{"status":"available","doknr":"OLD302929","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0201.13A388.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-02-01","aktenzeichen":"13 A 388/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer vor dem Hintergrund eines Asylfolgeantrags gestellte \nAntrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) und der \nAbweichung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) sind nicht gegeben bzw. \nnicht dargelegt worden.\n\n3\n\nDie vom Kläger behauptete Zugehörigkeit zur Volksgruppe der \nRoma rechtfertigt nicht die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens. In der Rechtsprechung des Senats ist \ngeklärt, dass Roma, Ashkali und sonstige Minderheiten im \nKosovo einer asylrelevanten Verfolgung nicht unterliegen und \nauch eines individuellen Abschiebungsschutzes nicht bedürfen, \nweil die Gebietsgewalt-Inhaber KFOR und UNMIK grundsätzlich \nauch im Hinblick auf Minderheiten schutzwillig und schutzfähig \nsind und die immer noch vorkommenden Übergriffe gegen \nMinderheiten im Einzelfall mangels Zurechenbarkeit zur KFOR \nund UNMIK oder einer sonstigen - tatsächlich nicht vorhandenen \n- Herrschaftsmacht keine unmittelbare staatliche Verfolgung \ndarstellen.\n\n4\n\nVgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom \n11. Januar 2001 - 13 A 98/01.A -, vom \n8. Januar 2001 - 13 A 5782/00.A -, vom \n5. Juli 2000 - 13 A 2586/00.A -, vom \n22. Mai 2000 - 13 A 304/00.A -, vom \n4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A - und vom \n10. April 2000 - 13 A 5387/99.A -.\n\n5\n\nIn Übereinstimmung mit dem für Asylbegehren aus dem Kosovo \nstammender Personen ebenfalls zuständigen 14. Senat des \nGerichts geht der Senat davon aus, dass eine staatliche \nHerrschaftsmacht im engeren Sinne zur Zeit effektiv im Kosovo \nnicht existiert, dass die Ausübung staatlicher Machtbefugnisse \nausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung mit \nUNMIK und KFOR liegt und dass keine albanischen Gruppierungen \noder Organisationsstrukturen Träger der Staatshoheit sind oder \neine staatsähnliche Machtstellung im Sinne eines \n\"Herrschaftsgefüges von gewisser Stabilität\" (vgl. insoweit \nBVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 u. 2 BvR \n1353/98 -, AuAS 2000,187) haben. Der Zulassungsantrag gibt \nkeine Veranlassung zu einer anderen Wertung. Die Behauptung \ndes Klägers, es hätten sich im Kosovo albanische \nParallelstrukturen gebildet, die Gewalt gegen Minderheiten \nausübten, ist durch nichts substantiiert oder belegt und \nentspricht auch nicht den aktuellen Erkenntnisquellen. Das \ngilt auch mit Blick auf die angeführte Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n8. Januar 2001 - 13 A 5092/00.A -, vom \n4. Dezember 2000 - 13 A 4794/00.A, vom \n15. Januar 2001 - 14 A 103/01.A -; Nds. \nOVG, Beschluss vom 16. November 2000 \n- 12 L 3935/00 -.\n\n7\n\nDer Kläger behauptet nur, legt aber nicht dar, dass die \nAusführungen des Bundesverfassungsgerichtes in der angeführten \nEntscheidung zum Begriff der \"Staatlichkeit\" politischer \nVerfolgung Anlass geben, die Bewertung des Verwaltungsgerichts \nund der zuständigen Senate des beschließenden Gerichts erneut \nzu überprüfen. Welche der vom Verwaltungsgericht und den \nzuständigen Senaten des beschließenden Gerichts für die \nSituation von Minderheiten im Kosovo zugrundegelegten \nKriterien durch welche rechtlichen Bewertungen in der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichtes überhaupt in Frage \ngestellt werden, führt der Kläger im Zulassungsantrag hingegen \nnicht aus. Im Kern wendet er sich gegen die Wertung seines \nAsylbegehrens durch das Verwaltungsgericht. Die von einem \nAsylbewerber nicht akzeptierte Wertung seines Asyl- und \nAbschiebungsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht \nrechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung. \n\n8\n\nIm Übrigen muss der Kläger im Augenblick nicht mit einer \nAbschiebung rechnen, weil Angehörige ethnischer Minderheiten \naus dem Kosovo derzeit von Rückführungsmaßnahmen nicht \nbetroffen sind und sie nach einem Beschluss der Ständigen \nKonferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom \n24. November 2000 bis April 2001 geduldet werden.\n\n9\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch die \nbehauptete Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von \nder genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes \nnicht dargelegt worden ist. Der Kläger hat keinen vom \nVerwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz aufgezeigt, der im \nWiderspruch zu einem der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts zu Grunde liegenden Rechtssatz \nsteht. Ein solcher Widerspruch ist dem Senat auch nicht \nerkennbar.\n\n10\n\nDas Vorbringen des Klägers, es sei klärungsbedürftig, ob \nnach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte vom 7. März 2000, \n\n11\n\nvgl. Zulässigkeitsentscheidung vom \n7. März 2000 - Beschwerdenummer \n43844/98 (T.I. ./. Vereinigtes \nKönigreich), InfAuslR 2000, 321,\n\n12\n\n\"die bisherige Einschätzung aufrechterhalten bleiben kann, \ndass auch Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 AuslG den \nMinderheiten im Kosovo nicht zu gewähren ist\", rechtfertigt \nebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung. Es entspricht der ständigen \nRechtsprechung der für Asylbegehren aus dem Kosovo stammender \nPersonen zuständigen Senate des Gerichts, dass \nGewalttätigkeiten, Bedrohungen und Sachbeschädigungen, denen \nRoma und andere nichtalbanische Bevölkerungsgruppen im Kosovo \nausgesetzt sind, einer staatlichen Herrschaftsmacht weder \ndirekt noch mittelbar zuzurechnen sind, und dass die generelle \nSicherheits- und Versorgungslage im Kosovo keinen \nindividuellen Abschiebungsschutz erforderlich macht. Die \nGefährdungen, denen Roma im Kosovo als ethnische Gruppe \nausgesetzt sind, gebieten es trotz des Fehlens einer \ngenerellen Regelung nach § 54 AuslG auch nicht, in \nverfassungskonformer erweiternder Auslegung des Gesetzes \ndieser Bevölkerungsgruppe individuellen Abschiebungsschutz zu \ngewähren, weil durch den auf Grund ministerieller Erlasse \nbestehenden Abschiebungsstop für die ethnischen Minderheiten \nim Kosovo faktisch eine einer generellen Regelung nach § 54 \nAuslG entsprechende Situation besteht. Damit ist, worauf auch \ndas Verwaltungsgericht hinweist, zugleich etwaigen sich aus \nArt. 3 EMRK ergebenden Abschiebungsbedürfnissen wegen der \nBedrohung von ethnischen Minderheiten durch Mitglieder oder \nAnhänger der UCK oder anderer Albaner in einer Weise Rechnung \ngetragen, die den Verpflichtungen aus der EMRK genügt.\n\n13\n\nVgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom \n10. Januar 2001, - 12 LA 323/01 -.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-01/13-a-388-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-02-01/13-a-388-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302929","retrieved":"2026-07-09 03:29:03.909029+00:00"}}