{"status":"available","doknr":"OLD303007","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0124.4A325.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-24","aktenzeichen":"4 A 325/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 38.129,70 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt: Der Widerrufs- und \nRückforderungsbescheid, soweit er hinsichtlich eines \nTeilbetrags von . .. DM noch im Streite sei, könne weder auf \n§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG.NRW. noch auf dessen Nr. 1 \ngestützt werden. Die dem Kläger von der Beklagten bewilligten \nMittel zur Förderung der im Jahre 1994 durchgeführten \nErholungsmaßnahmen für bedürftige ältere Menschen seien zwar \nerst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (1. Januar bis \n31. Dezember 1994) an die Teilnehmer ausgezahlt worden, so dass \ndiese die Maßnahmen teilweise selbst vorfinanziert hätten. Ein \nVerstoß gegen eine Auflage liege darin aber nicht, weil die \nFestlegung des Bewilligungszeitraums im Zuwendungsbescheid \nnicht als Auflage zu qualifizieren sei. Die Auszahlung der \nMittel an die Teilnehmer nach Ablauf des Bewilligungszeitraums \nstelle auch keine Zweckverfehlung dar. Denn die Mittel seien \ntatsächlich im Jahre 1994 für die Durchführung von \nErholungsmaßnahmen verwendet worden. Durch den \nBewilligungszeitraum werde dem Zuwendungsempfänger lediglich \nvorgegeben, innerhalb welcher Zeit er den geförderten Zweck, \nhier die Durchführung von Erholungsmaßnahmen, zu erfüllen habe; \nes werde jedoch keine Regelung getroffen, wie lange er nach \nDurchführung der geförderten Maßnahmen in dem angegebenen \nZeitraum die von der Bewilligungsbehörde erhaltenen Gelder in \neigener Verfügungsgewalt halten dürfe, sei es, weil er erst \nnach Ablauf des Bewilligungszeitraums die bei Durchführung der \nMaßnahmen angefallenen Rechnungsbeträge begleiche oder - wie \nhier - die von Dritten zinslos gewährten Darlehen \nzurückgewähre.\n\n4\n\nDagegen wendet die Beklagte ein: Bei der Bestimmung des \nBewilligungszeitraums handele es sich um eine Auflage, weil aus \nder Sicht des Zuwendungsempfängers ein Durchführungszeitraum \nbeschrieben werde. Das bedeute, dass die Maßnahmen \ngrundsätzlich innerhalb der im Antrag und Bescheid \nfestgesetzten Zeit durchgeführt werden müssten. Von einer \nzweckwidrigen Verwendung sei deshalb auszugehen, weil der \nBewilligungszeitraum dem Kläger nicht nur vorgebe, in welchem \nZeitraum er die Maßnahmen durchführen müsse, sondern auch, in \nwelchem Zeitraum er den Reiseteilnehmern eine kostenlose bzw. \nkostenermäßigte Teilnahme an den Maßnahmen ermöglichen müsse. \nErst wenn die Teilnehmer als die nach dem Willen der \nBewilligungsbehörde eigentlich Begünstigten an der Maßnahme \nkostenfrei bzw. kostenermäßigt teilgenommen hätten, sei der von \nder Bewilligungsbehörde beabsichtigte Förderzweck erreicht. \n\n5\n\nDiese Darlegungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils. \n\n6\n\nAuflage ist eine zusätzlich mit einem Verwaltungsakt \nverbundene, selbstständig erzwingbare hoheitliche Anordnung, \ndie regelmäßig auf ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen \ngerichtet ist. Sie ist nicht integrierter Bestandteil des \nVerwaltungsakts, sondern tritt selbstständig zum Hauptinhalt \neines Verwaltungsakts hinzu und ist für dessen Bestand und \nWirksamkeit ohne unmittelbare Bedeutung. \n\n7\n\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage \n2000, § 36 Rn. 29; vgl. auch § 36 \nAbs. 2 Nr. 4 VwVfG.NRW. \n\n8\n\nZwar mag es zutreffen - der Senat lässt dies offen -, dass die \nFestlegung eines Bewilligungszeitraums in Zuwendungsbescheiden \nzwei Aufgaben erfüllt, nämlich aus der Sicht des \nZuwendungsgebers eine Förderzusage enthält und aus der Sicht \ndes Zuwendungsempfängers einen Durchführungszeitraum \nbeschreibt. \n\n9\n\nSo Ubbenhorst, Zuwendungsrecht des \nLandes Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage \n1999, S. 85, unter Hinweis auf eine \nbund-ländereinheitliche Neudefinition \ndes Begriffs \"Bewilligungszeitraum\"; \nvgl. auch Krämer/Schmidt, \nZuwendungsrecht - Zuwendungspraxis, \nStand Oktober 2000, Ordner 2, Teil D X \n5.1.\n\n10\n\nOb in der Angabe eines Bewilligungszeitraums eine Auflage zu \nsehen ist, lässt sich angesichts der unterschiedlichen \nAusgestaltung von Bewilligungsbescheiden aber nur auf Grund der \nUmstände des Einzelfalles entscheiden. \n\n11\n\nAnderer Ansicht wohl Ubbenhorst, \naaO., S. 85/86, der den \nBewilligungszeitraum in seiner \nEigenschaft als Durchführungszeitraum \n\"wie eine Auflage\" qualifiziert bzw. \n\"nunmehr ganz in die Nähe der \nverwaltungsverfahrensrechtlichen \nNebenbestimmungen\" rückt; welche \nrechtlichen Konsequenzen damit \nverbunden sind, bleibt allerdings \nunklar.\n\n12\n\nVorliegend spricht schon der Aufbau des Zuwendungsbescheids vom \n14. März 1994, auf den die weiteren Zuwendungsbescheide Bezug \nnehmen, gegen die Annahme, dass es sich bei der Festlegung des \nBewilligungszeitraums um eine Nebenbestimmung in Gestalt einer \nAuflage handelt. Der Bescheid gliedert sich in zwei Teile, \nwobei Teil II. mit \"Nebenbestimmungen\" überschrieben ist. Der \nBewilligungszeitraum wird jedoch nicht hier, sondern schon im \nTeil I. unter 1. \"Bewilligung\" angesprochen. \n\n13\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch \nUbbenhorst, aaO., Seite 86. \n\n14\n\nAußerdem bietet die im Bescheid gewählte Formulierung \"ich \nbewillige Ihnen für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1994 \n(Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung in Höhe von ... DM zur \nDurchführung folgender Maßnahme...\" keinen Anhaltspunkt dafür, \ndass mit der Angabe des Bewilligungszeitraums eine \nselbstständige Anordnung getroffen werden sollte. Die \nAusweisung des Bewilligungszeitraums ist hier deshalb lediglich \nunselbstständiger Teil der Bewilligungsentscheidung, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. \n\n15\n\nAngesichts der erheblichen Bedeutung, die dem \nZuwendungszweck gerade auch im Hinblick auf die \nWiderrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG.NRW. \nzukommt, ist es Sache des Zuwendungsgebers, diesen Zweck im \nZuwendungsbescheid im Einzelnen zu bestimmen. \n\n16\n\nUbbenhorst, aaO., S. 25; Krämer/ \nSchmidt, aaO., D X 3.; Dommach in \nHeuer, Kommentar zum Haushaltsrecht, \nStand Oktober 2000, § 44 BHO, Rn 26. \n\n17\n\nDie streitbefangenen Bewilligungsbescheide der Beklagten führen \nals Förderzweck \"Erholungsmaßnahmen für bedürftige ältere \nMenschen\" an. Es lässt sich ihnen entgegen der Auffassung der \nBeklagten jedoch nicht entnehmen, dass nach dem Willen des \nZuwendungsgebers die teilweise Vorfinanzierung der Maßnahmen \ndurch die Teilnehmer und die Auszahlung der Fördermittel an \ndiese erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ausgeschlossen \nsein sollen. \n\n18\n\nOb zur Bestimmung des Zuwendungszwecks darüber hinaus die zu \nGrunde liegende Verwaltungspraxis, die maßgeblichen \nFörderrichtlinien und die Erläuterungen zum Haushaltsplan \nherangezogen werden können, braucht der Senat nicht zu \nentscheiden. \n\n19\n\nVgl. dazu: Sachs in Stelkens/Bonk/ \nSachs/Kallerhoff/Schmitz/Stelkens, \nVwVfG, 5. Auflage 1998, § 49 Rn. 95 und \n96; Krämer/Schmidt, aaO., D XI 2.; \nBVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1990 \n- 3 B 88.90 - juris. \n\n20\n\nDenn die Beklagte trägt nicht vor, dass sich daraus etwas für \ndie von ihr vertretene Rechtsauffassung herleiten lässt. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG. \n\n22\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-24/4-a-325-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-24/4-a-325-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303007","retrieved":"2026-07-09 03:29:10.732365+00:00"}}