keine hervorgehobene Hierarchieebene \nbetroffen und dabei zum Teil auch eine (notwen-dige) \nAlibifunktion für die sog. Kaderakte gehabt hätten oder aber \ndie Berufung in das Gremium - so insbesondere in die Kommission \nStaat und Recht - nicht auf politische, sondern auf fachliche \nGründe zurückgegangen sei. Die Beklagte ist dem, obschon sie \nsich ergänzend mit auf die in Rede stehenden \nVermutungstatbestände berufen hat, nicht substantiiert \nentgegengetreten. Es fehlt an spezifizierten Darlegungen, \nworaus sich der angeblich hervorgehobene Charakter bestimmter \nvom Kläger innegehabter Funktionen in Partei, Staat oder \nGesellschaft ergeben soll. Auch der Senat vermag hinreichende \nAnhaltspunkte, die in eine solche Richtung weisen, nicht zu \nerkennen.\n\n55\n\nb) Im Unterschied zur Auffassung des Verwaltungsgerichts und \nder Beklagten hält der Senat eine Ausweitung der \nVermutungswirkung des Kataloges der Nrn. 1 bis 4 des § 30 \nAbs. 2 Satz 2 BBesG auf andere als die dort vom Gesetzgeber \nausdrücklich bezeichneten Fälle nicht für statthaft. Dies \nergibt sich aus den nachfolgend angeführten Gründen: \n\n56\n\naa) Erstens setzt das Vorliegen einer gesetzlichen (Rechts-) \nVermutung im Sinne des § 292 ZPO schon nach dessen Wortlaut \nvoraus, dass das Gesetz die Vermutungsgrundlage - das sind die \nAusgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, die bewiesen sein müssen, \ndamit im Wege der Vermutungswirkung (widerlegbar) auf das \nVorliegen einer weiteren Tatsache geschlossen werden darf - \naufstellt. Dieser Aufgabe wird der Gesetzgeber in einer den \nrechtsstaatlichen Anforderungen und dem Grundsatz der \nGewaltenteilung genügenden Weise nur dann gerecht, wenn er die \njeweilige(n) Anknüpfungstatsache(n) mit einer gewissen \nRegelungsdichte und Bestimmtheit selbst festlegt und dies nicht \nin wesentlichem Umfang der exekutiven oder der rechtsprechenden \nGewalt überlässt. \n\n57\n\nEine in diesem Sinne ausreichende Steuerung durch das Gesetz \nmag wohl noch angenommen werden können, wenn der Wortlaut der \nNorm - wie hier in den Einzelvermutungstatbeständen des § 30 \nAbs. 2 Satz 2 BBesG zum Teil geschehen - weitere parallele \nFallbeispiele zu einer zuvor selbst konkret bestimmten \nAnknüpfungstatsache mit einem weiter ausfüllungsbedürftigen \nRechtsbegriff (z. B. \"vergleichbar systemunterstützende Partei \noder Organisation\", \"vergleichbare Bildungseinrichtung\") \numschreibt. Anders ist nach Auffassung des Senats aber der Fall \nzu beurteilen, in dem es darum geht, ob einzelne gesetzlich \nbestimmte Anknüpfungstatsachen (hier: \"Absolventen\" einer \nbestimmten Einrichtung) über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus \nauf andere - sei es auch ggf. wertungsmäßig vergleichbare - \nAnknüpfungstatsachen (hier: Lehr- und Forschungspersonal \nderselben Einrichtung) ausgedehnt werden dürfen, um so die \nVermutungswirkung zu erweitern. Letzteres ist - wenn nicht \nschon allgemein - jedenfalls dann zu verneinen, wenn der \nGesetzgeber im Rahmen einer anderen ausdrücklich geregelten \nFallgruppe - hier der Nr. 3 des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG - die \nin Rede stehende Anknüpfungstatsache durchaus gesehen, aber der \nSache nach enger eingegrenzt hat.\n\n58\n\nbb) Zweitens kommt hier hinzu, dass die in § 30 Abs. 2 \nSatz 2 Nrn. 1 bis 4 BBesG enthaltenen gesetzlichen Vermutungen \nden Bereich des Besoldungsrechts und damit eine Sachmaterie \nbetreffen, für die - garantiert durch hergebrachte Grundsätze \ndes Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) - ohnehin gemäß § 2 \nAbs. 1 BBesG ein Gesetzesvorbehalt gilt. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht eine \nerweiternde oder analoge Anwendung besoldungsrechtlicher \nVorschriften dem Wesen des Besoldungsrechts. Dieses legt die \nbesoldungsrechtlichen Ansprüche der Beamten, Richter und \nSoldaten nach Grund und Höhe durch formell zwingende \nVorschriften im Einzelnen fest. Regelungen dieser Art sind \n(zumindest im Grundsatz) nach dem erkennbaren Willen des \nGesetzgebers einer erweiternden Auslegung und Ergänzung durch \nallgemeine Grundsätze - einschließlich einer entsprechenden \nAnwendung - nicht zugänglich.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März \n1990 - 2 C 11.89 -, DVBl 1990, 872 \n(873) m.w.N.; Beschluss vom 27. März \n1995 - 2 B 29.95 -, Buchholz, 240.1 \nBBesO Nr. 12; entsprechend zum \nVersorgungsrecht: Urteil vom 25. Juni \n1992 - 2 C 13.91 -, Buchholz 239.2 § 11 \nNr. 6; Beschluss vom 8. Februar 1996 - \n2 B 18.96 -, ZBR 1996, 218.\n\n60\n\nIn besonderem Maße hat dies für Ausschlusstatbestände und \nsonstige Ausnahmevorschriften zu gelten, welche - wie hier § 30 \nBBesO in Bezug auf die für das Besoldungsdienstalter \nanzurechnenden Dienstzeiten - die grundsätzlichen \ngesetzgeberischen Festsetzungen im Hinblick auf Sonderfälle \nmodifizieren.\n\n61\n\ncc) Drittens bestehen hier auch keine hinreichend sicheren \nAnhaltspunkte für die Annahme, eine erweiternde Auslegung bzw. \nentsprechende Anwendung der verfeinert und kasuistisch \nausgestalteten ausdrücklichen Vermutungsregelungen in § 30 \nAbs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 BBesG würde - ausnahmsweise - dem \nWillen des Gesetzgebers entsprechen. \n\n62\n\nZwar könnte die Formulierung in § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG \n(\"... wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn ...\") in \ndiese Richtung weisen. Schon der Wortlaut gibt aber eine solche \nAuslegung nicht eindeutig vor. Er könnte bei Einbeziehung der \nGesetzessystematik auch (nur) in dem Sinne zu verstehen sein, \ndass die speziellen Beispielsfälle der Nrn. 1 bis 4 des Satzes \n2 die Generalklausel des § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht \nabschließend konkretisieren, so dass daneben auch noch Raum für \nandere (unbenannte) Einzelfälle einer Tätigkeitsübertragung \naufgrund einer besonderen natürlichen Nähe zum System der \nehemaligen DDR in Anwendung des Satzes 1 verbleibt. In \nÜbereinstimmung damit ist auch der in der erstinstanzlichen \nEntscheidung in diesem Zusammenhang zitierten \nKommentarliteratur\n\n63\n\nSchwegmann/Summer, a.a.O., § 30 \nRdnr. 5; Clemens/Millack, a.a.O., § 30 \nAnm. 6\n\n64\n\njedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, \ndass der nur beispielhafte bzw. nicht abschließende Charakter \nder Nrn. 1 bis 4 eine Ausweitung auch der Vermutungswirkung des \n§ 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG auf andere als die gesetzlich konkret \nbestimmten Fallgruppen (ggf. welche?) zulässt. \n\n65\n\nDie Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht eher gegen \ndie vom Verwaltungsgericht angenommene ausdehnende Auslegung. \nDas Wort \"insbesondere\" war in der Ursprungsfassung des \nGesetzentwurfs noch nicht enthalten,\n\n66\n\nvgl. BT-Drucks. 12/3629, S. 7,\n\n67\n\nist vielmehr erst im Gesetzgebungsverfahren durch Beschluss des \n4. Ausschusses (Innenausschusses)\n\n68\n\nvgl. BT-Drucks. 12/4165, S. 13\n\n69\n\neingefügt worden. Bezweckt wurde damit die \"Klarstellung, dass \ndie Aufzählung der einzelnen Vermutungstatbestände zum \nAusschluss von Vordienstzeiten beim Besoldungsdienstalter nur \nbeispielhaft ist\". \n\n70\n\nBT-Drucks. 12/4165, S. 40.\n\n71\n\nDie Verwendung des Begriffs Klarstellung zeigt dabei an, dass \nan der inhaltlichen Ausrichtung der Ursprungsfassung nichts \ngeändert werden sollte. Hiervon ausgehend dürfte mit der \nGesetzesfassung lediglich gemeint sein, dass der formulierte \nKatalog von Vermutungstatbeständen eine Anwendung des \nGrundtatbestandes in anderen als den ausdrücklich erwähnten \nFallgruppen nicht ausschließt, nicht hingegen, dass weiter \ngehende, unbenannte Vermutungstatbestände geschaffen werden \nsollten. \n\n72\n\nIn diesem Zusammenhang hat man sich zudem zu \nvergegenwärtigen, dass mit der Regelung des § 30 BBesG \n(lediglich) das Tarifergebnis vom 25. September 1991 zur \nAnerkennung von Vordienstzeiten in der DDR auf den \nBesoldungsbereich übertragen wurde.\n\n73\n\nVgl. BT-Drucks. 12/3629, S. 26 f.; \nFürst u.a., GKÖD, K § 30 Rdnr. 1.\n\n74\n\nDabei ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber der \nParallelregelung in § 30 BBesG einen anderen Inhalt geben \nwollte als denjenigen, der dem vom Willen der Tarifparteien \ngetragenen Tarifergebnis entspricht. \n\n75\n\nDie mit § 30 BBesG inhaltsgleiche Regelung von \nAusschlussgründen findet sich in Nr. 4 der \nÜbergangsvorschriften zu § 19 BAT-O. Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesarbeitsgerichts kann diese tarifliche Regelung \nausgehend von dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht dahin \nausgelegt werden, dass die ausdrücklich benannten \nVermutungstatbestände mitsamt den daran geknüpften \nbeweiserleichternden Wirkungen auf andere Fälle erweiterbar \nsind. Vielmehr hat in den nicht ausdrücklich benannten Fällen \neine Einzelfallprüfung ohne Beweiserleichterung zu erfolgen, \nd.h. es muss die besondere persönliche Systemnähe und ihre \nKausalität für die Übertragung der Tätigkeit konkret \nfestgestellt werden.\n\n76\n\nVgl. - grundlegend - BAG, Urteil vom \n18. April 1996 - 6 AZR 565/95 -, BAGE \n83, 21 (27 f.); ferner Urteil vom \n20. Mai 1999 - 6 AZR 691/97 - (S. 11 \nunten des UA).\n\n77\n\ndd) Viertens teilt der Senat - für den Fall, dass es überhaupt \nnoch darauf ankommen sollte - auch nicht die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, ausgehend von der Zielsetzung des § 30 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG sei bei den Mitgliedern des Lehr- und \nForschungspersonals der ehemaligen Akademie für Staats- und \nRechtswissenschaft in zumindest gleicher Weise - wenn nicht in \nnoch stärkerem Maße - wie bei den Absolventen dieser \nEinrichtung die Vermutung gerechtfertigt, dass ihnen die \nTätigkeit regelmäßig nur aufgrund einer persönlichen Systemnähe \nübertragen worden sei. Auch wenn man die Auffassung des Senats, \neine Erweiterung der Vermutungstatbestände über die gesetzlich \nbestimmten hinaus sei bereits aus den bisherigen Erwägungen \nausgeschlossen, nicht teilen würde, wäre jedenfalls für eine \nerweiternde Auslegung bzw. eine Analogie in Bezug auf das \n(gesamte) Lehr- und Forschungspersonal der ehemaligen Akademie \nfür Staats- und Rechtswissenschaft kein Raum.\n\n78\n\n§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG verlangt ausdrücklich, dass \nder Betroffene Absolvent der Akademie für Staat und Recht \n(gemeint offenbar: für Staats- und Rechtswissenschaft) oder \neiner mit dieser vergleichbaren Bildungseinrichtung war. \nDementsprechend knüpft der Gesetzgeber mit diesem \nVermutungstatbestand für eine im Regelfall indizierte besondere \npersönliche Systemnähe nicht an eine von dem Betroffenen (zuvor \noder gleichzeitig) ausgeübte Tätigkeit oder wahrgenommene \nFunktion an, sondern schlussfolgert diese Systemnähe allein aus \nder absolvierten Ausbildung selbst; dabei kommt insbesondere \nden Ausbildungsinhalten (Lehrstoff) und dem Ausbildungsziel \nBedeutung zu.\n\n79\n\nVgl. entsprechend zu Nr. 4 Buchstabe \nc Doppelbuchstabe dd der \nÜbergangsvorschriften zu § 19 BAT-O: \nBAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR \n610/97 -, NJW 2000, 1516 (1517 f.).\n\n80\n\nDie Teilnehmer der Ausbildung an der Akademie für Staats- und \nRechtswissenschaft erhielten mit dem Ziel ihrer Vorbereitung \nauf eine (künftige) Leitungsfunktion im sozialistischen \nStaatswesen vor allem eine intensive ideologische Schulung \nmarxistisch-leninistischer Prägung, wohinter die Vermittlung \nrein fachlicher juristischer Kenntnisse deutlich \nzurücktrat.\n\n81\n\nVgl. BAG, Urteil vom 20. Mai 1999, \na.a.O., S. 1518. Zu den Lehrgebieten \nund Ausbildungsgängen vgl. im Einzelnen \nden Studienplan für die \nGrundstudienrichtung Staatswissenschaft \n(Beiakte Heft 8); dazu ferner Schulze, \nin: König (Hrsg.),a.a.O., S. 163 f.; \nDDR-Handbuch, 3. Auflage 1985, \nStichwort: Akademie für Staats- und \nRechtswissenschaft der DDR, S. 36 f.; \nBernet, ZBR 1991, 40 (46 f.).\n\n82\n\nBerücksichtigt man hieran anknüpfend, dass die Ausschlussgründe \ndes § 30 BBesG ihre Prägung durch den übergreifenden \nGrundgedanken erfahren, dass in den erfassten Fällen vermutet \nwird, für die Übertragung der Tätigkeit, deren Anrechnung für \ndie Berechnung des Besoldungsdienstalters in Frage steht, seien \n- gemessen an einem rechtsstaatlichen öffentlichen Dienst - \nsachfremde Erwägungen, nämlich die besondere persönliche Nähe \nzum System der früheren DDR und damit nicht die Kriterien der \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung, (zumindest mit) \nausschlaggebend gewesen, \n\n83\n\nvgl. etwa Schwegmann/Summer, a.a.O., \n§ 30 Rdnr. 5; Clemens/Millack, a.a.O., \n§ 30 Anm. 4; siehe auch die amtliche \nGesetzesbegründung, BT-Drucks. 12/3629 \nS. 27, \n\n84\n\nso besteht im Falle der Nr. 4 des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG die \nVermutungsgrundlage gerade darin, dass die - zuvor nach ihrer \nNomenklatur-Stufe besonders ausgewählten\n\n85\n\nvgl. etwa O. Schneider, \nRechtsgedanken und Rechtstechniken \ntotalitärer Herrschaft, 1988, S. 167 - \n\n86\n\nAbsolventen einer der dort genannten Bildungseinrichtungen \ndurch die Art und Qualität ihrer Ausbildung im Sinne der SED-\nInteressen in besonderer Weise systemgetreu geschult waren und \nsie die für sie vorgesehenen, später wahrgenommenen (Spitzen-\n)Ämter im Staatsapparat der DDR vor allem wegen dieser vom \nGesetzgeber des BBesG als besonders systemnah bewerteten \nSonderausbildung (und damit im Regelfall nicht wegen ihrer \nfachlichen Qualifikation) erhalten haben. Mit anderen Worten: \nEs ist gerade der (die erfolgreiche Ausbildung manifestierende) \nAbschluss an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft \n(bzw. an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung)- und nicht \neine sonstige Berührung mit der Einrichtung -, welcher die \ngesetzliche Vermutung trägt, dass darauf jegliche berufliche \nTätigkeit im öffentlichen Dienst der DDR zurückzuführen \nist.\n\n87\n\nVgl. auch Fürst u.a., GKÖD, K § 30 \nRdnr. 19.\n\n88\n\nIm Falle des Klägers hat das Verwaltungsgericht für seine \nausdehnende Auslegung bzw. entsprechende Anwendung des § 30 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG indes nicht daran angeknüpft, ob ein \nbestimmter Ausbildungsabschluss des Klägers die Vermutung \nseiner besonderen Systemnähe trägt. Stattdessen geht das \nVerwaltungsgericht von einer Wertungsgleichheit von Lehr- und \nForschungstätigkeit einerseits und dem Absolvieren einer \nAusbildung andererseits aus, sofern beides an der ehemaligen \nAkademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR \nstattgefunden hat. Begründet wird dies mit der \"besonderen \nStellung\" der Akademie, die ihrerseits in noch stärkerem Maße \nals durch die Absolventen durch die Mitglieder des Lehr- und \nForschungspersonals dieser Einrichtung verkörpert werde. Diese \nseien es nämlich, welche die Absolventen entsprechend den \nAusbildungszielen hätten prägen sollen. Die Argumentation des \nVerwaltungsgerichts ist im Kern nicht unschlüssig. Sie greift \naber aus Sicht des Senats aus den folgenden Gründen zu \nkurz:\n\n89\n\nZum einen trägt der gewählte methodische Ansatz (Erst-recht \nSchluss) dem Sinnzusammenhang der gesetzlichen Regelung nicht \nhinreichend Rechnung. Während die Nr. 4 des § 30 Abs. 2 Satz 2 \nBBesG die Vermutungswirkung an einem bestimmten \nBildungsabschluss festmacht, der gewissermaßen die \n\"Eintrittskarte\" in eine dadurch erst ermöglichte bzw. \nzumindest maßgeblich geförderte Karriere im Staatsapparat der \nfrüheren DDR darstellte, hat der Gesetzgeber die Frage der \nLehrtätigkeit an früheren Bildungseinrichtungen der DDR nicht \netwa übersehen, sondern vielmehr im Regelungszusammenhang der \nNorm der Nr. 3 des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG zugeordnet. Wenn \ndort die Vermutungswirkung auf die hauptamtliche Lehrtätigkeit \nan Bildungseinrichtungen von Parteien und Organisationen \nbeschränkt bleibt, Lehrtätigkeit an staatlichen \nBildungseinrichtungen folglich generell ausgespart wurde, dann \ndarf diese sich aus dem Regelungszusammenhang ergebende \nBegrenzung nicht einfach durch eine der Gesetzessystematik \nzuwiderlaufende Ausdehnung des Regelungsbereichs der Nr. 4 \nunterlaufen werden. \n\n90\n\nZum anderen mögen, was die starke ideologische Prägung der \nAusbildungsinhalte an der früheren Akademie für Staats- und \nRechtswissenschaft der DDR betrifft, die Absolventen der \nEinrichtung, welche die Ausbildung insgesamt durchlaufen haben, \neine für die in Rede stehende Vermutungswirkung hinreichend \nhomogene Gruppe gebildet haben. Bei dem Lehr- und \nForschungspersonal dürfte dies dagegen - darauf hat der Kläger \nnach Auffassung des Senats zutreffend hingewiesen - nicht der \nFall gewesen sein. Ins Gewicht fallende Unterschiede gab es \ninsoweit vor allem in zweierlei Hinsicht: Erstens gab es \nverschiedene strukturelle Hierarchieebenen, nämlich die Gruppe \nder wissenschaftlicher Mitarbeiter - darunter fielen die \nwissenschaftlichen Assistenten und Oberassistenten - sowie die \nGruppe der Hochschullehrer - Professoren und Dozenten -; dabei \nhatten die jeweiligen Gruppen bzw. Untergruppen einen deutlich \nunterschiedlich ausgeprägten Einfluss auf und eine abgestufte \nVerantwortung für das von ihnen vertretene Fachgebiet. \n\n91\n\nVgl. etwa Rytlewski, \nWissenschaftliches Personal an den \nHochschulen der DDR, in: Vergleich von \nBildung und Erziehung in der \nBundesrepublik Deutschland und der \nDeutschen Demokratischen Republik, \nMaterialien zur Lage der Nation, \nherausgegeben vom Bundesministerium für \ninnerdeutsche Beziehungen, 1990, S. 487 \nf.\n\n92\n\nZweitens wurde an der Akademie für Staats- und \nRechtswissenschaft - und darin unterschied sich diese \nEinrichtung etwa auch von den Schulen der Parteien und \nMassenorganisationen - nicht schlechthin nur politisch-\nideologisch geprägte Ausbildung und Forschung betrieben. Damit \neinher ging vielmehr auch eine gewisse fachliche \nKomponente.\n\n93\n\nVgl. dazu etwa O. Schneider, a.a.O., \nS. 169; Bernet, ZBR 1991, 40 (46, \n47).\n\n94\n\nHierdurch gewinnen folgende Umstände an Gewicht: Der jeweils \nbetroffene fachliche Tätigkeitsbereich konnte mehr oder minder \nstark mit ideologischen Themen verknüpft sein. Gemessen an den \nAusbildungszielen und dem Gesamtlehrstoff konnte er zudem im \nZentrum der Ausbildung stehen oder aber auch - wie der Kläger \nfür sein Fachgebiet (Zivilrecht, insbesondere \nWohnungsmietrecht) u.a. gestützt durch den Inhalt des \neingereichten Studienplans unwiderlegt vorgetragen hat - nahezu \nbedeutungslos sein. \n\n95\n\nAuf dieser tatsächlichen Grundlage erscheint eine \nverallgemeinernde Schlussfolgerung des Inhalts, für sämtliche \nMitglieder des Lehr- und Forschungspersonals der ehemaligen \nAkademie für Staats- und Rechtswissenschaft hätte im Regelfall \ngegolten, dass sie der politisch-ideologischen Komponente der \ndortigen Ausbildung besonders nahe gestanden hätten, nicht \ngerechtfertigt. Des Weiteren äußert das Verwaltungsgericht \nlediglich Vermutungen in die Richtung, dass - und dies müsste \nhier ggf. auch schon für die unteren Hierarchieebenen zutreffen \n- nur den durch eine besondere persönliche Systemnähe \nhervorgetretenen Nachwuchskadern die Chance einer Lehr- und \nForschungstätigkeit an der früheren Akademie für Staats- und \nRechtswissenschaft eingeräumt worden sei; gesicherte \nErkenntnisse darüber werden weder mitgeteilt, noch lassen sie \nsich sonst feststellen. \n\n96\n\nc) Kommt nach alledem eine Anwendung der gesetzlichen \nVermutung des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG auf den Fall des Klägers \nnicht in Betracht, so bleibt weiter zu prüfen, ob sich im \nRahmen einer Einzelfallprüfung feststellen lässt, dass die \nVoraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG vorliegen, d.h. \ndem Kläger die Tätigkeit(en), auf die es für die \nstreitgegenständlichen Zeiträume ankommt, aufgrund einer \nbesonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR \nübertragen war(en). Dies ist hier zu verneinen. \n\n97\n\naa) Als Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kommen nur \nbestimmte, für die o.g. Zeiträume erhebliche \nPersonalentscheidungen in Betracht; für eine Gesamtbetrachtung \nder Zeit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst der DDR, wie sie \ndas Verwaltungsgericht in seinem Urteil (dort entsprechend bei \nder Frage der Widerlegung der Vermutungswirkung, S. 19/20 des \nUA) angestellt hat, ist dagegen kein Raum. \n\n98\n\nHierfür spricht zunächst der Gesetzeswortlaut des § 30 \nAbs. 2 Satz 1 BBesG, welcher darauf abstellt, ob eine Tätigkeit \naufgrund besonderer Systemnähe \"übertragen\" war. In \nÜbereinstimmmung damit ist in der amtlichen Gesetzesbegründung \nzur Entwurfsfassung des § 30 Abs. 2 BBesG davon die Rede, dass \nin den erfassten Fällen vermutlich sachfremde Erwägungen \"in \ndie Personalentscheidung\" eingeflossen seien. Auch der hinter \nder Norm stehende Zweck, Zeiten im öffentlichen Dienst der DDR \nfür die Berechnung des Besoldungsdienstalters unberücksichtigt \nzu lassen, welche Tätigkeiten betreffen, die nicht unter \nBeachtung des den rechtsstaatlichen öffentlichen Dienst \nprägenden Leistungsgrundsatzes (Auswahl nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung) übertragen worden waren, \nknüpft maßgeblich an den jeweiligen Übertragungsakt an, welcher \nden Beginn der betreffenden Tätigkeit markiert.\n\n99\n\nAuch im Anwendungsbereich der bereits oben angesprochenen \ntariflichen Parallelregelung hat sich keine hiervon abweichende \nAuslegung durchgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in \ndiesem Zusammenhang zutreffend auf den Inhalt der Hinweise des \nBMI in GMBl 1992 S. 90 ff. (\"Übertragung einer bestimmten \nTätigkeit\", Hervorhebung durch den Senat) sowie auf die daran \nanknüpfende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts \nhingewiesen. Wenn das Verwaltungsgericht gleichwohl hiervon \nwegen angeblicher \"besonderer Umstände des vorliegenden Falles\" \nabgewichen ist, so überzeugt dies nicht. Denn weder die \ntarifliche Regelung noch § 30 Abs. 2 BBesG lassen erkennen, \ndass in den von dem Ausschlussgrund der besonderen persönlichen \nSystemnähe erfassten Fällen jeweils Unterschiedliches bezüglich \nden maßgeblichen Anknüpfungspunkt sowie - daran gekoppelt - den \nBeurteilungszeitpunkt gelten soll. \n\n100\n\nAllerdings ist in diesem Zusammenhang - wie insbesondere \nauch § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG verdeutlicht - die Beurteilung \nnicht auf die erste Übertragung einer Tätigkeit im öffentlichen \nDienst der früheren DDR zu beschränken. Vielmehr kann auch die \nÜbertragung einer nachfolgenden Tätigkeit Gegenstand der \nEinzelfallprüfung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG sein, z.B. \neiner Tätigkeit, in die der Betroffene erst im Rahmen seiner \nberuflichen Karriere aufgestiegen ist (systemnähebedingte \nBevorzugung bei einer \"Beförderung\"). \n\n101\n\nVgl. dazu auch die Hinweise des BMI \nzum BAT-O vom 18. Dezember 1991, GMBl \n1992, 90 (91 zu Buchstabe c).\n\n102\n\nAuf den Fall des Klägers angewendet bedeutet dies, dass es hier \ndarauf ankommt, ob seine Einstellung an der Akademie für \nStaats- und Rechtswissenschaft als wissenschaftlicher Assistent \n(1970), welche sich in den streitgegenständlichen Zeitraum \nfortgewirkt haben kann, seine spätere Ernennung zum \nwissenschaftlichen Oberassistenten (1975) seine Berufung zum \nHochschuldozenten (1987) oder schließlich die Übertragung des \nAmtes eines Prorektors (19. Februar 1990) die Voraussetzungen \ndes § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG erfüllt. Die Zeiträume der jeweils \nvorausgegangenen Tätigkeit(en) wären dabei nach Maßgabe des \n§ 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG ebenfalls für das \nBesoldungsdienstalter nicht berücksichtigungsfähig. \n\n103\n\nbb) § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG setzt zweierlei voraus: Erstens \nmuss bei dem Betroffenen zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt \nüberhaupt eine besondere persönliche Systemnähe vorgelegen \nhaben. Dies meint eine (in besonderer Weise) hervorgehobene \npersönliche Identifizierung mit dem Staatsapparat der früheren \nDDR, die über das hinausging, was im öffentlichen Dienst der \nDDR an Loyalität und Kooperation notwendig gefordert und üblich \nwar. \n\n104\n\nVgl. Fürst u.a., GKÖD, K § 30 Rdnr. \n14; entsprechend zum Tarifrecht: BAG, \nUrteil vom 18. April 1996, a.a.O., \nS. 27.\n\n105\n\nDabei hat man sich zu vergegenwärtigen, dass Beschäftigung und \nFortkommen im öffentlichen Dienst der früheren DDR schon \nregelmäßig von einer gesteigerten Loyalität gegenüber Staat und \nPartei sowie der Bereitschaft zum Engagement in parteilichen \noder gesellschaftlichen Organisationen abhingen.\n\n106\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 \n- 1 BvR 1243/95 u.a. -, BVerfGE 96, 152 \n(165, 167 f.).\n\n107\n\nZweitens muss eine Kausalität zwischen der besonderen \npersönlichen Systemnähe und der Übertragung einer bestimmten \nTätigkeit anhand tatsächlicher Anhaltspunkte im jeweiligen \nEinzelfall hinreichend belegt sein, wobei Mitursächlichkeit \nausreicht. \n\n108\n\nVgl. entsprechend BAG, Urteil vom \n18. April 1996, a.a.O., S. 27, 28; \nUrteil vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 632/95 \n-, BAGE 83, 149 (155 ff.); Urteil vom \n26. März 1998 - 6 AZR 495/96 -.\n\n109\n\nIn Bezug auf den Kläger lässt sich bereits nicht mit der \nnötigen Gewissheit feststellen, dass er an einer der hier \nmaßgeblichen Stationen seiner beruflichen Laufbahn das Merkmal \neiner besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen \nDDR erfüllt hat. Daneben gibt es aber auch keine konkreten \nAnhaltspunkte, die den zusätzlich geforderten \nKausalzusammenhang mit der Tätigkeitsübertragung hinreichend \nstützen könnten.\n\n110\n\n(1) Die Biographie des Klägers, wie sie sich aus dem Inhalt \nder dem Senat vorliegenden Akten (für deren bewusste \nManipulation es keinerlei Hinweise gibt) sowie ergänzend dem \nglaubhaften Klägervorbringen in der mündlichen \nBerufungsverhandlung ergibt, vermittelt nicht den Eindruck, \ndass der Kläger in einer gemessen an den damals üblichen \nVerhältnissen im öffentlichen Dienst der DDR hervorgehobenen \nWeise dem herrschenden System besonders nahe stand. Zwar mag er \nsich auch im beruflichen Umfeld grundsätzlich systemloyal \nverhalten und insofern den üblichen Erwartungen seiner \nVorgesetzten und der politischen Funktionsträger entsprochen \nhaben. Ein außergewöhnliches Engagement im politischen bzw. \ngesellschaftspolitischen Bereich lässt sich aber weder für die \nZeit vor Aufnahme seiner Tätigkeit an der Akademie (1970) noch \nfür die späteren Zeitpunkte seines dortigen weiteren Aufstiegs \nfeststellen. So hat der Kläger keinen freiwilligen Dienst in \nder NVA geleistet. Er war auch zu keinem Zeitpunkt Mitglied der \nin besonderer Weise systemnahen und staatstragenden SED. Vor \nseiner Tätigkeit an der Akademie hat er ein \"normales\" \nJurastudium an der K. -M. -Universität L. absolviert. \nEine Ausbildung an einer Einrichtung für besonders ausgewählte \nKader, etwa an einer Parteischule, hat der Kläger nicht \ndurchlaufen. In einem Vermerk eines FDJ-Sekretärs vom \n30. November 1967 findet sich zudem die kritische Bemerkung, \ndass der Kläger schon zu Anfang seines Studiums oft im \nMittelpunkt der Auseinandersetzung mit undisziplinierten \nStudenten gestanden habe und er fachlich und gesellschaftlich \nmehr leisten müsse. Des Weiteren hat der Kläger auch keine in \nder jeweiligen Hierarchie bedeutsame Funktion in einer der das \nSystem stützenden Parteien oder einer parteinahen \ngesellschaftspolitischen Organisation oder Vereinigung \ninnegehabt; hierzu kann entsprechend auf die obigen \nAusführungen zu § 30 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BBesG verwiesen \nwerden. Soweit in den aktenkundigen Leistungseinschätzungen \nseiner früheren Vorgesetzten an der Akademie das \ngesellschaftliche Engagement des Klägers und die sich darin \nausdrückende politische Haltung miterwähnt und gewürdigt worden \nsind, offenbart sich in diesem Umstand lediglich ein Stück DDR-\nNormalität, wozu es gehörte, auf diese Dinge auch im \nberuflichen Sektor großen Wert zu legen und dementsprechend \ndarauf einzugehen. Die Vortrags- bzw. sog. \"rechtspro-\npagandistische\" Tätigkeit des Klägers stand nahezu \nausschließlich im Zusammenhang mit seiner fachlichen \nwissenschaftlichen Arbeit im Bereich des Zivilrechts. Gerade \nseine fachliche Qualifikation ist in den vorliegenden \nLeistungseinschätzungen und Beurteilungen ebenfalls erwähnt und \nzumeist auch besonders betont worden. Schließlich sind auch die \nDDR-Auszeichnungen, die der Kläger erhalten hat, kein \nausreichendes Indiz, um bei ihm von einer besonderen \npersönlichen Nähe zum System ausgehen zu können. Bezüglich der \nVerdienstmedaille der DDR (1984) hat der Kläger im \nBerufungsverfahren glaubhaft geschildert, dass diese Verleihung \nunter besonderen Umständen (35. Jahrestag der DDR, Ruhighalten \nangesichts der verzögerten Berufung zum Hochschullehrer) \ngeschah. Die Auszeichnung \"Aktivist der Sozialistischen Arbeit\" \n(1979) war eine Massenauszeichnung in der damaligen DDR, die \n\"Rechtspflegemedaille, Bronze\" (1975) stand im Zusammenhang mit \nder fachlichen Arbeit des Klägers am Zivilgesetzbuch. Gerade \ndie fachliche (Forschungs-)Arbeit des Klägers hatte im Übrigen \nwährend seiner gesamten Zeit an der Akademie keinen \nunmittelbaren bzw. bedeutsamen Bezug zum Kern der politischen \nIdeologie des Marxismus-Leninismus, sie beschränkte sich \nvielmehr im Wesentlichen auf das Zivilrecht und betraf dabei \ninsbesondere Fragestellungen aus dem Wohnungsmietrecht und dem \nRecht der Vertragsverletzungen. Diese Bereiche hatten auch \nseine beiden Dissertationen zum Gegenstand. \n\n111\n\n(2) Konkrete Anhaltspunkte zu den Hintergründen, warum dem \nKläger seinerzeit nach dem Studium im Rahmen der sog. \nLenkungsgespräche der Vorschlag einer Assistententätigkeit an \nder früheren Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der \nDDR gemacht worden ist - der Kläger selbst wollte seinen \nAngaben zufolge lieber Rechtsanwalt werden, hatte aber aus \ntaktischen Gründen, weil er um die Chancenlosigkeit wusste, als \nBerufswunsch Staatsanwalt angegeben -, gibt es nicht. Damit \nlässt sich auch nicht feststellen, dass hierfür politische \nGründe den Ausschlag gegeben hätten. Was seine Ernennung zum \nwissenschaftlichen Oberassistenten betrifft, hat der Kläger \ndarauf hingewiesen, dass dies fachliche Gründe, insbesondere \nden erfolgreichen Abschluss seiner Promotion, gehabt habe. Dies \nwird im Wesentlichen durch den Inhalt des Antragsschreibens der \nSektion vom 3. Januar 1975 bestätigt; die Miterwähnung der \ngesellschaftspolitischen Leistungen ist dabei - wie bereits \nausgeführt - nichts ungewöhnliches. Auf die Berufung zum \nHochschuldozenten musste der Kläger nach Fertigstellung seiner \nsog. Promotion B noch relativ lange, nämlich etwa 4 Jahre, \nwarten. Nach Äußerungen von Vorgesetzten in den damaligen \nPersonalakten soll hierfür ein Stellenmangel verantwortlich \ngewesen sein. Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme von Frau \nProf. P. vom 24. Oktober 1995 deutet allerdings in eine \nandere Richtung, nämlich auf Zweifel an der politischen \nZuverlässigkeit des Klägers und auf dessen kritische \nGrundhaltung zu Recht und Gesetz in der DDR hin. Ob wirklich \neine solche kritische Grundhaltung des Klägers vorgelegen hat, \nkann hier dahinstehen; denn eine solche wird für die \nBerücksichtigung der streitigen Zeiten beim \nBesoldungsdienstalter nicht gefordert. Hierfür reicht es \nvielmehr schon aus, dass es keine hinreichenden positiven \nAnhaltspunkte gibt, die die Feststellung tragen könnten, der \nKläger sei maßgeblich wegen einer besonderen politischen \nSystemnähe zum Hochschuldozenten aufgestiegen. Dabei lässt auch \nder vom Kläger geschilderte Vergleichsfall seiner früheren \nKollegin L. - diese hat trotz angeblich fehlender Stellen \nden Aufstieg zur Dozentin wesentlich früher als der Kläger \ngeschafft - eine politisch bedingte Bevorzugung des Klägers bei \nseinem beruflichen Aufstieg zum Dozenten äußerst \nunwahrscheinlich erscheinen. Allein mit der Stellung eines \nHochschuldozenten ist dem Kläger auch keine besondere \npolitische oder staatliche Leitungsfunktion im Hochschulbereich \n(z.B. Rektor, Prorektor, Direktor einer Sektion) übertragen \nworden, die bereits für sich genommen auf das Bestehen einer \nbesonderen persönlichen Systemnähe hindeuten könnte. Was \nschließlich noch die Übertragung des erst ab 19. Februar 1990 \nvom Kläger wahrgenommenen Amtes eines Prorektors an der \nAkademie betrifft, so fiel dies bereits in die Zeit der mit dem \nMauerfall Ende 1989 eingeleiteten \"Wende\". Dass noch zu jenem \nZeitpunkt die hervorgehobene Funktion eines Prorektors an der \nweniger als zwei Wochen später in die Hochschule für Recht und \nVerwaltung umgewandelten Akademie für Staats- und \nRechtswissenschaft mit einem \"Politideologen\" des alten DDR-\nRegimes besetzt worden wäre, ist - zumal der Kläger die \nFunktion auch nach der Umwandlung zunächst behalten hat, bis er \nim Mai 1990 Staatssekretär wurde - sehr unwahrscheinlich. \nJedenfalls hat die Beklagte hierzu nichts näher dargelegt, \ngeschweige denn den Nachweis dafür erbracht. \n\n112\n\nNach alledem mussten Klage und Berufung Erfolg haben.\n\n113\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der \nAusspruch zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n114\n\nDer Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die \ngesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 132 \nAbs. 2 VwGO, 127 BRRG). Der Umstand, dass es noch keine \nhöchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nspeziell zur Auslegung des § 30 Abs. 2 BBesG gibt, verleiht der \nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr lassen \nsich die entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf der Basis \nder allgemein zum Besoldungsrecht vorliegenden Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts sowie unter ergänzender \nBerücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts \nzur tariflichen Parallelproblematik bereits aus dem Gesetz \nselbst beantworten.\n\n115","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-02/12-a-2446-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":51},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-02/12-a-2446-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302919","retrieved":"2026-07-09 03:29:02.987693+00:00"}}