{"status":"available","doknr":"OLD302978","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0126.13A4991.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-26","aktenzeichen":"13 A 4991/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die allein geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. \nDie von dem Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob \nKosovo-Albaner bei Rückkehr in ihre Heimat vor weiterer \npolitischer Verfolgung sicher sind, hat der Senat bereits \nbejahend beantwortet und bedarf keiner erneuten Überprüfung in \neinem Berufungsverfahren. Der Senat hat durch Urteile vom \n30. September 1999 (13 A 2807/94.A und 13 A 93/98.A) und \nseither in ständiger Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit \ndem für Asylbegehren von Kosovo-Albanern ebenfalls zuständigen \n14. Senat des Gerichts - entschieden, dass Kosovo-Albanern \nselbst bei Anlegung des herabgesetzten \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes gegenwärtig und auf absehbare \nZeit bei Rückkehr in ihre Heimat politische Verfolgung nicht \ndroht und Abschiebungshindernisse mit Blick auf die Lage im \nKosovo nicht bestehen. Hieran hält der Senat auch angesichts \nder Schilderungen des Klägers über die gegenwärtige Lage im \nKosovo und über Auseinandersetzungen zwischen Albanern und \nSerben in Mitrovica fest. Die Kfor-Truppen und die UNMIK - und \nnicht die serbische Staatsmacht - sind bei Betrachtung des \nGesamt-Kosovo derzeit Inhaber der quasi-staatlichen \nGebietsgewalt. Sie sind gewillt und grundsätzlich in der Lage, \nGewalttätigkeiten zwischen den Volksgruppen und auch innerhalb \ndieser zu unterbinden. Soweit dennoch albanische \nVolkszugehörige Opfer von Gewalttätigkeiten geworden sind, \nkönnen diese Fälle vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, NVwZ 1995, 391) nicht zur Annahme einer mittelbaren \npolitischen Verfolgung führen. Auf eine Bewertung der \nAuseinandersetzungen in Mitrovica kommt es zudem deshalb nicht \nan, weil sich selbst für Kosovo-Albaner aus der Region \nMitrovica im restlichen Kosovo hinreichend sichere \nAufenthaltsorte im Sinne \n\neiner innerstaatlichen Fluchtalternative bieten. Wegen des \nHinweises des Klägers auf den Beschluss der Innenminister und \n-senatoren der Länder vom 18./19. November 1999 wird auf \ndessen Teil II. Nr. 3.7 verwiesen. \n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-26/13-a-4991-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-26/13-a-4991-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302978","retrieved":"2026-07-09 03:29:08.180543+00:00"}}