{"status":"available","doknr":"OLD303019","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0124.1A1538.99PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-24","aktenzeichen":"1 A 1538/99.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Personalbedarfsberechnung \nund den Stellenplan unmittelbar nach deren gegebenenfalls jährlicher Erstellung dem \nVorsitzenden des Antragstellers, ersatzweise seinem Stellvertreter in Kopie dauerhaft \nauszuhändigen. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist der örtliche Personalrat in der vom \nBeteiligten geführten Bezirksgeschäftsstelle. Die B. \nE. ist nach ihrer Satzung Träger der gesetzlichen \nKrankenversicherung und eine bundesunmittelbare rechtsfähige \nKörperschaft des öffentlichen Rechts. Der Beteiligte führt eine \nnach § 12 der Satzung selbständige Gliederung der B. \nE. , die sich in die Hauptverwaltung und in \nGeschäftsstellen gliedert. \n\n4\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beteiligte \nrechtlich verpflichtet ist, dem Antragsteller die von dem \nBeteiligten jährlich erstellte Personalbedarfsberechnung und \nden Stellenplan unmittelbar nach deren Anfertigung in Kopie auf \nDauer zu überlassen, oder ob der Informationsanspruch des \nAntragstellers sich auf ein Recht zur Einsichtnahme in diese \nUnterlagen beschränkt. \n\n5\n\nDer Streit der Beteiligten nahm seinen Ausgangspunkt in \neinem Schriftwechsel aus dem Jahre 1998, in welchem der \nBeteiligte dem Antragsteller unter dem Datum des 12. August \n1998 abschließend mitteilte, nach Rücksprache mit der \nHauptverwaltung nicht ermächtigt zu sein, ihm die in Rede \nstehenden Unterlagen der Regionalgeschäftsstelle B. der \nB. E. in Kopie zu überlassen. \n\n6\n\nDaraufhin hat der Antragsteller im Oktober 1998 beim \nVerwaltungsgericht Minden das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet, im Wesentlichen mit dem Ziel, \ndie erwähnte Frage gerichtlich klären zu lassen. Zur Begründung \nseines Rechtsschutzbegehrens hat der Antragsteller auf von ihm \nfür einschlägig erachtete Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts verwiesen und aus ihr den von ihm \ngeltend gemachten Anspruch hergeleitet. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n8\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte \nverpflichtet ist, dem Vorsitzenden des \nAntragstellers, ersatzweise seinem \nStellvertreter jährlich, unmittelbar \nnach deren Erstellung, eine Kopie der \nPersonalbedarfsberechnung und des \nStellenplans dauerhaft \nauszuhändigen.\n\n9\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nEr ist der Rechtsauffassung des Antragstellers im Einzelnen \nentgegengetreten, weil nach seiner Auffassung die Überlassung \nder Unterlagen auf Dauer in Kopie für die Erfüllung der dem \nAntragsteller übertragenen Aufgaben auch unter Berücksichtigung \ndes Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht \nerforderlich sei.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch die Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen den Antrag mit Beschluss vom \n17. Februar 1999 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, \ndie Vorlagepflicht schließe einen Anspruch auf \nZurverfügungstellung von Kopien der Unterlagen aus. Die \ngesetzlich vorgesehene Pflicht beschränke sich auf die Vorlage \nder Unterlagen selbst, nicht aber auf die Bereitstellung und \nÜberlassung von Kopien. \n\n13\n\nGegen diese am 9. März 1999 zugestellte Entscheidung hat der \nAntragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 31. März 1999 am \n7. April 1999 Beschwerde eingelegt und diese am 6. Mai 1999 \ndurch seine Prozessbevollmächtigten begründet. Unter Vertiefung \nder schon im Verfahren erster Instanz geäußerten \nRechtsauffassung beantragt der Antragsteller nunmehr,\n\n14\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und seinem Antrag erster Instanz \nzu entsprechen.\n\n15\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n16\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr tritt auch in der Beschwerdeinstanz der Rechtsmeinung des \nAntragstellers unter Vertiefung seiner, des Beteiligten, \nRechtsauffassung entgegen. \n\n18\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden \nerklärt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nWegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der \nFachsenat über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, § 83 Abs. 2 BPersVG iVm §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 \nSatz 3 ArbGG.\n\n22\n\nDie frist- und formgerecht eingelegte und begründete \nBeschwerde hat Erfolg. \n\n23\n\nDer mit der Beschwerde weitergeführte Antrag erster Instanz \nist begründet. Der mit ihm geltend gemachte Anspruch besteht. \nDer Beteiligte ist verpflichtet, die Personalbedarfsberechnung \nund den Stellenplan unmittelbar nach deren gegebenenfalls \njährlicher Erstellung dem Vorsitzenden des Antragstellers, \nersatzweise seinem Stellvertreter in Kopie dauerhaft zu \nüberlassen. \n\n24\n\nDieser Anspruch folgt aus § 68 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 \nBPersVG. Nach diesen Bestimmungen ist die Personalvertretung \nzur Durchführung ihrer Aufgaben vom Dienststellenleiter \nrechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Satz 1). Ihr sind \ndie hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Die \ndamit gesetzlich konkretisierte Unterrichtungspflicht des \nDienststellenleiters und der ihr entsprechende \nInformationsanspruch der Personalvertretung erstreckt sich auf \ndie in Rede stehende - vom Beteiligten regelmäßig jährlich \nerstellten - Personalbedarfsberechnung und den Stellenplan. \nDeren Kenntnis ist für den Antragsteller erforderlich zur \nDurchführung der ihm obliegenden Aufgaben. \n\n25\n\nHinsichtlich des Bestandes dieses Anspruches ist vorweg zu \nbedenken, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Sperre \nhierfür liege im Wortlaut der Norm insofern, als § 68 Abs. 2 \nSatz 2 BPersVG lediglich die Vorlage der Unterlagen vorsehe, \nwas deren Überlassung auf Dauer ausschließe, ganz \noffensichtlich auf einem Missverständnis des Sinns der \ngesetzlichen Ausdrucksweise beruht: Wenn Unterlagen vorzulegen \nsind, so geschieht dies auch dann, wenn sie auf Dauer \nüberlassen werden. Die Vorlage von Unterlagen erfolgt nämlich \nimmer dann, wenn sie zugänglich gemacht werden. Ob dies aber \nauf Dauer geschieht oder zu geschehen hat, ist damit nicht \nbeantwortet, indes auch nicht ausgeschlossen. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. \nFebruar 1985 - 6 P 9.84 -, Buchholz \n238.3 A § 67 BPersVG Nr. 5.\n\n27\n\nSeinem Umfang nach ist der Informationsanspruch aus den \ngenannten Bestimmungen begründet und zugleich begrenzt durch \nden Zweck, dem er dient: Er soll der Personalvertretung die \nErfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben \nsicherstellen. \n\n28\n\nEin von dieser Zielsetzung losgelöster Anspruch, dem der \nBezug zu konkreten Aufgabenstellungen fehlte, besteht nicht. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. \nFebruar 1985 - 6 P 9.84 -, aaO, \nBeschluss vom 29. August 1990 - 6 P \n30.87 -, PersR 1990, 301, Beschluss vom \n27. November 1991 - 6 P 24.90 -, \nBuchholz 251.7 § 75 LPVG NRW Nr. 1, \nBeschluss vom 22. Dezember 1993 - 6 P \n15.92 -, DVBl. 1994, 586 = NVwZ 1995, \n89 = PersR 1994, 78 = PersV 1994, 523, \nBeschluss vom 26. Januar 1994 - 6 P \n21.92 -, BVerwGE 95, 73 ff. (76), \nBeschluss vom 22. April 1998 - 6 P 4.97 \n-, PersR 1998, 461.\n\n30\n\nIn Fortführung der insoweit entwickelten Rechtsprechung aus \nfrüherer Zeit hat das Bundesverwaltungsgericht seit Ende 1993 \ndie Grenze zwischen dem, was nach dem Kollektivauftrag der \nPersonalvertretung an Information noch verlangt werden kann, \nund dem, was bereits in eine unzulässige allgemeine Überwachung \nfiele, nach dem Maßstab der Erforderlichkeit ermittelt.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. \nDezember 1993 - 6 P 15.92 -, aaO.\n\n32\n\nDen Kollektivauftrag der Personalvertretung hat das \nBundesverwaltungsgericht dabei in deutlicher Abkehr zu \nfrüheren, wesentlich engeren Formulierungen, \n\n33\n\nvgl. z. B. im Beschluss vom 29. \nAugust 1990 - 6 P 30.87 -, aaO,\n\n34\n\nwie folgt umschrieben:\n\n35\n\n Ihre Aufgaben erschöpfen sich aber nicht darin, den \nihr zugestandenen rechtlichen oder tatsächlichen \nEinfluss in sachlich abgrenzbaren Zusammenhängen \noder gar nur in Einzelfällen zur Geltung zu bringen. \nSie hat als Kollektivorgan der Beschäftigten auch - \nund zwar vorrangig - Sorge dafür zu tragen, dass die \ngemeinsamen rechtlichen und sozialen Belange aller \nBeschäftigten sowie der Gruppen und letztlich auch \nder einzelnen Beschäftigten untereinander nach Recht \nund Billigkeit gewahrt werden. Über \nEinzelinformationen hinaus benötigt sie daher den \nÜberblick über alle diese Belange berührenden Fakten \nund Vorhaben, um Rechtsverstößen und Unbilligkeiten \nnach Möglichkeit bereits im Vorfeld entgegenwirken \nzu können.\n\n36\n\nFür die Eingrenzung des jeweils Erforderlichen hat das \nGericht weiter Fallgruppen gebildet, in denen der \nInformationsanspruch an das Vorliegen eines bestimmten, ein \nkonkretes Informationsbedürfnis sachlich rechtfertigenden \nAnlasses gebunden ist, und diese Fallgruppen abgegrenzt von \nSachzusammenhängen, die sich dem Blickfeld des Personalrats und \nder Beschäftigten regelmäßig entziehen. Für darin liegende \nAufgabengebiete hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen \ndes Informationsanspruches gerade nicht als von der Darlegung \neines besonderen Anlasses abhängig angesehen, sondern \nausreichen lassen, dass sich die Aufgabenstellung aus dem \nvorbeschriebenen Kollektivauftrag z. B. im Rahmen der Aufgabe \nergibt, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten \ngeltenden Gesetze und Verordnungen usw. iSd § 68 Abs. 1 Nr. 2 \nBPersVG eingehalten werden, oder darüber zu wachen, dass die \nBehandlung der Beschäftigten nach Recht und Billigkeit iSd § 67 \nAbs. 1 BPersVG erfolgt.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. \nDezember 1993 - 6 P 15.92 -, aaO, und \nBeschluss vom 26. Januar 1994 - 6 P \n21.92 -, aaO, S. 79, sowie Beschluss \nvom 22. April 1998 - 6 P 4.97 -, \naaO.\n\n38\n\nDer Fachsenat schließt sich diesen überzeugenden \nsystematischen Abgrenzungen zum Bestand und Umfang des \nInformationsanspruchs an. Aufgabenbereiche der zuletzt \nerwähnten Art sind gegeben, soweit es um die \nPersonalbedarfsberechnung und den Stellenplan geht. Insoweit \nsind nicht nur die verschiedensten Aufgabenstellungen im Rahmen \nder Beteiligung betreffend die in §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 \nBPersVG geregelten Personalangelegenheiten von Belang.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. \nFebruar 1960 - VII P 4.59 -, BVerwGE \n10, 196 ff. (198), sowie Beschluss vom \n26. Januar 1994 - 6 P 21.92 -, aaO, S. \n79.\n\n40\n\nIn den Blick zu nehmen ist insofern vor allem auch die durch \n§ 78 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BPersVG überantwortete Beteiligung \nder Personalvertretung bei der Personalplanung. Sie erfordert \ndie Schaffung von Transparenz hinsichtlich der insoweit vor \nallem wichtigen Entwicklung betreffend den Bestand, die \nVerteilung, die Fluktuation, den Abbau, den Ausbau und die \nSchulung der Beschäftigten sowie betreffend den Bestand \npersoneller Vakanzen, von Engpässen, Überbesetzungen sowie \nhinsichtlich der Verteilung der Gruppen. \n\n41\n\nDas so umrissene Aufgabenbild im Rahmen der Personalbedarfs-\n, Personalbeschaffungs-, Personalentwicklungs- und \nPersonaleinsatzplanung belegt die Erforderlichkeit, der \nPersonalvertretung sowohl die Personalbedarfsberechnung als \nauch den Stellenplan nicht nur zur Kenntnis zu bringen, sondern \ndarüber hinaus dauerhaft zugänglich zu machen. Die Komplexität \nderartiger Pläne, wie sie der Beteiligte beispielhaft vorgelegt \nhat, schließt es im Interesse einer effektiven \nAufgabenerfüllung, insbesondere im Interesse der \nkontinuierlichen Verfolgbarkeit der Entwicklungen aus, sie \nlediglich kurzfristig jeweils von Fall zu Fall zur \nEinsichtnahme vorzulegen. \n\n42\n\nErst recht ist der Inhalt der Personalbedarfsberechnung und des \nStellenplanes entgegen der vom Beteiligten im Verlaufe des \nVerfahrens auch geäußerten Ansicht sinnvoll und zumutbar nicht \nmündlich zu vermitteln. Die Verschriftlichung der \nPersonalbedarfsberechnung und des Stellenplanes erfolgt in Form \nvon Unterlagen iSd § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG, welche der \nBeteiligte zum Zwecke einer vernünftigen Handhabung des mit \ndiesen Unterlagen verknüpften Informationsstandes für sich \nselbst erstellt. Die dem Antragsteller vom \nBundespersonalvertretungsgesetz überantwortete Bewältigung der \nerwähnten Aufgabenstellungen erfordert es, auch ihm aus den \ngleichen Gründen diese Unterlagen nicht nur vorübergehend zur \nAuswertung zu überlassen, sondern sie ihm auf Dauer in Kopie \n(Vervielfältigung) zugänglich zu machen.\n\n43\n\nBesondere Gründe, aus denen die Überlassung dieser \nUnterlagen auf Dauer ausgeschlossen sein könnte, liegen nicht \nvor. Das gilt in erster Linie für die \nPersonalbedarfsberechnung, die eine vollständig anonymisierte \nAuflistung von Soll und Haben des Personals auf der Grundlage \neines aus der Berechnung selbst nicht hervorgehenden \nBedarfsschlüssels,\n\n44\n\nzu den dem Bedarfsschlüssel zugrunde \nliegenden Daten vgl. OVG Berlin, \nBeschluss vom 30. August 1996 - OVG 70 \nPV 6.93 -, PersR 1997, 121 ff.,\n\n45\n\nenthält. Das gilt aber auch für den Stellenplan. Dieser \nenthält zwar die Namen der Beschäftigten, ihre Zuordnung zu \nTätigkeitsbereichen, die Angaben zu ihrer Funktion sowie den \nOrt ihrer Beschäftigung, darüber hinaus in der Rubrik \nBemerkungen sonstige, für die Personalbedarfsberechnung \nwesentliche Angaben (z. B. hinsichtlich anstehender \nVersetzungen, Umsetzungen und/oder Abordnungen, hinsichtlich \ndes Umfanges von Freistellungen oder der Dauer von z. B. \nErziehungsurlauben und Angaben über Teilzeitbeschäftigungen). \nDabei handelt es sich indes nicht um solche personenbezogenen \nDaten, die in der Rechtsprechung, \n\n46\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 27. \nFebruar 1985 - 6 P 9.84 -, aaO, sowie \nBeschluss vom 22. Dezember 1993 - 6 P \n15.92 -, aaO,\n\n47\n\nfür den Regelfall dazu führen, dass die Unterrichtung sich \nauf die Gewährung von Einblick in die Unterlagen zu beschränken \nhat. Denn diese Daten sind ihrem Charakter nach im Wesentlichen \nrein betriebsbezogen. Ihr Stand fordert keinen \nPersönlichkeitsschutz,\n\n48\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt: \nBVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - \n6 P 21.92 -, aaO, S. 81 und S. 85, \nsowie Beschluss vom 22. Dezember 1993 - \n6 P 15.92 -, aaO,\n\n49\n\nwegen etwaiger Vertraulichkeit, wie er für den Inhalt von \nPersonalakten und von Beurteilungen sowie Gehalts- und \nLeistungsempfängerlisten besteht (§ 68 Abs. 2 Sätze 3 und 4 \nBPersVG). \n\n50\n\nDie in Rede stehenden Unterlagen sind im Übrigen \nvorlagefähig, namentlich die Erstellung ihrer weiteren \nAusfertigung dem Dienststellenleiter ohne weiteres zumutbar. \nDass sie dem Vorsitzenden des Antragstellers oder seinem \nVertreter überlassen werden sollen, berührt die \nUnterrichtungspflicht nicht, verstärkt sie eher unter dem \nGesichtspunkt einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. \n\n51\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n52\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage nach \nBestand und Umfang des Informationsanspruches der \nPersonalvertretung in Bezug auf Personalbedarfsberechnungen und \nStellenpläne im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung \nund der Fortbildung des Rechts der Klärung durch das \nBundesverwaltungsgericht bedarf.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-24/1-a-1538-99-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-24/1-a-1538-99-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303019","retrieved":"2026-07-09 03:29:11.832377+00:00"}}