{"status":"available","doknr":"OLD302970","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0129.16A5147.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-29","aktenzeichen":"16 A 5147/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je \nzur Hälfte. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf \nGrund der Darlegungen der Kläger nach Ansicht des Senats \nnicht.\n\n4\n\nDer Senat ist bereits in seinem Urteil vom 13. Juni 1994 \n- 16 A 571/94 - (NVwZ 1995, 195 = NWVBl 1994, 381 = ZKF 1995, \n15) davon ausgegangen, dass § 17 Abs. 6 Satz 1 GTK im Rahmen \nder konkurrierenden Gesetzgebung eine zulässige \nErmächtigungsgrundlage enthält, die den Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe befugt, auch in den Fällen, in denen \ndas jeweilige Kind die Tageseinrichtung eines Trägers der \nfreien Jugendhilfe besucht, Elternbeiträge zu erheben. An \nseiner Auffassung, dass § 17 Abs. 6 GTK auch zur Heranziehung \nzu Elternbeiträgen befugt, wenn das Kind die Tageseinrichtung \neines Trägers der freien Jugendhilfe besucht, hat der Senat in \nseinem rechtskräftigen Urteil vom 25. September 1997 \n- 16 A 308/96 - (NWVBl 1998, 188 = ZFK 1998, 231; vgl. zur \nRevisionsbeschwerde: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1998 \n- 8 B 4.98 -) unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - \n(DVBl 1997, 1438 = FEVS 48, 16) und der dort getroffenen \nFeststellung, § 90 Abs. 1 SGB VIII selbst enthalte keine \nRechtsgrundlage dafür, dass bei dem Besuch einer von einem \nTräger der freien Jugendhilfe getragenen Tageseinrichtung für \nKinder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die \nTeilnahmebeiträge oder Gebühren festsetze, festgehalten. Schon \nzuvor hatte der - die Zuständigkeit für diese sozialrechtliche \nAbgabe eigener Art in Anspruch nehmende - 8. Senat des \nBundesverwaltungsgerichts in einem Beschluss vom 4. Juli 1997 \n- 8 B 97.97 - (ZKF 1998, 16) angesichts des Vorbringens der \nRechtsmittelführer keine Veranlassung gesehen, die vom OVG NRW \nim Urteil vom 22. Januar 1997 - 16 A 3177/95 - geteilte \nAuffassung in Frage zu stellen, die - neben § 90 Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII tretende - Rechtsgrundlage des § 17 GTK begründe auch \nBeitragspflichten für den Besuch privat betriebener \nKindergärten. Die gegen die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 - \nerhobene Verfassungsbeschwerde hat das \nBundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. Juni 1998 \n- 1 BvR 1538/97 - nicht zur Entscheidung angenommen. In einer \nRevisionsentscheidung vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 - \n(BVerwGE 107, 88 = NVwZ 1999, 993), in dem es um den Besuch \neines kirchlichen Kindergartens ging, bejaht das \nBundesverwaltungsgericht ausdrücklich die Vereinbarkeit des \n§ 17 GTK mit § 90 Abs. 1 SGB VIII. Vor diesem gesamten \nHintergrund vermag die erneute Geltendmachung einer \nhöchstrichterlichen Entscheidung, die zu den Hamburger \nRechtsverhältnissen ergangen war und bei der gerade keine den \n§ 90 Abs. 1 SGB VIII als Rechtsgrundlage ergänzende \nlandesrechtliche Vorschrift zur Überprüfung gestanden hat, das \nvom Senat für richtig gefundene Ergebnis nicht zu erschüttern. \n\n5\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch keine \nAbweichung im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in \nseinem Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, aaO, lediglich \nfestgestellt, dass aus § 90 Abs. 1 SGB VIII selbst keine \nErmächtigung zur Festsetzung von Teilnahmebeträge für \nEinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe folgt. Zu der \nMöglichkeit einer Heranziehung zu Elternbeiträgen kraft \nLandesrechts, von der das angefochtene Urteil des \nVerwaltungsgerichts mit seiner Bezugnahme auf das Urteil des \nSenats vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, aaO, ausgeht, \nverhält sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nnicht. \n\n6\n\nEbenso wenig kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Angesichts der oben \naufgezeigten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist \nvielmehr als geklärt anzusehen, dass in Nordrhein-Westfalen \n§ 17 Abs. 6 GTK zur Heranziehung zu Beiträgen auch für den \nBesuch von Kindertagesstätten der freien Träger der \nJugendhilfe ermächtigt.\n\n7\n\nAngesichts dessen schlägt auch die Darlegung besonderer \nrechtlicher Schwierigkeiten der Sache im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO fehl. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO und § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-29/16-a-5147-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-29/16-a-5147-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302970","retrieved":"2026-07-09 03:29:07.465246+00:00"}}