{"status":"available","doknr":"OLD302950","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0130.8A5803.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"8 A 5803/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 14. November 2000 wird abgelehnt.\n\nDer Bundesbeauftragte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n de :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie vom Bundesbeauftragten als grundsätzlich bedeutsam im \nSinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG aufgeworfene Frage,\n\n4\n\nob im Hinblick auf die aktuelle von der türkischen \nRegierung betriebene Auflösung der \nDorfschützerverbände noch davon auszugehen ist, \ndass die - frühere - Verweigerung der \nDorfschützertätigkeit einer gegenwärtigen Rückkehr \nin die Türkei deswegen entgegensteht, weil der \nVerweigerer nach wie vor nicht auf eine inländische \nFluchtalternative verwiesen werden kann,\n\n5\n\nist weder für dieses noch für die Vielzahl ähnlich gelagerter \nVerfahren, in denen es um die Asylberechtigung türkischer \nStaatsangehöriger geht, denen die Übernahme des \nDorfschützeramtes individuell angetragen worden ist, \nklärungsbedürftig. Die zum Beleg einer \nentscheidungserheblichen Änderung der tatsächlichen \nVerhältnisse angeführten neuen Erkenntnismittel sind nicht \ngeeignet, die durch den Senat bereits vorgenommene Bewertung \nder Verfolgungssicherheit von Verweigerern des \nDorfschützeramtes in der Westtürkei in Zweifel zu ziehen.\n\n6\n\nVgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 25. Januar \n2000 - 8 A 1292/96.A - (im Folgenden: Senatsurteil), \nRdn. 244 ff., 250 ff.\n\n7\n\nDie Rekrutierung von Dorfschützern steht in engem Zusammenhang \nmit dem unerbittlichen Kampf des türkischen Staates gegen \nseparatistische Bestrebungen, namentlich die der PKK. Zwar \ngibt es die Tradition der Dorfschützer bereits seit 1924, doch \nhat erst eine nach Aufnahme des bewaffneten Kampfes durch die \nPKK im August 1984 bewirkte Gesetzesänderung zu einer \nnennenswerten Einstellung von Dorfschützern geführt. \nJedenfalls bis zu Beginn des Jahres 2000 versah eine hohe \nfünfstellige Zahl \n\n8\n\nnach Informationen des Bundesbeauftragten \nberichtete die \"Hürryet\" am 26. Februar 2000 über \nden geplanten Abbau von ca. 70.000 Stellen\n\n9\n\nvon Menschen in Ostanatolien ihren Dienst als \"vorübergehende\" \noder \"freiwillige\" Dorfschützer. \n\n10\n\nVgl. die Nachweise bei Rdn. 67 und 70 des \nSenatsurteils.\n\n11\n\nDiese Dorfschützer und ihre Familien sind wiederum bevorzugte \nOpfer gewaltsamer Angriffe durch die PKK.\n\n12\n\nSiehe dazu Senatsurteil, Rdn. 134 m.N.\n\n13\n\nDiesen Umstand hat sich der türkische Staat - jedenfalls \nbislang - zunutze gemacht, um anhand der Bereitwilligkeit, \nsich als Dorfschützer bewaffnen zu lassen, die Staatstreue \n(vorrangig) kurdischer Volkszugehöriger in Ostanatolien zu \ntesten. Aus der Perspektive der Sicherheitskräfte ist die \nBereitschaft bzw. die Weigerung, das Dorfschützeramt zu \nübernehmen, das entscheidende Indiz dafür, ob der \nAngesprochene dem türkischen Staat loyal oder in Opposition \ngegenübersteht. Es gilt das Motto: \"Wer nicht für mich ist, \nist gegen mich\".\n\n14\n\nWer sich weigert, gerät regelmäßig in Verdacht, er \nsympathisiere mit der kurdischen Guerilla. Auch soweit eine \nderartige Weigerung tatsächlich nicht auf einer Sympathie mit \nder PKK, sondern aus Angst vor deren Rache beruht, muss \ngrundsätzlich bezweifelt werden, dass die Sicherheitskräfte \neine derartige \"Entschuldigung\" akzeptieren.\n\n15\n\nSiehe dazu die Nachweise zu Rdn. 73, 92 und \n250 des Senatsurteils.\n\n16\n\nWer aber - wie der Kläger - den Sicherheitskräften vor Ort als \neine des Separatismus verdächtige Person individuell bekannt \ngeworden ist und sich nicht lediglich im Kollektiv mit der auf \ndem Dorfplatz versammelten Dorfbevölkerung geweigert hat, das \nDorfschützeramt zu übernehmen,\n\n17\n\nvgl. dazu Senatsurteil, Rdn. 250,\n\n18\n\nist auch in anderen Teilen der Türkei, insbesondere der \nWesttürkei, vor weiterer politischer Verfolgung nicht \nhinreichend sicher. Bei solchermaßen vorbelasteten Personen \nbesteht die ernst zu nehmende Möglichkeit, bei einer \nroutinemäßigen Personenkontrolle, die im Zuge der verschärften \nSicherheitslage auch in der Westtürkei vermehrt stattfinden, \nfestgenommen und in asylrelevanter Weise menschenrechtswidrig \nbehandelt zu werden, nachdem Rückfragen bei einem von der \nzuständigen Polizeizentrale geführten Register oder bei den \nfür den Heimatort zuständigen Stellen ergeben haben, dass es \nsich bei ihm um eine der Zusammenarbeit mit militanten \nstaatsfeindlichen Gruppen verdächtige Person handelt. \n\n19\n\nSenatsurteil, Rdn. 245 m.N.\n\n20\n\nAn dieser Einschätzung hält der Senat auch unter \nBerücksichtigung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung \nvertretenen gegenteiligen Auffassung,\n\n21\n\nvgl. VGH BW, Urteil vom 2. Dezember 1996 - A \n12 S 3481/95 -, S. 40 ff., 54 f., und Urteil vom 8. Juli \n1998 - A 12 S 3034/96 -, S. 31, 30; Sächs. \nOVG, Urteil vom 27. Februar 1997 - A 4 S 434/96 -, \nS. 62 ff.; Hess VGH, Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE \n500/96 -, S. 33 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 4. März \n1998 - OVG Bf V 48/94 -, S. 25 ff. (ohne besondere \nErwähnung der Dorfschützer-Problematik); Nds. \nOVG, Urteil vom 26. November 1998 - 11 L 3099/96 \n-, S. 15 und Beschluss vom 31. August 1998 - 11 L \n1876/95 -, S. 9 ff.; OVG Bremen, Urteil vom \n11. Dezember 1998 - 2 BA 114/94 -; OVG Sachsen-\nAnhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, \nS. 15 ff.; \n\n22\n\nund der vom Bundesbeauftragten vorgelegten neuen Erkenntnisse \nzur Dorfschützerrekrutierung weiterhin fest.\n\n23\n\nAusschlaggebend dafür sind folgende Erwägungen: Gerät eine \naus Ostanatolien zugezogene Person in eine der gerade an den \nZugangsstraßen von Kurden bewohnter Stadtviertel häufig \ndurchgeführten Polizeikontrollen, muss sie damit rechnen, dass \nbei den Sicherheitskräften des aus dem Personalausweis \nersichtlichen Heimatortes nachgefragt wird, ob dort etwas über \nVerdachtsmomente gegen den Betreffenden bekannt ist. Das \nErgebnis dieser Nachfrage ist ausschlaggebend dafür, ob der \nBetreffende mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen \nmuss oder nicht. Liegt gegen ihn in seiner Heimatprovinz \nnichts vor, so werden ihn auch die Sicherheitskräfte im Westen \nnicht weiter behelligen. Werden diese jedoch über einen \neinschlägigen Verdacht aus der Heimatregion unterrichtet, so \nist ein zumindest mehrtägiger, mit Verhören verbundener \nAufenthalt im Polizeigewahrsam gewiss.\n\n24\n\nSenatsurteil, Rdn. 253.\n\n25\n\nBei den Sicherheitskräften des Heimatortes steht nach allem \noben Aufgeführten derjenige, der sich ausdrücklich geweigert \nhat, ein ihm angetragenes Dorfschützeramt zu übernehmen, oder \nsich dieser Entscheidung durch Flucht entzogen und dadurch \nseine ablehnende Haltung dokumentiert hat, im Verdacht, mit \nder PKK zu sympathisieren oder sie sogar zu unterstützen. Die \nMitteilung dieses Verdachtes ist für die Sicherheitskräfte in \nder Westtürkei entscheidend für ihr weiteres Vorgehen gegen \nden Betreffenden, nicht die Hintergründe, auf die sich die bei \nden Kollegen aus Ostanatolien bestehenden Verdachtsmomente \ngründen. Es ist völlig fern liegend anzunehmen, dass sie sich \nnach den Gründen für den PKK-Verdacht erkundigen und \nhinsichtlich ihrer weiteren Behandlung des Betreffenden danach \ndifferenzieren, ob dieser \"nur\" wegen Verweigerung des \nDorfschützeramtes oder wegen konkreter anderer Beobachtungen \nin seinem Heimatort als PKK-Sympathisant bekannt ist. Selbst \nwenn die Weigerung, Dorfschützer zu werden, als einzig \nmaßgebliches Verdachtsmoment bei der Nachfrage der \nwesttürkischen Polizisten zur Sprache kommen sollte, ist auch \nheute nicht davon auszugehen, dass dies deren Beurteilung der \nbetreffenden Person entscheidend in dem Sinne beeinflusst, \ndass sie sie vom Verdacht des PKK-Sympathisantentums \n\"freisprechen\" werden; denn dass das Antragen des \nDorfschützeramtes jedenfalls bislang als \"Probe auf's Exempel\" \ngalt, ist auch den Sicherheitskräften in der Westtürkei \nbekannt. \n\n26\n\nDie sich nach der Antragsschrift abzeichnende Veränderung \nin der Praxis der Dorfschützerrekrutierung ändert hieran \nnichts: Sie mag für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines \nAsylbewerbers von Bedeutung sein, der behauptet, nach 1999 zur \nÜbernahme des Dorfschützeramtes aufgefordert worden zu sein. \nEs ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass sie einer in der \nVergangenheit ausgesprochenen individuellen Aufforderung zur \nÜbernahme des Dorfschützeramtes die Funktion eines \nLoyalitätstests für Kurden in der Osttürkei nachträglich \nentziehen könnte. Wer sich einer derartigen Aufforderung in \nder Vergangenheit verweigert und sich deshalb - im Regelfall - \neinem individualisierten Separatismusverdacht ausgesetzt hat, \nist deshalb auch vor dem Hintergrund einer möglichen \nReduzierung der Anzahl \"vorüberge-hender\" oder \"freiwilliger\" \nDorfschützer nach wie vor als vorbelastet im Sinne der \nSenatsrechtsprechung einzustufen und kann nicht auf eine \ninländische Fluchtalternative verwiesen werden.\n\n27\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-30/8-a-5803-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-30/8-a-5803-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302950","retrieved":"2026-07-09 03:29:05.881132+00:00"}}