{"status":"available","doknr":"OLD302954","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0130.16B84.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"16 B 84/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird verworfen.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig, \nweil es an der in § 67 Abs. 1 Satz 2 iVm Satz 1 VwGO zwingend \nvorgeschriebenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule fehlt. Das \ngilt ungeachtet der erklärten Absicht des Antragstellers, nach \neiner Bewilligung von Prozesskostenhilfe das weitere \ngerichtliche Vorgehen in die Hand eines Rechtsanwalts zu \ngeben; denn die rechtskundige Vertretung muss von Anfang an, \nalso schon bei der Antragstellung, gegeben sein. Ohne Einfluss \nbleibt auch der Umstand, dass der Antragsteller den \nZulassungsantrag gegenüber einem Urkundsbeamten der \nGeschäftsstelle beim Verwaltungsgericht gestellt hat, weil der \nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle weder zu den in § 67 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO genannten Personen gehört noch als Vertreter des \nAntragstellers angesehen werden kann.\n\n3\n\nDer Senat geht davon aus, dass der Antragsteller daneben \nbegehrt, Prozesskostenhilfe für ein erst noch mit anwaltlicher \nVertretung einzuleitendes Rechtsmittelverfahren zu erlangen. \nDie Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nsind jedoch nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung des \nAntragstellers entgegen § 166 VwGO iVm § 114 ZPO keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei kann offen \nbleiben, ob ein (noch) nicht anwaltlich vertretener \nAntragsteller jedenfalls in Umrissen, gleichsam nach Laienart, \neinen oder gegebenenfalls mehrere der gesetzlichen \nZulassungsgründe darlegen muss oder ob keine Antragsbegründung \nerforderlich ist und das Beschwerdegericht von Amts wegen \ngehalten ist, Klarheit über das Vorliegen von \nZulassungsgründen zu gewinnen.\n\n4\n\nVgl. zum Streitstand OVG NRW, \nBeschluss vom 1. Juli 1999 \n- 16 A 2209/99 - (mit weiteren \nNachweisen).\n\n5\n\nDenn auch von Amts wegen wird nicht erkennbar, dass einer \nder gesetzlichen Zulassungsgründe eingreifen könnte. \nInsbesondere bietet der angefochtene Beschluss unter \nZugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen \nAnlass zu ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit iSv § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Es wird nichts erkennbar, was dem Begehren \ndes Antragstellers auf Erstattung seiner Zahnbehandlungskosten \naus dem Jahr 1998 sowie der damit im Zusammenhang stehenden \nNebenverpflichtungen (Zinsen, Vollstreckungskosten) die vom \nGesetz (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes geforderte Dringlichkeit \nverleihen könnte. Die möglicherweise in ihrem Fortbestand von \nder streitgegenständlichen Forderung seines Zahnarztes \nabhängige Auskunftslage bei der Schufa ist für sich gesehen \nkein unzumutbarer Nachteil, der den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung rechtfertigen könnte; Entsprechendes gilt für die \ndamit im Zusammenhang stehende Unmöglichkeit, ein Girokonto \nbei einem Kreditinstitut unterhalten zu können. Es ist auch \nnicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller ohne \neine Bereinigung der Schufa-Auskunft bzw. ohne ein eigenes \nGirokonto daran gehindert ist, eine Wohnung in D. \nanzumieten. Abgesehen davon, dass auch der beabsichtigte Umzug \nnach D. nicht als zeitgebunden oder gar als dringlich \ndargestellt worden ist, wird der Antragsteller auch nach einem \nUmzug weiter darauf angewiesen sein, dass der dortige \nSozialhilfeträger die Kosten der Unterkunft aus \nSozialhilfemitteln trägt. Sobald der Antragsteller die Zusage \ndes Sozialhilfeträgers in D. vorweisen kann, dass die \nUnterkunftskosten - soweit angemessen - übernommen und direkt \nvom Sozialhilfeträger an den künftigen Vermieter überwiesen \nwerden, kann sich nach überschlägiger Einschätzung die \nungünstige Auskunftslage bei der Schufa nicht mehr nachteilig \nbei der Wohnraumanmietung auswirken; dafür, dass es sich \nvorliegend anders verhalten könnte, hat der Antragsteller \nnichts darzutun vermocht. Abgesehen davon dürfte auch aus \nmateriell sozialhilferechtlichen Gründen eine Übernahme der \nZahnbehandlungskosten nicht in Betracht kommen, weil der \nAntragsteller das Sozialamt des Antragsgegners nach seiner \neigenen Darstellung erst im Anschluss an die zahnärztliche \nBehandlung und die Rechnungsstellung, also erst nach der \nDeckung des eigentlichen sachlichen Bedarfs, mit diesem \nBegehren befasst hat (vgl. § 5 Abs. 1 BSHG).\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-30/16-b-84-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-30/16-b-84-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302954","retrieved":"2026-07-09 03:29:06.134545+00:00"}}