{"status":"available","doknr":"OLD302997","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0125.13B1536.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-25","aktenzeichen":"13 B 1536/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdezulassungsverfahren auf \n8.000,-- DM festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Parteien vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, da der Antragsgegner keine \nGesichtspunkte dargelegt hat, die ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hervorrufen. Vielmehr teilt der Senat \ndie Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem § 10 Abs. 4 \ndes Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985, BGBl. I S. 893, \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2000, BGBl. I \nS. 1513, (KrPflG) nicht das Erfordernis zu entnehmen ist, dass \ndie anzurechnende Ausbildung auch durch eine bestandene Prüfung \nabgeschlossen sein muss. Zunächst spricht allerdings für die \nAuffassung des Antragsgegners und des ministeriellen Erlasses \nvom 7. Februar 1996, dass zu einer Ausbildung in der Regel eine \nAbschlussprüfung gehören dürfte, dies jedenfalls nach den \nRegelungen der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 10 Abs. 1 Satz 1 KrPflG \nim vorliegenden Zusammenhang so ist. Der Senat kann bezüglich \nder Anrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG die \nFrage des Prüfungserfordernisses jedoch ebenso offen lassen, \nwie die Frage, ob nicht ggf. eine Teilprüfung ausreichen \nkönnte, um jedenfalls den geprüften Ausbildungsteil anrechnen \nzu können. Denn auch wenn man zugunsten des Antragsgegners \ndavon ausgeht, dass die Ausbildung, die nach § 10 Abs. 4 KrPflG \nanrechenbar sein soll, eine Prüfung umfassen muss, so wäre \ndieses Erfordernis hier erfüllt. Weder dem Wortlaut noch der \nGesetzessystematik noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist \nnämlich zu entnehmen, dass eine Ausbildung nur dann als \nanrechenbar angesehen werden kann, wenn die Prüfung bestanden \nworden ist. Auch eine Prüfung mit negativem Ausgang schließt \nnämlich bei natürlichem Verständnis eine Ausbildung ab, \njedenfalls, wenn keine weitere (Wiederholungs-)Prüfung - so \nhier - möglich ist. Das Kriterium des Bestehens ist allein eine \nFrage des Erfolges. Auch unter \nQualitätssicherungsgesichtspunkten ist keine andere Auslegung \ngeboten, da diesem Erfordernis durch das weitere \nTatbestandsmerkmal \"Gleichwertigkeit\" des § 10 Abs. 4 Satz 1 \nKrPflG und die immer notwendige staatliche Prüfung zur \nKrankenpflegehelferin Rechnung getragen wird. Auch wenn sich \naus der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 KrPflG nicht schon - \nwie das Verwaltungsgericht meint - die fehlende Notwendigkeit \neiner Prüfung zur Ausfüllung des Begriffs \"Ausbildung\" im Sinne \ndes Satzes 1 der genannten Vorschrift ergeben mag, so spricht \ndie Bestimmung, dass die Prüfung bei der Ausbildung im \nSanitätsdienst \"bestanden\" sein muss, um die Ausbildung \nanrechnen zu können, dafür, dass dies nicht allgemein so ist, \nweil sonst die Sonderregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 KrPflG \ninsoweit überflüssig wäre.\n\n3\n\nSchließlich vermag auch die Behauptung des Antragsgegners, \ndie Auffassung der Kammer auf Seite 8 des Beschlusses, es müsse \nsich \"auch deshalb nicht um eine abgeschlossene Ausbildung \nhandeln\", da entsprechend den Ausbildungs- und \nPrüfungsordnungen zwischen der Ausbildung als Krankenschwester \nund der als Krankenpflegehelferin \"keinerlei inhaltliche \nUnterschiede\" bestünden, sei unzutreffend, die erforderlichen \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung nicht auszulösen. Dies schon deshalb, weil der \nerstinstanzliche Beschluss den behaupteten Zusammenhang zur \nabgeschlossenen Ausbildung gar nicht herstellt, sondern die \nangeführte Argumentation allein zum Beleg der erforderlichen \nGleichwertigkeit erfolgt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht \nden Gesichtspunkt der mit der Versorgung der Kranken \nverbundenen hauswirtschaftlichen Aufgaben in Stations-, \nFunktions- und sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens nicht \nübersehen, wie Seite 7 des Beschlusses zeigt. Dass es diesem \nGesichtspunkt keine Bedeutung eingeräumt hat, erscheint \nangesichts des auch von dem Antragsgegner eingeräumten \nUmstandes, dass dieser hauswirtschaftliche Teil in der \nAusbildungs- und Prüfungsordnung nicht weiter auftaucht, \nvertretbar.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der \nStreitwert ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 \ni.V.m. § 14 Abs. 3 GKG.\n\n5\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-25/13-b-1536-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-25/13-b-1536-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302997","retrieved":"2026-07-09 03:29:09.788545+00:00"}}