{"status":"available","doknr":"OLD302971","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0129.18B116.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-29","aktenzeichen":"18 B 116/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde \nhat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDurch das Antragsvorbringen werden die geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht begründet. Dies gilt zunächst mit \nBlick auf die vom Antragsteller in Frage gestellte örtliche \nZuständigkeit des Antragsgegners zum Erlass der umstrittenen \nAusweisungsverfügung. Nach gefestigter Senatsrechtsprechung \nbestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden \nzum Erlass einer Ausweisungsverfügung nach § 4 Abs. 1 OBG NRW. \nDanach ist die Behörde örtlich zuständig, \"in deren Bezirk die \nzu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden\".\n\n4\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 10. \nJuli 1997 - 18 B 1853/96 -, m.w.N., \nEildienst LKT NRW 1997, 480 (LS) = EZAR \n601 Nr. 7 = NVwZ-RR 1998, 201 = EStT \nNRW 1997, 600.\n\n5\n\nBei inhaftierten Ausländern - wie dem Antragsteller - ist \ndamit regelmäßig die Behörde des Haftortes und somit auch der \nAntragsgegner örtlich zuständig, denn die zu schützenden \nInteressen werden jedenfalls dort verletzt oder gefährdet, wo \nsich der Ausländer aufhält, von dem Gefahren für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Bestehen \nhinlängliche Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer an seinen \nWohn- oder Aufenthaltsort vor der Inhaftierung zurückkehren \nwird, etwa weil er seine dortige Wohnung beibehalten oder \nfamiliäre oder sonstige Bindungen dorthin aufrechterhalten \nhat, so ist zusätzlich die Ausländerbehörde örtlich zuständig, \nin deren Bezirk der Wohn- oder Aufenthaltsort liegt. Diese \nweitere Zuständigkeit führt aber nicht - wie der Antragsteller \nmeint - zur Verdrängung der primär begründeten örtlichen \nZuständigkeit der für den Haftort zuständigen \nAusländerbehörde. Entsprechendes lässt sich auch aus dem vom \nAntragsteller in Bezug genommenen Erlass des Innenministeriums \nNRW vom 19. Juni 1996 nicht herleiten.\n\n6\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli \n1997 - 18 B 1853/96 -, a.a.O.\n\n7\n\nEntgegen dem Antragsvorbringen steht Art. 41 Abs. 1 des \nZusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur \nGründung einer Assoziation zwischen der Europäischen \nWirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase \nder Assoziation (Zusatzprotokoll) - verkündet mit Gesetz vom \n19. Mai 1972 (BGBl. II S. 385) - der Anwendung des vom \nAntragsteller verwirklichten Ist-Ausweisungstatbestandes nach \n§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG - der Antragsteller dürfte zudem auch \nden Tatbestand der Nr. 1 dieser Vorschrift verwirklicht haben \n- nicht entgegen. Allerdings hat der EuGH entschieden, dass \ndas in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene \nVerschlechterungsverbot (die sog. Stand-Still-Klausel) \nunmittelbare Anwendung in den Mitgliedstaaten findet,\n\n8\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - \nC 37/98 (Savas) -, InfAuslR 2000, 326 \nf.,\n\n9\n\nworaus zu folgern sein könnte, dass es den Vertragsstaaten \nuntersagt ist, neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit \nund des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen, wie sie \nmit der Einführung von Ist-Ausweisungstatbeständen verbunden \nsein könnten.\n\n10\n\nVgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 11. \nJuli 2000 - 10 B 99.1889, InfAuslR \n2000, 425; LSG Baden-Württemberg, \nUrteil vom 27. Juli 2000 - L 12 AL \n1437/98 -, InfAuslR 2000, 481.\n\n11\n\nDie Regelung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls \nbezieht sich aber nur auf die für selbstständig Erwerbstätige \nbedeutsame Niederlassungsfreiheit (vgl. Art. 52 ff. des \nVertrages zur Gründung der Europäischen \nWirtschaftsgemeinschaft in der ursprünglichen Fassung - EWGV -\n, Art. 43 ff. des Vertrages in seiner durch den Amsterdamer \nVertrag geänderten Fassung - EGV -) und den \nDienstleistungsverkehr, nicht aber auf die im vorliegenden \nFall allenfalls zu beachtende Arbeitnehmerfreizügigkeit. Dies \nergibt sich aus Folgendem: Mit der Verwendung der Begriffe der \nNiederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs knüpft \ndie Regelung an die Art. 13 und 14 des dem Zusatzprotokoll zu \nGrunde liegenden Abkommens zur Gründung und Assoziation \nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der \nTürkei vom 12. September 1963 (Assoziierungsabkommen) an. \nDiese Verknüpfung findet ihre Bestätigung über den Wortlaut \nder Norm hinaus auch in dem nachfolgenden 2. Absatz des Art. \n41 des Zusatzprotokolls. Dort wird ausdrücklich auf die Art. \n13 und 14 des Assoziierungsabkommens verwiesen. Mit seinem \nArt. 12 enthält das Assozierungsabkommen aber auch eine \nspezielle Regelung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die bei \nAbfassung des Zusatzprotokolls bekannte Begrifflichkeit des \nArt. 12 nimmt Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gerade nicht \nauf. Auch Art. 41 Abs. 2 des Zusatzprotokolls verhält sich \nnicht zu Art. 12 des Assoziierungsabkommens, der nach der \nRechtsprechung des EuGH\n\n12\n\nvgl. Urteil vom 11. Mai 2000 - C 37/98 (Savas) -\n, InfAuslR 2000, 326, (327)\n\n13\n\nallerdings auch nur Programmcharakter hat und keine in der \ninnerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar \nanwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften enthält. Von \ndaher fehlt es an jedwedem Anhalt für die Annahme, dass die \nVertragsparteien mit Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls auch \ndie Arbeitnehmerfreizügigkeit - und damit die unselbstständig \nErwerbstätigen - haben erfassen wollen. \n\n14\n\nVgl. in diesem Sinne auch Rittstieg, \nAnmerkung zu BayVGH, Urteil vom 11. \nJuli 2000 - 10 B 99.1889 -, InfAuslR \n2000, 428; ebenso der vom \nAntragsvorbringen bemühte und insoweit \nwohl missverstandene Gutmann, Die \nStandstill-Klausel im \nAssoziationsrecht, InfAuslR 2000, \n318.\n\n15\n\nUnabhängig davon, dass sich das Antragsvorbringen dazu \nnicht verhält, weist der Senat mit Blick auf das laufende \nWiderspruchsverfahren darauf hin, dass auch die mit Art. 41 \nAbs. 1 des Zusatzprotokolls nahezu wortidentische Bestimmung \ndes Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates \nEWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 -, \ndie in den Mitgliedstaaten unmittelbare Anwendung findet,\n\n16\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 20. September \n1990 - C 192/89 (Sevince) -, NVwZ 1991, \n255, (256), und vom 11. Mai 2000 - C \n37/98 (Savas) -, InfAuslR 2000, 326, \n(327); ebenso Gutmann, InfAuslR 2000, \n318, (321),\n\n17\n\ndie Anwendung der Bestimmungen über die Ist-Ausweisung auf \nden Antragsteller nicht generell sperrt. \n\n18\n\nVgl. zur gleich gelagerten \nProblematik hinsichtlich der \nAnwendbarkeit eines \nRegelausweisungstatbestandes nach § 47 \nAbs. 2 AuslG auch VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 17. August 2000 \n- 13 S 950/00 -, InfAuslR 2000, \n476.\n\n19\n\nDabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt zu \ndem vom Beschluss Nr. 1/80 erfassten Personenkreis zählt. Denn \ndie Regelung des Art. 13 ARB 1/80 steht unter dem in Art. 14 \nAbs. 1 ARB 1/80 formulierten Vorbehalt der Beschränkungen, die \naus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und \nGesundheit gerechtfertigt sind. Aus letzterer Bestimmung hat \nder Senat bereits im Jahre 1993\n\n20\n\nvgl. Beschluss vom 29. April 1993 - \n18 B 4386/92 -, InfAuslR 1993, 288 -\n,\n\n21\n\nden Schluss gezogen, dass die Ausweisung von \nAssoziationsberechtigten jedenfalls dann nicht zu beanstanden \nist, wenn sie nach den Grundsätzen erfolgt, die bei \nGemeinschaftsangehörigen gelten; d.h. die Ausweisung muss \nspezialpräventiv begründet sein.\n\n22\n\nVgl. zur Ausweisung \nGemeinschaftsangehöriger zuletzt \nSenatsurteil vom 21. Dezember 1999 - 18 \nA 5101/96 -, EZAR 034 Nr. 7.\n\n23\n\nDies entspricht der Rechtsprechung des EuGH,\n\n24\n\nvgl. Urteil vom 20. Februar 2000 - C \n340/97 (Nazli) -, InfAuslR 2000, 161, \n(164); vgl. ferner BVerfG, Beschluss \nvom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, \nDVBl. 2000, 697 = NVwZ 2001, 67, und \nBVerwG, Beschluss vom 19. September \n2000 - 1 B 52.00 -,\n\n25\n\nnach der Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 den nationalen Behörden \ndie Grenzen setzt, wie sie für entsprechende Maßnahmen \ngegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaates gelten. \nEinem türkischen Staatsangehörigen können die ihm unmittelbar \naus dem Beschluss ARB 1/80 zustehenden Rechte im Wege der \nAusweisung mithin nur dann abgesprochen werden, wenn das \npersönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr \nvon weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung bzw. \nSicherheit hindeutet. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sichert den \nAssoziationsberechtigten demzufolge nur den \ngemeinschaftsrechtlichen Standard. Dieser soll auch bei der \nAnwendung nationaler Ausweisungstatbestände Beachtung finden, \ndie wie die mit dem AuslG 1990 eingeführten Regelungen über \ndie Ist- und die Regelausweisung grundsätzlich keine general- \nbzw. spezialpräventiven Erwägungen zulassen und allein auf \nGrund der Schwere der den Ausweisungsanlass bildenden Straftat \n- der Höhe des Straf-maßes - die Ausweisung zwingend \nvorschreiben. Für eine darüber hinaus gehende Besserstellung \nvon ARB-Berechtigten gegenüber Gemeinschaftsangehörigen fehlt \nes an einem tragfähigen Anhalt. Die die Rechtslage gegenüber \ndem AuslG 1965 - das nur Ermessensausweisungen vorsah - im \nGrundsatz verschlechternden Regelungen über die Ist- oder auch \nRegelausweisung sind mithin einschränkend in der Weise \nanzuwenden, dass eine Ausweisung auch insoweit nur aus im \nkonkreten Fall gegebenen spezialpräventiven Erwägungen in \nBetracht kommt.\n\n26\n\nVgl. hierzu auch Gutmann, \nVertragsverletzung durch \nAusweisungspraxis, InfAuslR 2000, \n369.\n\n27\n\nOhne dass es für den vorliegenden Fall darauf ankäme, sei \ndarauf hingewiesen, dass sich auch aus Art. 41 Abs. 1 des \nZusatzprotokolls jedenfalls für selbstständig erwerbstätige \ntürkische Staatsangehörige kein weiter gehender Schutz ergeben \ndürfte. Denn Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls entspricht \ninsoweit dem nahezu wortidentischen Art. 53 EWGV. Er knüpft \ndamit auch an den bereits auf der Vertragsebene - Art. 56 Abs. \n1 EWGV = Art. 46 Abs. 1 EGV - bestehenden und nahezu \nwortidentischen Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und \nSicherheit an, der wiederum in der Richtlinie Nr. 64/221/EWG \nseine Ausformung gefunden hat. Die genannte Richtlinie ist \naber ihrerseits die Grundlage für das AufenthG/EWG und damit \nfür das auf die Ausweisung von Gemeinschaftsangehörigen \nanzuwendende nationale Recht (§ 12 AufenthG/EWG). \n\n28\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom \n29. April 1993 - 18 B 4386/92 -, \na.a.O.\n\n29\n\nDementsprechend nimmt auch Art. 13 des \nAssoziierungsabkommens den Art. 56 Abs. 1 EWGV (Art. 46 Abs. 1 \nEGV) ausdrücklich in die im Rahmen der Assoziation zu \nbeachtenden Leitvorstellungen auf.\n\n30\n\nDie Feststellungen zu der danach erforderlichen \nWiederholungsgefahr hat das Verwaltungsgericht wenn auch in \nanderem Zusammenhang im angefochtenen Beschluss (Seiten 13 und \n14) getroffen. Diese werden vom Antragsvorbringen nicht \nernstlich in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht stützt \ndas Bestehen einer konkreten Wiederholungsfahr auf eine \nDrogenabhängigkeit des Antragstellers. Dass diese überwunden \nwurde, ist nicht erkennbar. Entsprechendes wird auch mit dem \nAntragsvorbringen nicht behauptet. Aus der vorgelegten \nBescheinigung des Vereins Drogenhilfe Köln vom 8. Dezember \n2000 geht im Übrigen nur hervor, dass dieser dem Antragsteller \ndie Möglichkeit bietet, die erforderliche stationäre \nEntwöhnungsbehandlung zu vermitteln.\n\n31\n\nDer weitere Vortrag des Antragstellers, das \nVerwaltungsgericht gehe im Rahmen der Interessenabwägung zu \nUnrecht vom Bestehen einer Ausreisepflicht wegen verspäteter \nStellung eines Verlängerungsantrages aus, führt ebenfalls \nnicht zur Begründung der für die Beschwerdezulassung \nerforderlichen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Denn diese Annahme war \nfür das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend. Es hat \nin seiner Interessenabwägung von diesem Gesichtspunkt \nunabhängig vielmehr auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit \nder Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung und \nspezialpräventive Erwägungen abgestellt.\n\n32\n\nSchließlich gehen die Angriffe des Antragstellers gegen \neine vom Antragsgegner gesetzte dreitägige Ausreisefrist ins \nLeere; dies schon deshalb, weil der Antragsgegner eine derart \nbemessene Frist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides \nüberhaupt nicht verfügt hat.\n\n33\n\nUnter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 iVm § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist die Zulassung der Beschwerde \nebenfalls nicht gerechtfertigt. In Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes - wie hier - kommt die Zulassung der Beschwerde \nwegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nur bei \nspezifisch auf das Eilverfahren bezogenen Rechts- oder \nTatsachenfragen in Betracht.\n\n34\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 4. \nJanuar 2001 - 18 B 1799/00 -.\n\n35\n\nDementgegen wirft der Antragsteller materiell-rechtliche \nProbleme auf, die - sofern sie grundsätzlich bedeutsam sein \nsollten - nur in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren \nendgültig zu klären wären.\n\n36\n\nUngeachtet seiner hinreichenden Darlegung liegt schließlich \nkein die Zulassung der Beschwerde rechtfertigender \nVerfahrensmangel im Sinne der § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO vor, denn in Anbetracht der Eilbedürftigkeit der \nRechtssache und des Umstandes, dass dem Verwaltungsgericht der \nVerwaltungsvorgang erst am 19. Dezember 2000 vorlag, kam die \nmit dem das verwaltungsgerichtliche Verfahren einleitenden \nSchriftsatz vom 6. Dezember 2000 erbetene Akteneinsicht im \nWege der Aktenübersendung vor der Beschlussfassung nicht - \nmehr - in Betracht. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der \nAntragsteller mit dem Zugang der Abschrift des gegnerischen \nSchriftsatzes vom 15. Dezember 2000 - darin wird die Vorlage \nder Verwaltungsvorgänge an das Verwaltungsgericht angesprochen \n- Kenntnis davon hatte, dass die Verwaltungsakten dem \nVerwaltungsgericht nunmehr vorlagen. Von daher und vor dem \nHintergrund der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache hätte es \nihm oblegen, selbst beim Verwaltungsgericht zum Zwecke der \nAkteneinsicht vorzusprechen.\n\n37\n\nVgl. zur Frage einer \nGehörsverletzung im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes auch VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 20. \nApril 2000 - 1 S 881/00 -, AuAS 2000, \n151.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. \n1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-29/18-b-116-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-29/18-b-116-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302971","retrieved":"2026-07-09 03:29:07.554526+00:00"}}