{"status":"available","doknr":"OLD302963","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0129.6A599.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-29","aktenzeichen":"6 A 599/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger \ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 \nund 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht \ndurch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich \nan den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen \nGesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 9. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1997, 1342, und vom \n20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nDanach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage \nzu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Diese war auf eine \nVerpflichtung des Beklagten gerichtet, das vom Kläger am \n 00.00.0000 erlittene Schadensereignis als Dienstunfall \nanzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als \nunbegründet abgewiesen: Der Stoß einer metallbeschlagenen Ecke \nder Einsatztasche des Klägers gegen dessen rechten Oberschenkel \nbeim Herausnehmen aus dem Streifenwagen könne bezüglich der in \nder Folgezeit festgestellten Oberschenkelvenentrombose rechts \nnach der Krankengeschichte des Klägers nur als \nGelegenheitsursache eingestuft werden mit der Folge, dass kein \nDienstunfall vorliege.\n\n6\n\nDer Kläger macht geltend: Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts handele es sich nicht nur um eine \nGelegenheitsursache. Der kräftige Aufprall der Tasche auf \nseinen Oberschenkel habe vielmehr eine richtunggebende \nVerschlimmerung mit sich gebracht. Das führe auch der \nSachverständige Dr. T. aus (Dieser hatte in einem \nZivilprozess des Klägers vor dem Landgericht Aachen gegen eine \nVersicherungsgesellschaft, mit der er eine Unfallversicherung \nabgeschlossen hatte, unter dem 00.00.0000 und \n 00.00.0000 schriftliche Sachverständigengutachten \nerstattet). Danach habe es eines zusätzlichen wesentlichen \nFaktors zur Auslösung einer neuen Thrombose bedurft, nämlich \ndes Unfalls am 00.00.0000. Der Krankenakte komme bezüglich \nder Diagnose \"postthrombotisches Syndrom\" kein Beweiswert zu. \nDie darin enthaltenen Feststellungen des Polizeiarztes Dr. \nS. beruhten nicht auf dessen eigenen Untersuchungen, \nsondern offenbar auf den ärztlichen Feststellungen aus dem \nJahre 0000. Nach 0000 habe er bis zu dem Vorfall am \n 00.00.0000 keine Thrombose mehr gehabt. Dr. S. habe ihn \nnie persönlich auf eine akute Thrombose hin untersucht. Im \nÜbrigen sei das Landgericht X. in dem Zivilprozess (mit Urteil \nvom 00.00.0000 - Y O 000/00 -) zu dem Ergebnis gekommen, \ndass es sich um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt habe und \ndass die nach dem 00.00.0000 aufgetretene Thrombose eine \nUnfallfolge sei, die eine Entschädigungspflicht auslöse. Der \nUnfallbegriff im zivilrechtlichen und derjenige im \ndienstunfallrechtlichen Sinne lägen nicht weit auseinander. Bei \nletzterem werde lediglich die ursächliche Wirkung näher \ndurchleuchtet.\n\n7\n\nDamit wird die Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwG), \n\n8\n\nvgl. etwa Urteil vom 30. Juni 1988 \n- 2 C 77.86 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht 1989, 57, und Beschluss \nvom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, \nSchütz, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, Loseblattkommentar, ES/C II 3.4 \nNr. 7,\n\n9\n\nund des Senats,\n\n10\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 6. \nApril 1995 - 6 A 1203/94 -, Schütz, \na.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 56,\n\n11\n\nsind Ursachen im Rechtssinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 des \nBeamtenversorgungsgesetzes nicht sogenannte \nGelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem \neingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige \nBeziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte \nVeranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht \nansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen \nkeiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen \nEinwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich \nvorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Hieran \nhat das Verwaltungsgericht den Erfolg der Klage scheitern \nlassen. Die Argumentation des Klägers bietet keinen \nhinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass diese Erwägungen nicht \nzutreffen.\n\n12\n\nDie Krankengeschichte des Klägers vor dem Aufprall einer \nEcke der Einsatztasche auf seinen rechten Oberschenkel am \n 00.00.0000 spricht im Gegenteil für die Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem schriftlichen \nfachärztlichen Gutachten des Arztes für Innere Medizin Prof. \nDr. T1. , B. -Klinik F. , vom \n 00.00.0000 ist Folgendes zu entnehmen: Der Kläger litt, \nnachdem bei ihm bereits am 00.00.0000 eine \"beginnende \nThrombose der rechten Wade\" nach einer Prellung beim \nFußballspiel diagnostiziert worden war, nach einem am \n 00.00.0000 erfolgten Sturz auf der Treppe seines \nHauses ohne äußere Wunde oder Hautabschürfung an einer \nThrombose im Bereich des linken Unterschenkels. Bei einer \nstationären Behandlung im St. N. -Hospital E. vom \n00.0000. bis 00. bzw. 00.00.0000 wurde eine tiefe \nUnterschenkelvenenthrombse links festgestellt. In der Folgezeit \ntrat eine erneute Thrombose des linken Unterschenkels auf. Der \nKläger wurde deshalb nochmals im St. N. -Hospital E. \nin der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 stationär \nbehandelt (vgl. auch die Arztbriefe des St. N. -Hospitals \nvom 00.00.0000 und 00.00.0000 an den den Kläger \nbehandelnden Arzt Dr. L. aus T2. ). Wegen \nweiterhin bestehender Beschwerden wurde der Kläger in der Zeit \nvom 00. bis 00.00.0000 im St. B. -Hospital \nF. stationär behandelt. Dort wurde eine auf einen \nBagatellunfall zurückzuführende akute \nOberschenkelvenenthrombose links mit leichtem postthromboti-\nschem Syndrom diagnostiziert (vgl. auch den an Dr. L. \ngerichteten Arztbrief des St. B1. -Hospitals vom \n 00.00.0000). Wegen einer erneuten akuten Venenthrombose, \ndiesmal im Unterschenkel links und ohne vorangegangenes Trauma, \nmit post-thrombotischem Syndrom wurde der Kläger in der Zeit \nvom 00.00.00 bis 00.00.0000 im St. B. -Hospital \nF1. nochmals stationär behandelt; eine Insuffizienz \nder Vena perforans sei anzunehmen (vgl. auch den an \nDr.L. gerichteten Arztbrief des St. B1. -\nHospitals vom 00.00.0000). Nach den von \nRegierungsmedizinaldirektor Dr. T., Regierungspräsidium Z., in \neinem Untersuchungsbericht vom 00.00.0000 festgehaltenen \nAngaben des Klägers hatte es sich diesmal allerdings nicht um \nBeschwerden im linken, sondern im rechten Bein des Klägers \ngehandelt; dementsprechend sei auch das rechte Bein behandelt \nworden. Prof. Dr. T. stellte in seinem Gutachten vom \n 00.00.0000 aufgrund klinischer Untersuchung ein post-\nthrombotisches Syndrom des linken Beines mit deutlichen \nStauungszeichen fest. \n\n13\n\nAm 00.00.0000 wurde der Kläger, wie erwähnt, von \nRegierungsmedizinaldirektor Dr.T. ambulant untersucht. \nDieser stellte einen \"Zustand nach akuter Thrombose ... in der \nproximalen Unterschenkelhälfte links mit postthrombotischem \nSyndrom\" fest; der Kläger habe als jetzige Beschwerden ein \nzeitweilig noch leichtes Druckgefühl in der linken Wadenregion \nund eine leichte Schwellung des linken Unterschenkels \nangegeben. \n\n14\n\nAus den Krankenakten des Klägers ist zu ersehen, dass \nDr. L. ihm am 00.00.0000 \"2 Gummistrümpfe bis zum \nKnie b. Zust. n. chron. Thrombose\" verordnete. Schon das \nSt. B. -Hospital F. hatte dem Kläger außer \nMarcumar, einem Blutverdünnungsmittel, eine \nKompressionsstrumpfbehandlung verordnet.\n\n15\n\nUnter dem 00.00.0000 und 00.00.0000 bescheinigte \nDr. L. dem Kläger Arbeitsunfähigkeit wegen u.a. \n\"chron. Thrombose\" und \"chron. Thrombophlebitis\". Aufgrund \neiner ambulanten Untersuchung am 00.00.0000 attestierte \nder Polizeiarzt Dr. S. dem Kläger außer Übergewicht ein \n\"bds. post-thrombotisches Syndrom\"; der Kläger hatte über \nständiges Klopfen im linken Bein geklagt. Im 00.0000 erhielt \nder Kläger zwei Paar Kompressionskniestrümpfe. In der Zeit vom \n00.00. bis 00.00.0000 wurde er u.a. wegen Phlebödemen (auf \nVeränderung der Venen beruhenden Schwellungen) beider \nUnterschenkel \"nach zweimaliger Unterschenkelvenenthrombose \nlinks 0000 (nach Wadenprellung) und spontaner \nUnterschenkelvenenthrombose rechts 0000\" in der G. Klinik St. \nC. stationär behandelt. In der Anamnese ist festgehalten, \nder Kläger habe 0000 durch einen Sturz mit Wadenprellung eine \ntiefe Unterschenkelvenenthrombose links sowie 0000 eine \nspontane Unterschenkelthrombose rechts bekommen. Seit 0000 \nbestehe auch eine Schwellneigung beider Unterschenkel und \nKnöchel, weswegen er seit 0000 Kompressionsstrümpfe trage und \nambulante Lymphdränagebehandlungen erhalte. Vom 00.00. bis \n 00.00.0000 wurde der Kläger in der Reha-Klinik Bad \nP. stationär behandelt. Neben anderen Beschwerden \nklagte er dort über \"Schweregefühl in beiden Beinen nach \nmehrmaligen Venenthrombosen\".\n\n16\n\nMit dieser Krankenvorgeschichte spricht nichts gegen die \nRichtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Stoß \nder metallbeschlagenen Ecke der Einsatztasche gegen den rechten \nOberschenkel des Klägers, als dieser sie am 00.00.0000 aus \ndem Streifenwagen nahm, sei als Gelegenheitsursache i.S. der \noben gegebenen Definition anzusehen. Insoweit leuchtet auch die \nStellungnahme des Polizeiarztes Dr. S. vom \n 00.00.0000 ein, die Thrombose, um die es hier geht, sei \nlediglich anlässlich der Prellung eingetreten, ursächlich \nblieben die massiven Vorschäden am Gefäßsystem und die damit \nverbundene Thromboseneigung sowie zusätzlich konstitutionelle \nFaktoren, Thrombosen neigten spontan oder bei geringsten \nAnlässen zu Rezidiven, und dem Anlass (der Prellung vom \n 00.00.0000) komme lediglich die Wertigkeit eines Zufalls zu. \nDamit stimmt auch überein, dass der Gefäßchirurg Dr. S1. \naus Aachen dem Kläger am 00.00.0000 einen \n\"postthrombotischen Gefäßschaden beider Beine\" bescheinigt hat, \nder nach der angeführten Krankengeschichte schon vor dem \n 00.00.0000 (wenn auch nicht in dieser Ausprägung) \nbestand.\n\n17\n\nDaran ändert nichts der vom Kläger hervorgehobene Umstand, \ndass zwischen 0000 und 0000 keine Thrombose bei ihm auftrat. \nDie thrombotische Vorschädigung, die sich auch durch \nBeinschwellungen bemerkbar machte, war vorhanden. Einer neuen, \ninsbesondere \"spontanen\" Thrombose wurde mit Erfolg durch \nVerordnung von Kompressionsstrümpfen und \nBlutverdünnungspräparaten entgegengewirkt. Dass erst der Schlag \nmit der metallbeschlagenen Ecke der Einsatztasche auf den \nrechten Oberschenkel des Klägers am 00.00.0000 wieder zu \neiner Thrombose führte, besagt angesichts der bestehenden \nVorschädigung des Venensystems nichts Entscheidendes gegen die \nRichtigkeit der Annahme einer Gelegenheitsursache. \n\n18\n\nUnter den angeführten Umständen besteht auch kein \nAnhaltspunkt für die vom Kläger geltend gemachte \n\"richtunggebende Verschlimmerung\" seines Gesundheitszustandes \ninfolge des Vorfalls am 00.00.0000. Wesentliche Ursache kann \nim Dienstunfallrecht allerdings auch ein äußeres Ereignis sein, \ndas ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn \ndas Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu \ndenen auch die schon vorhandene Anlage gehört - derart \nzurücktritt, dass diese allein als maßgebend und \nrichtungweisend anzusehen sind. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. \nFebruar 1998 - 2 B 81.97 -, a.a.O.; \nSchütz, a.a.O., TeilD § 31 BeamtVG \nRdnr. 41.\n\n20\n\nMit seinem Vorbringen in dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nhat der Kläger jedoch nicht dargelegt, dass der Vorfall vom \n 00.00.0000 als richtungweisende Ursache für eine \nVerschlimmerung seiner Beschwerden in Betracht kommt. Etwas \nDahingehendes ergibt sich nicht aus den von ihm hierzu \nangeführten schriftlichen Sachverständigengutachten des \nChefarztes der Gefäßchirurgischen Klinik des M. -Hospitals \nB. , Dr. T. , vom 00.00.0000 und 00.00.0000. Der \nInhalt dieser Gutachten gibt für die Annahme einer \nrichtungweisenden Veränderung durch den Vorfall vom 00.00.0000 \nnichts her. Dr. T. hat den Aufprall der etwa 15 kg \nschweren Einsatztasche auf den rechten Oberschenkel des Klägers \nals Bagatellunfall und geringfügiges äußerliches Ereignis \nbezeichnet, von dem zunächst anzunehmen sei, dass es keine \nwesentlichen Folgen haben bzw. problemlos ausheilen werde. Bei \ndem Kläger sei aber schon ein tiefer Venenschaden \ndiagnostiziert worden, und eine tiefe Beinvenenthrombose heile \nniemals komplett aus. Nach aller Erfahrung könne sie auch bei \nsogenannten Bagatellverletzungen - selbst nach 15 oder 17 \nJahren - erneut auftreten. Demnach sei es durchaus möglich, \ndass durch den Bagatellunfall vom 00.00.0000 bei \nvorgeschädigtem tiefem Venensystem eine Aufpropf-Thrombose \nentstanden sei. Das Ereignis sei durchaus im Stande gewesen, \neine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden \npartiellen Beinvenenthrombose auszulösen. Nach dem Ereignis vom \n00.00.0000 habe sich bei dem Kläger (erstmals) eine komplette \ntiefe Beinvenenthrombose entwickelt (Das St. B. -\nHospital F. hatte laut Arztbrief an Dr. L. \nvom 00.00.0000 einen vollständigen thrombotischen Verschluss \ndes gesamten tiefen Venensystems festgestellt). Die nach dem \nUnfall 0000 aufgetretene Beinvenenthrombose sei klinisch nicht \nmehr gravierend gewesen. Es handele sich nunmehr um ein \nschweres post-thrombotisches Syndrom, welches dem Kläger eine \nnormale Dienstausübung nicht mehr ermögliche.\n\n21\n\nDanach kann zwar davon ausgegangen werden, dass der \nGesundheitszustand des Klägers (der seit 00.0000 durchgehend \nkeinen Dienst mehr verrichtete und der mit Ablauf des \n00.00.0000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt \nwurde) sich deutlich und auf Dauer verschlechterte. Daraus \nergibt sich jedoch noch keine richtunggebende Verschlimmerung \nnach den aufgezeigten Kriterien. Die Verschlimmerung war im \nGegenteil durch die erhebliche thrombotische Vorschädigung der \nBeinvenen des Klägers gewissermaßen vorgezeichnet. Das ergibt \nsich, auch wenn Dr. T. den Begriff \"richtunggebende \nVerschlimmerung\" verwendet hat, auch aus dessen eigenen \nAusführungen, der schon vor dem 00.00.0000 vorhandene tiefe \nVenenschaden habe durchaus schon bei einer ganz geringfügigen \nVerletzung, die normalerweise keine wesentlichen Folgen habe, \ndie beim Kläger aufgetretenen dramatischen Folgen haben können. \nDass der Kläger sich am 00.00.0000 heftig mit dem rechten Bein \nan einem harten Gegenstand stieß überschreitet nicht den Rahmen \neines alltäglich vorkommenden Ereignisses. Eine daraus \nresultierende Verschlimmerung seines Leidens besagt für sich \ngesehen noch nicht, dass der auslösende Vorfall richtunggebend \nwar. Bei dem Ausmaß der Anfälligkeit des Klägers für Thrombosen \nist dies zu verneinen. Richtunggebend bzw. richtungweisend war \nvielmehr die bei dem Kläger bestehende Vorschädigung der \nBeinvenen. \n\n22\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, \nUrteil vom 14. Januar 1988 - 6 A \n2521/85 -, betr. das Platzen eines \nAneurysmas bei einem zusätzlich unter \nBluthochdruck leidenden Polizeibeamten \nbei einer dienstlich bedingten \nkörperlichen Anstrengung.\n\n23\n\nAus dem vom Kläger angeführten Urteil des Landgerichts B. \nvom 00.00.0000 - X O 000/00 - in seinem Rechtsstreit gegen \nseine Unfallversicherung, durch welches seiner Klage auf \nZahlung einer Versicherungsleistung stattgegeben wurde, lässt \nsich im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nichts zu seinen \nGunsten herleiten. Wie der Kläger selbst nicht verkennt, sind \ndie rechtlichen Voraussetzungen in soweit unterschiedlich.\n\n24\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist \ndie Rechtssache nicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n25\n\nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht \nersichtlich (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rechtslage ist \ngeklärt, und maßgebend für die Entscheidung im vorliegenden \nVerfahren waren die Umstände des Einzelfalles. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 \ndes Gerichtskostengesetzes.\n\n27\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-29/6-a-599-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-29/6-a-599-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302963","retrieved":"2026-07-09 03:29:06.842057+00:00"}}