{"status":"available","doknr":"OLD302969","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0129.16A38.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-29","aktenzeichen":"16 A 38/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil die Voraussetzungen des allein geltend gemachten \nZulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n(ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils) iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht \nhinreichend dargelegt sind.\n\n3\n\nDer Ausnahmecharakter der Zulassungsbestimmungen und der \nvom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Regelung, eine Entlastung \ndes Oberverwaltungsgerichts zu bewirken, gebieten es, das \nMerkmal der \"ernstlichen Zweifel\" nur dann als erfüllt \nanzusehen, wenn die durch das Vorbringen des \nRechtsmittelführers hervorgerufenen Bedenken von solchem \nGewicht sind, dass sie die Richtigkeit des Ergebnisses der \nerstinstanzlichen Entscheidung ernsthaft in Frage stellen. \nSolche Bedenken löst der Zulassungsvortrag hier nicht aus.\n\n4\n\nDer Beklagte geht bei seinen Darlegungen im \nZulassungsantrag im Ansatz von denselben Anforderungen an den \nBegriff des notwendigen Lebensunterhalts aus, wie sie das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil benannt hat. \nAuch unter Berücksichtigung der Regelung des § 12 Abs. 2 BSHG \nvertritt er jedoch die Auffassung, es sei nicht zu erkennen, \nwelche körperlichen oder psychischen Defizite bei einem \nKleinkind auftreten sollten, das ohne Hochstuhl die ersten \nLebensjahre verbringen müsse. Anders als etwa ein Schulkind, \ndem angesonnen werde, ohne Schultüte oder Tornister die Schule \nzu besuchen, werde sich ein Kleinkind ohne Hochstuhl nicht \nsozial ausgegrenzt fühlen oder Schaden in seiner Entwicklung \nnehmen. Die Verwendung eines Hochstuhls diene lediglich der \nBequemlichkeit der Kindesmutter. Nach der Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte zähle jedoch ein Gegenstand trotz einer \nhohen \"Versorgungsdichte\" nicht zum notwendigen \nLebensunterhalt, wenn er nur eine Annehmlichkeit darstelle. \n\n5\n\nMit diesen Ausführungen wird das Ergebnis der \nerstinstanzlichen Entscheidung nicht ernsthaft in Frage \ngestellt, zumal soweit ersichtlich auch im Übrigen \nRechtsprechung und Literatur - sofern sie sich bisher mit der \nProblematik befasst haben - die sozialhilferechtliche \nBeihilfefähigkeit eines Kinderhochstuhls bejaht haben. \n\n6\n\nOVG Lüneburg, Beschluss vom 14. \nAugust 1987 - 4 OVG B 171/87 -, info \nalso 1987, 207; VG Hamburg, Beschluss \nvom 20. Januar 1988 - 5 VG 3139/87 -, \ninfo also 1988, 81; Hofmann in LPK-\nBSHG, 5. Aufl., § 21 Rn. 49. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, es sei nicht \nsachgerecht, den Effekt eines Kinderhochstuhls auf eine bloße \nAnnehmlichkeit für die Eltern des Kindes zu reduzieren, im \nangefochtenen Urteil zum Einen damit begründet, das Sitzen in \neinem in der Regel sicherheitsgeprüften Hochstuhl berge für \ndas Kind erheblich geringere Gefahren als etwa das Sitzen auf \neinem mit einem Zusatzkissen versehenen einfachen Stuhl. Das \ndürfte insbesondere in den immer wieder vorkommenden Momenten \nzutreffen, in denen die Betreuungsperson durch andere Dinge \nabgelenkt ist. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht darauf \nhingewiesen, dass ein Hochstuhl jedenfalls bei Kleinkindern, \ndie - wie hier die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum - etwa \nein Jahr alt sind, den Umgang mit Löffel und Trinkflasche und \ndamit die Selbständigkeit beim Essen und Trinken fördere. \nFerner biete das Sitzen in einem Hochstuhl dem Kind bessere \nBeobachtungs- und Kommunikationsmöglichkeiten für seine \nTeilnahme am Leben in der Familie. Mit all dem setzt sich der \nBeklagte in seiner Zulassungsantragsbegründung nicht \nauseinander. \n\n8\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung werden schließlich auch nicht durch den Vortrag \ngeweckt, angesichts des zugesprochenen Betrages von 40,00 DM \nstelle ein Kinderhochstuhl kein Gebrauchsgut von höherem \nAnschaffungswert im Sinne des § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG dar; \ndenn die insoweit zu ziehende Grenze ist mit einem Betrag von \n40,00 DM jedenfalls überschritten.\n\n9\n\nVgl. Brühl, Fernseher und \nSozialhilfe, info also 1998, 171(173): \n\"etwa 5 % des Regelsatzes = derzeit \n30,00 DM für Haushaltsvorstände bzw. \nAlleinstehende\"; ferner \nSchellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. \nAuflage, § 21 Rn. 7h: \"ca. 20-25 DM je \nAnschaffung\"; vgl. zum verwandten \nBegriff \"in nicht kleinem Umfang\" aus \n§ 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG allerdings auch \nRn. 7f: \"Obergrenze von 25 bis 30 DM je \nInstandsetzung\"\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-29/16-a-38-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-29/16-a-38-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302969","retrieved":"2026-07-09 03:29:07.379929+00:00"}}