{"status":"available","doknr":"OLD302968","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0129.11D97.96AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-29","aktenzeichen":"11 D 97/96.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, als \nGesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss \ndes Beklagten vom 7. Februar 1996, mit dem der Neubau der \nBundesautobahn 44 zwischen dem Autobahnkreuz S. und der \nAnschlussstelle M. in D. festgestellt wurde. \n\n3\n\nSie haben mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag \nvom 18. Oktober 1993 das 224 qm große Grundstück Gemarkung \nI. Flur 1 Flurstück 129, das nach dem ursprünglich \nfestgestellten Plan für eine Ausgleichsmaßnahme herangezogen \nwerden sollte, zu einem Kaufpreis von 1.120,-- DM von der \nBeigeladenen zu 2. erworben. Den Kauf des nicht an einer \nöffentlichen Wegefläche liegenden Grundstücks haben sie der \nBeigeladenen zu 2. unter dem 23. September 1993 angeboten. Bei \nder Beurkundung des Kaufvertrages, mit der die Beigeladene zu \n2. unter dem 4. Oktober 1993 den D. Notar Dr. T. \nbeauftragte, handelten die Kläger zugleich für die Beigeladene \nzu 2. als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite \nVertreter ohne Vertretungsvollmacht; eine Genehmigungserklärung \nerging unter dem 28. Oktober 1993. In § 5 des Kaufvertrages \nheißt es, dass mit dem Tage der vollständigen Kaufpreiszahlung \neinschließlich etwaiger Verzugszinsen der Besitz und die \nNutzungen am Grundstück auf die Käufer übergehen. Die Kläger \nhaben unter dem 20. Oktober 1993 den am 26. Oktober 1993 der \nBeigeladenen zu 2. gutgeschriebenen Kaufpreis entrichtet. Sie \nwurden am 16. Juni 1994 im Grundbuch als Eigentümer \neingetragen. Inzwischen wurde die Bundesstraßenverwaltung in \nden Besitz eingewiesen.\n\n4\n\nDie Offenlegung der Planunterlagen erfolgte bei der \nBeigeladenen zu 2. vom 13. September 1993 bis zum 13. Oktober \n1993. In den Bekanntmachungen der Offenlegung wurde darauf \nhingewiesen, dass Einwendungen spätestens bis zwei Wochen nach \nder öffentlichen Auslegung der Pläne zu erheben sind. Auf die \nam 25. Oktober 1993 erhobenen Einwendungen der Kläger wird \nverwiesen.\n\n5\n\nGegen den Planfeststellungsbeschluss, mit dem die \nStraßenplanung festgestellt und die Einwendungen der Kläger \nzurückgewiesen wurden, haben die Kläger am 29. Mai 1996 die \nvorliegende Klage erhoben und gleichzeitig im Verfahren 23 B \n1317/96.AK um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht; diesen \nAntrag hat der (vormals 23.) Senat mit Beschluss vom 10. März \n1997 abgelehnt.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\nden Planfeststellungsbeschluss des \nBeklagten vom 7. Februar 1996 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDie Beigeladenen stellen keine Anträge.\n\n9\n\nDie Kläger haben gegen den in dieser Sache ergangenen \nGerichtsbescheid vom 28. Mai 1999 rechtzeitig einen Antrag auf \nmündliche Verhandlung gestellt. In der mündlichen Verhandlung \nhat der Beklagte den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss \ndergestalt geändert, dass das Grundstück der Kläger nicht mehr \nfür das Vorhaben in Anspruch genommen wird.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens \n23 B 1317/96.AK, auf die beigezogenen planfestgestellten \nUnterlagen und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des \nAmtes für Liegenschaften und Bodenordnung der Beigeladenen zu \n2., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, \nverwiesen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n13\n\nGegenstand des Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss \ndes Beklagten vom 7. Februar 1996 in der Fassung der in der \nmündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderung. \n\n14\n\nVgl. zum Verhältnis von \nPlanfeststellungsbeschluss zum \nÄnderungs-/Ergänzungsbeschluss: BVerwG, \nUrteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 -\n, BVerwGE 61, 307 (309), und Beschluss \nvom 20. Dezember 1991 - 4 C 25.90 - \nBuchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4; OVG NRW, \nUrteil vom 21. Februar 1985 - 9 A \n555/83 -, UPR 1986, 158 (nur \nLeitsätze).\n\n15\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit der in der mündlichen \nVerhandlung vorgenommenen und den Klägern gegenüber bekannt \ngegebenen Änderung bestehen nicht. Die Planänderung stellt das \nGesamtkonzept nicht in Frage. Sie konnte ohne vorherige \nAuslegung geänderter Planunterlagen und ohne vorherige \nBeteiligung von Behörden oder planbetroffenen Personen \ndurchgeführt werden, weil mit ihr nicht der Aufgabenbereich \neiner Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als \nbisher berührt werden. \n\n16\n\nVgl. zur Zulässigkeit von Änderungen \nplanfestgestellter Vorhaben: BVerwG, \nBeschluss vom 2. Februar 1996 - 4 A \n42.95 -, UPR 1996, 235, m.w. \nNachweisen, Urteil vom 21. Februar 1992 \n- 7 C 11.91 -, BVerwGE 90, 42 (45 ff.), \nund Beschluss vom 12. Juni 1989 - 4 B \n101.89 -, NVwZ 1990, 366.\n\n17\n\nDie gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage ist \nunzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob Streitgegenstand der \nPlanfeststellungsbeschluss in der Ursprungsfassung oder in der \nin der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung ist. Den \nKlägern fehlt die notwendige Klagebefugnis. Diese unterliegt im \nvorliegenden Fall dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. \n\n18\n\nIm Zeitpunkt der Klageerhebung waren die Kläger Eigentümer \neines Grundstücks, das im trassennahen Bereich des geplanten \nVorhabens liegt und - nach der ursprünglichen Fassung des \nPlanfeststellungsbeschlusses - für Straßenbauzwecke, hier für \neine Ausgleichsmaßnahme, in Anspruch genommen werden sollte. \nDas Bundesverwaltungsgericht geht seit dem Urteil vom 18. März \n1983\n\n19\n\n- 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 -\n\n20\n\ndavon aus, dass der Eigentümer eines durch eine \nstraßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung \nbetroffenen Grundstücks sich gegen das Vorhaben mit dem \nArgument zur Wehr setzen kann, öffentliche Belange stünden der \nPlanung entgegen oder seien bei der Abwägung nicht hinreichend \nbeachtet worden. Es hat wiederholt bestätigt, dass es für die \nKlagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unerheblich \nist, aus welchen Beweggründen der Kläger das Eigentum am \nGrundstück erworben hat.\n\n21\n\nBVerwG, Urteile vom 27. August 1997 \n- 11 A 61.95 -, Buchholz 442.09 § 18 \nAEG Nr. 30, vom 10. April 1997 - 4 C \n5.96 -, BVerwGE 104, 236, vom 27. Juni \n1990 - 4 C 26.87 -, Buchholz 442.08 \n§ 36 BBahnG Nr. 18, und vom 12. Juli \n1985 - 4 C 40.83 -, BVerwGE 72, 15.\n\n22\n\nEs gehört zu den von der Rechtsordnung gebilligten Zielen, ein \nGrundstück für Zwecke des Naturschutzes oder der \nLandschaftspflege zu erhalten und gegen konkurrierende \nNutzungsansprüche zu verteidigen. Die Möglichkeit, diesem \nrechtlich zulässigen Anliegen durch den Erwerb von \n\"Sperrgrundstücken\" Nachdruck zu verleihen, steht natürlichen \nPersonen ebenso wie anerkannten Naturschutzverbänden zu Gebote. \n\n23\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 \n- 4 A 10.99 -.\n\n24\n\nDas bedeutet indes nicht, dass sich die Klagebefugnis stets mit \ndem bloßen Hinweis auf die Eigentümerstellung begründen lässt. \nBeruft sich der Kläger zur Abwehr eines Planvorhabens auf sein \nEigentum, reicht dies zwar in aller Regel aus, um im Sinne des \n§ 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Rechtsverletzung \naufzuzeigen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber \ngeboten, wenn die geltend gemachte Rechtsposition nicht \nschutzwürdig ist.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, \nBVerwGE 107, 215.\n\n26\n\nEin solcher Fall liegt vor, wenn die Eigentümerstellung \nrechtsmissbräuchlich begründet worden ist. Davon ist \nauszugehen, wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, um die \nmit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, sondern \nnur als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für \neine Prozessführung zu schaffen, die nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung dem Eigentümer vorbehalten \nist. Wird die dingliche Rechtsstellung letztlich nur \nvorgeschoben, um der Sache nach im Wege der Prozessstandschaft \nfremde Abwehrrechte zu verteidigen, so erschöpft sich ihr \nmaterieller Gehalt in einer bloßen Scheinposition. Davon ist \nauszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne weiteres erkennen \nlassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die \nKlagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines \nRechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist. \n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, \na.a.O., mit weiteren Nachweisen. \n\n28\n\nDerartige Umstände liegen hier vor.\n\n29\n\nDie Kläger haben ihr Grundstück erst während des \nPlanfeststellungsverfahrens erworben, obwohl sie Kenntnis von \nder Straßenplanung und von dem Umstand hatten, dass die \nParzelle wegen fehlender Erschließung von einer öffentlichen \nWegefläche faktisch nicht nutzbar ist. Sie haben sich während \ndes Zeitraums der Offenlegung der Pläne bemüht, schnellstens \ndas Eigentum an einem von der Straßenplanung berührten \nGrundstück zu erlangen. Sie haben hierzu mit Schreiben vom \n23. September 1993, also zehn Tage nach Beginn der Offenlegung \nder Planunterlagen, einen entsprechenden Kaufantrag bei der \nBeigeladenen zu 2. gestellt. Dabei war klar, dass das \nstreitbefangene Grundstück zu dem von ihnen in ihrer Einwendung \nbeschriebenen wirtschaftlichen Zweck nicht nutzbar ist. Die \nParzelle ist von einer öffentlichen Straße nicht erschlossen; \nauch fehlt es an einem den Zutritt absichernden Wegerecht. Es \nkann somit nur unter Inanspruchnahme eines Notwegerechts \nerreicht werden. Dass eine Verabredung über die Wahrnehmung des \nNotwegerechts vorliegt, ist nicht erkennbar. Die Parzelle kann \nlandwirtschaftlich schon wegen ihrer geringen Größe von 224 qm \nund ihres vieleckigen Zuschnitts nicht genutzt werden, es sei \ndenn, man nutzt sie gemeinsam mit benachbarten Flächen. Dass \ndies praktiziert wird, ist nicht ersichtlich. Dies haben die \nKläger auch nicht vorgetragen. Dementsprechend haben die Kläger \nauch keine Absicht zu landwirtschaftlichen Aktivitäten geltend \ngemacht. Sie gaben in ihrer Einwendung vielmehr an, sie wollten \ndem Sohn die relativ unberührte Natur nahe bringen und ihn mit \nder Bedeutung des Natur- und Umweltschutzes praktisch vertraut \nmachen, dort wachsende Kräuter - soweit zulässig - ernten und \ndas Gelände in diesem Zusammenhang als Betätigungsfeld für \nErholung und Entspannung nutzen. Dies war jedoch im Herbst \n1993, also nach Abschluss der Vegetationsperiode kaum zeitnah \nrealisierbar. Deshalb erlaubt die Eile, die bei dem \nGrundstückserwerb an den Tag gelegt wurde, aus der Sicht des \nSenats nur den Schluss, dass die Parzelle einzig zum Zweck der \nSicherung der Klagebefugnis in einem Rechtsstreit gegen die \ndrohende Planfeststellung erworben werden sollte: So traten die \nKläger bei der Beurkundung des Kaufvertrags nicht nur für sich \nhandelnd, sondern zugleich als voll machtlos handelnde \nVertreter der Beigeladenen zu 2. auf. Noch bevor die \nBeigeladene zu 2. den Abschluss des Kaufvertrages genehmigte, \nentrichteten sie den Kaufpreis. Im unmittelbaren zeitlichen \nZusammenhang hierzu - noch einen Tag vor Gutschrift des \nKaufpreises bei der Beigeladenen zu 2. und damit noch vor dem \nvertraglich vereinbarten Besitzübergang auf die Kläger, der \naufgrund der fehlenden Genehmigung der Beigeladenen zu 2. erst \nnach Ablauf der Einwendungsfrist erfolgte - trugen sie unter \nHinweis auf die (zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erworbene) \nRechtsposition des Eigentümers ihre Einwendung gegen die \nStraßenplanung vor. Dabei machten sie sich zunächst alle \nEinwendungen der Beigeladenen zu 2. zu Eigen und legten sodann \ndie angesichts der tatsächlichen räumlichen Situation nicht \nüberzeugenden wirtschaftlichen Ziele des gerade getätigten \nErwerbsvorgangs dar.\n\n30\n\nDen Eindruck, dass es den Klägern mit dem Erwerb der \nParzelle in Wahrheit darum ging, eine Rechtsposition für einen \nProzess gegen die beabsichtigte Straßenplanung zu erhalten, \nbestätigen die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung. Danach wurde die Parzelle mit dem Ziel gekauft, \nVerantwortung für die an dieser Stelle noch unberührte Natur zu \nübernehmen. Ihrem Sohn wollten sie, so das dargestellte \npädagogische Ziel, dieses verantwortliche Handeln vorleben mit \nihrem Eintreten für die Bewahrung des natürlichen Zustandes und \ngegen die mit dem Bau einer über eine Rheinbrücke führenden \nAutobahn einhergehende Zerstörung einer als wertvoll \nangesehenen Landschaft. Demnach ging es den Klägern bei dem \nErwerb der Parzelle praktisch nur darum, schnell eine \nRechtsposition zu erlangen, die ihnen grössere \nErfolgsaussichten für ihre Einwendungen gegen das \nStraßenbauvorhaben bieten sollte als die eines Anwohners der \nTrasse, dessen Grundstück von dem Planfeststellungsbeschluss \nnicht mit enteignender Vorwirkung betroffen ist. Schutzzweck \ndes Art. 14 Abs. 1 GG ist indes nicht die Schaffung \nverbesserter juristischer Ausgangspositionen für Kritiker von \nFachplanungen, sondern der wirtschaftliche Umgang mit dem \nEigentum selbst. \n\n31\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom \n20. Dezember 1988 - 20 A 88.40073 -, \nNVwZ 1989, 684 (685).\n\n32\n\nAn diesem Ergebnis hat sich auch durch die Änderung des \nPlanfeststellungsbeschlusses und den Wegfall der \nInanspruchnahme des Eigentums der Kläger nichts geändert. Die \nKläger haben in Kenntnis der Straßenplanung das Grundeigentum \nerworben und sich damit in die Rolle eines Planbetroffenen \nbegeben. Da dieser Eigentumserwerb, wie oben dargelegt, in \nBezug auf die Klage gegen das Straßenbauvorhaben nicht \nschutzwürdig ist, steht auch der gegen den geänderten \nPlanfeststellungsbeschluss gerichteten Klage, die die Kläger \nnach der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr \nals Enteignungsbetroffene, sondern als allenfalls von \nImmissionen Drittbetroffene führen können, der Einwand der \nunzulässigen Rechtsausübung entgegen. \n\n33\n\nDessen ungeachtet ist die Klage auch unbegründet.\n\n34\n\nDer Senat hat anhand der von den Klägern innerhalb der \nKlagefrist und der nach § 17 Abs. 6b FStrG zur Verfügung \nstehenden Frist zur Begründung der Klage vorgetragenen Rügen \ngeprüft, \n\n35\n\nvgl. zum Prüfungsrahmen: BVerwG, \nUrteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, \nBVerwGE 98, 126 (129), und vom \n18. Februar 1998 - 11 A 6.97 -, NVwZ-RR \n1998, 592, und Beschluss vom \n17. Februar 1997 - 4 VR 17.96 -, NuR \n1998, 305,\n\n36\n\nob ihre Belange bei der Planfeststellung gewahrt wurden bzw. abwägungsfehlerfrei \nüberwunden werden konnten. Weitergehenden Rügen, die sich mit der Würdigung \nöffentlicher Belange im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung oder der \nfernstraßenrechtlichen Abwägung befassen, musste der Senat nicht nachgehen. Der \nPlanfeststellungsbeschluss entfaltet in der geänderten Fassung, die der Senat bei \nseiner Prüfung zu Grunde zu legen hat, auf das den Klägern gehörende \nGrundeigentum keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen. Ihnen gehörende \nEigentumsflächen werden für das Straßenbauvorhaben nicht mehr in Anspruch \ngenommen. Auch kann unter keinem denkbaren Blickwinkel erkannt werden, dass \ndie auf die im Außenbereich gelegene Freifläche einwirkenden Lärm- und \nSchadstoffimmissionen ein schweres und unerträgliches Ausmaß erreichen werden, \ndas nach der Rechtsprechung als mittelbare Enteignung zu bewerten wäre und damit \neinem unmittelbaren Eingriff in das Eigentum gleichstünde.\n\n37\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom \n30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, \nBVerfGE 79, 174 ff.; BVerwG, Urteil vom \n22. Mai 1987 - 4 C 17-19.84 -, BVerwGE \n77, 295 (297 f.); OVG NRW, Urteil vom \n18. November 1996 - 23 A 3703/94 -, \nS. 12 des Urteilsabdrucks.\n\n38\n\nDie Kläger können daher keine volle Überprüfung der Planfeststellung \nbeanspruchen. Insbesondere muss der Senat nicht der Frage nachgehen, ob der \nPlanfeststellungsbeschluss in jeder Hinsicht den natur- und \nlandschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den sich aus der EG-\nRichtlinie Flora-Fauna-Habitat (92/43/EWG vom 21. Mai 1992) und der \nVogelschutzrichtlinie (79/409/EWG, geändert durch 94/24/EWG vom 8. Juni 1994) \nergebenden Anforderungen genügt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich \nvielmehr auf die Frage, ob mit der Planfeststellung die Belange des Nachbarschutzes \nder Kläger hinreichend berücksichtigt worden sind. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n9. Februar 1996 - 11 VR 46.95 -, NVwZ \n1996, 1023, und vom 24. September 1997 \n- 4 VR 21.96 -, NuR 1998, 95.\n\n40\n\nInsoweit sind keine Fehler erkennbar, die zu einer Aufhebung \ndes Planfeststellungsbeschlusses führen. \n\n41\n\nVon den Klägern gerügte Mängel formellen Rechts führen nicht \nzur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.\n\n42\n\nDer Planfeststellungsbeschluss genügt in hinreichender Weise \ndem Bestimmtheitserfordernis. Dies hat der (vormals 23.) Senat \nbereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom \n10. März 1997 im Verfahren 23 B 767/96.AK festgestellt. Auf die \ndiesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen (S. 10 f. des \nBeschlussabdrucks).\n\n43\n\nVerfahrensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich.\n\n44\n\nDass die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger \nTeil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wurde, steht \nin Einklang mit § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 12. Februar 1990 \n(BGBl. I S. 205), vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses \nzuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des \nMagnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. \nI S. 3486).\n\n45\n\nEs liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das vom \nBeklagten durchgeführte Verfahren den Anforderungen des \nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung widerspräche. \nIm landschaftspflegerischen Begleitplan und im \nPlanfeststellungsbeschluss sind die zur Feststellung und \nBeurteilung der wesentlichen Auswirkungen des \nStraßenbauprojekts auf die Umwelt erforderlichen Grundlagen \nzusammengestellt und nach dem allgemeinen Kenntnisstand und \nallgemein anerkannten Prüfungsmethoden bewertet worden. Dabei \nkommt es nicht auf das Fehlen detaillierter Erkenntnisse zu \nEinzelheiten betreffenden Auswirkungen an wie etwa einer \nmetergenauen Abschätzung des Einschnitts in die Bodenschichten \ndes Tertiärs im Bereich der westlichen Rheinschlinge und der \npräzisen Feststellung der Mächtigkeit des Grundwasserleiters. \nSoweit das Fehlen einzelner detaillierter Untersuchungen über \ndie quantitative Erfassung von Frühlaichern, Heuschrecken in \nTeilgebieten der I. Altrheinschlinge oder von \nReptilien gerügt wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. \nBei der Umweltverträglichkeitsprüfung sind nicht alle, sondern \nlediglich die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu \nermitteln und zu bewerten. Die Prüfung ist kein \n\"Suchverfahren\", in dem alle nur denkbaren Auswirkungen eines \nVorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle \nEinzelheiten und feinste Verästelungen zu untersuchen wären \noder gar - wie im Fall der Reptilienerfassung im Faunistischen \nGutachten zur Rheinquerung (BA 10 zu 23 D 91/96.AK) auf S. 33 \ndargestellt wurde - Antworten auf in der Wissenschaft bisher \nnoch ungeklärte Fragen gefunden werden müssten. \n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 \nC 19.94 - NVwZ 1996, 1016 (1018).\n\n47\n\nDer danach in Bezug auf die Anforderungen der \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht zu beanstandende \nlandschaftspflegerische Begleitplan lag mit den übrigen \nPlanunterlagen zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit aus. \n\n48\n\nDass eine - eventuelle - Nichteinhaltung von im UVPG \nenthaltenen Verfahrensbestimmungen hier Auswirkungen auf die \nEntscheidung in der Sache gehabt hätte, insbesondere dass der \nBeklagte bei einer anderen Handhabung der \nVerfahrensvorschriften eine andere als die planfestgestellte \nTrasse ausgewählt hätte, ist dem Planfeststellungsbeschluss und \nden zugehörigen Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen.\n\n49\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom \n25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, NVwZ \n1996, 788 (791), und vom 8. Juni 1995 \n- 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 (361 f.), \nBeschluss vom 23. Februar 1994 - 4 B \n35.94 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG \nNr. 97.\n\n50\n\nNur die Wahl der Trasse IIBn oder einer Streckenführung in \nvollständiger Tunnellage hätte dazu geführt, dass das den \nKlägern gehörende Ackergrundstück nicht wie geplant in \nunmittelbarer Nachbarschaft zur Trasse gelegen wäre. In diesem \nFall würde es auch nicht von den von der Autobahn herrührenden \nImmissionen betroffen. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass \neine dieser Varianten bei Vermeidung etwaiger Fehler bei der \nUmweltverträglichkeitsprüfung festgestellt worden wäre. Die \nTrassenvarianten wurden nämlich nicht wegen ihrer im Vergleich \nzur festgestellten Trasse schwerwiegenderen Umweltauswirkungen \nverworfen. Die Trassenwahl erfolgte vielmehr im Hinblick auf \ndie Streckenlänge und den damit verbundenen \nLandschaftsverbrauch der anderen Trassen. Der Beklagte wollte \nein Heranrücken an die Wohnbereiche in L. und I. \nvermeiden sowie - bei der Tunnelvariante - gewichtige Nachteile \nin verkehrlicher und bautechnischer Hinsicht ausschließen.\n\n51\n\nIm Übrigen vermitteln Verfahrensvorschriften einem von dem \nVorhaben Betroffenen keine selbstständig durchsetzbaren \nAbwehrrechte gegen das Vorhaben. Es kann auch nicht die \nkonkrete Möglichkeit erkannt werden, dass sich ein etwaiger \nVerfahrensfehler auf die materiell-rechtliche Position der \nKläger ausgewirkt haben könnte (§ 46 VwVfG NRW).\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar \n1996 - 4 A 27.95 -, NuR 1996, 517, und \nvom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, NVwZ \n1996, 788 (789), und Beschlüsse vom \n2. Februar 1996 - 4 A 42.95 -, UPR \n1996, 235 (236), sowie vom 23. Februar \n1994 - 4 B 35.94 -, NVwZ 1994, 688 (689 \nf.).\n\n53\n\nDie Kläger in ihren Rechten verletzende Verstöße des \nPlanfeststellungsbeschlusses gegen zwingende, drittschützende \nRechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts liegen \nnicht vor.\n\n54\n\nDabei greift zunächst die Rüge der Kläger, es habe an einem \nordnungsgemäß durchgeführten Linienbestimmungsverfahren \ngefehlt, nicht durch. Dieses Verfahren gehört nicht zu den \nRechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines \nPlanfeststellungsbeschlusses; vielmehr muss der \nPlanfeststellungsbeschluss aus sich heraus den rechtlichen \nAnforderungen genügen.\n\n55\n\nBVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 - \n11 VR 3.96 -, DVBl. 1996, 925 (926); OVG \nNRW, Urteil vom 18. November 1996 - 23 A \n3703/94 -, S. 14 des \nUrteilsabdrucks.\n\n56\n\nAbwägungsmängel auf der Ebene der Linienbestimmung können zwar \nauf das nachfolgende Planfeststellungsverfahren durchschlagen \nund, sofern sie nicht behoben werden, von Planbetroffenen \ngerügt werden. Dies kann etwa gelten, wenn ein \nPlanfeststellungsbeschluss pauschal auf die vorausgegangene \nLinienbestimmung Bezug nimmt, ohne erkennen zu lassen, ob eine \nBewältigung der Umweltproblematik einschließlich einer \"Null-\nVarianten\"-Prüfung erfolgt ist.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April \n1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 250 \nff.); OVG NRW, Urteil vom 11. September \n2000 - 11 D 120/98.AK -, S. 18 des \nUrteils-abdrucks.\n\n58\n\nSo liegt der Fall hier indessen nicht. Der Beklagte hat weder \npauschal auf die Linienbestimmung verwiesen noch hat er sich an \ndie entsprechende ministerielle Entscheidung gebunden gefühlt. \nEr hat vielmehr erkennbar eigenständig insbesondere \nUmweltbelange und in Betracht kommende Varianten geprüft.\n\n59\n\nDie für jede Planfeststellung erforderliche \nPlanrechtfertigung ist gegeben.\n\n60\n\nDer Bundesgesetzgeber konkretisiert mit bindender Wirkung \nauch für die Verwaltungsgerichte die sog. Planrechtfertigung \nvon fernstraßenrechtlichen Bau- und Ausbauvorhaben mit deren \nAufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage \nzu § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes, jetzt geltend in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993, BGBl. I \nS. 1878, berichtigt durch Bekanntmachung vom 29. Dezember 1994, \nBGBl. 1995 I S. 13).\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni \n1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 \n(347), vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -\n, NVwZ 1996, 788 (792), und vom \n21. März 1996 - 4 C 26.94 -, UPR 1996, \n336 (337)\n\n62\n\nSo liegt der Fall hier. Der sechsstreifige Ausbau der A 44 im \nAbschnitt zwischen dem Autobahnkreuz S. und der \nAnschlussstelle M. in D. ist im Bedarfsplan für \ndie Bundesfernstraßen als Neubaustrecke mit vordringlichem \nBedarf dargestellt.\n\n63\n\nGesichtspunkte, die gravierende Zweifel daran aufkommen \nlassen könnten, dass mit der Aufnahme dieses Vorhabens in den \nBedarfsplan die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens \nüberschritten wurden, sind auch unter Würdigung der von den \nKlägern vorgetragenen Argumente, insbesondere der Rüge, eine \nden sechsspurigen Ausbau rechtfertigende, solide recherchierte \nVerkehrsprognose liege nicht vor, nicht zu erkennen. Eine \nVorlage an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht \ngeboten. \n\n64\n\nDie fehlenden Lückenschlüsse der A 44 als West-Ost-Achse im \nBereich östlich von M. bach, zwischen V. und \nB. /W. sowie im Stadtgebiet von D. mögen zwar \ndazu führen, dass der Wert dieser Straßenverbindung als eines \ndurchgehenden Verkehrswegs von A. über den Rhein-Ruhr-Raum \nnach K. noch nicht uneingeschränkt gegeben ist. Unabhängig \nhiervon bietet jedoch diese Trasse für den großräumigen \nWest-Ost-Verkehr nach dem hier vorgesehenen Lückenschluss, der \nden D. umgebenden Autobahnring vervollständigt und \ndamit zu einer Entlastung des dortigen innerstädtischen \nVerkehrsnetzes einschließlich der Rheinbrücken beiträgt, \nbereits ein hochwertiges Angebot nicht nur für den regionalen \nVerkehr zwischen dem westlichen und dem östlichen Rheinland, \nsondern auch für den Fernverkehr. Dieser wird von A. in \nden Rhein-Ruhr-Raum vom Autobahnkreuz J. aus nicht nur \nüber die Verbindung A 44/A 46/Bundesstraße 1, sondern auch \nunter Inanspruchnahme der A 61 bis zum Autobahnkreuz \nM. bach und weiter über die Autobahnen A 52 und A 44, \nden Norden D. kreuzungsfrei durchquerend, in das \nRuhrgebiet fließen können. Die neue Verbindung stellt sich \ndaneben auch für den über die A 52 nach Osten fließenden \nVerkehr als eine Alternative dar, von der linken Rheinseite aus \nunter weitgehender Umgehung des Stadtgebietes von D. \nein Ziel im Bereich des mittleren oder östlichen Ruhrgebiets \nanzusteuern. Dass diese Verbindung vor allem genutzt werden \nwird, um aus dem westlichen Rheinland in den Norden von \nD. oder weiter bis in das westliche Ruhrgebiet zu \nfahren, liegt nahe. Vor diesem Hintergrund ist es für den \nVerkehrswert des Streckenabschnitts auch unerheblich, ob der \nvon der planfestgestellten Trasse herrührende lokale \nEntlastungseffekt für die T. -H. -Brücke in D. \nbei 18 % oder bei rund 25 % liegt. Schon bei einem in dem von \nden Klägern zitierten Schreiben der Fa. H. /B. \nGmbH vom 8. September 1992 genannten Entlastungseffekt von \nlediglich 18 % würden immerhin 18.000 Fahrzeuge weniger pro Tag \ndiese Brücke befahren. Damit ist gesichert, dass das \nplanfestgestellte Straßenstück einen gewichtigen Beitrag zur \nEntzerrung des Verkehrs auf den weiter südlich vorhandenen \nRheinbrücken leisten wird.\n\n65\n\nNicht zu beanstanden ist auch, dass der Bau dieses \nAutobahnabschnitts mit sechs Fahrstreifen erfolgt, obwohl die \nnach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingeführten \nRichtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-Q 1996) bei einer \nfür das Jahr 2010 prognostizierten Verkehrsstärke von \n75.000 Kfz pro Tag möglicherweise einen vierstreifigen \nQuerschnitt als ausreichend erscheinen lassen. Entscheidend ist \nin diesem Zusammenhang, dass diese Richtlinie weder bei der \nBeschlussfassung des Gesetzgebers über den \nFernstraßenbedarfsplan noch bei der Entscheidung des Beklagten \nüber den Planfeststellungsbeschluss eingeführt war, so dass sie \nnicht als \"Stand der Technik\" berücksichtigt werden konnte.\n\n66\n\nIm Übrigen sprechen Gründe der Verkehrssicherheit für einen \nsechsstreifigen Autobahnbau. Die Autobahnabschnitte, die mit \nder planfestgestellten Strecke verknüpft werden sollen, sind \nbereits mit sechs Fahrstreifen ausgestattet. Bei einem nur \nvierstreifigen Ausbau des letzten, dem Lückenschluss dienenden \nAutobahnabschnitts bestünde somit an den Übergängen von den \nälteren Streckenabschnitten zu dem planfestgestellten Abschnitt \ndas Risiko häufiger Staubildungen. \n\n67\n\nBei der fernstraßenrechtlichen Abwägung sind keine Fehler \nfestzustellen, die offensichtlich wären und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6 c \nSatz 1 FStrG). \n\n68\n\nGemäß § 17 Abs. 1 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten \nöffentlichen und privaten Belange einschließlich der \nUmweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu \nberücksichtigen. Die Überprüfung der von der \nPlanfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung führt in \nBezug auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach \nden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu \nentwickelten Maßstäben \n\n69\n\n- vgl. etwa BVerwG, Urteile vom \n29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, NVwZ-RR \n1991, 601 (603), m.w.N., und vom \n14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, \nBVerwGE 48, 56 (63 ff.) -\n\n70\n\nzu keinen im Grundsatz erheblichen Beanstandungen, die zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses führen könnten.\n\n71\n\nDer Beklagte hat dargelegt, auf welche Materialien er bei seiner \nAbwägungsentscheidung zurückgegriffen hat. Dass er dabei Belange der Kläger, die \nnach Lage der Dinge hätten berücksichtigt werden müssen, mit der Folge eines \noffensichtlichen Abwägungsmangels nicht beachtet hätte, ist nicht erkennbar.\n\n72\n\nIm Planfeststellungsbeschluss wurden die privaten Interessen der Kläger \nausreichend berücksichtigt. Abwägungsfehlerfrei hat der Beklagte zuletzt von seiner \nursprünglichen Absicht abgesehen, das Grundstück in Anspruch zu nehmen. Damit \nhat er der Überlegung Rechnung getragen, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG eine \nEnteignung nur zulässig ist, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 FStrG \nfestgestellten oder genehmigten Vorhabens notwendig ist. \n\n73\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom \n23. August 1996 - 4 A 29.95 -, NVwZ \n1997, 486 (487).\n\n74\n\nIm Übrigen hat er dem typischen Interesse der Grundstückseigentümer an einer \nmöglichst geringfügigen Belastung des Eigentums durch Fachplanung entsprochen. \nHinsichtlich des Schutzes des Grundstücks der Kläger vor von der Benutzung der \nStraße herrührenden Verkehrslärm- und Luftschadstoffimmissionen bestehen keine \nzur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende Bedenken.\n\n75\n\nDas im Außenbereich gelegene Grundstück kann wirtschaftlich \n(wenn überhaupt) nur landwirtschaftlich genutzt werden. Der \nSchutzanspruch für Grundstücke gegen Verkehrslärm bestimmt sich \nnach der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung -\n 16. BImSchV -) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) in \nVerbindung mit den von dieser Verordnung in Bezug genommenen \nRichtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-\n90) -. Im Außenbereich gelegene unbebaute Flächen bedürfen \ndanach keiner Schutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm. \n\n76\n\nGleiches gilt für den Schutz gegen Schadstoffimmissionen. \n\n77\n\nIm Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Fehlen einer \nBewertung der auf das Grundstück der Kläger einwirkenden \nImmissionen einen solchen Mangel im Abwägungsvorgang darstellen \nwürde, der für das Abwägungsergebnis, die Autobahn in der \ngeplanten Form planfestzustellen, von Bedeutung sein könnte \n(§ 17 Abs. 6c FStrG).\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n79\n\nDie weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, 132 Abs. 2 VwGO.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-29/11-d-97-96-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-29/11-d-97-96-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302968","retrieved":"2026-07-09 03:29:07.288065+00:00"}}