{"status":"available","doknr":"OLD302932","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0201.16B1942.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-01","aktenzeichen":"16 B 1942/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend \ndargelegt worden sind bzw. nicht vorliegen. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung im Sinne von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO bestehen nach der Rechtsprechung des Senats nur dann, \nwenn das Zulassungsvorbringen Bedenken von solchem Gewicht \ngegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nhervorruft, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt \nist und die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Erfolg des \nzuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen \nMisserfolg. \n\n4\n\nDas kann vorliegend nicht angenommen werden. Es spricht \nmehr dafür, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der dem \ngerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \neigenen summarischen Prüfung dem - für die Höhe der \nElternbeiträge maßgeblichen - Einkommen in Anwendung von § 17 \nAbs. 4 GTK richtigerweise nicht Unterhaltsleistungen an Kinder \nhinzugerechnet hat, für die der Elternbeitrag nicht gezahlt \nwird. § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK definiert nämlich das maßgebliche \nEinkommen im Ausgangspunkt als die Summe der positiven \nEinkünfte der Eltern.\n\n5\n\nVgl. hierzu Urban in NWVBl 1993, 371 \n(373 f).\n\n6\n\nEine Ausdehnung der zu berücksichtigenden Zuflüsse auf \nBezüge anderer Familienmitglieder dürfte vor diesem \nHintergrund als Ermächtigungsgrundlage eine ausdrückliche \nRegelung benötigen, die es hier für Unterhaltsleistungen an \nKinder, für die der Elternbeitrag nicht gezahlt wird, nicht \ngeben dürfte. Dass der Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK \n- isoliert betrachtet - einer Ausdehnung auf derartige \nZuflüsse eventuell nicht entgegensteht, dürfte insoweit keine \nentscheidende Rolle spielen. Würden für die Söhne J. und \nJo. keine Unterhaltsleistungen, sondern stattdessen \nLeistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht, wären \ndiese eindeutig nicht als Einkommen der Antragstellerin zu \nberücksichtigen. Auch dies spricht unter systematischen \nGesichtspunkten für die vom Verwaltungsgericht vertretene \nMeinung. Die vom Antragsgegner schließlich vorgetragenen \nÜberlegungen zur Abstimmung zwischen Einkommensbegriff und \nFreibetragsregelung in § 17 Abs. 4 Satz 6 GTK finden im Gesetz \nkeinen Niederschlag und dürften nicht zu der vom Antragsgegner \ngewünschten Auslegung des § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK führen.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat auch das Vorliegen des \nZulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht \nhinreichend dargetan. Der Zulassungsgrund der besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann im \nEilverfahren nach § 80 Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig \nnämlich nicht damit begründet werden, dass solche besonderen \nSchwierigkeiten sich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Verwaltungsakts stellen. Denn im gerichtlichen \nAussetzungsverfahren wird - anders als im \nHauptsacheverfahren - über die Frage der Rechtmäßigkeit keine \nabschließende Entscheidung getroffen, sondern das Gericht \nbefindet über den Aussetzungsantrag auf der Grundlage einer \numfassenden Interessenabwägung, in deren Rahmen die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und damit gegebenenfalls \nauch die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsakts (nur) insofern und insoweit zu berücksichtigen \nsind, als sie bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in \naller Regel allein möglichen summarischen Prüfung erkennbar \nsind. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n14. April 1997 - 11 B 484/97 -, NVwZ \n1997, 1004; Beschluss vom 27. Juni 1997 \n- 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 = \nNWVBl 1998, 117; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 1. Juli 1997 \n- 5 S 1079/97 -, DVBl 1997, 1329. \n\n9\n\nWelche Schwierigkeiten, die sich auf das Eilverfahren \nbetreffende Fragestellungen beziehen, vorliegend zu \nberücksichtigen sind, hat der Antragsgegner nicht angegeben. \n\n10\n\nEbenso wenig greift der Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die \nBeschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über \ndie Aussetzung der Vollziehung kann nur dann wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, \nwenn es sich bei der aufgeworfenen Grundsatzfrage um eine \nspezifische Frage des vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Das \nder Rechtsfrage für das Hauptsacheverfahren grundsätzliche \nBedeutung zukommt, kann insoweit nicht ausreichen. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni \n1997 - 11 B 1136/97 -, aaO.; Beschluss \nvom 1. Dezember 2000 \n- 16 B 1630/00 -.\n\n12\n\nDie im Aussetzungsverfahren getroffene Entscheidung steht \nregelmäßig unter dem Vorbehalt einer endgültigen Klärung im \nHauptsacheverfahren. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-01/16-b-1942-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-01/16-b-1942-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302932","retrieved":"2026-07-09 03:29:04.168049+00:00"}}