{"status":"available","doknr":"OLD302991","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0125.5B115.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-25","aktenzeichen":"5 B 115/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. Januar 2001 wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der \nAntragstellerin,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs vom 22. Januar 2001 gegen \ndie Verbotsverfügung des Antragsgegners \nvom 15. Januar 2001 \nwiederherzustellen,\n\n5\n\nzu Recht abgelehnt.\n\n6\n\nEs spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die \nangegriffene Verbotsverfügung rechtmäßig ist. Von der \nVersammlung geht nach aktueller Sachlage eine unmittelbare \nGefährdung der öffentlichen Ordnung aus, die die erlassene \nVerbotsverfügung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes \n(VersammlG) rechtfertigt.\n\n7\n\nDer in § 15 VersammlG verwandte Begriff der öffentlichen \nOrdnung, der in Art. 13 Abs. 7 GG und Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG \neine verfassungsrechtliche Fundierung gefunden hat, umfasst \ndie Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten \ndes Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung nach den \njeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche \nVoraussetzung eines geordneten Zusammenlebens betrachtet \nwird.\n\n8\n\nBVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 \n- 1 BvR 223, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, \n352; OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1988 \n- 5 A 2638/85 -; Beschluss vom 22. Juni \n1994 - 5 B 193/94 -; Franßen, in: \nFestgabe aus Anlass des 25-jährigen \nBestehens des \nBundesverfassungsgerichts, 1978, \nS. 201, 206; Drews/Wacke/Vogel/ \nMartens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage \n1986, S. 245.\n\n9\n\nDie jeweils herrschenden Anschauungen werden insbesondere \ngeprägt durch die Wertmaßstäbe des Grundgesetzes. Im \nvorliegenden Zusammenhang ist dies vor allem die Menschenwürde \n(Art. 1 Abs. 1 GG), die als höchster Wert und oberstes \nVerfassungsprinzip im Mittelpunkt der grundgesetzlichen \nOrdnung steht und in dieser Eigenschaft nicht nur Bedeutung \nfür die Auslegung der übrigen Verfassungsbestimmungen hat, \nsondern auf die gesamte Rechtsordnung ausstrahlt,\n\n10\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 19. \nOktober 1971 - 1 BvR 387/65 -, BVerfGE \n32, 98 (108); Beschluss vom 17. Januar \n1979 - 1 BvR 241/77 -, BVerfGE 50, 166 \n(175); OVG NRW, Beschluss vom \n13. Januar 1994 - 5 B 1263/93 -, \nNWVBl. 1994, 167 f.; zur Bedeutung der \nMenschenwürde für die Interpretation \nder übrigen Grundrechte: vgl. z.B. \nBVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1970 \n- 1 BvR 13/68 -, BVerfGE 27, 344 (351); \nBeschluss vom 3. April 1979 - 1 BvR \n994/76 -, BVerfGE 51, 97 (110); \nBeschluss vom 13. Januar 1987 - 2 BvR \n209/84 -, BVerfGE 74, 102 (120).\n\n11\n\nZu den prägenden Wertmaßstäben zählen ferner die in Art. 20 \nGG niedergelegten verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien \nder Demokratie, des Föderalismus und der \nRechtsstaatlichkeit,\n\n12\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober \n1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 ff; \nBeschluss vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR \n506/63 -,BVerfGE 20, 323 (331).\n\n13\n\nSie gehören - ebenso wie die Menschenwürde - zu dem nach \nArt. 79 Abs. 3 GG unabänderlichen Kernbestand der freiheitlich \ndemokratischen Grundordnung. In ihnen manifestiert sich \nzugleich die nachdrückliche Absage an jegliche Form von \nTotalitarismus, Rassenideologie und Willkür, wie sie für das \nauf \"Führer und Gefolgschaft\" gründende, von Rechtlosigkeit \nund Mißachtung der Menschenwürde geprägte \nnationalsozialistische Unrechtsregime kennzeichnend war.\n\n14\n\nMenschenwürde und grundrechtliche Freiheiten sind mithin, \nebenso wie die bereits genannten verfassungsrechtlichen \nStrukturprinzipien des Art. 20 GG, konstituierende \nBestandteile der öffentlichen Ordnung i.S. des § 15 \nVersammlG.\n\n15\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom \n27. September 2000 - 5 A 4916/98 -.\n\n16\n\nDie solchermaßen konkretisierte öffentliche Ordnung wird \ndurch Bestrebungen gefährdet, die die nationalsozialistische \nDiktatur verharmlosen oder ihre führenden Vertreter und \nSymbolfiguren verherrlichen, auch wenn damit die Schwelle der \nStrafbarkeit im Einzelfall noch nicht erreicht sein mag. Die \nöffentliche Ordnung i.S. des § 15 VersammlG ist mithin \nunmittelbar gefährdet, wenn eine Versammlung erkennbar unter \nUmständen stattfindet, die ein Bekenntnis zum \nNationalsozialismus beinhalten und damit all jenen \ngrundgesetzlichen Wertvorstellungen zuwiderlaufen, die \nAusdruck einer Abkehr vom Nationalsozialismus sind.\n\n17\n\nVgl. auch VGH Hessen, Beschluss vom \n17. September 2000 - 3 TH 2190/93 -, \nNVwZ 1994, S. 86 f.; BVerwG, Beschluss \nvom 25. März 1993 - 1 ER 301/92 -, NJW \n1993, 3213, 3215.\n\n18\n\nSo verhält es sich hier.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht ist - ebenso wie der Antragsgegner \nin seiner Verbotsverfügung - zu Recht davon ausgegangen, das \ndie konkreten Umstände der geplanten Veranstaltung das Gepräge \nder Verherrlichung des Nationalsozialismus geben. So steht das \nDatum der Versammlung, der 26. Januar 2001, in einem \neindeutigen, direkten Zusammenhang mit der Machtergreifung \nAdolf Hitlers am 30. Januar 1933, da der Reichspräsident Paul \nvon Hindenburg dem Reichskanzler Kurt von Schleicher am \n26. Januar 1933 die von ihm geforderten Vollmachten \nverweigerte und damit den Weg für die Machtergreifung Hitlers \nfreimachte. Auch die beharrliche Weigerung des Veranstalters, \nden Termin der Versammlung zu verlegen und einen näheren \nzeitlichen Zusammenhang zum 18. Januar, dem angeblich für die \nVersammlung Anlass gebenden Tag der Reichsgründung \nherzustellen, lässt nur den Schluss darauf zu, dass der Aufzug \ndem Gedenken an die Machtergreifung Hitlers und damit der \nVerherrlichung des Nationalsozialismus dient. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für \ndiese Einschätzung auch das geplante Mitführen Schwarz-Weiß-\nRoter Fahnen, Fahnenstangen, Trommeln und Fackeln spricht. Es \nliegt auf der Hand, dass hierdurch Assoziationen zu \nnationalsozialistischen Fackelaufzügen im \"Dritten Reich\" \nhervorgerufen werden und damit der unmittelbare Bezug zur \nnationalsozialistischen Gewaltherrschaft noch verstärkt \nwird.\n\n20\n\nMit Blick auf die besondere Symbolkraft des gewählten \nDatums der geplanten Versammlung kann dahingestellt bleiben, \nob Versammlungen der NPD - wofür nach Auffassung des Senats \nvieles spricht - nicht allein schon deshalb gegen die \nöffentliche Ordnung verstoßen, weil die NPD nach ihrer \ngesamten Programmatik in enger Wesensverwandtschaft zum \nNationalsozialismus steht, einen nationalen Sozialismus auf \n\"völkischer\" - d.h. \"rassenreiner\" bzw. \"blutsreiner\" - \nGrundlage in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise \nanstrebt,\n\n21\n\nvgl. dazu auch den Bericht des \nnordrhein-westfälischen Innenministers \nvom 27. Oktober 2000 zur \nVerfassungswidrigkeit der NPD, S. 69 \nff.,\n\n22\n\nund damit nach dem übereinstimmenden Votum der \nVerfassungsorgane Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung den \nVerbotstatbestand des Art. 21 Abs. 2 GG erfüllt. Ebenso wenig \nkommt es angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden \nFalles, die schon für sich genommen die Verbotsverfügung \nrechtfertigen, darauf an, ob das vom Antragsgegner nicht \nverwertete, aber in der Vergangenheit vielfach belegte \nZusammengehen der NPD mit gewaltbereiten nicht organisierten \nNeonazis aus der Skinhead-Szene und dem Umfeld der sog. \n\"freien Kameradschaften\" ein unmittelbares \nGefährdungspotenzial schafft, dem die Versammlungsbehörden im \nRahmen einer sorgfältigen, auf den jeweiligen Einzelfall \nabgestimmten Gefahrenprognose zur Aufrechterhaltung der \nöffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen haben.\n\n23\n\nVgl. hierzu ausführlich Thüringer \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 -.\n\n24\n\nDer in der Verbotsverfügung des Antragsgegners \nfestgestellten Gefährdung kann auch nicht durch ein milderes \nMittel begegnet werden. Das bloße Verbot des Mitführens von \nFahnen, Fahnenstangen, Trommeln und Fackeln reicht angesichts \nder besonderen Symbolkraft des gewählten Datums der \nVersammlung und der zu erwartenden Herstellung eines Bezuges \nzu den Geschehnissen im Jahre 1933 durch Veranstalter und \nVersammlungsteilnehmer während der Versammlung nicht aus, um \ndie Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszuschließen. Im \nÜbrigen geht auch der Senat angesichts der offensichtlichen \nVerschleierungstaktik des Veranstalters hinsichtlich des \nwahren Anlasses für den Aufzug von dessen Unzuverlässigkeit \naus, weshalb die Einhaltung etwaiger Auflagen nicht \nhinreichend sichergestellt ist.\n\n25\n\nDie Verbotsverfügung des Antragsgegeners erweist sich nach \nalledem als rechtmäßig. \n\n26\n\nAn dieser Bewertung vermögen Hinweise auf das \nParteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG und den hohen \nStellenwert der durch Art. 5 und 8 GG geschützten \nDemonstrationsfreiheit nichts zu ändern. Weder das \nParteienprivileg noch die Demonstrationsfreiheit geben der \nAntragstellerin einen Freibrief, die für die öffentliche \nOrdnung konstitutiven grundgesetzlichen Wertvorstellungen, \ninsbesondere die durch Art. 1 GG geschützte Würde des Menschen \nund die in Art 20 GG verankerten Grundprinzipien, zu \nmissachten. Gerade dies aber soll durch die geplante \nVersammlung und die mit ihr bezweckte Verherrlichung des \nNationalsozialismus geschehen.\n\n27\n\nEine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge die \nGefährdung der öffentlichen Ordnung angesichts des hohen \nStellenwerts, den das grundgesetzlich garantierte Recht auf \nVersammlungsfreiheit genießt, für das Verbot einer Versammlung \nim Regelfall nicht ausreicht. \n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai \n1985 - 1 BvR 223, 341/81 - BVerfGE 69, \n315 (353).\n\n29\n\nDieser Ansatz kann jedenfalls dann keine Geltung \nbeanspruchen, wenn - wie hier - durch die Versammlung der \nNationalsozialismus verherrlicht werden soll und damit \nelementare Verfassungsgüter wie die Menschenwürde und \ndemokratische Grundprinzipien als Bestandteil der öffentlichen \nOrdnung i.S. des § 15 VersammlG unmittelbar gefährdet werden. \n\n30\n\nVgl. hierzu auch Wiefelspütz, DÖV \n2001, 21, 25.\n\n31\n\nJede andere Entscheidung würde das grundgesetzlich \ngeschützte Wertesystem selbst in Frage stellen und auf eine \nRelativierung konstitutiver verfassungsrechtlicher Werte \nhinauslaufen,\n\n32\n\nVgl. dazu jüngst: Wassermann, NJW \n2000, 3760 f.,\n\n33\n\nder das Grundgesetz - wie nicht zuletzt Art. 79 Abs. 3 GG \ndeutlich macht - eine klare Absage erteilt hat.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n36\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-25/5-b-115-01","cited_norms":[{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-25/5-b-115-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302991","retrieved":"2026-07-09 03:29:09.292626+00:00"}}