{"status":"available","doknr":"OLD302990","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0125.22B1292.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-25","aktenzeichen":"22 B 1292/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. \nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. \ngreifen nicht durch.\n\n3\n\na) Die Zulassungsschrift führt entgegen dem Vorbringen des \nAntragstellers nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung \n(§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nOb der Antragsteller, wie er entgegen der Würdigung durch \ndas Verwaltungsgericht vertritt, im Sinne des § 35 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 3 Satz 1 der \nEingliederungshilfeverordnung seelisch behindert oder von \neiner seelischen Behinderung bedroht ist, kann hier \nunentschieden bleiben. Die für die Eingliederung in die \nGesellschaft bedeutsamen Auswirkungen des beim Antragsteller \nneben einem Hyperkinetischen Syndrom und einer Spastischen \nDiplegie ärztlich diagnostizierten Morbus Asperger \n(autistische Psychopathie) dürften im Grenzbereich zwischen \ngeistiger und seelischer Behinderung liegen. Stellt man auf \neine Hirnschädigung bzw. Hirnfunktionsstörung als den nach der \nStellungnahme der behandelnden Ärztin Professorin \nDr. H. -D. vom 7. Juni 2000 die tief greifende \nEntwicklungsstörung verursachenden Faktoren ab, liegt die \nEinstufung als geistige Behinderung nahe.\n\n5\n\nSo auch die 1. Kammer des \nVerwaltungsgerichts Aachen in dem \nVerfahren gleichen Rubrums (dort \n1 L 771/00 = 22 B 1291/00 beim \nOberverwaltungsgericht) unter \nBezugnahme auf Remschmidt, Die \nsozialrechtliche Zuordnung des \nautistischen Syndroms, Rechtsdienst der \nLebenshilfe 2/94, S. 21 f.\n\n6\n\nSieht man das für die Eingliederungshilfe bedeutsame \nSchwergewicht der - auch beim Antragsteller - mit normaler \nIntelligenz einhergehenden autistischen Psychopathie hingegen \nbei den psychischen Folgen des hirnorganischen Defizits, \ndürfte der Hilfe Suchende als seelisch behindert oder als von \neiner seelischen Behinderung bedroht zu behandeln sein.\n\n7\n\nVgl. Wiesner, SGB VIII § 35 a \nRdnr. 60; zu den Voraussetzungen für \neine (drohende) seelische Behinderung: \nBVerwG, Urteil vom 26. November 1998 \n- 5 C 38.97 -, FEVS 49,487.\n\n8\n\nNicht die geistige Behinderung, sondern die daraus folgenden \nseelischen Störungen würden sich dann als das primäre \nEingliederungshemmnis erweisen. Dafür könnte im Fall des \nAntragstellers auch sprechen, dass er den Stellungnahmen der \ngenannten Ärztin vom 4. November 1999 und 16. August 2000 \nzufolge intensiver und kontinuierlicher kinder- und \njugendpsychiatrischer Betreuung bedarf. Letztlich kann die \nFrage der Zuordnung zu den Behinderungsformen hier indessen \nauf sich beruhen.\n\n9\n\nDenn die Auffassung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts \nAachen in ihrem das sozialhilferechtliche Streitverhältnis der \nBeteiligten betreffenden Beschluss vom 8. August 2000 \n(1 L 771/00 beim Verwaltungsgericht Aachen, 22 B 1291/00 beim \nOberverwaltungsgericht), der Antragsteller habe nicht \nglaubhaft gemacht, dass der Besuch der \"P. \nW. Schule A. g GmbH\" geeignet und \nerforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 \nNr. 2 der Eingliederungshilfeverordnung sei, ihm eine im \nRahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare \nBildung zu ermöglichen, wird durch die Charakterisierung der \nSchule in der Zulassungsschrift und den beigefügten \nMaterialien nicht erschüttert. \n\n10\n\nDer Antragsteller hebt hervor, die genannte Schule weise \nkleine Klassen (12 bis 20 Schüler) auf und biete die Gewähr \ndafür, dass intensiver als an anderen Schulen auf die \nindividuellen Bedürfnisse der Schüler eingegangen werde. Ob \nallein diese Merkmale ausreichen, eine der Behinderung des \nAntragstellers entsprechende Betreuung und Ausbildung in der \nSchule zu gewährleisten, ist sehr zweifelhaft. Die in Rede \nstehende Privatschule möchte ausweislich der eigenen \nProfilbeschreibung das Spektrum der öffentlichen Schulen und \nder privaten Ersatzschulen um ein Angebot ergänzen, das \nSchüler anspricht, die ?durch schulische Fehlleistungen, \nmassive Motivationseinbrüche und in teils festgefahrenen \nKonfliktsituationen mit Lehrern und Eltern aufgefallen? sind. \nJeder dieser Schüler wird besonderer Aufmerksamkeit bedürfen. \nHierdurch wird der gegenüber der öffentlichen Regelschule \nbestehende Vorteil geringerer Klassenstärken deutlich \nrelativiert. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nicht nur \nintensiver, die Pflege seiner Sonderinteressen im Unterricht \neindämmender Zuwendung bedarf, sondern nach ärztlicher \nEinschätzung auch nicht mit ?zu vielen Kinder(n) mit Störungen \ndes Sozialverhaltens oder aggressiven Problemen? zusammen in \neiner Klasse sein sollte. Dass vor diesem Hintergrund die \nangegebene Privatschule besser als eine Regelschule geeignet \nist, dem schwer entwicklungsgestörten Antragsteller eine \nseinen intellektuellen Voraussetzungen gerecht werdende \nschulische Förderung angedeihen zu lassen, ist nicht glaubhaft \ngemacht. Nach den eingereichten ärztlichen Stellungnahmen \nempfiehlt die behandelnde Ärztin die fragliche Schule auch \nnicht etwa besonders. Sie grenzt den Kreis in Frage kommender \nSchulen vielmehr negativ ab, indem sie sich eindeutig gegen \nden Besuch einer Regelschule und gegen den Besuch einer Schule \nfür Erziehungshilfe ausspricht. Einschätzungen und \nEmpfehlungen etwa aus der vom Antragsteller besuchten \nGrundschule sind nicht in das gerichtliche Verfahren \neingebracht worden.\n\n11\n\nLetztlich ist nach dem Sach- und Streitstand im \nvorliegenden Verfahren nicht geklärt, welche Schule und welche \neventuellen zusätzlichen Fördermaßnahmen - gegebenenfalls auch \njugendhilferechtlicher Art - zur Eingliederung des \nAntragstellers in schulischer Hinsicht geeignet und \nerforderlich sind. \n\n12\n\nVgl. zum Verhältnis von schulischer \nund außerschulischer Förderung im Fall \nder Legasthenie: OVG NRW, Urteil vom \n14. April 1999 - 24 A 118/96 -, FEVS \n51,120.\n\n13\n\nDiese Klärung zu betreiben, ist in erster Linie Sache der \nEltern des Antragstellers und der Schulverwaltung. \nInsbesondere wird - wenn es noch nicht geschehen sein sollte - \nzu ermitteln sein, ob beim Antragsteller ein \nsonderpädagogischer Förderungsbedarf besteht und \n- bejahendenfalls - an welchem Förderort dieser gedeckt werden \nsoll. Das kann nach der geltenden Rechtslage nur in dem nach \n§ 7 Abs. 4 Schulpflichtgesetzes NRW i.V.m. § 10 Abs. 1 der \nVerordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen \nFörderort vom 22. Mai 1995 (GV NRW 1995, S. 496) \neinzuleitenden Verfahren erfolgen.\n\n14\n\nEin Sozialhilfeträger kann einen Schulpflichtigen unter dem \nGesichtspunkt des Nachranggrundsatzes allerdings nicht darauf \nverweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die Gewährung von \nEingliederungshilfe überflüssig zu machen, solange die \nzuständige Schulbehörde nicht entschieden hat, dass der \nbetreffende Schulpflichtige zum Besuch einer seiner \nBehinderung entsprechenden Sonderschule verpflichtet ist.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar \n1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1, 6; OVG \nNRW, Beschluss vom 28. Juni 1996 \n- 8 B 122/96 -, OVGE 46, 11, 13, \nBeschluss vom 15. Juni 2000 \n- 16 A 3108/99 -, DVBl. 2000, 1793.\n\n16\n\nDieser wohl auf den jugendhilferechtlichen Nachranggrundsatz \ndes § 10 Abs. 1 SGB VIII übertragbare Rechtssatz dürfte \nbereits deshalb nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar \nsein, weil nicht Maßnahmen zur Ermöglichung oder Sicherung des \nBesuchs einer Regelschule in Rede stehen, sondern die \nÜbernahme der Kosten des Besuchs einer privaten \nErgänzungsschule. In einer derartigen Konstellation wirft der \nHilfe Suchende - wie hier der Antragsteller - selbst die Frage \nauf, ob die Regelschule eine seiner Behinderung entsprechende \nSchule ist. Jedenfalls steht der Anwendung des Rechtssatzes \naber entgegen, dass die gegenüber der Regelschule bessere \nEignung der Privatschule nicht glaubhaft gemacht ist. \n\n17\n\nb) Der Antragsteller hat die von ihm geltend gemachten \nZulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) nicht dargelegt. Im Übrigen ist ein Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes in der Regel nicht geeignet, bei \nder Bearbeitung eines Falles sich ergebende materiell-\nrechtliche Fragen rechtsgrundsätzlich zu beantworten.\n\n18\n\nc) Auch die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs \nführt nicht zur Zulassung der Beschwerde. Da das \nVerwaltungsgericht nicht auf die Klassenstärke in der \ngenannten Privatschule abgestellt hat, kann seine Entscheidung \nnicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf dem gerügten \nVerfahrensmangel beruhen.\n\n19\n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-25/22-b-1292-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-25/22-b-1292-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302990","retrieved":"2026-07-09 03:29:09.208381+00:00"}}