{"status":"available","doknr":"OLD302962","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0129.2A3430.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-29","aktenzeichen":"2 A 3430/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie zunächst hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG \ngeltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen \nnicht. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob der \nKläger zu 1) sich bei Ausstellung seines ersten Inlandspasses \nim Jahre 1956 unter Ausübung seines Wahlrechtes zu einer \nnichtdeutschen Nationalität bekannt und damit ein \nGegenbekenntnis abgegeben hat. Es hat ein Gegenbekenntnis \ngleichwohl mit der Begründung verneint, dass dem Kläger zu 1) \nein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Zeit der \nKommandantur bis 1956 bzw. in der Zeit unmittelbar danach \n\"unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz \nBVFG\" nicht zumutbar gewesen sei und deshalb die bei der \nPassänderung im Jahre 1994 abgegebene Erklärung ein wirksames \nBekenntnis zum deutschen Volkstum darstelle.\n\n4\n\nDie Antragsbegründung ist nicht geeignet, ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung zu wecken. Wird \nmit der Beklagten - wie von ihr in der Antragsschrift \nvertreten - davon ausgegangen, dass nicht offen bleiben kann, \nob die russische Nationalität auf Veranlassung des Klägers zu \n1) in seinen ersten Inlandspass eingetragen worden ist, \nbegründet dies keine ernstlichen Zweifel an dem Ergebnis der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Um ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken, \nhätte die Beklagte entsprechend der ihr insoweit obliegenden \nDarlegungs- und Beweislast substantiiert vortragen müssen, \ndass der Kläger zu 1) sich bei Ausstellung seines ersten \nInlandspasses im Jahre 1956 durch Erklärung freiwillig zu \neinem nichtdeutschen Volkstum bekannt hat. Der insoweit in der \nAntragsschrift lediglich enthaltene Hinweis, \"auch nach \nAuffassung des Verwaltungsgerichts\" spreche \"aber Einiges \ndafür, dass der Kläger die Eintragung der russischen \nNationalität in seinem ersten Inlandspass im Jahre 1956 \nbewirkt\" habe, erfüllt die Anforderungen einer solchen \nDarlegungslast erkennbar nicht.\n\n5\n\nDie weiteren Ausführungen in der Antragsbegründung, das \nVerwaltungsgericht habe die weitere Voraussetzung der \n2. Alternative der Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 \nBVFG, nämlich dass der Wille, der deutschen Volksgruppe \nanzugehören, unzweifelhaft sein müsse, nicht geprüft, können \ndie Zulassung der Berufung selbst dann nicht rechtfertigen, \nwenn mit dem Verwaltunsgericht unterstellt wird, der Kläger zu \n1) habe 1956 im Zusammenhang mit der Passausstellung eine \nErklärung zur russischen Nationalität abgegeben. Denn hierbei \nverkennt die Beklagte, dass das Verwaltungsgericht das \nBekenntnis des Klägers zu 1) nicht im Wege der Fiktion nach § \n6 Abs. 2 Satz 2 BVFG festgestellt hat, sondern diese \nVorschrift bei der Frage, ob der Kläger zu 1) ein \nGegenbekenntnis abgelegt hat, nur \"berücksichtigt\", d.h. bei \ndieser Prüfung lediglich den Rechtsgedanken der Unzumutbarkeit \neines Bekenntnisses herangezogen hat, weil der Kläger zu 1) \nsich später ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt hat. \nIn diesem Fall ist jedoch die Feststellung entbehrlich, ob \nauch der Wille der deutschen Volkszugehörigkeit unzweifelhaft \nzum Ausdruck gekommen ist.\n\n6\n\nDass und warum die vorliegende Rechtssache hinsichtlich der \nFrage, ob der Kläger zu 1) ein Gegenbekenntnis zu einem \nnichtdeutschen Volkstum abgegeben hat, grundsätzliche \nBedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird in der \nAntragsschrift ebenfalls nicht hinreichend substantiiert \ndargelegt. Die Begründung der Beklagten, hier komme es auf die \nüber den vorliegenden Fall hinaus bedeutsame Frage an, ob im \nGebiet der ehemaligen Sowjetunion zu bestimmten Zeiten ohne \nweitere Prüfung anzunehmen sei, dass eine \"Erklärung zur \ndeutschen Nationalität die in § 6 Abs. 2 S. 2, 2. Hbs. BVFG \ngenannten Folgen gehabt hätte\", lässt nicht erkennen, welche \nkonkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im \nvorliegenden Verfahren geklärt werden könnte.\n\n7\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-29/2-a-3430-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-29/2-a-3430-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302962","retrieved":"2026-07-09 03:29:06.759350+00:00"}}