{"status":"available","doknr":"OLD303018","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0124.1A1402.99PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-01-24","aktenzeichen":"1 A 1402/99.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten um die Frage, ob § 77 Abs. 1 Satz 1 \nBPersVG im Falle von Mitbewerbungen um einen mit den in § 14 \nAbs. 3 BPersVG bezeichneten Funktionen ausgestatteten, von den \nBewerbern erstmals erstrebten Dienstposten auch dann die \nMitbestimmung ausschließt, wenn nur der vom Dienststellenleiter \nfür die Besetzung des Dienstpostens vorgesehene Bewerber die \nBeteiligung der Personalvertretung nicht beantragt hat, und ob \nin diesem Falle der Dienststellenleiter verpflichtet ist, die \nBewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber dem Personalrat \nvorzulegen. \n\n4\n\nDem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:\n\n5\n\nUm die ausgeschriebene Stelle eines Verwaltungsleiters bei \nder Bundesanstalt für H. -, L. - und \nG. in E. , einer dem damaligen \nBundesministerium für F. , M. und \nG. unmittelbar nachgeordneten Behörde, bewarben sich u. a. \nzwei Regierungsräte, die für das Besetzungsverfahren die \nBeteiligung der Personalvertretung beantragt hatten. Der \nRechtsvorgänger der Beteiligten (der Minister für F. , \nLandwirtschaft und G. ) ermöglichte deswegen einem \nMitglied des Antragstellers die Teilnahme an den \nVorstellungsgesprächen mit diesen beiden Bewerbern, ohne \ninsoweit von einer Rechtspflicht für sich auszugehen. Nach \nBeendigung des Auswahlverfahrens teilte der Rechtsvorgänger der \nBeteiligten dem Antragsteller mit, dass eine \nRegierungsoberinspektorin als neue Verwaltungsleiterin \nvorgesehen sei. Der Inhaber dieses Dienstpostens war bereits in \nder Vergangenheit zu selbständigen Entscheidungen in \nPersonalangelegenheiten allein entscheidungsbefugt, \ninsbesondere für die Mitbestimmungsangelegenheiten zuständig, \nwie sie in den §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG umschrieben \nsind. Diese Kompetenzen sollten auch der neuen \nVerwaltungsleiterin zustehen. \n\n6\n\nDie ausgewählte Bewerberin hatte die Beteiligung des \nHauptpersonalrats nicht beantragt. Deshalb weigerte sich der \nRechtsvorgänger der Beteiligten, insoweit ein \nMitbestimmungsverfahren einzuleiten und auch die diese \nBewerberin betreffenden Bewerbungsunterlagen dem Antragsteller \nvorzulegen. Das wegen der Besetzung des Dienstpostens \neingeleitet gewesene beamtenrechtliche \nKonkurrentenstreitverfahren ist im Verlaufe der gerichtlichen \nAuseinandersetzungen über die hier in Rede stehenden \npersonalvertretungsrechtlichen Streitfragen zugunsten der vom \nRechtsvorgänger der Beteiligten ausgewählten Bewerberin \nentschieden worden. \n\n7\n\nAm 28. März 1998 hat der Antragsteller das \npersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. \nEr hat unter Hinweis auf den Wortlaut von § 77 Abs. 1 Satz 1 \nBPersVG die Auffassung vertreten, dass diese Norm mit ihrer \nRegelung zur antragsabhängigen Mitbestimmung nicht greife, wenn \neinem Beschäftigten (Bewerber) wie hier erstmals die Befugnis \nzu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten \n(eine andere Alternative der Vorschrift kommt hier nicht in \nBetracht) übertragen werde. Zur sachgerechten Ausübung seines \nMitbestimmungsrechts seien dem Antragsteller ferner auch die \nBewerbungsunterlagen derjenigen Bewerber vorzulegen, die seine \nBeteiligung nicht beantragt hätten. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass der \nRechtsvorgänger der Beteiligten bei der \nBesetzung des Dienstpostens des \nVerwaltungsleiters der Bundesanstalt \nfür H. -, L. - und \nG. das Mitbestimmungsrecht \ndes Antragstellers verletzt hat.\n\n10\n\nDer Rechtsvorgänger der Beteiligten hat beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nEr ist der Rechtsauffassung des Antragstellers u. a. mit dem \nHinweis darauf entgegengetreten, dass eine \nmitbestimmungspflichtige Maßnahme erst nach Auswahl des \nDienstpostenbewerbers beabsichtigt gewesen sei; insoweit sei \ndie Mitbestimmung aber mangels Antrags ausgeschlossen gewesen; \ndementsprechend fehle auch die Verpflichtung zur Vorlage der \nBewerbungsunterlagen der ausgewählten Beschäftigten. Für die \nBeteiligung des Antragstellers am Auswahlverfahren fehle es an \neiner Rechtsgrundlage. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller \nim Auswahlverfahren tatsächlich begrenzt beteiligt worden sei, \nlasse sich der umfassend geltend gemachte Informationsanspruch \nnicht herleiten. \n\n13\n\nDie Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. \nFebruar 1999 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie im \nAnschluss an die Rechtsprechung des Fachsenats darauf \nabgestellt, dass nach Sinn und Zweck von § 77 Abs. 1 Satz 1 \nBPersVG, die Unabhängigkeit der in Personalangelegenheiten zu \nselbständigen Entscheidungen befugten Beschäftigten \nsicherzustellen sowie Pflichten und Interessenkollisionen zu \nvermeiden, die Mitbestimmung bei Personalmaßnahmen der von § 77 \nAbs. 1 Satz 1 BPersVG in Bezug genommenen Art auch dann \nantragsabhängig sei, wenn jene Beschäftigten erstmals nach \nVollzug der in Rede stehenden Personalmaßnahme zum \nPersonenkreis des § 14 Abs. 3 BPersVG zählten. Daran ändere \nnichts der Umstand, dass gegebenenfalls Mitbewerber um den \nDienstposten, die letztlich nicht für die Besetzung des \nDienstpostens ausgewählt worden seien, schon im \nAuswahlverfahren die Beteiligung des Antragstellers beantragt \nhätten. Insoweit hat sich die Fachkammer auch gegen die davon \nabweichende Rechtsprechung des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichtes und des Hessischen \nVerwaltungsgerichtshofes gewendet: Die vom Gesetz vorgesehene \ntypische Fallkonstellation bei Beförderungen bzw. Besetzungen \nhöherwertiger Dienstposten betreffe regelmäßig die Auswahl \nzwischen mehreren Bewerbern. Das Mitbestimmungsrecht bestehe \nerst nach der Auswahl; es entfalle, wenn der ausgewählte \nBewerber unter den Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 \nBPersVG den Antrag nicht stelle. Dementsprechend könne der \nAntragsteller nicht verlangen, dass ihm die \nBewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber vorgelegt würden. \n\n14\n\nGegen diese ihm am 25. Februar 1999 zugestellte Entscheidung \nhat der Antragsteller per Fax am 24. März 1999 durch seine \nProzessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, die er am 21. \nApril 1999 durch seine Prozessbevollmächtigten begründet hat. \n\n15\n\nZur Begründung seiner Beschwerde verweist der Antragsteller \nzunächst auf den Umstand, dass die Besetzung des Dienstpostens \ndes Verwaltungsleiters bei der Bundesanstalt für H. , \nL. - und G. zwischenzeitlich bestandskräftig \nabgeschlossen ist. Der erste Antrag diene der Feststellung, \ndass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers schon deshalb \nbestehe, weil die Einschränkung der Mitbestimmung nach § 77 \nAbs. 1 Satz 1 BPersVG in Fallkonstellationen der vorliegenden \nArt gerade nicht bestehe; der zweite Antrag diene der \nFeststellung, dass der Antragsteller für Fallkonstellationen \nder in Rede stehenden Art jedenfalls im Auswahlverfahren durch \ndie Vorlage der Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber zu \nbeteiligen sei. \n\n16\n\nDer Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sei eindeutig \nund einer erweiternden Auslegung zu Lasten der \nMitbestimmungsrechte der Personalvertretung nicht zugänglich. \nDer Schutzzweck der Norm greife erst, wenn es um \nPersonalmaßnahmen eines der in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten \nBeschäftigten gehe. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober \n1993, PersR 1994, 165/166, herleiten. In Fallkonstellationen \nwie hier setze im Übrigen die Mitbestimmung schon bei der \nAuswahl ein, weil die Auswahlentscheidung von der Beförderung \nselbst nicht trennbar sei. Zur Stützung dieser Auffassung \nverweist der Antragsteller erneut auf die für einschlägig \nerachtete Rechtsprechung des Hessischen \nVerwaltungsgerichtshofes und des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichtes.\n\n17\n\nDer Antragsteller hat zunächst das Rechtsschutzbegehren \nerster Instanz wie folgt neu gefasst:\n\n18\n\nEs wird beantragt\n\n19\n\nfestzustellen, dass der \nAntragsteller bei der Besetzung von \nDienstposten von Beschäftigten, die auf \ndiesem Dienstposten die Voraussetzungen \ndes § 14 Abs. 3 BPersVG erstmals \nerfüllen, mitzubestimmen hat, ohne dass \nes eines Antrages dieser Beschäftigten \nauf Mitbestimmung gemäß § 77 Abs. 1 \nSatz 1 BPersVG bedarf,\n\n20\n\nweiter festzustellen, dass die \nBeteiligte den Antragsteller bei der \nBesetzung von Dienstposten, bei denen \ndie Beschäftigten erst nach der \nDienstpostenübertragung zum Kreis der \nBeschäftigten nach § 14 Abs. 3 BPersVG \ngehören, in der Weise zu beteiligen \nhat, dass ihm die Unterlagen \n(Bewerbungsunterlagen) aller Bewerber \nunabhängig von der Beantragung der \nBeteiligung des Personalrates \nvorzulegen sind.\n\n21\n\nDer Antragsteller beantragt sodann für das \nBeschwerdeverfahren,\n\n22\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und den neu gefassten Anträgen \nerster Instanz zu entsprechen.\n\n23\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n24\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie hält die neu gefassten Anträge für unzulässige \nAntragsänderungen, denen sie widerspricht. Sie weist im Übrigen \ndarauf hin, dass in einem weiteren Beschlussverfahren mit dem \nAktenzeichen 33 K 8463/98.PVB - Verwaltungsgericht Köln - der \nAntragsteller einen weiteren Rechtsstreit mit dem folgenden \nAntrag eingeleitet habe:\n\n26\n\nEs wird festgestellt, dass der \nBeteiligte verpflichtet ist, dem \nAntragsteller bei Beförderungsmaßnahmen \nwissenschaftlicher Mitarbeiter, die die \nMitbestimmung des Antragstellers \nbeantragt haben, die Personalunterlagen \nsämtlicher Konkurrenten - unabhängig \nvon einem gestellten Antrag nach § 77 \nAbs. 1 -, die Auswahlbegründung und die \nBeurteilungsnote zur Verfügung zu \nstellen.\n\n27\n\nIn der Sache tritt die Beteiligte unter Hinweis auf für \neinschlägig erachtete Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts der Auffassung der Fachkammer bei. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n29\n\nII.\n\n30\n\nDie frist- und formgerecht eingelegte und begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat indes keinen Erfolg. \n\n31\n\nDie beiden neu gefassten Anträge, die im Übrigen unter \neinander nicht im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stehen, \nsondern zwei selbständige Streitgegenstände betreffen, sind \nzulässig. Mit ihnen knüpft der Antragsteller hinreichend \nkonkret \n\n32\n\nvgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, \nBeschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P \n45.93 -, PersR 1996, 361 f. (362), \nBeschluss vom 9. Oktober 1996 - 6 P \n1.94 -, PersR 1997, 116 ff. (117), \nBeschluss vom 23. März 1999 - 6 P \n10.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 15. \nSeptember 1999 - 1 A 2911/97.PVB - und \nBeschluss vom 22. März 2000 - 1 A \n4382/98.PVL -,\n\n33\n\nan die zwischen den Beteiligten streitig gewesene \nFallgestaltung dadurch an, dass er die Rechtsfragen, die von \nAnfang an hinter dem streitanlassgebenden Fall standen, \nbestimmt formuliert hat: Mit dem ersten Antrag soll die \nRechtsfrage entschieden werden, ob das Antragserfordernis nach \n§ 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG auch dann greift, wenn als Maßnahme \neine Personalangelegenheit u. a. im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 2 \nBPersVG von Beschäftigten in Rede steht, welche einen \nDienstposten der in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Art erst \nnach Vollzug jener Personalmaßnahme innehaben (sollen). Für die \nKlärung dieser abstrakten, vom anlassgebenden Streitfall \nlosgelösten, von ihm aber veranlassten Fragestellung besteht \nein Rechtsschutzinteresse, weil ein Streit hierüber zwischen \ndem Antragsteller und der Beteiligten auch in künftigen \nvergleichbaren Sachlagen mit einiger - mehr als nur \ngeringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut auftreten kann. \n\n34\n\nVgl. zu diesem Teil des \nRechtsschutzinteresses: BVerwG, \nBeschluss vom 2. Juni 1993, aaO, S. \n297.\n\n35\n\nGleiches gilt für den zweiten Antrag, durch den die Frage \ngeklärt werden soll, ob die Beteiligte im Falle einer \nDienstpostenübertragung, für die eine Konkurrenzsituation \nbesteht und bei der die Beschäftigten erstmals nach der \nDienstpostenverleihung zum Kreis der in § 14 Abs. 3 BPersVG \nbezeichneten Personen zählen, dem Antragsteller die \nBewerbungsunterlagen auch desjenigen/derjenigen Beschäftigten \nvorzulegen hat, den/die die Beteiligte für die Besetzung des \nDienstpostens ausgewählt und der/die die Mitbestimmung des \nAntragstellers nicht beantragt hat. \n\n36\n\nDie Rechtshängigkeit der Streitsache 33 K 8463/98.PVB \nVG Köln steht der Zulässigkeit des zweiten Antrags schon \ndeswegen nicht entgegen, weil das vorliegende das ältere \nVerfahren ist und es in jenem Verfahren im Übrigen um einen \nanderen Personenkreis geht.\n\n37\n\nDie mit dem ersten Antrag aufgeworfene Frage ist zum \nNachteil des Antragstellers dahin zu beantworten, dass das \nAntragserfordernis als Voraussetzung für die Mitbestimmung des \nPersonalrats nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG auch dann besteht, \nwenn als Maßnahme iSd § 69 Abs. 1 BPersVG eine \nPersonalangelegenheit u. a. iSd § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG von \nBeschäftigten in Rede steht, welche einen Dienstposten mit den \nin § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Funktionen erstmals nach \nVollzug jener Personalmaßnahme innehaben. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. \nNovember 1985 - CL 17/84 -, RiA 1986, \n184 (185) und Sächsisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n29. April 1997 - P 5 S 12/95 -, PersR \n1998, 167 (168).\n\n39\n\nNach dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG \nzweifelsfrei erfasst ist der Personenkreis derjenigen \nBeschäftigten, welche die durch § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG in \nBezug genommenen Dienstposten bereits innehaben. Fraglich ist \nallein, ob die Norm in ihrem Anwendungsfall \n(Personalangelegenheiten iSd §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG) \nauch für solche Beschäftigten/Bewerber gilt, die den \neinschlägigen Dienstposten erst anstreben. Der Wortlaut der \nNorm schließt dies entgegen der Auffassung des Antragstellers \nnicht aus.\n\n40\n\nVgl. insoweit ausführlich: Plander, \nGrundprobleme antragsabhängiger \nMitbestimmung von Personalräten, PersR \n1994, 103 ff. (104/105).\n\n41\n\nInsbesondere ist ihr Wortlaut nicht so eindeutig, dass er \neiner Auslegung im Sinne der von der Beteiligten vertretenen \nAuffassung nicht zugänglich wäre.\n\n42\n\nWenn in § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG u. a. auf in § 14 Abs. 3 \nBPersVG bezeichnete Beschäftigte, Beamte auf Zeit etc. Bezug \ngenommen wird, so können damit durchaus auch Bewerber um \nentsprechende Stellen gemeint sein. Denn das Gesetz enthält \ninsoweit keine Differenzierung nach einzelnen Vorgängen (z. B. \nEinstellung/Beförderung etc.) oder danach, ob ein \ndienststelleninterner oder dienststellenexterner Bewerber \nbetroffen ist. Ist der Wortlaut des Gesetzes aber aus diesen \nGründen für eine Auslegung offen und damit zugleich der \nAuslegung bedürftig, ergibt sich das Auslegungsergebnis aus den \nfolgenden Erwägungen: Dass ein Anwendungsfall des § 77 Abs. 1 \nSatz 1 BPersVG auch vorliegt, wenn es um die erstmalige \nBewerbung um eine Stelle mit den in § 14 Abs. 3 BPersVG \numschriebenen Funktionen geht, erhellt schon ein Blick auf § 77 \nAbs. 1 Satz 2 - letzte Alternative - BPersVG, wo der Ausschluss \nder Mitbestimmung für bestimmte Stelleninhaber und aber auch \nfür bestimmte Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an \naufwärts geregelt ist. Dass der Gesetzgeber in § 77 Abs. 1 Satz \n1 BPersVG zumindest auch eine derartige - auf eine erst zu \nerreichende Stelle bezogene - Regelung beabsichtigt hat, ohne \ndies wie in § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG klar zum Ausdruck \ngebracht zu haben, erschließt sich aus dem systematischen \nZusammenhang, in welchem § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG mit § 77 \nAbs. 1 Satz 2 BPersVG steht. Es folgt dies vor allem aber aus \nder Überlegung, dass dem Gesetzgeber nicht daran gelegen sein \nkonnte, eine Norm zu schaffen, die, würde sie nur für den von \nihr schon auf den ersten Blick erfassten Fall (der bereits \ngegebenen Stelleninhaberschaft) gelten, insgesamt dem Grunde \nnach ihren Zweck verfehlen würde. Dieser ist darauf gerichtet, \ndie Unabhängigkeit des von § 14 Abs. 3 BPersVG erfassten \nPersonenkreises gegenüber der Personalvertretung zu \nermöglichen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. \nOktober 1993 - 6 P 18.91 -, PersR 1994, \n165/166 und OVG NRW, Beschluss vom 22. \nMai 1996 - 1 A 3651/92.PVL - sowie \nBeschluss vom 6. November 1985, aaO, zu \neiner vergleichbaren Vorschrift des \nLandesrechts sowie OVG Hamburg, \nBeschluss vom 7. Mai 1996 - OVG 3 s PH \n10/94 -, PersR 1997, 119 f.\n\n44\n\nFür diese Zweckerreichung entscheidend ist indes gerade der \nFall der Bewerbung um entsprechende Stellen; denn wenn diese \nStellen erst unter Beteiligung der Personalvertretung ggf. mit \ndem Personalrat genehmen Beschäftigten besetzt würden, so würde \ndie Regelung in § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG dem Grunde nach \n- bezogen auf den Gesetzeszweck - leer laufen. Dies kann aber \ngerade für die Fälle nicht beabsichtigt sein, in denen im \nBewerbungsstadium auf die Beteiligung der Personalvertretung \nverzichtet werden soll, um auf diese Weise auch künftig eine \nUnabhängigkeit von der Personalvertretung sicherzustellen. Denn \ndieser Sicherungszweck, mit dem der Besorgnis begegnet werden \nsoll, dass die u. a. mit Personalangelegenheiten befassten \nBeschäftigten bei ihren Entscheidungen möglicherweise eine \nsachlich nicht gerechtfertigte Rücksicht auf die Zielsetzung \ndes Personalrats nehmen könnten, wenn die Stelle nur unter \nBeteiligung des Personalrats hätte erreicht werden können, \ngreift gerade auch für den Fall, dass der Stelleninhaber erst \nkünftig die in Rede stehenden Entscheidungsbefugnisse erhalten \nwird. Der Gesetzeszweck berücksichtigt bereits allein eine \nderartige abstrakte Sorge, auf konkrete Konfliktpotentiale \nkommt es nicht an.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. \nApril 1997 - 1 A 2306/94.PVL -, zu \neiner vergleichbaren Vorschrift des \nLandesrechts.\n\n46\n\nEs ist für die Geltung des Gesetzes deswegen auch \nunerheblich, wenn dem Stellenbewerber bzw. Stelleninhaber \nregelmäßig der örtliche Personalrat zugeordnet ist, hingegen \ndie Stufenvertretung (hier: Hauptpersonalrat) in - seinen - \nPersonalangelegenheiten zuständig ist.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni \n1982 - CL 45/81 -, RiA 1983, 107 \n(108).\n\n48\n\nDementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die \nVoraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme zur Anwendung \neiner dem § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG vergleichbaren Vorschrift \ndes Landesrechts für den Fall eines Inhabers einer \nentsprechenden Stelle, der künftig zu dem geschützten \nPersonenkreis nicht mehr gehören sollte, wie folgt \nzusammengefasst: Die aus Sinn und Zweck der Vorschrift \nabgeleitete Ausnahme (für die Anwendung der Norm) gelte nur für \neine klar und eindeutig abgrenzbare Fallgruppe. Von der \nAusnahme betroffen sei allein die Mitbestimmung des \nPersonalrats der aufnehmenden Dienststelle bei solchen \nAbordnungen und Versetzungen, die dazu führten, dass der \nbetroffene Mitarbeiter in der neuen Dienststelle zu \nselbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der \nDienststelle nicht mehr befugt sei. Aus dieser Ableitung geht \neindeutig hervor, dass das Gegenteil der Fall sein sollte, \nsoweit die Versetzung oder Abordnung erstmalig oder erneut eine \neinschlägige Stelle der in § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bezogenen \nArt betreffen würde. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. \nOktober 1993, aaO, S. 167.\n\n50\n\nIm Einklang damit hat das Bundesverwaltungsgericht in einem \nBeschluss vom 24. März 1988,\n\n51\n\n- 6 P 18.85 -, PersV 1989, 264 f. \n(265),\n\n52\n\ndarauf abgestellt, dass im Anwendungsfall einer dem § 77 \nAbs. 1 Satz 1 BPersVG vergleichbaren Norm des Landesrechtes es \nder Beteiligung der Personalvertretung jedoch nur bedürfe, \nfalls dem einzustellenden Mitarbeiter eine vorwiegend \nwissenschaftliche Tätigkeit übertragen werden solle und der \neinzustellende Mitarbeiter die Mitbestimmung beantrage. \n\n53\n\nDie angestellten Erwägungen zum Gesetzeszweck und die \ngezogenen Schlüsse werden entgegen den vom Antragsteller in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Fachsenat geäußerten Bedenken \nnicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass das Gesetz \ngerade auch die Möglichkeit mit umfasst, dass die Beteiligung \ndes Personalrats schließlich beantragt werden kann. Dieser \nUmstand schränkt das Gesetz bei seiner Handhabung in der Praxis \ngegebenenfalls hinsichtlich seiner Zweckerreichung allgemein \nnicht unerheblich ein. Nicht in Frage gestellt ist aber seine \nvolle Zweckerreichung, wenn der Beteiligungsantrag nicht \ngestellt wird.\n\n54\n\nDie mit dem zweiten Antrag aufgeworfene Fragestellung \nbetrifft den Unterrichtungsanspruch des Antragstellers. Für ihn \ngilt zunächst § 69 Abs. 2 BPersVG, wonach der Leiter der \nDienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme \nunterrichtet (und seine Zustimmung beantragt). Der \nUnterrichtungsanspruch nach dieser Norm ist deswegen von der \nZustimmungspflichtigkeit der Maßnahme abhängig. \n\n55\n\nDieser Unterrichtungsanspruch entfällt mithin, wenn eine \nZustimmungspflichtigkeit der Maßnahme fehlt. So liegt es hier. \nAls von dem zweiten Antrag in seinem Charakter als Globalantrag \nerfasste Maßnahme steht in Anknüpfung an den anlassgebenden \nStreitfall auch die Besetzung eines Dienstpostens zum Zwecke \nder Beförderung in Rede - und zwar von Beschäftigten, die erst \nnach der Beförderung zu dem in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten \nPersonenkreis gehören und die die Beteiligung des Personalrats \nnicht beantragt haben. Für die in diesen Fällen beabsichtigten \nMaßnahmen betreffend Personalangelegenheiten iSd § 77 Abs. 1 \nSatz 1/§ 76 Abs. 1 BPersVG besteht aber gerade - wie oben \ndargelegt - keine Zustimmungsbedürftigkeit, mithin kein \nAuskunftsanspruch und damit auch kein Anspruch auf Vorlage von \nBewerbungsunterlagen gerade desjenigen Bewerbers, der für die \nbeabsichtigte Maßnahme (Beförderung) vorgesehen ist. Dass im \nVorfeld der ergriffenen Maßnahme andere Bewerber um den \nDienstposten vorhanden waren, die, wäre einer von ihnen \nausgewählt worden, die Mitwirkung (Mitbestimmung) der \nPersonalvertretung beantragt hätten, ist insoweit unerheblich. \nDas Auswahlverfahren als solches unterliegt als Maßnahme des \nDienststellenleiters nicht der Mitbestimmung, zählt \ninsbesondere nicht zu den Personalangelegenheiten iSd § 77 \nAbs. 1 Satz 1 iVm § 76 Abs. 1 BPersVG. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. \nOktober 2000 - 1 A 5334/98.PVL -, und \nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. \nJuli 1979 - 5 A 11/78 -, PersV 1980, \n509 ff. (511), Grabendorff, aaO, RdNr. \n37 zu § 68 BPersVG, mwN.\n\n57\n\nWo die Beteiligung der Personalvertretung bei Maßnahmen im \nAuswahlverfahren vorgesehen ist, wird sie vom jeweiligen \nGesetzgeber ausdrücklich außerhalb des Mitbestimmungsverfahrens \ngeregelt (vgl. z. B. in § 65 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW). \n\n58\n\nEin Unterrichtungsanspruch der in Rede stehenden Art im \nAnwendungsfall des § 77 Abs. 1 Satz 1/§ 76 Abs. 1 BPersVG, in \nwelchem die Beteiligung der Personalvertretung nicht beantragt \nworden ist, besteht auch nicht im Rahmen von § 68 Abs. 2 \nBPersVG, weil dieser Unterrichtungsanspruch einen konkreten \nBezug zu den von der Personalvertretung zu erfüllenden Aufgaben \nvoraussetzt. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April \n1996 - 6 P 4.97 -, und OVG NRW, \nBeschluss vom 5. Februar 1997 - 1 A \n3104/93.PVL - zu einer vergleichbaren \nVorschrift des Landesrechts.\n\n60\n\nDie Personalvertretung ist insbesondere nicht allgemein zur \nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungsabläufen und \nEntscheidungen der Dienststellenleitung im Sinne eines ihr \nzugeordneten allgemeinen Kontrollorgans berufen.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. \nAugust 1990 - 6 P 30.87 -, PersR 1990, \n301, Beschluss vom 27. November 1991 - \n6 P 24.90 -, und OVG NRW, Beschluss vom \n27. Oktober 1999 - 1 A 5100/97.PVL -, \nPersR 2000, 169 ff., Beschluss vom 27. \nOktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL -, PersR \n2000, 112 ff., sowie Beschluss vom 22. \nMai 1996 - 1 A 1864/93.PVL - zu einer \nvergleichbaren Vorschrift des \nLandesrechts.\n\n62\n\nJener konkrete Bezug zu einer Aufgabenerfüllung fehlt indes, \nwenn - wie hier - die Mitbestimmung durch § 77 Abs. 1 Satz 1 \nBPersVG ausgeschlossen ist.\n\n63\n\nDie Sperre für die Mitbestimmung aus § 77 Abs. 1 Satz 1 \nBPersVG kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Blick auf \ndie in § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG enthaltene Aufgabenstellung \nüberwunden werden. Namentlich das Bestreben, hinsichtlich der \nnicht ausgewählten Bewerber die Einhaltung der Gesetze, \ninsbesondere des Leistungsprinzips und des Gleichheitssatzes \nüberprüfen zu wollen, stellt nicht in Frage, dass die insoweit \nspezielleren und damit der Regelung in § 68 Abs. 2 BPersVG \nvorrangigen Bestimmungen über die Beteiligung in §§ 77 Abs. 1 \nSatz 1/76 Abs. 1 BPersVG einen umfassenden \nUnterrichtungsanspruch der in Rede stehenden Art nicht nur \nwegen Fehlens einer konkreten Aufgabenstellung, sondern wegen \nderen (ggf.) ausdrücklichen Ausschlusses in § 77 Abs. 1 Satz 1 \nBPersVG nicht entstehen lassen. \n\n64\n\nVgl. für den Anwendungsfall von § 77 \nAbs. 1 Satz 2 BPersVG ebenso: OVG NRW, \nBeschluss vom 7. Dezember 1978 - CB \n3/78 -, PersV 1980, 249 (250).\n\n65\n\nAus den gleichen Erwägungen ergibt sich schließlich ein \nUnterrichtungsanspruch in Bezug auf alle Bewerber, also auch \nbezogen auf die Bewerber, welche die Mitwirkung der \nPersonalvertretung nicht beantragt haben, nicht aus dem in der \nRechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass bei personellen \nMaßnahmen, die auf einer Auswahlentscheidung beruhen, die \nPersonalvertretung nicht nur über den ausgewählten Bewerber, \nsondern auch über die fachlichen und persönlichen Verhältnisse \nder nicht berücksichtigten Mitbewerber zu unterrichten ist. \n\n66\n\nVgl. zu diesem Grundsatz: BVerwG, \nBeschluss vom 11. Februar 1981 - 6 P \n44.79 -, PersV 1981, 320 ff. = BVerwGE \n61, 325 ff., sowie Beschluss vom 11. \nFebruar 1981 - 6 P 3.79 -, PersV 1982, \n106 ff., und Beschluss vom 10. August \n1987 - 6 P 22.84 -, BVerwGE 78, 65 ff. \n(69), sowie Beschluss vom 26. Januar \n1994 - 6 P 21.92 -, BVerwGE 95, 73 ff. \n(77).\n\n67\n\nDenn dieser Grundsatz kann uneingeschränkt nur für die Fälle \nGeltung beanspruchen, in denen auch hinsichtlich des \nausgewählten Bewerbers ein Mitbestimmungsrecht besteht, um in \ndiesem Falle bei vergleichender Betrachtung den von § 77 Abs. 2 \nBPersVG vorausgesetzten Prüfungsrahmen ausschöpfen zu können. \nDieser Gesichtspunkt kommt indes von vornherein nicht zur \nGeltung, wenn gerade der für die Personalmaßnahme ausgewählte \nBewerber die Beteiligung des Personalrats nicht beantragt, \ndessen Mitbestimmungsrecht aber von der Antragstellung abhängig \nist. \n\n68\n\nDer hiervon abweichenden Auffassung des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts, \n\n69\n\nBeschluss vom 25. November 1996 - \n2 M 4952/96 -, PersV 1998, 294 ff. \n(295),\n\n70\n\nund des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,\n\n71\n\nBeschluss vom 25. April 1997 - 21 TK \n4849/96 -, PersR 1997, 405 ff. (406 f.) \n= ZfPR 1997, 159 ff.,\n\n72\n\nfolgt der Fachsenat nicht. Diese Rechtsprechung sowie die \nihr folgenden Stimmen in der Literatur,\n\n73\n\nvgl. z. B. von Roetteken, Neue \nEntwicklungen in der Rechtsprechung zum \nPersonalvertretungsrecht, PersR 1998, \n395 ff. (399 f.), und Kunze, Die \nunterschiedlichen Beteiligungsrechte \ndes Personalrats und ihre Grenzen, \nPersV 1996, 481 ff. (485 f.),\n\n74\n\nverkennen, dass die Maßnahme die nicht ausgewählten Bewerber \npersonalvertretungsrechtlich gesehen gerade nicht unmittelbar \nbetrifft, in Bezug auf jene nicht ausgewählten Bewerber gerade \neine Maßnahme unterlassen wird. \n\n75\n\nVgl. zutreffend Ilbertz, Anmerkung \nzum Beschluss des Hess. VGH vom 25. \nApril 1997, aaO, ZfPR 1997, 162 f.\n\n76\n\nJene Bewerber können deshalb auch keinen Antrag auf \nBeteiligung der Personalvertretung hinsichtlich ihnen gegenüber \nunterlassenen Maßnahmen mit der Folge einer \nUnterrichtungspflicht des Dienststellenleiters stellen. Dem \nentspricht es, dass das Unterrichtungsrecht der \nPersonalvertretung nicht Selbstzweck im Sinne der Wahrnehmung \nvon Aufgaben eines allgemeinen Kontrollorganes ist, sondern \nlediglich der Wahrung der Effektivität gegebener \nAufgabenstellungen dient. Diese sind aber in dem vom zweiten \nAntrag vorausgesetzten Fall so allgemein, dass von einer \nkonkreten Aufgabenstellung im Sinne eines Beteiligungsrechts \n- bezogen auf alle Bewerber um die jeweilige Stelle - nicht \ngesprochen werden kann. Entgegen der Auffassung von Plander, \naaO, S. 103 ff. (106), läuft § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG auf der \nGrundlage dieser Auslegung der Norm nicht etwa leer. Die \nVorschrift entfaltet vielmehr erst in dieser Auslegung ihre \nvolle, beabsichtigte Wirkung dahin, dass in den in Rede \nstehenden Personalangelegenheiten regelmäßig die Mitbestimmung \ndes Personalrats nicht greift, wenn der ausgewählte Bewerber \nseine Beteiligung nicht wünscht. \n\n77\n\nNeben den bereits angeführten Gesichtspunkten besteht ein \nAntragsrecht der nicht berücksichtigten Bewerber, das ggf. eine \nUnterrichtungspflicht über die Bewerbungsunterlagen des \nausgewählten Bewerbers für den Dienststellenleiter zur Folge \nhaben könnte, auch deswegen nicht, weil andernfalls die vom \nGesetz vorgesehene Möglichkeit des ausgewählten Bewerbers, eine \nBeteiligung der Personalvertretung auszuschließen, auf diese \nWeise zunichte gemacht würde. Ist in diesem Falle aber eine \nvergleichende Bewertung der Bewerbungsunterlagen mit dem Ziel \nder - rechtlich begrenzten - Überprüfung der \nAuswahlentscheidung für die Personalvertretung ausgeschlossen, \nso ist es nicht sinnvoll, von einem Recht der nicht \nberücksichtigten Mitbewerber auf Beteiligung der \nPersonalvertretung auszugehen. Die hiervon abweichende \nAuffassung in der angeführten Rechtsprechung und Literatur \nberücksichtigt zudem nicht, dass die Beteiligung der \nPersonalvertretung an Personalangelegenheiten der hier in Rede \nstehenden Art und die mit ihr regelmäßig verbundene Pflicht der \nDienststelle, die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber \nvorzulegen, auch außerhalb des Anwendungsbereiches von § 77 \nAbs. 1 Satz 1 BPersVG - wie oben bereits dargelegt - kein \nMitbestimmungsrecht der Personalvertretung an der Auswahl des \nBewerbers - also kein Mitbestimmungsrecht bei der Besetzung von \nDienstposten allgemein und der Beschränkung des Bewerberkreises \n- begründet. Die Auswahl unter Stellenbewerbern ist allein \nSache des zuständigen Dienststellenleiters. Ein \nGegenvorschlagsrecht des Personalrats besteht nicht. Der \nPersonalrat hat deswegen auch kein Initiativrecht, über das er \ndie Einstellung bestimmter Bewerber erzwingen könnte. \n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. \nOktober 2000 - 1 A 5333/98.PVL -.\n\n79\n\nDiese Grundsätze finden uneingeschränkt auch im \nAnwendungsbereich von § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG Anwendung. \n\n80\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n81\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die behandelten Fragestellungen Rechtsfragen \nbetreffen, die im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung und der Fortbildung des \nRechts der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfen.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-24/1-a-1402-99-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":30},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":12},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":7},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-24/1-a-1402-99-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303018","retrieved":"2026-07-09 03:29:11.734231+00:00"}}